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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Aussage von Auskunftspersonen ist ein Beweismittel, dem allerdings im<br />

Verhältnis zur Aussage des Zeugen (§ 169 BAO) geringere Beweiskraft zukommt.<br />

Bei voraussehbaren oder bestehenden gegensätzlichen Auffassungen sind<br />

die Personen daher als Zeugen einzuvernehmen.<br />

14.2 Außenprüfung (§§ 147 bis 150 BAO)<br />

Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen verpflichtet ist,<br />

kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen<br />

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (§ 147 Abs 1 BAO).<br />

Eine Außenprüfung ist dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten<br />

tunlichst 1 Woche vorher anzukündigen, sofern der Prüfungszweck dadurch<br />

nicht vereitelt wird (§ 148 Abs 5 BAO). Dies gilt nicht für Prüfungen nach § 99<br />

Abs 2 FinStrG.<br />

Die Prüfungsorgane haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über<br />

ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag vorzuweisen (§ 148 Abs 1 BAO).<br />

Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung sowie die zu prüfenden<br />

Abgabenarten und Zeiträume zu enthalten.<br />

Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig<br />

(§ 148 Abs 4 BAO).<br />

Die Durchsetzung der Duldungs- und sonstigen Pflichten ist mit Zwangsstrafe<br />

(§ 111 BAO) erzwingbar; dies gilt nicht, soweit eine Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG<br />

erfolgt.<br />

Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung<br />

der Mitwirkung, somit die "Provozierung" einer Zwangsstrafe ein geeigneter Weg, die Frage<br />

der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären.<br />

Prüfungsort ist grundsätzlich der Betrieb des Abgabepflichtigen. Die Prüfung darf<br />

auch in Räumen des steuerlichen Vertreters oder der Abgabenbehörde erfolgen.<br />

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