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BUNDESABGABENORDNUNG

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Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung (sondern zB zu einer<br />

Gutschrift), so ist eine Angabe über den Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten<br />

Abgabenschuldigkeit entbehrlich.<br />

Daher muss ein zu einer Gutschrift führender, einen Einkommensteuerbescheid<br />

gemäß § 295 BAO ändernder Bescheid nicht nochmals den Zeitpunkt der Fälligkeit<br />

des im geänderten Bescheid enthaltenen Abgabenbetrages enthalten.<br />

Ist die Fälligkeit bereits vor der Erlassung des Abgabenbescheids eingetreten<br />

(zB bei der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen), so erübrigt sich,<br />

wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den<br />

Fälligkeitspunkt. Eine solche nähere Angabe hat jedoch zu erfolgen, wenn solche<br />

Zeitpunkte strittig und für abgeleitete Abgaben (insbesondere für Säumniszuschläge)<br />

bedeutsam sind.<br />

Wurden mehrere Abgaben in einem Sammelbescheid (kombinierten Bescheid)<br />

festgesetzt, so ist jede Festsetzung selbständig anfechtbar.<br />

Ein Abgabenbescheid ist auch (zB hinsichtlich der Höhe des vortragsfähigen<br />

Verlustes) anfechtbar, wenn die Abgabe mit Null festgesetzt wurde.<br />

Spruchbestandteil ist weiters die Höhe einer Gutschrift und<br />

das Ende einer Nachfrist (zB gemäß § 210 Abs 4 BAO).<br />

Kein Spruchbestandteil des Einkommensteuerbescheides ist<br />

- die Einkunftsart,<br />

- die Vortragsfähigkeit eines Verlustes.<br />

15.2 Schätzung ( 184 BAO)<br />

Kann die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln<br />

oder berechnen, so hat sie diese zu schätzen (Grundsatz der Subsidiarität der<br />

Schätzung). Dies gilt etwa für Größen, die idR nur schätzbar sind (zB Teilwert,<br />

betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer).<br />

Als Schätzungsgründe kommen insbesondere in Betracht,<br />

dass der Abgabepflichtige<br />

- keine ausreichenden Aufklärungen über seine Angaben geben kann,<br />

- weitere Auskünfte über für die Grundlagenermittlung<br />

wesentliche Umstände verweigert,<br />

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