BUNDESABGABENORDNUNG
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- zu führende Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt,<br />
- sachlich unrichtige Bücher oder Aufzeichnungen vorlegt,<br />
- formell so mangelhafte Bücher oder Aufzeichnungen vorlegt,<br />
dass sie an der sachlichen Richtigkeit zweifeln lassen.<br />
Weiters ist zB zu schätzen, wenn rechtswidrigerweise keine Abgabenerklärung<br />
eingereicht wird, oder bei ungeklärtem Vermögenszuwachs.<br />
Nicht die Abgabe, sondern deren Bemessungsgrundlagen sind zu schätzen.<br />
Unterschieden wird eine Globalschätzung und eine Teilschätzung (zB bestimmte<br />
Betriebsausgaben, Einnahmen aus Vermittlungen).<br />
Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die hiefür von Bedeutung<br />
sind. Es soll die Besteuerungsgrundlage geschätzt werden, die die größte Wahrscheinlichkeit<br />
der Richtigkeit für sich hat. Die Schätzung darf keine Strafsteuer<br />
bedeuten.<br />
Der Grundsatz des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO) ist auch<br />
im Schätzungsverfahren zu beachten.<br />
Das Schätzungsergebnis ist schlüssig zu begründen<br />
(Darstellung der Schätzungsmethode und -vorgangsweise).<br />
Die anzuwendende Schätzungsmethode liegt im Ermessen der Behörde.<br />
Es ist jene Methode zu wählen, die im jeweiligen Einzelfall dem Ziel der Schätzung<br />
(größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Ergebnisses) am besten dient.<br />
Schätzungsmethoden sind vor allem:<br />
- äußerer Betriebsvergleich (Vergleich mit den Ergebnissen gleichartiger<br />
Betriebe; wegen der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO<br />
und des Verbotes "geheimer" Beweismittel selten möglich),<br />
- innerer Betriebsvergleich (Vergleich der Ergebnisse des<br />
nämlichen Betriebes durch mehrere Jahre hindurch),<br />
- Schätzung nach dem Lebensaufwand,<br />
- Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,<br />
- Schätzung nach Erfahrungssätzen,<br />
- kalkulatorische Schätzung,<br />
- Sicherheitszuschlag.<br />
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