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BUNDESABGABENORDNUNG

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Diese Grundsätze wenden sich an die Abgabenbehörden. Ein Abgabepflichtiger kann daher nicht die<br />

Gleichbehandlung mit anderen (zu Unrecht "günstiger" behandelten) Abgabepflichtigen verlangen.<br />

12.3 Amtswegigkeit des Verfahrens (§ 115 BAO)<br />

Abgabenverfahren sind, sofern ihre Einleitung nicht von einem Antrag<br />

(zB auf Nachsicht gemäß § 236 BAO) abhängt, von Amts wegen einzuleiten,<br />

abzuwickeln und zu beenden.<br />

Die Abgabenbehörden haben von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen<br />

Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben<br />

wesentlich sind (§ 115 Abs 1 BAO).<br />

Die Abgabenbehörden haben in jeder Lage des Verfahrens (zB auch im Rechtsmittelverfahren)<br />

die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und Angaben der<br />

Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zu Gunsten der Abgabepflichtigen<br />

zu prüfen und zu würdigen.<br />

Die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§ 115 Abs 1 BAO) geht<br />

nur soweit, als es nötig und der Abgabenbehörde möglich und zumutbar ist.<br />

Je geringer die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde sind, desto größer<br />

ist die Mitwirkungspflicht der Partei (zB bei Auslandsbeziehungen; nach Ansicht<br />

des VwGH weiters bei Verschwiegenheitspflichten wie zB beim Bankgeheimnis).<br />

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht besteht nach der Judikatur auch für denjenigen,<br />

der ungewöhnliche Verhältnisse behauptet oder der Begünstigungen geltend macht.<br />

12.4 Parteiengehör (§§ 115 Abs 2 und 183 Abs 4 BAO)<br />

Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und<br />

rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 Abs 2 BAO).<br />

Eine von der Abgabenbehörde beabsichtigte wesentliche Abweichung von<br />

der Abgabenerklärung zu Ungunsten des Abgabepflichtigen ist diesem zur<br />

vorherigen Äußerung mitzuteilen (§ 161 Abs 3 BAO).<br />

Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit<br />

zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme<br />

Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (§ 183 Abs 4 BAO).<br />

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