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BUNDESABGABENORDNUNG

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Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte<br />

Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die<br />

Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen.<br />

12. Grundsätze des Abgabenverfahrens<br />

12.1 Allgemeines<br />

Das Abgabenverfahren ist insbesondere von folgenden Grundsätzen beherrscht:<br />

• Legalitätsprinzip (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit),<br />

• Gleichmäßigkeit der Besteuerung,<br />

• Amtswegigkeit des Verfahrens,<br />

• Mitwirkungspflicht der Partei,<br />

• Grundsatz des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO),<br />

• kein Neuerungsverbot (§§ 115 Abs 4 und 280 BAO),<br />

• Grundsatz der Vorfragenbeurteilung (§ 116 BAO),<br />

• Grundsatz von Treu und Glauben,<br />

• Grundsatz der Schriftlichkeit (§§ 85 Abs 1 und 92 Abs 2 BAO),<br />

• Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 166 BAO),<br />

• freie Beweiswürdigung (§ 167 BAO),<br />

• keine Teilrechtskraft (§ 251 BAO),<br />

• amtswegige Zuständigkeitswahrung (§ 50 BAO),<br />

• beiderseitige Kostentragung (§§ 312 und 313 BAO).<br />

12.2 Legalitätsprinzip, Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO)<br />

Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen<br />

nach den Abgabenvorschriften erfasst und Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht<br />

verkürzt werden.<br />

Zu diesem Zweck haben die Abgabenbehörden alles, was für die Erhebung der<br />

Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln<br />

(zB Kaufpreissammlungen), fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen (zB durch<br />

Kontrollmitteilungen). Die Anfertigung von Kontrollmitteilungen darf etwa im Rahmen<br />

einer Außenprüfung (§ 147 BAO) erfolgen.<br />

Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen<br />

gleichmäßig behandelt, insbesondere gleichmäßig besteuert werden.<br />

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