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BUNDESABGABENORDNUNG

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Die sachliche Zuständigkeit dieser Abgabenbehörden ist insbesondere geregelt<br />

• im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG),<br />

• in der Bundesabgabenordnung (BAO),<br />

• im BG über den unabhängigen Finanzsenat (UFSG).<br />

Der unabhängige Finanzsenat ist vor allem zuständig für<br />

• Berufungen gegen Bescheide der Finanzämter,<br />

• Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren.<br />

2.2 Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter<br />

Die örtliche Zuständigkeit ist insbesondere in den §§ 53 bis 73 BAO geregelt.<br />

Grundsätzlich sind beispielsweise zuständig:<br />

- Für die Einkommensteuer unbeschränkt Steuerpflichtiger (nach § 55 BAO) das<br />

Wohnsitzfinanzamt (= jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige<br />

einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt hat; bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich mehrerer Finanzämter jenes<br />

Finanzamt, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält).<br />

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf<br />

schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO).<br />

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen<br />

lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (§ 26 Abs 2<br />

erster Satz BAO).<br />

Unterhält der Abgabepflichtige lediglich im Bereich eines Finanzamtes einen oder<br />

mehrere Betriebe (insbesondere Gewerbebetriebe), so ist dieses Finanzamt für die<br />

Erhebung der Einkommensteuer zuständig.<br />

Beispiele:<br />

1. Ein Abgabepflichtiger hat zwei Wohnsitze (in Innsbruck und in Linz). Seine Familie<br />

wohnt in Innsbruck; dort hält er sich nur zum Wochenende auf. Er arbeitet als<br />

Arbeitnehmer in Linz und hält sich dort fünf Tage pro Woche auf.<br />

Die Erhebung der Einkommensteuer obliegt dem Finanzamt Linz (als Folge<br />

des vorwiegenden Aufenthaltes).<br />

2. Eine Abgabepflichtige hat ihren Wohnsitz in Kufstein.<br />

Sie unterhält ihren (einzigen) Gewerbebetrieb in Innsbruck.<br />

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