BUNDESABGABENORDNUNG
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• die mangelnde Rechtsfähigkeit (zB eine GmbH ist im Firmenbuch<br />
nicht eingetragen),<br />
• die mangelnde Handlungsfähigkeit (zB Kinder).<br />
Ist ein Rechtsgeschäft aus einem dieser Gründe nichtig, so wirkt sich dies insoweit<br />
und so lange auf die Abgabenerhebung nicht aus, als die am Rechtsgeschäft<br />
beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis des nichtigen Rechtsgeschäfts<br />
eintreten und bestehen lassen (§ 23 Abs 3 BAO).<br />
§ 23 Abs 3 BAO gilt nicht bei zivilrechtlicher Anknüpfung<br />
(daher keine Gebührenpflicht eines nichtigen Bestandvertrages).<br />
Im § 23 Abs 3 BAO nicht erwähnte Nichtigkeitsgründe ergeben sich zB aus<br />
§ 879 ABGB, wonach verbotene oder gegen die guten Sitten verstoßende Verträge<br />
nichtig sind. Die Nichterwähnung ändert nichts daran, dass auch solche Nichtigkeitsgründe<br />
bei zivilrechtlicher Anknüpfung bedeutsam bzw bei wirtschaftlicher<br />
Anknüpfung bedeutungslos sind.<br />
5.7 Anfechtbare Rechtsgeschäfte (§ 23 Abs 4 BAO)<br />
Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Abgabenerhebung insoweit<br />
und so lange ohne Bedeutung, als die Anfechtung nicht mit Erfolg durchgeführt ist<br />
(§ 23 Abs 4 BAO).<br />
Anfechtungsgründe sind beispielsweise<br />
- List oder Drohung (§ 870 ABGB),<br />
- Irrtum (§ 871 ABGB).<br />
Bei wirtschaftlicher Anknüpfung in Abgabentatbeständen ist die Anfechtbarkeit<br />
(ebenso wie die erfolgreiche Anfechtung) abgabenrechtlich bedeutungslos.<br />
6. Angehörige (§ 25 BAO)<br />
Angehörige sind:<br />
- der Ehegatte (auch nach Auflösung der Ehe);<br />
- die Verwandten in gerader Linie unbegrenzt (zB Großeltern - Enkelkinder),<br />
in der Seitenlinie bis zum vierten Grad (zweiter Grad zB Geschwister, dritter<br />
Grad zB Onkel/Tante - Neffe/Nichte; vierter Grad zB Cousin/Cousine), auch wenn<br />
unehelich geboren;<br />
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