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BUNDESABGABENORDNUNG

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10.3 Art der Akteneinsicht<br />

Die Partei darf in die für die Akteneinsicht in Betracht kommenden Akten oder<br />

Aktenteile direkt Einsicht nehmen und sich davon Abschriften anfertigen.<br />

Sind Aktenteile auf maschinell verarbeitbaren Datenträgern gespeichert, so wird die<br />

Behörde zwecks Einsichtnahme entsprechende Ausdrucke anzufertigen und (idR)<br />

der Partei auszufolgen haben (allenfalls Akteneinsicht auf Bildschirm).<br />

Die Abgabenbehörde kann Ablichtungen von Aktenteilen herstellen und<br />

der Partei übergeben. Die Partei hat hierauf keinen Rechtsanspruch.<br />

Für eine Überwälzung der Kosten für die Anfertigung von Ausdrucken bzw von Ablichtungen<br />

auf die Partei fehlt jede Rechtsgrundlage.<br />

Akten oder Aktenteile können auch zum Zwecke der leichteren Einsichtnahme an<br />

eine andere Abgabenbehörde übersendet werden. Die Partei hat hierauf keinen<br />

Rechtsanspruch.<br />

10.4 Verweigerung der Akteneinsicht<br />

Wird dem Antrag auf Akteneinsicht ganz oder teilweise nicht entsprochen,<br />

so hat die Verweigerung mit Bescheid zu erfolgen.<br />

Erfolgt dies der Partei gegenüber während eines laufenden Verfahrens, so liegt<br />

eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO vor (schriftlicher oder<br />

mündlicher Bescheid, nicht abgesondert anfechtbar). Ansonsten (zB bei Antrag einer<br />

Nichtpartei) ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, der abgesondert anfechtbar ist.<br />

11. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§§ 111 bis 112a BAO<br />

11.1 Zwangsstrafe (§ 111 BAO)<br />

Die Befolgung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen nicht<br />

vertretbarer Leistungen kann durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen<br />

werden.<br />

Eine nicht vertretbare Leistung liegt vor, wenn sie sich wegen ihrer besonderen<br />

Beschaffenheit nur durch die betreffende Person selbst bewerkstelligen lässt.<br />

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