BUNDESABGABENORDNUNG
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- die Verschwägerten in gerader Linie unbegrenzt (zB Schwiegereltern -<br />
Schwiegersohn/Schwiegertochter), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad<br />
(zB Schwager/Schwägerin), auch wenn unehelich geboren, auch nach<br />
Auflösung der Ehe;<br />
- die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;<br />
- Personen, die miteinander in (auch gleichgeschlechtlicher) Lebensgemeinschaft<br />
leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen<br />
Person.<br />
Dieser Angehörigenbegriff ist maßgebend etwa für die<br />
- Befangenheit (§ 76 BAO, § 72 Abs 1 lit a FinStrG),<br />
- Verweigerung der Auskunft (§ 143 BAO),<br />
- Verweigerung der Zeugenaussage (§ 171 BAO, § 104 Abs 1 lit a FinStrG).<br />
7. Vertreter (§§ 80 bis 84 BAO)<br />
7.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (§ 80 Abs 1 BAO)<br />
Die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle abgabenrechtlichen<br />
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie sind befugt,<br />
deren abgabenrechtliche Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür<br />
zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.<br />
Solche Vertreter sind zB: Eltern, Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes,<br />
Sachwalter, Kollisionskurator, Abwesenheitskurator.<br />
7.2 Vertreter juristischer Personen (§ 80 Abs 1 und 3 BAO)<br />
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle<br />
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen.<br />
Sie sind befugt, deren abgabenrechtliche Rechte wahrzunehmen.<br />
Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln,<br />
die sie verwalten, entrichtet werden.<br />
Solche Vertreter sind beispielsweise:<br />
- bei einer GmbH die Geschäftsführer, bei Auflösung die Liquidatoren,<br />
- bei einer AG der Vorstand, bei Auflösung die Abwickler,<br />
- bei einer Genossenschaft der Vorstand,<br />
- bei einem Verein das Leitungsorgan,<br />
- bei einer Privatstiftung der Stiftungsvorstand.<br />
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