BUNDESABGABENORDNUNG
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. Scheingeschäft und verdecktes Geschäft sind zwar derselben Art,<br />
jedoch werden teilweise unrichtige Vertragsbedingungen vorgetäuscht<br />
(zB unrichtige Kaufpreisangabe, um Grunderwerbsteuer zu "sparen").<br />
c. Scheingeschäft soll Rechtsgeschäft mit dritter Person verdecken<br />
(zB Gefälligkeitsfaktura durch A, obwohl Lieferung durch B erfolgt).<br />
Scheingeschäfte sind zivilrechtlich nichtig. Sie sind abgabenrechtlich sowohl im<br />
Bereich wirtschaftlicher als auch im Bereich formalrechtlicher Betrachtungsweise<br />
(zB bei Rechtsgeschäftsgebühren) unbeachtlich.<br />
Abgabenrechtlich ist das verdeckte Rechtsgeschäft bzw (im Fall 2 b.) das<br />
Rechtsgeschäft zu den tatsächlich gewollten Bedingungen maßgebend.<br />
Allerdings wäre zB für die Rechtsgeschäftsgebühr wegen des Urkundenprinzips<br />
auch das verdeckte Rechtsgeschäft gebührenrechtlich unbeachtlich.<br />
5.5 Verbotene und sittenwidrige Handlungen (§ 23 Abs 2 BAO)<br />
Verstößt ein Verhalten (Handeln oder Unterlassen), das den abgabepflichtigen<br />
Tatbestand erfüllt, gegen ein<br />
• gesetzliches Gebot (zB bei amtlichen Preisen),<br />
• gesetzliches Verbot (zB Rauschgifthandel, nach § 27 MietrechtsG<br />
verbotene Ablösen) oder<br />
• gegen die guten Sitten (zB Auftrag zur Vermittlung von Kunden für<br />
Wuchergeschäfte, Vereinbarung einer übermäßigen existenzgefährdenden<br />
Konventionalstrafe),<br />
so hindert dies nicht die Erhebung von Abgaben.<br />
§ 23 Abs 2 BAO dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.<br />
§ 23 Abs 2 BAO gilt auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen (zB für sittenwidrige<br />
Provisionen, für Schmiergelder); § 20 Abs 1 Z 5 EStG 1988 normiert jedoch die<br />
Nichtabzugsfähigkeit von Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder<br />
Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.<br />
5.6 Nichtige Rechtsgeschäfte (§ 23 Abs 3 BAO)<br />
Die BAO behandelt im § 23 Abs 3 BAO von den Nichtigkeitsgründen nur<br />
• den Formmangel (zB fehlender Notariatsakt für Kauf, Tausch und<br />
Darlehensverträge zwischen Ehegatten),<br />
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