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BUNDESABGABENORDNUNG

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Dieser Grundsatz dient nach der überwiegenden Judikatur des VwGH der Lösung<br />

von Tatfragen (der Würdigung des erforschten Sachverhaltes) und nicht der Klärung<br />

von Rechtsfragen.<br />

Nach der in der Literatur herrschenden Ansicht ist die wirtschaftliche<br />

Betrachtungsweise hingegen eine Auslegungsregel für abgabenrechtliche<br />

Bestimmungen, die den Methoden der wirtschaftlichen Anknüpfung folgen.<br />

Beispiele:<br />

1. Schriftlicher Dienstvertrag zwischen Unternehmer und seinem Sohn, zwei Stunden<br />

tägliche Arbeitszeit, aber 7.000 Euro monatlicher Lohn; diese Ausgaben sind (nur)<br />

teilweise Lohnaufwand, teilweise jedoch nicht abzugsfähig.<br />

2. Es ist nicht zulässig, das Entgelt für ein Getränk in einen Preis für das Getränk selbst<br />

(ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände bei der Abgabe des Getränkes) und<br />

in einen weiteren Preis zur Abdeckung der mit der Abgabe des Getränkes verbundenen<br />

"Gedeckkosten" aufzuteilen.<br />

Das Gegenstück zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die formalrechtliche<br />

Betrachtungsweise. Letztere ist maßgebend, wenn die betreffende Abgabenbestimmung<br />

zB an die zivilrechtliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses anknüpft.<br />

Ist aus dem Tatbestand nicht eindeutig erkennbar, ob eine rechtliche oder<br />

wirtschaftliche Anknüpfung vorliegt, so ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

anzuwenden.<br />

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt im Einkommensteuerrecht,<br />

die rechtliche Anknüpfung überwiegt bei den Tatbeständen des Gebühren- und<br />

Verkehrsteuerrechtes.<br />

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung;<br />

sie ist auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu beachten.<br />

Ausfluss wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind ua:<br />

• Wirtschaftliches Eigentum (§ 24 BAO),<br />

• Gleichbehandlung erlaubter und verbotener (sittenwidriger) Geschäfte<br />

(§ 23 Abs 2 BAO),<br />

• Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (insbesondere für Umsatzsteuer).<br />

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