BUNDESABGABENORDNUNG
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Eine Geldvollmacht ist nötig für Anträge auf Rückzahlung eines Guthabens<br />
an den Bevollmächtigten sowie auf Umbuchung oder Überrechnung auf ein<br />
nicht dem Abgabepflichtigen zuzurechnendes Abgabenkonto.<br />
Eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des<br />
Machtgebers (Unterschrift des Bevollmächtigten auf der Vollmachtsurkunde<br />
daher nicht nötig).<br />
Grundsätzlich hat sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht<br />
auszuweisen. Dies kann durch Überreichung einer Vollmachtsurkunde (zum Verbleib<br />
im Akt oder mit dem Ersuchen um Rücksendung), durch Vorweisung einer solchen<br />
Urkunde oder durch Hinweis auf eine bei einer anderen Stelle der Abgabenbehörde<br />
aufliegende Urkunde erfolgen. Vor Rücksendung der Urkunde ist ihr Inhalt<br />
festzuhalten (Aktenvermerk, Ablichtung der Urkunde).<br />
Der Vollmachtgeber kann vor der Abgabenbehörde die Vollmacht auch mündlich<br />
erteilen, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist (§ 83 Abs 3 BAO).<br />
Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen,<br />
wenn amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte<br />
als bevollmächtigte Vertreter auftreten; allerdings dürfen keine Zweifel über das<br />
Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen (§ 83 Abs 4 BAO).<br />
Solche Zweifel bestehen etwa, wenn Ehegatten in Scheidung leben<br />
oder einem Angestellten gekündigt wurde.<br />
Bei Wirtschaftstreuhändern, Bilanzbuchhaltern, Rechtsanwälten und Notaren<br />
ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis<br />
(§ 88 Abs 9 WTBG, § 73 Abs 5 BibuG, § 8 Abs 1 RAO, § 5 Abs 4a NotO).<br />
Dies kann insbesondere schriftlich oder mündlich erfolgen. Ausreichend ist auf einer<br />
Eingabe zB der Vermerk "Vollmacht ausgewiesen". Der Hinweis "vertreten durch"<br />
reicht nicht.<br />
Maßgebend ist, welchen Umfang der Bevollmächtigung der Parteienvertreter<br />
behauptet. Eine Geldvollmacht muss ausdrücklich behauptet werden.<br />
Erscheint die (behauptete) Bevollmächtigung bzw ihr Umfang zweifelhaft,<br />
so sind entsprechende Ermittlungen (zB Einvernahme des Vertretenen)<br />
vorzunehmen. Als Beweis darf nicht eine Vollmachtsurkunde verlangt werden.<br />
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