BUNDESABGABENORDNUNG
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Diese Person ist auch Zustellungsbevollmächtigter, es sei denn, eine andere<br />
Person erhält die Zustellungsbevollmächtigung.<br />
Wird die Pflicht zur Namhaftmachung verletzt, so kann die Abgabenbehörde eine<br />
der abgabenrechtlich vertretungsbefugten Personen mit Bescheid als gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten bestellen; es ist jene Person zu bestellen, die der<br />
Abgabenbehörde hiefür am geeignetsten erscheint.<br />
Dieser Bescheid ergeht an die bestellte Person; nur sie ist rechtsmittelbefugt.<br />
Die übrigen Personen sind formlos von der amtswegigen Vertreterbestellung<br />
zu verständigen, wenn sie Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben;<br />
diese Verständigung ist kein Bescheid.<br />
Die amtswegige Bestellung ist bescheidmäßig ganz oder teilweise<br />
(zB nur betreffend Zustellung) zu widerrufen,<br />
- sobald das Gebilde einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft macht,<br />
- weiters wenn die bestellte Person aus dem Gebilde austritt oder<br />
zivilrechtlich handlungsunfähig wird,<br />
- wenn die Abgabenbehörde eine andere Person als gemeinsamen Vertreter<br />
bestellen will (zB weil sich die zunächst bestellte Person als ungeeignet<br />
erweist).<br />
Ein derartiger Widerrufsbescheid ist an die Person zu richten, deren<br />
Vertretungsbefugnis widerrufen wird; eine Verständigung der übrigen Personen<br />
ist gesetzlich nicht vorgesehen.<br />
Die bisher behandelten Regelungen des § 81 BAO gelten gemäß dessen Abs 9 sinngemäß auch für<br />
Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen, das sind insbesondere die im § 1<br />
Abs 2 Z 3 KStG 1988 angeführten (nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen) Anstalten, Stiftungen<br />
und andere Zweckvermögen.<br />
Durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Vereinigung<br />
(Gemeinschaft) wird die gemeinsame Vertretungsbefugnis nicht berührt<br />
(§ 81 Abs 5 BAO).<br />
Bei Beendigung der Vereinigung (Gemeinschaft) gehen ihre Rechte und Pflichten<br />
auf die zuletzt Beteiligten über (§ 19 Abs 2 BAO); die gemeinsame Vertretungsbefugnis<br />
der namhaft gemachten bzw der amtswegig bestellten Person bleibt<br />
unberührt, es sei denn, einer der zuletzt beteiligt Gewesenen (Gesellschafter,<br />
Mitglieder) oder die vertretungsbefugte Person erhebt Widerspruch (§ 81<br />
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