BUNDESABGABENORDNUNG
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Liegt ein Formgebrechen vor, fehlt die Unterschrift oder die Vollmacht,<br />
so ist ein Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Fristsetzung zu erlassen.<br />
Er hat den Hinweis (außer bei Pflichteingaben) zu enthalten, dass die Eingabe<br />
nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs 2 BAO).<br />
Diese (behördliche) Frist ist verlängerbar.<br />
Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung.<br />
Er ist somit nicht abgesondert anfechtbar (§ 244 BAO).<br />
Werden die Mängel rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig<br />
eingebracht. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so ist ein (abgesondert<br />
anfechtbarer) Zurücknahmebescheid zu erlassen.<br />
Das Fehlen einer Unterschrift stellt keinen Mangel bei Anbringen dar,<br />
die zulässigerweise<br />
- telegraphisch,<br />
- fernschriftlich oder<br />
- im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bzw<br />
- in einer anderen technisch möglichen Weise<br />
eingereicht werden.<br />
Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens<br />
zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung<br />
des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf<br />
einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt<br />
(§ 86a Abs 1 letzter Satz BAO; gilt nicht bei Pflichteingaben).<br />
9. Erledigungen der Abgabenbehörden<br />
9.1 Bescheide<br />
9.1.1 Bescheidgestaltung<br />
Bescheide haben (nach den §§ 93 und 96 BAO) zu enthalten:<br />
• Bezeichnung der Behörde,<br />
• Bezeichnung als Bescheid,<br />
• Spruch (mit Nennung des Bescheidadressaten),<br />
• Begründung (wenn dem ihm zugrunde gelegten Anbringen nicht vollinhaltlich<br />
Rechnung getragen wird oder wenn der Bescheid von Amts wegen ergeht),<br />
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