n e w s l e t t e r - böhm & partner Steuerberater Linz – Steuerberatung
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n e w s l e t t e r<br />
Aktuelle Informationen rund um Steuern, Betriebswirtschaft und Personalverrechnung<br />
www.boehm-<strong>partner</strong>.co.at<br />
Starhembergstraße 7, 4020 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/779117, FaxDW 40, E-mail: kanzlei@boehm-<strong>partner</strong>.co.at<br />
Bank: Hypo Landesbank 54000, Kto.: 0004918900; FN 160708k, DVR: 0393541, Wt-Code: 801825<br />
<strong>böhm</strong> & <strong>partner</strong> Wirtschaftsprüfung-<strong>Steuerberatung</strong>-Unternehmensberatung GmbH<br />
<strong>Linz</strong>, am 10. April 2006<br />
Ausgabe 2/2006<br />
Es freut uns, Ihnen wieder einen newsletter unserer Kanzlei übermitteln zu können. Er soll Sie über die<br />
aktuellen Änderungen in den Bereichen Steuer, Betriebswirtschaft und Personalverrechnung informieren.<br />
Natürlich stehen wir Ihnen für weitere Informationen und Fragen gerne zur Verfügung.<br />
Steuer- und verwaltungsrechtliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht<br />
identifizierten Sparbüchern<br />
Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Weitergabe<br />
solcher Sparbücher verboten. Aufgrund des Bankwesengesetzes gibt es nur mehr Namens- und Losungswort-Sparbücher.<br />
Als „Auslaufmodell“ existiert allerdings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf<br />
Überbringer, bei dem die Identität des Kunden noch nicht festgehalten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet<br />
hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Weitergabe erfolgt, ändert sich<br />
vorläufig nichts, steht aber in Widerspruch zu § 40 BWG, in dem <strong>–</strong> zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und<br />
Terrorismusfinanzierung <strong>–</strong> die Verpflichtung der Banken zur Feststellung der Identität der Bankkunden festgehalten<br />
ist.<br />
Namenssparbuch<br />
Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vorgesehen. Es lautet<br />
auf den Namen des identifizierten Kunden, der auch verfügungsberechtigt ist. Ist ein Losungswort vereinbart,<br />
kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungswortes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhebung<br />
über € 15.000,- besteht Ausweispflicht.<br />
Losungswort-Sparbuch<br />
Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine verwaltungstechnische Vereinfachung vorgesehen, wenn folgende<br />
Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
- Das Guthaben ist kleiner als € 15.000,-<br />
- Die Identität des Kunden ist festgehalten<br />
- Das Sparbuch darf nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten (Fantasienamen sind möglich)<br />
- Losungswort ist zwingend<br />
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Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder beliebige Vorleger des Sparbuches<br />
unter Nennung des Losungswortes das Verfügungsrecht.<br />
Altes noch nicht identifiziertes anonymes Sparbuch<br />
Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes:<br />
- Eine Behebung ist erst nach Identifizierung möglich. Bei einem Guthaben von über € 15.000,- kommt<br />
es allerdings zu einer Verzögerung um etwa 7 Tage bei der Auszahlung, infolge Verpflichtung der Bank<br />
zur Routinemeldung an die Geldwäschebehörde im Innenministerium, aber nicht an das Finanzamt!<br />
(Tipp: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen, vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger<br />
Identifikation vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt nämlich dann die Auszahlung nicht von einem<br />
anonymen, sondern von einem Namenssparbuch).<br />
- Eine Weitergabe vor Identifizierung ist mit Verwaltungsstrafe bedroht.<br />
- Banken sind verpflichtet diese Sparbücher besonders zu kennzeichnen, sie aber wie bisher weiterzuführen<br />
(z.B. Verzinsung, Laufzeitbindung etc.)<br />
Steuerliche Folgen bei Weitergabe von nicht identifizierten Sparbüchern<br />
Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steuerfalle werden, wenn es nicht in der Verlassenschaft abgehandelt worden<br />
ist. Bei Vorlage des Sparbuches ist <strong>–</strong> selbst bei Nennung des Losungswortes <strong>–</strong> die Abhebung von der Bank<br />
zu verweigern, weil es ja nicht identifiziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gelegenheit identifizieren<br />
und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Verzögerung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechtstitel<br />
für den Erwerb des Sparbuches, weil er sich ja nicht als Erbe ausweisen kann. Bei offizieller Verwendung des<br />
Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanzamt in einem Vorhalt nach der Herkunft<br />
der Mittel fragen. Bei nicht entsprechender Aufklärung könnte es folgende Schlüsse ziehen:<br />
- Gelingt es dem Sparbuchinhaber nicht, die Erbschaft glaubhaft zu machen (z.B. das Buch ist erst nach<br />
Abhandlung der Verlassenschaft aufgetaucht und er ist Universalerbe) kann das Finanzamt eine Schenkung<br />
unterstellen.<br />
- Gelingt nicht der Nachweis, dass die Schenkung vor dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist (bis zu diesem<br />
Datum bestand nämlich Schenkungsteuerfreiheit), fällt Schenkungsteuer an.<br />
- Erklärt der Inhaber, das Sparbuch habe immer schon ihm gehört, müsste er den Kapitalerwerb glaubhaft<br />
machen können, um den Verdacht des Schwarzgeldes abzuwenden.<br />
Bankgeheimnis<br />
Gem. § 38 BWG gilt das Bankgeheimnis. Ausgenommen davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Auskunftspflicht<br />
gegenüber dem Notar und dem Gericht. Beim Namenssparbuch sind Banken von sich aus zur Auskunft<br />
verpflichtet. Beim Losungswortsparbuch und beim nicht identifizierten Sparbuch nur bei Einbeziehung in<br />
die Verlassenschaft durch Notar bzw. Gericht. Der Einantwortungsbeschluss wird vom Gericht an das Finanzamt<br />
geschickt.<br />
Schlussfolgerung<br />
Um Rechtssicherung für ein altes noch nicht identifiziertes Sparbuch zu erlangen, ist seine Identifizierung<br />
daher zu empfehlen. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungswortes gewährleistet;<br />
bei über € 15.000,- allerdings mit einer Verzögerung, falls nicht im Zuge einer vorausgehenden Einzahlung<br />
die Identifizierung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Verlassenschaft sinnvoll, um einen Rechtstitel zu<br />
erlangen. Die Abhandlungskosten sollten das Wert sein. Erbschaftsteuer fällt ja keine an. Damit ist das Risiko<br />
bei der Weitergabe insbesondere bei der Erbschaft (Schenkungsteuer oder Schwarzgeldverdacht), sowie eine<br />
Verwaltungsstrafe gebannt. Andersfalls kann so ein Sparbuch zu einer „Danaererbschaft“ mutieren.<br />
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Starhembergstraße 7, 4020 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/779117, FaxDW 40, E-mail: kanzlei@boehm-<strong>partner</strong>.co.at<br />
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Infolge Änderung der Mehrfachversicherung (Wegfall der Höheversicherung) <strong>–</strong> Antrag auf<br />
Beitragsrückerstattung ab 2006<br />
Seit 2005 führen Beiträge bei Mehrfachversicherungen, welche die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, nicht<br />
mehr zu einer Höherversicherung, wenn nicht die Rückerstattung beantragt wurde. Die Überschreitungsbeträge<br />
werden spätestens bei Pensionsantritt zurückbezahlt, wenn nicht früher ein Rückzahlungsantrag gestellt wurde.<br />
Wer also früher zu seinem Geld kommen möchte, kann ab 2006 <strong>–</strong> beginnend mit dem Überschreitungsbetrag<br />
2005 <strong>–</strong> diesen Antrag stellen. Dabei werden ASVG-Pensionsbeiträge zur Hälfte mit 11,4 % und GSVG-, FSVG-<br />
bzw. BSVG-Beiträge zur Gänze (15,2 %, 20 % bzw. 14,75 %) erstattet. Bei späterer Erstattung kommt es zur<br />
Aufwertung dieser Beiträge.<br />
Keine Änderungen gibt es bei der Krankenversicherung. Die Beitragsrückerstattung erfolgt mit 4 % innerhalb der<br />
3-jährigen Antragsfrist.<br />
Zwecks Vermeidung der Beitragsentrichtung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus, ist ein Antrag auf Differenzvorschreibung<br />
zu empfehlen, womit man sich die Überschreitungsbeträge gleich erspart.<br />
Der Reisebegriff endlich am Prüfstand vor dem VfGH <strong>–</strong> BMF gewährt Toleranzfrist bis<br />
Ende 2006<br />
Derzeit gibt es höchst unterschiedliche Definitionen für eine Reise im steuerrechtlichen Sinne. Die § § 4 und 16<br />
EStG regeln die Voraussetzung für die Anerkennung als Geschäfts- bzw. Berufsreise und § 26 EStG jene für<br />
eine Dienstreise. § 68 EStG öffnet die Schleuse zu nicht gesetzlichen Regelungen aufgrund von lohngestaltenden<br />
Vorschriften in Form von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsordnung etc. Dadurch wird der<br />
Dienstreisebegriff ausgeweitet, mit der Wirkung, dass die jeweils steuerlich günstigere Regelung zur Anwendung<br />
kommt. So enthalten z.B. auch die Vereinsrichtlinien wesentliche Abweichungen vom Gesetz.<br />
Es ist daher nicht verwunderlich, dass Verwaltung und Rechtsprechung zu unterschiedlichen Auslegungen kommen,<br />
wie das z.B. bei der 30.000 KM-Grenze und in der OGH-Entscheidung vom 14. März 2001 der Fall ist. Der<br />
OGH kam nämlich zu dem Schluss, dass auf Handelsangestellte, die ihre Tätigkeit üblicherweise außerhalb des<br />
Dienstortes entfalten, die Reisekostenregelung nach KV nicht anzuwenden sei, weil sie die im KV geforderten<br />
Voraussetzungen nicht erfüllen und damit die Taggelder nicht lohnsteuerfrei seien. Das BMF hat daraufhin im<br />
Lohnsteuerprotokoll 2004 angekündigt, ab 1. Jänner 2006 dieser Rechtsauslegung zu folgen, sich aber im Hinblick<br />
auf das vom VfGH am 12. Oktober 2005 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die steuerliche<br />
Behandlung von Dienstreiseersätzen, nunmehr entschlossen, eine Toleranzfrist bis Ende 2006 zu gewähren und<br />
den Ausgang des VfGH-Verfahrens abzuwarten.<br />
Die verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich auf eine mögliche Gleichheits- und Gesetzwidrigkeit. Durch<br />
die erwähnte Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften auf Bezugsteile, die an<br />
sich steuerpflichtig wären, kommt es zu einer Differenzierung verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern, wofür<br />
die sachliche Rechtfertigung fehle. Ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit wird darin erblickt, dass Betriebsvereinbarungen,<br />
Arbeitsordnung etc. zum unmittelbaren Gesetzesinhalt mutieren. Davon ist auch die Reisekostenverordnung<br />
des BMF aus 1997 betroffen. Damit stehe der Umfang der Steuerschuld zur Disposition von KV-<br />
Partnern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen etc., womit der Gesetzesinhalt somit vom<br />
Normadressaten sozusagen selbst bestimmt werden könne.<br />
Es ist zu hoffen, dass durch das zu erwartende VfGH-Erkenntnis es zu einer einheitlichen Definition des Reisebegriffes<br />
kommt und endlich gleiches Recht für Geschäfts-, Berufs- und Dienstreisen zur Anwendung gelangt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>böhm</strong> & <strong>partner</strong><br />
Wirtschaftsprüfung-<strong>Steuerberatung</strong><br />
Unternehmensberatung GmbH<br />
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