BUNDESABGABENORDNUNG
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Erzwingbar sind etwa:<br />
- Einreichung von Abgabenerklärungen,<br />
- Vorlage von Beweismitteln (zB Belegen),<br />
- Duldung einer Außenprüfung,<br />
- Beantwortung von Auskunftsersuchen.<br />
Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen<br />
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht (§ 111 Abs 1 letzter<br />
Satz BAO).<br />
Keine Zwangsstrafe darf gegen den Abgabenschuldner zur Erzwingung der<br />
Abgabenentrichtung verhängt werden (weil die Abgabenentrichtung eine vertretbare<br />
Leistung ist).<br />
Die Befolgung von Aufforderungen gemäß § 162 BAO und von Mängelbehebungsaufträgen<br />
(§§ 85 Abs 2, 275, 303a, 309a und 311a BAO) ist nicht mit Zwangsstrafe<br />
erzwingbar, weil speziellere Sanktionen (Nichtanerkennung der Beträge bzw<br />
Zurücknahmefiktion) bestehen.<br />
Vor der Festsetzung muss die Zwangsstrafe unter Aufforderung zur Erbringung<br />
der verlangten Leistung innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist<br />
angedroht werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen, außer wenn<br />
Gefahr im Verzug ist, schriftlich erfolgen (Zustellung mit Rückschein zweckmäßig).<br />
Die Festsetzung von Zwangsstrafen liegt im Ermessen<br />
(dem Grunde und der Höhe nach).<br />
Die Zwangsstrafe darf (je zu erzwingender Leistung, insgesamt) 5.000 Euro<br />
nicht übersteigen. Es darf höchstens der angedrohte Betrag festgesetzt werden.<br />
Die Festsetzung der Zwangsstrafe hat mit Bescheid zu erfolgen. Der Bescheid<br />
ist mit Berufung bzw mit Beschwerde beim VwGH oder VfGH anfechtbar.<br />
Die Festsetzung der Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn die Leistung unmöglich oder<br />
unzumutbar ist, oder wenn sie im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Festsetzung bereits<br />
erbracht ist.<br />
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