BUNDESABGABENORDNUNG
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5.3 Missbrauch (§ 22 BAO)<br />
Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen<br />
Rechtes kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt<br />
ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den<br />
wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen<br />
Gestaltung zu erheben wären (§ 22 BAO).<br />
Umgehung bedeutet Vermeidung oder Hinausschieben der Abgabepflicht.<br />
Missbrauch liegt nach Ansicht des VwGH vor, wenn<br />
1. für die zivilrechtliche Gestaltung keine wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen<br />
außersteuerlichen Gründe vorliegen (die Gestaltung muss für das Ziel, das mit ihr<br />
erreicht werden soll, derart ungewöhnlich sein, dass sie nur unter dem<br />
Gesichtspunkt der beabsichtigten Abgabenersparnis verständlich wird) und<br />
2. die ungewöhnliche Gestaltung in der Absicht geschieht, die Abgabepflicht<br />
zu umgehen oder zu mindern (subjektives Element).<br />
Beispiel:<br />
Unternehmer verkauft betrieblich genutztes Grundstück seiner vermögenslosen Gattin; das<br />
Geld für den Kauf wird teilweise geschenkt, teilweise liegt ein unverzinsliches Darlehen vor;<br />
er mietet es sodann (für betriebliche Zwecke). Die Mietzinsen sind nicht als Betriebsausgabe<br />
anzuerkennen.<br />
Im Unterschied zu § 23 Abs 1 BAO (Scheingeschäft) ist die gemäß § 22 BAO abgabenrechtlich<br />
unbeachtliche Gestaltung zivilrechtlich gültig.<br />
Den Missbrauch hat zwar die Abgabenbehörde nachzuweisen, doch hat der<br />
Abgabepflichtige den Sinn von offenkundig unerklärlichen Handlungen darzutun.<br />
Strittig ist, ob § 22 BAO lediglich ein Sonderfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise<br />
ist (so VfGH und BMF) oder ob § 22 BAO auch in Bereichen formalrechtlicher<br />
Anknüpfung Anwendung findet (so gelegentlich der VwGH).<br />
Innentheorie: das Umgehungsproblem ist ein allgemeines Rechtsproblem. Gesetzesumgehung<br />
ist ein Problem des Wirkungsbereiches des Gesetzes. Ob der Umgehungsversuch gelingt, hängt<br />
somit davon ab, ob die Gesetzesbestimmung auf den Umgehungsversuch anwendbar ist.<br />
Dies ist ein Interpretationsproblem bzw eines der Analogie.<br />
Außentheorie: § 22 BAO als Abgabentatbestand, der die Abgabepflicht über die einzelnen<br />
Tatbestände ausdehnt und die Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts ermöglicht.<br />
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