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BUNDESABGABENORDNUNG

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• Rechtsmittelbelehrung (ob Rechtsmittel zulässig ist, Rechtsmittelfrist,<br />

wo Rechtsmittel einzubringen ist, dass Rechtsmittel zu begründen ist<br />

und dass es keine aufschiebende Wirkung hat),<br />

• Datum,<br />

• Unterschrift oder Beglaubigung (nicht erforderlich bei mittels automationsunterstützter<br />

Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen).<br />

Bescheide sind grundsätzlich schriftlich zu erlassen.<br />

Verfahrensleitende Verfügungen (zB Verweigerung der Akteneinsicht während<br />

eines Abgabenverfahrens gegenüber der Partei) dürfen auch mündlich ergehen<br />

(§ 94 BAO).<br />

9.1.2 Bescheidarten<br />

Abgabenbescheide setzen Abgaben (zB Einkommensteuer) fest.<br />

Siehe hiezu Abschnitt 15.1.<br />

Feststellungsbescheide sind Bescheide über Abgabenbemessungsgrundlagen,<br />

zB über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO;<br />

bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit<br />

sowie aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den<br />

Einkünften mehrere Personen beteiligt sind).<br />

Einheitliche Feststellungen setzen voraus, dass die Beteiligten dieselbe Einkunftsart<br />

erzielen. Befinden sich die Anteile an einer Hausgemeinschaft teils im Privatvermögen,<br />

teils im Betriebsvermögen der Miteigentümer, so hat die Feststellung<br />

der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher nur die Anteile jener zu<br />

umfassen, bei denen sie sich im Privatvermögen befinden.<br />

Im Spruch des Feststellungsbescheides ist stets abzusprechen<br />

- über den Feststellungszeitraum,<br />

- über die Art der Einkünfte,<br />

- über die Höhe des Gewinnes (Verlustes) bzw des Überschusses<br />

der Einnahmen über die Werbungskosten,<br />

- über die Zurechnung.<br />

Gegebenenfalls ist im Spruch des Feststellungsbescheides weiters etwa<br />

darüber abzusprechen,<br />

- ob und welcher betragsmäßig bestimmte Teil der festgestellten Einkünfte<br />

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