BUNDESABGABENORDNUNG
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Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen,<br />
sind nicht festzusetzen (§ 135 letzter Satz BAO).<br />
Bei einer Abänderung (Aufhebung) der zugrunde liegenden Abgabenfestsetzung<br />
ist der Verspätungszuschlagsbescheid (gemäß § 295 Abs 3 BAO) von Amts wegen<br />
zu ändern bzw aufzuheben.<br />
14. Ermittlungsverfahren<br />
14.1 Auskunftsperson (§ 143 BAO)<br />
Jede Person hat auf Verlangen der Abgabenbehörde Auskunft über alle für<br />
die Abgabenerhebung maßgebenden Tatsachen zu geben sowie Urkunden<br />
und andere schriftliche Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen (die Aufgabe<br />
der Gewahrsame darf nicht verlangt werden).<br />
Die Einvernahme von Auskunftspersonen kann nicht nur in Abgabenverfahren gegen<br />
bestimmte Abgabepflichtige, sondern auch im "Vorfeld" solcher Verfahren erfolgen.<br />
Die Auskunftspflicht besteht unabhängig davon, ob die Umstände für die von der<br />
Auskunftsperson geschuldeten Abgaben oder für Abgaben Dritter bedeutsam sind.<br />
Für Auskunftspersonen gelten auch die für Zeugen geltenden<br />
- Vernehmungsverbote (§ 170 BAO),<br />
- Aussageverweigerungsrechte (§ 171 BAO),<br />
- Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176 BAO),<br />
- Bestimmungen über Zeugenbelehrung (§ 174 BAO).<br />
Bei Auskunftserteilung in eigener Sache gelten die Aussageverweigerungsrechte<br />
sowie die Bestimmungen über Zeugengebühren jedoch nicht. Dennoch können<br />
berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten (zB § 91 WTBG, § 76 BibuG, § 9 RAO,<br />
§ 27 NotO, § 54 ÄrzteG 1998, § 15 PsychotherapieG) der Aussage entgegenstehen.<br />
Auskunftsverlangen sind verfahrensleitende Verfügungen iSd §§ 94 und 244 BAO.<br />
Die Auskunftserteilung kann durch Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwungen werden.<br />
Die Auskunft kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Über die mündliche<br />
Einvernahme der Auskunftsperson ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 87<br />
Abs 2 BAO).<br />
Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.<br />
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