BUNDESABGABENORDNUNG
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10. Akteneinsicht (§ 90 BAO)<br />
10.1 Akten<br />
Akten sind alle Schriftstücke (zB Steuerakten, Arbeitsbögen der Betriebsprüfer),<br />
zeichnerischen Darstellungen, Pläne, Fotographien, Filme, auf Datenträgern<br />
gespeicherte Daten und sonstige Gegenstände, die von der Abgabenbehörde im<br />
Interesse der Abgabenerhebung (zB zur Beweissicherung) aufbewahrt werden.<br />
Das Recht auf Akteneinsicht steht nur der Partei (§ 78 BAO, § 276 Abs 7 BAO) zu.<br />
Die Akteneinsicht liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.<br />
10.2 Umfang der Akteneinsicht<br />
Das Recht auf Akteneinsicht steht nur insoweit zu, als die Kenntnis<br />
der Akten oder Aktenteile für die Partei erforderlich ist<br />
- zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen<br />
oder<br />
- zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten.<br />
Solche Interessen können etwa daran bestehen, den Wortlaut einer Niederschrift<br />
über die Einvernahme eines Zeugen zu sehen (um zB die Beweiswürdigung in einer<br />
Berufung zu bekämpfen) oder um festzustellen, ob die Einhebungsverjährungsfrist<br />
unterbrechende Amtshandlungen (iSd § 238 Abs 2 BAO) aktenkundig sind.<br />
Ein abgabenrechtliches Interesse an der Akteneinsicht kann eine Partei auch<br />
nach Abschluss eines Abgabenverfahrens haben, zB zwecks<br />
• Stellung eines Wiederaufnahmsantrages (§ 303 Abs 1 BAO),<br />
• Stellung eines Antrages auf Aufhebung (§ 299 Abs 1 BAO),<br />
• Erhebung einer Beschwerde an den VfGH oder VwGH,<br />
• Geltendmachung amtshaftungsrechtlicher Ansprüche.<br />
Die Akteneinsicht ist der Partei (mangels abgabenrechtlicher Interessen) beispielsweise nicht zu<br />
gestatten, wenn sie den Namen der Person erfahren will, die sie wegen eines Finanzvergehens<br />
angezeigt hat, um gegen diese Person gerichtlich vorgehen zu können.<br />
Amtliche Schriftstücke (zB Erledigungsentwürfe) sind von der Akteneinsicht ausgeschlossen,<br />
soweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen<br />
dritter Personen (zB Gefährdung von Betriebsgeheimnissen) herbeiführen würde.<br />
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