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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärungen sowie die Erklärungen<br />

zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) sind<br />

jeweils bis Ende April des Folgejahres einzureichen. Solche Erklärungen sind bis<br />

Ende Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt.<br />

Diese Fristen können vom Bundesminister für Finanzen allgemein erstreckt werden.<br />

Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen sind beispielsweise geregelt in:<br />

- § 21 Abs 1 UStG 1994 für Umsatzsteuervoranmeldungen,<br />

- § 10 GrEStG 1987 (15. Tag des zweitfolgenden Monats).<br />

Im Einzelfall kann die Abgabenbehörde auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften<br />

bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern<br />

(§ 134 Abs 2 BAO).<br />

Wird ein Fristverlängerungsantrag abgewiesen, so ist eine Nachfrist von<br />

mindestens einer Woche zu setzen. Die Abweisung bzw Zurückweisung eines<br />

solchen Antrages ist eine verfahrensleitende Verfügung (iSd §§ 94 und 244 BAO).<br />

Die Einreichung einer Abgabenerklärung kann mit Zwangsstrafe (§ 111 BAO) erzwungen werden.<br />

Die (rechtswidrige) Nichteinreichung ist ein Schätzungsgrund (§ 184 BAO).<br />

13.2 Verspätungszuschlag (§ 135 BAO)<br />

Wird eine Abgabenerklärung unentschuldbar nicht oder verspätet eingereicht,<br />

so kann die Abgabenbehörde einen Verspätungszuschlag bis zu 10% der<br />

festgesetzten bzw im Fall der Selbstberechnung der selbstberechneten Abgabe<br />

(zB vorangemeldete Umsatzsteuer-Vorauszahlungen) verhängen.<br />

Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt im Ermessen<br />

(dem Grunde und der Höhe nach).<br />

Bei der Ermessensübung sind ua zu berücksichtigen:<br />

- das Ausmaß der Fristüberschreitung,<br />

- der Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen (bzw seines Vertreters),<br />

- die Höhe des erreichten finanziellen Vorteiles,<br />

- das Ausmaß, in dem ein finanzieller Vorteil durch die Festsetzung<br />

von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) "abgeschöpft" wurde,<br />

- die Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten,<br />

- der Umstand, ob nur ausnahmsweise oder bereits wiederholte Säumnis vorliegt.<br />

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