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BUNDESABGABENORDNUNG

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- die Verschwägerten in gerader Linie unbegrenzt (zB Schwiegereltern -<br />

Schwiegersohn/Schwiegertochter), in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad<br />

(zB Schwager/Schwägerin), auch wenn unehelich geboren, auch nach<br />

Auflösung der Ehe;<br />

- die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder;<br />

- Personen, die miteinander in (auch gleichgeschlechtlicher) Lebensgemeinschaft<br />

leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen<br />

Person.<br />

Dieser Angehörigenbegriff ist maßgebend etwa für die<br />

- Befangenheit (§ 76 BAO, § 72 Abs 1 lit a FinStrG),<br />

- Verweigerung der Auskunft (§ 143 BAO),<br />

- Verweigerung der Zeugenaussage (§ 171 BAO, § 104 Abs 1 lit a FinStrG).<br />

7. Vertreter (§§ 80 bis 84 BAO)<br />

7.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen (§ 80 Abs 1 BAO)<br />

Die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle abgabenrechtlichen<br />

Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie sind befugt,<br />

deren abgabenrechtliche Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür<br />

zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.<br />

Solche Vertreter sind zB: Eltern, Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes,<br />

Sachwalter, Kollisionskurator, Abwesenheitskurator.<br />

7.2 Vertreter juristischer Personen (§ 80 Abs 1 und 3 BAO)<br />

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle<br />

abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen.<br />

Sie sind befugt, deren abgabenrechtliche Rechte wahrzunehmen.<br />

Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln,<br />

die sie verwalten, entrichtet werden.<br />

Solche Vertreter sind beispielsweise:<br />

- bei einer GmbH die Geschäftsführer, bei Auflösung die Liquidatoren,<br />

- bei einer AG der Vorstand, bei Auflösung die Abwickler,<br />

- bei einer Genossenschaft der Vorstand,<br />

- bei einem Verein das Leitungsorgan,<br />

- bei einer Privatstiftung der Stiftungsvorstand.<br />

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