BUNDESABGABENORDNUNG
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15.3 Vorläufige Bescheide (§ 200 BAO) Eine Abgabe kann (Ermessen) vorläufig festgesetzt werden, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - die Abgabepflicht zwar noch (zeitlich) ungewiss, aber wahrscheinlich oder - der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Eine vorläufige Bescheiderteilung darf nicht erfolgen wegen einer Ungewissheit, die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens (zB einer geplanten Außenprüfung) beseitigt werden könnte. Bei der Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass Ungewissheiten über den Eintritt rückwirkender Ereignisse iSd § 295a BAO die Vorläufigkeit von Bescheiden idR entbehrlich machen. Die Vorläufigkeit ist ein mit Berufung anfechtbarer Spruchbestandteil. Der Grund für die Vorläufigkeit ist in der Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO) anzugeben. Nach Beseitigung der Ungewissheit ist der vorläufige durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen, der in jeder Richtung vom vorläufigen Bescheid abweichen kann (keine Teilrechtskraft) oder, wenn es zu keiner Änderung des vorläufigen Bescheides kommt, mit Bescheid für endgültig zu erklären (§ 200 Abs 2 BAO). Nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt in den Fällen des § 200 BAO die Verjährung mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Nach Eintritt der absoluten Verjährung (§ 209 Abs 3 BAO) ist die Erlassung eines endgültigen (bzw endgültigerklärenden) Bescheides grundsätzlich unzulässig. Die Regelungen über vorläufige Abgabenbescheide gelten sinngemäß insbesondere für - Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO (§ 190 Abs 1 erster Satz BAO), - Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass Feststellungen gemäß § 188 BAO zu unterbleiben haben (§ 190 Abs 1 zweiter Satz BAO), - Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass eine Veranlagung unterbleibt, oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht festgesetzt wird (§ 200 Abs 4 BAO). Nicht vorläufig ergehen dürfen zB Haftungsbescheide (§ 224 BAO), Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO), Nachsichtsbescheide (§ 236 BAO), Zurückweisungen einer Berufung (§ 273 BAO). 46
15.4 Selbstbemessungsabgaben (§§ 201 und 202 BAO) Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen der Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder der Abfuhrpflichtige (Haftungspflichtige) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige bescheidmäßige Festsetzungen abwarten zu dürfen. Solche Abgaben sind Selbstberechnungsabgaben (iSd § 201 BAO) oder Abfuhrabgaben (iSd § 202 BAO). Beispiele für Selbstberechnungsabgaben: Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 21 Abs 1 UStG 1994), Dienstgeberbeitrag (§ 41 FLAG), Gebühren für Bestandverträge (§ 33 TP 5 Abs 5 GebG). Beispiele für Abfuhrabgaben: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer. Die erstmalige Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben liegt im Allgemeinen im Ermessen. Dies gilt sowohl für Festsetzungen auf Antrag des Abgabepflichtigen als auch für amtswegige Festsetzungen. Die Festsetzung setzt stets voraus, • dass der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder • dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Festsetzung kann (Ermessen) erfolgen, • von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages, • wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, • wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird, • wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs 4 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, • wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen) oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, • wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b BAO oder des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden. 47
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15.3 Vorläufige Bescheide (§ 200 BAO)<br />
Eine Abgabe kann (Ermessen) vorläufig festgesetzt werden,<br />
wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens<br />
- die Abgabepflicht zwar noch (zeitlich) ungewiss, aber wahrscheinlich oder<br />
- der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.<br />
Eine vorläufige Bescheiderteilung darf nicht erfolgen wegen einer Ungewissheit,<br />
die im Zuge eines Ermittlungsverfahrens (zB einer geplanten Außenprüfung) beseitigt<br />
werden könnte.<br />
Bei der Ermessensübung ist zu berücksichtigen, dass Ungewissheiten über den<br />
Eintritt rückwirkender Ereignisse iSd § 295a BAO die Vorläufigkeit von Bescheiden<br />
idR entbehrlich machen.<br />
Die Vorläufigkeit ist ein mit Berufung anfechtbarer Spruchbestandteil.<br />
Der Grund für die Vorläufigkeit ist in der Begründung (§ 93 Abs 3 lit a BAO)<br />
anzugeben.<br />
Nach Beseitigung der Ungewissheit ist der vorläufige durch einen endgültigen<br />
Bescheid zu ersetzen, der in jeder Richtung vom vorläufigen Bescheid abweichen<br />
kann (keine Teilrechtskraft) oder, wenn es zu keiner Änderung des vorläufigen<br />
Bescheides kommt, mit Bescheid für endgültig zu erklären (§ 200 Abs 2 BAO).<br />
Nach § 208 Abs 1 lit d BAO beginnt in den Fällen des § 200 BAO die Verjährung<br />
mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Nach Eintritt der<br />
absoluten Verjährung (§ 209 Abs 3 BAO) ist die Erlassung eines endgültigen (bzw<br />
endgültigerklärenden) Bescheides grundsätzlich unzulässig.<br />
Die Regelungen über vorläufige Abgabenbescheide gelten sinngemäß<br />
insbesondere für<br />
- Feststellungsbescheide gemäß § 188 BAO (§ 190 Abs 1 erster Satz BAO),<br />
- Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass Feststellungen gemäß § 188 BAO<br />
zu unterbleiben haben (§ 190 Abs 1 zweiter Satz BAO),<br />
- Bescheide, mit denen ausgesprochen wird, dass eine Veranlagung unterbleibt,<br />
oder die aussprechen, dass eine Abgabe nicht festgesetzt wird (§ 200 Abs 4 BAO).<br />
Nicht vorläufig ergehen dürfen zB Haftungsbescheide (§ 224 BAO),<br />
Sicherstellungsaufträge (§ 232 BAO), Nachsichtsbescheide (§ 236 BAO),<br />
Zurückweisungen einer Berufung (§ 273 BAO).<br />
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