BUNDESABGABENORDNUNG
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Vollmachten enden vor allem durch:<br />
- Widerruf durch den Machtgeber (§ 1020 ABGB),<br />
- Aufkündung durch den Bevollmächtigten (§ 1021 ABGB),<br />
- einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag,<br />
- (idR) Tod des Machtgebers bzw des Bevollmächtigten (§ 1023 ABGB),<br />
- Konkurseröffnung bezüglich Machtgeber bzw Machthaber (§ 1024 ABGB).<br />
Die Abgabenbehörde hat die Vollmacht bei Widerruf, Aufkündung<br />
oder einvernehmlicher Beendigung bis zum Zeitpunkt des Einlangens<br />
der Verständigung über diese Endigungsgründe zu beachten.<br />
Eine Bevollmächtigung schließt (nach § 83 Abs 5 BAO) nicht aus,<br />
- dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber wendet,<br />
- dass der Vollmachtgeber gegenüber der Abgabenbehörde Erklärungen abgibt.<br />
Bei widersprüchlichen Wissenserklärungen gilt die freie Beweiswürdigung<br />
(§ 167 BAO). Bei Willenserklärungen gilt die zeitlich frühere.<br />
7.7 Ablehnung von Bevollmächtigten (§ 84 BAO)<br />
Wer die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich, betreibt,<br />
ohne hiezu befugt zu sein, ist bescheidmäßig abzulehnen. Nur der Abgelehnte<br />
ist dagegen rechtsmittelbefugt. Der Vollmachtgeber ist von der Ablehnung<br />
in Kenntnis zu setzen.<br />
Nach Ablehnung durch den Bevollmächtigten schriftlich oder mündlich Vorgebrachtes<br />
ist abgabenrechtlich wirkungslos (§ 84 Abs 2 BAO).<br />
Geschäftsmäßig bedeutet, dass die Tätigkeit nicht nur ausnahmsweise,<br />
sondern mit einer gewissen Häufigkeit erfolgt (oder voraussichtlich erfolgen wird).<br />
Berufsrechtlich befugt zur Vertretung sind vor allem:<br />
- Wirtschaftstreuhänder,<br />
- Rechtsanwälte,<br />
- Notare.<br />
Befugt sind weiters (in Teilbereichen) etwa:<br />
- Bilanzbuchhalter (§ 2 BibuG),<br />
- Buchhalter (§ 3 BibuG),<br />
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