BUNDESABGABENORDNUNG
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10.3 Art der Akteneinsicht<br />
Die Partei darf in die für die Akteneinsicht in Betracht kommenden Akten oder<br />
Aktenteile direkt Einsicht nehmen und sich davon Abschriften anfertigen.<br />
Sind Aktenteile auf maschinell verarbeitbaren Datenträgern gespeichert, so wird die<br />
Behörde zwecks Einsichtnahme entsprechende Ausdrucke anzufertigen und (idR)<br />
der Partei auszufolgen haben (allenfalls Akteneinsicht auf Bildschirm).<br />
Die Abgabenbehörde kann Ablichtungen von Aktenteilen herstellen und<br />
der Partei übergeben. Die Partei hat hierauf keinen Rechtsanspruch.<br />
Für eine Überwälzung der Kosten für die Anfertigung von Ausdrucken bzw von Ablichtungen<br />
auf die Partei fehlt jede Rechtsgrundlage.<br />
Akten oder Aktenteile können auch zum Zwecke der leichteren Einsichtnahme an<br />
eine andere Abgabenbehörde übersendet werden. Die Partei hat hierauf keinen<br />
Rechtsanspruch.<br />
10.4 Verweigerung der Akteneinsicht<br />
Wird dem Antrag auf Akteneinsicht ganz oder teilweise nicht entsprochen,<br />
so hat die Verweigerung mit Bescheid zu erfolgen.<br />
Erfolgt dies der Partei gegenüber während eines laufenden Verfahrens, so liegt<br />
eine verfahrensleitende Verfügung iSd §§ 94 und 244 BAO vor (schriftlicher oder<br />
mündlicher Bescheid, nicht abgesondert anfechtbar). Ansonsten (zB bei Antrag einer<br />
Nichtpartei) ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, der abgesondert anfechtbar ist.<br />
11. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen (§§ 111 bis 112a BAO<br />
11.1 Zwangsstrafe (§ 111 BAO)<br />
Die Befolgung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen nicht<br />
vertretbarer Leistungen kann durch Verhängung einer Zwangsstrafe erzwungen<br />
werden.<br />
Eine nicht vertretbare Leistung liegt vor, wenn sie sich wegen ihrer besonderen<br />
Beschaffenheit nur durch die betreffende Person selbst bewerkstelligen lässt.<br />
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