BUNDESABGABENORDNUNG
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Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte<br />
Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die<br />
Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen.<br />
12. Grundsätze des Abgabenverfahrens<br />
12.1 Allgemeines<br />
Das Abgabenverfahren ist insbesondere von folgenden Grundsätzen beherrscht:<br />
• Legalitätsprinzip (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit),<br />
• Gleichmäßigkeit der Besteuerung,<br />
• Amtswegigkeit des Verfahrens,<br />
• Mitwirkungspflicht der Partei,<br />
• Grundsatz des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO),<br />
• kein Neuerungsverbot (§§ 115 Abs 4 und 280 BAO),<br />
• Grundsatz der Vorfragenbeurteilung (§ 116 BAO),<br />
• Grundsatz von Treu und Glauben,<br />
• Grundsatz der Schriftlichkeit (§§ 85 Abs 1 und 92 Abs 2 BAO),<br />
• Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 166 BAO),<br />
• freie Beweiswürdigung (§ 167 BAO),<br />
• keine Teilrechtskraft (§ 251 BAO),<br />
• amtswegige Zuständigkeitswahrung (§ 50 BAO),<br />
• beiderseitige Kostentragung (§§ 312 und 313 BAO).<br />
12.2 Legalitätsprinzip, Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 114 BAO)<br />
Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen<br />
nach den Abgabenvorschriften erfasst und Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht<br />
verkürzt werden.<br />
Zu diesem Zweck haben die Abgabenbehörden alles, was für die Erhebung der<br />
Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln<br />
(zB Kaufpreissammlungen), fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen (zB durch<br />
Kontrollmitteilungen). Die Anfertigung von Kontrollmitteilungen darf etwa im Rahmen<br />
einer Außenprüfung (§ 147 BAO) erfolgen.<br />
Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen<br />
gleichmäßig behandelt, insbesondere gleichmäßig besteuert werden.<br />
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