BUNDESABGABENORDNUNG
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Das Parteiengehör bezieht sich nach der Rechtsprechung des VwGH nicht<br />
auf die (beabsichtigte) rechtliche Würdigung (somit nicht auf Rechtsfragen,<br />
nur auf sachverhaltsbezogene Umstände).<br />
Das Parteiengehör ist ua zu beachten<br />
• vor Schätzungen (§ 184 BAO),<br />
• bei Außenprüfungen,<br />
• im Berufungsverfahren.<br />
Eine Verletzung des Parteiengehörs stellt einen Verfahrensmangel dar.<br />
Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Grundsatz, so ist der<br />
Verfahrensmangel im Berufungsverfahren sanierbar.<br />
12.5 Kein Neuerungsverbot (§§ 115 Abs 4 und 280 BAO)<br />
Solange noch nicht entschieden wurde, sind auch die nach Ablauf einer Frist<br />
(zB beim Ergänzungsauftrag oder Bedenkenvorhalt) vorgebrachten Angaben<br />
zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs 4 BAO).<br />
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz<br />
im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen,<br />
auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird<br />
(§ 280 BAO). Solche Neuerungen können bis zur Zustellung (bzw Verkündung)<br />
der Berufungsentscheidung geltend gemacht werden.<br />
Der Abgabepflichtige kann daher beispielsweise in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid<br />
erstmals Sonderausgaben geltend machen oder die Einvernahme eines<br />
Zeugen beantragen.<br />
12.6 Vorfragen (§ 116 BAO)<br />
Unter einer Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des<br />
Sachverhaltes zu verstehen, wenn für die Entscheidung dieser Rechtsfrage<br />
als Hauptfrage ein Gericht oder eine andere Verwaltungsbehörde oder zwar<br />
dieselbe Verwaltungsbehörde aber in einem anderen Verfahren zuständig ist.<br />
Derartige Rechtsfragen darf die Abgabenbehörde selbst beurteilen und<br />
diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde legen. Die Beurteilung ist kein<br />
Spruchbestandteil; sie ist vielmehr in die Begründung aufzunehmen.<br />
Soweit die Beurteilung in den Spruch hineinwirkt, ist sie anfechtbar.<br />
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