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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Festsetzung hat (zwingend) zu erfolgen,<br />

• wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat<br />

ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder<br />

• wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303, 303a und 304 BAO die<br />

Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme auf Antrag der Partei vorliegen<br />

würden.<br />

Innerhalb derselben Abgabenart können mehrere Abgaben desselben Jahres<br />

(zB Dienstgeberbeiträge für August - Dezember) in einem Bescheid zusammen<br />

festgesetzt werden (§ 201 Abs 4 BAO). Eine solche Zusammenfassung darf nur<br />

Zeiträume umfassen, für die die Voraussetzungen für die Festsetzung gegeben sind.<br />

Beispiel:<br />

Die Selbstberechnung von Dienstgeberbeiträgen erweist sich für Februar, März, April und<br />

Juni als unrichtig. Eine zusammengefasste Festsetzung darf nur für die Monate Februar bis<br />

April erfolgen.<br />

§ 201 BAO ist sinngemäß für Abfuhrabgaben anzuwenden. Nachforderungen sind<br />

mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO) geltend zu machen (§ 202 Abs 1 BAO).<br />

Auch Haftungsbescheide dürfen mehrere Abgaben derselben Abgabenart<br />

(zB Lohnsteuer für Juni bis September) umfassen, sofern für jede Abgabe (somit bei<br />

der Lohnsteuer je Monat) die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme<br />

gegeben sind.<br />

Vor allem wegen § 1358 ABGB (Legalzession) und wegen des Beitrittsrechts (§ 257 BAO) des<br />

Arbeitnehmers zur Berufung des Arbeitgebers sind allerdings die Lohnsteuerbeträge grundsätzlich<br />

je betroffenem Arbeitnehmer aufzugliedern.<br />

Hat der Abfuhrpflichtige zuviel einbehalten und abgeführt, so ist ein an ihn gerichteter<br />

"Gutschriftsbescheid" zu erlassen. Ein solcher Bescheid hat nicht zu ergehen, wenn<br />

ein zu Unrecht einbehaltener Betrag gemäß § 240 Abs 3 BAO zurückgezahlt wurde<br />

oder im Fall einer Antragstellung zurückzuzahlen wäre.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitgeber hat zuviel Lohnsteuer einbehalten und auch abgeführt; daher ist<br />

der Arbeitnehmer gemäß § 240 Abs 3 BAO antragsberechtigt (siehe Abschnitt 24.2).<br />

Hat der Arbeitgeber richtig einbehalten, aber zuviel abgeführt, so ist ein an den Arbeitgeber<br />

gerichteter Gutschriftsbescheid gemäß § 202 BAO zu erlassen.<br />

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