BUNDESABGABENORDNUNG
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Drei Anknüpfungsmethoden:<br />
1. Methode der direkten wirtschaftlichen Anknüpfung (eigenständige<br />
steuerliche Begriffe wie zB "Lieferung" und "Entgelt" bei Umsatzsteuer,<br />
Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988);<br />
2. Methode der indirekten wirtschaftlichen Anknüpfung (Begriffe aus anderen<br />
Rechtsgebieten, aber wirtschaftlicher Bedeutungsinhalt; zB Vermietung und<br />
Verpachtung bei § 28 EStG 1988);<br />
3. Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung (Begriffe aus anderen<br />
Rechtsgebieten mit dem dortigen Begriffsinhalt; zB Bestandvertrag für<br />
Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 GebG, Wohnungseigentum im<br />
§ 188 Abs 4 BAO, österreichische Staatsbürger im § 26 Abs 3 BAO).<br />
Bei wirtschaftlicher Anknüpfung (zB Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn) kommt<br />
es nicht darauf an, ob das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (zB Kaufvertrag)<br />
• gültig (oder etwa ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB),<br />
• anfechtbar (zB wegen Irrtums, List oder Drohung) oder<br />
• nichtig (zB wegen Formmangels, wegen mangelnder Rechts- oder<br />
Handlungsfähigkeit)<br />
ist.<br />
Ebenso ist bedeutungslos, ob das Verhalten (zB Rechtsgeschäft, Lieferung)<br />
verstößt gegen ein<br />
• gesetzliches Gebot (zB bei amtlichen Preisen),<br />
• gesetzliches Verbot (zB Verkauf von Diebsgut) oder<br />
• gegen die guten Sitten (zB Arbeitsvertrag zur Durchführung<br />
strafrechtswidriger Tätigkeiten).<br />
Im Bereich rechtlicher Anknüpfung (zB für die Rechtsgeschäftsgebühren des<br />
§ 33 GebG) ist hingegen maßgebend, ob das betroffene Tatbestandselement<br />
(zB gültiger Vertrag) gegeben ist. Dort ist daher die Nichtigkeit (zB als Folge<br />
des § 879 ABGB bei verbotenen oder gegen die guten Sitten verstoßenden<br />
Verträgen) eines Rechtsgeschäfts ebenso bedeutsam wie die Frage, ob ein<br />
Scheingeschäft (§ 916 ABGB) vorliegt.<br />
5.2 Wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21 BAO)<br />
Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt<br />
(und nicht die äußere Erscheinungsform) des Sachverhaltes maßgebend (§ 21<br />
Abs 1 BAO).<br />
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