BUNDESABGABENORDNUNG
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Die eigenständige Beurteilung einer Vorfrage durch die Abgabenbehörde ist<br />
jedenfalls solange zulässig, als nicht von der hiefür zuständigen Behörde über<br />
die Rechtsfrage als Hauptfrage entschieden wurde.<br />
Liegt eine diesbezügliche Entscheidung über die Vorfrage vor, so ist die<br />
Abgabenbehörde nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen daran gebunden:<br />
• Übereinstimmung der abgabenrechtlichen mit der abgabenrechtsfremden<br />
Vorschrift (Tatbestandsidentität); dies wird idR bei abgabenrechtlichen<br />
Tatbeständen, die der Methode der wirtschaftlichen Anknüpfung folgen,<br />
nicht der Fall sein.<br />
• Bei der Entscheidung über die Hauptfrage war das Gericht (bzw die<br />
Verwaltungsbehörde) zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet;<br />
daher kann etwa eine Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen, an<br />
Entscheidungen im Außerstreitverfahren und an verwaltungsbehördliche<br />
Entscheidungen, nicht jedoch an Entscheidungen in Zivilprozessen bestehen.<br />
Hat die Abgabenbehörde eine Vorfrage eigenständig beurteilt und hat später<br />
die zuständige Behörde abweichend entschieden, so liegt ein Wiederaufnahmsgrund<br />
vor (nur in "Bindungsfällen").<br />
Beispiele:<br />
• Die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, ist Vorfrage für die siebenjährige<br />
Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs 2 BAO).<br />
• Die Frage, ob jemand Mitglied bei einer Wirtschaftskammer ist, ist Vorfrage für<br />
die Erhebung bestimmter Kammerumlagen (zB Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />
nach § 122 Abs 7 WKG).<br />
• Person des Erben (Bindung an Einantwortungsurkunde); keine Bindung besteht<br />
für den Umfang der Verlassenschaft.<br />
12.7 Treu und Glauben<br />
Treu und Glauben bedeutet, dass jeder am Rechtsleben Teilnehmende zu seinem<br />
Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich zu dem, was er früher<br />
vertreten hat und worauf andere vertraut haben, nicht ohne triftigen Grund in<br />
Widerspruch setzen darf.<br />
Dieser Grundsatz ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das nicht ausdrücklich<br />
gesetzlich geregelt ist.<br />
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