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BUNDESABGABENORDNUNG

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10. Akteneinsicht (§ 90 BAO)<br />

10.1 Akten<br />

Akten sind alle Schriftstücke (zB Steuerakten, Arbeitsbögen der Betriebsprüfer),<br />

zeichnerischen Darstellungen, Pläne, Fotographien, Filme, auf Datenträgern<br />

gespeicherte Daten und sonstige Gegenstände, die von der Abgabenbehörde im<br />

Interesse der Abgabenerhebung (zB zur Beweissicherung) aufbewahrt werden.<br />

Das Recht auf Akteneinsicht steht nur der Partei (§ 78 BAO, § 276 Abs 7 BAO) zu.<br />

Die Akteneinsicht liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.<br />

10.2 Umfang der Akteneinsicht<br />

Das Recht auf Akteneinsicht steht nur insoweit zu, als die Kenntnis<br />

der Akten oder Aktenteile für die Partei erforderlich ist<br />

- zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen<br />

oder<br />

- zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten.<br />

Solche Interessen können etwa daran bestehen, den Wortlaut einer Niederschrift<br />

über die Einvernahme eines Zeugen zu sehen (um zB die Beweiswürdigung in einer<br />

Berufung zu bekämpfen) oder um festzustellen, ob die Einhebungsverjährungsfrist<br />

unterbrechende Amtshandlungen (iSd § 238 Abs 2 BAO) aktenkundig sind.<br />

Ein abgabenrechtliches Interesse an der Akteneinsicht kann eine Partei auch<br />

nach Abschluss eines Abgabenverfahrens haben, zB zwecks<br />

• Stellung eines Wiederaufnahmsantrages (§ 303 Abs 1 BAO),<br />

• Stellung eines Antrages auf Aufhebung (§ 299 Abs 1 BAO),<br />

• Erhebung einer Beschwerde an den VfGH oder VwGH,<br />

• Geltendmachung amtshaftungsrechtlicher Ansprüche.<br />

Die Akteneinsicht ist der Partei (mangels abgabenrechtlicher Interessen) beispielsweise nicht zu<br />

gestatten, wenn sie den Namen der Person erfahren will, die sie wegen eines Finanzvergehens<br />

angezeigt hat, um gegen diese Person gerichtlich vorgehen zu können.<br />

Amtliche Schriftstücke (zB Erledigungsentwürfe) sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen,<br />

soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen<br />

dritter Personen (zB Gefährdung von Betriebsgeheimnissen) herbeiführen würde.<br />

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