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BUNDESABGABENORDNUNG

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Das Parteiengehör bezieht sich nach der Rechtsprechung des VwGH nicht<br />

auf die (beabsichtigte) rechtliche Würdigung (somit nicht auf Rechtsfragen,<br />

nur auf sachverhaltsbezogene Umstände).<br />

Das Parteiengehör ist ua zu beachten<br />

• vor Schätzungen (§ 184 BAO),<br />

• bei Außenprüfungen,<br />

• im Berufungsverfahren.<br />

Eine Verletzung des Parteiengehörs stellt einen Verfahrensmangel dar.<br />

Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Grundsatz, so ist der<br />

Verfahrensmangel im Berufungsverfahren sanierbar.<br />

12.5 Kein Neuerungsverbot (§§ 115 Abs 4 und 280 BAO)<br />

Solange noch nicht entschieden wurde, sind auch die nach Ablauf einer Frist<br />

(zB beim Ergänzungsauftrag oder Bedenkenvorhalt) vorgebrachten Angaben<br />

zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs 4 BAO).<br />

Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz<br />

im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen,<br />

auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird<br />

(§ 280 BAO). Solche Neuerungen können bis zur Zustellung (bzw Verkündung)<br />

der Berufungsentscheidung geltend gemacht werden.<br />

Der Abgabepflichtige kann daher beispielsweise in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid<br />

erstmals Sonderausgaben geltend machen oder die Einvernahme eines<br />

Zeugen beantragen.<br />

12.6 Vorfragen (§ 116 BAO)<br />

Unter einer Vorfrage ist ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des<br />

Sachverhaltes zu verstehen, wenn für die Entscheidung dieser Rechtsfrage<br />

als Hauptfrage ein Gericht oder eine andere Verwaltungsbehörde oder zwar<br />

dieselbe Verwaltungsbehörde aber in einem anderen Verfahren zuständig ist.<br />

Derartige Rechtsfragen darf die Abgabenbehörde selbst beurteilen und<br />

diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde legen. Die Beurteilung ist kein<br />

Spruchbestandteil; sie ist vielmehr in die Begründung aufzunehmen.<br />

Soweit die Beurteilung in den Spruch hineinwirkt, ist sie anfechtbar.<br />

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