BUNDESABGABENORDNUNG
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- Personalverrechner (§ 4 BibuG),<br />
- Vermögensverwalter (§ 80 Abs 2 BAO),<br />
- Arbeitnehmer (in Steuersachen ihres Arbeitgebers).<br />
Nicht zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren befugt<br />
sind beispielsweise:<br />
• Betriebsberater,<br />
• Versicherungsvertreter,<br />
• Patentanwälte,<br />
• Arbeiterkammer,<br />
• Gewerkschaft.<br />
Winkelschreiberei ist strafbar (vgl § 57 RAO, § 116 WTBG, Art IX Abs 1 Z 1 EGVG);<br />
eine Anzeige des Winkelschreibers durch die Abgabenbehörde ist nach § 48b<br />
Abs 2 BAO zulässig.<br />
8. Anbringen (§§ 85 bis 86a BAO)<br />
8.1 Form der Einbringung<br />
Anbringen zur<br />
- Geltendmachung von Rechten (zB Anträge, Rechtsmittel),<br />
- Erfüllung von Verpflichtungen (zB Abgabenerklärungen, Beantwortung<br />
von Bedenkenvorhalten und Auskunftsverlangen)<br />
sind grundsätzlich schriftlich einzureichen.<br />
Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten,<br />
können auch telegraphisch oder fernschriftlich eingereicht werden. Die Einreichung<br />
von Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder<br />
anderen technisch möglichen Weise ist nur dann und insoweit zulässig, als dies<br />
durch Verordnung des BMF vorgesehen ist.<br />
Nach der Verordnung BGBl 1991/494 ist für Anbringen im obigen Sinn, die in<br />
Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für<br />
Finanzen an den unabhängigen Finanzsenat, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt<br />
gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers<br />
(Telefaxgerätes) zugelassen.<br />
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