BUNDESABGABENORDNUNG
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Dieser Grundsatz dient nach der überwiegenden Judikatur des VwGH der Lösung<br />
von Tatfragen (der Würdigung des erforschten Sachverhaltes) und nicht der Klärung<br />
von Rechtsfragen.<br />
Nach der in der Literatur herrschenden Ansicht ist die wirtschaftliche<br />
Betrachtungsweise hingegen eine Auslegungsregel für abgabenrechtliche<br />
Bestimmungen, die den Methoden der wirtschaftlichen Anknüpfung folgen.<br />
Beispiele:<br />
1. Schriftlicher Dienstvertrag zwischen Unternehmer und seinem Sohn, zwei Stunden<br />
tägliche Arbeitszeit, aber 7.000 Euro monatlicher Lohn; diese Ausgaben sind (nur)<br />
teilweise Lohnaufwand, teilweise jedoch nicht abzugsfähig.<br />
2. Es ist nicht zulässig, das Entgelt für ein Getränk in einen Preis für das Getränk selbst<br />
(ohne Berücksichtigung der sonstigen Umstände bei der Abgabe des Getränkes) und<br />
in einen weiteren Preis zur Abdeckung der mit der Abgabe des Getränkes verbundenen<br />
"Gedeckkosten" aufzuteilen.<br />
Das Gegenstück zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die formalrechtliche<br />
Betrachtungsweise. Letztere ist maßgebend, wenn die betreffende Abgabenbestimmung<br />
zB an die zivilrechtliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses anknüpft.<br />
Ist aus dem Tatbestand nicht eindeutig erkennbar, ob eine rechtliche oder<br />
wirtschaftliche Anknüpfung vorliegt, so ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />
anzuwenden.<br />
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt im Einkommensteuerrecht,<br />
die rechtliche Anknüpfung überwiegt bei den Tatbeständen des Gebühren- und<br />
Verkehrsteuerrechtes.<br />
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung;<br />
sie ist auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen zu beachten.<br />
Ausfluss wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind ua:<br />
• Wirtschaftliches Eigentum (§ 24 BAO),<br />
• Gleichbehandlung erlaubter und verbotener (sittenwidriger) Geschäfte<br />
(§ 23 Abs 2 BAO),<br />
• Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung (insbesondere für Umsatzsteuer).<br />
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