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BUNDESABGABENORDNUNG

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Diese Person ist auch Zustellungsbevollmächtigter, es sei denn, eine andere<br />

Person erhält die Zustellungsbevollmächtigung.<br />

Wird die Pflicht zur Namhaftmachung verletzt, so kann die Abgabenbehörde eine<br />

der abgabenrechtlich vertretungsbefugten Personen mit Bescheid als gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten bestellen; es ist jene Person zu bestellen, die der<br />

Abgabenbehörde hiefür am geeignetsten erscheint.<br />

Dieser Bescheid ergeht an die bestellte Person; nur sie ist rechtsmittelbefugt.<br />

Die übrigen Personen sind formlos von der amtswegigen Vertreterbestellung<br />

zu verständigen, wenn sie Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben;<br />

diese Verständigung ist kein Bescheid.<br />

Die amtswegige Bestellung ist bescheidmäßig ganz oder teilweise<br />

(zB nur betreffend Zustellung) zu widerrufen,<br />

- sobald das Gebilde einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft macht,<br />

- weiters wenn die bestellte Person aus dem Gebilde austritt oder<br />

zivilrechtlich handlungsunfähig wird,<br />

- wenn die Abgabenbehörde eine andere Person als gemeinsamen Vertreter<br />

bestellen will (zB weil sich die zunächst bestellte Person als ungeeignet<br />

erweist).<br />

Ein derartiger Widerrufsbescheid ist an die Person zu richten, deren<br />

Vertretungsbefugnis widerrufen wird; eine Verständigung der übrigen Personen<br />

ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />

Die bisher behandelten Regelungen des § 81 BAO gelten gemäß dessen Abs 9 sinngemäß auch für<br />

Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen, das sind insbesondere die im § 1<br />

Abs 2 Z 3 KStG 1988 angeführten (nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen) Anstalten, Stiftungen<br />

und andere Zweckvermögen.<br />

Durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Vereinigung<br />

(Gemeinschaft) wird die gemeinsame Vertretungsbefugnis nicht berührt<br />

(§ 81 Abs 5 BAO).<br />

Bei Beendigung der Vereinigung (Gemeinschaft) gehen ihre Rechte und Pflichten<br />

auf die zuletzt Beteiligten über (§ 19 Abs 2 BAO); die gemeinsame Vertretungsbefugnis<br />

der namhaft gemachten bzw der amtswegig bestellten Person bleibt<br />

unberührt, es sei denn, einer der zuletzt beteiligt Gewesenen (Gesellschafter,<br />

Mitglieder) oder die vertretungsbefugte Person erhebt Widerspruch (§ 81<br />

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