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n e w s l e t t e r - böhm & partner Steuerberater Linz – Steuerberatung

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n e w s l e t t e r<br />

Aktuelle Informationen rund um Steuern, Betriebswirtschaft und Personalverrechnung<br />

www.boehm-<strong>partner</strong>.co.at<br />

Starhembergstraße 7, 4020 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/779117, FaxDW 40, E-mail: kanzlei@boehm-<strong>partner</strong>.co.at<br />

Bank: Hypo Landesbank 54000, Kto.: 0004918900; FN 160708k, DVR: 0393541, Wt-Code: 801825<br />

<strong>böhm</strong> & <strong>partner</strong> Wirtschaftsprüfung-<strong>Steuerberatung</strong>-Unternehmensberatung GmbH<br />

<strong>Linz</strong>, am 10. April 2006<br />

Ausgabe 2/2006<br />

Es freut uns, Ihnen wieder einen newsletter unserer Kanzlei übermitteln zu können. Er soll Sie über die<br />

aktuellen Änderungen in den Bereichen Steuer, Betriebswirtschaft und Personalverrechnung informieren.<br />

Natürlich stehen wir Ihnen für weitere Informationen und Fragen gerne zur Verfügung.<br />

Steuer- und verwaltungsrechtliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht<br />

identifizierten Sparbüchern<br />

Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Weitergabe<br />

solcher Sparbücher verboten. Aufgrund des Bankwesengesetzes gibt es nur mehr Namens- und Losungswort-Sparbücher.<br />

Als „Auslaufmodell“ existiert allerdings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf<br />

Überbringer, bei dem die Identität des Kunden noch nicht festgehalten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet<br />

hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Weitergabe erfolgt, ändert sich<br />

vorläufig nichts, steht aber in Widerspruch zu § 40 BWG, in dem <strong>–</strong> zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und<br />

Terrorismusfinanzierung <strong>–</strong> die Verpflichtung der Banken zur Feststellung der Identität der Bankkunden festgehalten<br />

ist.<br />

Namenssparbuch<br />

Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vorgesehen. Es lautet<br />

auf den Namen des identifizierten Kunden, der auch verfügungsberechtigt ist. Ist ein Losungswort vereinbart,<br />

kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungswortes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhebung<br />

über € 15.000,- besteht Ausweispflicht.<br />

Losungswort-Sparbuch<br />

Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine verwaltungstechnische Vereinfachung vorgesehen, wenn folgende<br />

Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

- Das Guthaben ist kleiner als € 15.000,-<br />

- Die Identität des Kunden ist festgehalten<br />

- Das Sparbuch darf nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten (Fantasienamen sind möglich)<br />

- Losungswort ist zwingend<br />

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Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder beliebige Vorleger des Sparbuches<br />

unter Nennung des Losungswortes das Verfügungsrecht.<br />

Altes noch nicht identifiziertes anonymes Sparbuch<br />

Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes:<br />

- Eine Behebung ist erst nach Identifizierung möglich. Bei einem Guthaben von über € 15.000,- kommt<br />

es allerdings zu einer Verzögerung um etwa 7 Tage bei der Auszahlung, infolge Verpflichtung der Bank<br />

zur Routinemeldung an die Geldwäschebehörde im Innenministerium, aber nicht an das Finanzamt!<br />

(Tipp: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen, vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger<br />

Identifikation vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt nämlich dann die Auszahlung nicht von einem<br />

anonymen, sondern von einem Namenssparbuch).<br />

- Eine Weitergabe vor Identifizierung ist mit Verwaltungsstrafe bedroht.<br />

- Banken sind verpflichtet diese Sparbücher besonders zu kennzeichnen, sie aber wie bisher weiterzuführen<br />

(z.B. Verzinsung, Laufzeitbindung etc.)<br />

Steuerliche Folgen bei Weitergabe von nicht identifizierten Sparbüchern<br />

Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steuerfalle werden, wenn es nicht in der Verlassenschaft abgehandelt worden<br />

ist. Bei Vorlage des Sparbuches ist <strong>–</strong> selbst bei Nennung des Losungswortes <strong>–</strong> die Abhebung von der Bank<br />

zu verweigern, weil es ja nicht identifiziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gelegenheit identifizieren<br />

und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Verzögerung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechtstitel<br />

für den Erwerb des Sparbuches, weil er sich ja nicht als Erbe ausweisen kann. Bei offizieller Verwendung des<br />

Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanzamt in einem Vorhalt nach der Herkunft<br />

der Mittel fragen. Bei nicht entsprechender Aufklärung könnte es folgende Schlüsse ziehen:<br />

- Gelingt es dem Sparbuchinhaber nicht, die Erbschaft glaubhaft zu machen (z.B. das Buch ist erst nach<br />

Abhandlung der Verlassenschaft aufgetaucht und er ist Universalerbe) kann das Finanzamt eine Schenkung<br />

unterstellen.<br />

- Gelingt nicht der Nachweis, dass die Schenkung vor dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist (bis zu diesem<br />

Datum bestand nämlich Schenkungsteuerfreiheit), fällt Schenkungsteuer an.<br />

- Erklärt der Inhaber, das Sparbuch habe immer schon ihm gehört, müsste er den Kapitalerwerb glaubhaft<br />

machen können, um den Verdacht des Schwarzgeldes abzuwenden.<br />

Bankgeheimnis<br />

Gem. § 38 BWG gilt das Bankgeheimnis. Ausgenommen davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Auskunftspflicht<br />

gegenüber dem Notar und dem Gericht. Beim Namenssparbuch sind Banken von sich aus zur Auskunft<br />

verpflichtet. Beim Losungswortsparbuch und beim nicht identifizierten Sparbuch nur bei Einbeziehung in<br />

die Verlassenschaft durch Notar bzw. Gericht. Der Einantwortungsbeschluss wird vom Gericht an das Finanzamt<br />

geschickt.<br />

Schlussfolgerung<br />

Um Rechtssicherung für ein altes noch nicht identifiziertes Sparbuch zu erlangen, ist seine Identifizierung<br />

daher zu empfehlen. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungswortes gewährleistet;<br />

bei über € 15.000,- allerdings mit einer Verzögerung, falls nicht im Zuge einer vorausgehenden Einzahlung<br />

die Identifizierung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Verlassenschaft sinnvoll, um einen Rechtstitel zu<br />

erlangen. Die Abhandlungskosten sollten das Wert sein. Erbschaftsteuer fällt ja keine an. Damit ist das Risiko<br />

bei der Weitergabe insbesondere bei der Erbschaft (Schenkungsteuer oder Schwarzgeldverdacht), sowie eine<br />

Verwaltungsstrafe gebannt. Andersfalls kann so ein Sparbuch zu einer „Danaererbschaft“ mutieren.<br />

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Starhembergstraße 7, 4020 <strong>Linz</strong>, Tel: 0732/779117, FaxDW 40, E-mail: kanzlei@boehm-<strong>partner</strong>.co.at<br />

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Infolge Änderung der Mehrfachversicherung (Wegfall der Höheversicherung) <strong>–</strong> Antrag auf<br />

Beitragsrückerstattung ab 2006<br />

Seit 2005 führen Beiträge bei Mehrfachversicherungen, welche die Höchstbeitragsgrundlage übersteigen, nicht<br />

mehr zu einer Höherversicherung, wenn nicht die Rückerstattung beantragt wurde. Die Überschreitungsbeträge<br />

werden spätestens bei Pensionsantritt zurückbezahlt, wenn nicht früher ein Rückzahlungsantrag gestellt wurde.<br />

Wer also früher zu seinem Geld kommen möchte, kann ab 2006 <strong>–</strong> beginnend mit dem Überschreitungsbetrag<br />

2005 <strong>–</strong> diesen Antrag stellen. Dabei werden ASVG-Pensionsbeiträge zur Hälfte mit 11,4 % und GSVG-, FSVG-<br />

bzw. BSVG-Beiträge zur Gänze (15,2 %, 20 % bzw. 14,75 %) erstattet. Bei späterer Erstattung kommt es zur<br />

Aufwertung dieser Beiträge.<br />

Keine Änderungen gibt es bei der Krankenversicherung. Die Beitragsrückerstattung erfolgt mit 4 % innerhalb der<br />

3-jährigen Antragsfrist.<br />

Zwecks Vermeidung der Beitragsentrichtung über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus, ist ein Antrag auf Differenzvorschreibung<br />

zu empfehlen, womit man sich die Überschreitungsbeträge gleich erspart.<br />

Der Reisebegriff endlich am Prüfstand vor dem VfGH <strong>–</strong> BMF gewährt Toleranzfrist bis<br />

Ende 2006<br />

Derzeit gibt es höchst unterschiedliche Definitionen für eine Reise im steuerrechtlichen Sinne. Die § § 4 und 16<br />

EStG regeln die Voraussetzung für die Anerkennung als Geschäfts- bzw. Berufsreise und § 26 EStG jene für<br />

eine Dienstreise. § 68 EStG öffnet die Schleuse zu nicht gesetzlichen Regelungen aufgrund von lohngestaltenden<br />

Vorschriften in Form von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsordnung etc. Dadurch wird der<br />

Dienstreisebegriff ausgeweitet, mit der Wirkung, dass die jeweils steuerlich günstigere Regelung zur Anwendung<br />

kommt. So enthalten z.B. auch die Vereinsrichtlinien wesentliche Abweichungen vom Gesetz.<br />

Es ist daher nicht verwunderlich, dass Verwaltung und Rechtsprechung zu unterschiedlichen Auslegungen kommen,<br />

wie das z.B. bei der 30.000 KM-Grenze und in der OGH-Entscheidung vom 14. März 2001 der Fall ist. Der<br />

OGH kam nämlich zu dem Schluss, dass auf Handelsangestellte, die ihre Tätigkeit üblicherweise außerhalb des<br />

Dienstortes entfalten, die Reisekostenregelung nach KV nicht anzuwenden sei, weil sie die im KV geforderten<br />

Voraussetzungen nicht erfüllen und damit die Taggelder nicht lohnsteuerfrei seien. Das BMF hat daraufhin im<br />

Lohnsteuerprotokoll 2004 angekündigt, ab 1. Jänner 2006 dieser Rechtsauslegung zu folgen, sich aber im Hinblick<br />

auf das vom VfGH am 12. Oktober 2005 eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die steuerliche<br />

Behandlung von Dienstreiseersätzen, nunmehr entschlossen, eine Toleranzfrist bis Ende 2006 zu gewähren und<br />

den Ausgang des VfGH-Verfahrens abzuwarten.<br />

Die verfassungsrechtlichen Bedenken beziehen sich auf eine mögliche Gleichheits- und Gesetzwidrigkeit. Durch<br />

die erwähnte Ausweitung des Dienstreisebegriffes durch lohngestaltende Vorschriften auf Bezugsteile, die an<br />

sich steuerpflichtig wären, kommt es zu einer Differenzierung verschiedener Gruppen von Arbeitnehmern, wofür<br />

die sachliche Rechtfertigung fehle. Ein Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit wird darin erblickt, dass Betriebsvereinbarungen,<br />

Arbeitsordnung etc. zum unmittelbaren Gesetzesinhalt mutieren. Davon ist auch die Reisekostenverordnung<br />

des BMF aus 1997 betroffen. Damit stehe der Umfang der Steuerschuld zur Disposition von KV-<br />

Partnern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen etc., womit der Gesetzesinhalt somit vom<br />

Normadressaten sozusagen selbst bestimmt werden könne.<br />

Es ist zu hoffen, dass durch das zu erwartende VfGH-Erkenntnis es zu einer einheitlichen Definition des Reisebegriffes<br />

kommt und endlich gleiches Recht für Geschäfts-, Berufs- und Dienstreisen zur Anwendung gelangt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>böhm</strong> & <strong>partner</strong><br />

Wirtschaftsprüfung-<strong>Steuerberatung</strong><br />

Unternehmensberatung GmbH<br />

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