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BUNDESABGABENORDNUNG

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Beschlagnahmebescheide (§ 225 BAO) machen die sachliche Haftung an beweglichen<br />

Sachen geltend. Auch diese Einhebungsmaßnahme liegt im Ermessen und ist<br />

nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist zulässig.<br />

Eine Sachhaftung ist zB im § 17 BAO (für Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer<br />

unterliegen) vorgesehen.<br />

Verfahrensleitende Verfügungen sind Bescheide, denen noch eine abschließende<br />

(verfahrensbeendende oder über die Angelegenheit des Verfahrens in der Sache<br />

absprechende) bescheidmäßige Erledigung nachfolgt. Sie sind nicht abgesondert<br />

anfechtbar (§ 244 BAO).<br />

Beispiele:<br />

• Abweisung eines Fristverlängerungsantrages (§ 110 BAO),<br />

• Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung (§ 133 Abs 1 BAO),<br />

• Prüfungsauftrag (§ 148 BAO),<br />

• Ergänzungsauftrag, Bedenkenvorhalt (§ 161 BAO),<br />

• Ablehnung von Beweisanträgen (§ 183 BAO),<br />

• Auftrag zur Mängelbehebung (zB gemäß § 85 Abs 2 BAO oder § 275 BAO).<br />

Eine Verfahrensangelegenheit abschließende verfahrensrechtliche Bescheide<br />

(zB Zurückweisung einer Berufung wegen Unzulässigkeit oder Verspätung,<br />

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) sind abgesondert anfechtbar.<br />

Weitere rechtsgestaltende Bescheide sind beispielsweise solche über Zahlungserleichterungen<br />

(§ 212 BAO), Aussetzungen der Einhebung (§ 212a BAO), Löschungen (§ 235 BAO) und Nachsichten<br />

(§ 236 BAO).<br />

9.2 Erledigungen ohne Bescheidcharakter<br />

Keine Bescheide sind beispielsweise:<br />

• Auskünfte (zB nach dem Auskunftspflichtgesetz),<br />

• Betriebsprüfungsberichte (§ 150 BAO),<br />

• Buchungsmitteilungen (Lastschriftanzeigen),<br />

• Mahnungen (§ 227 BAO),<br />

• Rückstandsausweise (§ 229 BAO).<br />

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