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BUNDESABGABENORDNUNG

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13. Abgabenerklärungen, Verspätungszuschlag (§§ 133 bis 135 BAO)<br />

13.1 Abgabenerklärungspflicht (§§ 133 und 134 BAO)<br />

Abgabenerklärungen sind beispielsweise:<br />

- Einkommensteuererklärung (§ 42 EStG 1988),<br />

- Feststellungserklärung (§ 43 EStG 1988),<br />

- Umsatzsteuervoranmeldung (§ 21 Abs 1 UStG 1994),<br />

- Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 21 Abs 4 UStG 1994),<br />

- Grunderwerbsteuererklärung (§ 10 GrEStG 1987).<br />

Keine Abgabenerklärungen sind zB die Anzeigen gemäß § 31 GebG, gemäß § 15 BAO<br />

und gemäß § 139 BAO.<br />

Ob eine Abgabenerklärung vorliegt, hat ua Bedeutung für den Verspätungszuschlag<br />

(§ 135 BAO) und für die Berichtigung gemäß § 293b BAO.<br />

Eine Abgabenerklärung hat einzureichen, wer nach den Abgabenvorschriften<br />

dazu verpflichtet ist (§ 133 Abs 1 BAO).<br />

Solche Vorschriften sind zB §§ 42 und 43 EStG 1988, § 21 Abs 1 und 4 UStG 1994,<br />

§ 10 GrEStG 1987.<br />

Eine Abgabenerklärung hat weiters einzureichen, wer dazu von der Abgabenbehörde<br />

aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung eines Abgabenerklärungsvordrucks<br />

erfolgen (§ 133 Abs 1 BAO). Die Aufforderung ist ein Bescheid<br />

(eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO).<br />

Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind diese<br />

zu verwenden (§ 133 Abs 2 BAO). Ablichtungen hievon werden in der<br />

Verwaltungspraxis (idR) toleriert.<br />

Die Verpflichtung zur Verwendung amtlicher Vordrucke entfällt, soweit Abgabenerklärungen,<br />

für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung<br />

oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist,<br />

in einer solchen Weise eingereicht werden (§ 133 Abs 2 BAO).<br />

In Abgabenerklärungen sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist, die Versicherungsnummer<br />

(§ 31 Abs 4 Z 1 ASVG), die Firmenbuchnummer (§ 30 FirmenbuchG) und die Melderegisterzahl<br />

(§ 16 MeldeG 1991) anzugeben (§ 133 Abs 2 BAO).<br />

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