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BUNDESABGABENORDNUNG

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Bei Einkommen(Körperschaft)steuer-Vorauszahlungen setzt die Entstehung des<br />

Abgabenanspruches die Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides voraus.<br />

Vorrang haben die in einzelnen Abgabengesetzen enthaltenen Regelungen<br />

(zB § 19 UStG 1994, § 8 GrEStG 1987).<br />

Die BAO regelt ua für die Einkommensteuer und für die Körperschaftsteuer<br />

den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs<br />

• für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres (für das die<br />

Vorauszahlungen zu entrichten sind),<br />

• für die zu veranlagende Einkommen- und Körperschaftsteuer (soweit der<br />

Anspruch nicht bereits für die Vorauszahlungen entstanden ist) mit Ablauf des<br />

Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, bzw mit Erlöschen<br />

der Abgabepflicht (während des Kalenderjahres),<br />

• für Steuerabzugsbeträge (zB Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) im Zeitpunkt<br />

des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte.<br />

Subsidiär gilt die Generalklausel des § 4 Abs 1 BAO. Danach entsteht der<br />

Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz<br />

die Abgabepflicht knüpft.<br />

Dies gilt zB für Anspruchszinsen (§ 205 BAO), Stundungszinsen (§ 212 Abs 2 BAO),<br />

Aussetzungszinsen (§ 212a Abs 9 BAO), Säumniszuschläge (§ 217 BAO).<br />

Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist bedeutsam etwa für<br />

• Beginn der Bemessungsverjährung (§ 208 Abs 1 lit a BAO),<br />

• Sicherstellungsauftrag (§ 232 BAO),<br />

• keine Veranlagung vor Entstehen des Abgabenanspruches,<br />

• keine Fälligkeit vor Entstehen des Abgabenanspruches,<br />

• keine Haftungsinanspruchnahme vor Entstehen des Abgabenanspruches.<br />

Bei einer Gesamtschuld (§ 891 ABGB) kann jeder von mehreren Mitschuldnern<br />

für die ganze Abgabenschuld herangezogen werden. Es liegt im Ermessen,<br />

von welchem Mitschuldner die Abgabenbehörde wieviel verlangt.<br />

Soweit die Abgabenbehörde durch die Leistung eines Mitschuldners befriedigt wird,<br />

werden auch alle anderen Mitschuldner von ihrer Abgabenschuld befreit.<br />

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