28.02.2013 Aufrufe

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

BUNDESABGABENORDNUNG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

. Scheingeschäft und verdecktes Geschäft sind zwar derselben Art,<br />

jedoch werden teilweise unrichtige Vertragsbedingungen vorgetäuscht<br />

(zB unrichtige Kaufpreisangabe, um Grunderwerbsteuer zu "sparen").<br />

c. Scheingeschäft soll Rechtsgeschäft mit dritter Person verdecken<br />

(zB Gefälligkeitsfaktura durch A, obwohl Lieferung durch B erfolgt).<br />

Scheingeschäfte sind zivilrechtlich nichtig. Sie sind abgabenrechtlich sowohl im<br />

Bereich wirtschaftlicher als auch im Bereich formalrechtlicher Betrachtungsweise<br />

(zB bei Rechtsgeschäftsgebühren) unbeachtlich.<br />

Abgabenrechtlich ist das verdeckte Rechtsgeschäft bzw (im Fall 2 b.) das<br />

Rechtsgeschäft zu den tatsächlich gewollten Bedingungen maßgebend.<br />

Allerdings wäre zB für die Rechtsgeschäftsgebühr wegen des Urkundenprinzips<br />

auch das verdeckte Rechtsgeschäft gebührenrechtlich unbeachtlich.<br />

5.5 Verbotene und sittenwidrige Handlungen (§ 23 Abs 2 BAO)<br />

Verstößt ein Verhalten (Handeln oder Unterlassen), das den abgabepflichtigen<br />

Tatbestand erfüllt, gegen ein<br />

• gesetzliches Gebot (zB bei amtlichen Preisen),<br />

• gesetzliches Verbot (zB Rauschgifthandel, nach § 27 MietrechtsG<br />

verbotene Ablösen) oder<br />

• gegen die guten Sitten (zB Auftrag zur Vermittlung von Kunden für<br />

Wuchergeschäfte, Vereinbarung einer übermäßigen existenzgefährdenden<br />

Konventionalstrafe),<br />

so hindert dies nicht die Erhebung von Abgaben.<br />

§ 23 Abs 2 BAO dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.<br />

§ 23 Abs 2 BAO gilt auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen (zB für sittenwidrige<br />

Provisionen, für Schmiergelder); § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 normiert jedoch die<br />

Nichtabzugsfähigkeit von Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder<br />

Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.<br />

5.6 Nichtige Rechtsgeschäfte (§ 23 Abs 3 BAO)<br />

Die BAO behandelt im § 23 Abs 3 BAO von den Nichtigkeitsgründen nur<br />

• den Formmangel (zB fehlender Notariatsakt für Kauf, Tausch und<br />

Darlehensverträge zwischen Ehegatten),<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!