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BUNDESABGABENORDNUNG

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- zu führende Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt,<br />

- sachlich unrichtige Bücher oder Aufzeichnungen vorlegt,<br />

- formell so mangelhafte Bücher oder Aufzeichnungen vorlegt,<br />

dass sie an der sachlichen Richtigkeit zweifeln lassen.<br />

Weiters ist zB zu schätzen, wenn rechtswidrigerweise keine Abgabenerklärung<br />

eingereicht wird, oder bei ungeklärtem Vermögenszuwachs.<br />

Nicht die Abgabe, sondern deren Bemessungsgrundlagen sind zu schätzen.<br />

Unterschieden wird eine Globalschätzung und eine Teilschätzung (zB bestimmte<br />

Betriebsausgaben, Einnahmen aus Vermittlungen).<br />

Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die hiefür von Bedeutung<br />

sind. Es soll die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden, die die größte Wahrscheinlichkeit<br />

der Richtigkeit für sich hat. Die Schätzung darf keine Strafsteuer<br />

bedeuten.<br />

Der Grundsatz des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO) ist auch<br />

im Schätzungsverfahren zu beachten.<br />

Das Schätzungsergebnis ist schlüssig zu begründen<br />

(Darstellung der Schätzungsmethode und -vorgangsweise).<br />

Die anzuwendende Schätzungsmethode liegt im Ermessen der Behörde.<br />

Es ist jene Methode zu wählen, die im jeweiligen Einzelfall dem Ziel der Schätzung<br />

(größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Ergebnisses) am besten dient.<br />

Schätzungsmethoden sind vor allem:<br />

- äußerer Betriebsvergleich (Vergleich mit den Ergebnissen gleichartiger<br />

Betriebe; wegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO<br />

und des Verbotes "geheimer" Beweismittel selten möglich),<br />

- innerer Betriebsvergleich (Vergleich der Ergebnisse des<br />

nämlichen Betriebes durch mehrere Jahre hindurch),<br />

- Schätzung nach dem Lebensaufwand,<br />

- Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,<br />

- Schätzung nach Erfahrungssätzen,<br />

- kalkulatorische Schätzung,<br />

- Sicherheitszuschlag.<br />

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