BUNDESABGABENORDNUNG
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Diese Grundsätze wenden sich an die Abgabenbehörden. Ein Abgabepflichtiger kann daher nicht die<br />
Gleichbehandlung mit anderen (zu Unrecht "günstiger" behandelten) Abgabepflichtigen verlangen.<br />
12.3 Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 115 BAO)<br />
Abgabenverfahren sind, sofern ihre Einleitung nicht von einem Antrag<br />
(zB auf Nachsicht gemäß § 236 BAO) abhängt, von Amts wegen einzuleiten,<br />
abzuwickeln und zu beenden.<br />
Die Abgabenbehörden haben von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen<br />
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben<br />
wesentlich sind (§ 115 Abs 1 BAO).<br />
Die Abgabenbehörden haben in jeder Lage des Verfahrens (zB auch im Rechtsmittelverfahren)<br />
die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und Angaben der<br />
Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen<br />
zu prüfen und zu würdigen.<br />
Die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1 BAO) geht<br />
nur soweit, als es nötig und der Abgabenbehörde möglich und zumutbar ist.<br />
Je geringer die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde sind, desto größer<br />
ist die Mitwirkungspflicht der Partei (zB bei Auslandsbeziehungen; nach Ansicht<br />
des VwGH weiters bei Verschwiegenheitspflichten wie zB beim Bankgeheimnis).<br />
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht nach der Judikatur auch für denjenigen,<br />
der ungewöhnliche Verhältnisse behauptet oder der Begünstigungen geltend macht.<br />
12.4 Parteiengehör (§§ 115 Abs 2 und 183 Abs 4 BAO)<br />
Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und<br />
rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs 2 BAO).<br />
Eine von der Abgabenbehörde beabsichtigte wesentliche Abweichung von<br />
der Abgabenerklärung zu Ungunsten des Abgabepflichtigen ist diesem zur<br />
vorherigen Äußerung mitzuteilen (§ 161 Abs 3 BAO).<br />
Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit<br />
zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme<br />
Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 183 Abs 4 BAO).<br />
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