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BUNDESABGABENORDNUNG

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5.3 Missbrauch (§ 22 BAO)<br />

Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen<br />

Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt<br />

ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den<br />

wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen<br />

Gestaltung zu erheben wären (§ 22 BAO).<br />

Umgehung bedeutet Vermeidung oder Hinausschieben der Abgabepflicht.<br />

Missbrauch liegt nach Ansicht des VwGH vor, wenn<br />

1. für die zivilrechtliche Gestaltung keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen<br />

außersteuerlichen Gründe vorliegen (die Gestaltung muss für das Ziel, das mit ihr<br />

erreicht werden soll, derart ungewöhnlich sein, dass sie nur unter dem<br />

Gesichtspunkt der beabsichtigten Abgabenersparnis verständlich wird) und<br />

2. die ungewöhnliche Gestaltung in der Absicht geschieht, die Abgabepflicht<br />

zu umgehen oder zu mindern (subjektives Element).<br />

Beispiel:<br />

Unternehmer verkauft betrieblich genutztes Grundstück seiner vermögenslosen Gattin; das<br />

Geld für den Kauf wird teilweise geschenkt, teilweise liegt ein unverzinsliches Darlehen vor;<br />

er mietet es sodann (für betriebliche Zwecke). Die Mietzinsen sind nicht als Betriebsausgabe<br />

anzuerkennen.<br />

Im Unterschied zu § 23 Abs 1 BAO (Scheingeschäft) ist die gemäß § 22 BAO abgabenrechtlich<br />

unbeachtliche Gestaltung zivilrechtlich gültig.<br />

Den Missbrauch hat zwar die Abgabenbehörde nachzuweisen, doch hat der<br />

Abgabepflichtige den Sinn von offenkundig unerklärlichen Handlungen darzutun.<br />

Strittig ist, ob § 22 BAO lediglich ein Sonderfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />

ist (so VfGH und BMF) oder ob § 22 BAO auch in Bereichen formalrechtlicher<br />

Anknüpfung Anwendung findet (so gelegentlich der VwGH).<br />

Innentheorie: das Umgehungsproblem ist ein allgemeines Rechtsproblem. Gesetzesumgehung<br />

ist ein Problem des Wirkungsbereiches des Gesetzes. Ob der Umgehungsversuch gelingt, hängt<br />

somit davon ab, ob die Gesetzesbestimmung auf den Umgehungsversuch anwendbar ist.<br />

Dies ist ein Interpretationsproblem bzw eines der Analogie.<br />

Außentheorie: § 22 BAO als Abgabentatbestand, der die Abgabepflicht über die einzelnen<br />

Tatbestände ausdehnt und die Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht.<br />

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