BUNDESABGABENORDNUNG
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für eine Tarifermäßigung (zB § 37 EStG 1988) in Betracht kommt,<br />
- ob ein Verlust vortragsfähig (iSd § 18 Abs 6 und 7 EStG 1988) ist,<br />
- ob Verluste nicht ausgleichsfähig sind (vgl zB § 2 Abs 2a EStG 1988),<br />
- ob solche zunächst nicht ausgleichsfähige Verluste spätere Gewinnanteile<br />
mindern.<br />
Solche Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide. Sie werden den<br />
abgeleiteten Bescheiden (zB Einkommensteuerbescheid eines an den Einkünften<br />
der Gesellschaft Beteiligten) zugrunde gelegt. Zur Folgeänderung siehe § 295 BAO.<br />
Örtlich zuständig ist (nach § 54 BAO) für die einheitliche und gesonderte Feststellung<br />
von Einkünften aus selbständiger Arbeit jenes Finanzamt, von dessen Bereich aus<br />
die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (zB Ort der Kanzlei einer Rechtsanwaltspartnerschaft).<br />
Die Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie<br />
solcher aus Vermietung und Verpachtung obliegt dem Lagefinanzamt.<br />
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb richtet sich die Zuständigkeit<br />
nach dem Ort der Geschäftsleitung.<br />
Darüber hinaus hat (nach der Rechtsprechung) ein Feststellungsbescheid über<br />
Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt<br />
wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, es sich um ein<br />
notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder<br />
wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt.<br />
Beispiel:<br />
Bescheid über die Höhe der (in zutreffender Höhe) selbst berechneten Abgabe (um die<br />
betreffende Abgabenbestimmung beim VfGH als verfassungswidrig bekämpfen zu können).<br />
Haftungsbescheide (§ 224 BAO) machen persönliche Haftungen geltend.<br />
Eine solche Haftung besteht etwa nach § 9 BAO (Vertreterhaftung) oder<br />
nach § 82 EStG 1988 (Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr<br />
der Lohnsteuer).<br />
Die Erlassung von Haftungsbescheiden liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.<br />
Sie ist eine Einhebungsmaßnahme und somit nur innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist<br />
(§ 238 BAO) zulässig.<br />
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