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BUNDESABGABENORDNUNG

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Erzwingbar sind etwa:<br />

- Einreichung von Abgabenerklärungen,<br />

- Vorlage von Beweismitteln (zB Belegen),<br />

- Duldung einer Außenprüfung,<br />

- Beantwortung von Auskunftsersuchen.<br />

Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen<br />

und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht (§ 111 Abs 1 letzter<br />

Satz BAO).<br />

Keine Zwangsstrafe darf gegen den Abgabenschuldner zur Erzwingung der<br />

Abgabenentrichtung verhängt werden (weil die Abgabenentrichtung eine vertretbare<br />

Leistung ist).<br />

Die Befolgung von Aufforderungen gemäß § 162 BAO und von Mängelbehebungsaufträgen<br />

(§§ 85 Abs 2, 275, 303a, 309a und 311a BAO) ist nicht mit Zwangsstrafe<br />

erzwingbar, weil speziellere Sanktionen (Nichtanerkennung der Beträge bzw<br />

Zurücknahmefiktion) bestehen.<br />

Vor der Festsetzung muss die Zwangsstrafe unter Aufforderung zur Erbringung<br />

der verlangten Leistung innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist<br />

angedroht werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen, außer wenn<br />

Gefahr im Verzug ist, schriftlich erfolgen (Zustellung mit Rückschein zweckmäßig).<br />

Die Festsetzung von Zwangsstrafen liegt im Ermessen<br />

(dem Grunde und der Höhe nach).<br />

Die Zwangsstrafe darf (je zu erzwingender Leistung, insgesamt) 5.000 Euro<br />

nicht übersteigen. Es darf höchstens der angedrohte Betrag festgesetzt werden.<br />

Die Festsetzung der Zwangsstrafe hat mit Bescheid zu erfolgen. Der Bescheid<br />

ist mit Berufung bzw mit Beschwerde beim VwGH oder VfGH anfechtbar.<br />

Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn die Leistung unmöglich oder<br />

unzumutbar ist, oder wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Festsetzung bereits<br />

erbracht ist.<br />

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