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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Erhebung der Einkommensteuer obliegt dem Finanzamt Innsbruck<br />

(als Folge der dortigen Geschäftsleitung ihres Gewerbebetriebes).<br />

3. Ein Abgabepflichtiger hat seinen Wohnsitz in Linz. Er unterhält Gewerbebetriebe<br />

in Villach, Eisenstadt und Linz.<br />

Die Erhebung der Einkommensteuer obliegt dem Finanzamt Linz (die Betriebe liegen<br />

in den Amtsbereichen mehrerer Finanzämter).<br />

- Für die Körperschaftsteuer unbeschränkt Steuerpflichtiger (nach § 58 BAO) das<br />

Finanzamt, in dessen Bereich sich der Ort der Geschäftsleitung (bzw des Sitzes)<br />

befindet.<br />

Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen<br />

Oberleitung befindet (§ 27 Abs 2 BAO).<br />

- Für die Umsatzsteuer (nach § 61 BAO) das Finanzamt, das für die Einkommensteuer,<br />

Körperschaftsteuer oder für die einheitliche und gesonderte Feststellung<br />

der Einkünfte (§ 188 BAO) zuständig ist.<br />

- Für die Angelegenheiten des Steuerabzuges vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und<br />

die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (nach § 57 BAO) das Finanzamt, das für<br />

die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder für die einheitliche und gesonderte<br />

Feststellung der Einkünfte des Arbeitgebers zuständig ist.<br />

- Für die Grunderwerbsteuer (nach § 64 BAO) das für Gebühren und Verkehrsteuern<br />

sachlich zuständige Finanzamt, in dessen Bereich das Grundstück bzw<br />

sein wertvollster Teil gelegen ist (zB Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern<br />

in Wien für ein in Eisenstadt gelegenes Grundstück, Finanzamt Innsbruck für in<br />

Tirol gelegenes Grundstück, Finanzamt Klagenfurt für ein in Villach gelegenes<br />

Grundstück).<br />

3. Abgabenanspruch, Haftung<br />

3.1 Abgabenanspruch (§§ 4 und 6 BAO)<br />

Der Abgabenanspruch (die Abgabenschuld) entsteht grundsätzlich unabhängig<br />

von einer behördlichen Maßnahme; Abgabenbescheide sind daher hinsichtlich<br />

der Abgabenhöhe deklarativ.<br />

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