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BUNDESABGABENORDNUNG

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• die mangelnde Rechtsfähigkeit (zB eine GmbH ist im Firmenbuch<br />

nicht eingetragen),<br />

• die mangelnde Handlungsfähigkeit (zB Kinder).<br />

Ist ein Rechtsgeschäft aus einem dieser Gründe nichtig, so wirkt sich dies insoweit<br />

und so lange auf die Abgabenerhebung nicht aus, als die am Rechtsgeschäft<br />

beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis des nichtigen Rechtsgeschäfts<br />

eintreten und bestehen lassen (§ 23 Abs 3 BAO).<br />

§ 23 Abs 3 BAO gilt nicht bei zivilrechtlicher Anknüpfung<br />

(daher keine Gebührenpflicht eines nichtigen Bestandvertrages).<br />

Im § 23 Abs 3 BAO nicht erwähnte Nichtigkeitsgründe ergeben sich zB aus<br />

§ 879 ABGB, wonach verbotene oder gegen die guten Sitten verstoßende Verträge<br />

nichtig sind. Die Nichterwähnung ändert nichts daran, dass auch solche Nichtigkeitsgründe<br />

bei zivilrechtlicher Anknüpfung bedeutsam bzw bei wirtschaftlicher<br />

Anknüpfung bedeutungslos sind.<br />

5.7 Anfechtbare Rechtsgeschäfte (§ 23 Abs 4 BAO)<br />

Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Abgabenerhebung insoweit<br />

und so lange ohne Bedeutung, als die Anfechtung nicht mit Erfolg durchgeführt ist<br />

(§ 23 Abs 4 BAO).<br />

Anfechtungsgründe sind beispielsweise<br />

- List oder Drohung (§ 870 ABGB),<br />

- Irrtum (§ 871 ABGB).<br />

Bei wirtschaftlicher Anknüpfung in Abgabentatbeständen ist die Anfechtbarkeit<br />

(ebenso wie die erfolgreiche Anfechtung) abgabenrechtlich bedeutungslos.<br />

6. Angehörige (§ 25 BAO)<br />

Angehörige sind:<br />

- der Ehegatte (auch nach Auflösung der Ehe);<br />

- die Verwandten in gerader Linie unbegrenzt (zB Großeltern - Enkelkinder),<br />

in der Seitenlinie bis zum vierten Grad (zweiter Grad zB Geschwister, dritter<br />

Grad zB Onkel/Tante - Neffe/Nichte; vierter Grad zB Cousin/Cousine), auch wenn<br />

unehelich geboren;<br />

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