BUNDESABGABENORDNUNG
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Beschlagnahmebescheide (§ 225 BAO) machen die sachliche Haftung an beweglichen<br />
Sachen geltend. Auch diese Einhebungsmaßnahme liegt im Ermessen und ist<br />
nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist zulässig.<br />
Eine Sachhaftung ist zB im § 17 BAO (für Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer<br />
unterliegen) vorgesehen.<br />
Verfahrensleitende Verfügungen sind Bescheide, denen noch eine abschließende<br />
(verfahrensbeendende oder über die Angelegenheit des Verfahrens in der Sache<br />
absprechende) bescheidmäßige Erledigung nachfolgt. Sie sind nicht abgesondert<br />
anfechtbar (§ 244 BAO).<br />
Beispiele:<br />
• Abweisung eines Fristverlängerungsantrages (§ 110 BAO),<br />
• Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung (§ 133 Abs 1 BAO),<br />
• Prüfungsauftrag (§ 148 BAO),<br />
• Ergänzungsauftrag, Bedenkenvorhalt (§ 161 BAO),<br />
• Ablehnung von Beweisanträgen (§ 183 BAO),<br />
• Auftrag zur Mängelbehebung (zB gemäß § 85 Abs 2 BAO oder § 275 BAO).<br />
Eine Verfahrensangelegenheit abschließende verfahrensrechtliche Bescheide<br />
(zB Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit oder Verspätung,<br />
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) sind abgesondert anfechtbar.<br />
Weitere rechtsgestaltende Bescheide sind beispielsweise solche über Zahlungserleichterungen<br />
(§ 212 BAO), Aussetzungen der Einhebung (§ 212a BAO), Löschungen (§ 235 BAO) und Nachsichten<br />
(§ 236 BAO).<br />
9.2 Erledigungen ohne Bescheidcharakter<br />
Keine Bescheide sind beispielsweise:<br />
• Auskünfte (zB nach dem Auskunftspflichtgesetz),<br />
• Betriebsprüfungsberichte (§ 150 BAO),<br />
• Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen),<br />
• Mahnungen (§ 227 BAO),<br />
• Rückstandsausweise (§ 229 BAO).<br />
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