BUNDESABGABENORDNUNG
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11.2 Ordnungsstrafe (§ 112 BAO)<br />
Der Leiter einer Amtshandlung hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung<br />
und die Wahrung des Anstandes zu sorgen.<br />
Eine Ordnungsstrafe kann (Ermessen) verhängt werden<br />
- bei Störung einer Amtshandlung oder Verletzung des Anstandes,<br />
- bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe.<br />
Personen, die eine Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen<br />
den Anstand verletzen, sind zu ermahnen.<br />
Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann nach vorausgegangener Androhung<br />
- der Person das Wort entzogen werden,<br />
- ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten<br />
aufgetragen werden oder<br />
- gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden.<br />
Bei beleidigender Schreibweise in einer Eingabe kann ebenfalls eine<br />
Ordnungsstrafe bis 700 Euro verhängt werden; dies setzt keine vorherige<br />
Ermahnung und Androhung voraus.<br />
Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten,<br />
und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind,<br />
darf keine Ordnungsstrafe verhängt werden, wenn sie einem Disziplinarrecht<br />
unterstehen; statt dessen ist eine Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.<br />
11.3 Mutwillensstrafe (§ 112a BAO)<br />
Eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro kann gegen Personen verhängt werden,<br />
die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder<br />
in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen<br />
(§ 112a BAO).<br />
Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich im Bewusstsein der Grund- und<br />
Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde<br />
wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.<br />
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