BUNDESABGABENORDNUNG
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Die Aussage von Auskunftspersonen ist ein Beweismittel, dem allerdings im<br />
Verhältnis zur Aussage des Zeugen (§ 169 BAO) geringere Beweiskraft zukommt.<br />
Bei voraussehbaren oder bestehenden gegensätzlichen Auffassungen sind<br />
die Personen daher als Zeugen einzuvernehmen.<br />
14.2 Außenprüfung (§§ 147 bis 150 BAO)<br />
Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen verpflichtet ist,<br />
kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung der Abgaben bedeutsamen<br />
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (§ 147 Abs 1 BAO).<br />
Eine Außenprüfung ist dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten<br />
tunlichst 1 Woche vorher anzukündigen, sofern der Prüfungszweck dadurch<br />
nicht vereitelt wird (§ 148 Abs 5 BAO). Dies gilt nicht für Prüfungen nach § 99<br />
Abs 2 FinStrG.<br />
Die Prüfungsorgane haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über<br />
ihre Person auszuweisen und den Prüfungsauftrag vorzuweisen (§ 148 Abs 1 BAO).<br />
Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung sowie die zu prüfenden<br />
Abgabenarten und Zeiträume zu enthalten.<br />
Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig<br />
(§ 148 Abs 4 BAO).<br />
Die Durchsetzung der Duldungs- und sonstigen Pflichten ist mit Zwangsstrafe<br />
(§ 111 BAO) erzwingbar; dies gilt nicht, soweit eine Prüfung nach § 99 Abs 2 FinStrG<br />
erfolgt.<br />
Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung<br />
der Mitwirkung, somit die "Provozierung" einer Zwangsstrafe ein geeigneter Weg, die Frage<br />
der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären.<br />
Prüfungsort ist grundsätzlich der Betrieb des Abgabepflichtigen. Die Prüfung darf<br />
auch in Räumen des steuerlichen Vertreters oder der Abgabenbehörde erfolgen.<br />
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