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BUNDESABGABENORDNUNG

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Drei Anknüpfungsmethoden:<br />

1. Methode der direkten wirtschaftlichen Anknüpfung (eigenständige<br />

steuerliche Begriffe wie zB "Lieferung" und "Entgelt" bei Umsatzsteuer,<br />

Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988);<br />

2. Methode der indirekten wirtschaftlichen Anknüpfung (Begriffe aus anderen<br />

Rechtsgebieten, aber wirtschaftlicher Bedeutungsinhalt; zB Vermietung und<br />

Verpachtung bei § 28 EStG 1988);<br />

3. Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung (Begriffe aus anderen<br />

Rechtsgebieten mit dem dortigen Begriffsinhalt; zB Bestandvertrag für<br />

Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 5 GebG, Wohnungseigentum im<br />

§ 188 Abs 4 BAO, österreichische Staatsbürger im § 26 Abs 3 BAO).<br />

Bei wirtschaftlicher Anknüpfung (zB Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn) kommt<br />

es nicht darauf an, ob das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (zB Kaufvertrag)<br />

• gültig (oder etwa ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB),<br />

• anfechtbar (zB wegen Irrtums, List oder Drohung) oder<br />

• nichtig (zB wegen Formmangels, wegen mangelnder Rechts- oder<br />

Handlungsfähigkeit)<br />

ist.<br />

Ebenso ist bedeutungslos, ob das Verhalten (zB Rechtsgeschäft, Lieferung)<br />

verstößt gegen ein<br />

• gesetzliches Gebot (zB bei amtlichen Preisen),<br />

• gesetzliches Verbot (zB Verkauf von Diebsgut) oder<br />

• gegen die guten Sitten (zB Arbeitsvertrag zur Durchführung<br />

strafrechtswidriger Tätigkeiten).<br />

Im Bereich rechtlicher Anknüpfung (zB für die Rechtsgeschäftsgebühren des<br />

§ 33 GebG) ist hingegen maßgebend, ob das betroffene Tatbestandselement<br />

(zB gültiger Vertrag) gegeben ist. Dort ist daher die Nichtigkeit (zB als Folge<br />

des § 879 ABGB bei verbotenen oder gegen die guten Sitten verstoßenden<br />

Verträgen) eines Rechtsgeschäfts ebenso bedeutsam wie die Frage, ob ein<br />

Scheingeschäft (§ 916 ABGB) vorliegt.<br />

5.2 Wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21 BAO)<br />

Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist der wahre wirtschaftliche Gehalt<br />

(und nicht die äußere Erscheinungsform) des Sachverhaltes maßgebend (§ 21<br />

Abs 1 BAO).<br />

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