BUNDESABGABENORDNUNG
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15.4 Selbstbemessungsabgaben (§§ 201 und 202 BAO)<br />
Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen der Abgabenschuldner<br />
(Eigenschuldner) oder der Abfuhrpflichtige (Haftungspflichtige) die Abgaben<br />
selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige bescheidmäßige<br />
Festsetzungen abwarten zu dürfen.<br />
Solche Abgaben sind Selbstberechnungsabgaben (iSd § 201 BAO) oder<br />
Abfuhrabgaben (iSd § 202 BAO).<br />
Beispiele für Selbstberechnungsabgaben:<br />
Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994), Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG),<br />
Gebühren für Bestandverträge (§ 33 TP 5 Abs 5 GebG).<br />
Beispiele für Abfuhrabgaben:<br />
Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer.<br />
Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt im Allgemeinen<br />
im Ermessen. Dies gilt sowohl für Festsetzungen auf Antrag des Abgabepflichtigen<br />
als auch für amtswegige Festsetzungen.<br />
Die Festsetzung setzt stets voraus,<br />
• dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst<br />
berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder<br />
• dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.<br />
Die Festsetzung kann (Ermessen) erfolgen,<br />
• von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten<br />
Betrages,<br />
• wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe<br />
des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,<br />
• wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird,<br />
• wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 4 BAO die Voraussetzungen<br />
für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,<br />
• wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen<br />
abgabenrechtlichen Vereinbarungen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen)<br />
oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig<br />
erweist,<br />
• wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b BAO oder des § 295a BAO<br />
die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.<br />
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