BUNDESABGABENORDNUNG

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28.02.2013 Aufrufe

Die eigenständige Beurteilung einer Vorfrage durch die Abgabenbehörde ist jedenfalls solange zulässig, als nicht von der hiefür zuständigen Behörde über die Rechtsfrage als Hauptfrage entschieden wurde. Liegt eine diesbezügliche Entscheidung über die Vorfrage vor, so ist die Abgabenbehörde nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen daran gebunden: • Übereinstimmung der abgabenrechtlichen mit der abgabenrechtsfremden Vorschrift (Tatbestandsidentität); dies wird idR bei abgabenrechtlichen Tatbeständen, die der Methode der wirtschaftlichen Anknüpfung folgen, nicht der Fall sein. • Bei der Entscheidung über die Hauptfrage war das Gericht (bzw die Verwaltungsbehörde) zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet; daher kann etwa eine Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen, an Entscheidungen im Außerstreitverfahren und an verwaltungsbehördliche Entscheidungen, nicht jedoch an Entscheidungen in Zivilprozessen bestehen. Hat die Abgabenbehörde eine Vorfrage eigenständig beurteilt und hat später die zuständige Behörde abweichend entschieden, so liegt ein Wiederaufnahmsgrund vor (nur in "Bindungsfällen"). Beispiele: • Die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, ist Vorfrage für die siebenjährige Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs 2 BAO). • Die Frage, ob jemand Mitglied bei einer Wirtschaftskammer ist, ist Vorfrage für die Erhebung bestimmter Kammerumlagen (zB Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 122 Abs 7 WKG). • Person des Erben (Bindung an Einantwortungsurkunde); keine Bindung besteht für den Umfang der Verlassenschaft. 12.7 Treu und Glauben Treu und Glauben bedeutet, dass jeder am Rechtsleben Teilnehmende zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich zu dem, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben, nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch setzen darf. Dieser Grundsatz ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. 36

Er ist zu beachten • bei Ermessensentscheidungen (zB bei Aufhebungen gemäß § 299 Abs 1 BAO, bei Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen) und • bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe (zB Ordnungsmäßigkeit der Bücher iSd § 163 BAO, Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO). Der Grundsatz von Treu und Glauben spielt insbesondere bei (unrichtigen) Rechtsauskünften des zuständigen Finanzamtes eine Rolle. Dieser Grundsatz soll vor Vertrauensschaden schützen (kein Schutz des Erfüllungsinteresses). Vertrauensschaden ist die Differenz zwischen gesetzmäßiger Abgabenschuld und derjenigen Abgabenbelastung, die aus dem abgabenrechtlichen Verhalten resultiert wäre, das der Abgabepflichtige gesetzt hätte, wäre ihm keine unrichtige Auskunft erteilt worden. 12.8 Grundsatz der Schriftlichkeit Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (§ 85 Abs 1 BAO) und Erledigungen mit Bescheidcharakter (§ 92 BAO) haben schriftlich zu erfolgen, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes vorsehen. 12.9 Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) Offenzulegen sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften jene Umstände, die • für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder • für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen (zB Nachsicht, Zahlungserleichterungen) bedeutsam sind. Die Offenlegung hat wahrheitsgemäß und so vollständig zu erfolgen, dass sich die Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen machen kann. Der Offenlegung dienen beispielsweise: • Abgabenerklärungen (zB Einkommensteuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen), • Anzeigen (zB § 120 BAO, § 139 BAO, § 31 GebG), • sonstige Anbringen (zB Vorhaltsbeantwortung). Offenzulegen sind abgabenrechtlich bedeutsame Umstände; dies sind die maßgebenden Sachverhalte (nicht jedoch die zutreffende rechtliche Beurteilung). 37

Er ist zu beachten<br />

• bei Ermessensentscheidungen (zB bei Aufhebungen gemäß § 299 Abs 1 BAO,<br />

bei Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen) und<br />

• bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe (zB Ordnungsmäßigkeit<br />

der Bücher iSd § 163 BAO, Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO).<br />

Der Grundsatz von Treu und Glauben spielt insbesondere bei (unrichtigen)<br />

Rechtsauskünften des zuständigen Finanzamtes eine Rolle.<br />

Dieser Grundsatz soll vor Vertrauensschaden schützen (kein Schutz des Erfüllungsinteresses).<br />

Vertrauensschaden ist die Differenz zwischen gesetzmäßiger Abgabenschuld und derjenigen<br />

Abgabenbelastung, die aus dem abgabenrechtlichen Verhalten resultiert wäre, das der Abgabepflichtige<br />

gesetzt hätte, wäre ihm keine unrichtige Auskunft erteilt worden.<br />

12.8 Grundsatz der Schriftlichkeit<br />

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen<br />

(§ 85 Abs 1 BAO) und Erledigungen mit Bescheidcharakter (§ 92 BAO) haben<br />

schriftlich zu erfolgen, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes vorsehen.<br />

12.9 Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 BAO)<br />

Offenzulegen sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften<br />

jene Umstände, die<br />

• für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder<br />

• für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen<br />

(zB Nachsicht, Zahlungserleichterungen)<br />

bedeutsam sind.<br />

Die Offenlegung hat wahrheitsgemäß und so vollständig zu erfolgen,<br />

dass sich die Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild<br />

von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen machen kann.<br />

Der Offenlegung dienen beispielsweise:<br />

• Abgabenerklärungen (zB Einkommensteuererklärungen,<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen),<br />

• Anzeigen (zB § 120 BAO, § 139 BAO, § 31 GebG),<br />

• sonstige Anbringen (zB Vorhaltsbeantwortung).<br />

Offenzulegen sind abgabenrechtlich bedeutsame Umstände; dies sind die<br />

maßgebenden Sachverhalte (nicht jedoch die zutreffende rechtliche Beurteilung).<br />

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