28.02.2013 Aufrufe

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11.2 Ordnungsstrafe (§ 112 BAO)<br />

Der Leiter einer Amtshandlung hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung<br />

und die Wahrung des Anstandes zu sorgen.<br />

Eine Ordnungsstrafe kann (Ermessen) verhängt werden<br />

- bei Störung einer Amtshandlung oder Verletzung des Anstandes,<br />

- bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe.<br />

Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen<br />

den Anstand verletzen, sind zu ermahnen.<br />

Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann nach vorausgegangener Androhung<br />

- der Person das Wort entzogen werden,<br />

- ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten<br />

aufgetragen werden oder<br />

- gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.<br />

Bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe kann ebenfalls eine<br />

Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden; dies setzt keine vorherige<br />

Ermahnung und Androhung voraus.<br />

Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten,<br />

und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind,<br />

darf keine Ordnungsstrafe verhängt werden, wenn sie einem Disziplinarrecht<br />

unterstehen; statt dessen ist eine Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.<br />

11.3 Mutwillensstrafe (§ 112a BAO)<br />

Eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro kann gegen Personen verhängt werden,<br />

die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder<br />

in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen<br />

(§ 112a BAO).<br />

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich im Bewusstsein der Grund- und<br />

Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde<br />

wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.<br />

32

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!