BUNDESABGABENORDNUNG
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13. Abgabenerklärungen, Verspätungszuschlag (§§ 133 bis 135 BAO)<br />
13.1 Abgabenerklärungspflicht (§§ 133 und 134 BAO)<br />
Abgabenerklärungen sind beispielsweise:<br />
- Einkommensteuererklärung (§ 42 EStG 1988),<br />
- Feststellungserklärung (§ 43 EStG 1988),<br />
- Umsatzsteuervoranmeldung (§ 21 Abs 1 UStG 1994),<br />
- Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 21 Abs 4 UStG 1994),<br />
- Grunderwerbsteuererklärung (§ 10 GrEStG 1987).<br />
Keine Abgabenerklärungen sind zB die Anzeigen gemäß § 31 GebG, gemäß § 15 BAO<br />
und gemäß § 139 BAO.<br />
Ob eine Abgabenerklärung vorliegt, hat ua Bedeutung für den Verspätungszuschlag<br />
(§ 135 BAO) und für die Berichtigung gemäß § 293b BAO.<br />
Eine Abgabenerklärung hat einzureichen, wer nach den Abgabenvorschriften<br />
dazu verpflichtet ist (§ 133 Abs 1 BAO).<br />
Solche Vorschriften sind zB §§ 42 und 43 EStG 1988, § 21 Abs 1 und 4 UStG 1994,<br />
§ 10 GrEStG 1987.<br />
Eine Abgabenerklärung hat weiters einzureichen, wer dazu von der Abgabenbehörde<br />
aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung eines Abgabenerklärungsvordrucks<br />
erfolgen (§ 133 Abs 1 BAO). Die Aufforderung ist ein Bescheid<br />
(eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO).<br />
Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind diese<br />
zu verwenden (§ 133 Abs 2 BAO). Ablichtungen hievon werden in der<br />
Verwaltungspraxis (idR) toleriert.<br />
Die Verpflichtung zur Verwendung amtlicher Vordrucke entfällt, soweit Abgabenerklärungen,<br />
für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung<br />
oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist,<br />
in einer solchen Weise eingereicht werden (§ 133 Abs 2 BAO).<br />
In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer<br />
(§ 31 Abs 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 FirmenbuchG) und die Melderegisterzahl<br />
(§ 16 MeldeG 1991) anzugeben (§ 133 Abs 2 BAO).<br />
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