BUNDESABGABENORDNUNG
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Ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen darf nach Beendigung einer Außenprüfung<br />
ein neuerlicher Prüfungsauftrag für denselben Prüfungszeitraum nur erteilt werden<br />
• zur Prüfung anderer Abgabenarten,<br />
• zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens,<br />
• im Rechtsmittelverfahren im Auftrag (§ 279 Abs 2 BAO) der Abgabenbehörde<br />
zweiter Instanz, jedoch nur zur Prüfung der Begründung des Rechtsmittels<br />
(§ 250 Abs 1 lit d BAO) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 280 BAO),<br />
• für Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG.<br />
Eine Schlussbesprechung ist nach Beendigung der Außenprüfung über deren<br />
Ergebnis abzuhalten. Zu dieser sind der Abgabepflichtige und sein Bevollmächtigter<br />
unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung<br />
ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 149 Abs 1 BAO).<br />
Die Schlussbesprechung kann (nach § 149 Abs 2 BAO) entfallen, wenn<br />
• die ergangenen Bescheide sich nicht ändern,<br />
• sich keine Abweichung gegenüber den eingereichten Erklärungen ergibt,<br />
• der Abgabepflichtige oder sein Vertreter in einer eigenhändig unterfertigten<br />
Erklärung darauf verzichtet oder<br />
• trotz Vorladung keiner von beiden erscheint.<br />
Die Schlussbesprechung dient insbesondere dem Grundsatz des Parteiengehörs,<br />
doch sind dort nicht nur Sachverhaltsfragen, sondern auch die rechtliche Beurteilung<br />
von Sachverhalten zu erörtern.<br />
Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist unabhängig davon, ob eine Schlussbesprechung<br />
stattgefunden hat, stets zu erstellen. Dem Abgabepflichtigen ist eine<br />
Abschrift davon zu übermitteln (§ 150 BAO). Der Prüfungsbericht ist kein Bescheid.<br />
Er dient idR als Begründung von das Prüfungsergebnis auswertenden Bescheiden.<br />
14.3 Aufforderung zur Empfänger- bzw Gläubigerbenennung (§ 162 BAO)<br />
Macht ein Abgabepflichtiger Aufwendungen (zB Betriebsausgaben, Werbungskosten,<br />
Sonderausgaben) oder Schulden geltend, so kann (Ermessen) die Abgabenbehörde<br />
verlangen, die Empfänger bzw die Gläubiger der abgesetzten Beträge genau zu<br />
bezeichnen.<br />
Primärer Zweck des § 162 BAO ist die steuerliche Erfassung der Beträge<br />
beim Empfänger (Gläubiger).<br />
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