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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die eigenständige Beurteilung einer Vorfrage durch die Abgabenbehörde ist<br />

jedenfalls solange zulässig, als nicht von der hiefür zuständigen Behörde über<br />

die Rechtsfrage als Hauptfrage entschieden wurde.<br />

Liegt eine diesbezügliche Entscheidung über die Vorfrage vor, so ist die<br />

Abgabenbehörde nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen daran gebunden:<br />

• Übereinstimmung der abgabenrechtlichen mit der abgabenrechtsfremden<br />

Vorschrift (Tatbestandsidentität); dies wird idR bei abgabenrechtlichen<br />

Tatbeständen, die der Methode der wirtschaftlichen Anknüpfung folgen,<br />

nicht der Fall sein.<br />

• Bei der Entscheidung über die Hauptfrage war das Gericht (bzw die<br />

Verwaltungsbehörde) zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verpflichtet;<br />

daher kann etwa eine Bindung an strafgerichtliche Entscheidungen, an<br />

Entscheidungen im Außerstreitverfahren und an verwaltungsbehördliche<br />

Entscheidungen, nicht jedoch an Entscheidungen in Zivilprozessen bestehen.<br />

Hat die Abgabenbehörde eine Vorfrage eigenständig beurteilt und hat später<br />

die zuständige Behörde abweichend entschieden, so liegt ein Wiederaufnahmsgrund<br />

vor (nur in "Bindungsfällen").<br />

Beispiele:<br />

• Die Frage, ob Abgaben hinterzogen sind, ist Vorfrage für die siebenjährige<br />

Bemessungsverjährungsfrist (§ 207 Abs 2 BAO).<br />

• Die Frage, ob jemand Mitglied bei einer Wirtschaftskammer ist, ist Vorfrage für<br />

die Erhebung bestimmter Kammerumlagen (zB Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag<br />

nach § 122 Abs 7 WKG).<br />

• Person des Erben (Bindung an Einantwortungsurkunde); keine Bindung besteht<br />

für den Umfang der Verlassenschaft.<br />

12.7 Treu und Glauben<br />

Treu und Glauben bedeutet, dass jeder am Rechtsleben Teilnehmende zu seinem<br />

Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich zu dem, was er früher<br />

vertreten hat und worauf andere vertraut haben, nicht ohne triftigen Grund in<br />

Widerspruch setzen darf.<br />

Dieser Grundsatz ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das nicht ausdrücklich<br />

gesetzlich geregelt ist.<br />

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