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BUNDESABGABENORDNUNG

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Liegt ein Formgebrechen vor, fehlt die Unterschrift oder die Vollmacht,<br />

so ist ein Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Fristsetzung zu erlassen.<br />

Er hat den Hinweis (außer bei Pflichteingaben) zu enthalten, dass die Eingabe<br />

nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs 2 BAO).<br />

Diese (behördliche) Frist ist verlängerbar.<br />

Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung.<br />

Er ist somit nicht abgesondert anfechtbar (§ 244 BAO).<br />

Werden die Mängel rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig<br />

eingebracht. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so ist ein (abgesondert<br />

anfechtbarer) Zurücknahmebescheid zu erlassen.<br />

Das Fehlen einer Unterschrift stellt keinen Mangel bei Anbringen dar,<br />

die zulässigerweise<br />

- telegraphisch,<br />

- fernschriftlich oder<br />

- im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bzw<br />

- in einer anderen technisch möglichen Weise<br />

eingereicht werden.<br />

Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens<br />

zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung<br />

des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf<br />

einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt<br />

(§ 86a Abs 1 letzter Satz BAO; gilt nicht bei Pflichteingaben).<br />

9. Erledigungen der Abgabenbehörden<br />

9.1 Bescheide<br />

9.1.1 Bescheidgestaltung<br />

Bescheide haben (nach den §§ 93 und 96 BAO) zu enthalten:<br />

• Bezeichnung der Behörde,<br />

• Bezeichnung als Bescheid,<br />

• Spruch (mit Nennung des Bescheidadressaten),<br />

• Begründung (wenn dem ihm zugrunde gelegten Anbringen nicht vollinhaltlich<br />

Rechnung getragen wird oder wenn der Bescheid von Amts wegen ergeht),<br />

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