BUNDESABGABENORDNUNG
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Die Aufforderung zur genauen Bezeichnung der Empfänger bzw Gläubiger ist eine<br />
verfahrensleitende Verfügung, somit ein nicht abgesondert anfechtbarer Bescheid.<br />
Die Androhung bzw Festsetzung von Zwangsstrafen (§ 111 BAO) ist unzulässig<br />
(als Folge der spezielleren Sanktion bei Verweigerung der Bezeichnung).<br />
Kommt der Abgabepflichtige der Aufforderung durch Nennung der richtigen Namen<br />
nach, so ist in freier Beweiswürdigung (§ 167 BAO) über die Absetzung der<br />
betreffenden Beträge zu entscheiden.<br />
Verweigert der Abgabepflichtige die Bezeichnung der Empfänger bzw der Gläubiger,<br />
so hat (zwingend) die Abgabenbehörde die betreffenden Aufwendungen oder<br />
Schulden zur Gänze nicht anzuerkennen; dies auch dann, wenn der Abgabepflichtige<br />
seine Weigerung zB mit geschäftlichen oder familiären Rücksichten begründet. Eine<br />
diesbezügliche Schätzung ist unzulässig.<br />
Wäre die Aufforderung sachlich nicht gerechtfertigt (Ermessensfehler) oder wäre<br />
die Nennung dem Abgabepflichtigen ohne sein Verschulden tatsächlich unmöglich<br />
(zB wenn seine Buchhaltung und die Belege verbrannt sind), so wäre der Aufforderungsbescheid<br />
rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit des Aufforderungsbescheides kann<br />
erst mit Berufung gegen den betreffenden Sachbescheid geltend gemacht werden.<br />
15. Festsetzung der Abgaben<br />
15.1 Abgabenbescheid (§ 198 BAO)<br />
Abgaben sind durch Abgabenbescheid festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften<br />
(zB für Selbstbemessungsabgaben) nicht anderes vorgeschrieben ist.<br />
Jeder Abgabenbescheid hat im Spruch den Bescheidadressaten (§ 93 Abs 2 BAO)<br />
zu nennen und abzusprechen über<br />
- die Art und Höhe der Abgabe,<br />
- den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und<br />
- die Bemessungsgrundlagen.<br />
Wird bezüglich des Fälligkeitszeitpunktes auf eine Lastschriftanzeige<br />
(Buchungsmitteilung) verwiesen, so gilt die dort angegebene Fälligkeit<br />
als Teil des Spruches.<br />
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