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BUNDESABGABENORDNUNG

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15.4 Selbstbemessungsabgaben (§§ 201 und 202 BAO)<br />

Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen der Abgabenschuldner<br />

(Eigenschuldner) oder der Abfuhrpflichtige (Haftungspflichtige) die Abgaben<br />

selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige bescheidmäßige<br />

Festsetzungen abwarten zu dürfen.<br />

Solche Abgaben sind Selbstberechnungsabgaben (iSd § 201 BAO) oder<br />

Abfuhrabgaben (iSd § 202 BAO).<br />

Beispiele für Selbstberechnungsabgaben:<br />

Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994), Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG),<br />

Gebühren für Bestandverträge (§ 33 TP 5 Abs 5 GebG).<br />

Beispiele für Abfuhrabgaben:<br />

Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer.<br />

Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt im Allgemeinen<br />

im Ermessen. Dies gilt sowohl für Festsetzungen auf Antrag des Abgabepflichtigen<br />

als auch für amtswegige Festsetzungen.<br />

Die Festsetzung setzt stets voraus,<br />

• dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst<br />

berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder<br />

• dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.<br />

Die Festsetzung kann (Ermessen) erfolgen,<br />

• von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten<br />

Betrages,<br />

• wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe<br />

des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,<br />

• wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird,<br />

• wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 4 BAO die Voraussetzungen<br />

für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,<br />

• wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen<br />

abgabenrechtlichen Vereinbarungen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen)<br />

oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig<br />

erweist,<br />

• wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b BAO oder des § 295a BAO<br />

die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.<br />

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