BUNDESABGABENORDNUNG
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Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung (sondern zB zu einer<br />
Gutschrift), so ist eine Angabe über den Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten<br />
Abgabenschuldigkeit entbehrlich.<br />
Daher muss ein zu einer Gutschrift führender, einen Einkommensteuerbescheid<br />
gemäß § 295 BAO ändernder Bescheid nicht nochmals den Zeitpunkt der Fälligkeit<br />
des im geänderten Bescheid enthaltenen Abgabenbetrages enthalten.<br />
Ist die Fälligkeit bereits vor der Erlassung des Abgabenbescheids eingetreten<br />
(zB bei der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen), so erübrigt sich,<br />
wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den<br />
Fälligkeitspunkt. Eine solche nähere Angabe hat jedoch zu erfolgen, wenn solche<br />
Zeitpunkte strittig und für abgeleitete Abgaben (insbesondere für Säumniszuschläge)<br />
bedeutsam sind.<br />
Wurden mehrere Abgaben in einem Sammelbescheid (kombinierten Bescheid)<br />
festgesetzt, so ist jede Festsetzung selbständig anfechtbar.<br />
Ein Abgabenbescheid ist auch (zB hinsichtlich der Höhe des vortragsfähigen<br />
Verlustes) anfechtbar, wenn die Abgabe mit Null festgesetzt wurde.<br />
Spruchbestandteil ist weiters die Höhe einer Gutschrift und<br />
das Ende einer Nachfrist (zB gemäß § 210 Abs 4 BAO).<br />
Kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides ist<br />
- die Einkunftsart,<br />
- die Vortragsfähigkeit eines Verlustes.<br />
15.2 Schätzung ( 184 BAO)<br />
Kann die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln<br />
oder berechnen, so hat sie diese zu schätzen (Grundsatz der Subsidiarität der<br />
Schätzung). Dies gilt etwa für Größen, die idR nur schätzbar sind (zB Teilwert,<br />
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer).<br />
Als Schätzungsgründe kommen insbesondere in Betracht,<br />
dass der Abgabepflichtige<br />
- keine ausreichenden Aufklärungen über seine Angaben geben kann,<br />
- weitere Auskünfte über für die Grundlagenermittlung<br />
wesentliche Umstände verweigert,<br />
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