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BUNDESABGABENORDNUNG

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Abs 6 BAO). Machen danach die Gesellschafter (Mitglieder) keine andere Person<br />

als vertretungsbefugt namhaft, so kann die Abgabenbehörde von Amts wegen eine<br />

vertretungsbefugte Person bescheidmäßig bestellen.<br />

Die gemeinsame Zustellungsbevollmächtigung der vertretungsbefugten Person<br />

erstreckt sich auf alle an die Vereinigung (Gemeinschaft) zu richtenden<br />

Erledigungen.<br />

Nach § 81 Abs 7 BAO gilt diese Zustellungsbevollmächtigung auch für an alle<br />

Gesellschafter (Mitglieder) in dieser ihrer Eigenschaft gerichtete Erledigungen<br />

(zB Umsatzsteuer bei GesBR). Dies gilt auch nach Beendigung des Gebildes<br />

für solche an die ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) gerichtete Erledigungen,<br />

sofern ein anderer Zustellungsbevollmächtigter nicht eigens namhaft gemacht wird.<br />

Diese Weitergeltung besteht dann nicht, wenn einer der (ehemaligen) Gesellschafter<br />

(Mitglieder) oder die vertretungsbefugte Person dagegen Widerspruch erhoben hat.<br />

Die gemeinsame Vertretungsbefugnis besteht auch (für Zeiträume vor ihrem<br />

Ausscheiden) hinsichtlich ausgeschiedener Gesellschafter (Mitglieder), es sei denn,<br />

der Ausgeschiedene oder die vertretungsbefugte Person erhebt dagegen<br />

Widerspruch (§ 81 Abs 8 BAO).<br />

Vertreter iSd § 81 BAO haben alle abgabenrechtlichen Pflichten (zB Führung von<br />

Aufzeichnungen, Einreichung von Abgabenerklärungen, Entrichtung der Abgaben)<br />

des Vertretenen zu erfüllen; sie haften gegebenenfalls nach § 9 BAO.<br />

Unberührt davon bleibt die Parteistellung jedes Gesellschafters (Mitgliedes)<br />

etwa gemäß § 78 Abs 3 BAO hinsichtlich Feststellungsbescheiden gemäß § 188 BAO.<br />

Jeder von ihnen hat daher gegebenenfalls zB das Recht auf Akteneinsicht (§ 90 BAO)<br />

in die Akten des Feststellungsverfahrens und das Recht auf Teilnahme an der Schlussbesprechung<br />

(§ 149 BAO).<br />

7.5 Kuratorbestellung (§ 82 BAO)<br />

Erfordert es die Wichtigkeit der Sache, so kann von der Abgabenbehörde<br />

die Bestellung eines Kurators beantragt werden. Dies betrifft:<br />

- eine Person unbekannten Aufenthaltes,<br />

- eine nicht voll handlungsfähige Person, die keinen gesetzlichen Vertreter hat,<br />

- eine weggefallene juristische Person oder ein weggefallenes ähnliches<br />

Gebilde, wenn ihre (seine) Vertretung zweifelhaft ist,<br />

- ein sonst verbleibendes Vermögen, dessen Vertretung zweifelhaft ist.<br />

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