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BUNDESABGABENORDNUNG

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Eine Geldvollmacht ist nötig für Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens<br />

an den Bevollmächtigten sowie auf Umbuchung oder Überrechnung auf ein<br />

nicht dem Abgabepflichtigen zuzurechnendes Abgabenkonto.<br />

Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des<br />

Machtgebers (Unterschrift des Bevollmächtigten auf der Vollmachtsurkunde<br />

daher nicht nötig).<br />

Grundsätzlich hat sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht<br />

auszuweisen. Dies kann durch Überreichung einer Vollmachtsurkunde (zum Verbleib<br />

im Akt oder mit dem Ersuchen um Rücksendung), durch Vorweisung einer solchen<br />

Urkunde oder durch Hinweis auf eine bei einer anderen Stelle der Abgabenbehörde<br />

aufliegende Urkunde erfolgen. Vor Rücksendung der Urkunde ist ihr Inhalt<br />

festzuhalten (Aktenvermerk, Ablichtung der Urkunde).<br />

Der Vollmachtgeber kann vor der Abgabenbehörde die Vollmacht auch mündlich<br />

erteilen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist (§ 83 Abs 3 BAO).<br />

Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen,<br />

wenn amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte<br />

als bevollmächtigte Vertreter auftreten; allerdings dürfen keine Zweifel über das<br />

Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen (§ 83 Abs 4 BAO).<br />

Solche Zweifel bestehen etwa, wenn Ehegatten in Scheidung leben<br />

oder einem Angestellten gekündigt wurde.<br />

Bei Wirtschaftstreuhändern, Bilanzbuchhaltern, Rechtsanwälten und Notaren<br />

ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis<br />

(§ 88 Abs 9 WTBG, § 73 Abs 5 BibuG, § 8 Abs 1 RAO, § 5 Abs 4a NotO).<br />

Dies kann insbesondere schriftlich oder mündlich erfolgen. Ausreichend ist auf einer<br />

Eingabe zB der Vermerk "Vollmacht ausgewiesen". Der Hinweis "vertreten durch"<br />

reicht nicht.<br />

Maßgebend ist, welchen Umfang der Bevollmächtigung der Parteienvertreter<br />

behauptet. Eine Geldvollmacht muss ausdrücklich behauptet werden.<br />

Erscheint die (behauptete) Bevollmächtigung bzw ihr Umfang zweifelhaft,<br />

so sind entsprechende Ermittlungen (zB Einvernahme des Vertretenen)<br />

vorzunehmen. Als Beweis darf nicht eine Vollmachtsurkunde verlangt werden.<br />

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