BUNDESABGABENORDNUNG
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5.3 Missbrauch (§ 22 BAO) Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 22 BAO). Umgehung bedeutet Vermeidung oder Hinausschieben der Abgabepflicht. Missbrauch liegt nach Ansicht des VwGH vor, wenn 1. für die zivilrechtliche Gestaltung keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen (die Gestaltung muss für das Ziel, das mit ihr erreicht werden soll, derart ungewöhnlich sein, dass sie nur unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Abgabenersparnis verständlich wird) und 2. die ungewöhnliche Gestaltung in der Absicht geschieht, die Abgabepflicht zu umgehen oder zu mindern (subjektives Element). Beispiel: Unternehmer verkauft betrieblich genutztes Grundstück seiner vermögenslosen Gattin; das Geld für den Kauf wird teilweise geschenkt, teilweise liegt ein unverzinsliches Darlehen vor; er mietet es sodann (für betriebliche Zwecke). Die Mietzinsen sind nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen. Im Unterschied zu § 23 Abs 1 BAO (Scheingeschäft) ist die gemäß § 22 BAO abgabenrechtlich unbeachtliche Gestaltung zivilrechtlich gültig. Den Missbrauch hat zwar die Abgabenbehörde nachzuweisen, doch hat der Abgabepflichtige den Sinn von offenkundig unerklärlichen Handlungen darzutun. Strittig ist, ob § 22 BAO lediglich ein Sonderfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist (so VfGH und BMF) oder ob § 22 BAO auch in Bereichen formalrechtlicher Anknüpfung Anwendung findet (so gelegentlich der VwGH). Innentheorie: das Umgehungsproblem ist ein allgemeines Rechtsproblem. Gesetzesumgehung ist ein Problem des Wirkungsbereiches des Gesetzes. Ob der Umgehungsversuch gelingt, hängt somit davon ab, ob die Gesetzesbestimmung auf den Umgehungsversuch anwendbar ist. Dies ist ein Interpretationsproblem bzw eines der Analogie. Außentheorie: § 22 BAO als Abgabentatbestand, der die Abgabepflicht über die einzelnen Tatbestände ausdehnt und die Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht. 12
5.4 Scheingeschäfte (§ 23 Abs 1 BAO) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung der Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend (§ 23 Abs 1 BAO). Ein Scheingeschäft ist gemäß § 916 ABGB eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird. Scheingeschäfte setzen das Einverständnis der Partner im Zeitpunkt des Abschlusses des Scheingeschäftes voraus. Scheingeschäfte bezwecken idR die Täuschung (Schädigung) Dritter. Das Motiv kann abgabenrechtlich oder etwa auch zivilrechtlich (zB Umgehung des Mieterschutzes) sein. Die Beweislast für die Annahme eines Scheingeschäftes trifft denjenigen (zB die Abgabenbehörde), der sich auf den Scheincharakter beruft. Man unterscheidet absolute und relative Scheingeschäfte: 1. Absolutes Scheingeschäft: Vortäuschung eines Rechtsgeschäftes, obwohl die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen wollen. Beispiel: Unternehmer schließt Dienstvertrag mit nicht im Betrieb arbeitender Gattin, ua um "Lohn" als Betriebsausgabe abziehen zu können. 2. Relatives Scheingeschäft: a. Scheingeschäft und verdecktes Rechtsgeschäft sind ihrer Art nach verschieden. Beispiel: Vortäuschung eines Kaufes statt einer Schenkung, wenn der Unternehmer seinem mittellosen Sohn den Betrieb unentgeltlich übertragen will, er aber einen Kaufvertrag vortäuscht, um dem Sohn die Aufwertung des Betriebsvermögens und damit höhere AfA- Beträge zu ermöglichen, der Kaufpreis jedoch gestundet und später nachgelassen wird. 13
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5.4 Scheingeschäfte (§ 23 Abs 1 BAO)<br />
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung der Abgaben<br />
ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft<br />
verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend<br />
(§ 23 Abs 1 BAO).<br />
Ein Scheingeschäft ist gemäß § 916 ABGB eine Willenserklärung, die einem<br />
anderen gegenüber mit dessen Einverständnis zum Schein abgegeben wird.<br />
Scheingeschäfte setzen das Einverständnis der Partner im Zeitpunkt<br />
des Abschlusses des Scheingeschäftes voraus.<br />
Scheingeschäfte bezwecken idR die Täuschung (Schädigung) Dritter.<br />
Das Motiv kann abgabenrechtlich oder etwa auch zivilrechtlich (zB Umgehung<br />
des Mieterschutzes) sein.<br />
Die Beweislast für die Annahme eines Scheingeschäftes trifft denjenigen<br />
(zB die Abgabenbehörde), der sich auf den Scheincharakter beruft.<br />
Man unterscheidet absolute und relative Scheingeschäfte:<br />
1. Absolutes Scheingeschäft: Vortäuschung eines Rechtsgeschäftes,<br />
obwohl die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen wollen.<br />
Beispiel:<br />
Unternehmer schließt Dienstvertrag mit nicht im Betrieb arbeitender Gattin,<br />
ua um "Lohn" als Betriebsausgabe abziehen zu können.<br />
2. Relatives Scheingeschäft:<br />
a. Scheingeschäft und verdecktes Rechtsgeschäft sind ihrer Art nach verschieden.<br />
Beispiel:<br />
Vortäuschung eines Kaufes statt einer Schenkung, wenn der Unternehmer seinem<br />
mittellosen Sohn den Betrieb unentgeltlich übertragen will, er aber einen Kaufvertrag<br />
vortäuscht, um dem Sohn die Aufwertung des Betriebsvermögens und damit höhere AfA-<br />
Beträge zu ermöglichen, der Kaufpreis jedoch gestundet und später nachgelassen wird.<br />
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