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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die Bestellung eines Kurators ist beim zuständigen Bezirksgericht<br />

(Pflegschaftsgericht) zu beantragen. Sie erfolgt auf Kosten des Vertretenen.<br />

Eine solche Kuratorbestellung kommt nicht in Betracht, wenn bereits aus<br />

anderen Gründen eine Kuratorbestellung zu erfolgen hat (zB Kollisionskurator,<br />

Verlassenschaftskurator, Absonderungskurator).<br />

Ein Kollisionskurator ist nötig für Geschäfte, bei denen der gesetzliche Vertreter (zB Elternteil)<br />

wegen einer Interessenskollision an der Ausübung seines Amtes verhindert ist (zB für Rechtsgeschäfte<br />

zwischen Vertreter und Vertretenem; für die einheitliche und gesonderte Feststellung<br />

gemäß § 188 BAO, wenn beide an den Einkünften beteiligt sind).<br />

Der Verlassenschaftskurator vertritt die Verlassenschaft, etwa wenn die Erben unbekannt sind.<br />

Absonderung der Verlassenschaft, wenn zB ein Erbschaftsgläubiger befürchtet, dass durch<br />

Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben seine Forderung gefährdet wird;<br />

gegebenenfalls wird ein Absonderungskurator für die Vermögensverwaltung bestellt.<br />

7.6 Bevollmächtigung (§ 83 BAO)<br />

Durch Bevollmächtigte können sich vertreten lassen:<br />

- Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter (zB Eltern, Sachwalter, Kollisionskurator),<br />

- Organe juristischer Personen (zB Vorstand einer AG, Geschäftsführer<br />

einer GmbH),<br />

- Geschäftsführer eingetragener Personengesellschaften (OG, KG).<br />

Eigenberechtigte natürliche Personen und dazu berechtigte Institutionen<br />

(zB Wirtschaftstreuhandgesellschaften gemäß § 66 WTBG) kommen als<br />

Bevollmächtigte im Abgabenverfahren in Betracht.<br />

Grundsätzlich besteht im Abgabenverfahren keine Pflicht einer handlungsfähigen Person,<br />

sich vertreten zu lassen. Solche Pflichten sehen § 112 Abs 2 BAO, § 27 Abs 7 UStG 1994<br />

(Fiskalvertreter) und § 10 ZustG vor.<br />

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich<br />

nach der Vollmacht. Hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis<br />

auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts<br />

(zB nach § 1008 ABGB) zu beurteilen (§ 83 Abs 2 BAO).<br />

Eine Zustellungsvollmacht setzt (gemäß § 9 Abs 1 ZustG) die Bevollmächtigung<br />

zur Empfangnahme von Dokumenten (Schriftstücken) voraus.<br />

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