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BUNDESABGABENORDNUNG

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Vollmachten enden vor allem durch:<br />

- Widerruf durch den Machtgeber (§ 1020 ABGB),<br />

- Aufkündung durch den Bevollmächtigten (§ 1021 ABGB),<br />

- einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag,<br />

- (idR) Tod des Machtgebers bzw des Bevollmächtigten (§ 1023 ABGB),<br />

- Konkurseröffnung bezüglich Machtgeber bzw Machthaber (§ 1024 ABGB).<br />

Die Abgabenbehörde hat die Vollmacht bei Widerruf, Aufkündung<br />

oder einvernehmlicher Beendigung bis zum Zeitpunkt des Einlangens<br />

der Verständigung über diese Endigungsgründe zu beachten.<br />

Eine Bevollmächtigung schließt (nach § 83 Abs 5 BAO) nicht aus,<br />

- dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber wendet,<br />

- dass der Vollmachtgeber gegenüber der Abgabenbehörde Erklärungen abgibt.<br />

Bei widersprüchlichen Wissenserklärungen gilt die freie Beweiswürdigung<br />

(§ 167 BAO). Bei Willenserklärungen gilt die zeitlich frühere.<br />

7.7 Ablehnung von Bevollmächtigten (§ 84 BAO)<br />

Wer die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich, betreibt,<br />

ohne hiezu befugt zu sein, ist bescheidmäßig abzulehnen. Nur der Abgelehnte<br />

ist dagegen rechtsmittelbefugt. Der Vollmachtgeber ist von der Ablehnung<br />

in Kenntnis zu setzen.<br />

Nach Ablehnung durch den Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Vorgebrachtes<br />

ist abgabenrechtlich wirkungslos (§ 84 Abs 2 BAO).<br />

Geschäftsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit nicht nur ausnahmsweise,<br />

sondern mit einer gewissen Häufigkeit erfolgt (oder voraussichtlich erfolgen wird).<br />

Berufsrechtlich befugt zur Vertretung sind vor allem:<br />

- Wirtschaftstreuhänder,<br />

- Rechtsanwälte,<br />

- Notare.<br />

Befugt sind weiters (in Teilbereichen) etwa:<br />

- Bilanzbuchhalter (§ 2 BibuG),<br />

- Buchhalter (§ 3 BibuG),<br />

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