BUNDESABGABENORDNUNG

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28.02.2013 Aufrufe

Diese Verordnung gilt ua nicht für Abgabenerklärungen, Anzeigen gemäß § 31 GebG und Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung. Mündliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind von der Abgabenbehörde entgegenzunehmen, - wenn dies in Abgabenvorschriften vorgesehen ist (zB im § 176 BAO für die Geltendmachung von Zeugengebühren), - wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist (zB Antrag auf Akteneinsicht), - wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann (zB körperliche Gebrechen, des Schreibens unkundig, keine ausreichenden Kenntnisse der für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache). Anbringen, die nicht der Geltendmachung von Rechten oder der Erfüllung von Verpflichtungen dienen (zB bloße Mitteilungen), können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit des Anbringens oder sein Umfang Schriftlichkeit erfordert und dies dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar ist (§ 86 BAO). Zulässige mündliche Anbringen müssen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind, entgegengenommen werden (§ 85 Abs 3 BAO). Sie dürfen auch außerhalb der Parteienverkehrszeiten entgegengenommen werden. Ihr Inhalt ist idR in einer Niederschrift festzuhalten (§ 87 Abs 1 BAO). 8.2 Mängelbehebungsverfahren Ist eine Eingabe zulässig und rechtzeitig, so ist zu prüfen, ob sie mit Formgebrechen behaftet ist oder die Unterschrift fehlt (sofern die Eingabe nicht telegraphisch oder fernschriftlich oder - soweit durch Verordnung zugelassen - im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise eingereicht wurde). Ist die Eingabe (als unzulässig oder verspätet) zurückzuweisen, so ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Formgebrechen sind zB die Nichtverwendung - eines amtlichen Vordruckes, - der für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache (deutsch, allenfalls slowenisch, kroatisch oder ungarisch). 24

Liegt ein Formgebrechen vor, fehlt die Unterschrift oder die Vollmacht, so ist ein Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Fristsetzung zu erlassen. Er hat den Hinweis (außer bei Pflichteingaben) zu enthalten, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgenommen gilt (§ 85 Abs 2 BAO). Diese (behördliche) Frist ist verlängerbar. Der Mängelbehebungsauftrag ist eine verfahrensleitende Verfügung. Er ist somit nicht abgesondert anfechtbar (§ 244 BAO). Werden die Mängel rechtzeitig behoben, so gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so ist ein (abgesondert anfechtbarer) Zurücknahmebescheid zu erlassen. Das Fehlen einer Unterschrift stellt keinen Mangel bei Anbringen dar, die zulässigerweise - telegraphisch, - fernschriftlich oder - im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bzw - in einer anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (§ 86a Abs 1 letzter Satz BAO; gilt nicht bei Pflichteingaben). 9. Erledigungen der Abgabenbehörden 9.1 Bescheide 9.1.1 Bescheidgestaltung Bescheide haben (nach den §§ 93 und 96 BAO) zu enthalten: • Bezeichnung der Behörde, • Bezeichnung als Bescheid, • Spruch (mit Nennung des Bescheidadressaten), • Begründung (wenn dem ihm zugrunde gelegten Anbringen nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder wenn der Bescheid von Amts wegen ergeht), 25

Diese Verordnung gilt ua nicht für Abgabenerklärungen, Anzeigen gemäß § 31 GebG<br />

und Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung.<br />

Mündliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung<br />

von Verpflichtungen sind von der Abgabenbehörde entgegenzunehmen,<br />

- wenn dies in Abgabenvorschriften vorgesehen ist (zB im § 176 BAO für die<br />

Geltendmachung von Zeugengebühren),<br />

- wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist<br />

(zB Antrag auf Akteneinsicht),<br />

- wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen<br />

nicht zugemutet werden kann (zB körperliche Gebrechen, des Schreibens<br />

unkundig, keine ausreichenden Kenntnisse der für den Einschreiter zugelassenen<br />

Amtssprache).<br />

Anbringen, die nicht der Geltendmachung von Rechten oder der Erfüllung von<br />

Verpflichtungen dienen (zB bloße Mitteilungen), können mündlich vorgebracht<br />

werden, soweit nicht die Wichtigkeit des Anbringens oder sein Umfang Schriftlichkeit<br />

erfordert und dies dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen<br />

zumutbar ist (§ 86 BAO).<br />

Zulässige mündliche Anbringen müssen während der für den Parteienverkehr<br />

bestimmten Amtsstunden, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag<br />

kundzumachen sind, entgegengenommen werden (§ 85 Abs 3 BAO). Sie dürfen<br />

auch außerhalb der Parteienverkehrszeiten entgegengenommen werden.<br />

Ihr Inhalt ist idR in einer Niederschrift festzuhalten (§ 87 Abs 1 BAO).<br />

8.2 Mängelbehebungsverfahren<br />

Ist eine Eingabe zulässig und rechtzeitig, so ist zu prüfen, ob sie mit<br />

Formgebrechen behaftet ist oder die Unterschrift fehlt (sofern die Eingabe<br />

nicht telegraphisch oder fernschriftlich oder - soweit durch Verordnung zugelassen -<br />

im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch<br />

mögliche Weise eingereicht wurde).<br />

Ist die Eingabe (als unzulässig oder verspätet) zurückzuweisen,<br />

so ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.<br />

Formgebrechen sind zB die Nichtverwendung<br />

- eines amtlichen Vordruckes,<br />

- der für den Einschreiter zugelassenen Amtssprache (deutsch,<br />

allenfalls slowenisch, kroatisch oder ungarisch).<br />

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