28.02.2013 Aufrufe

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Aufforderung zur genauen Bezeichnung der Empfänger bzw Gläubiger ist eine<br />

verfahrensleitende Verfügung, somit ein nicht abgesondert anfechtbarer Bescheid.<br />

Die Androhung bzw Festsetzung von Zwangsstrafen (§ 111 BAO) ist unzulässig<br />

(als Folge der spezielleren Sanktion bei Verweigerung der Bezeichnung).<br />

Kommt der Abgabepflichtige der Aufforderung durch Nennung der richtigen Namen<br />

nach, so ist in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) über die Absetzung der<br />

betreffenden Beträge zu entscheiden.<br />

Verweigert der Abgabepflichtige die Bezeichnung der Empfänger bzw der Gläubiger,<br />

so hat (zwingend) die Abgabenbehörde die betreffenden Aufwendungen oder<br />

Schulden zur Gänze nicht anzuerkennen; dies auch dann, wenn der Abgabepflichtige<br />

seine Weigerung zB mit geschäftlichen oder familiären Rücksichten begründet. Eine<br />

diesbezügliche Schätzung ist unzulässig.<br />

Wäre die Aufforderung sachlich nicht gerechtfertigt (Ermessensfehler) oder wäre<br />

die Nennung dem Abgabepflichtigen ohne sein Verschulden tatsächlich unmöglich<br />

(zB wenn seine Buchhaltung und die Belege verbrannt sind), so wäre der Aufforderungsbescheid<br />

rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Aufforderungsbescheides kann<br />

erst mit Berufung gegen den betreffenden Sachbescheid geltend gemacht werden.<br />

15. Festsetzung der Abgaben<br />

15.1 Abgabenbescheid (§ 198 BAO)<br />

Abgaben sind durch Abgabenbescheid festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften<br />

(zB für Selbstbemessungsabgaben) nicht anderes vorgeschrieben ist.<br />

Jeder Abgabenbescheid hat im Spruch den Bescheidadressaten (§ 93 Abs 2 BAO)<br />

zu nennen und abzusprechen über<br />

- die Art und Höhe der Abgabe,<br />

- den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und<br />

- die Bemessungsgrundlagen.<br />

Wird bezüglich des Fälligkeitszeitpunktes auf eine Lastschriftanzeige<br />

(Buchungsmitteilung) verwiesen, so gilt die dort angegebene Fälligkeit<br />

als Teil des Spruches.<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!