BUNDESABGABENORDNUNG
BUNDESABGABENORDNUNG BUNDESABGABENORDNUNG
- die Verschwägerten in gerader Linie unbegrenzt (zB Schwiegereltern - Schwiegersohn/Schwiegertochter), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad (zB Schwager/Schwägerin), auch wenn unehelich geboren, auch nach Auflösung der Ehe; - die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder; - Personen, die miteinander in (auch gleichgeschlechtlicher) Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person. Dieser Angehörigenbegriff ist maßgebend etwa für die - Befangenheit (§ 76 BAO, § 72 Abs 1 lit a FinStrG), - Verweigerung der Auskunft (§ 143 BAO), - Verweigerung der Zeugenaussage (§ 171 BAO, § 104 Abs 1 lit a FinStrG). 7. Vertreter (§§ 80 bis 84 BAO) 7.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (§ 80 Abs 1 BAO) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie sind befugt, deren abgabenrechtliche Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Solche Vertreter sind zB: Eltern, Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, Sachwalter, Kollisionskurator, Abwesenheitskurator. 7.2 Vertreter juristischer Personen (§ 80 Abs 1 und 3 BAO) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie sind befugt, deren abgabenrechtliche Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Solche Vertreter sind beispielsweise: - bei einer GmbH die Geschäftsführer, bei Auflösung die Liquidatoren, - bei einer AG der Vorstand, bei Auflösung die Abwickler, - bei einer Genossenschaft der Vorstand, - bei einem Verein das Leitungsorgan, - bei einer Privatstiftung der Stiftungsvorstand. 16
Vertreter einer aufgelösten GmbH nach Beendigung der Liquidation ist, wer nach § 93 Abs 4 GmbHG zur Aufbewahrung der Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war (§ 80 Abs 3 BAO). 7.3 Vermögensverwalter (§ 80 Abs 2 BAO) Steht die Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die abgabenrechtlichen Pflichten und Befugnisse der Eigentümer. Solche Vermögensverwalter sind zB die Verwalter einer Miteigentumsgemeinschaft (§ 837 ABGB). Ihre Vertretungsbefugnis umfasst zB das Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs 1 lit d BAO) sowie das Umsatzsteuer- Verfahren der Gemeinschaft (nicht zB das Einkommensteuer-Verfahren eines Miteigentümers). 7.4 Vertretung von Personenvereinigungen (-gemeinschaften) (§ 81 BAO) Solche Gebilde sind zB OG, KG, GesBR, Miteigentumsgemeinschaft, unechte (atypische) stille Gesellschaft. Wer vertraglich bzw subsidiär nach ABGB oder UGB zur Geschäftsführung des Gebildes befugt ist, hat auch die das Gebilde treffenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen; er ist abgabenrechtlich vertretungsbefugt. Bei der GesBR sind mangels abweichender vertraglicher Regelung alle Mitglieder zusammen vertretungsbefugt (Mehrstimmigkeitsprinzip nach Kapitalanteilen); ebenso bei Miteigentum. Bei der OG ist mangels abweichender vertraglicher Regelung jeder Gesellschafter einzelvertretungsbefugt. Bei einer KG ist mangels abweichender vertraglicher Regelung jeder Komplementär einzelvertretungsbefugt. Wären danach mehrere Personen (zB mehrere Geschäftsführer, Gesellschafter) abgabenrechtlich vertretungsbefugt, so hat das Gebilde eine dieser Personen oder einen Dritten (zB Arbeitnehmer der Gesellschaft, Wirtschaftstreuhänder) als gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen (§ 81 Abs 2 BAO). 17
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Gesellschaft verpflichtet ist oder zuletzt verpflichtet war (§ 80 Abs 3 BAO).<br />
7.3 Vermögensverwalter (§ 80 Abs 2 BAO)<br />
Steht die Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern<br />
des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die<br />
Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die abgabenrechtlichen<br />
Pflichten und Befugnisse der Eigentümer.<br />
Solche Vermögensverwalter sind zB die Verwalter einer Miteigentumsgemeinschaft<br />
(§ 837 ABGB). Ihre Vertretungsbefugnis umfasst zB das Verfahren zur einheitlichen<br />
und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
unbeweglichen Vermögens (§ 188 Abs 1 lit d BAO) sowie das Umsatzsteuer-<br />
Verfahren der Gemeinschaft (nicht zB das Einkommensteuer-Verfahren eines<br />
Miteigentümers).<br />
7.4 Vertretung von Personenvereinigungen (-gemeinschaften) (§ 81 BAO)<br />
Solche Gebilde sind zB OG, KG, GesBR, Miteigentumsgemeinschaft,<br />
unechte (atypische) stille Gesellschaft.<br />
Wer vertraglich bzw subsidiär nach ABGB oder UGB zur Geschäftsführung des<br />
Gebildes befugt ist, hat auch die das Gebilde treffenden abgabenrechtlichen<br />
Pflichten zu erfüllen; er ist abgabenrechtlich vertretungsbefugt.<br />
Bei der GesBR sind mangels abweichender vertraglicher Regelung alle Mitglieder<br />
zusammen vertretungsbefugt (Mehrstimmigkeitsprinzip nach Kapitalanteilen);<br />
ebenso bei Miteigentum.<br />
Bei der OG ist mangels abweichender vertraglicher Regelung jeder Gesellschafter<br />
einzelvertretungsbefugt.<br />
Bei einer KG ist mangels abweichender vertraglicher Regelung jeder Komplementär<br />
einzelvertretungsbefugt.<br />
Wären danach mehrere Personen (zB mehrere Geschäftsführer, Gesellschafter)<br />
abgabenrechtlich vertretungsbefugt, so hat das Gebilde eine dieser Personen<br />
oder einen Dritten (zB Arbeitnehmer der Gesellschaft, Wirtschaftstreuhänder)<br />
als gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft zu machen (§ 81 Abs 2 BAO).<br />
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