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1. Der Vorlesung

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

<strong>1.</strong> <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Die Aufgabe der Zwangsvollstreckung<br />

Dazu §§1-3 im Buch<br />

§1 Die Funktion und Natur des Schuldbetreibungsrechts<br />

<strong>1.</strong> Was ist die Funktion des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes?<br />

Es hat die Funktion, dass das Recht auch durchgesetzt wird. Die Erzwingbarkeit erweist sich<br />

als ein wesentliches Merkmal des Rechts. Wo sie fehlt kann von Rechtspflichten im Sinne des<br />

Wortes nicht die Rede sein. Erzwingbar ist in Fällen der Nichtbeachtung meist aber nur die<br />

Pflicht, den durch Nichterfüllung verursachten Schaden in Geld zu ersetzen.<br />

2. Wann ist die Voraussetzung des Zwangsvollzuges gegeben?<br />

Sie ist gegeben, sowohl wenn ein Pflichtiger seine Verbindlichkeiten bestreitet als auch wenn<br />

er gegen ihre Geltendmachung bloss passiven Widerstand leistet.<br />

3. *Wie ist die zwangsweise Verwirklichung möglich?<br />

Sie ist erstens in sehr wenigen Fällen auf dem Wege der Selbsthilfe des Leistungsberechtigten<br />

möglich. OR 52 III (wenn amtliche Hilfe nicht rechtzeitig und sonst der Anspruch vereitelt<br />

oder erheblich erschwert würde); ZGB 926. Sonst ist jedermann auf den staatlichen<br />

Rechtsschutz angewiesen.<br />

4. *Was ist Aufgabe des Zivilprozesses?<br />

Seine Aufgabe ist es im Gerichtsentscheid die Grundlage der Vollstreckung, den<br />

Vollstreckbaren Titel zu schaffen. Insofern dient es der Rechtsverwirklichung.<br />

5. Wie wird die Rechtsverwirklichung selbst durchgesetzt?<br />

Durch die Vollstreckung. Da wird die Erfüllung des urteilsmässig festgestellten Anspruchs<br />

vollzogen.<br />

6. *Was ist Gegenstand des Zivilprozessrechtes im weiteren Sinne?<br />

Das Zivilprozessrecht und die Vollstreckung.<br />

7. Was ist das Zivilprozessrecht im engeren Sinne?<br />

Es befasst sich nur mit dem Verfahren in welchem über den Bestand bestrittener Ansprüche<br />

befunden wird (dem Erkenntnisverfahren), während das das Vollstreckungsrecht das<br />

Verfahren regelt, in welchem die im Zivilprozess als unbestreitbar erklärten Ansprüche<br />

erzwungen werden können.<br />

8. *In welchen Hinsichten unterscheidet sich die schuldbetreibungsrechtliche<br />

Vollstreckung von der zivilprozessualen?<br />

Sie unterscheidet sich von dieser in vierfacher Hinsicht: nach ihrem Gegenstand, ihrem<br />

Verfahren, ihrem Anwendungsbereich sowie nach ihrer Organisation.<br />

- Gegenstand der Schuldbetreibung bildet ausschliesslich die Eintreibung von<br />

Geldforderungen. Ansprüche auf Geldzahlung sind der zivilprozessualen<br />

Vollstreckung entzogen, diese ist auf alle anderen Arten von privatrechtlichen<br />

Leistungen beschränkt. <strong>Der</strong> betreibungsrechtlichen Vollstreckung unterliegt aber nicht<br />

nur die auf Privatrecht beruhenden Geldforderungen sondern auch die<br />

öffentlichrechtlichen.<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger kann mit einem einfachen Begehren direkt an die Vollstreckungsbehörde<br />

gelangen. Im Gegensatz zur zivilprozessualen Vollstreckung, wo ein vollstreckbarer<br />

Gerichtsentscheid vorliegen muss. <strong>Der</strong> Schuldner oder die anderen<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Betreibungsgläubiger haben aber die Möglichkeit den Richter anzurufen. Das wahrt das<br />

Interesse des Schuldners hinreichend.<br />

- <strong>Der</strong> Anwendungsbereich des Betreibungsrechts richtet sich auf das ganze Gebiet der<br />

Schweiz. <strong>Der</strong>, der zivilprozessualen Vollstreckung untersteht der kantonalen<br />

Gesetzgebung.<br />

- Die Durchführung der Schuldbetreibung muss einer besonderen Behördenorganisation<br />

anvertraut werden.<br />

9. Zu welchem Bereich des Rechts gehört das SchKG?<br />

Es gehört zum öffentlichen Recht.<br />

10. *Wieso kann das Betreibungsverfahren so strikt und ohne gerichtliche<br />

Einschaltung abgehandelt werden?<br />

Weil es viele Möglichkeiten für den Schuldner gibt, sich zu wehren z.B. Aberkennungsklage<br />

SchKG 83, Rückforderungsklage, wenn der Schuldner eine Nichtschuld bezahlen musste<br />

SchKG 86…<br />

1<strong>1.</strong> Welches sind die Haupttypen betreibungsrechtlicher Zwangsvollstreckung?<br />

- <strong>Der</strong> Konkurs. Da wird das gesamte Vermögen des Schuldners zur Vollstreckung<br />

herangezogen, um aus dem Erlös alle bekannten Gläubiger im Rahmen des Möglichen<br />

gleichzeitig und gleichmässig zu befriedigen. Es werden alle Schuldverhältnisse<br />

zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern um das ganze Schuldnervermögen<br />

liquidiert. Es handelt sich um eine Generalexekution.<br />

- Die Spezialexekution. Da wird die Vollstreckung darauf beschränkt, nur den Anspruch<br />

eines einzigen oder einzelner Gläubiger aus dem Verwertungserlös einzelner, besonders<br />

bezeichneter Vermögensstücke des Schuldners zu befriedigen. Die zur Verwertung<br />

gelangenden Vermögensgegenstände werden entweder von der Vollstreckungsbehörde<br />

im amtlichen Pfändungsverfahren oder vorher schon durch private Bestellung eines<br />

Pfandes, sei es durch den Schuldner selbst oder durch einen Dritten, bestimmt. Diese<br />

beiden Vollstreckungsarten, die sog. Pfändungs- und die Pfandverwertungsbetreibung,<br />

bezeichnet man als Spezialexekutionen.<br />

§2 Geschichtlicher Rückblick auf das schweizerische Schuldbetreibungsrecht<br />

§3 Rechtsquellen des Schuldbetreibungsrechts<br />

12. *Welches sind die Rechtsquellen des Schuldbetreibungsrechts?<br />

- BV Art. 122 Kompetenznorm/die in der BV enthaltenen verfassungsmässigen Rechte<br />

beanspruchen Geltung.<br />

- Bundesgesetze:<br />

o SchKG<br />

o ZGB<br />

o OR<br />

o IPRG<br />

o Privat- und Sozialversicherungsrecht<br />

o Bankenrecht (BankG)<br />

- Eidgenössische Vollziehungserlasse<br />

o BGer Oberaufsicht Art. 15 SchKG<br />

o BRat zuständig für die Aufstellung des Gebührentarifs Art. 16 SchKG<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

∟Sie erfüllen ihre Aufgaben vor allem durch den Erlass von allgemein<br />

verbindlichen Verordnungen sowie von Kreisschreiben an die kantonalen<br />

Aufsichtsbehörden.<br />

Bsp. VZG, VVAG, KOV<br />

- Kantonale Gesetze.<br />

(Sie haben z.B. die Zahl und die Grösse der Betreibungs- und Konkurskreise sowie die<br />

Organisation der Behörden und der Hilfsorgane festzulegen. Sie müssen eine<br />

beschleunigtes und ein summarisches Gerichtsverfahren vorsehen und regeln (SchKG<br />

25). Andere Bereiche gesetzlich zu ordnen ist den Kantonen frei gestellt. Die in<br />

Ausführung des SchKG erlassenen kantonalen Gesetze und Verordnungen unterliegen<br />

der Genehmigung des Bundesrates; diese Genehmigung ist Gültigkeitserfordernis<br />

SchKG 29<br />

- Konkordat<br />

- Staatsverträge<br />

- Gewohnheitsrecht<br />

13. Welche Vollstreckungsbestimmungen gehen im internationalen Verhältnis vor?<br />

Es gehen dort die Vollstreckungsbestimmungen von Staatsverträgen und bei deren Fehlen die<br />

des IPRG dem SchKG vor SchKG 30a. Dank dieser Regel werden Normenkonflikte<br />

vermieden.<br />

14. *Kann sich die Betreibungsbehörde einer Betreibung widersetzen, wenn diese<br />

absurd erscheint?<br />

Nein, nur in Ausnahmefällen, in denen es auf der Hand liegt, dass der Betreibende seine<br />

Möglichkeiten zu Zwecken missbraucht, die nicht das mindeste mit den Einrichtungen des<br />

Vollstreckungsrechts zu tun haben, namentlich in Fällen reiner Schikane oder mit dem Ziel<br />

der Kreditschädigung.<br />

2. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Die Organe des Betreibungs- und Konkurswesens<br />

<strong>1.</strong> Kapitel: Organisation des Betreibungs- und Konkurswesens<br />

15. Mit welchen Gegenständen muss sich die Organisation des<br />

Betreibungsverfahrens befassen?<br />

- Die Organe müssen bezeichnet werden, denen die Durchführung von Betreibung und<br />

Konkurs obliegt.<br />

- <strong>Der</strong>en örtliche und sachliche Zuständigkeit muss umschrieben werden<br />

- Die Rechtsstellung der Organe, ihre Unabhängigkeit und ihre Verantwortlichkeit muss<br />

klargelegt werden<br />

- Es bedarf weiter einer Regelung der Aufsicht, insbesondere des Beschwerdeverfahrens<br />

§4 Die Organe, ihre Funktion und Rechtsstellung<br />

16. *Welchen Arten von Organen obliegt die Anwendung des<br />

Schuldbetreibungsrechtes?<br />

- den Betreibungs- und Konkursämtern<br />

- den Aufsichtebehörden<br />

- Gerichten<br />

- Hilfsorganen<br />

- Atypischen Organen<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

17. Was ist Sache der Kantone?<br />

Die Organisation der Behörden, die Bestimmung ihres Amtssitzes, ihrer Besetzung sowie der<br />

Amtssprache.<br />

18. *Wer hat die Oberste Aufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen?<br />

Das Bundesgericht Art. 15 SchKG.<br />

19. Was für einen Charakter hat das SchKG?<br />

Es hat den Charakter eines Rahmengesetzes, da es eine Reihe für die kantonalen Gesetzgeber<br />

verbindliche Organisationsbestimmungen enthält (SchKG 2, 5ff, 23-25).<br />

20. Was muss gegeben sein, damit die von den Kantonen in Ausführung des SchKG<br />

erlassenen Gesetze gültig sind?<br />

Sie müssen vom BRat genehmigt werden SchKG 29.<br />

2<strong>1.</strong> Welche Organe bilden die Grundlage der Organisation des Betreibungswesens?<br />

Die Betreibungs- und Konkurskreise. Sie ergeben die territoriale Gliederung der zuständigen<br />

Betreibungs- und Konkursämter. Nach SchKG 1 umfasst das Gebiet jedes Kantons einen oder<br />

mehrere Kreise.<br />

22. Welches sind die Aufgaben des Betreibungsamtes?<br />

- die Schuldbetreibung durchzuführen<br />

- die Spezialexekution zu vollziehen<br />

- Zahlungen für Rechnungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen SchKG 12.<br />

23. Wie ist das Betreibungsamt organisiert?<br />

Es ist teils bundes-, teils kantonalrechtlich festgelegt (SchKG 2):<br />

- In jedem Kreis besteht ein Betreibungsamt, das von einem Betreibungsbeamten geleitet<br />

wird. Dieser ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Dem Betreibungsbeamten ist<br />

ein Stellvertreter beigeordnet, der ihn bei Ausstand oder tatsächlicher Verhinderung<br />

ersetzt SchKG 2 III.<br />

- Im Übrigen sind die Kantone in ihrer Organisation frei SchKG 2 V.<br />

24. Welches sind die Aufgaben des Konkursamtes?<br />

- es führt die vom Gericht eröffneten Konkurse durch, sofern die Gläubiger für die<br />

Durchführung nicht eine besondere ausseramtliche Konkursverwaltung einsetzen.<br />

25. Wie ist das Konkursamt organisiert?<br />

Es ist ähnlich wie das Betreibungsamt organisiert. Jeder Kreis hat sein Amt, das mit dem<br />

Betreibungsamt vereinigt sein kann SchKG 2 II IV. Ihm steht ein Konkursbeamter vor, dem<br />

auch hier vorsorglich ein ständiger Stellvertreter beizustellen ist (SchKG 2 III).<br />

26. *Wie ist die rechtliche Stellung der Beamten?<br />

Alle Betreibungs- und Konkursbeamten sind kantonale Beamte, ausgestattet mit staatlicher<br />

Zwangsgewalt. Sie sind der kantonalen Beamtenorganisation zugehörig und werden vom<br />

Kanton besoldet (z.T. gilt noch das Sportel-System, wo jeder ein % Satz von den<br />

Betreibungen die er durchführt bekommt) SchKG 3.<br />

In ihrer betreibungsrechtlichen Tätigkeit wenden sie aber öffentliches Bundesrecht an. Es ist<br />

ihre Pflicht die Interessen der am Verfahren Beteiligten unparteiisch wahrzunehmen SchKG<br />

95 V und 125 II.<br />

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27. Welche allgemeinen Pflichten haben die Beamten und Angestellten im Zuge der<br />

Verfahrensabwicklung?<br />

Z.B. erlassen des Zahlungsbefehles SchKG 69,<br />

Vollzug der Pfändung SchKG 89<br />

Verwertung von beweglichen Sachen und Gegenständen SchKG 122<br />

28. *Welche weiteren Pflichten müssen die Beamten und Angestellten bei ihrer<br />

Amtstätigkeit beachten?<br />

Positive Pflichten:<br />

- Pflicht zur Protokoll und Registerführung Art. 8 I SchKG. Rechtlich stellen sie<br />

öffentliche Urkunden dar. Es kommt ihnen vorrangige Beweiskraft zu (Inhalt gilt als<br />

richtig solange nicht das Gegenteil bewiesen wird (SchKG 8 II und ZGB 9)<br />

- Einsichtsrechte und Auskunftspflichten SchKG 8a I<br />

- Pflicht zur Zahlungsentgegennahme und zur Verwahrung SchKG 12. Ämter müssen<br />

Geld, Wertsachen usw. wenn über sie nicht binnen 3 Tagen verfügt wird bei der<br />

kantonalen Depositenstelle hinterlegen SchKG 9<br />

Negative Pflichten (Zwecks Missbrauchsverhütung der Amtsmacht, Gewährleistung der<br />

Unparteilichkeit →Übertretung kann die Haftung des Staates zur Folge haben SchKG 5ff):<br />

- Ausstandspflicht SchKG 10 (Ausstandsgründe im Gesetz sind abschliessend)<br />

Stellvertreter muss für Beamten handeln und Gläubiger müssen davon benachrichtigt<br />

werden SchKG 10 II.<br />

- Verbot des Selbstkontrahierens SchKG 11 Rechtsfolge bei Verstoss: Nichtigkeit<br />

29. Was fällt unter den in Art. 8a SchKG benützten Begriff „glaubhaft machen“?<br />

Glaubhaft ist das Interesse, wenn es auf Grund ernsthafter Indizien wahrscheinlich gemacht<br />

wird. Blosse Neugier genügt nicht. Schutzwürdig ist nur ein rechtserhebliches Interesse.<br />

30. Wer ist zur Einsicht in die Protokolle und Register der Betreibungs- und<br />

Konkursämter berechtigt?<br />

- die Betreibungsparteien<br />

- ausgewiesene Gläubiger, welche die eingetragene Person noch nicht betrieben haben<br />

- potentielle Gläubiger (solche, die mit der eingetragenen Person erst gerade<br />

Verhandlungen aufgenommen haben)<br />

- Bürgen und Prozessgegner des Schuldners<br />

- Die Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

3<strong>1.</strong> Wann dürfen selbst die berechtigten Personen nicht alle Einträge einsehen?<br />

Wenn sonst einer Person im Gesellschafts- oder Geschäftsleben ungerechtfertigte Nachteile<br />

erwachsen können (Gründe des Datenschutzes).<br />

32. *Über welche Punkte darf das Betreibungsamt keine Auskünfte erteilen?<br />

SchKG 8a III.<br />

- nichtige Betreibungen<br />

- Betreibungen, die auf Grund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden<br />

sind<br />

- Betreibungen, wo der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat<br />

- Betreibungen, die der Gläubiger zurückgezogen hat<br />

- ! Irrtümliche Betreibungen (nicht im Gesetz erwähnt)<br />

- Erträge über Verfahren, die weiter als 5 Jahre zurück liegen (Gerichte… können diese<br />

Auszüge weiter verlangen SchKG Art. 8a IV<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

33. Welches Rechtsmittel braucht man, wenn das Betreibungs- oder Konkursamt<br />

einem die Einsicht verweigert?<br />

Die betreibungsrechtliche Beschwerde SchKG Art. 17 selbst bei schon abgeschlossenem<br />

Verfahren.<br />

34. Welches Rechtsmittel braucht man bei unrichtiger oder unzulässiger Auskunft<br />

des Betr.- oder Konkursamt<br />

Da stellt sich die Frage der Staatshaftung SchKG 5.<br />

35. Was passiert mit den Amtshandlungen, wenn ein Beamter die Ausstandspflicht<br />

verletzt?<br />

Die Amtshandlungen sind nicht ohne weiteres ungültig, sondern bloss mit Beschwerde<br />

anfechtbar. Die Aufsichtsbehörde kann sie aber in krassen Fällen von Amtes wegen aufheben.<br />

Ein kann. Entscheid über ein Ausstandsbegehren kann nur mit StBE an das BGer<br />

weitergezogen werden.<br />

36. Wer sorgt für Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfahrensabwicklung?<br />

Die Aufsichtsbehörden<br />

37. *Müssen Aufsichtsbehörden gewählt werden?<br />

Ja, von Bundesrechtswegen Art. 13 SchKG die Kantone können auch für einen oder mehrere<br />

Kreise noch untere Aufsichtsbehörden bestellen. Sie müssen nicht unbedingt eigene Behörden<br />

für die Aufsicht schaffen, sie können auch schon bestehende Gerichts oder<br />

Verwaltungsbehörden mit dieser Aufgabe betrauen.<br />

38. *Wem steht die Oberaufsicht über das Betreibungswesen zu?<br />

Dem BGer Art. 15 I SchKG.<br />

39. *Welches sind die Obliegenheiten der kantonalen Aufsichtsbehörde?<br />

- allgemeine Überwachung der Ämter unter dem Gesichtspunkt der gesetzmässigen<br />

Verwaltung SchKG 13 I<br />

- Erlass von Weisungen und Kreisschreiben<br />

- Inspektionsweise jährliche Prüfung der Geschäftsführung SchKG 14 I<br />

- Ausübung der Disziplinarbefugnisse SchKG 14 II<br />

- Entscheidung von Beschwerden SchKG 17<br />

- Aufhebung nichtiger Verfügungen von Amtes wegen SchKG 22<br />

- Erstattung eines Jahresberichts an das BGer SchKG 15 III<br />

40. Welche Aufgaben obliegen dem BGer?<br />

gleichmässige Anwendung des Gesetzes SchKG 15 I (beinhaltet SchKG II-IV, SchKG 19<br />

ist oberste Beschwerdeinstanz)<br />

4<strong>1.</strong> *Wann können Gerichtsbehörden im Betreibungsverfahren mitwirken?<br />

Wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht SchKG 17 I.<br />

42. *Welche Streitigkeiten sind von den Gerichten im Verlauf des<br />

Vollstreckungsverfahrens oder im Zusammenhang mit demselben zu Regeln?<br />

- materiellrechtliche Streitigkeiten<br />

- rein betreibungs- oder formellrechtliche Streitigkeiten von besonderer Bedeutung<br />

- die formell betreibungsrechtlichen Streitigkeiten, die das materielle Recht berühren<br />

(sog. Betreibungsrechtliche Streitigkeiten mit Reflexwirkung)<br />

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43. *Um was geht es bei den rein materiellrechtlichen Streitigkeiten/Bsp.?<br />

Da geht es vor allem die Feststellung des materiellen Rechts als Grundlage gerechtfertigter<br />

Vollstreckung oder zum Zwecke der Korrektur einer bereits durchgeführten,<br />

ungerechtfertigten Vollstreckung. Das Urteil, das darin ergeht hat volle materielle Rechtskraft<br />

und nicht nur Wirkung für die hängige Betreibung, die den Prozess veranlasst hat.<br />

Bsp.<br />

- Art. 79 SchKG: Wenn ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben<br />

wurde die Betreibung fortsetzen will, Klage auf Feststellung und Leistung der<br />

Forderung<br />

- Art. 86 SchKG: <strong>Der</strong>, der Infolge einer Nichtschuld bezahlt hat, kann auf dem<br />

Prozessweg beweisen, dass dies so ist und so die Leitung rückgängig machen<br />

- Art. 279 SchKG: Arrestprosequierungsklage des Gläubigers zur Aufrechterhaltung des<br />

Arrestbeschlages<br />

44. *Wie ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei materiellrechtlichen<br />

Streitigkeiten?<br />

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Bet. Des GestG, soweit das SchKG nicht<br />

ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Im euro-internationalen Verhältnis sind bei diesen<br />

Klagen die besonderen Gerichtsstände des LugÜ zu beachten; sie gehen dem GestG und dem<br />

SchKG vor.<br />

45. *Um was geht es bei den rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten bei denen ein<br />

Gericht zuständig ist/Bsp.?<br />

Ist streitig ob die Zwangsvollstreckung an sich zulässig und deshalb fortzusetzen ist, steht nur<br />

eine rein verfahrensrechtliche Frage zur Beurteilung. Normalerweisen entscheiden dies sonst<br />

die Aufsichtsbehörden im Beschwerdenverfahren.<br />

Bsp. <strong>Der</strong> Beurteilung durch Gerichte:<br />

- Art. 181 SchKG Rechtsvorschlag des Gläubigers wird dem Gericht vorgelegt das<br />

Gericht entscheidet ob es den Rechtsvorschlag bewilligt<br />

46. *Wie ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei rein betreibungsrechtlichen<br />

Streitigkeiten?<br />

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich rein nach den Bestimmungen des SchKG, da rein<br />

betreibungsrechtliche Streitigkeiten keine Zivilsachen i.S. v. GestG 1 I sind.<br />

47. *Um was geht es bei den betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit<br />

Reflexwirkung/Bsp.?<br />

Hier ist grundsätzlich nur eine formelle, verfahrensrechtliche Frage zu entscheiden. Doch<br />

muss dabei auf materielles Recht zurückgegriffen werden, also Vorfrageweise materielles<br />

Recht angewendet werden. Zudem wirkt sich die Entscheidung über die formelle Frage unter<br />

Umständen auch auf das materielle Recht aus. Die Reflexwirkung beschränkt sich aber auf<br />

die Durchführung der hängigen Betreibung. Das Urteil wirkt nur in dieser Betreibung.<br />

Bsp.<br />

- SchKG 242: Eine Sache wird gepfändet, die von einem Dritten beansprucht wird. 242 II<br />

SchKG: das Konkursamt glaubt dem Dritten nicht →er kann zum Gericht gehen<br />

<strong>1.</strong> die Sache zu Verwerten ist eine betreibungsrechtliche Frage<br />

2. Ob der Schuldiger oder der Dritte Eigentümer ist, ist eine materiellrechtliche Frage<br />

- Kollokationsplan: Schuldenruf, 244 SchKG Schuldner bestätigt jede eingegangene<br />

Forderung einzeln, 245 SchKG Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung<br />

der Forderung. 246 SchKG Forderungen des GB werden aufgenommen, 247 SchKG<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Kollokationsplan (da werden auch die abgewiesenen Forderungen aufgeführt 248<br />

SchKG), 249 SchKG Auflage des Plans, 250 SchKG Kollokationsklage: ein Gläubiger,<br />

der mit Kollokationsplan nicht zu frieden ist muss zum Richter.<br />

<strong>1.</strong> bertreibungsrechtliche Frage: Kollokationsplan<br />

2. Besteht die Forderung wie der Gläubiger sie eingegeben hat? Materiellrechtliche<br />

Frage. Davon hängt ab ob der Kollokationsplan geändert wird oder nicht.<br />

48. *Wie ist die örtliche Zuständigkeit der Gerichte bei betreibungsrechtlichen<br />

Streitigkeiten mit Reflexwirkung?<br />

Da sie nach h.L. als Zivilsachen gelten richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach GestG,<br />

soweit das SchKG nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht.<br />

49. *Wieso ist es wichtig zu wissen ob ein Gericht eine materiellrechtliche oder eine<br />

betreibungsrechtliche Entscheidung macht?<br />

Um zu wissen ob man die Streitigkeit bis ans BGer ziehen kann. Laut OG muss es sich dafür<br />

um Zivilrechtsmaterie handeln. Betreibungsrechtliche Streitigkeiten gehören nicht zur<br />

Zivilrechtsmaterie. Bei ihnen endet der Instanzenzug beim oberen kantonalen Gericht. Die<br />

Reflexklagen gelten nach h.L. als Zivilsachen und können daher auch ans BGer weiter<br />

gezogen werden.<br />

50. Wo ist die Zuständigkeit des BGer in Prozessen geregelt?<br />

In SchKG 7 und im OG. Nach OG kann das BGer v.a. durch Berufung OG 43 ff (nur<br />

mat.rechtliche und betr.rechtliche mit Reflexwirkung), mit Nichtigkeitsbeschwerde OG 68 ff.<br />

ff (nur mat.rechtliche und betr.rechtliche mit Reflexwirkung und wenn der Streitwert zu<br />

wenig hoch ist für eine Berufung ist) oder mit StBE BV 189 I und OG 84 ff (auch für rein<br />

betreibungsrechtliche Sachen) oder mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde OG 97 ff.<br />

angerufen werden. Ausnahmsweise ist auch der direkte Prozess zulässig OG 41 ff.<br />

5<strong>1.</strong> Wie sieht die Gerichtsorganisation der Kantone aus für Sachen, die aus dem<br />

Betreibungsrechtlichen Verfahren an ein Gericht gezogen werden?<br />

Die Organisation der in Schuldbetreibungssachen zuständigen Gerichte ist fast ganz den<br />

Kantonen überlassen SchKG 23. Mit drei Ausnahmen regeln die Kantone auch die<br />

funktionelle Zuständigkeit; nur für den Konkursentscheid, für die Bewilligung des<br />

Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung und für den Einspracheentscheid im<br />

Arrestverfahren schreibt das Bundesgesetz selbst die Weiterziehungsmöglichkeit an eine<br />

obere Instanz vor (SchKG 174, 185, 278).<br />

52. *Welche Verfahrensarten kommen in Betreibungssachen zur Anwendung?<br />

Beide Verfahrensarten, die die Zivilprozessordnung regelmässig zur Verfügung stellt: das<br />

Ordentliche und das summarische Verfahren. Ausserdem verlangt das SchKG für bestimmte<br />

Streitigkeiten ein beschleunigtes Verfahren, das sich aber vom ordentlichen nur durch<br />

raschere Abwicklung unterscheidet.<br />

53. *Wo kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung?<br />

Es kommt überall da zur Anwendung, wo das SchKG nicht das beschleunigte oder das<br />

summarische Verfahren vorschreibt. Wegleitend für dieses Verfahren sind ausschliesslich die<br />

kantonalen Zivilprozessordnungen.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

54. *Wie ist das beschleunigte Verfahren von den Kantonen auszugestalten/Bsp. <strong>Der</strong><br />

Anwendung?<br />

Es ist so zu gestalten, dass es die beiden in SchKG 25 I Ziff. 1 aufgestellten<br />

Mindestanforderungen erfüllt.<br />

Es ist z.B. für die materiellrechtliche Feststellungsklage nach SchKG 85a erforderlich oder für<br />

die Kollokationsklage…<br />

55. *Wie ist das summarische Verfahren von den Kantonen auszugestalten?<br />

Sie sind in dieser Ausgestaltung bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen<br />

Rahmenbestimmungen völlig frei. Es unterscheidet sich sowohl vom ordentlichen wie vom<br />

beschleunigten Verfahren.<br />

Seine charakteristischen Merkmale sind:<br />

- rasche Durchführung, oft nur mündlich<br />

- Beschränkung der Einwendungen zur Verteidigung<br />

- Beschränkung des Beweises<br />

Die Anwendungsfälle sind in SchKG 25 Ziff. 2 aufgezählt.<br />

56. *Wo ist eine Klage einzureichen?<br />

Beim Richter am Konkursort (das Gerichtsverfahren geht immer nach kantonaler ZPO)<br />

57. *Welche Hilfsorgane gibt es?<br />

- die von den Kantonen gestützt auf SchKG 24 zu bestellenden Depositenanstalten für die<br />

Aufbewahrung von Geld…<br />

- Grundbuchämter, insoweit sie die vollzogenen Pfändungen und andere<br />

Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch vor- oder anzumerken haben z.B. SchKG<br />

101<br />

- Handelsregisterämter z.B. SchKG 39 III<br />

- Polizei z.B. SchKG 91 II<br />

58. *Welches sind die Atypischen Organe?<br />

- Gläubigerversammlung im Konkurs<br />

- Ein von den Gläubigern gewählter Gläubigerausschuss<br />

- Die von den Gläubigern gewählte ausseramtliche Konkursverwaltung<br />

- Sachwalter im Nachlasstundungsverfahren<br />

- Liquidatoren beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung<br />

§5 Das Verantwortlichkeitsrecht (nicht in der <strong>Vorlesung</strong>sdisposition)<br />

59. Was ist der Zweck des Verantwortlichkeitsrechts?<br />

Es bietet dem Bürger Schutz vor rechtswidrigem Verhalten der Vollstreckungsorgane bei der<br />

Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen. Es ergänzt in dieser Zielsetzung das<br />

Beschwerderecht.<br />

60. Welche Arten von Verantwortlichkeit müssen unterschieden werden?<br />

Die disziplinarische (SchKG 14 II, es sind Ordnungsstrafen bei Dienstpflichtverletzungen, nur<br />

mit StBE ans BGer, betreibungsrechtl. Beschwerde 19 I SchKG ist ausgeschlossen), die<br />

strafrechtliche und die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit (äussert sich in der<br />

bundesrechtlich vorgesehenen Haftung des Staates SchKG 5-7 (*direkte Staatshaftung).<br />

6<strong>1.</strong> *Welches sind die Voraussetzungen einer Staatshaftung nach SchKG 5?<br />

- Widerrechtlichkeit<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Schaden<br />

- Adäquate Kausalität<br />

- Ein Organ muss Schädiger sein (Aufzählung in SchKG 5 I)<br />

- Funktionaler Zusammenhang zwischen Schaden und Erfüllung der amtlichen Aufgaben<br />

(sonst nur Belangung des Schädigers nach OR 41 möglich)<br />

- Erfüllung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten d.h.die Haftung des Staates<br />

ist subsidiär zur Selbsthilfe auf dem Beschwerdeweg, als Schadenersatz nur gefordert<br />

werden kann, wenn der Schaden nicht durch rechtzeitige Beschwerde hätte abgewendet<br />

werden können<br />

Verschulden ist nicht erforderlich somit ist die Haftung kausal.<br />

<strong>Der</strong> Fehlbare hat gegenüber diem Geschädigten keinen Anspruch (Exklusivität der<br />

Staatshaftung SchKG 5 II). Rückgriffmöglichkeiten des Kantons auf den Schädiger regelt das<br />

kantonale Recht SchKG III.<br />

Verjährung SchKG 6 I: Relativ: in 1 Jahr von dem Tag an, wo der Geschädigte von<br />

der Schädigung Kenntnis erhalten hat<br />

Absolut: nach Ablauf von 10 Jahren nach Schadenseintritt<br />

3. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Die betreibungsrechtliche Beschwerde<br />

§6 *Die betreibungsrechtliche Beschwerde<br />

62. Was ist der Sinn der betreibungsrechtlichen Beschwerde?<br />

Ein rechtmässiges Verfahren zu haben. Sie bietet die Möglichkeit eine verfahrensrechtliche<br />

Korrektur zu erlangen. Sie ist das Instrument, mit welchem die Aufsichtsbehörden (SchKG<br />

13) ihre Überwachungsaufgabe erst richtig erfüllen können. Sie müssen entweder bei<br />

gesetzeswidriger oder unangemessener Tätigkeit von Amtes wegen einschreiten (SchKG 22)<br />

oder aufgrund einer Beschwerde eines Betroffenen (SchKG 21).<br />

63. Kann die Beschwerde auch nur auf Feststellung eines unrechtmässigen<br />

Zustandes gerichtet sein?<br />

Nein, die Beschwerde muss immer einen praktischen Zweck verfolgen. Weil es darum geht,<br />

eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken, muss ein Zurückkommen auf die Sache<br />

überhaupt noch möglich sein; das setzt voraus, dass das Verfahren noch in Gang ist.<br />

64. Wie ist die Rechtsnatur der betreibungsrechtlichen Beschwerde?<br />

Sie ist ein der Verwaltungsbeschwerde nachgebildeter Rechtsbehelf. Das zeigt sich darin,<br />

- dass die von der Aufsichtsinstanz beurteilt wird, die dem betreffenden<br />

Vollstreckungsorgan übergeordnet ist<br />

- dass ihr Gegenstand auf Handlungen der Vollstreckungsorgane begrenzt ist; im<br />

Beschwerdeverfahren wird nur über deren Verfahrenstätigkeit entschieden, nicht über<br />

materiellrechtliche Fragen (materiellrechtliche Fragen sind nur ausnahmsweise im<br />

Beschwerdenverfahren zu prüfen, wenn ihre Beurteilung Vorfrage der zu<br />

entscheidenden betreibungsrechtlichen Streitfrage ist).<br />

65. Was kann Beschwerdegegenstand einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sein?<br />

Mit der Betreibungsrechtlichen Beschwerde können funktionsgemäss nur Verfügungen oder<br />

Unterlassungen (SchKG 18 II, 19 II) der Vollstreckungsorgane angefochten werden: konkrete<br />

auf den Verfahrensgang einwirkende Massnahmen (SchKG 17 I). (Nicht anfechtbar ist z.B.<br />

die Amtstätigkeit als solche, Meinungs- oder Absichtsäusserungen eines<br />

Vollstreckungsorgans, die im Verfahrensablauf getroffenen Zwischenentscheide, die<br />

10


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Erteilung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde,<br />

rechtsgeschäftliche Handlungen)<br />

66. Was ist Ermessensmissbrauch?<br />

Es liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des<br />

Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen<br />

Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird.<br />

Ermessensmissbrauch stellt eine Rechtsverletzung dar.<br />

67. Was ist Ermessensüberschreitung?<br />

Das liegt vor, wenn das Ermessen in einem Bereich ausgeübt wird, in dem der Rechtsschutz<br />

kein Ermessen eingeräumt hat. Dies ist der Fall, wenn der Rechtssatz gar keine<br />

Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die Behörde eine Massnahme trifft, die der<br />

Rechtssatz nicht zur Wahl stellt. Die Ermessensüberschreitung ist eine Rechtsverletzung.<br />

68. Was sind die Beschwerdegründe?<br />

SchKG 17 I (<strong>Der</strong> Beschwerdeführer muss auf jeden Fall einen Verfahrensfehler geltend<br />

machen).<br />

- Gesetzesverletzung: (Bsp. SchKG 92)<br />

Verletzung von Bundesrecht<br />

- des Verfassungsrechts, der EMRK…(vor BGer nur mit StBE)<br />

- der Normen des SchKG und seiner Ausführungsverordnungen<br />

- Bestimmungen anderer Bundesgesetze und Verordnungen<br />

- Bestimmunen von Staatsverträgen<br />

- ungeschriebenes Recht<br />

- Als Verletzung von Bundesrecht gilt auch die unvollständige oder<br />

unrichtige Feststellung des Sachverhalts soweit sie auf Missachtung der<br />

Untersuchungsmaxime beruht.<br />

Verletzung von kantonalem Recht<br />

Vor dem BGer nur mit StBE<br />

- Unangemessenheit: (Bsp. SchKG 93)<br />

Unangemessen ist eine Verfügung, wenn die den gegebenen<br />

Verhältnissen nicht angemessen ist. Die Frage der Angemessenheit<br />

kann sich nur stellen, wo überhaupt eine Verfügung nach freiem<br />

Ermessen gestaltet werden darf. (Ist Ermessen im Gesetz nicht<br />

vorgesehen und auch der Sache nach ausgeschlossen, liegt bei einer<br />

fehlerhaften Verfügung eine Rechtsverletzung vor; als solche gilt auch<br />

das Überschreiten des Rahmens freier Ermessensbefugnis, der<br />

Missbrauch des Ermessens SchKG 19 I.)<br />

- Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (SchKG 17 III)<br />

Dieser Beschwerdegrund liegt vor, wenn eine gesetzlich<br />

vorgeschriebene Amtshandlung überhaupt nicht oder nicht binnen<br />

gesetzlicher oder angemessener Frist vorgenommen wird.<br />

(kann ans BGer weitergezogen werden?)<br />

69. Welche praktische Relevanz hat die Unterscheidung ob eine Fehlhandlung der<br />

Behörde unangemessen, die Ermessungsbefugnis überschreitend oder<br />

ermessensmissbräuchlich ist?<br />

Reine Ermessensfehler können grundsätzlich mit der Betreibungsbeschwerden nicht vor<br />

Bundesgericht gebracht werden (104 OG, wohl aber Ermessensmissbrauch als Rechtsverstoss<br />

(SchKG 19 I)<br />

11


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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

70. Wer kann bei einer betreibungsrechtlichen Beschwerde Beschwerdeführer sein?<br />

Hier geht es um die formelle Legitimation zum Verfahren und nicht wie im Zivilprozess um<br />

die materielle Legitimation zur Sache. Legitimiert ist, wer durch eine Verfügung eines<br />

Vollstreckungsorgans (oder wegen Unterlassung einer solchen) in seinem rechtlich<br />

geschützten oder tatsächlichen Interesse betroffen, dadurch beschwert ist und deshalb ein<br />

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (Beschwer).<br />

Legitimiert sind daher z.B. der Schuldner (gleichgültig ob er privatrechtlicher oder<br />

öffentlichrechtlicher Natur ist), allfällige Mitbetriebene, die Gläubiger, die am<br />

Vollstreckungsverfahren beteiligt sind, legitimiert sind auch Dritte, deren Interessen durch<br />

eine Amtshandlung verletzt werden (z.B. Eigentümer gepfändeter Sachen…)<br />

7<strong>1.</strong> Wer kann Beschwerdegegner sein?<br />

Beschwerdegegner ist immer das Vollstreckungsorgan, das die angefochtene Verfügung<br />

getroffen hat oder von dem sie erwartet wird.<br />

72. Was ist die Requisition<br />

Wenn das die Betreibung führende Amt um Rechtshilfe des für die Vornahme der<br />

Handlungen zuständigen Amtes nachsucht SchKG 4. Dem ist so, wenn in einem<br />

Betreibungsverfahren Amtshandlungen in einem anderen Betreibungskreis vorgenommen<br />

werden müssen. Z.B. die Pfändung von Sachen, die sich dort befinden.<br />

73. Wer ist in Fällen der Requisition Beschwerdegegner?<br />

Das requirierende Amt ist Beschwerdegegner, wenn die Anordnungen der Pfändung oder der<br />

Versteigerung angefochten wird. Dagegen ist die Beschwerde gegen das requirierte Amt zu<br />

richten, wenn die Art und Weise, wie die angefochtene Verfügung ausgeführt worden ist,<br />

beanstandet wird.<br />

74. Wie lange ist die Beschwerdefrist?<br />

- Bei Rüge der Gesetzwidrigkeit oder Unangemessenheit ist das Beschwerderecht<br />

regelmässig auf 10 Tage befristet SchKG 17 II, ausnahmsweise nur 5, nämlich bei der<br />

Wechselbetreibung SchKG 20 sowie im Konkurs gegen Beschlüsse der ersten<br />

Gläubigerversammlung SchKG 230. Die Frist läuft vom Tage an dem der<br />

Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat. Die Aufsichtsbehörden<br />

müssen von Amtes wegen feststellen ob sie eingehalten worden ist. Sie tragen die<br />

Beweislast für die Behauptung die Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen.<br />

(Wahrung der Frist schKG 32 f)<br />

- Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt<br />

werden SchKG 18 III.<br />

- Als unbefristet werden Beschwerden bezeichnet, durch welche die Aufsichtsbehörde auf<br />

Gesetzesverletzungen aufmerksam gemacht wird, wo sie eigentlich schon von Amtes<br />

wegen hätte eingreifen sollen SchKG 22 (bei Verstoss gegen zwingendes Recht) BGer<br />

greift aber ni von Amtes wegen ein, sondern nur die kantonale Behörde. <strong>Der</strong>lei<br />

Verfügungen sind ex tunc nichtig. (Es braucht nur die Nichtigkeit festgestellt zu werden,<br />

die Verfügung muss nicht einmal formell aufgehoben werden).<br />

75. Wer hat bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde die<br />

Entscheidungskompetenz?<br />

Die Aufsichtsbehörde SchKG 17 I. Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist entscheidet sich<br />

nach dem Beschwerdegegner, dem Beschwerdegrund, dem Verfügungsort sowie der Funktion<br />

12


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

der Aufsichtsbehörde. Die Zuständigkeitsordnung beruht auf Bundesrecht sowie, wo zwei<br />

kantonale Aufsichtsbehörden bestehen (SchKG 13 II) auch auf kantonalem Recht.<br />

- erstinstanzlich sachliche Zuständigkeit<br />

Die Aufsichtsbehörden aller Stufen können erstinstanzlich zum Entscheid über eine<br />

Beschwerde berufen sein. Ihre sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem<br />

Beschwerdegrund. Bei Gesetzes- oder Ermessensverletzungen, Rechtsverweigerung<br />

oder Rechtsverzögerung durch ein Vollstreckungsorgan ist erstinstanzlich immer eine<br />

kantonale Aufsichtsbehörde zuständig SchKG 17 I. Bei Rechtsverweigerung oder<br />

Rechtsverzögerung durch eine untere kantonale Aufsichtsbehörde ist die obere<br />

(SchKG 18 II), bei einer solchen durch die obere oder einzige kantonale<br />

Aufsichtsbehörde das BGer erstinstanzlich zuständig SchKG 19 II.<br />

- die örtliche Zuständigkeit<br />

Von mehreren auf gleicher Stufe zuständigen Aufsichtsbehörden hat diejenige zu<br />

entscheiden, in deren Kreis die anfechtbare Verfügung getroffen wurde oder hätte<br />

getroffen werden sollen.<br />

- Die funktionelle Zuständigkeit<br />

Sie regelt den Instanzenzug. Hat ein Kanton eine obere und ein untere<br />

Aufsichtsbehörde SchKG 13 II, so kann er die Zuständigkeit innerhalb des Kantons<br />

selbst regeln. Es muss einfach von der unteren an die obere weiter gezogen werden<br />

(SchKG 18 I)Ans BGer kann nur der Entscheid einer oberen oder einer einzigen<br />

kantonalen Aufsichtsbehörde SchKG 19 I.<br />

76. Was ist weitere Prozessvoraussetzung für die Beschwerde?<br />

Partei- (=Rechtsfähigkeit ZGB 11) und Beschwerdefähigkeit (Handlungsfähigkeit ZGB 13).<br />

! ZGB 19 II.<br />

77. **Wie ist das Beschwerdeverfahren geregelt?<br />

In Art. 20a SchKG. Weitgehend ist die Regelung den Kantonen überlassen SchKG 20a III.<br />

Bundesrechtlich gelten aber 20a I/II und einige in der Rechtsprechung entwickelte<br />

Grundsätze.<br />

- Form und Inhalt der Beschwerde<br />

Form bestimmen die Kantone, bei verbesserlichen Fehlern ist aber von Bundesrechtswegen<br />

die Möglichkeit der Verbesserung gegeben (SchKG 32 IV)<br />

An den Inhalt der Beschwerden →Bundessrechtliche Anforderungen:<br />

Angabe des Beschwerdeführers welche Änderung des angefochtenen Entscheids er beantragt,<br />

sowie ausführen welche Rechtssätze verletzt sein sollen und aus welchem Grund<br />

- Behandlung der Beschwerde<br />

Nach kantonalem Recht ausser das was:<br />

- SchKG 20a II bestimmt:<br />

- Verfahren kann schriftlich oder mündl. sein Ziff. 3<br />

- Sachverhalt von Amtes wegen abgeklärt Ziff. 2<br />

- Mitwirkungsverpflichtung der Parteien Ziff. 2<br />

- Freie Beweiswürdigung Ziff. 3<br />

- Bindung an Parteibegehren Ziff. 3 ausser Fälle von SchKG 22<br />

- Beschwerdeentscheid ist zu begründen, schriftl. zu eröffnen und mit<br />

Rechtsmittelbelehrungen zu versehen Ziff. 4<br />

- In ? die Parteien sind berechtigt mitzuwirken<br />

- SchKG 17 IV<br />

- Dem Beschwerdegegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben<br />

- SchKG 20 a I<br />

- Verfahren kostenlos<br />

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- Frist zur Erledigung der Beschwerde gibt es grundsätzlich keine aber es gibt<br />

2 Ausnahmen:<br />

<strong>1.</strong> In der Wechselbetreibung Durchführung in 5 Tagen SchKG 20<br />

2.Beschwerde gegen Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung<br />

Verfahren innert kurzer Zeit SchKG 239 II.<br />

- Wirkung der Beschwerde<br />

- Devolutiveffekt<br />

- Keine Suspensivwirkung<br />

- Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde<br />

- Entweder tritt sie auf die Beschwerde gar nicht erst ein, sie weist sie ab oder sie heisst<br />

sie gut.<br />

78. Was ist der Devolutiveffekt?<br />

Das heisst, dass vom Augenblick an, in dem die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde<br />

eingereicht ist, sich der Streitfall grundsätzlich in deren Zuständigkeit befindet. Dieser Effekt<br />

wird aber modifiziert: Solange die Beschwerdefrist nach läuft oder das Vollstreckungsorgan<br />

zu einer eingelegten Beschwerde noch keine Vernehmlassung erstattet hat, darf es seine<br />

Verfügung in Widererwägung ziehen (Selbstberichtigungsrecht SchKG 17 IV)<br />

79. Was ist der Suspensiveffekt?<br />

Die formelle Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sind nicht<br />

aufgehoben. D.h. z.B., dass trotz Beschwerde ein Gegenstand verpfändet werden kann.<br />

Suspensivwirkung kommt der Beschwerde nur auf besondere Anordnung der<br />

Aufsichtsbehörde oder ihres Präsidenten zu SchKG 36. Die Aufschiebende Wirkung kann auf<br />

Antrag oder von Amtes wegen gewährt werden.<br />

80. Welche Beschwerdeentscheide können die kantonalen Aufsichtsbehörden<br />

machen/Wirkungen dieser?<br />

8<strong>1.</strong> Nichteintretensentscheid:<br />

Wo es an einer Verfahrensvoraussetzung mangelt (z.B. versäumte Beschwerdefrist).<br />

Damit bleibt die angefochtene Verfügung rechtskräftig und wird endgültig<br />

vollstreckbar ausser sie wäre nichtig<br />

- Eintritt auf die Beschwerde:<br />

o Entweder Abweisung: wenn Beschwerde unbegründet, selbe Wirkung wie<br />

Nichteintreten<br />

o Gutheissung<br />

82. Welche Möglichkeiten hat die Aufsichtsbehörde bei einer Gutheissung der<br />

Beschwerde<br />

- Sie kann die angefochtene Verfügung aufheben (z.B. zurückweisen) oder selbst<br />

berichtigen (Kassation oder Reformation)<br />

- Wo unbegründethermassen eine Amtshandlung verweigert oder verzögert wurde, wird<br />

sie den Vollzug anordnen<br />

Die Aufhebung einer Verfügung wirkt immer ex tunc, eine Berichtigung ex nunc und im Falle<br />

einer Rückweisung wird das Verfahren zurückgewälzt.<br />

83. Wie wird der Beschwerdeentscheid weiter gezogen/welche Grundsätze gelten<br />

hier?<br />

- <strong>Der</strong> Beschwerdeentscheid einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann an die obere<br />

kantonale Aufsichtsbehörde weiter gezogen werden SchKG 18 I. (Frist zur<br />

Weiterziehug SchKG 18 I/Zur Weiterziehung legitimiert ist, wer durch den Entscheid<br />

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beschwert ist/auch das Weiterziehungsverfahren wird durch kantonales Recht geregelt,<br />

soweit nicht das Bundesrecht eingreift, es gelten die gleichen Grundsätze wie im<br />

erstinstanzlichen Verfahren SchKG 20a aber Weiterziehung immer schriftlich SchKG<br />

32/inwieweit neue Tatsachen und Beweise (nova) hervorgebracht werden dürfen<br />

entscheidet das kantonale Recht)<br />

- Die Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren in SchKG 19 und in OG 76 ff.)<br />

84. Welche Beschwerdeentscheide sind vor Bundesgericht anfechtbar?<br />

Nur rechtswidrige Entscheide einer oberen oder der einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde<br />

(SchKG 19, OG 76 ff). Die Rechtsverletzung muss eine Verletzung von Bundesrecht sein.<br />

Die in einem Beschwerdeverfahren getroffenen Zwischenentscheide einer kantonalen<br />

Aufsichtsbehörde sind auch vor Bundesgericht nicht anfechtbar (wird durch den<br />

Zwischenentscheid ein verfassungsmässiges Recht verletzt ist aber die StBE möglich).<br />

85. Wer ist zur Beschwerde beim Bundesgericht Legitimiert…welche<br />

Voraussetzungen müssen beachtet werden?<br />

Hinsichtlich Legitimation, der Beschwerdefrist SchKG 19 I und 20 und der Kosten SchKG<br />

20a gilt das gleiche wie für die Weiterziehung an die kantonale Behörde.<br />

- alles weitere ist in OG z5 ff geregelt<br />

- ausser das BGer hat seiner Entscheidung die Sachverhaltsfeststellung der kantonalen<br />

Aufsichtsbehörde zugrunde zu legen nur wenn da eine Verletzung legt, kann es den<br />

Sachverhalt neu überprüfen./Das Bger ist auch an die Parteibegehren gebunden<br />

Vorbehalten bleibt die Aufhebung eines Entscheides wegen Nichtigkeit.<br />

- <strong>Der</strong> Beschwerdeentscheid des BGer kann auch auf Nichteintreten, Abweisung oder<br />

Gutheissung lauten<br />

86. Wie ist das Verhältnis der Beschwerde zur gerichtlichen Klage?<br />

Beschwerdeverfahren und Zivilprozess sind streng auseinander zu halten. SchKG 17 I sagt<br />

ausdrücklich, dass nur dort Beschwerde geführt werden kann, wo das Gesetz nicht den Weg<br />

der gerichtlichen Klage vorschreibt. Die gerichtliche Klage schliesst also die Beschwerde aus.<br />

87. Wie ist das Verhältnis der betreibungsrechtlichen zur staatsrechtlichen<br />

Beschwerde?<br />

Das Bundesgericht überprüft im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die richtige<br />

Anwendung des Bundesrechts – einschliesslich der Staatsverträge, aber ohne das<br />

Verfassungsrecht – durch die kantonalen Instanzen; gegen Verletzung der Verfassung ist die<br />

StBE ausdrücklich vorbehalten. Die StBE ist grundsätzlich zur betreibungsrechtlichen<br />

Beschwerde subsidiär hinsichtlich Verfassungsverletzungen aber primär.<br />

4. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Das Einleitungsverfahren: Zahlungsbefehl und Rechtsvorschlag<br />

2. Kapitel: Gegenstand, Parteien und Arten der Betreibung<br />

§7 <strong>Der</strong> Betreibungsgegenstand (in der <strong>Vorlesung</strong> fast nicht behandelt)<br />

88. Was will man wissen, wenn man nach dem Betreibungsgegenstand fragt?<br />

Welche Ansprüche im Verfahren der Schuldbetreibung vollstreckt werden können.<br />

89. Was kann Betreibungsgegenstand der Schuldbetreibung sein?<br />

Alle Ansprüche auf Geld, sei es auf Zahlung oder auch bloss auf Sicherheitsleistung in Geld<br />

SchKG 38 I. Es spielt keine Rolle ob die Geldforderung öffentlichrechtlicher oder<br />

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privatrechtlicher Natur ist, ob sie bestritten oder unbestritten, zuweilen nicht einmal ob sie<br />

fällig oder nicht fällig ist (Konkurs bewirkt Fälligkeit aller Forderungen gegen den Schuldner<br />

der Arrest wenigstens unter gewissen Voraussetzungen SchKG 208 I, 271 II). Das BGer<br />

anerkennt seit neustem auch dass Sicherheitsleistungen, die nicht auf Geld lauten nach SchKG<br />

vollstreckt werden können.<br />

90. Was ist unter Ansprüchen auf Geldleistung zu Verstehen?<br />

Darunter sind nur Forderungen auf Zahlung in Schweizerwährung zu verstehen. Auf eine<br />

ausländische Währung lautende Forderung kann auf dem Betreibungswege nur geltend<br />

gemacht werden, wenn sie in Schweizer Währung umgerechnet sind SchKG 67 I Ziff. 3.<br />

9<strong>1.</strong> Kann eine Forderung, die im Konkurs in eine Geldforderung umgewandelt<br />

wurde Betrieben werden?<br />

Nein Art 211 SchKG.<br />

92. Wann Betreibt ein Gläubiger dem Schuldner auf Sicherheitsleistung?<br />

Wenn ein Gläubiger die Erfüllung einer Verpflichtung durch den Schuldner sicherstellen will.<br />

Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung kann gesetzlich begründet sein, auf einem richterlichen<br />

Entscheid der auf einem Vertrag beruhen.<br />

93. Was ist Ziel der Betreibung auf Sicherheit?<br />

Grundsätzlich die Leistung der beanspruchten Sicherheit in Geld. Andersartige Sicherheit z.B.<br />

die Bestellung eines Pfandes kann aber ebenfalls auf dem Betreibungsweg erzwungen<br />

werden. Die Sicherheit wird bei der kantonalen Depositenanstalt hinterlegt SchKG 9.<br />

94. Wie Verläuft das Verfahren auf Betreibung auf Sicherheit?<br />

Es Verläuft gleich wie dasjenige auf Geldzahlung. Es kommt aber nur die Spezialexekution in<br />

Frage (Betreibung auf Pfändung) auch gegenüber einem konkursfähigen Schuldner SchKG 43<br />

I Ziff. 3. <strong>Der</strong> einzige Unterschied zur Betreibung auf Zahlung besteht darin, dass die vom<br />

Schuldner geleistete Sicherheit dem Gläubiger nicht ausgezahlt oder übergeben sondern nur<br />

für ihn hinterlegt werden darf.<br />

Leistet der Schuldner die geschuldete Sicherheit so erlischt die Betreibung Art. 12 II SchKG.<br />

Stellt er Sicherheit auf andere Weise als der Überweisung ans Betreibungsamt so erlicht die<br />

Betreibung erst, wenn der Gläubiger diese Sicherheit annimmt und die Betreibung<br />

zurückzieht. Tut er das nicht kann der Schuldner ans Gericht wo der Richter über das<br />

Genügen der anderweitigen Sicherheit entscheidet 85 SchKG.<br />

95. Für welche Geldforderung existieren Sonderbestimmungen, die sie entweder dem<br />

Schuldbetreibungsrecht entziehen oder bei denen die Betreibung nach SchKG<br />

nur modifiziert anwendbar ist?<br />

- SchKG 30 I: falls eine besondere eidgenössische oder kantonale Vorschrift besteht, gilt<br />

das SchKG nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone, Bezirke und Gemeinden<br />

- SchKG 30 II: behält ausserdem weitere bundesrechtliche Sondererlasse vor<br />

o BG über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen und<br />

Schifffahrtsunternehmungen<br />

o Die besonderen insolvenzrechtlichen Bestimmungen des BankG<br />

- SchKG 44: die Verwertung von Gegenständen, welche auf Grund strafrechtlicher oder<br />

fiskalischer Gesetze mit Beschlag belegt sind, geschieht nach den zutreffenden<br />

eidgenössischen oder kantonalen Gesetzesbestimmungen.<br />

- SchKG 45 Forderungen der Pfandleihanstalten sind nach den Bestimmungen in ZGB<br />

910 ff geltend zu machen.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

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- Das Völkerrecht kann die Zwangsvollstreckung durch Immunität beschränken oder<br />

verbieten. SchKG 30a Vorrang des Völkerrechts. Ob die Forderung vollstreckbar ist<br />

kommt darauf an, ob sie privatrechtlicher oder hoheitlicher Natur ist, ist sie<br />

privatrechtlicher Natur, kann sie vollstreckt werden. Bei der Vollstreckung gegen einen<br />

fremden Staat sind auf jeden Fall besondere Unpfändbarkeiten zu beachten sie sind im<br />

Kreisschreiben des EJPD zusammengefasst. SchKG 92 Z 11 erklärt weiter<br />

Vermögenswerte eines ausländischen Staaten oder einer ausländischen Zentralbank, die<br />

hoheitlichen Zwecken dienen für unpfändbar.<br />

96. Unterliegen die schweizerische Eidgenossenschaft und ihre öffentlichrechtlichen<br />

Anstalten der Zwangsvollstreckung nach SchKG?<br />

Ja, aber gegen sie kann nur die Spezialexekution ins Finanzvermögen in Frage kommen.<br />

§8 Die Betreibungsparteien (Fast nie in der <strong>Vorlesung</strong> erwähnt)<br />

97. Welches sind die Betreibungsparteien?<br />

<strong>Der</strong>, der einen Anspruch auf Geldzahlung (oder Sicherheitsleistung) geltend macht und<br />

derjenige, gegen den der Anspruch erhoben wird.<br />

98. Was Versteht das SchKG unter den von ihm benützten Begriffe „Schuldner“ und<br />

„Gläubiger“?<br />

Unter Gläubiger versteht das Gesetz auch Personen, die bloss behaupten Gläubiger zu sein<br />

und unter Schuldner auch solche, die von diesen als solche bezeichnet werden.<br />

99. Was sind wesentliche Voraussetzungen jeder Vollstreckung die die Parteien<br />

erfüllen müssen?<br />

Dass die Parteien Parteifähig und Betreibungsfähig sind. Das muss von Amtes wegen beachtet<br />

werden, auch vom Bundesgericht.<br />

100. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit jemand Parteifähig<br />

ist/Ausnahmen?<br />

Die Parteifähigkeit entspricht der Rechtsfähigkeit; diese bestimmt sich nach dem Zivilrecht<br />

(OR; ZGB) oder dem öffentlichen Recht (Staats- und Verwaltungsrecht). Wer danach<br />

Rechtsfähig ist, ist stets auch Parteifähig. Gilt für den Schuldner und den Gläubiger.<br />

- In bestimmten vom Gesetz vorgesehenen Fällen muss eine Partei nicht Parteifähig<br />

(Rechtsfähig)sein:<br />

o Eine unverteilte Erbschaft für die Betreibung gemäss SchKG 49 bzw. 59<br />

o Die Konkursmasse SchKG 240 oder die Nachlassmasse beim<br />

Liquidationsvergleich SchKG 319 IV<br />

o Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer<br />

o Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft<br />

10<strong>1.</strong> Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit jemand betreibungsfähig ist?<br />

Voraussetzung für die Betreibungs- oder Verfahrensfähigkeit ist Handlungsfähigkeit. Wo sie<br />

fehlt muss die betroffene Partei gesetzlich vertreten sein. Die Betreibungsfähigkeit wird<br />

vermutet solange keine Indizien dagegen sprechen.<br />

Bei der Bestimmung der passiven Betreibungsfähigkeit sind aber besondere<br />

Schutzbestimmungen zu beachten SchKG 68 c- 68d. <strong>Der</strong> Schuldner kann nur dann allein<br />

Betrieben werden, wenn er voll handlungsfähig ist. Die aktive und die passive<br />

Betreibungsfähigkeit decken sich somit nicht immer.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

102. Betreibt der Gläubiger den Schuldner immer selber?<br />

Nein, es gibt folgende Möglichkeiten:<br />

- Selbständige Betreibung:<br />

Selbständige Geltendmachung eines Anspruchs. Das können alle voll handlungsfähigen,<br />

natürlichen Personen. Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschafter<br />

handeln durch ihre gesetzlichen oder statutarischen Organe bzw. Vertreter. Massgeblich<br />

für das Vertretungsverhältnis ist die Aussage des Handelsregisters<br />

- Gesetzliche Vertretung:<br />

Für die natürlichen Personen, die handlungsunfähig sind. Die handlungsunfähige Person<br />

bleibt aber Partei. Unter besonderen Voraussetzungen können aber auch<br />

handlungsunfähige als Gläubiger selbständig betreiben (z.B. bevormundete Personen, die<br />

urteilsfähig, und zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes ermächtigt<br />

sind, Minderjährige hinsichtlich ihres Selbstverwalteten freien Kindesvermögens)<br />

- Vertragliche Vertretung:<br />

Kantone können die gewerbsmässige Vertretung regeln SchKG 27. Jeder<br />

betreibungsfähige Gläubiger kann sich nach eigener Wahl vertreten lassen (SchKG 27 und<br />

67 I Ziff. 1). Die Kosten dieser Vertretung können aber nicht auf den Schuldner abgewälzt<br />

werden SchKG 27 III.<br />

103. Wieso empfiehlt es sich für einen Gläubiger im Ausland einen Vertreter in der<br />

Schweiz zu bestellen?<br />

Weil sonst die für ihn bestimmten Betreibungsurkunden und Mitteilungen auf dem Amt und<br />

die ihm zufallenden Geldbeträge bei der Depositenanstalt hinterlegt werden SchKG 67 I Ziff.<br />

1, 272 II. Das gilt auch im Konkursverfahren SchKG 232 II Ziff. 6.<br />

104. Wem ist bei gesetzlicher Vertretung die Betreibungsurkunde zuzustellen?<br />

- beim handlungsunfähigen Schuldner wird die Betreibungsurkunde ausschliesslich dem<br />

gesetzlichen Vertreter zugestellt SchKG 68c.<br />

- Urteilsfähigen Minderjährigen und Entmündigten die bezügl. Ihres freien Vermögens<br />

handeln muss eine Betreibungsurkunde zugestellt werden, wie auch ihren gesetzlichen<br />

Vertretern.<br />

- Steht Schuldner unter Verwaltungsbeiratschaft ist der Beirat mit zu betreiben, wenn der<br />

Gläubiger auch aus der Vermögenssubstanz Befriedigung sucht SchKG 68c III.<br />

- Schuldner unter Mitwirkungsbeiratschft kann immer alleine betrieben werden ZGB 395<br />

I.<br />

- Ist der Schuldner verbeiständet muss der Beistand immer mit betrieben werden SchKG<br />

68 I Ziffer 2.<br />

105. Was kann ohne eigentlichen Schuldner durchgeführt werden?<br />

Die konkursamtliche Liquidation der ausgeschlagenen oder überschuldeten Verlassenschaft<br />

SchKG 193.<br />

106. Was ist ein Mitbetriebener/Bsp.?<br />

Einer, der ausser dem Schuldner betrieben wird, weil er in der Betreibung unter Umständen<br />

eigene Rechte wahrzunehmen hat. Er ist aber weder vormundschaftliches Organ, noch<br />

gesetzlicher Vertreter des Schuldners, noch schuldet er persönlich etwas. Er kann im<br />

Gegensatz zu den gesetzlichen Vertretern aus eigenem Recht Rechtsvorschlag erheben, wie<br />

der Schuldner.<br />

Mitbetriebener ist:<br />

- der Dritteigentümer eines Pfandes in der Pfandverwertungsbetreibung SchKG 153 II<br />

- der in Gütergemeinschaft mit dem Schuldner lebenden Ehegatten SchKG 68a<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- der Ehegatten in der Betreibung auf Pfandverwertung eines Grundstücks, das als<br />

Familienwohnung dient SchKG 153 II.<br />

§9 Die Betreibungsarten *<br />

*Welche Betreibungsarten stellt das Gesetz zur Verfügung?<br />

- Die Spezialexekution:<br />

Hauptart: Pfändungsbetreibung<br />

Sonderart: Pfandverwertungsbetreibung<br />

- Die Generalexekution:<br />

Hauptart: Konkursbetreibung<br />

Sonderart: Wechselbetreibung<br />

107. *Wie bestimmt sich ob die ordentliche Spezial- oder Generalexekution<br />

durchzuführen ist, wie, ob allenfalls eine Sonderart der Betreibungen in Frage<br />

kommt?<br />

Im Grossen und Ganzen bestimmt sich nach der Person des Schuldners ob die Betreibung<br />

auf dem Wege der ordentlichen Spezial- oder Generalexekution durchzuführen ist (SchKG<br />

39 ff), nach der Art der Forderung dagegen, welche Sonderart der Betreibung allenfalls<br />

in Frag kommt.<br />

108. *Wann kommt die Konkursbetreibung zum Zuge?<br />

- „Handelsregistereintrag“<br />

Wer in einer der in SchKG 39 I abschliessend genannten Eigenschaften im Handelsregister<br />

eingetragen ist, gilt als konkursfähig und unterliegt deshalb der Konkursbetreibung. Sie<br />

unterliegen für sämtliche Schulden der Konkursbetreibung, auch für die nicht aus dem<br />

Geschäftsbetriebherrührenden (ausgenommen Forderungsarten von SchKG 43). <strong>Der</strong><br />

Handelsregistereintrag ist unter Vorbehalt von SchKG 40 I für die Konkursfähigkeit<br />

konstitutiv.<br />

- materieller Konkursgrund<br />

da können auch die nicht konkursfähigen Personen in Konkurs geraten<br />

SchKG 190-194<br />

109. Wann beginnt die Konkursfähigkeit<br />

Sie beginnt in allen Fällen erst am Tage nach der Veröffentlichung der Eintragung im<br />

schweizerischen Handelsamtsblatt und dauert noch während 6 Monaten seit der<br />

Veröffentlichung ihrer Streichung an SchKG 39 III und 40 I.<br />

110. *Wann ist die Konkursbetreibung trotz Konkursfähigkeit des Schuldners<br />

ausgeschlossen?<br />

Für die in SchKG 43 abschliessend aufgezählten Forderungsarten. Man kann in diesen Fällen<br />

aber auf Pfändung oder Pfandverwertung betreiben.<br />

11<strong>1.</strong> *Wer unterliegt der Betreibung auf Pfändung?<br />

Die nicht in einer Eigenschaft gemäss SchKG 39 I im Handelsregister eingetragenen Personen<br />

unterliegen grundsätzlich der Betreibung auf Pfändung SchKG 42 I.<br />

112. *Wann kommt die Betreibung auf Pfandverwertung zum Zuge/Ausnahme?<br />

Ohne Rücksicht darauf ob der Schuldner konkursfähig ist oder der Pfändungsbetreibung<br />

unterliegt, sind pfandgesicherte Forderungen grundsätzlich durch Betreibung auf<br />

Pfandverwertung geltend zu machen.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Ausnahme bildet SchKG 41 II: Da wird dem Gläubiger die Wahl gelassen, ob er für<br />

grundpfandgesicherte Zinsen oder Annuitäten wirklich die Pfandverwertung geltend machen<br />

will oder ob je nach Person des Schuldners nicht die Betreibung auf Konkurs oder die<br />

Betreibung auf Pfändung stattfinden soll. (Dieser Absatz kommt immer dann zur Anwendung,<br />

wenn das Pfand viel mehr Wert hat als die Schuld).<br />

113. Welches Rechtsmittel muss man anwenden, wenn man zwar die Voraussetzungen<br />

der Konkursbetreibung erfüllen würde, aber wegen etwas betrieben wird, für<br />

welches nach Art. 43 SchKG die Konkursbetreibung ausgeschlossen ist?<br />

Man muss wegen Gesetzesverletzung eine Beschwerde nach SchKG 17 machen.<br />

114. Wem obliegt die Bestimmung der Betreibungsart?<br />

Sie obliegt im Allgemeinen dem Betreibungsamt SchKG 38 III.<br />

115. In welchen Fällen kann der Gläubiger bestimmen, welche Betreibungsart zur<br />

Anwendung kommen soll?<br />

- bei der Eintreibung grundpfändlich gesicherter Zinsen und Annuitäten SchKG 41 II<br />

- bei der Eintreibung einer pfand- oder ungesicherten Wechsel- oder Checkforderung<br />

gegenüber einem konkursfähigen Schuldner SchKG 41 II.<br />

- gegenüber einem nicht konkursfähigen Schuldner, der die Voraussetzungen von SchKG<br />

190 I Ziff. 1 und 3 zur Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung erfüllt.<br />

116. Wo werden Streitigkeiten über die anzuwendende Betreibungsart entschieden?<br />

Im Beschwerdeverfahren SchKG 17 ff. Weil die Durchführung der richtigen Betreibungsart<br />

oft sogar im öffentlichen Interesse liegt, können die Aufsichtsbehörden gegebenenfalls auch<br />

von Amtes wegen einschreiten und die Nichtigkeit der falschen Betreibung feststellen SchKG<br />

22. Kein Interesse Dritter oder gar der Öffentlichkeit wird berührt, wen sich der Schuldner<br />

einer pfandgesicherten Forderung auf eine andere Betreibungsart als jene auf<br />

Pfandverwertung einlässt.<br />

117. Was muss ein Schuldner machen, bei dem der Gläubiger ein anderes Verfahren<br />

als das Pfandverwertungsverfahren wählt, wenn er dies nicht will?<br />

Er muss Beschwerde einlegen SchKG 41 I bis ; SchKG 17.<br />

3. Kapitel Allgemeine Regeln des Betreibungsverfahrens<br />

§10 <strong>Der</strong> Betreibungsort<br />

118. Wofür ist der Betreibungsort massgebend?<br />

Für die örtliche Zuständigkeit des Amtes, welches die Betreibung durchzuführen hat.<br />

119. Nach welchem Gesetz bestimmt sich an welchem Ort eine Betreibung<br />

durchgeführt werden kann/warum?<br />

Ob überhaupt in der Schweiz eine Betreibung durchgeführt werden kann bestimmt sich nach<br />

dem SchKG.<br />

Grund: Garantie für die Parteien für die ordnungsmässige Durchführung des<br />

Vollstreckungsverfahrens; Dritte sollen ihre Interessen zuverlässig wahren können. Deshalb<br />

ist die Bestimmung des konkret in Frage kommenden Betreibungsortes zwingend. <strong>Der</strong><br />

Grundsatz der Einheit des Betreibungsortes stellt die Einheit der Betreibung sicher. Jede<br />

Vereinbarung eines anderen als des gesetzlichen Betreibungsortes ist nichtig (Ausgenommen<br />

Wahl eines Spezialdomizils SchKG 50 II).<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

120. Kann der Grundsatz der Einheit der Betreibung durchbrochen werden?<br />

Ja, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen verschiedener Betreibungsorte erfüllt sind. (z.B.<br />

wo verschiedenartige Schulden bestehen SchKG 41 II, 51).<br />

12<strong>1.</strong> Wie wird die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit des Konkurses garantiert?<br />

Mit der Vorschrift, die besagt, dass der Konkurs stets dort als eröffnet gilt, wo er zuerst<br />

erkannt wirde SchKG 55.<br />

122. Wann kann der Grundsatz der Einheit des Konkurses durchbrochen werden?<br />

Wenn ein Schuldner mit Domizil im Ausland in der Schweiz mehrere eingetragene<br />

Zweigniederlassungen hat, dann kann es ausnahmsweise zu mehreren nebeneinander<br />

laufenden Sonderkonkursen kommen SchKG 50 I.<br />

123. Wieso sieht das Gesetz verschiedene Betreibungsorte vor?<br />

Aus Zweckmässigkeitsgründen.<br />

124. Stellt jeder Betreibungsort einen Konkursort dar?<br />

Nein (einige besondere Betreibungsorte nicht: Spezialdomizil SchKG 50 II; Ort der gelegenen<br />

Pfandsache SchKG 51 und Arrestort SchKG 52). Die Eröffnung und Durchführung des<br />

Konkurses kann stattfinden:<br />

- am ordentlichen Betreibungsort SchKG 46<br />

- nach der Praxis auch am Aufenthaltsort SchKG 48<br />

- über einen flüchtigen Schuldner an dessen Wohnsitz SchKG 54<br />

- über eine Geschäftsniederlassung eines im Ausland domizilierten Schuldners am Ort<br />

derselben SchKG 50 I<br />

- über eine Erbschaft eines konkursfähigen Erblassers an dessen Konkursort SchKG 49,<br />

59<br />

- am Orte des Vermögens im Falle eines sog. Hilfskonkurses nach IPRG<br />

125. Wo Befindet sich der ordentliche Betreibungsort?<br />

Es gilt allgemein: jeder Schuldner kann an seinem schweizerischen Domizil betrieben werden<br />

sofern nicht ein besonderer Betreibungsort in Betracht kommt.<br />

- Bei natürlichen Personen ist der ordentliche Betreibungsort am Wohnsitz des<br />

Schuldners SchKG 46 I. Mit Wohnsitz ist der im Zivilrecht gebrauchte Begriff gemeint<br />

ZGB 23 ff.<br />

o Handlungsfähige natürliche Person Ort wo Absicht des dauernden<br />

Verbleibes besteht/Anders als im ZGB bleibt ein Wohnsitz nicht bestehen, bis<br />

ein anderer gefunden wurde (faktischer Wohnsitz) sondern da gilt nach SchKG<br />

48 der Aufenthaltsort als Betreibungsort/Letzte Wohnsitz spielt nur für<br />

flüchtigen Schuldner eine Rolle SchKG 54.<br />

o Ein Schuldner der im Ausland wohnt hat in der Schweiz keinen ordentlichen<br />

Betreibungsort, er kann nur an einem besonderen Betreibungsort betrieben<br />

werden SchKG 50-54.<br />

o Für Handlungsunfähige Personen befindet sich der Betreibungsort für<br />

unmündige Kinder unter elterlicher Gewalt am Wohnsitz der Eltern ZGB 25 I.<br />

Für Bevormundete Personen am Sitz der Vormundschaftsbehörde ZGB 25 II.<br />

(Dieser ordentliche Betreibungsort gilt auch, wenn es sich um Betreibung auf<br />

Vollstreckung des freien selbstverwalteten Vermögens handelt.)<br />

- Bei im Handelsregister eingetragenen juristische Personen und Gesellschaften ist<br />

der Betreibungsort an ihrem Sitz SchKG 46 II. Wo ein solcher fehlt ist er am Ort, wo die<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Geschäfte tatsächlich geführt werden ZGB 56. Mit Rücksicht auf die Einheit des<br />

Betreibungsortes kommt als Betreibungsort nur der Hauptsitz in Betracht.<br />

- Die nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personendes Privatrechts<br />

sind am Hauptsitz ihrer Verwaltung zu betreiben SchKG 46 II. Öffentlichrechtliche<br />

juristische Personen haben ihren Betreibungsort an dem durch das Gesetz bestimmten<br />

Verwaltungssitz.<br />

- Die Gemeinderschaften sind selber nicht parteifähig, infolgedessen können nur die<br />

einzelnen Gemeinder betrieben werden und zwar am Wohnsitz des als gemeinsamer<br />

Vertreter bestimmten Gemeinders. Hat sie keinen Vertreter, kann jeder der Gemeinder<br />

am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden SchKG 46 III<br />

- Bei den Stockwerkeigentümern ist der Ort der gelegenen Sache Betreibungsort SchKG<br />

46 IV<br />

126. Welches sind die besonderen Betreibungsorte?<br />

- <strong>Der</strong> Aufenthaltsort (gilt bei Schuldnern die weder in der Schweiz noch im Ausland<br />

eine festen Wohnsitz haben, sie können am schweizerischen Aufenthaltsort betrieben<br />

werden/ gilt auch für Schuldner, die bisherigen Wohnsitz aufgegeben haben und noch<br />

kein neuen begründet haben). Zufällige Anwesenheit genügt nicht um eine<br />

Aufenthaltsort zu begründen.<br />

- Die Geschäftsniederlassung gilt nie als Betreibungsort für einen Schuldner, der in der<br />

Schweiz sein Domizil hat. Nur ein Schuldner mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland kann<br />

am Ort seiner schweizerischen Geschäftsniederlassung betrieben werden SchKG 50 I.<br />

- Das Spezialdomizil SchKG 50 II. Ein im Ausland wohnender Schuldner der zur<br />

Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt hat kann für diese<br />

Verbindlichkeit an diesem Ort betrieben werden. Das gilt in der Praxis auch bei Fehlen<br />

eines festen Wohnsitzes. Ob der Betreibungsort wirklich begründet wurde ist nach dem<br />

ausdrücklichen oder dich aus den Umständen ergebenden Parteiwillen zu beurteilen.<br />

Das gewählte Spezialdomizil braucht nicht mit dem Erfüllungsort überein zustimmen.<br />

Da das Spezialdomizil nur der Vollstreckung einer bestimmten Forderung dient, ist da<br />

weder Anschlusspfändung noch Konkurseröffnung zulässig.<br />

- <strong>Der</strong> Arrestort SchKG 52 Forderungen für die ein Arrest gelegt ist, können auch dort<br />

eingetrieben werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. Hat der Schuldner den<br />

Wohnsitz in der Schweiz, kann ihn der Gläubiger wahlweise am Arrestort oder am<br />

ordentlichen Betreibungsort betreiben. Am Arrestort kann aber nur das Vermögen<br />

gepfändet und verwertet werden, das unter Arrest gelegt wurde. Demzufolge kann nur<br />

Betreibung auf Pfändung nie aber Konkursbetreibung in Frage kommen.<br />

- <strong>Der</strong> Standort der Pfandsachen SchKG 5<strong>1.</strong> Handelt es sich um ein Grundpfand, kommt<br />

ausschliesslich der Betreibungsort am Ort der gelegenen Sache in Frage. Wählt indessen<br />

der Gläubiger für Zinsen und Annuitäten die gewöhnliche Betreibung SchKG 41 II so<br />

ist am zutreffenden Betreibungsort nach SchKG 46-50 vorzugehen. Sind Pfandsachen<br />

an mehreren Orten verstreut ist derjenige Ort als Betreibungsort massgebend, wo der<br />

wertvollste Teil der Pfandgegenstände liegt.<br />

- <strong>Der</strong> Betreibungsort der Erbschaft. Sie kann, wenn die Voraussetzungen von SchKG<br />

49 gegeben sind am Betreibungsort des Erblassers betrieben werden. Auch die<br />

Konkursbetreibung kommt in Frage, wenn der Erblasser konkursfähig gewesen ist<br />

127. Was bringt das Prinzip der gesetzesmässigen Betreibungsortes mit sich?<br />

Dass alle Stadien des Verfahrens grundsätzlich am richtigen Ort durchgeführt werden müssen.<br />

Das kann unter Umständen dazu führen, dass im Verlaufe des Verfahrens das Forum ändert,<br />

z.B. bei einem Wohnsitzwechsel. Dann muss die Betreibung am neuen Wohnsitz fortgeführt<br />

werden.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Das Gesetz bestimmt jedoch für die verschiedenen Betreibungsarten je einen Zeitpunkt, von<br />

dem an der Betreibungsort unverrückbar bleibt SchKG 53. So wird ein Domizilwechsel des<br />

Schuldners unbeachtlich:<br />

- in der Pfändungsbetreibung nach der Pfändungsankündigung<br />

- in der Konkursbetreibung nach der Konkursandrohung<br />

- in der Wechselbetreibung sowie in der Betreibung auf Pfandverwertung nach der<br />

Zustellung des Zahlungsbefehls<br />

- im Fall eines materiellrechtlichen Konkursgrundes nach der Vorladung zur<br />

Konkursverhandlung<br />

128. Wann ist ein Wohnsitz- oder Aufenthaltsortswechsel des Schuldners von Anfang<br />

an unbeachtlich?<br />

Wenn die Betreibung an einem besonderen Betreibungsort begonnen hat.<br />

129. Wer ist Verantwortlich dafür, dass die Zuständigkeitsordnung eingehalten wird?<br />

Die Aufsichtsbehörde.<br />

- Steht das öffentliche Interesse oder Interessen Dritter auf dem Spiel schreiten sie von<br />

Amtes wegen ein SchKG 22.<br />

- Berührt die Verletzung der Zuständigkeitsordnung bloss die Interessen der<br />

Betreibungsparteien so greift die Aufsichtsbehörde bloss auf Beschwerden hin ein.<br />

§11 Die Zeitbestimmungen im Schuldbetreibungsrecht<br />

130. Was sind die Funktionen der Zeitbestimmungen?<br />

- Durch Fristen soll ein möglichst rascher, dennoch aber zuverlässiger Verfahrensgang<br />

gewährleistet werden. Zu diesem Zweck werden sie einerseits den Parteien oder den<br />

vom Verfahren betroffenen Dritten andererseits den Vollstreckungsorganen gesetzt.<br />

- Schonzeiten wollen den Bedürfnissen des Schuldners Rechnung tragen<br />

13<strong>1.</strong> Betreffen alle Fristen das Betreibungsverfahren?<br />

Nein, die einen betreffen das Betreibungsverfahren, die anderen das materielle Recht.<br />

132. Welche verfahrensrechtlichen Fristen gibt es?<br />

- Ordnungsfristen<br />

- Qualifizierende oder Zustandsfristen<br />

- Bedenkfristen<br />

- Verwirkungsfristen<br />

133. An wen sind die Ordnungsfristen gerichtet/welchen Zweck verfolgen sie?<br />

Das sind Fristen, die das Gesetz den Vollstreckungsorganen zur Vornahme der ihnen<br />

obliegenden Amtshandlungen setzt. Sie regeln den zeitlichen Ablauf des Verfahrens.<br />

134. Sind die Ordnungsfristen immer etwa gleich lang?<br />

Nein, in bestimmten Fällen ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörde ausdrücklich eine<br />

Ordnungsfrist ausnahmsweise zu verlängern z.B. die Frist für die Erstellung eines<br />

Kollokationsplans SchKG 247 IV. Vereinzelt verlangt das Gesetz sofortiges oder<br />

unverzügliches Handeln z.B. SchKG 89. Es gibt auch Amtshandlungen für die das Gesetz<br />

keine bestimmte Frist vorschreibt, die sind binnen der durch die Umstände gebotenen Frist<br />

vorzunehmen.<br />

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135. Was für Konsequenzen kann es geben, wenn die Ordnungsfrist nicht eingehalten<br />

wird?<br />

- <strong>Der</strong> Betroffene kann sich wegen Rechtsverzögerung beschweren (Betreibungsrechtliche<br />

Beschwerde)<br />

- Wo die Verspätung eine Schaden verursacht hat kann sich die Frage der Staatshaftung<br />

stellen SchKG 5 ff.<br />

136. Was passiert mit Amtshandlungen, die nach Ablauf der Ordnungsfrist<br />

vorgenommen wurden?<br />

Sie sind gültig.<br />

137. Welche Bedeutung haben qualifizierende oder Zustandsfristen?<br />

Sie haben die Bedeutung, dass während einer bestimmten Dauer einer Partei, einem<br />

Vermögensobjekt oder einer Forderung eine bestimmte betreibungsrechtliche Eigenschaft<br />

zukommt oder ein bestimmter betreibungsrechtlich relevanter Zustand herrscht. Z.B. ist die 6<br />

Monate Frist, in der die Konkursfähigkeit einer Person nach Veröffentlichung der Streichung<br />

eines Handelsregistereintrags im Handelsblatt noch gilt eine solche qualifizierte Frist.<br />

138. Kann man die Länge der qualifizierten Fristen verändern?<br />

Nein, sie sind weder verlängerbar noch können sie nach SchKG 33 IV wiederhergestellt<br />

werden.<br />

139. Was ist der Sinn der Bedenkfrist/wieso sind sie für das Verfahren wichtig?<br />

Sie sind da, um dem Schuldner Zeit zu geben doch noch einzulenken. Wichtig für das<br />

Verfahren sind sie insofern, als dass vor ihrem Ablauf nicht weiter gegen den Schuldner<br />

vorgegangen werden darf.<br />

140. Welche Fristen fallen unter die Bedenkfristen?<br />

- Die Zahlungsfristen z.B. SchKG 69 II<br />

- Die Fristen, die der Gläubiger zu respektieren hat, bevor er das Verwertungsbegehren<br />

(SchKG 116 I) oder das Konkursbegehren (SchKG 160 I; 166 I) stellen darf<br />

- Die Frist, die das Betreibungsamt nach Eingang des Verwaltungsbegehrens beachten<br />

muss, bevor es ein Grundstück verwertet<br />

Diese sind gesetzlichen Ausnahmen vorbehalten nicht abänderbar<br />

14<strong>1.</strong> Was passiert, wenn Verwirkungsfristen von den Personen gegen die sie laufen<br />

nicht eingehalten werden?<br />

- Es erwachsen ihnen Rechtsnachteile<br />

- Handlungen, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgenommen wurden, sind grundsätzlich<br />

wirkungslos. Immerhin wirkt der Rechtsverlust nur in der hängigen Betreibung, in<br />

welcher die Frist versäumt wurde. Ist eine solche Frist verwirkt, kann sich aber noch die<br />

Frage ihrer Widerherstellbarkeit stellen SchKG 33 IV.<br />

142. Welche Fristen sind Verwirkungsfristen?<br />

Nur wo das Gesetz es ausdrücklich sagt, hat die einer Partei bestimmte Frist keine<br />

peremptorische Wirkung.<br />

143. Welche materiellrechtlichen Fristen gibt es?<br />

Die Verjährungs- und die Verwirkungsfristen<br />

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144. Was unterliegt der Verjährung?<br />

- Betreibungsforderung selbst<br />

- Schadenersatz und Genugtuungsansprüche aus der Staatshaftung SchKG 6<br />

- Schadenersatzforderungen gegen den Arrestgläubiger SchKG 273<br />

- Forderungen aus einem Pfändungs- oder Konkursschein SchKG 149a, 265 II<br />

Bezüglich dieser Anspruchsverjährung sind die Bestimmungen des Obligationenrechts<br />

anwendbar. Die Verjährungsfristen können auch beliebig unterbrochen werden.<br />

145. Wo liegt eine Verwirkungsfrist vor?<br />

Beim Rückforderungsanspruch SchKG 86 und 187.<br />

146. Kann die Länge der materiellrechtlichen Verwirkungsfrist geändert werden?<br />

Nein, sie kann weder verlängert noch wiederhergestellt noch unterbrochen werden. Ihr Lauf<br />

kann aber gehemmt sein, z.B. während der Dauer einer Nachlasstundung SchKG 293 IV.<br />

147. Wer setzt die Fristen an?<br />

- Gesetz und<br />

- Z.T. die Verfügungen der Vollstreckungsorgane<br />

Z.B. SchKG 69 II<br />

148. Wo ist die Fristenberechnung geregelt?<br />

SchKG 31<br />

149. *Was ist der letztmögliche Handlungszeitpunkt, wo die Fristen noch gewahrt<br />

sind?<br />

Die Frist läuft um Mitternacht des letzten Tages aus. Sie wird durch rechtzeitige Aufgabe der<br />

Sendung bei der schweizerischen Post gewahrt, bei Aufgabe im Ausland durch Übergabe der<br />

Sendung an eine diplomatische oder konsularische Vertretung der Schweiz zuhanden der<br />

schweizerischen Post SchKG 32 I. Einreichen bei einer unzuständigen Behörde schadet nicht<br />

SchKG 32 II; die Eingabe wird von Amtes wegen an die zuständige Behörde überwiesen.<br />

150. Was passiert mit falsch eingereichten Klagen aus dem Schuldbetreibungsrecht?<br />

Sie werden nicht von Amtes wegen an das zuständige Gericht überwiesen; dem Kläger wird<br />

zur Einreichung am richtigen Ort eine neue Frist von gleicher Dauer zugestanden SchKG 32<br />

III. Das gilt für die Klagebegehren sowohl im ordentlichen bzw. im beschleunigten wie auch<br />

im summarischen Verfahren.<br />

15<strong>1.</strong> Können die Verfahrensfristen abgeändert werden?<br />

Nein, sie sind grundsätzlich zwingend. Eine Partei kann aber darauf verzichten, die<br />

Nichteinhaltung einer ausschliesslich zu ihren Gunsten laufenden Frist geltend zu machen,<br />

wodurch der Mangel heilt SchKG 33 III.<br />

152. Können die Fristen verlängert werden?<br />

Grundsätzlich nicht. Nur wenn ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder ein<br />

Aufenthalt oder Wohnort unbekannt sind, dürfen sie die Fristen den Umständen entsprechend<br />

erstrecken SchKG 33 II.<br />

Es können nur noch kurze Eingabefristen verlängert werden, Fristen also, die auch bei<br />

Säumnis wiederherstellbar wären.Vorbehalten bleiben besondere gesetzlich vorgesehene<br />

Verlängerungsmöglichkeiten (z.B. Verwertungsaufschub SchKG 123).<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

153. Können betreibungsrechtliche Fristen wiederhergestellt werden?<br />

Wie die Fristenverlängerung, kann auch die Wiederherstellung von Fristen nur aus Gründen<br />

der öffentlichen Ordnung und nur für kurze Eingabefristen in Frage kommen.<br />

154. *Unter welchen Umständen kommt die Wiederherstellung der Frist in Frage?<br />

- nur wenn diese wegen eines unverschuldeten Hindernisses versäumt worden ist SchKG<br />

33 IV<br />

- <strong>Der</strong> Betroffen muss innerhalb der selben Frist wie der versäumten mit einem<br />

Wiederherstellungsgesuch gelangen und gleichzeitig die Eingabe beim zuständigen<br />

Vollstreckungsorgan nachholen<br />

Wiederherstellung ist aber nur so lange zulässig, als sie praktisch noch Sinn hat.<br />

<strong>Der</strong> Entscheid über das Gesuch ist ein Ermessensentscheid.<br />

155. Wer befindet über die Wiederherstellung von Klagefristen?<br />

Darüber befindet nicht die Aufsichtsbehörde sondern das zuständige Gericht. Die Klage ist<br />

binnen gleicher Frist anzuheben.<br />

156. Was passiert mit den bereits vollzogenen Massnahmen, wenn die<br />

Wiederherstellung eines Gesuches gutgeheissen wird?<br />

Sie müssen vorderhand aufrecht erhalten bleiben. Sie sind nur rückgängig zu machen, wenn<br />

dies unmittelbar die Folge des wiederhergestellten und erfolgreichen Rechtsbehelfs ist. Es<br />

dürfen aber keine neuen Massnahmen getroffen werden, sofern sie das Ziel des<br />

wiederhergestellten Rechtsbehelfes vereiteln oder unverhältnismässig erschweren würden.<br />

157. Welche Arten von Schonzeiten gibt es/wo sind sie geregelt?<br />

- Geschlossene Zeiten, SchKG 56 I Ziff. <strong>1.</strong> Sie gelten allgemein gegen alle Schuldner<br />

- Betreibungsferien, SchKG 56 I Ziff. 2. Sie gelten allgemein auch zu Gunsten aller<br />

Schuldner. Nur in der Wechselbetreibung und im Konkursverfahren (nach Eröffnung<br />

des Konkurses gibt es keine Betreibungsferien.<br />

- Rechtsstillstand, Nachlass- und Notstundung SchKG 56 I Ziff. 3, 294, 334 und 337 ff.<br />

Gilt normalerweise nur für einen einzelnen sich in einer besonderen Lage befindenden<br />

Schuldner SchKG 57-6<strong>1.</strong> Bei Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse kann er aber für<br />

alle davon betroffenen Schuldner gelten SchKG 62. Eine Nachlass- oder Notstundung<br />

wirkt immer nur individuell SchKG 295, 337 ff.<br />

158. Welches sind die allgemeinen Wirkungen der Schonzeit?<br />

- Das Betreibungsverbot während dieser Dauer. <strong>Der</strong> Schuldner geniesst einen befristeten<br />

Aufschub.<br />

- Einfluss auf laufende Fristen. Sämtliche bereits vorher begonnene Fristen laufen<br />

während der Schonzeit ungehemmt weiter, SchKG 63 Satz <strong>1.</strong> Es wird aber ihr Ablaufen<br />

hinausgeschoben, wenn es in diese Zeit fällt. Ihr Ablauf wird nach BGer auch um die<br />

gleiche Anzahl Tage hinausgeschoben, wenn die Frist direkt nach Ablauf der Schonzeit<br />

endet, wie wenn die Frist während der Schonzeit abgelaufen wäre. Diese<br />

Fristenerstreckung kann nur für Eingabefristen Bedeutung haben.<br />

159. Was passiert mit Betreibungshandlungen die während der Schonzeit ausgeführt<br />

wurden?<br />

Sie sind nicht nichtig, sie entfalten ihre Wirkung einfach erst nach Ablauf der Schonzeit.<br />

160. Wirken die Schonzeiten nur Zugunsten des Schuldners?<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Nein, sie wirken auch insofern Zugunsten des Gläubigers und beteiligter Dritter, als die<br />

gesetzliche Fristerstreckung nach SchKG 63 auch für sie gilt. Sie können ihre Begehren auch<br />

während der Schonzeit stellen doch dürfen die Vollstreckungsorgane ihnen einstweilen nicht<br />

stattgeben.<br />

16<strong>1.</strong> Welches sind in der Schonzeit verbotenen „Betreibungshandlungen“ nach<br />

SchKG 56/Bsp.?<br />

Für die Bestimmung, welche Handlungen solche verbotene Betreibungshandlungen darstellen<br />

sind zwei Merkmale von Bedeutung:<br />

- Um eine solche Handlung darstellen zu können kommt nur eine Amtshandlung in Frage.<br />

Die Handlung muss also von einem Vollstreckungsorgan ausgehen.<br />

- Weiter muss es sich um eine eigentliche Vollstreckungsmassnahme handeln: eine<br />

Handlung also, die auf Befriedigung des Gläubigers aus dem Vermögen des Schuldners<br />

hinzielt. Die Handlung muss geeignet sein, den Gläubiger durch Einleitung oder<br />

Fortsetzung der Betreibung diesem Ziel näher zu bringen und auf diese Weise in die<br />

Rechtslage des Schuldners präjudizierend einzugreifen.<br />

Betreibungshandlungen sind z.B.<br />

- Zustellung des Zahlungsbefehls SchKG 71;<br />

- Rechtsöffnung SchKG 80 ff<br />

- Pfändungsankündigung SchKG 90<br />

Nicht als Betreibungshandlungen gelten z.B.<br />

- alle Handlungen der Parteien, insbesondere des Gläubigers (Begehren, die an eine<br />

Behörde gerichtet sind)<br />

- interne Amtshandlungen<br />

- Handlungen, die nach der Konkurseröffnung vom Konkursamt oder von der<br />

Konkursverwaltung vorgenommen werden<br />

- Betreibungsrechtliche Vorkehren nach durchgeführter Verwertung<br />

- Entscheide der Aufsichtsbehörde, die sich nur über die Begründetheit einer Beschwerde<br />

aussprechen.<br />

- Die in SchKG 56 Satz 1 genannten Massnahmen, da sich diese nicht auf Vollstreckung<br />

sondern nur auf einstweilige Sicherheit von Vollstreckungssubstrat beziehen.<br />

162. Aus Welchen Gründen wird dem Schuldner Rechtsstillstand gewährt?<br />

- in der Nachlass- und Notstundung<br />

- Bei Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienstes des Schuldners oder seines gesetzlichen<br />

Vertreters SchKG 57 (für fam.rechtliche Unterhaltspflichten kann der Schuldner sich<br />

aber nicht darauf berufen SchKG 57 III, ebenso wenig, wenn er den Dienst auf Grund<br />

eines Arbeitsverhältnisses leistet SchKG 57 IV, nach SchKG 57d kann der<br />

Rechtsstillstand aus diesem Gund weiter aufgehoben werden, wenn ein in diesem Art.<br />

Aufgezählter Grund vorliegt). Auch dem handlungsunfähigen Schuldner und den<br />

Gesellschaftern, deren gesetzliche Vertreter bzw. Organe sich im Dienste befinden, wird<br />

Rechtsstillstand gewährt, bis sie in der Lage sind, einen anderen Vertreter zu bestellen<br />

SchKG 57e. Betreibungshandlungen während diesem Rechtsstillstand sind nichtig. <strong>Der</strong><br />

Gläubiger darf aber während dieser Zeit die Aufnahme eines Güterverzeichnisses<br />

verlangen, wenn der Schuldner ihm die Forderung nicht sonst sicher stellt SchKG 57c.<br />

Arrest kann der Gläubiger, wenn ein Grund vorliegt auch verlangen SchKG 271 ff.<br />

- Bei Todesfall in der Familie SchKG 58<br />

- Bei Tod des Schuldners SchKG 59 I<br />

- Bei Haft des Schuldners SchKG 60<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Bei Krankheit des Schuldners SchKG 6<strong>1.</strong> Da geschieht die Gewährung des<br />

Rechtsstillstandes von Amtes wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines<br />

Angehörigen auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses<br />

- Allgemeiner Notzustand (allgemeines Moratotium) SchKG 62<br />

§12 Formvorschriften<br />

163. Wo sind die Formvorschriften für die im amtlichen Verkehr mit dem Publikum<br />

stehenden Behörden geregelt?<br />

- Für die Gerichte sind die Formvorschriften in der ZPO geregelt<br />

- Für Schuldbetreibungsbehörden im SchKG<br />

164. Welche Formen sind im SchKG für Handlungen der Schuldbetreibungsbehörde<br />

vorgesehen?<br />

- die Mitteilung SchKG 34/ Ausnahmsweise Mitteilung durch gewöhnlichen Brief<br />

- die öffentliche Bekanntmachung SchKG 35<br />

- die formelle Zustimmung SchKG 64 ff.<br />

165. Welche Formvorschriften müssen gewahrt sein, dass eine Anordnung einer vom<br />

Gesetz geforderten „Mitteilung“ genügt?<br />

Die Anordnungen müssen immer schriftlich erlassen werden, mit der Unterschrift der<br />

betreffenden Amtsstelle versehen werden und durch eingeschriebenen Brief oder durch<br />

Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zugestellt werden SchKG 34. Die Mittelungsformen<br />

sind aus Beweisgründen vorgeschrieben und haben reinen Ordnungscharakter. Sie sind stets<br />

einzuhalten soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.<br />

166. Ist eine Mitteilung, bei welcher die Formvorschriften nicht eingehalten wurden<br />

trotzdem gültig?<br />

Ja, doch trifft dann das Vollstreckungsorgan die Beweislast dafür, dass die Mitteilung den<br />

Adressaten erreicht hat.<br />

167. Welches sind die Formvorschriften, die die öffentliche Bekanntmachung erfüllen<br />

muss/wo ist das geregelt?<br />

SchKG 35<br />

- Sie muss im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen<br />

Amtsblatt erscheinen<br />

- Wenn die Verhältnisse es erfordern kann die Bekanntmachung auch durch andere<br />

Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Aufrufs geschehen. Die Wahl einer dieser<br />

beiden zusätzlichen Publikationsformen ist eine Ermessensfrage und daher nur durch<br />

Beschwerde an eine kantonale Aufsichtsbehörde anfechtbar.<br />

168. Was wird mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt?<br />

- sie hat Bedeutung im Verwertungsverfahren und im Konkurs- und Nachlassverfahren,<br />

und zwar immer dort, wo man sich an ein breites Publikum wenden will<br />

- Sie dient weiter als Ersatz für die ordentliche Mitteilung oder Zustellung an unbekannte<br />

Personen, Personen, deren Adresse nicht bekannt ist, oder an eine im Ausland wohnende<br />

Person, wen Mitteilung oder Zustellung an diese nicht innert angemessener Zeit möglich<br />

ist, SchKG 66 IV.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

169. Welche Urkunden müssen formell zugestellt werden?<br />

Die Betreibungsurkunden, SchKG 64 ff. Darunter sind aber hier nur Urkunden zu verstehen,<br />

in denen der Schuldner aufgefordert wird, den Gläubiger zu befriedigen, wobei ihm<br />

gleichzeitig eine bestimmte Rechtsfolge angedroht wird, falls er dieser Aufforderung nicht<br />

nachkommen sollte.<br />

Die Bedeutung des Inhalts der Urkunde begründet ihre formelle Zustellungsbedürftigkeit.<br />

Betreibungsurkunden i.S. von SchKG 64 ff sind demgemäss der Zahlungsbefehl und die<br />

Konkursandrohung (BGer sieht die Pfändungsankündigung SchKG 90nicht als eine solche<br />

Urkunde)<br />

170. In welcher Form muss die Zustellung vorgenommen werden?<br />

Da muss die Betreibungsurkunde dem Schuldner offen übergeben werden, wobei dieser<br />

Vorgang gleichzeitig auf dem Original und einem Doppel vom zustellenden<br />

Betreibungsbeamten oder Angestellten oder durch den Briefträger zu bescheinigen ist SchKG<br />

72 II. Mit der Übergabe der Urkunde ist die Zustellung vollzogen. Wird der Schuldner nicht<br />

angetroffen und fällt auch keine Ersatzzustellung in Betracht so muss ein neuer<br />

Zustellungsversuch unternommen werden. Auch der Briefträger muss die Urkunde offen<br />

übergeben damit notfalls auf der Stelle Rechtsvorschlag erhoben werden kann.<br />

17<strong>1.</strong> An wen alles darf die Zustellung erfolgen?<br />

- wohnt der Schuldner am Betreibungsort regelt dies SchKG 64 I. Die Ersatzzustellung<br />

für diesen Fall regelt SchKG 64 I und II<br />

- Wohnt der Schuldner nicht am Betreibungsort→3 Hauptfälle:<br />

o Wohnt er in der Schweiz ist es in SchKG 66 I und II geregelt wobei SchKG 66<br />

II auf SchKG 64 verweist.<br />

o Wohnt der Schuldner im Ausland ist es in SchKG 66 III geregelt<br />

o Ist eine formelle Zustellung nicht möglich (Fälle von Art. 66 IV SchKG) so<br />

wird die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung SchKG 35 ersetzt<br />

- Wird ein handlungsunfähiger Schuldner betrieben, müssen die Betreibungsurkunden<br />

seinem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden SchKG 68c I.<br />

- Betreibungsurkunden für juristische Personen oder netreibungsfähige<br />

Personengesellschaften sind ihrem Vertreter zuzustellen. Wer als Vertreter gilt sagt<br />

SchKG 65 I. Die Ersatzzustellung für diesen Fall ist in SchKG II geregelt.<br />

- Die Person, an welche eine Zustellung im Falle der Betreibung einer unverteilten<br />

Erbschaft erfolgt ist in SchKG 65 III geregelt.<br />

172. *Welches sind die Rechtsfolgen einer mangelhaften Zustellung?<br />

Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht<br />

legitimierten Empfänger kann sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und<br />

deren Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des<br />

Zustellungsfehlers erhalten hat, ist die Zustellung wirksam und die Urkunde gültig. Im Falle<br />

der Anfechtung ist das Betreibungsamt für die angebliche Heilung des Mangels<br />

beweispflichtig.<br />

Nichtig ist eine Zustellung nur dann, wenn die Notifikation an den Schuldner sowie die<br />

Zustellungsbescheinigung fehlen oder wenn infolge sonst fehlerhafter Zustellung die Urkunde<br />

nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist.<br />

§13 Die Betreibungs- und die Parteikosten<br />

173. Welche Kostenarten gibt es im Schuldbetreibungsverfahren?<br />

- Gebühren: die bezieht der Staat als Entgelt für die Tätigkeit seiner Rechtspflegeorgane<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Auslagen: das sind die Kosten, die bei einer Amtshandlung entstehen (Verpflegung,<br />

Unterkunft, Beweiserhebung, Inserierung…)<br />

- Parteikosten: darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die einer Partei im Verlauf<br />

eines Verfahrens erwachsen, insbesondere für die Entschädigung ihres Vertreters<br />

174. Welche Kosten bilden die Betreibungskosten?<br />

Die Gebühren und Auslagen.<br />

Zu den Betreibungskosten zählen aber auch die Gerichtskosten der rein<br />

betreibungsrechtlichen Summarsachen, da hier die Gerichte als Vollstreckungsorgane<br />

zuständig sind.,<br />

175. Wo sind die Betreibungskosten geregelt?<br />

Sie sind in der vom BRat gestützt auf SchKG 16 I erlassenen Gebührenverordnung (GVO)<br />

abschliessend geregelt.<br />

176. Welche Kosten gehören nicht zu den Betreibungskosten?<br />

Keine Betreibungskosten sind grundsätzlich die Parteikosten, vor allem aber auch nicht die<br />

Gerichtskosten eines ordentlichen Zivilprozesses.<br />

177. Wie werden die Betreibungskosten festgesetzt?<br />

Welche Gebühren im Einzelfall zu belasten und wie sie zu bemessen sind, bestimmt<br />

ausschliesslich der SchKG-Tarif. Andere als die darin vorgesehenen Gebühren und<br />

Entschädigungen dürfen in einem Vollstreckungs- Nachlass- oder Notstundungsverfahren<br />

nicht erhoben werden.<br />

178. Wer hat die Einhaltung des Tarifs zu überwachen?<br />

Die Aufsichtsbehörden.<br />

179. Wer hat welche Beschwerde zur Verfügung wenn er mit einer Kostenverfügung<br />

von der er betroffen ist nicht einverstanden ist?<br />

Jedem von einer Kostenverfügung betroffenen – auch den amtlichen und ausseramtlichen<br />

Organen steht das Beschwerderecht zu (Beschwerde nach SchKG 17). Reine<br />

Bemessungsfragen können aber nicht ans Bundesgericht weiter gezogen werden.<br />

180. Wer trägt die Betreibungskosten?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner, wenn er sich nicht erfolgreich der Betreibung widersetzen kann, SchKG 68.<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger muss aber vorschiessen. Ohne Vorschuss des Gläubigers ist das<br />

Betreibungsamt berechtigt, die gewünschte Handlung einstweilen zu unterlassen SchKG 68 I.<br />

Dem Gläubiger steht aber das Recht zu von den Zahlungen des Schuldners die<br />

Betreibungskosten vorab zu erheben SchKG 68 II.<br />

18<strong>1.</strong> Wer trägt die Parteikosten?<br />

Jede Partei trägt ihre eignen Parteikosten, auch die obsiegende. Insbesondere darf die<br />

Entschädigung eines Gläubigervertreters nicht auf den Schuldner abgewälzt werden SchKG<br />

27 III. Dieses Verbot gilt aber nur für den Einsatz eines Parteivertreters vor den Betreibungs-<br />

und Konkursämtern, nicht aber, sobald Schwierigkeiten auftreten, die ein Gerichtsverfahren<br />

auslösen. So ist der Richter ausdrücklich berechtigt für die in betreibungsrechtlichen<br />

Summarsachen entstandenen Parteikosten eine angemessene Parteientschädigung<br />

zuzusprechen GebV, die dann zu den Betreibungskosten geschlagen werden.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

182. Fallen Parteikosten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens auch unter die<br />

Betreibungskosten?<br />

Nein, sie werden nach kantonalem Recht verteilt.<br />

183. Wie werden die Kosten im Beschwerdeverfahren verteilt?<br />

Gar nicht, dieses Verfahren ist nach SchKG 20a I kostenfrei. Nur bei böswilliger oder<br />

mutwilliger Beschwerdeführung kann einer Partei eine Busse sowie Gebühren und Auslagen<br />

auferlegt werden.<br />

184. Gilt es die unentgeltliche Rechtspflege auch im SchKG?<br />

Ja.<br />

§12 Die öffentlich rechtlichen Nebenfolgen der Schuldbetreibung (nie konkret in der<br />

<strong>Vorlesung</strong> erwähnt)<br />

185. Wie wird die ordnungsmässige Durchführung der Zwangsvollstreckung<br />

gesichert?<br />

Durch Bestimmungen im Strafgesetzbuch.<br />

186. Gibt es administrative Folgen einer fruchtlosen Pfändung und der<br />

Konkurseröffnung?<br />

Kantonales- und Bundesrecht können an die Insolvenz öffentlichrechtliche Folgen knüpfen<br />

SchKG 26 I. Sie haben jedoch gewisse bundesrechtliche Schranken einzuhalten. Wenn einer<br />

der in SchKG 26 II aufgeführten Fälle vorliegt, sind die Rechtsfolgen in jedem Fall wieder<br />

aufzuheben.<br />

4. Kapitel: Das Einleitungsverfahren:<br />

§15 ***Die Funktion des Einleitungsverfahrens<br />

187. Was bedeutet „Schuldbetreibung“ oder „Zwangsvollstreckung im weiteren<br />

Sinn“?<br />

Das Betreibungsverfahren im Ganzen.<br />

188. *In welche zwei Abschnitte teilt sich das Betreibungsverfahren?<br />

SchKG 38 II<br />

- in das Einleitungsverfahren (Schuldbetreibung im engeren Sinn)<br />

- das eigentliche Zwangsvollstreckungsverfahren (Zwangsvollstreckung im engeren Sinn)<br />

(Prof. nennt es Fortsetzungsverfahren?)<br />

189. *Was ist die Funktion des Einleitungsverfahrens?<br />

- Prüfung ob der Anspruch überhaupt vollstreckbar ist (unter Umständen sogar dessen<br />

materiellrechtlicher Bestand und Umfang)<br />

- Schauen welche Vollstreckung zur Anwendung kommt (wie es weitergeht kommt auf<br />

die Aktivität des Schuldners an).<br />

190. Welche Möglichkeiten bleiben dem Schuldner während des<br />

Einleitungsverfahrens?<br />

- Zahlen<br />

- Rechtsvorschlag<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

19<strong>1.</strong> *Welche Stadien umfasst das Einleitungsverfahren?<br />

<strong>1.</strong>das Betreibungsbegehren des Gläubigers<br />

2.den Erlass des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt<br />

Gläubiger macht<br />

nichts<br />

Verfahren stoppt<br />

3. ev. Rechtsvorschlag<br />

Verfahren wird gestoppt<br />

4. Rechtsöffnung durch den Richter<br />

Fortsetzungsverfahren<br />

Gläubiger verschafft sich<br />

Rechtsöffnung<br />

Nichts<br />

Fortsetzungsverfahren<br />

Danach kommt das Fortsetzungsverfahren nämlich die Betreibung auf Pfändung, auf<br />

Pfandverwertung oder auf Konkurs zum Zuge. (Nur in der Wechselbetreibung weicht schon<br />

das Einleitungsverfahren vom ordentlichen Verfahren in einigen wesentlichen Punkten ab=.<br />

192. Wann ist das Einleitungsverfahren abgeschlossen?<br />

Sobald feststeht, dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder der Richter dessen<br />

Wirkung durch Rechtsöffnung endgültig beseitigt hat.<br />

§ 16 *Das Betreibungsbegehren<br />

193. Wird eine Betreibung je von Amtes wegen durchgeführt?<br />

Nein, es braucht einen Anstoss durch den Rechtssuchenden. <strong>Der</strong> Gläubiger oder sein Vertreter<br />

muss dem Betreibungsamt beantragen die Betreibung in Gang zu setzen. Eines solchen<br />

Betreibungsbegehrens bedarf es sowohl für privat- als auch für öffentlichrechtliche<br />

Forderungen.<br />

194. *Welche Wirkungen hat en formell korrekt eingereichtes Begehren?<br />

Betreibungsrechtliche und zivilrechtliche Wirkungen<br />

- Betreibungsrechtlich veranlasst es das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen<br />

und dem Schuldner zuzustellen. Erst mit dieser amtlichen Massnahme beginnt die<br />

Schuldbetreibung, SchKG 38 II.<br />

- Zivilrechtlich unterbricht schon die Absendung des Betreibungsbegehrens den Lauf der<br />

Verjährung; die Verjährung beginnt hierauf mit jeder Betreibungshandlung neu zu<br />

laufen<br />

195. *In welcher Form muss das Betreibungsbegehren sein?<br />

Das Betreibungsbegehren kann schriftlich oder mündlich beim Betreibungsamt gestellt<br />

werden SchKG 67 I. Mit Vorteil bedient man sich dazu der amtlichen Formulare. Sie sind<br />

zwar nicht vorgeschrieben, bieten aber grössere Gewähr für Rechtsgenüglichkeit.<br />

Wird das Begehren mündlich angebracht, füllt der Betreibungsbeamte das Formular aus. So<br />

oder so muss der Gläubiger sein Begehren unterschreiben. Fehlende Unterschrift, wie<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

verbesserliche Formfehler schaden aber nicht SchKG 32 IV. Einreichen am falschen Ort<br />

schadet nicht SchKG 32 II. Um sich den Beweis zu sichern kann der Gläubiger vom<br />

Betreibungsamt eine gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs verlangen SchKG 67 III<br />

196. Was passiert, wenn der Inhalt eines Betreibungsbegehrens unvollständig oder<br />

fehlerhaft ist?<br />

In diesen Fällen muss das Amt Gelegenheit zur Verbesserung geben SchKG 32 IV. Von<br />

Amtes wegen wird abgesehen von offensichtlichen Missschreibungen nichts korrigiert.<br />

197. *Was ist notwendiger Inhalt des Betreibungsbegehrens?<br />

- Name und Wohnort des Gläubigers sowie seines allfälligen Vertreters (SchKG 67 I Ziff.<br />

1 und genaueres). Mehrere Gläubiger, die einen Schuldner gemeinsam betreiben wollen,<br />

müssen mit Namen und Wohnort einzeln aufgeführt sein.<br />

- Name und Wohnort des Schuldners sowie gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters,<br />

insbesondere auch des empfangsberechtigten Vertreters einer zu betreibenden<br />

juristischen Person SchKG 67 I Ziff. 2<br />

- Forderung ist in Schweizer Währung anzugeben. Bei verzinslichen Forderungen müssen<br />

ausserdem der Zinsfuss und der Tag von dem an der Zins gefordert wird genannt<br />

werden. Wird für die Zinsen allein betrieben, sind sie als Hauütschuld betragsmässig zu<br />

beziffern.<br />

- Forderungsurkunde und deren Datum muss bezeichnet werden, liegt keine solche vor,<br />

ist der Forderungsgrund anzugeben.<br />

- Allfällige weitere Bemerkungen: Da muss angegeben werden:<br />

o Wenn das Begehren für eine Pfand gesicherte Forderung gemacht wird, muss<br />

der Pfandgegenstand sowie der Namen des allfälligen Dritteigentümers des<br />

Pfandes stehen SchKG 67 II i.V.m. 151 I a<br />

o Besteht eine Pfandsicherung in einem Grundstück, das als Familienwohnung<br />

dient, ist auch dieser Umstand anzugeben SchKG 151 I b.<br />

198. Was kann der Schuldner machen, wenn die Forderung ungenügend bezeichnet<br />

wird?<br />

Er kann den Zahlungsbefehl, der auf den Angaben des Betreibungsbegehrens beruht mit<br />

Beschwerden anfechten.<br />

§ 17 *<strong>Der</strong> Zahlungsbefehl<br />

199. Wann erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl/was prüft es bevor es ihn<br />

ausstellt?<br />

Nach Empfang des Betreibungsbegehrens SchKG 69 I. Hierzu hat es nur zu prüfen, ob ein<br />

formgültiges Betreibungsbegehren vorliegt.<br />

200. Um was handelt es sich beim Zahlungsbefehl?<br />

Um eine Zahlungsaufforderung mit der Weisung, entweder den Gläubiger zu befriedigen oder<br />

durch Rechtsvorschlag die Betreibung zum Stillstand zu bringen. Um dieser Weisung<br />

Nachdruck zu verleihen, wird dem Schuldner angedroht, dass die Betreibung ihre Fortsetzung<br />

nehme, wenn er weder zahle noch Recht vorschlage. SchKG 69 II Ziff. 2-4.<br />

20<strong>1.</strong> Was ist das Endziel des Zahlungsbefehls?<br />

Das ist, bei Ausbleiben der geforderten Zahlung für die hängigen Betreibungen einen<br />

vollstreckbaren Titel zu machen. Das wird erreicht, indem – mangels Rechtsvorschlages oder<br />

nach Beseitigung seiner Hemmungswirkung durch den Richter – der Zahlungsbefehl<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

rechtskräftig und gestützt darauf der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar wird. <strong>Der</strong><br />

Zahlungsbefehl bildet somit die Grundlage der Betreibung.<br />

202. Was passiert mit Betreibungshandlungen, die ohne gültigen Zahlungsbefehl<br />

vorgenommen wurden?<br />

Sie sind nichtig und müssen von Amtes wegen aufgehoben werden SchKG 22 (Ausnahmen).<br />

203. *Welchen Inhalt muss der Zahlungsbefehl haben?<br />

- Wiederholen sämtlicher Angaben des Betreibungsbegehrens<br />

- Die Aufforderung an den Schuldner, binnen bestimmter Frist den Gläubiger für dessen<br />

Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen<br />

- Die Mittelung an den Schuldner, dass er sich binnen bestimmter Frist durch<br />

Rechtsvorschlag der Bertreibung widersetzen kann<br />

- <strong>Der</strong> ausdrückliche Hinweis auf die Rechtsfolge bei passivem Verhalten des Schuldners:<br />

nämlich die Androhung, dass die Betreibung ihren Fortgang nehme, wenn er weder<br />

Zahlung leiste noch Recht vorschlage.<br />

204. In welcher Form muss der Zahlungsbefehl ergehen?<br />

- er wird immer auf einem amtlichen Formular erlassen (er ist eine Betreibungsurkunde<br />

im weiteren Sinne/da für die verschiedenen Betreibungsarten verschiedene Formulare<br />

bestehen, muss der Betreibungsbeamte schon nach Eingang des Betreibungsbegehrens<br />

prüfen, ob die Betreibung auf Pfändung, Pfandverwertung, Konkurs oder<br />

Wechselbetreibung in Frage kommt SchKG 38 III)<br />

- <strong>Der</strong> Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Eine Ausfertigung ist für den Schuldner<br />

die andere für den Gläubiger bestimmt SchKG 70 I.<br />

- In bestimmten Fällen müssen zusätzliche Zahlungsbefehle ausgestellt werden<br />

205. In welchen Fällen müssen zusätzliche Zahlungsbefehle ausgestellt werden?<br />

- wenn gleichzeitig mehrere Mitschuldner betrieben werden, muss jedem einzelnen von<br />

ihnen einen Zahlungsbefehl ausgestellt werden SchKG 70 II<br />

- dem Ehegatten des in Gütergemeinschaft lebenden Schuldners SchKG 68a<br />

- in der Betreibung auf Pfandverwertung dem Dritteigentümer des Pfandes sowie<br />

allenfalls dem Ehegatten SchKG 153 II<br />

- in der Betreibung gegen Schuldner unter elterlicher Gewalt, vormund-, Beirat- und<br />

Beistandschaft ihrem gesetzlichen Vertreter SchKG 68c ff.<br />

206. In welchem Zeitpunkt muss der Zahlungsbefehl Zugestellt werden?<br />

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens SchKG 71 I. Damit ist gemeint, dass die Zustellung<br />

binnen angemessen kurzer Frist erfolgen soll. Liegen gegen einen Schuldner mehrere<br />

Betreibungsbegehren vor, so muss das Amt sämtliche Zahlungsbefehle gleichzeitig zustellen,<br />

damit niemand begünstigt oder benachteiligt wird SchKG 71 II und III.<br />

207. Wer haftet, wenn ein Schaden durch ungebührliche Verzögerung der Zustellung<br />

entstanden ist?<br />

<strong>Der</strong> Staat.<br />

208. *Wie und wann wird dem Gläubiger die für ihn bestimmte Ausfertigung des<br />

Zahlungsbefehls zugestellt?<br />

Nicht formell sondern bloss in der Form der Mitteilung SchKG 34. Dies geschieht aber erst,<br />

nachdem der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, andernfalls sofort nach Ablauf der<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

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Bestreitungsfrist. Auf diese Weise erhält der Gläubiger gleichzeitig davon Kenntnis, ob ihm<br />

Recht vorgeschlagen wird oder nicht und gegebenenfalls mit welchem Inhalt SchKG 76.<br />

209. *Welche verfahrensmässigen Rechte stehen dem Schuldner zu, der einen<br />

Zahlungsbefehl erhalten hat?<br />

- er kann verlangen, dass das Betreibungsamt den Gläubiger auffordere, die Beweismittel<br />

für die Forderung innerhalb der Bestreitungsfrist bei Amt zur Einsicht aufzuerlegen.<br />

Durch dieses Begehren wird der Ablauf der Bestreitungsfrist aber nicht gehemmt<br />

SchKG 73.<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner kann dem Gläubiger Recht vorschlagen SchKG 74 f<br />

- Schliesslich hat der Schuldner das Recht, die Zustellung des Zahlungsbefehls mit<br />

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde anzufechten, sofern betreibungsrechtliche<br />

Vorschriften verletzt worden sind<br />

210. *Wann wird der Zahlungsbefehl substanzkräftig?<br />

Nachdem die Bestreitungsfrist (im Normalfall 10 Tage) abgelaufen ist SchKG 69 II Ziff. 3.<br />

21<strong>1.</strong> Wann darf das Fortsetzungsverfahren begonnen werden?<br />

Noch nicht im Moment, wo der Zahlungsbefehl substanzkräftig geworden ist. Erst nachdem<br />

die Zahlungsfrist abgelaufen ist (im Normalfall 20 Tage SchKG 69 I Ziff. 2).<br />

§18 <strong>Der</strong> Rechtsvorschlag<br />

212. Was passiert aufgrund eines Rechtsvorschlages?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner bringt damit die Betreibung zum Stillstand SchKG 78. Er verweist damit den<br />

Gläubiger, wenn er mit der Betreibung weiterfahren will auf den Rechtsweg.<br />

213. Was ist Gegenstand der Prüfung des Richters, wenn Rechtsvorschlag erhoben<br />

wurde?<br />

Es ist immer der Bestand, der Umfang, die Erzwingbarkeit oder die betreibungsrechtliche<br />

Vollstreckbarkeit der geltend gemachten Forderung. Vor allem soll dem Schuldner sie<br />

materiellrechtliche Beurteilung des Anspruchs durch den Richter offen stehen.<br />

214. Wer ist berechtigt Recht vorzuschlagen?<br />

Wer von der Betreibung selbst betroffen ist und deshalb an ihrem Stillstand ein legitimes<br />

Interesse hat.<br />

215. *Aus welchen Gründen kann der Rechtsvorschlag erhoben werden?<br />

Aus materiellrechtlichen wie auch aus vollstreckungsrechtlichen Gründen SchKG 69 II Ziff.<br />

3.<br />

- Bei materiellrechtlichen Gründen bestreitet der Betriebene den Bestand, die Fälligkeit<br />

oder die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung. Sein Rechtsvorschlag ist gegen<br />

die Forderung selbst gerichtet.<br />

- Bei vollstreckungsrechtlichen Gründen bestreitet der Schuldner bloss die<br />

Vollstreckbarkeit der Forderung auf dem Wege der Schuldbetreibung.<br />

o Sachliche Zulässigkeit der Betreibung sei nicht gegeben<br />

o Im konkreten Fall sei der Betreibungsweg nicht zulässig<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

216. *Wann nimmt man den Rechtsvorschlag und wann die Beschwerde als<br />

Rechtsbehelf gegen den Zahlungsbefehl?<br />

- Anlass zum Rechtsvorschlag bietet immer eine Tatsache, welche den Schuldner<br />

berechtigt, sich (aus materiellrechtlichem oder vollstreckungsrechtlichem Grund) der<br />

Geltendmachung des Anspruchs an sich zu widersetzen.<br />

- Rein formelle Mängel der Betreibung – Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen,<br />

Verletzung betreibungsrechtlicher Verfahrensvorschriften sind dagegen mit Beschwerde<br />

zu rügen.<br />

217. Was macht man, wenn ein Beschwerdegrund und ein Bestreitungsgrund<br />

vorliegen?<br />

Da empfiehlt es sich neben der Beschwerde vorsorglich zugleich einen Rechtsvorschlag zu<br />

erheben für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte.<br />

218. Welche Form muss der Rechtsvorschlag haben?<br />

Er muss keine Form haben: er kann schriftlich oder mündlich gemacht werden, SchKG 74 I.<br />

- Schriftlich wird Recht vorgeschlagen mit eingeschriebenem oder gewöhnlichem Brief.<br />

Zulässig ist auch ein Rechtsvorschlag über Fax. Versehentliche Einreichung des<br />

schriftlichen Rechtsvorschlages bei einem unzuständigen Amt schadet nicht SchKG 32<br />

II.<br />

- mündlich kann der Rechtsvorschlag erhoben werden:<br />

o sofort bei der Zustellung des Zahlungsbefehls, wobei der Überbringer die<br />

Erklärung des Schuldners sogleich auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls<br />

bescheinigt<br />

o nachher auf dem Betreibungsamt, wo der Rechtsvorschlag protokolliert wird<br />

o unter Umständen auch telefonisch beim Betreibungsamt<br />

219. Innert welcher Frist muss Recht vorgeschlagen werden?<br />

Binnen der gesetzlichen, im Zahlungsbefehl genannten Frist erhoben werden. Diese beträgt je<br />

nach der Betreibungsart 10 oder 5 Tage seit der Zustellung SchKG 69 II ziff. 3, 179 I.<br />

220. Von welchem Moment an beginnt die Frist zu laufen?<br />

Von dem Augenblick an, da der Schuldner vom Zahlungsbefehl Kenntnis erhalten hat.<br />

22<strong>1.</strong> *Muss ein Rechtsvorschlag begründet werden?<br />

Nein, es gibt aber Ausnahmen 75 II und 75 III.<br />

222. In welchen Fällen muss der Rechtsvorschlag begründet werden?<br />

- in der Betreibung auf Grund eines Konkursverlustscheines ist die Einrede mangelnden<br />

Vermögens mit Rechtsvorschlag vorzubringen SchKG 75<br />

- In der Wechselbetreibung ist schriftliche Begründung ausdrücklich vorgeschrieben, weil<br />

der Rechtsvorschlag hier ebenfalls noch vom Richter auf seine Begründetheit hin<br />

geprüft werden muss SchKG 75 III.<br />

- Zu begründen ist sodann des Wiederherstellungsgesuch bei einem späteren<br />

Rechtsvorschlag SchKG 33 IV.<br />

- Schliesslich muss der nachträgliche Rechtsvorschlag begründet werden SchKG 75 III,<br />

77.<br />

223. *Kann ein Schuldner nur ein Teil der Forderung bestreiten?<br />

Ja, er muss aber den bestrittenen Betrag genau angeben, andernfalls gilt die ganze Forderung<br />

als bestritten SchKG 74 II. Nicht zulässig wäre aber einen auf die Betreibungskosten<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

beschränkter Rechtsvorschlag, denn dafür haftet der Schuldner von Gesetzes wegen SchKG<br />

68.<br />

224. *Was prüft das Betreibungsamt beim Entscheid über den Rechtsvorschlag?<br />

Er prüft nur, ob er formgültig erhoben wurde, nicht auch ob er sachlich begründet ist. Bei der<br />

Prüfung, ob alle Formerfordernisse erfüllt sind sollte das Betreibungsamt aber jede nicht<br />

unbedingt gebotene formale Strenge vermeiden SchKG 32 IV.<br />

225. Was macht man gegen einen Entscheid des Amtes bezüglich des<br />

Rechtsvorschlages?<br />

Beide Parteien des Verfahrens können gegen den Entscheid des Amtes bei der<br />

Aufsichtsbehörde Beschwerde führen.<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger wegen Entgegennahme eines ungültigen Rechtsvorschlages<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner wegen Ablehnung eines gültigen Rechtsvorschlages<br />

226. *Was ist der verspätete Rechtsvorschlag?<br />

Er ist ein Anwendungsfall des Wiederherstellungsgesuches SchKG 33 IV.<br />

227. *Was ist der Nachträgliche Rechtsvorschlag?<br />

Er kann einem Schuldner gewährt werden, wenn ihm im Laufe der Betreibung neue Einreden<br />

gegen den Anspruch des Gläubigers erwachsen, Einreden, die er innert der ordentlichen<br />

Bestreitungsfrist noch gar nicht hat geltend machen können.<br />

228. Welche Voraussetzungen müssen für einen nachträglichen Rechtsvorschlag<br />

gegeben sein?<br />

SchKG 77<br />

- Es muss nach Ablauf der ordentlichen Bestreitungsfrist ein neuer Tatbestand eingetreten<br />

sein, der dem Schuldner neue Einreden gibt.<br />

- Die Vollstreckung darf noch nicht bis zur Verteilung oder Konkurseröffnung gediehen<br />

sein<br />

- <strong>Der</strong> nachträgliche Rechtsvorschlag muss innert 10 Tagen seit Kenntnis der neuen<br />

Sachlage beim Richter des Betreibungsortes schriftlich und begründet angebracht<br />

werden. Diese Frist beginnt nach der amtlichen Anzeige des neuen Sachverhaltes zu<br />

laufen<br />

229. Was macht der Richter, wenn ein nachträglicher Rechtsvorschlag zugegangen<br />

ist?<br />

Er entscheidet in einem summarischen Verfahren SchKG 25 ob der Rechtsvorschlag zu<br />

bewilligen sei oder nicht. Schon bei Empfang des Rechtsvorschlages kann der die Betreibung<br />

vorläufig einstellen SchKG 77 III. <strong>Der</strong> Schuldner muss die Einrede nur glaubhaft machen<br />

SchKG 77 II. Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag muss der Gläubiger, wenn er mit der<br />

Betreibung fortfahren will auf Anerkennung seiner Forderung klagen SchKG 79, da einfache<br />

Rechtsöffnungsverfahren ist ihm verschlossen. Die Bewilligung des nachträglichen<br />

Rechtsvorschlages wirkt nicht zurück, vorher vollzogene Vollstreckungshandlungen<br />

insbesondere die Pfändung bleiben bestehen. <strong>Der</strong> Gläubiger hat aber eine 10 tägige Frist zur<br />

Anerkennungsklage SchKG 77 IV. Nichteinhalten dieser Frist führt nicht zu Untergang des<br />

Klagerechts sondern bloss zum Hinfall der Pfändung.<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

230. Welches sind die Wirkungen des Rechtsvorschlages?<br />

Jeder Rechtsvorschlag wirkt ausschliesslich betreibungsrechtlich: er bringt dem Schuldner die<br />

Einstellung der Betreibung. Bestreiter der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann<br />

die Betreibung für den Rest der Forderung fortgesetzt werden.<br />

Im Übrigen bleibt die Betreibung so lange gehemmt, als die Wirksamkeit des<br />

Rechtsvorschlages nicht durch gerichtlichen Entscheid aufgehoben wird.<br />

Auch die Unterlassung des Rechtsvorschlages wirkt sich nur betreibungsrechtlich aus. Sie<br />

kann dem Betriebenen nicht als Schuldanerkennung entgegengehalten werden.<br />

§ 21 Die Betreibung eines Ehegatten<br />

23<strong>1.</strong> Welche Regeln gelten für die Betreibung unter Ehegatten?<br />

Dieselben wie für die Betreibung durch einen Dritten ausser:<br />

- Forderungen werden zwar während der Ehe fällig, verjähren aber während der Ehe nicht<br />

OR 134<br />

- Gläubiger-Gatte hat das Vorrecht auf privilegierten Pfändungsanschluss SchKG 111<br />

- Schuldner-Gatte hat ausgenommen für laufende Unterhaltsforderungen gegenüber dem<br />

Gläubiger-Gatte Anspruch auf besondere Zahlungsfristen, wenn ihm die Zahlung<br />

ernstliche Schwierigkeiten bereitet.<br />

232. Wer ist zu betreiben, wenn die Ehegatten in Errungenschaftsbeteiligung oder in<br />

Gütertrennung leben?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner ist allein zu betreiben. Nur im Falle, wo für seine Schuld ein ihm gehörendes<br />

Grundstück verpfändet ist, das als Familienwohnung dient, muss in der Betreibung auf<br />

Pfandverwertung auch der Nichtschuldnerehegatte mitbetrieben werden SchKG 15<strong>1.</strong> Sodann<br />

dürfen Forderungen des Schuldner-Ehegatten gegen seinen Ehegatten erst in letzter Linie<br />

gepfändet werden SchKG 95a.<br />

233. Welchen materiellrechtlichen Verhältnissen muss bei der Betreibung von<br />

Ehegatten in Gütertrennung oder Errungenschaftsbeteiligung Rechnung<br />

getragen werden?<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner haftet mit seinem gesamten Vermögen (Eigengut und Errungenschaft)<br />

persönlich für alle Schulden, die er eingegangen ist und solidarisch für Schulden, die der<br />

andere Ehegatte in Vertretung der ehelichen Gemeinschaft begründet hat.<br />

- <strong>Der</strong> Betrag zur freien Verfügung des Schuldnergatten ist nur für solche Forderungen<br />

pfändbar, die mit dessen erweiterten persönlichen Bedürfnissen zu tun haben.<br />

234. Was kann ein Ehegatte in Gütertrennung/Errungenschaftsb. machen, wenn sein<br />

Vermögenswert zur Vollstreckung herangezogen wurde?<br />

Ihm steht das Widerspruchsverfahren oder im Konkurs die Aussonderung zu.<br />

235. Wie haftet der Schuldnerehegatte bei Gütergemeinschaft?<br />

- Für Vollschulden (Sachen für die Ehegemeinschaft) haftet er mit seinem Eigengut und dem<br />

Gesamtgut<br />

- Für Eigenschulden (für seine individuellen Bedürfnisse) haftet er mit seinem Eigengut und<br />

mit der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes SchKG 68b III. Die Pfändung diese Anteils<br />

kommt aber erst zum Zuge, wenn das Eigengut des Schuldners zur Deckung der<br />

Betreibungsforderung nicht ausreicht. Kommt es zur Pfändung des Gesamtgutes, so kann der<br />

Nichtschuldner-Gatte vom Richter die Anordnung der Gütertrennung verlangen SchKG 68b<br />

V. Um diesen komplizierten Weg zu vermeiden kann direkter Zugriff auf das<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Erwerbseinkommen des Schuldner-Gatten genommen werden auch ohne vorherige Auflösung<br />

der Gütergemeinschaft SchKG 68b III.<br />

236. Muss der Ehegatte auch mitbetrieben werden?<br />

Nur wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft leben oder, bei Errungenschaftsbeteiligung<br />

oder Gütertrennung, wenn das Grundstück, auf dem die Familienwohnung steht gepfändet<br />

wird. Dann sind alle Betreibungsurkunden auch dem nicht betriebenen Ehegatten zuzustellen.<br />

Er ist dann Mitbetriebener. Er kann als solcher alle Rechte des Betriebenen ausüben SchKG<br />

68a I.<br />

237. Was kann jeder Ehegatte in der Gütergemeinschaft geltend machen, wenn ein<br />

gepfändeter Vermögenswert zum Eigengut des bloss mitbetriebenen<br />

Nichtschuldner-Gatten gehört?<br />

Er kann das im Widerspruchsverfahren geltend machen SchKG 68 I.<br />

238. Welche Folge hat die Konkurseröffnung auf die Gütergemeinschaft der<br />

Ehegatten?<br />

Er hat auf jeden Fall Gütertrennung zur Folge.<br />

5. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Die Rechtsöffnung<br />

§ 19 *Die Rechtsöffnung<br />

239. *Welches ist die Funktion der Rechtsöffnung?<br />

<strong>Der</strong> Rechtsvorschlag des Schuldners verschliesst dem Gläubiger den Betreibungsweg. Die<br />

Betreibung steht still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in<br />

Gang gebracht wird. <strong>Der</strong> Verschlossnen Weg muss zu diesem Zweck geöffnet, das Hindernis<br />

beseitigt werden. Dem dient die Rechtsöffnung. Die Initiative dazu liegt beim Gläubiger. Er<br />

bedarf aber der Mitwirkung des Richters. Das nicht nur, wenn die materielle Begründetheit<br />

der Betreibungsforderung zu beurteilen ist, sondern auch dann, wenn bloss ihre<br />

Vollstreckbarkeit bestritten und abzuklären ist.<br />

240. *Was ist der Begriff der Rechtsöffnung?<br />

Es ist die gerichtliche Erlaubnis mit der Betreibung fortzufahren.<br />

24<strong>1.</strong> *Welche Arten der Rechtsöffnung gibt es?<br />

Je nach Urkunden – den sogenannten Rechtsöffnungs- oder Vollstreckungstiteln –, welche der<br />

Gläubiger beizubringen vermag erlangt er eine mehr oder weniger stark wirkende<br />

Rechtsöffnung (bezieht sich nur auf <strong>1.</strong> und 2.):<br />

- Definitive Rechtsöffnung SchKG 80<br />

- Provisorische Rechtsöffnung SchKG 82<br />

- Rechtsöffnung mittels gerichtlicher Klage (Anerkennungsklage)<br />

242. *Was bedeutet Rechtsöffnung im weiteren Sinn?<br />

Damit ist die Anerkennungsklage gemeint. In diesem Fall hat der Gläubiger noch nichts in der<br />

Hand und die Rechtsöffnung im engeren Sinn. (?)<br />

243. *Was bedeutet Rechtsöffnung im engeren Sinn<br />

Definitive Rechtsöffnung und die provisorische Rechtsöffnung. Bei beiden hat der Gläubiger<br />

schon etwas in der Hand. (?)<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

244. *Wann muss ein Gläubiger die Anerkennungsklage brauchen?<br />

Wenn ihm keine geeigneten Rechtsöffnungstitel zur Verfügung stehen. Also kein<br />

gerichtliches Urteil oder Urteilssurrogat, das für die definitive Rechtsöffnung gebraucht wird,<br />

noch eine öffentliche Urkunde oder eine Schuldanerkennung, die eine provisorische<br />

Rechtsöffnung ermöglichen würden.<br />

245. Kommt es bei der Anerkennungsklage darauf an, ob eine privatrechtliche<br />

Forderung oder eine öffentlichrechtliche Forderung auf Anerkennung eingeklagt<br />

wird?<br />

Es kommt insoweit darauf an, als bei rein privatrechtlichen Forderungen die Forderung auf<br />

dem ordentlichen Prozessweg geltend gemacht werden muss SchKG 79. Öffentlichrechtliche<br />

Forderungen, für die noch kein Rechtsöffnungstitel besteht, sind im Verwaltungsverfahren<br />

geltend zu machen SchKG 79 I.<br />

246. Muss der Gläubiger, bei Klage auf Anerkennung einer Forderung nachdem er<br />

diesen Titel erhalten hat noch im summarischen Verfahren die Rechtsöffnung<br />

beantragen?<br />

Bei einer privatrechtlichen Forderung:<br />

<strong>Der</strong> Zivilprozess steht im Gegensatz zum bloss summarischen Rechtsöffnungsverfahren<br />

eigentlich ausserhalb der Schuldbetreibung. Da aber seine erfolgreiche Durchführung<br />

ebenfalls Voraussetzung für den Fortgang der Betreibung ist, kann er mit der Rechtsöffnung<br />

verbunden werden. Verlangt der Gläubiger nämlich in diesem Verfahren zugleich die<br />

Rechtsöffnung so erübrigt das Zivilurteil in der Sache noch ein besonderes<br />

Rechtsöffnungsverfahren. Ist das Zivilurteil rechtskräftig, darf der Gläubiger also ohne<br />

weiteres die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Auch eine Abstandserklärung des<br />

Schuldners oder einem gerichtlichen Vergleich in diesem Prozess muss die gleiche Wirkung<br />

zukommen wie einem rechtskräftigen Urteil. Stammt das Urteil aber aus einem anderen<br />

Kanton als demjenigen, indem die Betreibung geführt wird, muss dem Schuldner vom<br />

Fortsetzungsbegehren des Gläubigers vorher noch Kenntnis gegeben werden, damit der die<br />

Einrede von SchKG 81 II geltend machen kann, da er die gleichen Einreden haben soll, die<br />

ihm auch im förmlichen Rechtsöffnungsverfahren zustünden. Erhebt er diese Einrede, so<br />

muss vor der Fortsetzung der Betreibung noch ein auf SchKG 81 II beschränktes Mini<br />

Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden SchKG 79 II.<br />

Bei einer öffentlichrechtlichen Forderung:<br />

Auf Grund eines rechtskräftigen Verwaltungsentscheides kann dann unter den gleichen<br />

Voraussetzungen wie bei einem im ordentlichen Prozessverfahren ergangenen Zivilurteil<br />

ebenfalls ohne anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren die Fortsetzung der Betreibung<br />

verlangt werden SchKG 79 I.<br />

247. Wie läuft das Rechtsöffnungsverfahren ab/wo ist es geregelt?<br />

Es ist teils bundesrechtlich geregelt, teils durch das kantonale Prozessrecht:<br />

- es wird nur auf Begehren des Gläubigers eingeleitet. <strong>Der</strong> bestrittene Zahlungsbefehl und<br />

die Urkunde, auf welche das Rechtsöffnungsbegehren gestützt wird, sind dem Richter<br />

vorzulegen ZPO<br />

- Zuständig ist von Bundesrechtswegen der Richter am Betreibungsort SchKG 84 I<br />

- Das Verfahren ist summarisch und kontradiktorisch SchKG 25 Ziff. 2. Es kann<br />

mündlich oder schriftlich sein SchKG 84 II. <strong>Der</strong> Richter soll binnen 5 Tagen seit<br />

Eingang der Vernehmlassung des Schuldners oder nach unbenütztem Ablauf der<br />

Vernehmlassungsfrist entscheiden SchKG 84 II.<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Die Rechtsöffnungskosten bestimmen sich nach dem Gebührentarif GebV. Sie bilden<br />

Bestandteil der Betreibungskosten. Prozesskostensicherheiten dürfen keine verlangt<br />

werden.<br />

- Während der Dauer des Rechtsöffnungsverfahrens steht die Frist, welche die<br />

Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls bestimmt still SchKG 88 II.<br />

- Das Mitwirken an einem Rechtsöffnungsentscheid begründet keine<br />

Unvoreingenommenheit im nachfolgenden Anerkennungsverfahren.<br />

248. *Um geht es beim Rechtsöffnungsentscheid?<br />

Es ist nur darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung<br />

weitergeführt werden darf oder nicht. <strong>Der</strong> Entscheid lautet also auf Abweisung oder auf<br />

Gutheissung des Begehrens. Über den materiellen Bestand der Betreibungsforderung sagt der<br />

Rechtsöffnungsentscheid im Gegensatz zur Anerkennungsklage nichts aus. Er hat somit<br />

ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkung und auch das nur für die hängige Betreibung.<br />

Im Rechtsöffnungsverfahren einer neuen Betreibung kann deshalb die Einrede der res iudicata<br />

nicht erhoben werden.<br />

249. Welche Rechtsmittel kann man gegen den Rechtsöffnungsentscheid ergreifen?<br />

- die kantonalen Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid bestimmt das kantonale<br />

Prozessrecht<br />

- materielle Einwendungen: die von SchKG 81 (?)<br />

250. Was kann man machen, wenn man mit dem Rechtsöffnungsentscheid nicht zu<br />

frieden ist?<br />

Man kann es im Kanton weiterziehen, wenn es noch eine höhere Instanz gibt und wenn das<br />

kantonale Recht ein Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid enthält. Bei der<br />

definitiven wie auch bei der provisorischen Rechtsöffnung führt wegen ihrer rein<br />

betreibungsrechtlichen Natur nur die StBE ans BGer, falls ihre Voraussetzungen gegeben<br />

sind. Ausgeschlossen ist die Betreibungsrechtliche Beschwerden auf einen<br />

Rechtsöffnungsentscheid da es sich bei der Rechtsöffnung um eine Gerichtssache handelt.<br />

25<strong>1.</strong> Was braucht es, damit ein ausländischer Vollstrechungstitel in der Schweiz<br />

vollstreckt werden kann?<br />

Es bedarf des Equateurs, d.h. einer Vollstreckungserklärung bzw. Vollstreckungsbewilligung<br />

der nach kantonalem Prozessrecht dafür zuständigen Behörde. Bedingung und Verfahren des<br />

Equateurs können in einem Staatsvertrag geregelt sein; bei Fehlen oder Lückenhaftigkeit<br />

eines solchen gilt das IPRG. Es geht hier auch nur um Fragen der Vollstreckbarkeit, deshalb<br />

kann man einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid nur allenfalls mit StBE vors BGer<br />

ziehen.<br />

Zweckmässigerweise sollen Equateur und Rechtsöffnung in einem Verfahren vereinigt<br />

werden, wie es SchKG 81 III seit jeher für ausländische Urteile vorsieht, die aus einem Staat<br />

stammen, mit dem die Schweiz ein Vollstreckungsabkommen abgeschlossen hat. Danach<br />

kann der Gläubiger direkt Betreibung einleiten. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren<br />

erfolgt ja die Anerkennung eines ausländischen Entscheides inzident.<br />

252. *Was ist unter definitiver Rechtsöffnung zu verstehen?<br />

Darunter ist der richterliche Entscheid zu verstehen, der auf Grund eines Vollstreckbaren<br />

Urteils oder eines gleichwertigen anderen vollstreckbaren Titels kantonalen, eidgenössischen<br />

oder ausländischen Rechts die Wirkung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl<br />

endgültig beseitigt.<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

253. *Was sind alles definitive Rechtsöffnungstitel?<br />

Sie sind in SchKG 80 aufgezählt.<br />

254. *Was ist ein gerichtliches Urteil i.S. SchKG 80 I?<br />

Ein gerichtliches Urteil in diesem Sinne ist jeder Entscheid, der von einem Gericht in<br />

gesetzlichem Verfahren und in gesetzlicher Form über eine Geldforderung (oder<br />

Sicherheitsleistung in Geld) ergangen ist. In Frage kommen nicht nur Endentscheide in der<br />

Hauptsache, sondern auch vorsorgliche Verfügungen sowie Sprüche über Gerichts- und<br />

Parteikosten.<br />

255. *Wann ist ein gerichtlicher Entscheid vollstreckbar?<br />

Wenn er rechtskräftig ist und im Vollstreckungskanton als Vollstreckungstitel anerkannt ist.<br />

Diese Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit sind von Amtes wegen zu prüfen.<br />

256. *Wann ist ein gerichtlicher Entscheid rechtskräftig?<br />

Rechtskräftig sind alle ordnungsgemäss eröffneten gerichtlichen Entscheide, die nicht mehr<br />

mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden können.<br />

257. Was kommt als Vollstrechungstitel i.S. von SchKG 80 I in Frage?<br />

- Bundesurteile (Entscheide verschiedener Gerichte des Bundes)<br />

- Kantonale, gerichtliche Entscheide (die des Vollstreckungskantons aber auch<br />

ausserkantonale Entscheide, also solche aus einem anderen Kanton) Innerhalb eines<br />

Bundes sind die Gliedstaaten verpflichtet Urteile anderer Gliedstaaten wie eigene zu<br />

beurteilen<br />

- Schweizerische Schiedssprüche<br />

- Ausländische gerichtliche Entscheide<br />

- Ausländische Schiedssprüche, wenn keine Ablehnungsgründe in der NYC bestehen<br />

258. Was ist unter „Urteilssurrogate“ zu verstehen?<br />

Darunter sind die nach SchKG den gerichtlichen Urteilen gleichgestellten Urkunden zu<br />

verstehen SchKG 80 II.<br />

259. *Welches sind solche Urteilssurrogat/wo sind sie aufgezählt?<br />

Sie sind in SchkG 80 II aufgezählt.<br />

260. *Welche Verteidigungsmöglichkeiten hat der Schuldner bei der definitiven<br />

Rechtsöffnung?<br />

- Prozessuale Einwände: Diese richten sich gegen die Rechtmässigkeit des<br />

Rechtsöffnungsverfahrens an sich. Mit ihnen wird das Fehlen einer<br />

Prozessvoraussetzung geltend gemacht.<br />

- Materielle Einwände: Mit ihnen stellt der Schuldner die Tauglichkeit der vom Gläubiger<br />

vorgelegten Urkunde als Rechtsöffnungstitel in Frage. Je nach Herkunft des<br />

Rechtsöffnungstitels stehen dem Schuldner mehr oder weniger materielle<br />

Einwendungen zur Verfügung:<br />

o Bei Entscheiden des Bundes oder des Vollstreckungskantons siehe SchKG 81<br />

I. Er könnt sich weiter höchstens darauf berufen, dass gar kein<br />

Rechtsöffnungstitel i.S. SchKG 80 I, II vorliege oder dass der Titel noch nicht<br />

rechtskräftig sei.<br />

o Bei ausserkantonalen Entscheiden siehe SchKG 81 I und 81 II die wesentliche<br />

Erleichterung für den Schuldner hier ist, dass er im Gegensatz zu den<br />

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Einwendungen in 81 i diese Einwendungen in 81 II nicht beweisen muss, dies<br />

obliegt dem Gläubiger.<br />

o Bei Ausländischen Entscheiden<br />

� Wo ein Vollstreckungsabkommen besteht Einwendungen von 81 I und<br />

die, die im Vertrag vorgesehen sind<br />

� Wo kein Staatsvertrag besteht Einwendungen von SchKG 81 und jene<br />

aus dem IPRG<br />

26<strong>1.</strong> Was passiert mit dem Rechtsöffnungsgesuch, wenn der Schuldner mit seinem<br />

Einwand Recht hat.<br />

- Bei prozessualen Einwänden wird das Rechtsöffnungsgesuch zurückgewiesen<br />

- Bei materiellen Einwänden wird es abgewiesen<br />

262. *Was ist die Wirkung der definitiven Rechtsöffnung?<br />

Mit dem rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid ist die hemmende Wirkung des<br />

Rechtsvorschlags eine für alle Mal beseitigt. Die Betreibung kann ohne weiteres ihren<br />

Fortgang nehmen, sobald der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellt SchKG 88 II. Die<br />

definitive Rechtsöffnung schliesst das Einleitungsverfahren ab. (Da der<br />

Rechtsöffnungsentscheid keinen Einfluss auf die materielle Rechtslage hat, bleibt dem<br />

Schuldner den betreibungsrechtlichen Rechtsschutz aus materiellrechltichen Gründen<br />

gewahrt.<br />

263. *Welches ist das Besondere am Schweizer Betreibungssystem im Vergleich zu<br />

den anderen Rechtsordnungen?<br />

In allen anderen Rechtsordnungen kann ein Gläubiger, der ein rechtskräftiges Urteil hat, zum<br />

Betreibungsamt und direkt Pfändung…verlangen. In der Schweiz sieht man anhand der<br />

Definitiven Rechtsöffnung, wo ja schon ein Titel vorhanden ist, dass man trotz dass man<br />

einen Titel hat, den Schuldner zuerst betreiben muss…kurz das ganze Verfahren durchführen<br />

muss.<br />

264. Was versteht man unter der provisorischen Rechtsöffnung?<br />

Unter provisorischer Rechtsöffnung versteht man den gerichtlichen Entscheid, der auf Grund<br />

einer schriftlichen Schuldanerkennung die Wirkung des Rechtsvorschlages bloss bedingt<br />

aufhebt, indem er noch die Nachprüfung des materiellen Bestandes der Forderung durch den<br />

ordentlichen Richter vorbehält (Aberkennungsklagen SchKG 83 II). Die Pfändung ist nur<br />

provisorisch und die Vollstreckung darf erst fortgesetzt werden, wenn das Provisorium<br />

beendet, die Rechtsöffnung definitiv geworden ist.<br />

265. *Was ist der Begriff der Schuldanerkennung?<br />

Die Schuldanerkennung stellt eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner<br />

vorbehaltlos und unbedingt zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht bestimmbaren<br />

Geldbetrages zu bestimmter Zeit verpflichtet.<br />

266. Was kommt nach SchKG 82 I als Schuldanerkennung in Betracht?<br />

Danach kommt nur eine verurkundete Schuldanerkennung (öffentliche oder Privaturkunde) in<br />

Betracht. Sie ist bloss ein Beweismittel; dadurch unterscheidet sie sich vom vollstreckbaren<br />

gerichtlichen Entscheid, der eine autoritative Feststellung über den Forderungsbestand enthält.<br />

267. *Wieso konnte das Bundesgericht zur Klärung Einheitlichkeit, was genau alles<br />

unter „Schuldanerkennung“ fallen sollt nicht viel beitragen?<br />

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Da sie nicht eine zivilrechtliche Sache darstellt und somit nur mit StBE ans Bundesgericht<br />

gebracht werden kann.<br />

268. Welche Formen müssen die Schuldanerkennungen haben?<br />

Es kommen nur schriftliche Schuldanerkennungen in Frage SchKG 82 I<br />

- Die Verpflichtungserklärung kann in einer öffentlichen Urkunde enthalten sein. Auch<br />

eine ausländische öffentliche Urkunde taugt als provisorischer Rechtsöffnungstitel.<br />

- Oder in einer Privaturkunde<br />

269. Wann gilt eine Urkunde als öffentliche Urkunde?<br />

Als solche gilt jede Urkunde, die von der zuständigen Urkundeperson in gesetzlicher Form<br />

abgefasst ist. Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung bestimmt das kantonale Recht.<br />

Auch behördliche Protokolle, insbesondere der Gerichte kommen in Betracht. Vermutung der<br />

Richtigkeit muss mit Nachweis der Unrichtigkeit umgestossen werden.<br />

270. Was fällt alles unter „Privaturkunde“?<br />

Alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke, wie Briefe…sie eignen sich aber nur<br />

wenn sie die Unterschrift des Schuldners oder seines Vertreters tragen SchKG 82 I. Bestreiter<br />

der Schuldner ihre Richtigkeit, muss sie der Gläubiger beweisen.<br />

27<strong>1.</strong> Welche Arten der Schuldanerkennung gibt es?<br />

- Es kommen alle Urkunden über eine einseitige Verpflichtung zu einer Geldzahlung in<br />

Betracht<br />

- Die zweiseitigen Rechtsgeschäfte, in denen Verpflichtungen zu einer Geldzahlung<br />

enthalten sind<br />

- Betreibungsrechtliche Ausfallbescheinigungen →sind Urteilssurrogate (der definitive<br />

Pfändungsverlustschein und der Pfandausfallschein/der Konkursschein nur, wenn der<br />

Gemeinschuldner die Forderung im Konkursverfahren persönlich anerkannt hat.<br />

Das Zahlungsversprechen des Schuldners muss sich nicht notwendig aus einer einzigen<br />

Urkunde ergeben; es kann auch aus einer Gesamtheit von Urkunden hervorgehen<br />

(Forderungsbetrag muss aber bestimmbar sein/bedingungslos zu zahlen)<br />

272. Welche Verteidigungsmöglichkeiten hat der Schuldner bei der provisorischen<br />

Rechtsöffnung?<br />

- Prozessuale Einwände: die Gleichen wie bei der definitiven Rechtsöffnung<br />

- Materielle Einwände: Alle Einwendungen, welche die Schuldanerkennung als solche<br />

entkräfte können SchKG 82 II. Er muss die materiellen Einwendungen anders als bei der<br />

definitiven Rechtsöffnung hier nur glaubhaft machen. <strong>Der</strong> Schuldner hat Einwände<br />

gegen Schuld (auch materiellrechtlich: Verjährung, Verrechnung…) und gegen die<br />

Anerkennung (gegen da Papier z.B. mangelnde Handlungsfähigkeit bei Unterschrift,<br />

Sittenwidrigkeit wegen Drohung…)<br />

273. Was passiert je nachdem mit dem Rechtsöffnungsgesuch, wie erfolgreich der<br />

Schuldner sich verteidigt hat/hat er weiter Möglichkeiten, wenn das Gesuch<br />

abgelehnt wird?<br />

Dringt der Schuldner mit seiner Verteidigung durch, ist das Rechtsöffnungsgesuch<br />

abzuweisen. Dem Gläubiger steht dann nur noch der ordentliche Prozessweg mit der<br />

Anerkennungsklage offen. Gelingt es dem Schuldner hingegen nicht bleibt ihm nur noch die<br />

Aberkennungsklage SchKG 83 II.<br />

44


<strong>1.</strong><br />

2.<br />

3.<br />

4.<br />

5.<br />

Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

274. Welche Verfahrensläufe kann es geben, bis eine provisorische Rechsöffnung<br />

definitiv wird?<br />

Gläubiger verlangt nach SchKG 82 I provisorische Rechtsöffnung<br />

Schuldner macht glaubhaft,<br />

dass keine Schuld besteht<br />

SchKG 82 II<br />

Gelingt Schuldner nicht<br />

→provisorische Rechtsöffnung 82 II<br />

Schuldner kann die kantonalen Rechtsmittel gegen<br />

den Entscheid des Richters geltend machen<br />

Gelingt es dem Schuldner nicht<br />

→provisorische Rechtsöffnung<br />

Schuldner kann Aberkennungsklage machen<br />

(! RÖ muss dafür rechtskräftig sein d.h. es<br />

müssen alle ordentlichen kantonalen<br />

Rechtsmittel ausgeschöpft sein)<br />

Klage abgewiesen<br />

→provisorische Rechtsöffnung<br />

Schuldner kann kantonale<br />

Rechtsmittel dagegen erheben<br />

Geht das nicht<br />

Berufung ans BGer möglich<br />

Kein Erfolg →aus der provisorischen<br />

Rechtsöffnung wird eine definitive<br />

Schuldner macht nichts<br />

Gläubiger erhält vorerst<br />

provisorische<br />

Rechtsöffnung, die dann zur<br />

definitiven wird<br />

Es gelingt Schuldner<br />

→keine provisorische<br />

Rechtsöffnung<br />

45


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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

275. Was heisst „glaubhaft machen“?<br />

Das heisst, dass ein Einwand vor dem Richter mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu<br />

machen ist.<br />

276. Auf was zielt die Klage ab?<br />

Wie die Anerkennungsklage ist sie materiellrechtlicher Natur und zielt auf die Frage des<br />

Bestehens oder des Nichtbestehens eines materiellrechtlichen Anspruchs ab. Die<br />

Aberkennungsklage ist eine negative Feststellungsklage.<br />

277. Welches sind die Wirkungen der provisorischen Rechtsöffnung?<br />

- die Einstellung der Betreibung wird nur bedingt aufgehoben, indem dem Schuldner<br />

vorbehalten wird innert 20 Tagen sie Anerkennungsklage zu erheben SchKG 83 II.<br />

Durch die Einreichung der Klage wird der Schwebezustand bloss provisorischer<br />

Rechtsöffnung aufrechterhalten.<br />

- Vollstreckungsmassnahmen sind vorerst ausgeschlossen. <strong>Der</strong> Gläubiger kann aber nach<br />

Ablauf der Zahlungsfrist auch wenn der Schuldner die Aberkennungsklage eingereicht<br />

hat fordern:<br />

o Provisorische Pfändung, wenn der Schuldner der Pfändungsbetreibung<br />

unterleigt SchKG 83 I dies kann er auch, wenn der Schuldner die<br />

Aberkennungsklage eingereicht hat.<br />

o Von einem konkursfähigen Schuldner kann die Aufnahme eines<br />

Güterverzeichnisses verlangt werden SchKG 83 I<br />

- Volle Wirkung erlangt der Rechtsöffnungsentscheid erst, wenn der Schuldner nicht<br />

rechtzeitig auf Aberkennung klagt, oder wenn seine Klage abgewiesen wurde und das<br />

Zivilurteil rechtskräftig geworden ist. Dann fällt das Provisorium dahin und die<br />

Rechtsöffnung wird definitiv und äussert alle Wirkungen einer solchen. Dasselbe gilt für<br />

eine provisorische Pfändung SchKG 83 III.<br />

278. *Was kann der Schuldner mit der Aberkennungsklage erreichen?<br />

- Verlängerung des ledig provisorischen Charakters der Rechtsöffnung<br />

- Überprüfung der materiellen Rechtslage im ordentlichen Gerichtsverfahren<br />

279. Wie lange ist die Klagefrist?<br />

Die Klage ist 20 Tage nach der Rechtsöffnung beim Gericht einzureichen SchKG 83 II.<br />

Massgebend für den Fristbeginn ist die formelle Rechtskraft des Rechtsöffnungsentscheides<br />

(Faustregel). Die Frist ist aber trotz Verwirkungsfrist verlänger- und wiederherstellbar.<br />

Verwirkung der Klagefrist berührt das materielle Recht nicht. Dem Schuldner wird nach wie<br />

vor Schutz aus materiellrechtlichen Gründen gewährt (SchKG 85, 85a, 86).<br />

280. Wie läuft das Verfahren der Aberkennungsklage?<br />

Sie wird im ordentlichen Verfahren nach kantonalem Zivilrecht beurteilt. Gerichtsstand ist am<br />

Betreibngsort SchKG 83 II (streitig manche sagen Norm nicht zwingend daher kann es auch<br />

nach GestG bestimmt werden).<br />

28<strong>1.</strong> *Wo liegt die Beweislast bei der Aberkennungsklage?<br />

Beim Gläubiger, er muss beweisen, dass der Anspruch besteht.<br />

282. Welche Wirkung hat das Urteil der Anerkennungsklage?<br />

Es hat volle materielle Rechtskraft. Seine Wirkung beschränkt sich somit nicht auf die<br />

hängige Betreibung. <strong>Der</strong> letztinstanzliche kantonale Entscheid kann bei gegebenen<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Voraussetzungen – als Zivilrechtssache – mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerden ans<br />

BGer weitergezogen werden.<br />

283. Welche Folgen hat das rechtskräftige Urteil für das Betreibungsverfahren?<br />

- Abweisung der Klage lässt die provisorische Rechtsöffnung definitiv werden/Gläubiger<br />

kann Fortsetzung der Betreibung verlangen<br />

- Gutheissung der Klage erledigt die Betreibung endgültig.<br />

284. *Wann kann der Schuldner erst die Aberkennungsklage machen?<br />

Wenn die provisorische Rechtsöffnung rechtskräftig geworden ist. Das Wort „rechtskräftig“<br />

wurde in SchKG 83 II vergessen. Rechtskräftig ist die provisorische Rechtsöffnung wenn die<br />

kantonalen Rechtsmittel gebraucht wurden oder wenn die Frist für ihre Geltendmachung<br />

abgelaufen ist.<br />

285. *Warum nützt es dem Schuldner auch wenn er weiss, dass er mit der<br />

Aberkennungsklage keine Chance hat eine solche geltend zu machen?<br />

Weil während des Verfahrens die provisorische Rechtsöffnung bestehen bleibt und damit<br />

natürlich eine allfällige provisorische Pfändung auch nur provisorisch ist. Mit diesem<br />

Verfahren kann er Zeit gewinnen, da man ja nichts Verwerten kann um sich Geld zu<br />

beschaffen.<br />

286. *Wann kann man das Verwertungsbegehren stellen?<br />

Erst bei definitiver Pfändung.<br />

287. *Wer hat bei der Aberkennungsklage die Beweislast?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger. Die Tatsache, dass der Schuldner Kläger ist ändert nichts daran, dass im<br />

Endeffekt der Gläubiger der ist, der etwas will, nämlich, dass die Schuld besteht. Es sind<br />

einfach die Parteirollen vertauscht.<br />

288. *Welche Art von Klage ist die Aberkennungsklage?<br />

Eine negative Feststellungsklage.<br />

6. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: <strong>Der</strong> Schutz des Schuldners aus materiellrechtlichen Gründen<br />

§20 <strong>Der</strong> Schutz des Schuldners aus materiellrechtlichen Gründen<br />

289. Welche besonderen Schutzvorkehrungen gibt es für den Schuldner, wenn er was<br />

verpasst?<br />

Wenn der Schuldner verpasst:<br />

- rechtzeitig Recht vorzuschlagen und er auch die Wiederherstellung der Frist nicht erhält<br />

SchKG 33 IV<br />

- wenn er im Rechtsöffnungsverfahren seine Einrede vorzubringen versäumt oder wenn er<br />

diese wegen des summarischen Verfahrens nicht durchzusetzen vermag<br />

- wenn er die Frist für die Aberkennungsklage unbenützt verstreichen lässt<br />

In diesen Fällen gewährt das Gesetz dem Schuldner folgende besondere Schutzvorkehrungen:<br />

- die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung durch den Vollstreckungsrichter auf<br />

Antrag des Schuldners (SchKG 85)<br />

- die Klage auf Feststellung der Nichtschuld oder Stundung beim ordentlichen Gericht<br />

SchKG 85a<br />

- die betreibungsrechtliche Rückforderungsklage SchKG 86, 187<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

290. Was stellen diese Schutzvorkehrungen dar?<br />

Sie sind Korrektive für die sachlich nicht gerechtfertigten Folgen der Formstrenge des<br />

Betreibungsverfahrens.<br />

29<strong>1.</strong> Wieso amtet der Richter bei SchKG 85 als Vollstreckungsrichter und nicht als<br />

Zivilrichter?<br />

Weil er nur über die Zulässigkeit der Betreibung entscheidet. <strong>Der</strong> Bestand der<br />

Betreibungsforderung (oder ihre Fälligkeit) ist nur materielle Vorfrage über die er auch dann<br />

befinden kann, wenn sie an und für sich eine andere Zuständigkeit fiele (z.B. wie bei<br />

öffentlichrechtlichen Ansprüchen).<br />

292. Was sind die Voraussetzungen von SchKG 85?<br />

Schuldner muss nachweisen, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten<br />

- gestundet oder<br />

- getilgt ist.<br />

- Dieser Nachweis kann nur mit Urkunde erbracht werden<br />

293. Was kann der Schuldner machen, wenn er keine taugliche Urkunde hat?<br />

- Feststellungsklage nach SchKG 85a<br />

- Oder den Gläubiger zu befriedigen und das Geleistete dann auf dem Vollstreckungsweg<br />

wieder zurückzufordern SchKG 86<br />

294. Was für eine Art Verfahren ist das Verfahren von SchKG 85?<br />

Ein Summarisches Verfahren SchKG 25 Ziff. 2.<br />

295. In welchem Stadium der Betreibung kann das Verfahren von SchKG 85<br />

durchgeführt werden?<br />

Das Verfahren kann jederzeit und in jedem Stadium der Betreibung durchgeführt werden. Nur<br />

nach Verteilung des Verwertungserlöses oder nach der Konkurseröffnung kommt es nicht<br />

mehr in Frage.<br />

296. Welche Wirkungen hat ein Entscheid nach SchKG 85?<br />

Ein solcher Einstellungs- oder Aufhebungsentscheid hat ausschliesslich betreibungsrechtliche<br />

Wirkung. Unterliegt der Schuldner hat er immer noch die Feststellungs- oder die<br />

Rückforderungsklage (SchKG 85a; 86); obsiegt er kann der Gläubiger immer noch mit der<br />

Forderungsklage gegen ihn vorgehen. Weil es ein rein vollstreckungsrechtlicher Entscheid ist<br />

kann er nur mit StBE vors Bundesgericht gebracht werden.<br />

297. Welche Rechtsnatur hat die Feststellungsklage nach SchKG 85a?<br />

Die Klage bezweckt als materiellrechtliche Klage wie die Aberkennungsklage die<br />

Feststellung der Nichtschuld bzw. der Stundung. Sie hat aber auch wie die Klage nach SchKG<br />

85 eine unmittelbare betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung<br />

die Betreibung einstellt oder aufhebt. Wegen der materiellen und der Betreibungsrechtlichen<br />

Wirkung, die diese Klage hat sagt man sie weise eine Doppelnatur auf.<br />

298. In welchem Stadium der Betreibung kann diese Klage (SchKG 85a) erhoben<br />

werden?<br />

Erst wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist. Diese Feststellungsklage dient also<br />

nur als Notbehelf. Ausgeschlossen ist die Feststellungsklage in der Wechselbetreibung wegen<br />

der formellen Wechselstrenge.<br />

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Weiter kann er die Klage nur geltend machen, solange die Betreibung noch nicht<br />

abgeschlossen oder dahingefallen ist d.h. die Verteilung noch nicht erfolgt bzw. der Konkurs<br />

nicht eröffnet ist. Fehlt das ist die Klage zurückzuweisen.<br />

299. Wann ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig?<br />

Er ist rechtskräftig:<br />

- wenn der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen lässt, ohne zu zahlen und ohne Recht<br />

vorzuschlagen SchKG 69 I Ziff. 2, 88 I<br />

- wenn ihm ein nachträglicher Rechtsvorschlag verweigert wird SchKG 77<br />

- wenn er seinen Rechtsvorschlag zurückzieht<br />

- wenn der Gläubiger definitiv Rechtsöffnung erlangt hat<br />

300. Ist diese materiell wirkende Feststellungsklage (SchKG 85) auch nach definitiver<br />

Rechtsöffnung zulässig?<br />

Ja. Aber bei ihrer Beurteilung muss gegebenenfalls die res iudicata Wirkung eines definitiven<br />

Rechtsöffnungstitels beachtet werden (Da dieses Urteil ja auch materielle Wirkung hat und es<br />

unglaubwürdig erscheinen würde, wenn ein Gericht 2x über die gleiche Sache (Bestehen der<br />

Forderung oder nicht) entscheiden würde.<br />

30<strong>1.</strong> Was darf der Schuldner bei der Feststellungsklage nach SchKG 85 nur<br />

vorbringen (wegen res iudicata), wenn ein def. Rechtsöffnungstitel in Form eines<br />

gerichtlichen Entscheides oder einer Verwaltungsverfügung zugrunde liegt?<br />

- Einreden aus dem gerichtlichen Entscheid selbst<br />

- Echt nova (d.h. Einreden, die erst nach der Rechtskraft des Entscheides entstanden sind)<br />

Nur gegenüber einem gerichtlichen Vergleich oder einer Abstandserklärung kann er auch<br />

Einwendungen vorbringen, welche die Entstehung der Forderung betreffen.<br />

302. Welche Art Verfahren ist für die Feststellungsklage 85a SchKG vorgesehen?<br />

Es handelt sich um einen ordentlichen aber beschleunigten Zivilprozess SchKG 85a IV.<br />

303. Wer kann die Feststellungsklage nach SchKG 85a geltend machen?<br />

Nur der Schuldner als Betriebener. Nicht als Betriebener i.S. v. SchKG 85a gilt ein<br />

Drittpfandbesteller.<br />

304. Hat die Klage nach SchKG 85a Aufschiebende Wirkung?<br />

Nein, die Betreibung läuft trotz Anhebung der Klage weiter. <strong>Der</strong> Richter muss als vorsorglich<br />

eingreifen, um zu verhindern, dass die Klage wegen fortgeschrittener Vollstreckung<br />

gegenstandslos wird.<br />

305. Was bedeutet „sehr wahrscheinlich begründet“ in SchKG 85a II?<br />

Das heiss, dass die Prozesschance des Schuldners deutlich besser erscheinen muss als die des<br />

Gläubigers.<br />

306. Ist der Entscheid von SchKG 85a ans BGer weiterziehbar?<br />

Ja mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde, da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit<br />

handelt.<br />

307. Lässt sich ein zu unrecht Betriebener die Sachen pfänden weil er sowieso die<br />

Rückforderungsklage anstrengen kann?<br />

Nein, er zahlt besser das Geld und verlangt es dann per Rückforderungsklage zurück. Lässt er<br />

seine Sachen versilbern bekommt er nur das Geld zurück, das für die Gegenstände erhalten<br />

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wurde. Man bekommt aber Gegenstände immer viel weniger Geld als sie Wert haben und<br />

deshalb würde er so einen Verlust machen.<br />

308. Wieso leistet ein Schuldner besser ans Betreibungsamt als auf irgendein Konto?<br />

Weil das Betreibungsamt wenn die Zahlung kommt das Fortsetzungsbegehren des Gläubigers<br />

verweigert.<br />

309. Welcher Klage des OR ist die Rückforderungsklage nachgebildet/Unterschied zu<br />

dieser Klage?<br />

Sie ist der Bereicherungsklage nach OR 62 nachgebildet und dort ausdrücklich vorbehalten.<br />

Beide Klagen haben gemeinsam:<br />

- Bezahlung eines nicht geschuldeten Betrages<br />

Im Gegensatz zur Klage im OR wo die freiwillige und irrtümliche Zahlung vorausgesetzt wird<br />

muss hier keinen Grund angegeben werden, wieso gezahlt wurde.<br />

310. Kann die Rückforderungsklage auch zum Zuge kommen, wenn der<br />

Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt wurde?<br />

Ja, aber es kommt darauf an in welcher Weise die Rechtsöffnung erteilt wurde.<br />

Wurde die Rechtsöffnung aufgrund der Anerkennungsklage erteilt darf die<br />

Rückforderungsklage nicht gemacht werden, da diese Klage eine materiellrechtliche Klage ist<br />

und deshalb die Einrede der res iudicata dem entgegen steht.<br />

Erfolgt die Rechtsöffnung aufgrund einer definitiven Rechtsöffnung ist die<br />

Rückforderungsklage möglich, da die definitive Rechtsöffnung bloss in einem summarischen<br />

Verfahren ablief und der Schuldner nicht die Möglichkeit hatte, alle Einwände zu bringen.<br />

Erfolgt die Rechtsöffnung aufgrund einer provisorischen Rechtsöffnung ist sie die<br />

Rückforderungsklage auch möglich.<br />

31<strong>1.</strong> Um welche Art von Streitigkeit handelt es sich bei der Rückforderungsklage?<br />

Es handelt sich um eine materiellrechtliche Streitigkeit.<br />

312. Wer hat die Beweislast bei der Rückforderungsklage?<br />

<strong>Der</strong> Betriebene.<br />

313. Was bewirkt das gutgeheissene Urteil von SchKG 86?<br />

Es bewirkt eine restitutio in integrum. <strong>Der</strong> Gläubiger wird darin zur Rückzahlung des vom<br />

Schuldner geleisteten verurteilt.<br />

314. Kann der letztinstanzliche kantonale Entscheid vors BGer weiter gezogen<br />

werden?<br />

Ja, da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt.<br />

7. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Das Pfändungsverfahren<br />

5. Kapitel: Die Durchführung der Betreibung auf Pfändung<br />

§22 Das Pfändungsverfahren<br />

315. *In welchen Stadien Wickelt sich die Vollstreckung im engeren Sinne ab?<br />

- in demjenigen der Pfändung<br />

- der Verwertung<br />

- und der Verteilung<br />

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316. Was berechtigt zur eigentlichen Vollstreckung?<br />

<strong>Der</strong> rechtskräftige Zahlungsbefehl<br />

317. Wann kann der Gang der Vollstreckung trotz Rechtskraft des Zahlungsbefehls<br />

(zumindest vorläufig) wieder gehemmt werden?<br />

Z.B. durch Wiederherstellung der Frist zum Rechtsvorschlag oder zur Aberkennungsklage.<br />

Ausserdem bleiben dem Schuldner die Schutzbehelfe aus materiellrechtlichen Gründen<br />

vorbehalten SchKG 85, 85a.<br />

318. Wann wird die Betreibung auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung<br />

fortgesetzt?<br />

Wenn der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt oder wenn es sich um eine<br />

Forderung i.S. von SchKG 43 handelt und die Forderung nicht pfandgesichert ist.<br />

319. Was heisst Pfändung?<br />

Pfändung heisst amtliche Beschlagnahme einzelner Vermögenswerte des Schuldners zur<br />

Verwendung als Vollstreckungssubstrat. Beschlagnahme muss nicht immer zugleich<br />

physische Wegnahme der betroffenen Vermögenswerte bedeuten. Es ist ein Hoheotsakt.<br />

320. Wird das Vollstreckungsverfahren von Amtes wegen durchgeführt?<br />

Nein nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers.<br />

32<strong>1.</strong> *Welche Voraussetzungen müssen für das Fortsetzungsbegehren gegeben sein?<br />

- ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl (zwei Ausnahmen)<br />

- Gläubiger muss einige Fristen beachten, auf die selbst der Schuldner nicht verzichten<br />

kann<br />

o Vor Ablauf von 20 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls darf nichts<br />

unternommen werden; das ist die gesetzliche Zahlungsfrist, die dem Schuldner<br />

ungestört belassen bleiben soll. (Auch einem Pfändungsbegehren auf<br />

provisorische Pfändung ist erst nach dieser Frist stattzugeben). Einem<br />

verfrühten Begehren kann erst nach dieser Frist stattgegeben werden.<br />

o <strong>Der</strong> Pfändungsanspruch muss innerhalb eines Jahres seit Zustellung des<br />

Zahlungsbefehls geltend gemacht werden, sonst verwirkt dieses Recht: <strong>Der</strong><br />

Zahlungsbefehl verliert seine Gültigkeit und die Betreibung fällt dahin (SchKG<br />

88 II)<br />

322. Welche Form muss das Fortsetzungsbegehren haben?<br />

Es ist formlos gültig. Sicherheitshalber ist anzuraten das amtliche Formular dafür zu<br />

brauchen.<br />

323. Muss dem Fortsetzungsbegehren etwas beigelegt werden?<br />

- <strong>Der</strong> Zahlungsbefehl, wenn er von einem anderen Amt ausgestellt wurde als demjenigen,<br />

bei dem um Pfändung ersucht wird<br />

- Wenn der Rückzug des Rechtsvorschlags auf dem Zahlungsbefehl vermerkt ist muss er<br />

immer beigelegt werden<br />

- Ein allfälliger Gerichtsentscheid<br />

- Rechtskraftsbescheinigung für den Rechtsöffnungsentscheid ausser die Rechtskraft gäbe<br />

sich klar aus Gesetz.<br />

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324. An wen muss das Fortsetzungsbegehren gerichtet werden?<br />

An das am Betreibungsort zuständige Betreibungsamt. Ein am falschen Betreibungsamt<br />

abgegebenes Begehren wird von Amtes wegen weiter geleitet. Einem neu zuständigen<br />

Betreibungsamt muss der Gläubiger aber des Original des ihm gemäss SchKG 70 zugestellten<br />

Doppels des Zahlungsbefehls vorlegen.<br />

325. Darf das Fortsetzungsbegehren Bedingungen enthalten?<br />

Nein, es muss eindeutig und unbedingt sein.<br />

326. Was passiert, wenn der Gläubiger länger als 1 Jahr mit dem<br />

Fortsetzungsbegehren gewartet hat?<br />

Er muss wieder von vorne anfangen und eine Betreibung einleiten SchKG 88 II.<br />

327. *Wer ist für die Pfändung zuständig?<br />

Sachlich obliegt der Vollzug der Pfändung dem Betreibungsamt SchKG 89.<br />

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit ist zu unterscheiden:<br />

- Die Pfändung anordnen kann immer nur das Amt, welches die Betreibung führt, also<br />

das Amt des Betreibungsortes<br />

- Sie durchführen darf hingegen ausschliesslich das Amt am Ort der gelegenen Sache<br />

SchKG 4 II. Liegen einzelne Vermögenswerte ausserhalb des Betreibungskreises muss<br />

das die Betreibung führende Amt das auswärtige Amt mit dem eigentlichen<br />

Pfändungsvollzug beauftragen sog. Requisitionspfändung SchKG 89.<br />

328. *Als an welchem Ort gelegen bezeichnet man Wertpapiere und Forderungen?<br />

- Wertpapiere werden wie Sachen am Ort wo sie liegen gepfändet.<br />

- Forderungen die nicht in Wertpapieren verkörpert sind, werden als da gelegen<br />

angeschaut, wo der Wohnsitz des Gläubigers der Forderung ist.<br />

- Rechte an Immaterialgüter sind am Wohnsitz oder Sitz des Berechtigten zu pfänden<br />

329. *Was passiert mit einer Pfändung, wo die Zuständigkeitsordnung missachtet<br />

wurde?<br />

Sie wäre nichtig.<br />

330. *Welche Rechte und Pflichten hat der Gläubiger im Pfändungsverfahren?<br />

- Er hat die Kosten des Pfändungsvollzuges sowie der Aufbewahrung und des Unterhalts<br />

gepfändeter Vermögenswerte vorzuschiessen SchKG 68 I und 105.<br />

- Am Vollzug der Pfändung nimmt der Schuldner nicht teil; er darf aber das Amt auf<br />

Vermögenswerte des Schuldners hinweisen und die Pfändung dieser verlangen (das<br />

kann er auf dem Fortsetzungsbegehren unter der Rubrik „Bemerkungen“ anbringen).<br />

33<strong>1.</strong> *Welches sind die Rechte und Pflichten des Schuldners?<br />

Recht des Schuldners:<br />

- Die Pfändung muss ihm spätestens am Vortag mit genauer Zeitangabe angekündigt<br />

werden. Die Mitteilung muss ihn auch auf seine Pflichten im Pfändungsverfahren<br />

aufmerksam machen SchKG 90.<br />

Pflichten des Schuldners:<br />

- Er oder sein Vertreter muss der Betreibung persönlich beiwohnen SchKG 91 Ziff. 1<br />

- Er muss dem pfändenden Beamten jede für eine erfolgreiche Pfändung erforderliche<br />

Auskunft erteilen SchKG 92 I Ziff. 1<br />

- Schliesslich sind dem Betreibungsbeamten auf Verlangen Räume und Behältnisse zu<br />

öffnen SchKG 91 III.<br />

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332. *Wieso muss der Schuldner bei der Pfändung anwesend sein?<br />

Es wird eine Pfändungsurkunde aufgenommen und er soll sagen welche Gegenstände ihm<br />

gehören, ob er noch Sachen bei einem Dritten hat und welche Forderungen gegen Dritte hat.<br />

333. *Was ist ein Signifikanter Unterschied zwischen dem deutschen und dem<br />

Schweizerischen Recht bezüglich der gepfändeten Sache?<br />

In Deutschland bekommt der Gläubiger selbst ein Pfandrecht an der Sache und kann sie auf<br />

Grund dessen verwerten.<br />

In der Schweiz erhält der Gläubiger nicht selbst ein Pfandrecht an der Sache, er kann sich nur<br />

beim Amt beschweren, wenn es die gepfändete Sache nicht verwertet.<br />

334. *Was ist eine klassische Forderung, die ein Schuldner gegen einen Drittschuldner<br />

hat und die täglich gepfändet wird?<br />

<strong>Der</strong> Lohn.<br />

335. Was kann der Schuldner machen, wenn ihm die Pfändung nicht angekündigt<br />

wurde?<br />

- Wurde die Ankündigung unterlassen und wohnte der Schuldner (oder sein Vertreter) der<br />

Pfändung nicht bei, kann er die Gültigkeit der mit Beschwerde anfechten<br />

- War der Schuldner oder sein Vertreter aber zufälligerweise da, wird der Mangel geheilt<br />

336. Was sind die Sanktionen, wenn der Schuldner seine Pflichten im<br />

Pfändungsverfahren nicht erfüllt?<br />

Er macht sich strafbar. Verheimlicht der Schuldner Bestandteile seines Vermögens kann der<br />

Gläubiger ausserdem sofort ohne vorgängige Konkursbetreibung beim Gericht die<br />

Konkursöffnung verlangen SchKG 190 I Ziff. <strong>1.</strong> Bleibt der Schuldner ohne genügende<br />

Entschuldigung der Pfändung fern kann das Betreibungsamt ihn durch die Polizei vorführen<br />

lassen.<br />

337. Welche Recht und Pflichten haben Dritte im Pfändungsverfahren?<br />

Dritte können insoweit von einer Pfändung betroffen sein, als sich in ihrem Gewahrsam<br />

Vermögenswerte des Schuldners befinden, die für eine genügende Pfändung herangezogen<br />

werden müssen.<br />

Diese Dritte haben die Pflicht, dem Betreibungsamt Auskunft zu geben, Räume und<br />

Behältnisse zu öffnen und allenfalls deren zwangsweise Öffnung zu dulden SchKG 91 IV.<br />

Auch Behörden sind wie Dritte in gleicher Weise wie der Schuldner auskunftspflichtig<br />

SchKG 91 V.<br />

338. *Was passiert, wenn etwas von einem Dritten gepfändet wird und der Schuldner<br />

sagt nicht, dass es einem Dritten gehört?<br />

<strong>Der</strong> Dritte kann das im Widerspruchsverfahren geltend machen.<br />

339. *Was passiert mit einer Sache die der Schuldner als einem Dritten gehörig<br />

bezeichnet?<br />

<strong>Der</strong> Beamte kann die Sache trotzdem pfänden, er muss sich aber eine Notiz machen SchKG<br />

95 III.<br />

340. Welche Vorschriften sind beim Vollzug des Pfändungsaktes zu beachten?<br />

- die Reihenfolge, in der die einzelnen gesetzlichen Vermögenswerte zu pfänden sind<br />

- das Ausmass der Pfändung<br />

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- die Form des Vollzugs<br />

- die Sicherung der Pfändungsrechte<br />

34<strong>1.</strong> *In welcher Reihenfolge muss gepfändet werden?<br />

Das Betreibungsamt soll bei der Auswahl des Pfändungsgutes nach Möglichkeit die<br />

Interessen der Betreibungsparteien und die der betroffenen Dritten berücksichtigen SchKG 95<br />

V. <strong>Der</strong> Entscheid über die Reihenfolge der Pfändung ist insoweit Ermessenssache.<br />

SchKG 95 I-IV stellt aber Richtlichtlinien auf. Diese sind aber nicht absolut verbindlich<br />

SchKG 95 IV bis . Zuletzt werden Forderungen des betriebenen Schuldners gegen seinen<br />

Ehegatten gepfändet SchKG 95a.<br />

342. *In welchem Ausmass darf gepfändet werden?<br />

Es darf nicht mehr gepfändet werden, als zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger samt<br />

Zinsen und Kosten benötigt wird SchKG 97 II. Das bedingt eine Schätzung der gepfändeten<br />

Gegenstände; unter Umständen wird hierzu ein Sachverständiger beigezogen SchKG 97 I. Die<br />

Schätzung und damit auch die von ihr abhängige Bestimmung des Ausmasses der Pfändung<br />

ist im wesentlichen Ermessenssache. Ihre Unterlassung macht aber die Pfändung nicht<br />

ungültig. Die Schätzung kann aber auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen nachgeholt<br />

werden.<br />

343. *Welche Gegenstände dürfen gepfändet werden?<br />

Alles, was einen Verkehrswert hat kann gepfändet werden. Es gibt aber ein paar Gegenständ,<br />

die nicht gepfändet werden dürfen SchKG 92.<br />

344. *Was kann wer machen, wenn zuviel gepfändet wurde?<br />

Gegen eine Überpfändung SchKG 97kann sich neben dem Schuldner ausnahmsweise auch ein<br />

Dritter, der ein eigenes Recht an der gepfändeten Sache beansprucht, beschwerden SchKG 17<br />

(Ermessensbeschwerden).<br />

345. Wie kann sich der Gläubiger wehren, wenn er findet es sei für die Deckung<br />

seiner Forderung viel zu wenig gepfändet worden?<br />

Er kann eine Beschwerde nach SchKG 17 machen (Ermessensbeschwerde).<br />

346. *Wie wird der Pfändungsakt vollzogen?<br />

<strong>Der</strong> Pfändungsakt wird durch ausdrückliche Pfändungserklärung gegenüber dem Schuldner<br />

oder seinem Vertreter vollzogen SchKG 96 I. Sie enthält:<br />

- die Eröffnung, dass einzeln genau bezeichnete Vermögenswerte gepfändet sind<br />

- das ausdrückliche Verbot bei Strafdrohung, ohne Bewilligung des Betreibungsamtes<br />

über sie zu verfügen<br />

Diese Pfändungserklärung ist konstituierendes Element der Pfändung.<br />

347. Können bei einer Pfändung Vermögensgesamtheiten gepfändet werden?<br />

Nein, es gilt das Spezialitätsprinzip sonst ist die Pfändung wirkungslos.<br />

348. *Kann die Pfändung bedingt ausgesprochen werden?<br />

Grundsätzlich nicht, aber bedingte Pfändung ist in einem Ausnahmefall zulässig. Ein an sich<br />

unpfändbarer Gegenstand von besonders hohem Wert darf nämlich nur unter der Bedingung<br />

gepfändet werden, dass der Gläubiger dem Schuldner an Stelle des teuren Kompetenzstückes<br />

eine gleichartige Sache von geringerem Wert als Ersatz oder den zur Anschaffung nötigen<br />

Geldbetrag zur Verfügung stellt SchKG 92 III.<br />

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349. Wann ist die Pfändung rechtswirksam vollzogen?<br />

Mit der Beschlagnahmeerklärung des Betreibungsamtes.<br />

350. *Welche Vorkehren zur Sicherung des Pfändungsgutes können nötigenfalls<br />

getroffen werden?<br />

- Geld, Inhaber- und Orderpapiere werden sowie Wertsachen in amtliche Verwahrung<br />

genommen SchKG 98 I und 9.<br />

- Andere bewegliche Sachen können nach Ermessen des Amtes gegen die Verpflichtung<br />

sie jederzeit zur Verfügung zu halten vorerst da gelassen werden wo sie sind SchKG 98<br />

II oder die können einem anderen Dritten in Verwahrung gegeben oder selber in<br />

Verwahrung genommen werden SchKG 98 III.<br />

- Bei der Pfändung von gewöhnlichen Forderungen, insbesondere auch von<br />

Lohnguthaben, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig und<br />

nur noch an das Betreibungsamt leisten könne SchKG 99. Fällige Forderungen sind<br />

ungesäumt einzuziehen SchKG 100.<br />

- Die Pfändung eines Grundstückes wird dem Grundbuchamt zur Vormerkung der<br />

Verfügungsbeschränkung im Grundbuch unverzüglich mitgeteilt SchKG 101 I.<br />

- Die Pfändung eines Nutzniessungsrechts oder eines Anteilsrechts an einem<br />

Gemeinschaftsvermögen wird den beteiligten Dritten angezeigt SchKG 104.<br />

- Gepfändete Ansprüche des Schuldners aus Personenversicherungen werden nach den<br />

Vorschriften der VPAV gesichert.<br />

- Auch dem Sachversicherer zeigt das Betreibungsamt die Pfändung an und weist ihn<br />

darauf hin, dass er eine allfällige Ersatzleistung nur gültig an das Betreibungsamt<br />

ausrichten kann.<br />

- Vieh das der Schuldner zu warten ablehnt, kann das Betreibungsamt sofort verkaufen<br />

oder bei einem Dritten zur Wartung einstellen<br />

35<strong>1.</strong> *Welche Wirkungen hat die Pfändung auf die Rechtsstellung des Schuldners?<br />

- Schuldner bleibt bis zur Verwertung Eigentümer der gepfändeten Vermögenswerte<br />

- Sein Verfügungsrecht wird aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stark<br />

beschränkt SchKG 96 I (Verfügungsverbot).<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner bleibt aber voll handlungsfähig, so dass er über das Pfändungsgut<br />

zivilrechtlich gültig Rechtsgeschäfte abschliessen kann. Diese Verfügungen sind aber<br />

betreibungsrechtlich ungültig soweit dadurch die den Gläubigern aus der Pfändung<br />

erwachsenen Rechte beeinträchtigt werden; auf solche Verfügungen wird bei der<br />

Verwertung keine Rücksicht genommen SchKG 96 II. Nötigenfalls wird das veräusserte<br />

Pfändungsgut mit polizeilicher Hilfe wieder zur Stelle gebracht. In jedem Fall bleibt<br />

aber der gutgläubige Erwerb von Rechten am Pfändungsgut vorbehalten SchKG 96 II.<br />

Das Verfügungsverbot erstreckt sich auch auf Bestandteile und Zugehör des<br />

Grundstückes<br />

352. *Welche Wirkung hat die Pfändung auf die Rechte des Gläubigers?<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger erhält mit der Pfändung einen öffentlichrechtlichen Anspruch darauf, das<br />

Pfändungsgut zu seinen Gunsten verwerten zu lassen SchKG 116.<br />

- Er kann daher zur Sicherung die amtliche Verwahrung gepfändeter beweglicher Sachen<br />

verlangen<br />

- Er kann gegen einen Drittansprecher auf eine gepfändete Sache im<br />

Widerspruchsverfahren als Partei auftreten<br />

353. Kann eine Forderung durch einen gutgläubigern Dritten erworben werden?<br />

Nein, bei Forderungen gibt es gar keinen Erwerb durch gutgläubige Dritte.<br />

55


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

354. Welche Wirkungen hat die Pfändung auf die Rechtsstellung Dritter?<br />

Eine Pfändung kann sich in verschiedener Hinsicht auch auf Drittpersonen auswirken:<br />

- Sie kann Gegenstände erfassen, an denen ein Dritter eigene Rechte beansprucht, die der<br />

Pfändung vorgehen oder sie ausschliessen. Solche Rechte kann der Dritte im<br />

Widerspruchsverfahren verteidigen oder durch Beschwerde.<br />

- Dritte können auch als Erwerber von Pfändungsgut betroffen sein.<br />

- Drittschuldner können sich durch Zahlung an das Betreibungsamt von ihrer<br />

Schuldpflicht befreien SchKG 99 und Drittverwahrer gepfändeter Sachen dürfen den<br />

Schuldner nicht mehr darüber verfügen lassen.<br />

355. Welcher Inhalt hat die Pfändungsurkunde?<br />

Die Pfändung muss vom vollziehenden Beamten in einem Protokoll verurkundet werden<br />

SchKG 112 I. Diese Pfändungsurkunde ist auf amtlichem Formular. Welchen Inhalt sie<br />

enthalten muss steht in SchKG 112.<br />

356. Wer bekommt alles eine Pfändungsurkunde zugestellt?<br />

- Nach Ablauf der Teilnahmefrist SchKG 110 erhalten alle Pfändungsgläubiger und der<br />

Schuldner unverzüglich je eine Abschrift der Pfändungsurkunde SchKG 114.<br />

- Sie wird in Form der einfachen Mitteilung zugestellt<br />

- Besonders wichtig ist die Zustellung der Pfändungsurkunde an den Schuldner, wenn er<br />

bei der Pfändung weder anwesend noch vertreten war; dann unterliegt er dem<br />

Verfügungsverbot erst von diesem Zeitpunkt an.<br />

357. Was ist die Rechtsnatur der Pfändungsurkunde?<br />

Sie ist eine öffentliche Urkunde.<br />

358. Welches sind die Wirkungen der Pfändungsurkunde?<br />

Sie schafft den Beweis für die vorgenommene Pfändung. Nur die in der Urkunde<br />

bezeichneten Gegenstände gelten als gepfändet und unterliegen demzufolge der<br />

Verfügungsbeschränkung. Nur sie können später auch verwertet werden.<br />

Im Übrigen sind die Wirkungen der Pfändungsurkunde verschieden, je nach dem Ergebnis des<br />

Pfändungsvollzuges<br />

- Wurde kein pfändbares Vermögen vorgefunden, bleibt die Pfändungsurkunde leer. So<br />

gilt die zugleich als definitiver Verlustschein SchKG 115 I i.V.m. 149. Voraussetzung<br />

zur Ausstellung eines provisorischen oder endgültigen Verlustscheines ist aber immer<br />

eine definitive Pfändung.<br />

- War nach der Schätzung des Pfändungsbeamten nicht genügend Vermögen vorhanden,<br />

um die Forderung samt Zinsen und Kosten zu decken, so dient die Pfändungsurkunde<br />

dem Gläubiger als provisorischer Verlustschein. Dadurch wird der Gläubiger zur<br />

Anfechtungsklage und zum Arrest berechtigt und er kann die Nachpfändung verlangen<br />

359. Wer muss das Pfändungsgut unterhalten?<br />

Das Betreibungsamt soweit es nicht dem Schuldner zur Verfügung und Bewirtschaftung<br />

überlassen bleibt.<br />

360. Wann darf das Pfändungsgut noch während der Verwaltung bevor der<br />

Gläubiger berechtigt ist die Verwertung zu verlangen verwertet werden?<br />

SchKG 124:<br />

- auf Begehren des Schuldners SchKG 124 I<br />

- wenn die Voraussetzungen eines Notverkaufs vorliegen SchKG 124 II<br />

56


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

36<strong>1.</strong> Welche Aufgaben hat das Betreibungsamt im Rahmen seiner<br />

Verwaltungstätigkeit?<br />

Es muss in erster Linie das Pfändungsgut erhalten<br />

- Es muss die Zahlung auf fällige Forderungen erheben SchKG 100 es muss aber nicht<br />

selbst die Betreibung für solche Forderungen einleiten<br />

- Es muss Erträgnisse einziehen soweit sie nicht allfälligen Pfandgläubigern zustehen<br />

SchKG 102 I, 103 I<br />

Es muss die Verwaltung gepfändeter Grundstücke vornehmen da es bei diesen auch schon<br />

länger geht, bis sie verwertet werden dürfen (VZG 16-22, SchKG 102, 103)<br />

- Grundpfandgläubigern, Mietern und Pächtern wird die Pfändung des Grundstückes<br />

mitgeteilt SchKG 102 II. Miet- und Pachtzinse können nur noch befreiend an das<br />

Betreibungsamt geleistet werden<br />

- Die Bewirtschaftung kann das Betreibungsamt weiter dem Schuldner überlassen oder<br />

einen Dritten beiziehen. Dieser handelt als Hilfsperson des Betreibungsamtes.<br />

- Sind ausserordentliche Verwaltungsmassnahmen erforderlich muss das Betreibungsamt<br />

das Einverständnis der Beteiligten oder die Weisung der Aufsichtsbehörde einholen.<br />

362. Wie werden die aus der Bewirtschaftung und Verwaltung des Pfandgutes<br />

fliessenden Erträgnisse verwendet?<br />

- Vorweg sind die Verwaltungskosten und Auslagen zu decken. Reichen die Erträgnisse<br />

dazu nicht aus kann das Betreibungsamt vom Gläubiger einen Kostenvorschuss<br />

verlangen SchKG 105<br />

- Ist der Schuldner bedürftig, wird aus dem Ertrag der Unterhalt des Schuldners und<br />

seiner Familie bestritten SchKG 103 II. Massgebend dafür ist das betreibungsrechtliche<br />

Existenzminimum<br />

- Erst ein allfälliger Ertragsüberschuss wird zur Befriedigung der Ansprüche der<br />

beteiligten Pfand- und Pfändungsgläubiger verwendet. Können deren Forderungen<br />

daraus gedeckt werden nimmt das Betreibungsamt die Schlussverteilung vor und<br />

schliesst die Betreibung ab.<br />

363. Wieso wird das Pfändungsgut nicht direkt nach der Pfändung verwertet?<br />

- Man will dem Schuldner noch eine weitere Möglichkeit geben das Geld aufzutreiben<br />

- Man braucht die Zeit um die Vorbereitung der Verwertung vorzunehmen<br />

§25 Die Anschlusspfändung<br />

364. Was ist charakteristisch für die Spezialexekution?<br />

Die Begünstigung des betreibenden Gläubigers (Prioritätsprinzip). Es ist aber dadurch<br />

gemildert, dass in gewissem Rahmen die gleichmässige Teilnahme mehrer<br />

Betreibungsgläubiger an ein und derselben Pfändung ermöglicht wird. Das ist zum Beispiel<br />

bei der Anschlusspfändung der Fall.<br />

365. Was ist typisch für die Generalexekution?<br />

Die Konkurrenz sämtlicher Gläubiger eines Schuldners, die gemeinsam und gleichzeitig, in<br />

der Regel anteilsmässig, Befriedigung aus dem Erlös des gesamten Schuldnervermögens<br />

fordern (Gleichbehandlung). <strong>Der</strong> Grundsatz der Gleichbehandlung ist aber teilweise<br />

durchbrochen von Privilegien, die gewisse Gruppen von Gläubigern bevorzugen SchKG 219<br />

IV.<br />

57


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

366. Welche zwei Arten der Anschlusspfändung gibt es?<br />

- es gibt eine ordentliche, die jedem Gläubiger offen steht SchKG 110<br />

- und eine privilegierte, die nur von bestimmten Gläubigern und nur für bestimmte<br />

Forderungen beansprucht werden kann SchKG 11<strong>1.</strong><br />

367. Welche Voraussetzungen braucht die ordentliche Anschlusspfändung?<br />

SchKG 110:<br />

- Vollzug einer Hauptpfändung<br />

- Es müssen gegen den Schuldner aus weiteren Betreibungen weitere<br />

Fortsetzungsbegehren vorliegen (Pfändungsanschluss ohne ausdrückliches<br />

Fortsetzungsbegehren gibt es nur in einem Ausnahmefall: <strong>Der</strong> Gläubiger, der einen<br />

Arrest erwirkt hat und dessen Arrestgegenstände für einen anderen Gläubiger gepfändet<br />

werden, bevor er selber das Fortsetzungsbegehren stellen kann, nimmt von Gesetzes<br />

wegen an dieser Pfändung teil.)<br />

- Wahrung der Anschlussfrist, denn nur Fortsetzungsbegehren, die binnen 30 Tagen seit<br />

dem Vollzug der Hauptpfändung gestellt werden, führen zum Pfändungsanschluss. Die<br />

Anschlussfrist läuft unabhängig davon, ob der Anschlussberechtigte von der Pfändung<br />

Kenntnis erhalten hat.<br />

- Anschlussverfügung. Das Betreibungsamt muss den Anschluss des hinzutretenden<br />

Gläubigers noch ausdrücklich vollziehen, sei es durch eine Ergänzungspfändung SchKG<br />

110 I Satz 2 oder wo das nicht notwendig ist durch blosse Mitteilung der Teilnahme an<br />

die Parteien. In beiden Fällen erfolgt ein Nachtrag auf der Pfändungsurkunde SchKG<br />

113<br />

368. *Was ist der Unterschied zwischen der ordentlichen Anschlusspfändung und<br />

dem Konkurs?<br />

Man kann bei der ordentlichen Anschlusspfändung nicht einfach anrufen und sagen, man<br />

schliesse sich an, sondern nur der, der das Einleitungsverfahren absolviert hat „Gläubiger, die<br />

das Fortsetzungsbegehren innert 30..“ SchKG 110 I können sich anschliessen.<br />

Die Ausnahmen bilden die Gläubiger, die einen Verlustschein haben, die können nach SchKG<br />

149 III während 6 Monaten nach Zustellung des Verlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl<br />

die Betreibung fortsetzen.<br />

Weiter, die Arrestgläubiger, deren Arrestgegenstände von einem anderen Gläubiger gepfändet<br />

werden, die nehmen provisorisch an der Pfändung teil SchKG 281 I.<br />

369. Wer haftet für den Schaden eines Gläubigers, wenn die Anschlussverfügung<br />

versäumt wurde?<br />

<strong>Der</strong> Staat SchKG 5 ff.<br />

370. Welche Gläubiger bilden welche Pfändungsgruppen?<br />

Sämtliche Gläubiger, die während der Anschlussfrist das Fortsetzungsbegehren stellen, bilden<br />

mit dem ersten zusammen eine Pfändungsgruppe SchKG 110 I.<br />

Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach der Anschlussfrist stellen, bilden eine<br />

weitere Gruppe mit gesonderter Pfändung SchKG 110 II.<br />

37<strong>1.</strong> Wie wird der Erlös innerhalb der Gruppe verteilt?<br />

Es besteht innerhalb der Gruppe insofern Gleichberechtigung, als die für die Gruppe<br />

gepfändeten Vermögensobjekte zugunsten aller Gruppengläubiger verwertet und der Erlös<br />

sowie die Verwertungskosten im Verhältnis ihrer Forderungsbeträge unter sie verteilt werden.<br />

Im Falle ungenügender Deckung greift die konkursrechtliche Rangordnung Platz.<br />

58


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

372. Wer kann in der Pfändungsgruppe die Rechte geltend machen?<br />

Jeder Gläubiger wahrt trotz Gruppenzugehörigkeit seine Rechte selber (Regel der<br />

individuellen Rechtswahrung). Rechtshandlungen die er vornimmt, wirken nur für oder gegen<br />

ihn selbst. Die Pfändungsgruppe ist keine Interessensgemeinschaft. Jeder Gläubiger kann den<br />

Pfändungsanschluss eines Konkurrenten mit Beschwerde anfechten und dessen Forderung mit<br />

der Kollokationsklage bestreiten.<br />

373. Welche Ausnahmen von der Regel der individuellen Rechtswahrung gibt es?<br />

- Das Verwertungsbegehren eines Gläubigers wirkt für alle Teilnehmer der Gruppe<br />

SchKG 117 I.<br />

- Jede Änderung der Pfändung auf Beschwerde eines Gläubigers hin wirkt zugunsten aller<br />

Gruppengläubiger<br />

374. *Was ist die Ergänzungspfändung?<br />

Können die Forderungen einer Gruppe nicht gedeckt werden (Gegenstände fallen heraus<br />

→Widerspruchsverfahren/weitere Gläubiger kommen hinzu) muss die bestehende Pfändung<br />

erweitert werden. Diese Erweiterung der ersten Pfändung nennt man Ergänzungspfändung.<br />

Sie ist von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Ergänzungspfändungen finden unmittelbar vor<br />

oder nach Ablauf der Teilnahmefrist statt. Sie ist keine rechtlich selbständige Pfändung<br />

sondern bloss eine Ausdehnung der Hauptpfändung. Daher kann an der Ergänzungspfändung<br />

kein neuer Gläubiger mehr teilnehmen und ihr Vollzug löst keine neue Anschlussfrist aus.<br />

375. Weshalb wird die Pfändungsurkunde erst 30 Tage nach der Pfändung die<br />

Pfändungsurkunde zugestellt SchKG 114<br />

Das ist wegen der Ergänzungspfändung, dass allenfalls noch weitere Objekte in der Urkunde<br />

nachträglich angefügt werden können.<br />

376. Was ist die Nachpfändung?<br />

SchKG 145. Sie erfolgt erst nach Ablauf der Anschlussfrist und hat selbständigen Charakter.<br />

Sie ist selber wieder eine Hauptpfändung und löst infolge dessen ihrerseits Anschlussfristen<br />

aus SchKG 145 III. Sie ist von Amtes wegen vorzunehmen z.B. wenn sich das<br />

Betreibungsamt verschätzt hat und zu wenig gepfändet hat. Die Unterlassung der durch die<br />

Umstände gebotenen Nachpfändung kann als Rechtsverweigerung mit Beschwerde gerügt<br />

werden.<br />

377. *Was passiert, wenn nach Ablauf der Anschlussfrist weitere Gläubiger den<br />

Schuldner betreiben?<br />

Es können wie die erste Gläubigergruppe je weitere Gruppen gebildet werden SchKG 110 II,<br />

da die Gläubiger, die nach Ablauf der Ausschlusspflicht hinzukommen nicht in die vorherige<br />

Gruppe einsteigen können. Die Rechtsstellung der Gläubiger untereinander ist gleich wie in<br />

der ersten Gruppe Die verschiedenen Gruppen sind von einander unabhängig. Für jede<br />

einzelne Gruppe besteht eine gesonderte Pfändung. Diese Unabhängigkeit gilt auch<br />

hinsichtlich der Verwertung und der Verteilung des Erlöses unter die Gruppengläubiger. Die<br />

Pfändung für den Mehrerlös ist aber möglich SchKG 110 III d.h. wenn in der ersten<br />

Gläubigergruppe alle Gläubiger befriedigt wurden und es noch einen Rest gibt, kann dieser<br />

wieder von der nächsten Gläubigergruppe gepfändet werden.<br />

378. *Was ist die Voraussetzung, dass es überhaupt eine 2. Gläubigergruppe geben<br />

kann?<br />

Es muss noch etwas pfändbares vorhanden sein.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

379. Wie können Gläubiger der einen Gruppe die Rechte der Gläubiger der anderen<br />

Gruppe anfechten?<br />

Nur mit Beschwerde.<br />

380. Welches Vorrecht geniessen die Teilnehmer der Privilegierten<br />

Anschlusspfändung?<br />

- Für sie beträgt die Anschlussfrist 40 anstatt nur 30 Tage SchKG 111 I<br />

- Sie dürfen sich ohne vorgängige Betreibung der Hauptpfändung ihrer Konkurrenten<br />

anschliessen<br />

38<strong>1.</strong> An welche Voraussetzungen ist das Anschlussprivileg geknüpft?<br />

- Persönliche: es steht einzig den in SchKG 111 I abschliessend aufgezählten Personen zu<br />

- Sachliche: nur für ganz bestimmte Forderungen SchKG 111<br />

382. Wie muss das Anschlussprivileg geltend gemacht werden?<br />

- Durch Anschlusserklärung. <strong>Der</strong> privilegierte Pfändungsanschluss muss ausdrücklich als<br />

solcher verlangt werden. In der Anschlusserklärung sind ausdrücklich der Betrag und<br />

der Entstehungsgrund der Forderung anzugeben. Das Privileg wird nicht von Amtes<br />

wegen berücksichtigt. Sie ist formlos. Zur abgabe der Anschlusserklärung sind noch alle<br />

in SchKG 111 II aufgezählten Personen berechtigt.<br />

- Zeitlich ist die Geltendmachung des Anschlussrechts in doppelter Weise beschränkt:<br />

o Die Anschlusspfändung muss innert 40 Tagen seit dem Vollzug der<br />

Hauptpfändung abgegeben werden SchKG 111 I. Das Betreibungsamt teilt den<br />

bekannten Anschlussberechtigten den Vollzug einer Hauptpfändung mit<br />

SchKG 111 III.<br />

o Bestimmte in SchKG 111 II aufgezählte Personen können den privilegierten<br />

Anschluss nur an eine Pfändung verlangen, die während des ehelichen oder<br />

vormundschaftlichen Verhältnisses oder doch noch innerhalb eines Jahres seit<br />

dessen Wegfall vollzogen wurde SchKG 111 II und zwar nur für eine<br />

Forderung, die noch vor Wegfall entstanden ist. Als qualifiziert Frist kann<br />

diese Jahresfrist weder verlängert noch wiederhergestellt werden.<br />

383. Kann der privilegierte Anschluss, wie der ordentliche Anschluss durch<br />

Anschlussverfügung des Betreibungsamtes hergestellt werden?<br />

Nein, es braucht ein Anschlussverfahren.<br />

384. Wer braucht warum Schutz vor Missbrauch bei der privilegierten<br />

Anschlusspfändung?<br />

Es braucht einen doppelten Schutz vor Missbrauch:<br />

- der Schuldner bracht Schutz, da er keine Gelegenheit hat seine Rechte geltend zu<br />

machen (anders als wenn ein Einleitungsverfahren stattfinden würde).<br />

- Die anderen Gläubiger, da sie dann das Pfändungssubstrat mit noch mehr Leuten teilen<br />

müssen<br />

<strong>Der</strong> Schutz garantiert SchKG 111 IV.<br />

385. Wer kann den Anschluss bestreiten?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner und die anderen Gläubiger.<br />

386. Wann ist man einfacher, wann notwendiger Streitgenosse?<br />

Notwendige Streitgenossen sind sie, wenn beide nur gemeinsam Recht oder Unrecht haben<br />

können und nicht der eine teilweise Recht hat und der andere nicht.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

387. Was passiert, wenn der Gläubiger und der Schuldner bestritten haben?<br />

Beide sind Beklagte. Sie sind notwendige Streitgenossen.<br />

388. In welchen Stadien wickelt sich das Anschlussverfahren ab?<br />

- In einem Vorverfahren, worin die Betroffenen (die anderen Gläubiger und der<br />

Schuldner) zur Anschlusserklärung Stellung nehmen können<br />

- Im Anschlussprozess, in welchem nötigenfalls gerichtlich über den bestrittenen<br />

Anschluss entschieden wird.<br />

389. Wie und von wem wird das Vorverfahren eingeleitet?<br />

Es wird vom Betreibungsamt eingeleitet, indem es dem Schuldner und den übrigen<br />

Gläubigern von der Anschlusserklärung Kenntnis gibt SchKG 34 und ihnen gleichzeitig 10<br />

Tag Frist einräumt um den angemeldeten Anspruch zu bestreiten SchKG 111 IV.<br />

Nichtbestreiten binnen der Frist gilt als Anerkennung des Anspruchs. <strong>Der</strong> Anschlussgläubiger<br />

nimmt dann definitiv neben den anderen Gruppengläubigern an der an der Pfändung teil.<br />

390. Was passiert, wenn jemand den Anspruch bestreitet?<br />

Die Bestreitung durch den Schuldner oder ein anderer Gläubiger bewirkt, dass der<br />

Anschlussgläubiger:<br />

- vorderhand nur provisorisch an der Pfändung Teil nimmt und demzufolge einstweilen<br />

nicht berechtigt ist, das Verwertungsbegehren zu stellen; inzwischen laufen dafür aber<br />

die Fristen auch nicht SchKG 111 V und 118.<br />

- Binnen 20 Tagen beim Gericht Klage auf Zulassung des Anschlusses erheben muss,<br />

wenn er verhindern will dass seine Teilnahme endgültig verloren geht. Die rechtzeitig<br />

erhobene Klage hält die provisorische Teilnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des<br />

Prozesses aufrecht SchKG 111 V. Unterlassung der Klage bedeutet Verzicht auf den<br />

privilegierten Anschluss.<br />

39<strong>1.</strong> Wie/wo läuft das Verfahren des Anschlussprozesses?<br />

- Die Klage auf Zulassung des privilegierten Anschlusses richtet sich immer gegen den<br />

Bestreitenden sie es der Schuldner, ein Gläubiger oder seien es beide.<br />

- Die Klagefrist ist Verwirkungsfrist, ihre Einhaltung ist Prozessvoraussetzung; doch ist<br />

sie verlänger- und wiederherstellbar. Sie läuft von der Mitteilung der Bestreitung an<br />

- Streitwert bestimmt sich entweder nach dem Betrag der bestrittenen Forderung oder<br />

nach dem geringeren Wert der gepfändeten Gegenstände bzw. dem geringeren<br />

Prozessgewinn<br />

- <strong>Der</strong> Gerichtsstand liegt am Betreibungsort SchKG 111 V. Im Übrigen kommt die<br />

kantonale ZPO zur Anwendung, bundesrechtlich ist nur das beschleunigte Verfahren<br />

vorgeschrieben SchKG 111 V.<br />

392. Was ist Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung?<br />

Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bilden sowohl der Bestand und Umfang der<br />

Forderung des Anschlussgläubigers als auch die Voraussetzung des Anschlussprivilegs.<br />

Das Gericht hat zu entscheiden ob der privilegierende Anschluss für die geltend gemachte<br />

Forderung in der laufenden Betreibung zu gewähren sei oder nicht. Das ist eine<br />

betreibungsrechtliche Frage, bei der Vorfrageweise materielles Zivilrecht anzuwenden ist.<br />

393. ***Welche Wirkung hat das Urteil?<br />

- Gutheissung der Anschlussklage erlaubt dem Ansprecher definitiv an der Pfändung<br />

teilzunehmen<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Abweisung der Klage lässt die provisorische Teilnahme des Ansprechers dahinfallen<br />

Das Urteil wirkt grundsätzlich nur in der hängigen Betreibung. Sie ist eine<br />

betreibungsrechtliche Frage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Doch nur wenn<br />

der Gläubiger gegen den Anschliessenden klagt*. Ist der Schuldner der, der die<br />

Forderung bestreitet, hat das Urteil rein materielle Wirkung und schafft die rem<br />

iudicatem. <strong>Der</strong> Prozess zwischen Ansprecher und Gläubiger hat keine rem iudicatem<br />

Wirkung.<br />

394. *Wem kommt ein Prozessgewinn, gegen ein privilegiert anschliessender zugute?<br />

- Bestritt es der Schuldner kommt er allen Gläubigern zugute<br />

- Bestritt es ein Gläubiger, kommt er nur dem Gläubigern zu Gute, die am Prozess<br />

teilgenommen haben (Lohn der Angst)<br />

395. Kann das Urteil and BGer weitergezogen werden?<br />

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, kann es ans BGer weiter gezogen werden und zwar<br />

mit Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde.<br />

8. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Gegenstand der Pfändung<br />

§23 <strong>Der</strong> Gegenstand der Pfändung<br />

396. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Gegenstand pfändbar<br />

ist?<br />

- Es muss rechtlich dem Schuldner gehören. Behauptet der Schuldner oder ein Dritter,<br />

dass der Gegenstand ihm gehöre, darf er erst in letzter Linie gepfändet werden (?)<br />

SchKG 95 III. Die Abklärung der rechtlichen Zugehörigkeit erfolgt dann im<br />

Widerspruchsverfahren. Die Pfändung von Gegenständen, die offensichtlich einem<br />

Dritten gehören ist nichtig. Fiduziarisches Eigentum darf gepfändet werden; dem<br />

Fiduzianten muss aber das Widerspruchsverfahren offen stehen.<br />

- Die Gegenstände müssen verkehrsfähig und gegen Geld veräusserbar sein.<br />

- Die Pfändung darf nicht durch eine Vorschrift des Bundesrechtes ausgeschlossen sein.<br />

Unpfändbarkeit kraft kantonalem Recht oder auf Grund privater Vereinbarung wäre<br />

dagegen unbeachtlich.<br />

397. Was passiert mit der Pfändung eines der Natur nach nicht verwertbaren<br />

Vermögensstückes?<br />

Sie wäre nichtig.<br />

398. Was ist der Unterschied in der Versilberung zwischen dem italienischen und dem<br />

Schweizerrecht (Frage <strong>Vorlesung</strong>)?<br />

In Italien kann der Gläubiger direkt Gegenstände von S übernehmen. In der Schweiz nicht,<br />

die Sachen müssen verkauft werden (ausser im Konkurs gibt es Ausnahmen).<br />

399. Wann ist ein nicht Kompetenzstück trotz gegebenen Verkehrswertes nicht<br />

pfändbar?<br />

Wenn wegen der hohen Verwatlungs- und Verwertungskosten nur ein geringer Reinerlös zu<br />

erwarten ist. Er muss aber mit seinem Schätzungswert in der Pfändungsurkunde vorgemerkt<br />

werden SchKG 92 II.<br />

62


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

400. Welche Gegenstände haben z.B. keinen verkehrswert?<br />

- Blosse Familienandenken: Briefe, Geschäftsbücher, Diplome, Ausweise…ausser es<br />

handelt sich um Sachen mit künstlerischem oder historischem Wert<br />

- Weil unveräusserlich: alle höchstpersönlichen Rechte: z.B. Wohnrecht, Blut und Organe<br />

- Weil nicht in Geld schätzbar: Anwartschaften…<br />

40<strong>1.</strong> Wie wird bestimmt ob und inwiefern ein Vermögenswert unpfändbar sei?<br />

Das hat der Betreibungsbeamte zu entscheiden er muss sich aber an die gesetzlichen<br />

Schranken halten.<br />

402. Kann der Schuldner auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit verzichten?<br />

Nur insofern, als dass er gegen eine vollzogene Pfändung nicht Beschwerde führt SchKG 17<br />

ff. An einen Verzicht im Voraus wäre er nicht gebunden. <strong>Der</strong> Verzicht auf die Anfechtung ist<br />

aber nichtig, wenn ein Nichtigkeitsgrund i.S. von SchKG 22 vorliegt.<br />

Selbst der gültige Verzicht wirkt nur im hängigen Betreibungsverfahren. In einem neuen<br />

Verfahren könnte sich der Schuldner wieder auf die Unpfändbarkeit berufen.<br />

403. Auf was beruht die Unpfändbarkeit von Vermögenswerten?<br />

Auf moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen oder auf ihrer besonderen Natur oder<br />

Zweckbestimmung.<br />

404. Wieso sind einige Gegenstände aus moralischen, sozialen und wirtschaftlichen<br />

Gründen unpfändbar?<br />

Das Lebensnotwendige und eine gewisse Lebensqualität müssen dem Schuldner verbleiben.<br />

Die Kompetenzstücke = Notwendigstes müssen dem Schuldner gelassen werden.<br />

405. Wie bestimmt sich, was als Kompetenzstück in Betracht kommt?<br />

Das sagt das Gesetz. <strong>Der</strong> Beamte muss aber in jedem Einzelfall von Amtes wegen abklären<br />

und entscheiden, ob ein bestimmter Gegenstand im Zeitpunkt der Pfändung für den Schuldner<br />

Kompetenzeigenschaft hat.<br />

406. Wann kann ein Kompetenzstück bedingt gepfändet werden?<br />

Wenn es einen hohen Wert hat. Dann steht dem Gläubiger das Auswechslungsrecht zu<br />

SchKG 92 III.<br />

407. Was fällt unter die Unpfändbarkeit aus moralischen, sozialen und<br />

wirtschaftlichen Gründen?<br />

- Das Kompetenzgut der Hausgemeinschaft. Darunter fällt alles, was der Schuldner für<br />

sich und seine Familie in der Hausgemeinschaft benötigt. Familie umfasst alle, die mit<br />

dem Schuldner in einem Haus, Wohnung…wohnen.<br />

o Zum persönlichen Gebrach dienendes SchKG 92 I Ziff. 1<br />

o Eine bestimmte Anzahl Haustiere SchKG 92 I Ziff. 4 soweit zur Ernährung<br />

oder Aufrechterhaltung des Betriebes des Schuldners nötig.<br />

o Für 2 Monate notwendige Nahrungs- und Feuerungsmittel oder das Geld zur<br />

Anschaffung dessen SchKG 92 I Ziff. 5<br />

o Tiere im häuslichen Bereich, die nicht zu Vermögens- und Erwerbszwecken<br />

gehalten werden SchKG 92 I Ziff. 1a<br />

- Das Kompetenzgut des Berufsstandes. Die Berufsausübung durch den Schuldner und<br />

seine Familie soll gewährt bleiben. SchKG 92 I Ziff. 3. Es dürfen dem Schuldner aber<br />

nur die für die Berufsausübung notwendigen Gegenstände belassen werden. Dabei ist<br />

63


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

immerhin den Erfordernissen einer rationellen und konkurrenzfähigen Berufsausübung<br />

Rechnung zu tragen.<br />

- Die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände SchKG 92 I Ziff. 2. Sie müssen<br />

aber tatsächlich benützt werden.<br />

- <strong>Der</strong> Verkaufserlös von Kompetenzstücken ist auch unpfändbar, wenn er gebraucht wird,<br />

um neue Kompetenzstücke zu kaufen.<br />

408. Wird durch SchKG 92 I Ziff. 3 jede wirtschaftliche Betätigung geschützt?<br />

Nein, nur die Berufstätigkeit im engeren Sinn. Entscheidend dafür ist die Abgrenzung<br />

zwischen Beruf und Unternehmen.<br />

- <strong>Der</strong> Begriff des Berufes setzt die Anwendung persönlicher Fähigkeiten, eigener<br />

Arbeitskraft und eigenen Wissens voraus. Nicht notwendig ist aber, dass der Beruf eine<br />

erhebliche Ausbildung verlangt. Es kann sich auch um einen Nebenberuf oder einen<br />

Saisonberuf handeln. <strong>Der</strong> Schuldner muss aber seinen Beruf gewerbsmässig ausüben<br />

und die Berufsgegenstände tatsächlich dafür brauchen.<br />

- Die Unternehmung ist demgegenüber industriell entwickelt und unterbaut. <strong>Der</strong><br />

Unternehmer benützt über seine persönlichen Fähigkeiten hinaus, in grösserem Stil<br />

maschinelle Einrichtlungen, beansprucht in stärkerem Mass die Arbeitskraft Dritter,<br />

gelegentlich auch die Ausbeutung von Naturkräften. <strong>Der</strong> Kapitaleinsatz hat hier<br />

ausschlaggebende Rolle.<br />

Ob man es jeweils mit einem Beruf oder einer Unternehmung zu tun hat, hängt im<br />

Wesentlichen davon ab, welche Faktoren überwiegen: die persönliche Arbeitskraft des<br />

Schuldners oder das Kapital und fremde Arbeitskraft. Muss nach den Umständen des<br />

Einzelfalls und nur bei natürlichen Personen unterschieden werden, da die juristischen<br />

Personen mit ihrem gesamten Vermögen der Vollstreckung unterliegen.<br />

409. Werden für eine Beschäftigung ohne Erwerbszweck Kompetenzstücke<br />

ausgeschieden?<br />

Nein.<br />

410. Worauf kommt es an ob ein Stück, das mit Rücksicht auf die besondere Natur<br />

der Vermögenswerte unpfändbar ist unter diese Beschreibung fällt?<br />

Ob solche Stücke gepfändet werden können, kommt nur darauf an ob sie im Gesetz stehen<br />

oder nicht. Anders als bei den Kompetenzstücken, kann der Beamte nicht nach den<br />

Umständen des Einzelfalles entscheiden ob ein Stück unter die vom Gesetz beschriebene<br />

Auflistung fällt. Eine Pfändung solcher Stücke, die im Gesetz als nichtpfändbar bestimmt<br />

werden wäre nichtig.<br />

41<strong>1.</strong> Was fällt unter Unpfändbarkeit mit Rücksicht auf die besondere Natur der<br />

Vermögenswerte?<br />

- SchKG 92 I Ziff. 6: Best. Dienstsachen von Soldaten aber nur solange er noch<br />

wehrpflichtig ist.<br />

- SchKG 92 I Ziff. 7-10: Gewisse Leistungsansprüche des Schuldners mit Rücksicht auf<br />

ihre Rechtsnatur sowie vor allem auf ihre soziale Bestimmung.<br />

- Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die<br />

hoheitlichen Zwecken dienen SchKG 92 I Ziff. 11<br />

- Unpfändbarkeitsbestimmungen sind gelegentlich auch in anderen Bundesgesetzen<br />

anzutreffen SchKG 92 IV wie z.B. für:<br />

o Ansprüche aus einer Lebensversicherung<br />

o Peculium<br />

o Gewisse Immaterialgüterrechte<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

412. Welche „Vermögenswerte“ sind nur beschränkt pfändbar?<br />

- Einkünfte SchKG 93<br />

- Früchte SchKG 94<br />

413. Wann sind diese Vermögenswerte nur beschränkt pfändbar?<br />

Unter bestimmten sachlichen oder zeitlichen Voraussetzungen<br />

- Sachlich aus sozialen Gründen, ist die Pfändbarkeit gewisser Einkünfte des Schuldners<br />

beschränkt auf den Betrag, der für ihn und seine Familie „nicht unbedingt notwendig“<br />

ist SchKG 93<br />

- Aus reinen Zweckmässigkeitsgründen ist die gesonderte Pfändbarkeit der hängenden<br />

und stehenden Früchten auf die für ein günstiges Verwertungsergebnis geeignete<br />

Reifezeit hinausgeschoben SchKG 94<br />

414. Welche Kategorien von Einkünften sind beschränkt pfändbar?<br />

- Erwerbseinkommen und seine Surrogate (Leistungen, die einen Erwerbsausfall<br />

abgelten)<br />

- Unterhaltsbeiträge und deren Surrogate<br />

- Nutzniessung und deren Erträge<br />

- Die einzelnen Leibrentenbetreffnisse<br />

Ob Einkommen unpfändbar ist bestimmt ausschliesslich und abschliessend das Bundesrecht.<br />

415. *Was ist entscheiden bei der Überlegung, was man pfändet (z.B. nach SchKG 93<br />

abgesehen davon, dass man nicht unter das Existenzminimum kommen darf)?<br />

Das verbot der Überpfändung muss stets beachtet werden. Wenn die Erträgnisse reichen, darf<br />

das Stammrecht nicht gepfändet werden.<br />

416. Was ist unter dem Erwerbseinkommen zu verstehen?<br />

Jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung, gleichgültig, wie es im Einzelfall bezeichnet<br />

wird SchKG 93 I.<br />

Gleichgültig ist, ob das Einkommen Entgelt für eine dauernde oder bloss gelegentliche Arbeit<br />

darstellt, ob es bar oder in Naturalien entrichtet wird sowie ob es sich um bereits verfallene<br />

oder erst künftige Ansprüche handelt.<br />

Nicht nur das Erwerbseinkommen an sich sondern auch seine Surrogate sind beschränkt<br />

Pfändbar. Die Form des Ersatzeinkommens – z.B. ob Rente, Taggeld oder Kapitalabfindung –<br />

spielt keine Rolle.<br />

417. Was wird vom Begriff „Unterhaltsbeiträge“ umfasst?<br />

Er Umfasst z.B. die familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge sowie Stipendien. Auch deren<br />

Surrogate, wie Hinterlassenenrenten<br />

418. Was darf bei den Leibrenten alles gepfändet werden?<br />

Alles ausser das Stammrecht nicht SchKG 92.<br />

419. Darf auch das künftige Einkommen nach SchKG 93 gepfändet werden?<br />

Ja, nicht nur fälliges Einkommen kann gepfändet werden sondern auch künftiges Einkommen.<br />

Doch ist die Pfändung von Zukunftseinkommen längstens für die Dauer eines Jahres zulässig<br />

SchKG 93 II. Eine längere Pfändung wäre nichtig SchKG 22.<br />

Reicht das für die Höchstdauer eines Jahres gepfändete Einkommen nicht aus, um den<br />

betreibenden Gläubiger zu befriedigen, so ist eine Nachpfändung von Einkommen selbst mit<br />

Zustimmung des Schuldners ausgeschlossen. Das Betreibungsamt muss dann für den nicht<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

gedeckten Betrag einer Forderung einen Verlustschein ausstellen. Erst in einer auf Grund<br />

desselben fortgesetzten SchKG 149 III oder einer erneut angehobenen Betreibung kann der<br />

Gläubiger wieder eine neue Einkommenspfändung für die Dauer eines weiteren Jahres<br />

verlangen.<br />

420. *Welches ist die pfändbare Quote nach SchKG 93?<br />

Zur Bestimmung der pfändbaren Quote ist vom Gesamteinkommen des Schuldners<br />

auszugehen; sowohl von den Einkünften, die nach SchKG 92 gänzlich unpfändbar sind, als<br />

auch von denjenigen, die nach SchKG 93 beschränkt pfändbar sind. Diesem<br />

Gesamteinkommen ist das Existenzminimum = Notbedarf oder wie SchKG 93 I sagt „das<br />

unbedingt notwendige“ gegenüber zu stellen. Die Differenz zwischen Gesamteinkommen und<br />

Notbedarf des Schuldners und seiner Familie gibt die pfändbare Quote<br />

a<br />

c<br />

b<br />

e<br />

d<br />

a: Gesamteinkommen des Schuldners<br />

b: unpfändbare Einkünfte SchKG 92<br />

c: pfändbare Einkünfte SchKG 93<br />

d: Existenzminimum<br />

e: pfändbare Quote<br />

Die für die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen massgebenden Verhältnisse sind vom<br />

Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären.<br />

42<strong>1.</strong> Welche Ausnahme gibt es, wo der Schuldner trotz, dass einige Gläubiger nicht<br />

befriedigt sind dennoch mehr hat als das Existenzminimum?<br />

Wenn ein Einkommen, das unpfändbar ist nach SchKG 92 das Existenzminimum des<br />

Schuldners übersteigt. Erzielt der Schuldner aber ausserdem noch nach SchKG 93 beschränkt<br />

pfändbares Einkommen, so darf dieses nun zum Ausgleich voll gepfändet werden.<br />

422. *Wie wird das Gesamteinkommen bestimmt?<br />

- Feststellung der Einkommensverhältnisse: Das Betreibungsamt stellt auf die Auskünfte<br />

des Schuldners, seines Arbeitgebers oder auch auf solche von Dritten oder Behörden ab.<br />

- Das Familieneinkommen als Gesamteinkommen: weil bei der Pfändung der Notbedarf<br />

des Schuldners und seiner Familie berücksichtigt wir, muss neben seinem persönlichen<br />

Einkommen auch dasjenige seiner Familienangehörigen gebührend in Rechnung gestellt<br />

werden: so die Unterhaltsbeiträge des Ehegatten, sowie der im elterlichen Haushalt<br />

lebenden Kinder.<br />

- Besondere Einkommensverhältnisse:<br />

o Saisonlohn muss auf ein Jahr verteilt werden; denn der Saisonarbeiter muss<br />

seinen und seiner Familie Jahresunterhalt daraus bestreiten<br />

o Schwankenden Lohn gibt dem Schuldner Anspruch auf einen Ausgleich, wenn<br />

der Lohn während der Pfändungsperiode zeitweise unter das Existenzminimum<br />

fällt.<br />

423. *Wie wird der Notbedarf bemessen?<br />

<strong>Der</strong> Betreibungsbeamte hat das gesetzlich garantierte Existenzminimum in jedem Einzelfall<br />

nach seinem Ermessen festzusetzen. Es gibt einige Richtlinien, sie sind aber unverbindlich.<br />

66


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Zur Bestimmung ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie,<br />

nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf. Dabei sind zu berücksichtigen:<br />

- der notwendige Unterhalt des Schuldners und seiner Familie sowie weiterer<br />

unterstützungsberechtigter Personen. (Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Strom, Wasser,<br />

Post, Telefon und kulturelle Bedürfnisse und weitere Zuschläge für Miete, Ausbildung<br />

der Kinder…)<br />

- Die Effektiven Existenzbedingungen in den verschiedenen städtischen und ländlichen<br />

Verhältnissen.<br />

424. *Wer kann eine Verfügung des Betreibungsbeamten über die Bestimmung des<br />

Notbedarfes mit welchem Rechtsmittel anfechten?<br />

Sofern kein Ermessensmissbrauch vorliegt, kann sein Entscheid nur wegen<br />

Unangemessenheit angefochten werden. Dazu sind nicht nur der Gläubiger und der Schuldner<br />

legitimiert sondern auch die Familienangehörigen des Schuldners, welche durch die<br />

Verfügung betroffen werden.<br />

Eine in krasser Missachtung des Notbedarfs vollzogene Einkommenspfändung, die den<br />

Schuldner in eine unhaltbare Lage brächte, wäre nichtig SchKG 22.<br />

425. Wie wird die pfändbare Quote im Falle des mitverdienenden Ehegatten<br />

berechnet?<br />

Zunächst werden die Nettoeinkommen der beiden Ehegatten und ihr gemeinsames<br />

Existenzminimum bestimmt; dieses wird dann im Verhältnis der beiden Nettoeinkommen auf<br />

die Ehegatten aufgeteilt. <strong>Der</strong> pfändbare Teil des Einkommens des betriebenen Ehegatten<br />

ergibt sich hierauf durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem<br />

Nettoeinkommen.<br />

a<br />

b<br />

c<br />

a: Nettoeinkommen E1<br />

b: Nettoeinkommen E2<br />

c: gemeinsames<br />

Existenzminimum<br />

426. Wie ist es, wenn der Schuldner für Unterhaltsansprüche betrieben wird?<br />

Dem für Unterhaltsleistungen betriebene Schuldner wird das Existenzminimum nicht<br />

unbedingt gewährleistet; denn dann spielt auch das Existenzminimum des<br />

Alimentengläubigers eine Rolle. Ist es nicht mehr gedeckt, kann sich der Schuldner nicht auf<br />

sein eigenes Existenzminimum berufen. Dann muss er sein unzureichendes Einkommen mit<br />

dem ebenfalls notbedürftigen Alimentengläubiger teilen, und zwar so, wie wenn dieser zur<br />

Familie gehören würde. Schuldner und Gläubiger erleiden auf diese Weise verhältnismässig<br />

die gleiche Einbusse auf ihren Notbedarf.<br />

67


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Das Bundesgericht entwickelte folgende Formel für die Bestimmung des dem<br />

Alimentengläubiger zustehenden Teilbetrages (pfändbare Quote X).<br />

Pfändbare Quote X = E x U/N<br />

E: Einkommen des Schuldners<br />

U: Unterhaltsbeitrag<br />

N: Norbedarf des Schuldners und seiner Familie mit Einschluss des Gläubigers (N)<br />

427. Wie wird die Einkommenspfändung vollzogen?<br />

Sie wird durch Pfändungserklärung gegenüber dem Schuldner vollzogen; rechtsgültig ist sie<br />

aber nur, wenn alle Bemessungsgrundlagen, insbesondere der Berechnung des Notbedarfs in<br />

der Pfändungsurkunde ersichtlich sind.<br />

428. Kann die Pfändung künftigen Einkommens veränderten Verhältnissen angepasst<br />

werden?<br />

Ja, sie muss sogar angepasst werden SchKG 93 III. In solchen Fällen bleibt zwar die<br />

Pfändung grundsätzlich bestehen, doch soll das Betreibungsamt sie von Amtes wegen der<br />

neuen Sachlage entsprechend modifizieren; jede Partei hat aber Anspruch darauf, vor einer<br />

Änderung zu ihren Ungunsten angehört zu werden.<br />

429. *Wie wird die Einkommenspfändung/Verwertung bei einer bestrittenen<br />

Forderung durchgeführt?<br />

Ist der gepfändete Anspruch des Schuldners bestritten oder erhebt der Leistungsschuldner eine<br />

Einrede, die der betreibende Gläubiger nicht anerkennt, muss das gepfändete Guthaben als<br />

bestrittene Forderung gepfändet und verwertet werden. Das geschieht dass meist nicht durch<br />

Versteigerung des Guthabens, sondern durch Forderungsüberweisung gemäss SchKG 131;<br />

<strong>Der</strong> Betreibungsgläubiger tritt in die Recht des Schuldners ein. Er kann nun den<br />

Leistungsschuldner betreiben und seine Forderung gegen ich gelten zu machen versuchen.<br />

(Nötigenfalls auf dem Prozessweg, im Prätendentenstreit (OR 168), nicht im<br />

Widerspruchsverfahren.)<br />

430. Wie ist das Verhältnis der Pfändung künftigen Einkommens zu einer<br />

bestehenden Zession?<br />

Künftiges Einkommen kann nicht nur amtlich gepfändet sondern soweit es pfändbar ist durch<br />

privates Rechtsgeschäft abgetreten oder verpfändet werden.<br />

Eine nach der Pfändung vorgenommene Abtretung künftigen Einkommens bleibt jener<br />

gegenüber wirkungslos. Hingegen geht nach herrschender Praxis eine Abtretung vor der<br />

Pfändung dieser vor; dann wird nur gepfändet, wenn der Gläubiger die Gültigkeit der Zession<br />

bestreitet, und zwar als bestrittene Lohnforderung.<br />

Solange jedoch eine vorbestehende Abtretung dem gutgläubigen debitor cessus<br />

(Leistungsschuldner) nicht angezeigt ist, braucht auf sie keine Rücksicht genommen zu<br />

werden: Bis zur Notifikation hat die Lohnpfändung Vorrang; erst nachher kann der debitor<br />

cessus nicht mehr mit befreiender Wirkung ans Betreibungsamt zahlen.<br />

43<strong>1.</strong> *Unter welchen Umständen sind heut Abtretungen von Lohnforderungen noch<br />

zulässig?<br />

Sie können nur noch für Unterhaltsforderungen abetreten werden. Eine Abtretung für einen<br />

anderen Zweck wäre nichtig OR 325 II. Das ist damit sich ein Schuldner nicht der Pfändung<br />

entziehen kann, indem er seine Lohnforderungen immer schon abgetreten hat bevor sie<br />

gepfändet werden können und die Pfändung somit ins leere läuft.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

432. *Wie wird z.B. das Trinkgeld, das auch einen Teil des Lohnes darstellt<br />

gepfändet?<br />

Durch sogenannte Taschenpfändung. Es kommt jemand an den Arbeitsplatz und entnimmt<br />

dem Schuldner das Geld.<br />

433. Können Frücht separat gepfändet werden?<br />

Ja, kommt im Gegnschluss aus SchKG 94 I heraus. Bei einem unbelasteten Grundstück<br />

können die Früchte separat gepfändet werden.<br />

434. Wie lange können hängende und stehende Früchte gesondert gepfändet werden?<br />

Nur so lange, als nicht schon das Grundstück, das sie abwirft, selber gepfändet ist; denn dann<br />

gelten sie als mitgepfändet SchKG 102 I.<br />

Die gesonderte Pfändbarkeit der natürlichen Früchte vor der Ernte ist auf die Reifezeit<br />

hinausgeschoben SchKG 94 I. Vorher wäre die Pfändung nichtig. <strong>Der</strong> Schuldner kann aber<br />

zustimmen Früchte schon vor ihrer Reife zu pfänden SchKG 122 II. Die Veräusserung der<br />

Ernte vor ihrer Pfändbarkeit ist dem Gläubiger gegenüber ungültig, SchKG 94 II. (Nach Buch<br />

im Widerspruch zu den Notitzen, wo die Ernte Trotz Grundpfandrecht gepfändet werden kann<br />

und der grundpfandgläubiger nur ein Vorrecht hat, wenn er die Betreibung auf Verwertung<br />

des Grundpfandes eingeleitet hat bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.=<br />

Zu 9. der <strong>Vorlesung</strong>: Das Widerspruchsverfahren<br />

§24 Das Widerspruchsverfahren<br />

435. Was passiert mit einer Pfändung von Gegenständen, die offensichtlich einem<br />

Dritten gehören?<br />

Die Pfändung solcher Gegenstände wäre nichtig.<br />

436. In welchem Fall sollen umstrittene Vermögenswerte zur Vollstreckung<br />

herangezogen werden/wieso dann?<br />

In Letzter Linie sollen die umstrittenen Vermögenswerte zur Vollstreckung herangezogen<br />

werden (Forderungen der Ehegatten gegeneinander?) und selbst dann nur,<br />

- wenn dem Betreibungsbeamten die Berechtigung des Schuldners zumindest als möglich<br />

erscheint,<br />

- oder wenn der Gläubiger die Pfändung ausdrücklich verlangt und die Berechtigung des<br />

Schuldners glaubhaft macht; dann darf sogar ein Grundstück gepfändet werden, das im<br />

Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen ist.<br />

Das gleiche gilt auch, wenn zwar die Zugehörigkeit zum Schuldnervermögen unbestritten ist,<br />

jedoch Rechte eines Dritten am Pfändungsgegenstand geltend gemacht werden, die<br />

demjenigen des Pfändungsgläubigers vorgehen.<br />

Das ist so, weil man einen kostspieligen und zeitraubenden Rechtsstreit vermeiden will.<br />

437. Können die Vollstreckungsorgane im Falle solcher Drittansprüche verbindlich<br />

über die materielle Rechtslage entscheiden?<br />

Nein, sie dürfen aber deshalb nicht von der Pfändung absehen. Vielmehr sind sie zum Vollzug<br />

verpflichtet, wenn ihre summarische Prüfung der Verhältnisse ergibt, dass die Berechtigung<br />

des Schuldners nicht offensichtlich auszuschliessen ist.<br />

438. Was bezweckt das Widerspruchsverfahren?<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Es bezweckt die Begründetheit des Drittanspruches für die laufende Vollstreckung zu klären.<br />

Wird der Anspruch geschützt, so bewirkt dies die Freigabe des umstrittenen<br />

Vermögenswertes oder, wo ein Pfandrecht geltend gemacht wird, dessen vorrangige<br />

Berücksichtigung. Wird er abgelehnt, kann die Vollstreckung ungehindert ihren Fortgang<br />

nehmen.<br />

439. Wie ist der Verfahrensgang im Widerspruchsverfahren?<br />

Es kommt immer von Amtes wegen in Gang, sobald das Betreibungsamt von einer<br />

Drittansprache an dem zu pfändenden oder schon gepfändeten Vermögenswert Kenntnis<br />

erhält. <strong>Der</strong> weitere Verlauf des Verfahrens hängt dann ganz von der Initiative der<br />

interessierten Personen ab. Es beginnt in jedem Fall mit einem administrativen Vorverfahren,<br />

das sich zum gerichtlichen Widerspruchsprozess ausweiten kann. Dabei ist der Gewahrsam<br />

am gepfändeten Vermögenswert für den Ablauf des Vorverfahrens bzw. für die Verteilung<br />

der Parteitollen entscheidend.<br />

440. Was ist Gegenstand des Widerspruchsverfahrens?<br />

„Rechte Dritter am gepfändeten Gegenstand“. Darunter ist jeder Anspruch zu verstehen, der<br />

dem vollstreckungsrechtlichen Zugriff des Pfändungsgläubigers vorgeht SchKG 106 I.<br />

Entweder er schliesst die Pfändung gänzlich aus (wie z.B. das Eigentum) oder er lässt sie<br />

zumindest zurücktreten (wie z.B. ein Pfandrecht). Immer muss es sich aber um einen<br />

Anspruch handeln, der materiellrechtlich begründet werden kann. Ist das geltend gemachte<br />

Recht nur betreibungsrechtlicher Natur so ist dies nur im Beschwerdeverfahren zu beurteilen.<br />

44<strong>1.</strong> Welche Ansprüche Dritter am Pfändungsgut können solche vorgehenden<br />

Ansprüche sein?<br />

- Das Eigentum oder ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder an einem<br />

Wertpapier SchKG 37<br />

- <strong>Der</strong> Eigentumsvorbehalt, der betreibungsrechtlich wie ein Pfandrecht behandelt wird !*<br />

(Es steht dem Verkäufer aber auch frei, sein vorbehaltenes Eigentum geltend zu<br />

machen; dann fällt die Sache aus dem Pfändungsnexus heraus, und es ist an ihrer Stelle<br />

der Anspruch des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises zu pfänden)<br />

- Andere beschränkte dingliche bzw. realobligatorische Rechte an einem Grundstück<br />

SchKG 37<br />

- Das Gläubiger- oder Pfandrecht an der gepfändeten Forderung (ist nicht das<br />

Gläubigerrecht streitig, sondern der Bestand der Forderung an sich, so ist die Forderung<br />

als bestritten zu pfänden, und es kommt dann gar nicht zum Widerspruchsverfahren.<br />

Auch der Streit um die Zession einer gepfändeten Lohnforderung ist nicht im<br />

Widerspruchsverfahren, sondern im Prätendentenstreit (OR 168) zu beurteilen).<br />

- <strong>Der</strong> Rang eines Rechtes an der gepfändeten Sache<br />

- Obligatorische Ansprüche aus Sachrückgabe können Gegenstand des Widerspruches<br />

sein (von solchen Leuten, die nicht Eigentümer der Sache sind sonst wäre der Anspruch<br />

ja dinglich), Andere obligatorische Ansprüche, fallen hingegen ausser Betracht,<br />

- Wird fiduziarisches Vermögen des Schuldners (Fiduziars) gepfändet, so kann der Dritte<br />

(Fiduziant) seinen Widerspruch auf OR 401 stützen. Gleichgültig ob es sich um<br />

ursprüngliches oder erworbenes Treugut handelt.<br />

- Widerspruchsrechte aus dem Familienrecht<br />

o Das Recht des Ehegatten des Schuldners unter Errungenschaftsbeteiligung<br />

oder Gütertrennung, sich in der Betreibung für eine Schuld des anderen gegen<br />

die Pfändung des eigenen Eigengutes bew. der eigenen Errungenschaft zu<br />

widersetzen<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

o Das Recht jedes Ehegatten unter Gütergemeinschaft, sich in der Betreibung des<br />

anderen der Pfändung von Objekten der Gesamtgutes oder des eigenen Gutes<br />

zu widersetzen SchKG 68e<br />

- <strong>Der</strong> Streit um die Begünstigung eines Dritten aus einer Lebensversicherung des<br />

Schuldners kann im Widerspruchsverfahren geklärt werden.<br />

442. Was ist ein fiduziarisches Rechtsgeschäft, was passiert da?<br />

Das ist die Treuhand, bei ihr überträgt die Treugeberin dem Treuhändler ein Recht (Eigentum,<br />

Forderung) mit der Abrede, im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung der<br />

Treugeberin tätig zu werden. Die Treuhand zerfällt in zwei Teile: das schuldrechtliche<br />

fiduziarische Grundgeschäft (Auftrag, Sicherungsabrede) und die fiduziarische Übertragung<br />

des Rechts als Verfügungsgeschäft.<br />

443. Was sind die Voraussetzungen des Widerspruchsverfahrens?<br />

- die Anmeldung des Drittanspruchs<br />

- der Zeitpunkt der Anmeldung<br />

- Regelung für Ansprüche auf gestohlen oder verlorene Sachen<br />

444. Von wem/in welcher Form/mit wlchem Inhalt ist die Anmeldung vorzunehmen?<br />

Die Anmeldung kann von einem Dritten oder vom Schuldner ausgehen SchKG 95 III und 106<br />

I und III; als anmeldender Dritter kommt der Drittansprecher selbst oder sonst ein Dritter in<br />

Betracht, der die Sache besitzt und die Berechtigung eines anderen daran behauptet.<br />

Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.<br />

Darin ist der Gegenstand, an dem der Anspruch geltend gemacht wird, genau zu bezeichnen<br />

und das behauptete Recht so wie der angeblich Berechtigte zu nennen.<br />

Wird ein Pfandrecht oder ein Eigentumsvorbehalt beansprucht, so muss ausserdem der Betrag<br />

angegeben werden, für den der Drittansprecher vom pfändenden Gläubiger Deckung verlangt.<br />

445. *In welchem Zeitpunkt muss der Drittanspruch angemeldet werden?<br />

Er kann grundsätzlich so lange angemeldet werden, als die Durchführung des<br />

Widerspruchsverfahrens im Rahmen der Betreibung überhaupt noch Sinn hat. Es gibt keine<br />

bestimmte gesetzliche Befristung. Praktisch verhält es sich aber so:<br />

- Die Anmeldung kann bereits anlässlich der Betreibung erfolgen SchKG 95 III<br />

- War der Dritte nicht in der Lage, seine Rechte bereits bei der Pfändung anzumelden, so<br />

kann er das jederzeit bis zur Verteilung nachholen. Nach der Verwertung bezieht sich<br />

der Drittanspruch auf den Erlös des verwerteten Gegenstandes SchKG 106 II.<br />

- Hat der Dritte von der Pfändung des von ihm beanspruchten Vermögenswertes Kenntnis<br />

erhalten und steht die Pfändung unanfechtbar fest SchKG 17ff, soll er sich binnen<br />

angemessener Frist melden. Jedenfalls darf er die Anmeldung nicht arglistig gegen Treu<br />

und Glauben hinauszögern. Bei dererlei Machenschaften wird der Dritte dem Gläubiger<br />

gegenüber nicht nur zivilrechtlich haftbar, sondern er verwirkt zudem das Recht auf<br />

Widerspruch im hängigen Verfahren (nicht aber seinen materiellrechtlichen Anspruch).<br />

<strong>Der</strong> gepfändete Vermögenswert kann dann ohne Rücksicht auf das Drittrecht verwertet<br />

und der Erlös verteilt werden, wodurch der Dritte zu Verlust kommt. Nur entschuldbare<br />

Gründe können von dieser Konsequenz bewahren.<br />

446. Darf der Verwertungserlös trotz Anmeldung eines Drittanspruchs verteilt<br />

werden?<br />

Sobald ein Anspruch eines Dritten angemeldet ist, und solange über ihn noch nicht endgültig<br />

entschieden ist, darf der Verwertungserlös nicht verteilt werden; denn nach der Versteigerung<br />

versagt das Widerspruchsverfahren, weil damit die Vollstreckung durchgeführt ist.<br />

71


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

447. *Was kann ein Dritter tun, wenn er es verpasst, sein Anspruch anzumelden und<br />

der Erlös aus seiner Sache schon verteilt wurde?<br />

Anstelle des ursprünglichen Anspruchs des Dritten tritt dann ein Bereicherungsanspruch<br />

gegen den Schuldner (? Prof. sagt gegen den Gläubiger). Unter Umständen kann der Dritte<br />

aber auch Schadenersatz fordern, sei es vom Schuldner, der den Anspruch bei der Pfändung<br />

nicht angemeldet hat, sei es von einem bösgläubigen Gläubiger, der vom Drittanspruch<br />

Kenntnis hatte oder haben musste. Auch die Staatshaftung kann er geltend machen SchKG<br />

5ff. wenn es der Betreibungsbeamte unterlassen haben sollte, das Widerspruchsverfahren<br />

einzuleiten.<br />

448. Welche Rechte kann der frühere Besitzer einer gestohlenen oder abhanden<br />

gekommenen Sache geltend machen, wenn diese beim Schuldner gepfändet wird?<br />

Dem Besitzer einer abhanden gekommenen oder gestohlenen Sache stehen die<br />

sachenrechtlichen Verfolgungsrechte zur Verfügung. Diese kann er nicht nur gegen den<br />

betriebenen Schuldner im Widerspruchsverfahren gegen den Pfändungsbeschlag geltend<br />

machen, sondern auch noch nach der Verwertung bzw. Verteilung des Erlöses gegenüber<br />

jedem späteren Erwerber der Sache SchKG 106 III. So kann die verwertete Sache sogar vom<br />

gutgläubigen Ersteigerer zurückverlangt werde, allerdings nur befristet und gegen volle<br />

Entschädigung. Dabei lässt das Betreibungsrecht erst noch den vollstreckungsrechtlichen<br />

Freihandverkauf als öffentliche Versteigerung i.S. von ZGB 934 II gelten SchKG 106 III.<br />

Gegenüber einem bösgläubigen Erwerber ist das Verfolgungsrecht unbefristet.<br />

Neben dieser zivilrechtlichen Sachverfolgung steht dem Dritten im betreibungsrechtlichen<br />

Widerspruchsverfahren immer noch der Anspruch auf den allenfalls noch nicht verteilten<br />

Verwertungserlös zu.<br />

449. Was muss das Betreibungsamt tun, wenn eine gültige Anmeldung vorliegt?<br />

Das Betreibungsamt muss nun von Amtes wegen das Widerspruchsverfahren eröffnen.<br />

Mittels Beschwerden wegen Rechtsverweigerung kann es dazu gezwungen werden.<br />

450. *Welche Bedeutung hat der Gewahrsam für das Vorverfahren?<br />

Einleitung und Durchführung des Widerspruchsverfahrens sind verschieden, je nachdem ob<br />

sich die gepfändete Sache im Gewahrsam des Schuldners oder eins Drittansprechers oder in<br />

gemeinsamem Gewahrsam des Dritten und des Schuldners befindet SchKG 107 und 108.<br />

45<strong>1.</strong> Wieso wird für den Verfahrensverlauf an den Gewahrsam angeknüpft?<br />

Die Anknüpfung an den Gewahrsam geht von der Vermutung aus, dass dessen Inhaber auch<br />

das bessere Recht auf die Sache habe. Darum soll er in einem allfälligen Widerspruchsprozess<br />

die prozessual günstigere Rolle des Beklagten einnehmen dürfen.<br />

452. Nach welcher Regel bereitet das Vorverfahren die Parteirollenverteilung vor?<br />

- Bei ausschliesslichem Gewahrsam des Schuldners fällt die Klägerrolle im<br />

Widerspruchsprozess dem Dritten zu: Das Verfahren wird nach SchKG 107<br />

durchgeführt.<br />

- Gewahrsam des Dritten – sei es ausschliesslicher oder gemeinsamer mit dem Schuldner<br />

– bedeutet, dass der den Drittanspruch bestreitende Gläubiger oder der Schuldner klagen<br />

muss, niemals aber der Dritte: Verfahren nach SchKG 108.<br />

- Befindet sich die gepfändete Sache im Gewahrsam eines Vierten, kommt es darauf an,<br />

für wen diese Person den Gewahrsam innehat. Dem Drittansprecher darf auch hier die<br />

Klägerrolle nur zugewiesen werden, wenn der Vierte den Gewahrsam über die Sache<br />

ausschliesslich für den Schuldner ausübt.<br />

72


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

453. Was versteht man unter Gewahrsam?<br />

Darunter versteht man die unmittelbare faktische Herrschaft über eine Sache, verbunden mit<br />

der Möglichkeit, sie zu gebrauchen. Rechtliche Kriterien kommen nur insoweit in Betracht,<br />

als sie einen Rückschluss auf die tatsächliche Verfügungsmacht zulassen.<br />

Im Einzelnen ist zu unterscheiden:<br />

- Gewahrsam im dargelegten Sinne gibt es nur bezüglich beweglicher Sachen und<br />

Wertpapiere.<br />

- Grundstücke kann man nicht in Gewahrsam haben. Dessen Funktion übernimmt hier<br />

ersatzweise die Aussage des Grundbuches SchKG 107 I Ziff. 3; 108 I Ziff. 3.<br />

- Bei Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, und anderen Rechten<br />

wird ersatzweise (anstelle des Gewahrsams) auf die Berechtigung selbst abgestellt. Da<br />

aber diese ja bestritten ist kommt es nur auf die grössere Wahrscheinlichkeit der<br />

Berechtigung an SchKG 107 I Ziff. 2; 108 I Ziff. 2.<br />

- Bei Fahrzeugen wird der Gewahrsam zunächst anhand des Fahrzeigausweises<br />

festgestellt. Doch kann dem Dritten die Klägerrolle nur zugeschoben werden, wenn der<br />

Schuldner das Fahrzeug ausserdem tatsächlich in seiner Verfügungsmacht hat;<br />

andernfalls müsste der Gläubiger gegen den Dritten klagen.<br />

- Mitgewahrsam ist stets dann von Bedeutung, wenn der Dritte daran beteiligt ist. Dann<br />

hat der Schuldner die Klägerrolle.<br />

454. Welcher Zeitpunkt ist bei der Entscheidung über den Gewahrsam von<br />

Bedeutung?<br />

Die Frage des Gewahrsams oder seiner Ersatzformen beurteilt sich nach den Verhältnissen im<br />

Zeitpunkt der Pfändung. <strong>Der</strong> Entscheid des Betreibungsamtes darüber (gegebenenfalls der<br />

Beschwerdeentscheid der Aufsichtsbehörde), ist für den Richter verbindlich. Deshalb ist es<br />

wichtig Beanstandungen rechtzeitig mit Beschwerde vorzubringen.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Welche Möglichkeiten gibt es im Vorverfahren, wo der Schuldner Alleingewahrsam an<br />

der Sache hat?<br />

Hat ausschliesslich der Schuldner Gewahrsam so eröffnet das Betreibungsamt<br />

das Widerspruchsverfahren, indem es dem Gläubiger und dem Schuldner eine 10<br />

tägige Frist zur Bestreitung des angemeldeten Drittanspruchs setzt SchKG 107<br />

II.<br />

Anspruch nicht<br />

bestritten<br />

Anspruch<br />

anerkannt<br />

Widerspruchs-<br />

verfahren ist<br />

damit<br />

abgeschlossen<br />

SchKG 107 IV<br />

Verzicht auf<br />

Geltendmachung<br />

des<br />

Anspruches<br />

Damit ist das<br />

Widerspruchsverfahren<br />

abgeschlossen<br />

Anspruch<br />

bestritten hat<br />

Dritter die Wahl<br />

SchKG 107 V<br />

Einleitung des<br />

Widerspruchs-<br />

Prozesses<br />

20 Tage Zeit<br />

Damit ist das<br />

Vorverfahren<br />

abgeschlossen und der<br />

Widerspruchsprozess<br />

eingeleitet<br />

74


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

455. Wie läuft das Vorverfahren bei Allein- oder Mitgewahrsam des Dritten ab?<br />

Hier entfällt das Bestreitungsverfahren, was die weitere Abwicklung vereinfacht.<br />

Dem Gläubiger und dem Schuldner wird nämlich eine direkt die 20-tägige Frist zur<br />

Klage auf Aberkennung des angemeldeten Anspruchs gesetzt SchKG 108 II<br />

Klagen weder der Gläubiger<br />

noch der Schuldner binnen<br />

der Frist<br />

Anspruch des<br />

Dritten gilt als<br />

anerkannt<br />

Widerspruchsverfahr<br />

en abgeschlossen<br />

Rechtzeitig erhobene Klage<br />

Widerspruchsprozess<br />

456. Welche Phase des Widerspruchsverfahrens bildet der Widerspruchsprozess?<br />

Er bildet die Schlussphase des Widerspruchsverfahrens, sofern dieses nicht schon im<br />

Vorverfahren abgeschlossen werden konnte.<br />

457. Auf was zielt die Widerspruchsklage ab?<br />

Auf die richterliche Abklärung des Drittanspruchs, wobei nun auf den Sachverhalt zur Zeit<br />

der Urteilsfällung abzustellen ist.<br />

458. *Was für eine Klage Art ist die Widerspruchsklage?<br />

Zivilprozessual handelt es sich um eine Feststellungsklage:<br />

- eine positive, wenn nach SchKG 107 der Dritte als Kläger das von ihm behauptete<br />

Recht feststellen lassen will.<br />

- Eine negative, wenn nach SchKG 108 der Gläubiger oder der Schuldner gegen einen<br />

Dritten auf Aberkennung seines Anspruches klagt.<br />

459. *Welche Art Streitigkeit löst die Klage?<br />

Obwohl die Klage materiellrechtlich begründet werden muss, erfüllt sie einen rein<br />

betreibungsrechtlichen Zweck: Abklärung der Zusammensetzung des zur Verwertung<br />

bereitgestellten Vollstreckungssubstrates für die hängige Betreibung.<br />

Das zeigt sich an Fällen, wo z.B. der umstrittene Vermögenswert auf Beschwerde des<br />

Schuldners hin als unpfändbar erklärt wird. Eine derartige Entscheidung macht den<br />

Widerspruchsprozess gegenstandslos, weil die betreffende Sache in der laufenden Betreibung<br />

nicht mehr beansprucht wird.<br />

Das ganze Widerspruchsverfahren ist somit ein Zwischenverfahren, abhängig vom Schicksal<br />

der Betreibung. Fällt diese dahin, wird jenes gegenstandslos, selbst wenn der Drittanspruch<br />

materiell tatsächlich streitig sein sollte.<br />

75


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Die Widerspruchsklage charakterisiert sich als eine betreibungsrechtliche Klage mit<br />

Reflexwirkung auf das materielle Recht. Daher unterliegt das Urteil im Widerspruchsprozess<br />

bei gegebenen Voraussetzungen der Berufung oder der Nichtigkeitsbeschwerde ans BGer.<br />

- Tritt allerdings der Schuldner gegen den Dritten als Prozesspartei auf, kommt der Klage<br />

materiellrechtliche Natur zu, und das Urteil erlangt volle Rechtskraft.<br />

460. Wie werden die Parteirollen im Prozess vom Betreibungsamt verteilt?<br />

- Im Verfahren nach SchKG 107 tritt immer der Drittansprecher als Kläger auf. Beklagter<br />

ist der Bestreitende: Das ist in der Regel der Gläubiger, ausnahmsweise der Schuldner<br />

oder gar beide zusammen (als passive Streitgenossen) (Welche Natur hat die Klage<br />

hier?)<br />

- Im Verfahren nach SchKG 108 (Gewahrsam des Dritten) ist der Gläubiger der Kläger,<br />

der Dritte der Beklagte. Aber auch der Schuldner ist klageberechtigt, allein oder<br />

zusammen mit dem Gläubiger (als aktiver Streitgenosse).<br />

46<strong>1.</strong> Was kann der Gläubiger im Widerspruchsprozess alles benützen gegen den<br />

Dritten?<br />

Er kann unabhängig von der Parteirolle alle Rechte und Einreden geltend machen, die der<br />

Schuldner dem Dritten gegenüber besitzt. Er kann sich aber auch auf eigenes nicht vom<br />

Schuldner abgeleitetes Recht berufen so z.B. darauf, der Drittanspruch sei durch eine<br />

anfechtbare Handlung des Schuldners erworben worden.<br />

462. Treten immer alle Gläubiger, die an einer Pfändung beteiligt sind als<br />

Streitgenossen auf?<br />

Nein.<br />

463. Wie wird der Erlös auf die Gläubiger aufgeteilt, wenn ein Dritter mit seinem<br />

Anspruch abgewiesen wurde?<br />

Dann haben nur die siegreichen Prozessteilnehmer Anspruch auf den Erlös aus der streitigen<br />

Sache, und zwar bis zur vollen Deckung ihrer Forderung einschliesslich Zins und Kosten. Die<br />

Mitgläubiger, die sich vom Prozess ferngehalten haben, können nichts vom Prozessergebnis<br />

für sich beanspruchen. Ein allfälliger Überschuss bleibt folglich dem Dritten.<br />

464. Nach welchen Regeln wird der Widerspruchsprozess durchgeführt?<br />

Er wird nach den Regeln des ordentlichen aber des beschleunigten Zivilprozesses geführt<br />

SchKG 109 IV.<br />

465. Welche Besonderheiten sind bei der Durchführung des Widerspruchsprozesses<br />

zu beachten?<br />

- Gerichtsstand: er kann an 3 verschiedenen Orten sein<br />

o Am Betreibungsort, auf Klage des Drittansprechers hin, desgleichen auf gegen<br />

ihn gerichtete Klage, sofern er im Ausland wohnt SchKG 109 I Ziff. 1 und 2.<br />

o Am schweizerischen Wohnsitz des beklagten Drittansprechers SchKG 109 II<br />

o Am Ort der gelegenen Sache, wenn die Klage ein Recht an einem Grundstück<br />

betrifft SchKG 109 III<br />

- Streitwert: es ist immer der kleinere Wert massgebend<br />

o <strong>Der</strong> Schätzwert des Pfändungsgegenstandes<br />

o <strong>Der</strong> Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung<br />

o Oder der Betrag der pfandgesicherten Forderung, wenn der Streit um die<br />

Gültigkeit eines Pfandrechts geht<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Klagefrist von 20 Tagen ist wie die Bestreitungsfrist SchKG 107 II eine<br />

Verwirkungsfrist; beide sind ausnahmsweise verlänger- und wiederherstellbar SchKG<br />

33 II und IV.<br />

- Teileinstellung der Betreibung, damit der Widerspruchsprozess nicht durch den<br />

Fortgang der Betreibung bis zur Verteilung des Erlöses gegenstandslos wird. Die Fristen<br />

für das Verwertungsbegehren stehen still SchKG 109 IV. Einstellung ist auf den<br />

umstrittenen Pfändungsgegenstand beschränkt: Hinsichtlich des übrigen Pfändungsgutes<br />

kann die Betreibung ungehindert weiterlaufen.<br />

- Beweislast: die Verteilung der Parteirollen hat keinen Einfluss auf die Beweislast im<br />

Widerspruchsprozess. Es gilt immer die allgemeinen Beweislastregen von ZGB 8.<br />

- Verfahren bei konkurrierenden Drittansprüchen da Werden die Weichen für den<br />

Verfahrensgang so gestellt, wie es der Praktikabilität und der Prozessökonomie am<br />

besten entspricht.<br />

o Gleichzeitige Eigentumsansprachen verlangen, dass der bestreitende Gläubiger<br />

gegen beide Ansprecher prozediert. Selbst wenn zwischen diesen beiden der<br />

Eigentumsprozess bereits hängig ist, muss das Betreibungsamt die Klagefrist<br />

ansetzen<br />

o Macht ein Ansprecher Eigentum, der andere ein Pfandrecht geltend, so werden<br />

die Fristen zur Klageerhebung dem Gläubiger zwar auch gleichzeitig<br />

angesetzt, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Frist zur Klage<br />

gegen den Pfandansprecher erst mit dem Tage zu laufen beginnt, an welchem<br />

das gegenüber dem Eigentumsansprecher erstrittene Urteil in Rechtskraft tritt.<br />

Wird der Eigentumsanspruch gutgeheissen, interessiert das behauptete<br />

Pfandrecht im Vollstreckungsverfahren nicht mehr.<br />

466. Welche Wirkungen hat das Widerspruchsverfahren?<br />

Es wirkt grundsätzlich immer nur in der hängigen Betreibung. Ausnahme, wenn sich das<br />

Widerspruchsverfahren zwischen dem Schuldner und dem Drittansprecher abspielt, ist der<br />

gerichtliche Entscheid über das Verfahren hinaus wirksam.<br />

Im Einzelnen gilt:<br />

- Ist das Recht des Dritten als bestehend anzusehen, so fällt, wenn es sich um ein die<br />

Pfändung ausschliessendes Recht handelt (z.B. Eigentum) der streitige Vermögenswert<br />

aus dem Pfändungsnexus und damit aus der Betreibung. Handelt es sich bloss um ein<br />

beschränktes dingliches Recht oder um ein anderes dem Pfändungsgläubiger<br />

vorgehendes Recht, so bleibt die Pfändung zwar in Kraft, doch muss dann das<br />

anerkannte Recht des Dritten bei der Verwertung der Sache und bei der Verteilung des<br />

Erlöses respektiert werden.<br />

- Erscheint das Recht des Dritten hingegen als nicht bestehend, so nimmt die Betreibung<br />

ohne Rücksicht auf den Dritten ihren Fortgang: Die Sache wird verwertet und ihr Erlös,<br />

nach Deckung der Kosten, dem obsiegenden Gläubiger ausgehändigt.<br />

Zu 10. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Verwertung und Verteilung<br />

2. Abschnitt: Die Verwertung<br />

§26 Allgemeine Grundsätze der Verwertung<br />

467. Wird von Amtes wegen verwertet?<br />

Generell wird das Vollstreckungssubstrat nicht verwertet, bis es ausdrücklich verlangt wird.<br />

Es braucht dazu ein Verwertungsbegehren, dieses darf nicht an Bedingungen geknüpft sein<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

und es muss sich immer vorbehaltlos auf die ganze Forderung und auf sämtliche<br />

Pfändungsgegenstände beziehen.<br />

Es geschieht aber von Amtes wegen, wenn:<br />

- sich bei der gepfändeten Fahrnis einen Notverkauf aufdrängt SchKG 124 II<br />

- oder im Anschluss an eine Nachpfändung von Amtes wegen SchKG 145<br />

468. Wer ist legitimiert ein Verwertungsbegehren zu stellen?<br />

- Jeder Gläubiger, der definitiv an der Pfändung teilnimmt SchKG 117 I und 118.<br />

- An dessen Stelle seine Rechtsnachfolger<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner SchKG 124 I, 133 II<br />

- In der Betreibung auf Pfandverwertung der Dritteigentümer des Pfandes.<br />

469. Können Gläubiger mit bloss provisorischer Pfändung auch ein<br />

Verwertungsbegehren stellen?<br />

Nein, dafür gelten für sie auch die Fristen nicht, innert welcher die Verwertung sonst<br />

angeordnet werden müsste SchKG 118.<br />

470. Wann kommt ein Gläubiger bloss zu einer provisorischen Pfändung?<br />

- auf Grund provisorischer Rechtsöffnung<br />

- bei der Bestreitung eines privilegierten Pfändungsanschlusses<br />

- oder wenn eine Sache, auf die ein Arrest gelegt wurde gepfändet wird, da nimmt der<br />

Arrestgläubiger provisorisch an der Pfändung teil.<br />

47<strong>1.</strong> In welcher Form muss das Verwertungsbegehren sein?<br />

Es kann mündlich oder schriftlich erfolgen, es empfiehlt sich das amtliche Formular dafür zu<br />

verwenden. Adressat ist immer das Betreibungsamt, das die Pfändung angeordnet hat SchKG<br />

53; 32.<br />

472. Wie lang sind die zeitlichen Schranken für das Verwertungsbegehren?<br />

Sie sind je nach Art der des Pfändungsgegenstandes verschieden.<br />

- Die Verwertung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten SchKG<br />

132 kann frühestens einen Monat und muss spätestens ein Jahr nach Vollzug der<br />

Pfändung verlangt werden SchKG 116 I.<br />

- die Verwertung von Grundstücken frühestens 6 Monate und spätestens 2 Jahre danach<br />

SchKG 116 I.<br />

- die Verwertung von Ansprüchen aus einer Einkommenspfändung SchKG 93 innert 15<br />

Monaten nach der Pfändung<br />

473. Ab welchem Zeitpunkt beginnen die Fristen für das Verwertungsbegehren zu<br />

laufen, wenn mehrere Gläubiger teilnehmen?<br />

Von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an SchKG 116 III.<br />

474. Um welche Art Frist handelt es sich bei der Frist für das<br />

Verwertungsbegehren/kann sie verlängert werden?<br />

Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, die weder verlänger- noch wiederherstellbar ist<br />

SchKG 12<strong>1.</strong> Ihr Lauf kann aber ex lege gehemmt sein: so während der Einstellung der<br />

Betreibung im Widerspruchsprozess SchKG 109 V, während der Dauer einer provisorischen<br />

Pfändung SchKG 118, während einer Nachlasstundung SchKG 297 I sowie während der<br />

Stundung für eine Schuldenbereinigung SchKG 334 III.<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

475. Ist die Frist für das Verwertungsbegehren zwingend/kann von ihr abgewichen<br />

werden?<br />

Ausser in den Fällen, wo der Lauf der Frist ex lege gehemmt ist, sind die zeitlichen Schranken<br />

für das Verwertungsbegehren zwingend und nur ausnahmsweise darf eine vorzeitige<br />

Verwertung stattfinden, nämlich (Begehren auch nicht innert Frist? S. 210 SchKG):<br />

- im Falle eines Notverkaufs SchKG 124 II<br />

- bei Fahrnis, Forderungen und anderen Rechten auf Begehren des Schuldners SchKG<br />

124 I.<br />

- bei Grundstücken, wenn dem Begehren des Schuldners zudem sämtliche Pfändungs-<br />

und Pfandgläubiger ausdrücklich zustimmen SchKG 133 II.<br />

476. Was passiert mit einem verfrühten oder einem verspäteten<br />

Verwertungsbegehren?<br />

Es ist unwirksam. Ein vorzeitiges wird zwar nicht zurückgewiesen, doch darf ihm das Amt<br />

einstweilen keine Folge geben. Wird die Endfrist nicht eingehalten, so erlischt die Betreibung<br />

SchKG 12<strong>1.</strong> Die Pfändung fällt dahin und weitere Betreibungshandlungen wären nichtig.<br />

Gleich verhält es sich, wenn der Gläubiger das Begehren zurückzieht und nicht binnen der<br />

Frist erneuert; ein bedingter Rückzug hat die gleichen Folgen wie ein unbedingter SchKG<br />

12<strong>1.</strong> <strong>Der</strong> Schuldner erlangt mit dem Wegfall der Betreibung wieder die volle<br />

Verfügungsbefugnis über die gepfändet gewesenen Vermögenswerte.<br />

477. Welche Wirkungen entfaltet das Verwertungsbegehren?<br />

Ein gültiges Verwertungsbegehren verpflichtet das Betreibungsamt, zur Verwertung zu<br />

schreiten. Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen der Ordnungsfrist von 3<br />

Tagen vom Eingang des Verwertungsbegehrens SchKG 120. <strong>Der</strong> Eingang des<br />

Verwertungsbegehrens löst die Verwertungsfristen aus: für Fahrnis und Forderungen nach<br />

SchKG 122, für Grundstücke nach SchKG 133.<br />

478. Wer ist für die Verwertung zuständig?<br />

Sie obliegt den Betreibungsamt, in dessen Kreis die zu verwertenden Gegenstände liegen,<br />

somit grundsätzlich dem Amt, das die Pfändung vollzogen hat SchKG 89. Zwingend ist dies<br />

aber nach SchKG 4 II nur für die Versteigerung. Ein Freihandverkauf oder eine<br />

Forderungsüberweisung SchKG 131 dagegen könnten mit Zustimmung des Amtes am Ort der<br />

gelegenen Sache auch vom Amt, das die Betreibung führt, vollzogen werden.<br />

479. *Prinzipien des Verwertungsverfahrens (nach der <strong>Vorlesung</strong>)<br />

- Das Versilberungsprinzip<br />

- Das Deckungsprinzip<br />

- (Umfang der Verwertung, Buch = Deckungsprinzip, was er in der <strong>Vorlesung</strong> meint)<br />

- (Deckungsprinzip, Buch: anders als das Deckungsprinzip von der <strong>Vorlesung</strong>)<br />

- (Überbindungsprinzip, Buch)<br />

- (Prinzip des doppelten Aufrufes, Buch)<br />

480. *Was beinhaltet das Versilberungsprinzip?<br />

Die Zuteilung von gepfändeten Vermögensgegenständen an die Gläubiger kommt nicht in<br />

Frage (= Verbot des Verfallpfandes). Das Pfändungsgut muss deshalb, soweit es sich nicht<br />

schon um Bargeld handelt, vorerst in Geld umgesetzt, versilbert, in diesem Sinne verwertet<br />

werden. Das geschieht durch Versteigerung oder durch Freihandverkauf. Nur ausnahmsweise<br />

darf das Betreibungsamt vom Versilberungsprinzip abweichen: wenn unter bestimmten<br />

Voraussetzungen die Überweisung gepfändeter Forderungen an einen oder mehrere Gläubiger<br />

verlangt wird.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

48<strong>1.</strong> *Was Beinhaltet das Deckungsprinzip (Buch: Prinzip des Umfanges der<br />

Verwertung)?<br />

Es darf nur so viel verwertet werden, als zur Deckung der Betreibungsforderung nötig ist.<br />

Hinsichtlich des Umfangs der Verwertung gilt somit die gleich Regel wie schon bei der<br />

Pfändung (Verbot der Überpfändung SchKG 97 II)(SchKG 119 II).<br />

War zu viel gepfändet worden, muss das Betreibungsamt die Verwertung einstellen, sobald<br />

der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen mut definitiver oder provisorischer Pfändung,<br />

einschliesslich der aufgelaufenen Verfahrenskosten erreicht SchKG 119 II. Bei<br />

ungenügendem Erlös wird von Amtes wegen nachgepfändet. SchKG 145. (Es müssen bei der<br />

Verwertung auch jene Forderungen, mit bloss provisorischer Pfändung gedeckt werden, auch<br />

wenn sie sich nachträglich noch als unbegründet erweisen können.<br />

482. *Welche Rechtsnatur hat der Verwertungsakt?<br />

Verwertungshandlungen im Vollstreckungsverfahren entspringen nie freier, privater<br />

Willensäusserung des Rechtinhabers der zu verwertenden Vermögensobjekte. Die<br />

betreibungsrechtliche Verwertung ist somit kein privates Rechtsgeschäft zwischen dem<br />

Schuldner und dem Erwerber; sie beruht auf einer amtlichen Verfügung des<br />

Vollstreckungsorgans, gehört folglich dem öffentlichen Recht an. Das gilt nicht nur für<br />

Steigerungszuschlag, sondern auch für den Abschluss eines Freihandverkaufs sowie für die<br />

Forderungsüberweisung bzw. die konkursrechtliche Abtretung.<br />

- Wird die Verwertung aber ausnahmsweise einem Privaten übertragen, ist der Verkauf<br />

oder die Versteigerung privatrechtlicher Natur, und zwar hinsichtlich der<br />

Rechtsbeziehungen zwischen dem privat Beauftragten als auch zwischen diesem und<br />

dem Erwerber.<br />

483. Wie ist der Verwertungsakt anfechtbar?<br />

- wird die Verwertung ausnahmsweise einem Privaten übertragen, so ist die Verwertung<br />

zivilrechtlich anfechtbar, da sie in diesem Fall privatrechtlicher Natur ist.<br />

- Die Verwertung, die öffentlich rechtlicher Natur ist, für die ist abgesehen von<br />

besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung, die Gewährleistung nach<br />

OR ausgeschlossen Art. 234 I OR und auch die privatrechtliche Anfechtung beim<br />

Zivilrichter. Die Verwertung kann somit nur mit betreibungsrechtlicher Beschwerde<br />

angefochten werden, wobei diese aber betreibungsrechtlich oder auch materiellrechtlich<br />

begründet werden kann SchKG 132a und 143a:<br />

484. In welcher Zeit muss die Beschwerde auf einen Verwertungsakt erfolgen?<br />

Die relative Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Kenntnis von der Verwertungshandlung und<br />

vom Anfechtungsgrund SchKG 132a. Ein Jahr nach der Verwertung ist das Beschwerderecht<br />

absolut verwirkt SchKG 132a III; die relative Frist ist wiederherstellbar, die absolute<br />

hingegen nicht.<br />

§27 Die Verwertung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten<br />

485. Was umfasst der Begriff „bewegliche Sachen“ von Art. 122 SchKG?<br />

Er umfasst alle körperlichen Gegenstände, die nicht Grundstücke im Sinne von ZGB 655 sind.<br />

Auch das Zugehör ist eine bewegliche Sache, sie teilt ihr Schicksal mit der Hauptsache und<br />

wird deshalb mit ihr zusammen verwertet (ausnahmsweise kann Zugehör gesondert verwertet<br />

werden).<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

486. Wann dürfen in der Regel gepfändete Sachen verwertet werden?<br />

Bewegliche Sachen und Forderungen dürfen frühstens 10 Tage und spätestens 2 Monate nach<br />

Eingang des Verwertungsbegehrens verwertet werden SchKG 122 I. Eine Verwertung<br />

ausserhalb dieser Ordnungsfrist wäre anfechtbar.<br />

Keine solche Rahmenfrist besteht für die Verwertung der anderen Recht SchKG 116 I und<br />

132.<br />

487. Welche Ausnahmen gibt es im Bezug auf den für die Verwertung von<br />

beweglichen Sachen und Forderungen zulässigen Zeitpunkt?<br />

- Die Verwertung kann vorverschoben werden:<br />

o Auf Begehren des Schuldners SchKG 124 I<br />

o Sowie im Falle eines Notverkaufs SchKG 124 II/<strong>Der</strong> Notverkauf ist eine<br />

dringliche Verwaltungshandlung, keine Betreibungshandlung. Infolge dessen<br />

muss er auch während den Betreibungsferien oder eines Rechtsstillstandes<br />

zulässig sein.<br />

- Die Verwertung kann aufgeschoben werden<br />

o Von Gesetztes wegen<br />

Hängende oder stehende Früchte dürfen erst verwertet werden, wenn sie reif sind<br />

SchKG 94; Verwertung vor der Reife ist nur mit Zustimmung des Schuldners<br />

erlaubt SchKG 122 II.<br />

o Durch Verfügung des Betreibungsamtes<br />

Möglichkeit des Verwertungsaufschubes SchKG 123. Da handelt es sich um eine<br />

Stundung.<br />

488. Wer befindet darüber, ob ein Notverkauf angezeigt ist?<br />

Das Betreibungsamt nach Ermessen.<br />

Läuft aber ein Prozess auf Herausgabe der gepfändeten Gegenstände, hat der Richter darüber<br />

zu befinden.<br />

489. Welche Voraussetzungen müssen für einen Aufschub nach SchKG 123 gegeben<br />

sein?<br />

Schuldner muss glaubhaft machen:<br />

- er könne die Schuld ratenweise tilgen, dass er sich zu regelmässigen und angemessenen<br />

Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt verpflichtet und<br />

- bereits eine erste Telzahlung geleistet haben<br />

490. Wer ist für das Aufschubsverfahren zuständig?<br />

Dafür ist das Betreibungsamt zuständig SchKG 123 I. Es setzt die Höhe der<br />

Abschlagszahlungen und die Fälligkeit nach freiem Ermessen fest und bewilligt nach Eingang<br />

der ersten Zahlung den Aufschub SchkG 123 I/III.<br />

49<strong>1.</strong> Welche rechtliche Wirkung hat die Frage ob ein Aufschub zu gewähren ist und<br />

die Festsetzung der Rate in einer bestimmten Höhe?<br />

Die Frage ob ein Aufschub zu gewähren sei oder nicht, ist eine Rechtsfrage, die Festsetzung<br />

der Raten und deren Höhe hingegen eine Ermessensfrage SchKG 123 III. Das hat Bedeutung<br />

für den Beschwerdeweg.<br />

492. Ist die Verfügung über den Aufschub, die Höhe und die Fälligkeit Während der<br />

Dauer des Aufschubes abänderbar?<br />

81


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Ja, jederzeit. Das Betreibungsamt kann seine Verfügung auf Antrag des Gläubigers oder des<br />

Schuldners oder von Amts wegen jederzeit ändern, wenn es die Umstände erfordern SchKG<br />

123 V.<br />

493. Wie lange darf der Aufschub dauern?<br />

Die Verwertung darf höchstens auf 12 Monate hinausgeschoben werden, in der Betreibung<br />

auf Forderungen, die gemäss SchKG 219 IV in der ersten Klasse privilegiert sind, sogar nur<br />

bis zu 6 Monaten. Da der Verwertungsaufschub erst nach Zahlung der ersten Rate bewilligt<br />

wird, muss der Schuldner somit in der Lage sein, die Schuld in höchstens 13 bzw. 7 Raten zu<br />

tilgen.<br />

<strong>Der</strong> bewilligte Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes;<br />

nach Ablauf desselben sind aber die Raten und deren Fälligkeit neu zu bestimmen SchKG 123<br />

IV.<br />

494. Wie fällt der Aufschub dahin?<br />

Von Gesetzes wegen, wenn auch nur eine einzige Rate nicht pünktlich geleistet wird SchKG<br />

123 V: Aus welchem Grund sich der Schuldner in Verzug befindet ist gleichgültig.<br />

Unzulässig wäre auch ein zweiter Aufschub in der gleichen Betreibung. Zahlungen auf<br />

Forderungen, die beim Schuldner gepfändet worden sind und vom Drittschuldner an das<br />

Betreibungsamt geleistet werden, sind jedoch auf die Abschlagszahlungen anzurechnen.<br />

495. Was ist die ordentliche Verwertungsart?<br />

Das ist die öffentliche Versteigerung. Sie ist ausschliesslich bundesrechtlich geregelt SchKG<br />

125 ff.<br />

496. Wie wird die Steigerung vorbereitet?<br />

- öffentliche Bekanntmachung von Ort, Tag und Stunde der Versteigerung. Das<br />

Betreibungsamt bestimmt die Art der Bekanntmachung, die Art und Weise der<br />

Steigerung, den Ort und den Tag der Steigerung nach seinem Ermessen SchKG 125 I<br />

und II. Anders als für die Grundstücksversteigerung bedarf es nicht unbedingt der<br />

Publikation um SHAB oder im kantonalen Amtsblatt i.S. SchKG 35<br />

- Das Betreibungsamt muss mindestens 3 Tage vor dem Termin eine individuelle<br />

Mitteilung von Zeit und Ort der Versteigerung an den Schuldner, die Gläubiger und<br />

beteiligte Dritte erlassen, sofern sie in der Schweiz wohnen oder hier vertreten sind<br />

SchKG 125 III.<br />

497. Was passiert, mit der Steigerung, wenn eine dieser Vorbereitungshandlungen<br />

nicht vorgenommen wurde?<br />

Auf Beschwerden des Betroffenen hin führt dies zur Aufhebung der Steigerung und des<br />

Zuschlags.<br />

498. Was kann der Schuldner oder Gläubiger machen, wenn er mit der Festsetzung<br />

der Versteigerungszeit oder des Tages…nicht einverstanden ist, weil er denkt<br />

diese sei ungünstig gelegen?<br />

Er kann sie mit Ermessensbeschwerden SchKG 17 anfechten.<br />

499. Wer ist berechtigt am Steigerungsverfahren teil zu nehmen?<br />

Weil es sich um einen öffentlichen Verwertungsakt handelt, dürfen alle an der Versteigerung<br />

teilnehmen.<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

500. Wie läuft das Steigerungsverfahren ab?<br />

<strong>Der</strong> Steigerungsgegenstand wird nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen,<br />

sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

- Ganz allgemein ist das Deckungsprinzip (nach Buch so genannt) zu wahren SchKG 126.<br />

Danach müssen die im Rang vorgehenden Pfandgesicherten Forderungen, ob fällig oder<br />

nicht, durch das Angebot gedeckt sein. Betreffnisse auf nicht fälligen Pfandforderungen<br />

werden aber nicht ausgezahlt, sondern nach SchKG 9 hinterlegt. Wird kein dem<br />

Deckungsprinzip genügendes Angebot gemacht, fällt die Betreibung hinsichtlich des<br />

Pfandgegenstandes dahin SchKG 126 II. (Allein auf das Retentionsrecht findet das<br />

Deckungsprinzip keine Anwendung der Retentionsgläubiger wird wie ein, wenn auch<br />

bevorzugter Mitbetriebener behandelt).<br />

- Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden;<br />

erfolgt kein genügendes Angebot, darf man sie aber nicht zu diesem Preis später<br />

freihändig verkaufen SchKG 128 und 130.<br />

50<strong>1.</strong> *Gibt es in der Schweiz das Erfordernis eines Mindestgebotes?<br />

Nein, ausser wenn auf der Sache ein Pfandrecht ist, dann kann diese Sache nicht unter dem<br />

Pfandwert versteigert werden SchKG 126. Weiter dürfen Gegenstände aus Edelmetall nicht<br />

unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden SchKG 128.<br />

502. Was kann das Betreibungsamt machen, wenn nicht anzunehmen ist, dass ein<br />

Zuschlag unter Wahrung des Deckungsprinzips gemacht werden kann?<br />

Es kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und ohne<br />

weiteres einen Verlustschein ausstellen (SchKG 127)<br />

503. Welcher Rechtsanspruch hat derjenige, nach dreimaligem Aufruf das höchste<br />

allen Anforderungen genügende Angebot macht?<br />

Er hat einen Rechtsanspruch auf Zuschlag. Er kann einen anderen Zuschlag mit Beschwerden<br />

anfechten und dessen Aufhebung verlangen. Nach der Verteilung des Steigerungserlöses ist<br />

die Anfechtung aber ausgeschlossen.<br />

504. Welche Wirkung hat der Zuschlag?<br />

Mit dem Zuschlag erwirbt der Bietende unmittelbar Eigentum am Steigerungsgegenstand OR<br />

235 I; Nutzen und Gefahr gehen in diesem Zeitpunkt auf ihn über.<br />

Die Sache wird dem Ersteigerer jedoch erst nach Bezahlung des Kaufpreises übergeben<br />

SchKG 129 II.<br />

<strong>Der</strong> Zuschlag verpflichtet den Erwerber zur Bahrzahlung des Steigerungspreises SchKG 129<br />

I. In der Regel hat er das sofort zu tun, ausser die Steigerungsbedingungen erwarten erwas<br />

anderes. <strong>Der</strong> Betreibungsbeamte kann ihm jedoch von sich aus einen Zahlungstermin von<br />

höchstens zwanzig Tagen einräumen. Zahlung mit Check gilt als Barzahlung.<br />

505. Was passiert, wenn der Ersteigerer nicht rechtzeitig zahlt?<br />

Dann hebt das Betreibungsamt den Zuschlag auf, womit der Eigentumsübergang ohne<br />

weiteres dahinfällt. Das Betreibungsamt muss dann von Amtes wegen eine neue Steigerung<br />

anordnen SchKG 129 III.<br />

<strong>Der</strong> säumige Ersteigerer und allenfalls sein Bürge haften für den Ausfall gegenüber dem<br />

Ergebnis der früheren Versteigerung und ausserdem für allen weiteren Schaden, insbesondere<br />

für die von ihm verursachten Mehrkosten; der Zinsverlust wird zu 5% berechnet SchKG 129<br />

IV. <strong>Der</strong> Schadenersatzanspruch verjährt innert 10 Jahren OR 127.<br />

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506. *Was passier mit dem Verwertungserlös, der nach Befriedigung des Gläubigers<br />

übrig bleibt?<br />

Er wird an den Schuldner zurückgegeben.<br />

507. *Was macht man, wenn die Vermögenswerte des Schuldners nicht reichen, um<br />

den Gläubiger zu befriedigen?<br />

Dem Gläubiger wird ein Verlustschein ausgestellt.<br />

508. Welche ausserordentlichen Verwertungsarten gibt es?<br />

- den Freihandverkauf SchKG 130<br />

- die Forderungsüberweisung SchKG 131<br />

- ein besonderes Verwaltungsverfahren, das für Vermögensbestandteile anderer Art als<br />

Sachen und Forderungen vorgesehen ist SchKG 132.<br />

509. Wann kann ein Freihandverkauf vorgenommen werden?<br />

SchKG 130.:<br />

- Wenn alle Beteiligten damit ausdrücklich einverstanden sind<br />

Ohne Zustimmung der Beteiligten:<br />

- Wenn Wertpapiere oder anderes Pfändungsgut mit einem Markt- oder Börsenpreis zu,<br />

Tageskurs verkauft werden können<br />

- Wenn für Gegenstände aus Edelmetall, die an der Versteigerung den Metallwert nicht<br />

erreicht haben, nunmehr dieser Preis geboten wird.<br />

- Im Falle eines Notverkaufs SchKG 124<br />

510. Muss das Betreibungsamt, wenn SchKG 130 erfüllt ist, immer ein freihändiger<br />

Verkauf vornehmen?<br />

Nein, das Gesetz bestimmt nur unter welchen Umständen überhaupt ein Freihandverkauf<br />

zulässig wäre. Ob im Einzelfall einer gemacht wird, bleibt dem Ermessen des<br />

Betreibungsbeamten anheim gestellt. <strong>Der</strong> Entscheid des Betreibungsbeamten kann daher auch<br />

nur mit Ermessensbeschwerden angefochten werden.<br />

51<strong>1.</strong> Wann kann eine Rechtsbeschwerde gemacht werden, wenn ein<br />

Betreibungsbeamter einen Freihandverkauf vornimmt?<br />

Wenn freihändig verkauft wird, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht<br />

gegeben sind.<br />

512. Wann kommt die Überweisung der Forderung an Zahlungsstatt zur<br />

Anwendung?<br />

Bei illiquiden Geldforderungen, ohne Markt- oder Börsenpreis, die sich, weil sie bestritten<br />

oder noch nicht fällig sind, kaum einmal vorteilhaft versteigern oder verkaufen lassen.<br />

Sie kommt, weil mit ihr das Versilberungsprinzip durchbrochen wird nur in Frage, wenn<br />

sämtliche Gläubiger, für deren Gruppe die Forderung gepfändet ist, dies verlangen bzw. alle<br />

damit einverstanden sind (Einstimmigkeitsprinzip).<br />

513. Kann das Betreibungsamt nach Ermessen entscheiden, ob es dem einstimmigen<br />

Begehren der Gläubiger auf Forderungsüberweisung stattgeben will oder nicht?<br />

Nein, es muss dem Begehren stattgeben.<br />

514. Welche Arten der Forderungsüberweisung sieht das Gesetz vor?<br />

- die Abtretung einer Forderung zum Nennwert an Zahlungsstatt SchKG 131 I<br />

- und die Übernahme einer Forderung zur Eintreibung SchKG 131 II.<br />

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515. Wie funktioniert die Zession?<br />

Sie ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen den Schuldner vom alten<br />

Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger Zessionar. <strong>Der</strong> Schuldner der Forderung ist an<br />

der Abtretung nicht beteiligt, er braucht von dieser nicht einmal Kenntnis zu haben.<br />

516. Wer kommt alles als Abtretungsgläubiger bei der Abtretung einer Forderung<br />

zum Nennwert an Zahlungsstatt in Frage?<br />

Sämtliche an der Pfändung beteiligte Gläubiger kommen in Frage, aus allen<br />

Gläubigergruppen.<br />

517. Welche Wirkungen hat eine Solche Abtretung?<br />

Sie entsprechen weitgehend jenen, einer privatrechtlichen Zession, und zwar der Abtretung an<br />

Zahlungsstatt, ungeachtet dessen, dass die Abtretung als Verwertungsakt auf einer Verfügung<br />

des Betreibungsamtes beruht.<br />

518. *Welche Besonderheiten sind bei der Abtretung einer Forderung zum Nennwert<br />

an Zahlungsstatt zu berücksichtigen?<br />

Erfolgt die Abtretung an sämtliche beteiligten Gläubiger:<br />

- Die Gläubiger treten gemeinsam bis zum Nennwert der abgetretenen Forderung in die<br />

Rechte gegen den Drittschuldner ein. Weil die Abtretung an Zahlungsstatt erfolgt, sind<br />

die Betreibungsforderungen bis zur Höhe des Nennwertes der abgetretenen Forderung<br />

unmittelbar getilgt, unabhängig davon, ob der Drittschuldner dann auch zahlen wird<br />

oder nicht. Im Umfang der Abtretung erlöschen folglich die Betreibungen der<br />

Gruppengläubiger. (Je nach Höhe der Forderung kommt es nur zu einer Teil-Tilgung<br />

oder es bedarf nur einer Teil-Zession).<br />

<strong>Der</strong> Drittschuldner kann den Abtretungsgläubigern folgende Einreden entgegenhalten OR<br />

169:<br />

- aus dem Schuldverhältnis, das der abgetretenen Forderung zugrunde liegt<br />

- persönliche gegen den Zedenten<br />

- persönliche gegen den einzigen Zessionar; gegenüber mehreren Zessionaren aber nur<br />

solche, die alle Zessionare betreffen.<br />

Wird nur an einzelne Gläubiger abgetreten, so ist das für das Verhältnis zwischen Zessionar<br />

und Nichtzessionar bedeutsam:<br />

- Auch in diesem Fall erfolgt die Abtretung ausdrücklich auf gemeinschaftliche Rechnung<br />

aller beteiligter Gläubiger (Zessionare und nicht Zessionare). Aus Sicht der Letzteren<br />

sind die Abtretungsgläubiger deren Inkassomandatare. Materiell wirkt sich die die<br />

Abtretung aber auch auf die Betreibungsforderungen der Nichtzessionare aus – daher<br />

das Einstimmigkeitsprinzip. Als Mandatare handeln die Zessionare immer im Interesse<br />

sämtlicher, an der Pfändung beteiligten Gläubiger wie auch des Betriebenen. Zahlungen<br />

des Drittschuldners kommen letztlich gleichmässig allen Gläubigern zugute. Die<br />

Abtretung begründet somit kein Vorrecht der Zessionare.<br />

Dem Drittschuldner stehen auch hier die Einreden aus dem Schuldverhältnis sowie<br />

persönliche gegen den Zedenten zu. Persönliche Einreden gegen einen Zessionar kommen<br />

aber nur in Frage, wenn sie zugleich alle anderen Pfändungsgläubiger betreffen.<br />

519. In welchen Fällen wird eine Abtretung an Zahlungsstatt höchstens vorkommen?<br />

Sie ist einzig für Forderungen geeignet, mit deren sicheren Eingang nach Fälligkeit gerechnet<br />

werden kann.<br />

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520. Was ist der Unterschied zischen Art. 131 I uns 131 II SchKG?<br />

Die Forderungseintreibung nach 131 II erfolgt im Gegensatz zu der nach 131 I nicht an<br />

Zahlungsstatt; es handelt sich bei II nicht um eine Zession wie bei I. Das Betreibungsamt<br />

ermächtigt in II den oder die Übernehmer bloss zur Eintreibung der Forderung.<br />

52<strong>1.</strong> Welche Wirkungen hat die Übernahme der Betreibung nach 131 II SchKG ?<br />

- Die Gläubigerrechte des Betriebenen gehen nicht auf die übernehmenden Gläubiger<br />

über.<br />

- <strong>Der</strong> Drittschuldner kann den Übernehmern keine Einreden entgegenhalten, die ihm nicht<br />

schon gegen den Betreibungsschuldner zustehen<br />

- Die Gläubiger übernehmen die Eintreibung der Forderung auf eigene Gefahr. Die<br />

Aufwendungen werden ihnen weder vom Betreibungsamt noch von den anderen<br />

Gläubigern ersetzt; sie gehen nicht auf gemeinsame Rechnung.<br />

- Zum Ausgleich dieses Risikos kommt dafür der Nutzten einer erfolgreichen Eintreibung<br />

in erster Linie den übernehmenden Gläubigern zugute. <strong>Der</strong> eingetriebene Betrag dient<br />

vorab dazu ihre Aufwendungen und Betreibungsforderungen samt Zins zu decken. Nur<br />

ein allfälliger Überschuss kommt den übrigen Gläubigern zugut oder fällt zuletzt an den<br />

Betriebenen zurück.<br />

522. Wann wird die Betreibungsübernahme angewendet?<br />

Vor allem, wenn die Erfüllung unsicher ist.<br />

523. Was fällt alles unter die ausserordentliche Verwertung bei der Verwertung<br />

„anderer Rechte“ nach SchKG 132?<br />

- die Nutzniessung<br />

- Anteile an einem Gemeinschaftsvermögen, wie:<br />

o An einer unverteilten Erbschaft<br />

o An einer Personengesellschaft<br />

o Gesamteigentum, Miteigentum<br />

- Immaterialgüterrechte<br />

524. In was besteht der Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen?<br />

Er besteht indem dem Schuldner im Falle der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens<br />

zufallenden Betrages, also in seinem Liquidationsbetreffnis.<br />

525. Wo ist das Verwertungsverfahren für die Verwertung von Anteilen am<br />

Gemeinschaftsvermögen geregelt?<br />

In einer Verordnung des BGer im VVAG: Die Aufsichtsbehörde bestimmt aber nur den Weg,<br />

der zur Verwertung führt, entscheidet somit keine materiellrechtlichen Fragen.<br />

526. Wo ist das Verwertungsverfahren für Immaterialgüterrechte geregelt?<br />

Es besteht dafür neben SchKG 132 keine besondere Regelung, man wendet aber das VVAG<br />

analog darauf an.<br />

527. Wie läuft das Verwertungsverfahren für Immaterialgüterrechte ab?<br />

Das Betreibungsamt ersucht die Aufsichtsbehörde, das Verfahren festzulegen SchKG 132 I<br />

und II: Diese hört die Beteiligten an und bestimmt sodann die Verwertungsart nach ihren<br />

Ermessen SchKG 132 III. In Frage kommt die Durchführung einer Versteigerung, ein<br />

Freihandverkauf, die Übertragung der Verwertung an einen Verwalter oder die Anordnung<br />

anderer geeigneter Vorkehren. Jedenfalls soll für ein möglichst günstiges Ergebnis Gewähr<br />

bestehen.<br />

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§28 Die Verwertung von Grundstücken<br />

528. Was ist alles Gegenstand der Grundstückverwertung?<br />

Alles, das in ZGB 655 II als Grundstück bezeichnet wird, gleichgültig ob es bebaut oder<br />

unbebaut ist.<br />

529. Was ist ein Unterschied zwischen der Spezialexekution und der<br />

Generalexekution, der besondere Missbrauchsmassnahmen in der<br />

Spezialexekution erfordert?<br />

Dass bei der Spezialexekution im Unterschied zur Generalexekution nicht alle Gläubiger am<br />

Vollstreckungsverfahren teilnahmen.<br />

530. Wo ist die Grundstückverwertung umfassend geregelt?<br />

Da im SchKG nur einige wenige Grundsätze zu finden sind in der VZG und z.T. noch in<br />

anderen Gesetzen.<br />

53<strong>1.</strong> Wann sollen Grundstücke verwertet werden?<br />

Frühestens einen Monat und spätestens drei Monate nach Eingang des Verwertungsbegehrens<br />

SchKG 133 I. (Kommt es aber im Rahmen der Lastenbereinigung zu einem Prozess, muss<br />

unter Umständen die Verwertung ausgesetzt werden, so dass weder diese Ordnungsfrist noch<br />

der angekündigte Steigerungstermin eingehalten werden können).<br />

Vorzeitige Verwertung, bevor überhaupt die Gläubiger das Verwertungsbegehren stellen<br />

dürfen, kann nur auf Begehren des Schuldners und im ausdrücklichen Einverständnis der<br />

Pfändungs- und der Grundpfandgläubiger stattfinden SchKG 133 II.<br />

532. Kann die Grundstückverwertung gegen Leistung von Abschlagszahlungen<br />

aufgeschoben werden?<br />

Ja, SchKG 143a weist explizit auf SchKG 123. <strong>Der</strong> Aufschub ist jedoch nur zulässig, wenn<br />

der Schuldner ausser der festgesetzten ersten Abschlagszahlung auch die Kosten für die<br />

Vorbereitung und Verschiebung einer bereits angeordneten Versteigerung sofort entrichtet.<br />

533. Wer ist für die Verwertung von Grundstücken zuständig?<br />

Auch Grundstücke werden grundsätzlich vom Betreibungsamt des Ortes verwertet, wo sie<br />

oder ihr wertvollster Teil liegen. Befindet sich das Grundstück ausserhalb des Kreises des<br />

Amtes, das die Betreibung führt, bedarf es der Rechtshilfe des örtlich zuständigen Amtes.<br />

Eine öffentliche Versteigerung darf wie bei einer beweglichen Sache ausschliesslich das<br />

örtlich zuständige Amt durchführen.<br />

534. Wie wird Zugehör in der Verwertung behandelt?<br />

Mitgepfändetes Zugehör wird mit dem Grundstück zusammen verwertet. Nur mit<br />

Zustimmung sämtlicher Beteiligter darf sie gesondert verwertet werden. Fehlt diese<br />

Zustimmung, so können der Schuldner und jeder Gläubiger bei der Versteigerung immerhin<br />

verlangen, dass das Grundstück und die Zugehör je einmal getrennt und einmal zusammen<br />

aufgerufen werden (Doppelter Aufruf).<br />

535. Welche Vorbereitungshandlungen muss das Betreibungsamt treffen, wenn die<br />

Verwertung nicht aufgeschoben ist?<br />

- es muss die Steigerungspublikation erlassen (ausser es käme von Vornherein nur<br />

Freihandverkauf in Frage)<br />

- es muss das Lastenverzeichnis erstellen und das Lastenbereinigungsverfahren einleiten<br />

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- das Grundstück neu schätzen<br />

- und die Steigerungsbedingungen – im Falle eines Freihändigen Verkaufs die<br />

Verkaufsbedingungen – festsetzen.<br />

536. Mit welchem Rechtsmittel können Fehler bei der Vorbereitung gerügt werden?<br />

Mit Beschwerde.<br />

537. Wann muss die Steigerung bekannt gemacht werden?<br />

Mindestens einen Monat vor derVersteigerung SchKG 138 I.<br />

538. In welcher Form muss die Publikation der Steigerung bekannt gemacht werden?<br />

Nach den Vorschriften von SchKG 35.<br />

539. Welcher Zweck verfolgt die Steigerungspublikation?<br />

Sie dient der Vorbereitung der Verwertung (Ergänzung des Lastenverzeichnisses und der<br />

Lastenbereinigung), sodann vor allem auch der späteren Durchführung der Versteigerung.<br />

540. Welcher Mindestinhalt muss das Lastenverzeichnis haben?<br />

SchKG 138 II:<br />

- Ort, Tag, Stunde der Steigerung<br />

- Das Datum, von dem an die Steigerungsbedingungen samt dem Lastenverzeichnis<br />

aufliegen<br />

- Den Namen des Grundstückseigentümer<br />

- Die genaue Bezeichnung des Grundstücks mit seinem Schätzwert<br />

- Die Aufforderung an die Pfandgläubiger und weitere Berechtigte, ihre Ansprüche am<br />

Grundstück binnen 20 Tagen anzumelden, verbunden mit der Androhung, dass nicht<br />

angemeldete Ansprüche bei der Verwertung und Verteilung nicht berücksichtigt werden,<br />

soweit sie nicht aus dem Grundbuch hervorgehen.<br />

54<strong>1.</strong> Welch weitere Mitteilung neben der Steigerungspublikation muss das<br />

Betreibungsamt wenn möglich noch machen?<br />

Eine Spezialanzeige an die Beteiligten, sofern sie einen bekannten Wohnsitz oder einen<br />

Vertreter haben haben SchKG 139.<br />

542. Welche Rechte müssen im Lastenverzeichnis angemeldet werden?<br />

Empfohlen wird, alle Rechte, die an einem Grundstück bestehen anzumelden.<br />

Unbedingt anzumelden sind Rechte, die nicht aus dem Grundbuch hervorgehen, denn von<br />

Amtes wegen werden nur die darin belegten berücksichtigt SchKG 140 I.<br />

543. Welche Rechte bedürfen keiner Anmeldung im Lastenverzeichnis?<br />

Die sog. servitutes apparentes, die ohne Eintrag wirksam sind (ZGB 676 III und 691); für sie<br />

besteht natürliche Publizität. Auch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen müssen<br />

nicht angemeldet werden.<br />

544. Wie lange ist die Anmeldefrist?<br />

Sie beträgt 20 Tage SchKG 138 II Ziff. 3. Es ist eine Verwirkungsfrist, sie kann aber<br />

verlängert oder wiederhergestellt werden.<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

545. Was passiert mit Lasten, die nach Fristablauf angemeldet werden?<br />

Sie dürfen nicht mehr in das Verzeichnis aufgenommen werden, es sei denn sie gingen<br />

ohnehin aus dem Grundbuch hervor oder wären dem Betreibungsamt sonst wie vorher zur<br />

Kenntnis gekommen SchKG 138 II Ziff. 3.<br />

546. Was muss das Betreibungsamt machen, wenn es einen zu spät erhobenen<br />

Anspruch ausschliesst?<br />

Es muss den Ansprecher sofort benachrichtigen unter Hinweis auf sein Beschwerderecht.<br />

547. Welche Erfordernisse muss die öffentliche Anmeldung von Ansprüchen im Falle<br />

eines Freihandverkaufs haben?<br />

Es müssen etwa die gleichen Sachen bezeichnet werden, wie bei einer öffentlichen Steigerung<br />

SchKG 143b II verweist auf SchKG 135-138.<br />

548. Was muss gemacht werden, wenn ein Freihandverkauf letzten Endes trotzdem<br />

nicht zustande kommt?<br />

Es muss eine Steigerungspublikation nachgeholt werden, es braucht aber keine weitere<br />

Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche.<br />

549. Was für eine Funktion hat das Lastenverzeichnis?<br />

Es dient der Abklärung der auf dem Grundstück haftenden dinglichen und realobligatorischen<br />

Rechten. Es bildet die unerlässliche und sichere Grundlage für die Verwertung.<br />

550. Wieso ist die Abklärung dieser Lasten ist notwendig?<br />

- weil einzelne Lasten dem Erwerber des Grundstücks überbunden werden<br />

- weil nur absolute Klarheit über die bestehenden Lasten es erlaubt, an der Versteigerung<br />

das Deckungsprinzip bzw. der doppelte Aufruf zuverlässig einzuhalten<br />

- weil die konkrete Belastung des Verwertungserlös bzw. den Mindestpreis beeinflussen<br />

55<strong>1.</strong> Was passiert, wenn das Lastenverzeichnis an einem wesentlichen Mangel leidet?<br />

Dann kann keine gültige Verwertung zustande kommen; der Zuschlag wäre nichtig.<br />

552. Was ist der Inhalt des Lastenverzeichnisses?<br />

SchKG 140 und VZG:<br />

- die Bezeichnung des Grundstückes samt Zugehör und dessen Schätzung anlässlich der<br />

Pfändung<br />

- die auf dem Grundstück ruhenden Lasten nach ihrem Rang<br />

- Lasten die erst nach der Pfändung des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen<br />

werden, sind unter Hinweis auf diesen Umstand und mit der Bemerkung aufzunehmen,<br />

dass sie nur Berücksichtigt werden sofern und soweit die Pfändungsgläubiger<br />

vollständig befriedigt sind.<br />

553. Welche Phasen gibt es im Verfahren zur Erstellung des Lastenverzeichnisses gibt<br />

es?<br />

Es gibt drei Phasen:<br />

- die Grundlegung<br />

- die Ergänzung<br />

- die Bereinigung<br />

554. Was beinhaltet die Grundlegung?<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Da wird die Grundlage des Lastenverzeichnisses erstellt. Diese bildet der Grundbuchauszug<br />

SchKG 140 I. Ausser den im Grundbuch ausgewiesenen Lasten werden von Amtes wegen<br />

darin noch aufgenommen:<br />

- unmittelbare gesetzliche Pfandrechte<br />

- servitutes apparentes<br />

- gesetzliche Verfügungsbeschränkungen<br />

555. Was wird in der Phase der Ergänzung gemacht?<br />

Da werden die gestützt auf die öffentliche Aufforderung gemachten Eingaben berücksichtigt;<br />

das Lastenverzeichnis wird entsprechend ergänzt. Weicht eine Anmeldung vom Inhalt des<br />

Grundbuchauszuges ab, so ist der Anspruch dennoch gemäss Anmeldung in das<br />

Lastenverzeichnis aufzunehmen, ausserdem aber auch der Inhalt des Grundbuch Eintrages<br />

anzugeben. Das Betreibungsamt hat jede formell korrekte und rechtzeitige Anmeldung zu<br />

berücksichtigen, ohne irgendwelche materielle Prüfung.<br />

Das ergänzte Lastenverzeichnis wird danach allen Beteiligten mitgeteilt.<br />

556. Was muss man als Person alles machen, wenn man eine Eingabe bezüglich des<br />

Grundstücks auf die öffentliche Aufforderung hin macht?<br />

Man muss die 20 tägige Frist einhalten SchKG 138 II Ziff. 3.<br />

<strong>Der</strong> ein Recht anmeldende Gläubiger hat sich über seine Person und seine Berechtigung<br />

auszuweisen, sofern nicht schon das Grundbuch darüber Auskunft gibt.<br />

557. Was beinhaltet die Bereinigung?<br />

Da wird abgeklärt ob, und inwiefern die aufgenommenen Lasten bei der Verwertung als<br />

rechtmässig berücksichtigt werden dürfen. Dies geschieht in einem besonderen zweiteiligen<br />

Lastenbereinigungsverfahren, das nach den Regeln des Widerspruchverfahrens verläuft<br />

SchKG 140 II.<br />

558. Welches sind die zwei Teile des Lastenbereinigungsverfahrens?<br />

- Das Bestreitungsverfahren<br />

- <strong>Der</strong> Lastenbereinigungsprozess<br />

559. Was passiert zuerst im Bereinigungsverfahren?<br />

Das gestützt auf die Anmeldungen ergänzte Lastenverzeichnis wird allen Beteiligten<br />

mitgeteilt; gleichzeitig wird ihnen eine Frist von 10 Tagen gesetzt, um Bestand, Umfang,<br />

Rang oder Fälligkeit eines aufgenommenen Anspruchs zu bestreiten SchKG 140 II.<br />

560. Was passier, wenn das Lastenverzeichnis unbestritten bleibt?<br />

Bleibt das Verzeichnis unbestritten so gelten die darin enthaltenen Lasten für die hängige<br />

Betreibung als anerkannt.<br />

56<strong>1.</strong> *Was passiert im Bereinigungsverfahren, wenn ein in das Lastenverzeichnis<br />

aufgenommener oder ein nicht darin aufgenommener, jedoch behaupteter<br />

Anspruch bestritten wird?<br />

Dann muss nach SchKG 140 II das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.<br />

- Im Falle der Bestreitung des Bestandes oder des Ranges eines im Grundbuch<br />

eingetragenen oder eines unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Rechts fordert das<br />

Betreibungsamt den Bestreitenden auf, binnen 20 Tagen auf Aberkennung des<br />

Anspruchs zu klagen SchKG 108<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Ergibt sich hingegen das bestrittene Recht weder aus dem Grundbuch noch unmittelbar<br />

kraft Gesetzes, so wird der Ansprecher aufgefordert, binnen 20 Tagen auf Feststellung<br />

des von ihm behaupteten Rechts zu klagen SchKG 107.<br />

562. Was passiert, wenn nicht rechtzeitig geklagt wird?<br />

Das bedeutet verfahrensmässig:<br />

- dass der Bestreitende das im Grundbuch eingetragene oder gesetzliche Recht anerkennt<br />

SchKG 108 III<br />

- oder dass der Ansprecher auf das von ihm behauptete aber bestrittene Recht verzichtet<br />

SchKG 107 V.<br />

563. Was passiert, wenn die Klage rechtzeitig erhoben wurde?<br />

Dann kommt es zum Lastenbereinigungsprozess.<br />

564. Was ist der Zweck des Lastenbereinigungsprozesses/wo wird er<br />

Durchgeführt/sonstige Merkmale?<br />

<strong>Der</strong> streitige Anspruch wird im ordentlichen (beschleunigten) Verfahren abgeklärt.<br />

Es wird damit eine Änderung des Lastenverzeichnisses bezweckt.<br />

Die Klage ist am Ort der gelegenen Sache beim zuständigen Richter anzubringen SchKG 109<br />

III.<br />

Die Parteirollen werden wieder wie im Widerspruchsverfahren durch das Betreibungsamt<br />

verteilt, wobei der Grundbucheintrag die Funktion des „Gewahrsams“ übernimmt.<br />

565. Welche Rechtsnatur hat die Klage im Lastenbereinigungsprozess?<br />

Da es die gleiche ist wie beim Widerspruchsverfahren die gleiche Wirkung wie dort. Sie ist<br />

eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Ausser, wenn<br />

sie zwischen einem Gläubiger und dem Schuldner durchgeführt wird, dann entfaltet sie volle<br />

materielle Rechtswirkung.<br />

566. Wann kommt das Beschwerdeverfahren und nicht der<br />

Lastenbereinigungsprozess zum Zug?<br />

Wenn sich der Streit nicht um einen im Lastenverzeichnis aufgeführten Anspruch dreht,<br />

sondern um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei dessen Grundlegung, Ergänzung<br />

und Bereinigung. Da ist nicht der Richter zuständig sonder die Aufsichtsbehörde.<br />

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567. Welche Möglichkeiten gibt es, wie die dritte Phase der Erstellung des<br />

Lastenverzeichnisses (<strong>1.</strong> Grundlegung/2. Ergänzung/3. Bereinigung) alles<br />

ablaufen könnte?<br />

Lastenbereinigung<br />

Bestreitungsverfahren<br />

Das gestützt auf die Anmeldung ergänzte Lastenverzeichnis wird allen<br />

Beteiligten mitgeteilt. Sie haben 10 Tage, um Bestand, Umfang, Rang<br />

oder Fälligkeit eines aufgenommenen Anspruchs zu bestreiten SchKG<br />

140 II<br />

Unbestritten →die darin<br />

enthaltenen Lasten gelten als<br />

anerkannt<br />

Beschwerdeverfahren<br />

Wenn sich der Streit nicht um ein im<br />

Lastenverzeichnis aufgeführten<br />

Anspruch sondern um die Einhaltung<br />

der Verfahrensvorschriften bei der<br />

Grundlegung, Ergänzung und<br />

Bereinigung<br />

Anspruch bestritten, weil zu<br />

unrecht aufgenommen oder<br />

nicht aufgenommen<br />

Lastenbereinigungsprozess<br />

Analog Widerspruchsverfahren<br />

„Gewahrsam“ übernimmt hier<br />

GB-Eintrag<br />

568. Welche Wirkungen hat das Lastenverzeichnis?<br />

- Es hat nur Wirkung in der hängigen Betreibung<br />

- Das rechtskräftige Lastenverzeichnis bindet den Erwerber SchKG 135. Dieser<br />

übernimmt mit dem Zuschlag auch alle darin enthaltenen Lasten. Andererseits erlöschen<br />

gegenüber dem gutgläubigern Erwerber alle dinglichen und realobligatorischen Rechte,<br />

die nicht im Lastenverzeichnis aufgenommen sind, selbst die im Grundbuch<br />

eingetragenen. Ausgenommen von der Regel des Untergangs von im Lastenverzeichnis<br />

nicht verzeichneten Rechte sind nut die servitutes apparentes. Geht aufgrund dieser<br />

betreibungsrechtlichen Ordnung ein im Grundbucheingetragenes Recht verloren, weil es<br />

nicht ins Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, stellt sich die Frage der Staatshaftung.<br />

569. Was muss nach Bereinigung des Lastenverzeichnisses weiter gemacht werden?¨<br />

Es muss neu geschätzt werden SchKG 140 III. Ergibt sich keine Abweichung von der<br />

Pfändungsschätzung wird diese einfach bestätigt. Die neue Schätzung wird allen Beteiligten<br />

mitgeteilt.<br />

570. Was macht man zuletzt, bevor das Grundstück versteigert wird?<br />

Man stellt die Steigerungsbedingungen auf. Das rechtskräftige Lastenverzeichnis wird ihnen<br />

als wesentlicher Bestandteil beigefügt.<br />

92


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

57<strong>1.</strong> Welchen Zweck erfüllen die Steigerungsbedingungen?<br />

Sie bilden die Grundlage der bevorstehenden Versteigerung. Sie bestimmen die Art und<br />

Weise derselben, insbesondere die Modalitäten des Zuschlags. Mindestens 10 Tage vor dem<br />

Steigerungstag werden sie auf dem Amt zur Allgemeinen Einsicht aufgelegt SchKG 134.<br />

572. Was kann gegen die aufgelegten Steigerungsbedingungen für ein Rechtsmittel<br />

ergriffen werden?<br />

Es kann Beschwerde erhoben werden. Das rechtskräftige Lastenverzeichnis ist dabei aber<br />

nicht mehr anfechtbar.<br />

573. Was passiert, wenn es durch Anfechtung mit Beschwerde zu einer Änderung der<br />

Bedingungen kommt?<br />

Dann sind die Steigerungsbedingungen neu aufzulegen, öffentlich bekannt zu machen und<br />

den Beteiligten einzeln mitzuteilen.<br />

574. Kann man die Steigerungsbedingungen auch nach erfolgtem Zuschlag noch<br />

anfechten?<br />

Nein.<br />

575. *Welche Ansprüche werden bei den Grundpfandforderungen dem Neuerwerber<br />

überbunden?<br />

Nur die, die nicht fällig sind. Die fälligen sind vorweg ad dem Steigerungserlös zu bezahlen.<br />

576. Welches Prinzip hilft das Lastenverzeichnis erfüllen?<br />

Nach <strong>Vorlesung</strong>: das Deckungsprinzip/Verbot der Überpfändung SchKG 97.<br />

577. Muss auch bei der Verwertung von Grundstücken das Deckungsprinzip (Begriff<br />

Buch) beachtet werden?<br />

Ja, das Deckungsprinzipgilt auch hier, Verweis in SchKG 142a und zwar für die Verwertung<br />

auf dem Weg der Versteigerung oder auf dem Weg des freihändigen Verkaufs. Die Rangfolge<br />

bestimmt sich nach dem Lastenverzeichnis.<br />

578. Was ist eine Besonderheit der Grundstücksversteigerung?<br />

<strong>Der</strong> Doppelaufruf.<br />

579. In welchen Fällen kommt der Doppelaufruf in Betracht?<br />

- Wenn das Grundstück ohne Zustimmung des im Range vorgehenden Grundpfandgläubigers<br />

nachträglich mit einer Dienstbarkeit, einer Grundlast oder mit einem vorgemerkten<br />

persönlichen Recht belastet wurde. <strong>Der</strong> Grundpfandgläubiger kann dann, sofern der Vorrang<br />

seines aus dem Lastenverzeichnis hervor geht, binnen 10 Tagen seit dessen Mitteilung den<br />

Aufruf sowohl mit als auch ohne die später begründete Last verlangen SchKG 142 I.<br />

SchKG 142 II kommt zur Anwendung, wenn sich der Vorrang des Pfandrechts nicht aus dem<br />

Lastenverzeichnis ergibt. Dann wird dem Begehren auf Doppelaufruf nur stattgegeben, wenn<br />

der Inhaber des betroffenen Rechts den Vorrang anerkannt hat oder der Grundpfandgläubiger<br />

nach Zustellung des Lastenverzeichnisses am Ort der gelegenen Sache Klage auf Feststellung<br />

des Vorranges einreicht (Anwendungsfall der Lastenbereinigungsklage).<br />

- <strong>Der</strong> Doppelaufruf kann auch von einem Ansprecher verlangt werden, dessen Recht von<br />

einem anderen Gläubiger im Lastenbereinigungsverfahren mit Erfolg bestritten, vom<br />

Schuldner jedoch durch Nichtbestreiten anerkannt wurde.<br />

- Schiesslich wird doppelt aufgerufen, wenn mit dem Grundstück gleichzeitig Zugehör<br />

gepfändet wurde.<br />

93


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

580. Wie läuft der Doppelaufruf im Fall von SchKG 142 I und II ab?<br />

Zuerst wird das Gunstück mit der Last ausgerufen (Erstaufruf). Bietet das Höchstangebot<br />

Deckung auch für die Forderung des vorgehenden Pfandgläubigers, so erübrigt sich ein<br />

zweiter Aufruf ohne die Last: das Grundstück wird dann mit der Last zugeschlagen.<br />

Nach einem ungenügenden Angebot erfolgt noch ein Aufruf ohne die Last (Zweitaufruf).<br />

Wird hierauf für das Grundstück ein höheres Angebot gemacht, so wird ohne die Last<br />

zugeschlagen. Andernfalls geht das Grundstück ohne die Last an den Meistbietenden<br />

anlässlich des Erstaufrufs. Wird ohne die Last zugeschlagen, so kann der<br />

Grundpfandgläubiger deren Löschung im Grundbuch verlangen, ein allfälliger Überschuss<br />

des Erlöses geht nach Befriedigung des vorgehenden Gläubigers bid zur Höhe des Wertes der<br />

Last an den Berechtigten SchKG 142 III.<br />

58<strong>1.</strong> Wie läuft der Doppelaufruf im Fall ab, wenn das Recht eines Ansprechers im<br />

Lastenbereinigungsverfahren von einem Gläubiger mit Erfolg bestritten wurde,<br />

vom Schuldner jeoch durch Nichtbestreiten anerkannt wurde?<br />

Ergibt da, der Erstaufruf mit der Last volle Deckung für den Anspruch des vorgehenden,<br />

bestreitenden Gläubigers, bleibt sie bestehen und wird dem Erwerber, obwohl an sich mit<br />

Erfolg bestritten überbunden.<br />

582. Wie läuft der Doppelaufruf im Fall ab, wo mit dem Grundstück gleichzeitig<br />

Zugehör gepfändet wurde?<br />

Da können die Beteiligten verlangen, dass Grundstücke und Zugehör vorerst getrennt, dann<br />

zusammen aufgerufen werden. Eigentlich ein dreifacher Aufruf!<br />

<strong>1.</strong> Grundstück<br />

2. Zubehör<br />

3. Grundstück mit Zubehör<br />

Übersteigt das Gesamtangebot die Summe der beiden Einzelangebote, so fallen diese dahin.<br />

583. In welchem Fall von "Lasten" wird der Doppelaufruf angewendet?<br />

Nur für solche Lasten, die dem betreibenden Gläubiger nicht vorgehen. Sind nämlich die dem<br />

betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden Lasten nicht gedeckt, darf das Grundstück mit<br />

den Lasten nicht verkauft werden und die Betreibung fällt in Hinsicht auf diesen Gegenstand<br />

dahin SchKG 126 I und II.<br />

584. Wer kommt als Ersteigerer in Betracht?<br />

<strong>Der</strong> Zuschlag darf nur auf Angebote bezeichneter, bekannter Personen erteilt werden. Daher<br />

ist es üblich, vom Ersteigerer einen Ausweis zu verlangen.<br />

585. Wie geht in der Grudstücksversteigerung das Recht über?<br />

<strong>Der</strong> Zuschlag bewirkt den Eigentumsübergang. Wird der Zuschlag mit Beschwerde<br />

angefochten, so tritt diese Wirkung allerdinge erst ex nunc von der Eröffnung des<br />

bestätigenden Beschwerdeentscheides an ein. <strong>Der</strong> Steigerer erwirbt das Eigentum originär und<br />

ist damit unter Vorbehalt von SchKG 106 III gegen Entwehr geschützt. Mit dem Eigentum<br />

geht sofort Nutzen und Gefahr auf den Erwerber über.<br />

586. Ab wann kann der Erwerber über das Grunsdtück verfügen?<br />

Erst, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.<br />

Die Anmeldung dazu geschieht von Amtes wegen, gleich wie die Anmeldung zur Löschung<br />

nicht Überbundener Lasten SchKG 150 III.<br />

94


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

587. Wann wird der Eigentumsübergang zum Eintrag im Grundbuch angemeldet?<br />

Erst, wenn die Beschwerdefrist gegen den Zuschlag abgelaufen oder eine Beschwerde<br />

endgültig erledigt istsowie, wenn die Kosten der Eigentumsübertragung und der<br />

Steigerungspreis bezahlt oder wenigstens sichergestellt sind SchKG 137.<br />

588. Was passiert bei Zahlungsverzug des Ersteigerers?<br />

Das hat zur Folge, dass der Zuschlag widerrufen und der Eigentumsübergang rückgängig<br />

gemacht wird. Mit dem Widerruf fällt das Grundeigentum eo ipso an den Schuldner zurück.<br />

Naach dem Widerruf des Zuschlags ordnert das Betreibungsamt sofort eine neue Steigerung<br />

an SchKG 143 I.<br />

Auch bei der Grundstücksversteigerung haften der säumige Ersteigerer und seine Bürgen für<br />

den Ausfall und allen weiteren Schaden; der Zinsverlust wird zu 5% berechnet SchKG 143 II.<br />

589. Unter welchen Umständen kommt der Freihandverkauf zum Zug?<br />

Wenn 3 Bedingungen kummulativ erfüllt sind SchKG 143b und dann auch nur, wenn sich das<br />

Betreibungsamt dafür entscheidet (Ermessensfrage).<br />

<strong>1.</strong> Einverständnis aller Beteiligten<br />

2. die Lastenbereinigung muss durchgeführt worden sein /rechtskräftiges Lastenverzeichnis)<br />

3. der Schätzungspreis muss eingehalten werden<br />

590. Wer ist alles Beteiligter am Verfahren?<br />

Beteiligter ist, wer in der Vollstreckung als Partei auftritt oder wessen Rechte von der<br />

Verwertung des Grundstücks unmittelbar betroffen werden.<br />

59<strong>1.</strong> Muss das Einverständnis der Beteiligten in einer besonderen Form erfolgen?<br />

Nein. Es empfiehlt sich aber schriftliche Zustimmung zum "Verkaufsentwurf" einzuholen.<br />

Nichteinholen der Zustimmung ist ein Beschwerdegrund.<br />

592. Was gilt beim freihändigen Verkauf als Mindestpreis?<br />

<strong>Der</strong> Betrag der Neuschätzung nach Bereinigung des Lastenverzeichnisses SchKG 143b I.<br />

593. Wie wird der Feihandverkauf abgewickelt?<br />

- Form: er ist zu protokollieren SchKG 8; zudem bedarf es einer schriftlichen<br />

Verkaufsverfügung. Nicht erforderlich ist aber die öffentliche Beurkundung, da es sich<br />

hier nicht um einen privatrechtlichen Kaufvertrag handelt sondern um eine Verfügung<br />

des Betreibungsamtes. Dazu genügt einfache Schriftlichkeit.<br />

- Deckungsprinzip (i.S. des Buches): Dieses ist auch beim Freihandverkauf zu<br />

respektieren<br />

- Doppelter Aufruf, der kann auch beim Freihandverkauf in der Weise stattfinden, dass<br />

das Grundstück den Interessenten einmal mit und einmal ohne die nachgehende Last<br />

angeboten wird<br />

- Bezüglich Lastenüberbindung, Kaufpreis- und Kostenliquidation, Zahlungstermin,<br />

Gewährleistung sowie Verzug des Erwerbers gilt das gleiche wie bei der Steigerung.<br />

- Eigentumsübergang: Eigentum geht mit der zu protokollierenden amtlichen<br />

Verkaufsverfügung auf den Erwerber über.<br />

- Anfechtung: der Freihandverkauf kann mit Beschwerde angefochten werden SchKG<br />

132a und 143a. Über die Annahme bzw. verweigerte Annahme eines Angebotes kann,<br />

wie über den (nicht erteilten) Steigerungszuschlag im Beschwerdeverfahren gemäss<br />

SchKG 17 ff entschieden werden.<br />

95


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

3. Abschnitt: Die Verwertung<br />

§29 Voraussetzungen und Verfahren der Verteilung<br />

594. Was ist das materielle Ergebnis der Verwertung?<br />

<strong>Der</strong> Erlös.<br />

595. Was passiert mit dem Erlös?<br />

Er wird unter den beteiligten Gläubigern verteilt.<br />

596. Muss man einen Antrag auf Verteilung stellen?<br />

Nein, sie wird immer von Amtes wegen vorgenommen. Sie folgt zwangsläufig auf die<br />

Verwertung und führt so die Betreibung ans Ziel.<br />

597. Wann findet die Verteilung statt?<br />

Sie setzt grundsätzlich voraus, dass das gesamte Pfändungsgut verwertet ist, SchKG 144 I.<br />

598. Wann darf von der Regel abgewichen, dass erst nach gesamter Verwertung des<br />

Pfändungsgutes verteilt werden kann?<br />

Nur wenn es das Gesetz ausdrücklich gestattet:<br />

- Das Betreibungsamt kann jederzeit nach seinem Ermessen Abschlagszahlungen<br />

vornehmen, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen und keine Beeinträchtigung des<br />

Endergebnisses der Verteilung zu befürchten ist SchKG 144 II. Wichtig ist dann nur,<br />

dass alle Gläubiger einer Pfändungsgruppe gleich behandelt werden.<br />

- Nach Eingang des Erlöses aus der Verwertung eines Grundstückes sollen die im<br />

rechtskräftigen Lastenverzeichnis enthaltenen fälligen Grundpfandforderungen sofort<br />

bezahlt werden, selbst wenn die Schlussverteilung an die Pfandgläubiger noch nicht<br />

möglich ist.<br />

- Unter Umständen kann es sogar zur Schlussverteilung kommen, bevor alles oder<br />

überhaupt etwas verwertet worden ist, nämlich wenn sonst schon hinreichende Mittel<br />

vorhanden sind. Die Verwertung muss dann weil sie zwecklos wäre eingestellt werden.<br />

599. Wird zuerst alles Verwertet und dann an die verschiedenen Gläubigergruppen<br />

verteilt?<br />

Nein, für jede Pfändungsgruppe wird gesondert verwertet und verteilt, wobei allfällige<br />

Ansprüche einer nachfolgenden Gruppe auf den Mehrerlös zu berücksichtigen sind SchKG<br />

110 III.<br />

600. Wie läuft das Verteilungsverfahren ab?<br />

<strong>1.</strong> Vorab sind aus dem Ergebnis die Kosten der Verwaltung, Verwertung und<br />

Verteilung zu decken SchKG 144 III. Von den Gläubigern daran geleistete<br />

Vorschüsse werden diesen zurückerstattet. Das ergibt dann den an die<br />

Gläubiger zu verteilenden Reinerlös.<br />

2. Erst der Reinerlös wird den darauf berechtigten Gläubigern zugewiesen<br />

und zwar bis zur Höhe ihrer Forderungen, einschliesslich Zins und<br />

Betreibungskosten SchKG 144 IV<br />

60<strong>1.</strong> Wer ist auf einen Anteil am Reinerlös berechtigt?<br />

- allgemein und in erster Linie die Pfandgläubiger fälliger Forderungen sowie<br />

Retentionsberechtigte<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- bei der Grundstücksverwertung zudem allfällig Dienstbarkeitsberechtigte oder Inhaber<br />

vorgemerkter persönlicher Rechte, die dem doppelten Aufruf zum Opfer gefallen und<br />

aus einem möglichen Überschuss zu entschädigen sind<br />

- zuletzt die zur betreffenden Pfändungsgruppe gehörenden Betreibungsgläubiger<br />

602. *Wird der Erlös auch an die Gläubiger ausgezahlt, die provisorisch an der<br />

Pfändung beteiligt sind?<br />

Nein, die Auszahlung kommt nur an die Gläubiger in Betracht, die mit einer definitiven<br />

Pfändung am Verfahren teilnehmen. Beträge, die auf bloss provisorische Pfändungen<br />

entfallen, sind einstweilen bei der Depositenanstalt zu hinterlegen SchKG 144 V. Sie dürfen<br />

erst aufgezahlt werden, wenn die Pfändung definitiv geworden ist. Kommt es nicht dazu und<br />

fällt die Forderung des betroffenen Gläubigers infolgedessen aus der Betreibung heraus, so<br />

wird der hinterlegte Betrag unter die Gruppengläubiger mit definitiver Pfändung verteilt, oder<br />

falls sich ein Überschuss ergibt, dem Schuldner ausgehändigt.<br />

603. Sind Betreffnisse, die auf noch nicht fällige Forderungen von Faustpfand- und<br />

Retentionsgläubigern entfallen zuhinterlegen?<br />

Ja, sie werden im Unterschied zu den nichtfälligen Grundpfandforderungen nicht dem<br />

Erwerber überbunden. Sie werden erst bei Fälligkeit ausgezahlt.<br />

604. Was kann das Ergebnis des verteilbaren Reinerlöses bedeuten?<br />

- Im günstigsten Falle reicht der Reinerlös aus, um alle Forderungen der Pfändungsgruppe<br />

zu decken. Ein Überschuss fällt an die Gläubiger der folgenden Gruppe, in letzter Linie<br />

an den Schuldner<br />

- Genügt der Erlös hierzu nicht, muss das Betreibungsamt für die nichtbefriedigte<br />

Pfändungsgruppe unverzüglich eine Nachpfändung vollziehen<br />

- Schliesslich kann es sich ergeben, dass nichts nachgepfändet werden kann oder dass<br />

auch der Erlös aus einer Nachpfändung nicht ausreicht, um die Gruppengläubiger zu<br />

befriedigen. Dann bleibt ihnen nichts anderes übrig, als sich den unzureichenden<br />

Reinerlös zu teilen. Das geschieht nicht zu gleichen Teilen; es wird für jede vom Verlust<br />

betroffene Pfändungsgruppe ein Kollokationsplan erstellt, der die Reihenfolge der<br />

gruppeninternen Befriedigung festlegt SchKG 146 I.<br />

605. *Gibt es ein Mindestgebot, wenn der Grundpfandgläubiger im obersten Rang auf<br />

Pfandverwertung klagt?<br />

Nein, es gibt nur ein Mindestgebot, wenn jemand im Rang vorgehender da ist. Alle<br />

nachrangigen Pfandrechte werden, falls sie nicht gedeckt werden können gelöscht.<br />

606. *Was muss man im Steigerungsverfahren alles beachten?<br />

1 Das Deckungsprinzip SchKG 126 (→gibt es ein Mindestgebot)<br />

Gilt für den im Rang vorgehenden Gläubiger. Betreibt ein Aussenstehender, gehen alle<br />

Grundpfandgläubiger dem aussenstehenden Gläubiger vor. Daher kann es nur einen Zuschlag<br />

geben, wenn die Forderungen der Grundpfandgläubiger gedeckt sind.<br />

2. Doppelaufruf<br />

3. Zuschlag und Wirkung: Das Eigentum geht durch den Zuschlag über (ist man damit<br />

unzufrieden, muss man die betreibungsrechtliche Beschwerde ergreifen/OR bei Zusicherung?)<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Zu 1<strong>1.</strong> der <strong>Vorlesung</strong>: Kollokationsplan und Verlustschein<br />

§30 <strong>Der</strong> Kollokationsplan<br />

607. Wird in jedem Fall ein Kollokationsplan errichtet?<br />

Nein, nur wenn der Reinerlös nicht reicht um die Gläubiger zu befriedigen.<br />

608. Was ist der Kollokationsplan?<br />

Ein Plan für die Rangordnung der Gläubiger SchKG 146 I. Gemeint ist damit die<br />

Reihenfolge, in der die Gläubiger einer Pfändungsgruppe bei ungenügendem Reinerlös<br />

befriedigt werden sollen. Für jede Pfändungsgruppe, die zu Verlust kommt, wird ein eigener<br />

Kollokationsplan erstellt.<br />

609. Wann wird der Kollokationsplan errichtet/von wem?<br />

Er wird vom Betreibungsamt errichtet, sobald alle gepfändeten und allenfalls<br />

Nachgepfändeten Gegenstände verwertet sind. Erst dann ist ersichtlich, ob, nach Befriedigung<br />

der Pfandgläubiger, die Pfändungsgläubiger einer Gruppe vollständig befriedigt werden<br />

können oder nicht. Wo volle Befriedigung ausser Frage steht, bedarf es keines<br />

Kollokationsplanes, dann genügt ein gewöhnlicher Verteilungsplan.<br />

610. Werden die Ansprüche der Pfandgläubiger in den Kollokationsplan<br />

aufgenommen?<br />

Nein, in der Betreibung auf Pfändung nicht (in der Betreibung auf Konkurs oder auf<br />

Pfandverwertung aber schon). <strong>Der</strong>en Befriedigung ist durch Wahrung des Deckungsprinzips<br />

sichergestellt. Für sie wird ein besonderer Verteilungsplan erstellt.<br />

61<strong>1.</strong> Wieso ist der Kollokationsplan für die Verteilung so wichtig?<br />

Weil er zugleich noch den Verteilungsplan enthält und so die Grundlage der Verteilung<br />

darstellt.<br />

612. Was ist der Inhalt des Kollokationsplanes?<br />

Man unterscheidet vier Bestandteile des Kollokationsplanes:<br />

<strong>1.</strong> Enthält er das Verzeichnis aller Gläubiger der betreffenden<br />

Pfändungsgruppe sowie ihre Forderungen, wie sie aus dem<br />

Einleitungsverfahren hervorgehen SchKG 144 IV (mit Zinsen…).<br />

2. Das Kernstück bildet die Rangordnung der Gläubiger. Sie beruht auf<br />

konkursrechtlichen Grundsätzen, was heisst dass die Gläubiger innnerhalb<br />

ihrer Gruppe den Rang erhalten, den sie im Konkurs des Schuldners<br />

einnehmen würden SchKG 146 II i.V.m. 219. Hinsichtlich des Rangs steht<br />

dem Betreibungsamtmaterielle Entscheidungsbefugnis zu.<br />

3. <strong>Der</strong> Verteilungsplan gibt im Rahmen des Kollokationsplans darüber<br />

Aufschluss, welche Beträge jeder Gläubiger erhalten sollte, um voll<br />

befriedigt zu werden, wieviel er tatsächlich erhalten wird (Dividende) und<br />

wie hoch sich sein Ausfall beläuft<br />

4. In den Kollokationsplan gehören schliesslich einige für das weitere<br />

Verfahren bedeutsame Mitteilungen: Angaben über den Schuldner, über<br />

die Auflage des Planes, über die Möglichkeit seiner Anfechtung und über<br />

sein Inkrafttreten.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

613. Welcher Zeitpunkt ist im Pfandbetreibungsverfahren beim Kollokationsplan in<br />

der Rangordnung dafür massgeblich, welche Forderungen noch angerechnet<br />

werden?<br />

Nach SchKG 146 II Satz 2 der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens. Dann ersetzt man in<br />

SchKG 219 „Konkurseröffnung“ durch „Fortsetzungsbegehren“.<br />

614. Welches Prinzip gilt zwischen den Klassen (=Rangordnungen der Gläubiger)?<br />

Es gilt das Prinzip der Ausschliesslichkeit.<br />

615. Was besagt das Prinzip der Ausschliesslichkeit?<br />

Es besagt, dass Gruppengläubiger einer nachgehenden Klasse erst dann etwas vom Erlös<br />

erhalten, wenn sämtliche vorrangigen Gläubiger voll befriedigt sind SchKG 220 II.<br />

616. Wie sind die Gläubiger innerhalb der Klasse berechtigt?<br />

Da sind die Gläubiger gleichberechtigt: ihre Forderungen werden anteilsmässig, nach ihrem<br />

Summenverhältnis gedeckt (sog. Dividende SchKG 220 I).<br />

617. Wo kann man Einsicht in den Kollokationsplan nehmen?<br />

Beim Betreibungsamt, er wird dort aufgelegt SchKG 147. Jeder Beteiligte wird davon<br />

benachrichtigt, der Gläubiger durch Mitteilung eines seine Forderung betreffenden Auszuges.<br />

Auflag und Mitteilung des Kollokationsplanes sind wichtig für seine Anfechtung; die<br />

Mitteilung löst die Frist dazu aus.<br />

618. Mit welchen Rechtsmitteln kann der Kollokationsplan angefochten werden?<br />

Mit der Betreibungsrechtlichen Beschwerden oder mit der gerichtlichen Klage.<br />

619. Wann wird der Kollokationsplan mit der Beschwerde angefochten?<br />

Wenn dem Betreibungsbeamten ein Verfahrensfehler bei der Aufstellung des<br />

Kollokationsplanes vorgeworfen wird.<br />

620. Welches ist eine der wichtigsten Beschwerdefälle beim Kollokationsplan?<br />

Es ist derjenige, wo ein Gläubiger seine eigene Kollokation anficht. Dabei rügt er nicht etwa<br />

unrichtige Anwendung des materiellen Rechts durch das Betreibungsamt, sondern ebenfalls<br />

nur eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Beim Konkurs muss ein Gläubiger im<br />

gleichen Fall klagen.<br />

62<strong>1.</strong> *Welches sind die Unterschiede zwischen der Anfechtung des Kollokationsplans<br />

im Konkurs und in der Betreibung auf Pfändung?<br />

Art. 148 SchKG Art. 250 SchKG<br />

Anfechtung Anfechtung<br />

Betreibung Konkurs<br />

Gläubiger<br />

Gläubiger kann nur Gläubiger muss nach<br />

bemängelt seine mit der Beschwerde SchKG 250 I klagen<br />

Kollokation nach SchKG 17<br />

vorgehen<br />

Gläubiger bestreitet Gläubiger muss Gläubiger muss<br />

die Forderung eines<br />

anderen Gläubigers<br />

oder seinen Rang<br />

klagen SchKG 148 I klagen SchKG 250 II<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

622. *Wieso muss bei der Betreibung der Gläubiger seine Kollokation nur mit<br />

Beschwerde anfechten?<br />

Weil anders als im Konkurs der Gläubiger schon ein ganzes „Verfahren“ durchgemacht hat,<br />

und eine gewisse Sicherheit besteht, dass die Forderung, wie sie der Gläubiger geltend macht<br />

bestehen könnte. Daher möchte man für den Gläubiger ein langwieriges und kostspieliges<br />

Gerichtsverfahren vermeiden.<br />

623. *Wer ist beim Kollokationsplan zur Anfechtung durch Beschwerde legitimiert?<br />

Alle die an der Verteilung interessierten Gläubiger, aber auch der Schuldner, der mit der<br />

Kollokation einer Forderung nicht einverstanden ist. <strong>Der</strong> Schuldner ist nur beschwerde- nicht<br />

klageberechtigt.<br />

624. *Für wen wirken Aufhebung oder Abänderung des Kollokationsplans im<br />

Beschwerdeverfahren?<br />

Sie wirken immer für alle Beteiligten.<br />

625. Welche Beanstandungen müssen mittels Klage durchgesetzt werden?<br />

Alle materiellrechtlichen Beanstandungen (mit der Kollokationsklage).<br />

626. Welche Voraussetzungen müssen für die Kollokationsklage vorliegen?<br />

Die Kollokationsklage ist gegeben, wenn ein Gläubiger die Kollokation der Forderung eines<br />

anderen Gläubigers nach Bestand,, Höhe oder Rang bestreiten will SchKG 148 I. Damit wird<br />

nicht die betreibungsrechtliche Richtigkeit der fremden Kollokation in Frage gestellt sondern<br />

ihre materiellrechtliche Grundlage.<br />

627. Welche Rechtsnatur hat die Kollokationsklage?<br />

Sie ist betreibungsrechtlicher Natur. Sie verfolgt einzig den betreibungsrechtlichen Zweck,<br />

dass die Kollokation eines anderen Gläubigers abgeändert wird; darum entfaltet das Urteil<br />

über sie nur für die laufende Betreibung Rechtskraft. Dabei muss aber materielles Recht<br />

angewendet werden, und das Urteil hat im Ergebnis Reflexwirkung darauf; denn letztlich<br />

bestimmt es die Dividende der Klageparteien und damit den Tilgungsgrad der Forderungen.<br />

628. Wann ist die Kollokationsklage grundsätzlich ausgeschlossen?<br />

Wenn die betreffende Forderung schon in einem früheren Verfahren gerichtlich abgeklärt<br />

oder in einem formalisierten Vorverfahren durch Parteidisposition anerkannt wurde.<br />

Gegenstand des Kollokationsprozesses kann in diesem Fall nur nach der betreibungsrechtliche<br />

Rang der Forderung sein.<br />

629. *Wer kann die Kollokationsklage erheben?<br />

Jeder Gläubiger einer Pfändungsgruppe gegen jeden anderen Gläubiger dieser Gruppe.<br />

Niemals kann hingegen der Schuldner klagen, ihm bleibt nur die Beschwerde.<br />

Nicht klageberechtigt sind nach herrschender Praxis die Gläubiger einer anderen Gruppe, und<br />

zwar selbst dann nicht, wenn zu ihren Gunsten der allfällige Mehrerlös gepfändet wurde.<br />

630. Wer ist jeweils bei der Kollokationsklage beklagt?<br />

<strong>Der</strong> einzelne Gläubiger, dessen Kollokation angefochten wird.<br />

63<strong>1.</strong> In welcher Zeitspanne und an welchem Ort ist die Kollokationsklage<br />

einzubringen?<br />

SchKG 148 I, binnen 20 Tagen seit der Mitteilung des Auszuges aus dem Kollokationsplan<br />

beim Gericht des Betreibungsortes. Die Einhaltung der Frist ist Klagevoraussetung.<br />

100


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

632. Wann wird der Kollokationsplan rechtskräftig?<br />

Wenn die Klagefrist unbenützt abgelaufen ist, vorbehältlich einer allfälligen Verlängerung<br />

bzw. Wiederherstellung.<br />

633. Wen trifft die Beweislast im Kollokationsprozess?<br />

Den Beklagten, er muss also seine Forderung und den von ihm beanspruchten Rang<br />

nachweisen.<br />

634. *Wie wirkt die Kollokationsklage?<br />

Sie wirkt wie alle Urteile in betreibungsrechtlichen Streitigkeiten mit Reflexwirkung nur in<br />

der hängigen Betreibung – und nur zwischen den steitenden Gläubigern (inter partes). Das<br />

bedeutet, dass selbst bei Gutheissung der Klage die angefochtene Kollokation gegenüber allen<br />

nicht klagenden Gläubigern bestehen bleibt. <strong>Der</strong> Prozessgewinn fällt somit ausschliesslich<br />

dem obsiegenden Kläger zu SchKG 148 III: Er kann daraus seine Forderung samt Zinsen,<br />

Betreibungskosten und Prozesskosten decken. Ein allfälliger Überschuss verbleibt dem<br />

beklagten Gläubiger SchKG 148 III →Lohn der Angst!<br />

635. Kann das Urteil aus dem Kollokationsprozess weiter gezogen werden?<br />

Ja, da es eine betreibungsrechtliche Streitigkeit mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ist<br />

kann es bei gegebenen Voraussetzungen ans Bundesgericht weiter gezogen werden.<br />

636. *Was kann der Schuldner machen, wenn ihm zu Ohren kommt, dass ein<br />

Gläubiger erfolgreich die Forderung eines anderen Gläubigers im<br />

Kollokationsprozess bestritten hat?<br />

Er kann die Rückforderungsklage anstreben.<br />

§31 Quittung und Verlustschein<br />

637. Was stellt der Verlustschein im Betreibungsverfahren dar?<br />

<strong>Der</strong> formelle Abschluss. Dem Schuldner wird für den Tilgungsbetrag eine Quittung erteilt,<br />

und dem nicht voll befriedigten Gläubiger für seinen Ausfall ein Verlustschein ausgestellt.<br />

638. Wie sieht die Quittung des Schuldners aus?<br />

- Kann der Gläubiger voll befriedigt werden, muss er die Forderungsurkunde quittieren<br />

und dem Betreibungsamt zuhanden des Schuldners herausgeben SchKG 150 I. <strong>Der</strong><br />

Schuldner hat darüber hinaus Anspruch darauf, dass ihm auch jede andere<br />

Beweisurkunde ausgehändigt und die Tilgung der Forderung in den<br />

Betreibungsregistern festgestellt wird.<br />

- Wird die Forderung nur teilweise gedeckt, bleibt die Forderungsurkunde in den Händen<br />

des Gläubigers. Es ist aber darauf zu bescheinigen, für welchen Rechtbetrag die<br />

Forderung noch zu Recht besteht SchKG 150 II.<br />

639. Wozu dient der Verlustschein?<br />

Als amtlicher Ausweis für den in der Betreibung nicht gedeckten Teil seiner Forderung.<br />

640. Was ist das Wesen des Verlustscheines?<br />

Seinem Wesen nach ist der Verlustschein eine amtliche Bescheinigung darüber, dass der<br />

betreibende Gläubiger in der Vollstreckung, in deren Verlauf obwohl alles pfändbare<br />

Vermögen des Schuldners in der Schweiz erfasst werden konnte, nicht oder nicht voll<br />

befriedigt wurde, dass er folglich mit einem bestimmten Betrag zu Verlust gekommen ist.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Diese Bescheinigung ist eine öffentliche Urkunde. Sie ist ein Beweismittel und kein<br />

Wertpapier.<br />

64<strong>1.</strong> Was enthält der Verlustschein alles?<br />

Er enthält ausser der Bezeichnung des Gläubigers und des Schuldners, den Daten der<br />

Pfändung und der Verteilung insbesondere die Gesamthöhe der Forderung mit ihren<br />

gedeckten und ungedeckten Teil sowie Hinweise auf seine Rechtswirkung.<br />

642. *Wer erhält einen Verlustschein?<br />

Nur die betreibenden Pfändungsgläubiger SchKG 149 I.<br />

Keinen Verlustschein erhalten:<br />

- Gläubiger mit bloss provisorischer Pfändung<br />

- Pfandgläubiger<br />

- Pfändungsgläubiger in einem Arrestort, der nicht zugleichordentlicher Betreibungsort<br />

ist.<br />

643. *Wieso bekommen die Pfandgläubiger keinen Verlustschein?<br />

Denn, wenn bei der Pfandverwertung nicht so viel herauskommt, wie das Pfand wert ist, ist er<br />

noch nicht sicher zu Verlust gekommen. Er bekommt er einen Pfandausfallschein. Er kann<br />

dann die offene Forderung auf Pfändung betreiben. Erst wenn er dann immer noch nicht<br />

vollständig befriedigt wird bekommt er einen Pfandausfallschein.<br />

644. *Was sind die Voraussetzungen, dass ein Verlustschein gegeben wird?<br />

- Pfändungsgläubiger<br />

- Verlust des Pfändungsgläubigers muss eindeutig feststehen (das kann in verschiedenen<br />

Stadien des Verfahrens feststehen, i.d.R. nach der Verwertung, er kann aber auch schon<br />

während der Verwertung oder sogar schon vorher feststehen oder schon im<br />

Pfändungsverfahren)<br />

645. *Wann sind etwas ungewöhnliche Dokumente auch Verlustscheine?<br />

- Wenn es sich im Pfändungsverfahren erweist, dass kein Pfändbares Vermögen da ist,<br />

dann bildet die leere Pfändungsurkunde ex lege den definitiven Verlustschein SchKG<br />

115 I.<br />

- War nach der Schätzung des Betreibungsamtes nicht genügend pfändbares Vermögen<br />

greifbar, dann dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger zunächst als provisorischer<br />

Verlustschein SchKG 115 II.<br />

646. Wann wird der Verlustschein nicht von Amtes wegen ausgestellt?<br />

Im Falle von SchKG 127.<br />

<strong>Der</strong> Schuldner bekommt immer ein Doppel des Verlustscheines SchKG 149 I Satz 2.<br />

647. Wodurch unterscheidet sich der provisorische SchKG 115 vom definitiven<br />

Verlustschein SchKG 149?<br />

- dass er lediglich auf der Schätzung des Pfändungsgutes durch das Betreibungsamt<br />

beruht<br />

- dass er das Betreibungsverfahren, in dem sich ein Verlust erst anzeigt nicht schon<br />

abschliesst<br />

- und dass er dementsprechend wesentlich beschränktere Rechtswirkungen äussert als der<br />

definitive Verlustschein<br />

102


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

<strong>Der</strong> provisorische Verlustschein bleibt so lange in Kraft, bis das Verfahren vollständig<br />

durchgeführt ist. Kommt der Gläubiger dann tatsächlich zu Verlust, muss ihm ein definitiver<br />

Verlustschein ausgestellt werden.<br />

648. *Welche Wirkungen hat der definitive Verlustschein?<br />

Abgesehen von allfälligen öffentlichrechtlichen Folgen, die an eine fruchtlose Pfändung<br />

geknüpft werden können, äussert der definitive Verlustschein sowohl betreibungsrechtliche<br />

als auch zivilrechtliche und prozessrechtliche Wirkungen.<br />

649. *Welche betreibungsrechtichen Wirkungen hat der definitive Verlustschein?<br />

- Er bedeutet den formellen Abschluss der hängigen Pfändungsbetreibung<br />

- Er gilt von Gesetzeswegen als Schuldanerkennung i.S. SchKG 82 (SchKG 149 II).<br />

Folglich dient er dem Gläubiger in einer neuen Betreibung als provisorischer<br />

Rechtsöffnungstitel. Eine richtige Schuldanerkennung ist er nicht, weil er nicht vom<br />

Schuldner sonder vom Betreibungsamt ausgestellt wird.<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger kann gestützt auf den definitiven Verlustschein binnen 6 Monaten seit<br />

seiner Zustellung die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fortsetzen SchKG 149 III.<br />

Er braucht dazu nur das Fortsetzungsbegehren zu stellen, oder wenn der Schuldner<br />

inzwischen ins Handelsregister eingetragen worden ist, die Konkursandrohung zu<br />

beantragen. (Sollte aber die neue Betreibung wieder zu einem Verlustschein führen,<br />

müsst beim dritten Versuch wieder mit einem Einleitungsverfahren neu begonnen<br />

werden.<br />

- <strong>Der</strong> Verlustschein bildet für den Gläubiger einen Arrestgrund SchKG 149 II und SchKG<br />

271 I Ziff. 5<br />

- Schliesslich ist der Verlustscheinsgläubiger berechtigt, gegen eine vom Schuldner<br />

begünstigte Person mit der Anfechtungsklage vorzugehen SchKG 149 II und 285 II Ziff.<br />

1 (actio Pauliana).<br />

650. *Welches sind die zivilrechtlichen Wirkungen des definitiven Verlustscheines?<br />

- Vor allem ist die im Verlustschein verurkundete Forderung nicht mehr verzinslich<br />

SchKG 149 IV. Die Zinspflicht hört aber nur für den Schuldner persönlich auf.<br />

Allfällige Mitverpflichtete – wie Mitschuldnerund Bürgen – haben weiterhin Zinsen zu<br />

bezahlen, und zwar ohne Rückgriffsrecht gegenüber dem Schuldner.<br />

- Es gilt für die Verlustscheinsforderung eine jederzeit unterbrechbare, OR 135,<br />

Verjährungsfrist von 20 Jahren SchKG 149a I. Für Mitschuldner und Bürgen besteht<br />

aber die ordentliche Verjährungsfrist nach OR 127 ff. Gegenüber den Erben des<br />

Schuldners gilt wiederum eine betreibungsrechtliche Sonderregelung: Zu ihren Gunsten<br />

verjährt die Forderung spätestens ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges SchKG 149a I.<br />

- Ausser diesen Vorschriften des SchKG knüpfen noch verschiedene Bestimmungen im<br />

ZGB, im OR und im VVG zivilrechtliche Wirkungen an die Ausstellung eines<br />

definitiven Verlustscheines. (Bsp. <strong>Der</strong> Stunde: Art. 480 I ZGB Verlustscheine<br />

→Teilenterbungsgrund (er bekommt nur die Hälfte des Pflichtteils/OR 250 II<br />

Schenkungsversprechen des Schuldners werden aufgehoben)<br />

65<strong>1.</strong> Welches sind die prozessrechtlichen Wirkungen des definitiven Verlustscheines?<br />

Gemäss ZPO 70 I Ziff. 2 hat ein Kläger seinem Gegner auf dessen Antrag hin für Kosten<br />

eines Prozesses Sicherheit zu leisten, wenn seine Zahlungsfähigkeit durch einen Verlustschein<br />

nachgewiesen ist.<br />

652. Welche Wirkungen hat der provisorische Verlustschein?<br />

Er hat prozessrechtliche und betreibungsrechtliche Wirkungen.<br />

103


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

653. Welche prozessrechtliche Wirkung hat der provisorische Verlustschein?<br />

Die gleiche wie ein definitiver Verlustschein. <strong>Der</strong> Kläger hat seinem Gegner auf dessen<br />

Antrag hin für die Kosten eines Prozesses Sicherheit zu leisten, wenn seine<br />

Zahlungsunfähigkeit durch einen Verlustschein nachgewiesen ist.<br />

654. Welche betreibungsrechtlichen Wirkungen hat der provisorische Verlustschein?<br />

- Er verleiht dem Gläubiger das Recht, eine Nachpfändung zu verlangen SchKG 115 III.<br />

- Er bildet für ihn einen Arrestgrund SchKG 271 I Ziff. 5.<br />

- Und er legitimiert zur Anfechtungsklage (paulinische Klage SchKG 285 II Ziff. 1)<br />

Anders als der definitive Verlustschein äussert der provisorische diese Wirkungen aber schon<br />

während des Betreibungsverfahrens, das ja ungeachtet seiner Ausstellung weiterläuft.<br />

655. Wann wird der Verlustschein gelöscht?<br />

Die Ausstellung des Verlustscheines wird in den Betreibungsregistern eingetragen, wo er<br />

Gegenstand des Einsichtsrechts ist SchKG 8a. Darum hat der Schuldner Anspruch darauf,<br />

dass nach Untergang der Verlustschiensforderung dies sofort in den Registern vermerkt, der<br />

Verlustschein gelöscht und die Löschung ihm bescheinigt wird SchKG 149 III. Über die<br />

gelöschten Einträge darf Dritten keine Auskunft mehr gegeben werden<br />

656. Welches Rechtsmittel kann der Schuldner ergreifen, wenn das Betreibungsamt<br />

sich weigert die Löschung vorzunehmen?<br />

Er kann die betreibungsrechtliche Beschwerde ergreifen SchKG 117ff.<br />

6. Kapitel: Die Durchführung der Betreibung auf Pfandverwertung<br />

Zu 12. der <strong>Vorlesung</strong>: die Pfandverwertung<br />

§32 Wesen und Voraussetzung der Betreibung auf Pfandverwertung<br />

657. *Was ist das Wesen der Betreibung auf Pfandverwertung?<br />

Sie ist eine reine Spezialexekution zu Gunsten eines Pfandgläubigers.<br />

658. *Was sind die Unterschiede zwischen der Betreibung auf Pfändung und der<br />

Betreibung auf Pfandverwertung?<br />

- Betreibung auf Pfandverwertung ist eine reine Spezialexekution, sie kennt im<br />

Unterschied zur Betreibung auf Pfandverwertung keine Konzession an das Prinzip<br />

möglichst gleicher Behandlung der Gläubiger, das die Generalexekution beherrscht. Sie<br />

erlaubt keine Gruppenbildung durch Pfändungsanschluss, wie die Betreibung auf<br />

Pfändung.<br />

- Von der Pfändungsbetreibung unterscheidet sie sich auch dadurch, dass hier das<br />

Vollstreckungssubstrat bereits im Voraus fixiert ist. Infolge dessen schliesst sich in der<br />

Betreibung auf Pfandverwertung an dass Einleitungsverfahren unmittelbar die<br />

Verwertung an.<br />

- Da in der Betreibung auf Pfandverwertung nur das Pfandobjekt verwertet werden darf,<br />

fällt eine Nachpfändung zur Vervollständigung einer ungenügenden Pfanddeckung<br />

ausser Betracht; der Gläubiger erhält einfach einen sog. èfandausfallschein.<br />

659. Was sind die Voraussetzungen für die Betreibung auf Pfandverwertung?<br />

- dass eine pfandgesicherte Forderung vorliegt (kann ein Faustpfand oder ein Grundpfand<br />

sein)<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

660. Was wird im SchKG mit dem Begriff „Grundpfand“ alles umfasst?<br />

Gemäss SchKG 37 I:<br />

- Grundpfandverschreibung<br />

- Schuldbrief und Gült<br />

- Grundpfandrechte des kantonalen Rechts<br />

- Grundlast<br />

- jedes Vorzugsrecht auf bestimmten Grundstücken (z.B. des öffentlichen Rechts)<br />

- und das Pfandrecht an der Zugehör eines Grundstückes<br />

66<strong>1.</strong> Was wird im SchKG alles mit dem Begriff „Faustpfand“ umfasst?<br />

Nach SchKG 37 II:<br />

- das eigentliche Faustpfand<br />

- das Pfandrecht an Forderungen und anderen Rechten<br />

- die Viehverpfändung<br />

- und das Retentionsrecht<br />

662. Ist der Eigentumsvorbehalt ein Pfandrecht, für das auf Pfandverwertung<br />

betrieben werden dürfte?<br />

Nein, es wird zwar wie ein bei der Verwertung wie eine Pfandrecht behandelt, man kann in<br />

diesem Fall aber nicht auf Pfandverwertung betreiben.<br />

663. Ist, wenn ein Pfandrecht gegeben ist, die Vorausverwertung des Pfandes<br />

zwingend?<br />

Nein,<br />

- dem Schuldner steht es frei, sich einer Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs zu<br />

unterziehen. Er hat aber das Recht, sich zu widersetzen und vorab die Pfandverwertung<br />

zu verlangen (in bestimmten Fällen aber nicht).<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner kann auf die Vorverwertung des Pfandes schon im Voraus verzichten,<br />

indem er mit dem Gläubiger oder dem Dritteigentümer des Pfandes vereinbart, dass die<br />

Pfandhaft gegenüber seiner persönlichen Haftung nur subsidiär gelten soll. Diese<br />

Abrede wird vor allem ein Drittpfandbesteller treffen, er sichert sich auf diese Weise das<br />

ebenfalls mit Beschwerde geltend zu machende beneficium excussionis personalis.<br />

664. *Was steht dem Schuldner für eine Einrede zu, wenn der Gläubiger ihn auf<br />

Konkurs betreibt, kein Fall von SchKG 41 II vorliegt und der Gläubiger aber<br />

eine pfandgesicherte Forderung hätte?<br />

Er hat aber das Recht, sich zu widersetzen und vorab die Pfandverwertung zu verlangen. er<br />

geniesst das beneficium excussionis realis. Diese verfahrensrechtliche Einrede der<br />

Vorausverwertung des Pfandes ist mit Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl geltend zu<br />

machen, nicht etwa mit Rechtsvorschlag SchKG 41 I bis.<br />

665. *In welchen Fällen darf der Gläubiger zwischen der Betreibung auf<br />

Pfandverwertung und einer anderen Betreibungsart frei wählen, ohne dass sich<br />

der Schuldner auf das beneficium nach SchKG 41 I bis berufen könnte?<br />

- Durch Grundpfand gesicherte Zinsen oder Annuitäten darf der Gläubiger auch auf dem<br />

Weg der ordentlichen Betreibung einfordern SchKG 41 II<br />

- Für pfandgesicherte Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder einen Check<br />

gründen, darf der Gläubiger die Wechselbetreibung verlangen, sofern der Schuldner<br />

konkursfähig ist SchKG 41 II.<br />

105


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

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- <strong>Der</strong> Pfandgläubiger kann sich auch ganz allgemein dem Weg der ordentlichen<br />

Betreibung öffnen, indem er in gesetzlicher Form auf sein Pfandrecht verzichtet, was<br />

aber dem Schuldner spätestens im Zahlungsbefehl mitgeteilt werden muss<br />

- Hat sodann der Gläubiger mit dem Schuldner oder dem Dritteigentümer des Pfandes nur<br />

subsidiäre Pfandhaft vereinbart, steht ihm der Weg der ordentlichen Betreibung<br />

ebenfalls offen.<br />

- Schliesslich können die Parteien zugunsten des Pfandgläubigers auch ein<br />

Selbstverkaufsrecht vereinbart haben.<br />

§33 Das Verfahren der Betreibung auf Pfandverwertung<br />

666. Welche Besonderheiten weist das Verfahren der Betreibung auf<br />

Pfandverwertung im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung auf?<br />

Bezüglich des Betreibungsbegehrens, des Zahlungsbefehls und bezüglich den<br />

Rechtsvorschlags gibt es einige Abweichungen, im Grossen und Ganze ist es aber gleich.<br />

667. *Inwiefern ist das Betreibungsbegehren in der Betreibung auf Pfandverwertung<br />

anders als in der Betreibung auf Pfändung?<br />

Das Betreibungsbegehren muss die üblichen Angaben nach SchKG 67 enthalten, darüber<br />

hinaus aber noch den Pfandgegenstand bezeichnen und den Namen eines allfälligen<br />

Dritteigentümers desselben sowie die allfällige Verwendung eines verpfändeten Grundstücks<br />

als Familienwohnung angeben SchKG 151 I.<br />

668. *Inwiefern ist der Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung<br />

anders als in der Betreibung auf Pfändung?<br />

<strong>Der</strong> Zahlungsbefehl, entspricht im Wesentlichen dem gewöhnlichen nach SchKG 69<br />

abgesehen davon: SchKG 152<br />

<strong>1.</strong> Die Zahlungsfrist beträgt hier nicht nur 20 Tage, sondern 1 Monat, wenn<br />

ein Faustpfand, und 6 Monate, wenn ein Grundpfand zu verwerten ist<br />

2. Zudem lautet die Androhung an den Schuldner, dass das Pfand verwertet<br />

werden, wenn er weder Zahlung leiste noch Recht vorschlage<br />

3. Ausserdem wird der Zahlungsbefehl hier noch einem allfälligen<br />

Dritteigentümer eines Pfandes zugestellt. Weiter muss der Zahlungsbefehl<br />

dem Ehegatten des Schuldners oder des Dritteigentümers zugestellt<br />

werden, falls das verpfändete Grundstück als Familienwohnung dient<br />

SchKG 153<br />

4. Möglichkeit der Ausdehnung der Pfandhaft auf Miet- und<br />

Pachtzinsforderungen<br />

669. Was passiert, wenn sich erst im Laufe der Betreibung herausstellt, dass ein<br />

Grundstück einem Dritten gehört oder als Familienwohnung dient?<br />

Dann müssen die zusätzlichen Zahlungsbefehle noch nachträglich zugestellt werden; die<br />

Verwertung darf erst dann stattfinden, wenn auch diese Zahlungsbefehle rechtskräftig<br />

geworden und die Frist von 6 Monaten seit der Zustellung abgelaufen sind.<br />

670. Was kann der Grundpfandgläubiger machen, wenn am verpfändeten<br />

Grundstück Miet- oder Pachtverträge bestehen?<br />

Er kann mit dem Betreibungsbegehren aber auch noch später die Ausdehnung der Pfandhaft<br />

auf die Miet- und Pachtzinsforderungen nach ZGB 806 geltend machen SchKG 152 II.<br />

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67<strong>1.</strong> *Inwiefern sind der Rechtsvorschlag und die Rechtsöffnung in der Betreibung<br />

auf Pfandverwertung anders als in der Betreibung auf Pfändung?<br />

- Nicht nur der Schuldner, sondern jeder Mitbetriebene kann Rechtsvorschlag erhaben<br />

SchKG 153 II.<br />

- Mit dem Rechtsvorschlag können sowohl Bestand, Umfang oder Fälligkeit der<br />

Forderung bestritten werden als auch Bestand und Umfang des Pfandrechts. Will man<br />

das Pfandrecht bestreiten, muss man Gründe angeben (analog VZV, das für<br />

Grundstücke eine explizite Regel enthält).<br />

- <strong>Der</strong> Ehegatte des Schuldners oder des Dritteigentümers kann überdies einwenden, die<br />

Verpfändung des Grundstücks habe gegen ZGB 169 verstossen<br />

- Dieser Erweiterung des Rechtsvorschlags entspricht auch das Rechtsöffnungsverfahren<br />

SchKG 153a. Jeder Rechtsvorschlag, gleichgültig wogegen er sich richtet muss durch<br />

Rechtsöffnung oder durch Klage auf Anerkennung der Forderung oder auf Feststellung<br />

des Pfandrechts überwunden werden. Die Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn der<br />

Gläubiger einen Rechtsöffnungstitel vorweist, der die bestrittene Forderung oder das<br />

bestrittene Pfandrecht belegt. Nach provisorischer Rechtsöffnung steht die<br />

Aberkennungsklage nicht nur dem Schuldner sonder auch dem mitbetriebenen<br />

Dritteigentümer des Pfandes und dem Ehegatten zu.<br />

- Ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden, darf der betreibende<br />

Grundpfandgläubiger verlangen, dass im Grundbuch eine Verfügungsbeschränkung<br />

gemäss ZGB 960 vorgemerkt wird.<br />

672. Wer kann alles ein Antrag auf Verwertung stellen?<br />

<strong>Der</strong> betreibende Gläubiger, der Schuldner oder ein Dritteigentümer des Pfandes.<br />

673. Wann darf Verwertung verlangt werden?<br />

Nicht vor Ablauf der Zahlungsfrist. Andererseits muss das Verwertungsbegehren für ein<br />

Faustpfand spätestens 1 Jahr, für ein Grundpfand spätestens 2 Jahre nach diesem Zeitpunkt<br />

gestellt sein. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt die Betreibung, Desgleichen,<br />

wenn ein zurückgezogenes Begehren nicht innert derselben erneuert wird SchKG 154 II.<br />

674. Wie wird die Verwertung vorbereitet bei der Betreibung auf Pfandverwertung?<br />

Da entfällt ja der Abschnitt der Pfändung. Das Betreibungsamt geht dennoch ähnlich vor, wie<br />

bei der Verwertung auf Pfandbetreibung. Es schätzt den Wert des Pfandes und nimmt es zur<br />

Bewirtschaftung und Verwaltung in Verwahrung. Es leitet das Widerspruchsverfahren ein,<br />

wenn en Dritter am Pfandobjekt Eigentum oder ein vorgehendes Pfandrecht geltend macht<br />

SchKG 155 I. Ausserdem hat das Betreibungsamt von Amtes wegen eine<br />

Verfügungsbschränkung im Grundbuch vormerken zu lassen, sofern das nicht schon früher<br />

auf Antrag des Pfandgläubigers geschehen ist.<br />

675. Wie läuft das Verwertungsverfahren bei der Betreibung auf Pfandverwertung<br />

ab?<br />

Grundsätzlich wird das Pfand auf die gleiche Art und Weise, verwertet, wie ein gepfändeter<br />

Vermögensgegenstand. SchKG 156 I verweist einfach auf SchKG 122-143b. Insbesondere ist<br />

auch hier das Deckungsprinzip zu wahren. Dies gilt immer für den Gläubiger mit dem<br />

vorgehenden Pfandrecht (Bsp. Jemand hat ein Retentionsrecht an einer Sache, die aber noch<br />

einen Eigentumsvorbehalt auf sich trägt. In diesem Fall geht natürlich der Eigentumsvorbehalt<br />

vor). Es kommen auch hier der Verwertungsaufschub, die vorzeitige Verwertung und der<br />

Freihandverkauf in betracht. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung sind einige<br />

Besonderheiten zu beachten.<br />

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676. Welche Besonderheiten sind in der Betreibung auf Grundpfandverwertung zu<br />

beachten?<br />

- Die Steigerungsbedingungen müssen bestimmen, dass der dem betreibenden<br />

Pfandgläubiger zukommende Anteil am Zuschlagspreis bar zu bezahlen ist, wenn nichts<br />

anderes vereinbart wurde. Die Belastung des Grundstücks wird hierauf im Grundbuch<br />

gelöscht. Dass eine allfällige Grundpfandforderung ausgezahlt und nicht dem Erwerber<br />

überbunden wird, folgt indessen aus SchKG 135 I Satz 3.<br />

- Zum Schutz des Schuldners vor Missbrauch durch den Pfandgläubiger werden nach<br />

SchKG 156 II Eigentümer- und Inhaberschuldbriefe, die der Schuldner als Sicherheit zu<br />

Faustpfand begeben hat, bei besonderer Verwertung desselben auf den Betrag des<br />

Erlöses herabgesetzt.<br />

- Schliesslich regeln Sonderbestimmungen den Fall, wo mehrere Grundstücke für eine<br />

Forderung verpfändet sind,<br />

677. Wird eine Pfandsache auch verwertet, wenn bereits ihre Früchte und Erträgnisse<br />

ausreichen um die Betreibungsforderung und die Kosten zu decken?<br />

Nein.<br />

678. Was ist die Purgation?<br />

Die einseitige Ablösung von Grundpfandrechten. Sie ist in 828 ff ZGB geregelt.<br />

679. Wie sieht das Verteilungsverfahren aus?<br />

- Aus dem Pfanderlös sind vorab die Kosten der Verwaltung, Verwertung und Verteilung<br />

zu begleichen SchKG 157 I. (Gleich wie im Verwertungsverfahren auf Pfändung)<br />

- <strong>Der</strong> verbleibende Reinerlös wird dann den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer<br />

Forderungen einschliesslich Zinsen und der Betreibungskosten ausgerichtet SchKG 157<br />

II. Dabei sind alle Pfandgläubiger zu berücksichtigen, deren Forderungen nicht dem<br />

Ersteigerer überbunden werden.<br />

- Genügt der Nettoerlös nicht, um alle Pfandgläubiger voll zu befriedigen, stelltdas<br />

Betreibungsamt für sie einen Kollokationsplan auf SchKG 157 III. Für den Betrag und<br />

den Rang der Grundpfandrechte ist das Lastenverzeichnis massgebend. Hinsichtlich<br />

Auflage und Anfechtung des Kollokationsplans gelten die gleichen Vorschriften wie in<br />

der Betreibung auf Pfändung SchKG 157 IV.<br />

680. Was passiert mit den ungedeckten Forderungen?<br />

Sie werden im Grundbuch entkräftet; ein ungedeckt gebliebener Betrag bleibt jedoch als<br />

ungesicherte Forderung bestehen.<br />

68<strong>1.</strong> Was ist das Wesen des Pfandausfallscheines?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger, der in der Betreibung auf Pfandverwertung nicht volle Befriedigung erlangt,<br />

erleidet noch keinen eigentlichen Verlust, sondern bloss einen Pfandausfall. Er hat noch die<br />

Möglichkeit den Schuldner auf dem ordentlichen Weg zu betreiben. Darum erhält der<br />

Gläubiger nur eine amtliche Bescheinigung darüber, dass seine Forderung aus dem Pfanderlös<br />

nicht oder nicht vollständig bezahlt werden konnte: einen Pfandausfallschein SchKG 158 I.<br />

682. Wer hat Anspruch auf Ausstellung eines Pfandausfallscheins?<br />

Einzig der betreibende Pfandgläubiger und zwar, wenn entweder das Pfand wegen<br />

ungenügenden Angebots gar nicht verwertet werden konnte SchKG 126/127 oder der Erlös<br />

nicht ausreicht, um seine Forderung zu tilgen SchKG 158 I. Alle übrigen Pfandgläubiger<br />

erhalten lediglich eine Bescheinigung darüber, dass sich die Forderung als ungedeckt<br />

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erwiesen hat: einen Ausweis über mangelnde Deckung; diese Urkunde hat keine besonderen<br />

Wirkungen.<br />

683. *Welche Wirkungen hat der Pfandausfallschein?<br />

- Er löst keine öffentlichrechtliche Folgen aus<br />

- Dem bisherigen Pfandgläubiger gibt er aber das Recht, die Betreibung für die<br />

Ausfallforderung jetzt auf das übrige Vermögen des Schuldners zu richten. Da die<br />

Forderung nicht mehr pfandgesichert ist, kann das jetzt auf dem Wege der ordentlichen<br />

Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs geschehen SchKG 158 II. Binnen<br />

Monatsfrist seit Zustellung des Pfandausfallscheines darf der Gläubiger sogar ohne<br />

neues Einleitungsverfahren gegen den Schuldner vorgehen. Er braucht nur das<br />

Pfändungsbegehren oder das Begehren um Konkursandrohung zu stellen. Diese<br />

Wirkung setzt aber voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger gegenüber persönlich<br />

haftet. Wo nur reine Sachhaftung besteht, wie bei der Gült oder bei der Grundlast, kann<br />

der Gläubiger ausschliesslich aus dem Wert des Grundstücks Befriedigung verlangen.<br />

Da besteht nach Durchführung der Zwangsvollstreckung mangels persönlicher Haftung<br />

keine Forderung mehr, so dass die weitere Betreibung ausgeschlossen ist.<br />

- Auch der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung i.S. von SchKG 82 und taugt<br />

folglich als provisorischer Rechtsöffnungstitel SchKG 158 III.<br />

§34 Das Retentionsrecht bei Miete und Pacht von Geschäftsräumen sowie bei<br />

Stockwerkeigentum<br />

684. Wem steht ein besonderes Retentionsrecht zur Verfügung?<br />

Dem Stockwerkeigentümern sowie den Vermietern und Verpächtern von Geschäftsräumen<br />

steht zur Sicherung ihrer Forderungen neben der gewöhnlichen Betreibung noch ein<br />

besonderes Retentionsrecht zur Verfügung OR 268 ff, 299c.<br />

685. Welche Bestimmungen kommen zur Anwendung, wenn das Retentionsrecht<br />

geltend gemacht werden soll?<br />

Die Bestimmungen von SchKG 283 und 284. Danach ist die Betreibung in diesem Fall auf<br />

dem Wege der Pfandverwertung durchzuführen; denn betreibungsrechtlich gilt das<br />

Retentionsrecht als Faustpfand SchKG 37 II.<br />

686. In welchem Zeitpunkt kann das Retentionsrecht ausgeübt werden?<br />

Es kann vor Anhebung der Betreibung oder gleichzeitig mit ihr ausgeübt werden.<br />

687. Muss ein Gläubiger, der ein Retentionsrecht hat, dieses Ausüben?<br />

Nein. <strong>Der</strong> Schuldner hat gegen die Ausübung der normalen Betreibung durch den Gläubiger<br />

auch kein beneficium excussionis realis. <strong>Der</strong> Gläubiger hat durch Wahl des ordentlichen<br />

Betreibungsweges auf Pfändung oder Konkurs das Retentionsrecht nicht verloren.<br />

688. Gibt es einen Unterschied zwischen dem Retentionsrecht und dem Pfandrecht?<br />

Ja, im Unterschied zum Pfandrecht ist bei der Verwertung das Deckungsprinzip auf das<br />

Retentionsrecht nicht anwendbar.<br />

689. Was ist die Funktion des Retentionsverzeichnisses?<br />

Es bezweckt die autoritative Feststellung der dem Retentionsrecht unterworfenen<br />

Gegenstände.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

690. Was passiert mit einer Retentionsbetreibung, bei der dem Zahlungsbefehl keine<br />

Retentionsurkunde beigefügt wird?<br />

Die Betreibung ist nichtig.<br />

69<strong>1.</strong> Welche materiellen Voraussetzungen setzt das Retentionsverzeichnis voraus?<br />

- eine Retentionsforderung (z.B. Miet- oder Pachtzinsforderungen für die Überlassung<br />

von Geschäftsräumen OR 268)<br />

- einen Retentionsgegenstand<br />

- der Schuldner darf keine andere Sicherheit leisten (d.h. er kann die Retention durch<br />

andere Sicherheitsleistung abwenden. Das Retentionsrecht erfasst dann ersatzweise<br />

diese Sicherheit).<br />

692. Was kann alles Retentionsgegenstand sein?<br />

Jede bewegliche Sache im Eigentum des Schuldners, der sich in den gemieteten<br />

Geschäftsräumen oder in den Räumen des Stockwerkeigentums befindet und der Benützung<br />

oder Einrichtung derselben dient und pfändbar ist. Auch Sachen Dritter, die sich in den<br />

betreffenden Räumlichkeiten befinden können reteniert werden.<br />

693. Deckt sich die Retenierbarkeit einer Sache immer mit der Pfändbarkeit?<br />

Nein, kein Retentionsrecht besteht z.B. an persönlichen Effekten des Schuldners (Kleider,<br />

Schmuck, Sportgeräte…) selbst wenn diese pfändbar wären.<br />

694. Kann das Betreibungsamt die materiellen Voraussetzungen für die Retention<br />

prüfen?<br />

Es kann sie bloss summarisch prüfen und nur wenn das Retentionsrecht offensichtlich nicht<br />

besteht, darf es die Aufnahme des Verzeichnisses ausnahmsweise aus materiellrechtlichen<br />

Gründen ablehnen. Materiellrechtliche Streitigkeiten um das Retentionsrecht sind vielmehr<br />

vom Richter zu entscheiden.<br />

695. Mit welchem Rechtsmittel muss der Schuldner die Forderung und das<br />

Retentionsrecht bestreiten?<br />

Mit Rechtsvorschlag.<br />

696. Welches Rechtsmittel kann ein Dritter erfassen, wenn er geltend machen will,<br />

dass Gegenstände, die ihm gehören von der Retention erfasst werden?<br />

Ihm steht das Widerspruchsverfahren zur Verfügung.<br />

697. Wie macht man unpfändbarkeit eines Gegenstandes geltend?<br />

Sie ist von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren zu prüfen.<br />

698. Was muss der Gläubiger unternehmen damit ein Retentionsverzeichnis<br />

aufgenommen wird?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger muss beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen.<br />

699. Wie Läuft das Verfahren zur Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses ab?<br />

- es ist immer vom Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache aufzunehmen SchKG 4<br />

II. ist Gefahr im Verzug, kann das Betreibungsamt die Hilfe der Polizei oder der<br />

Gemeindebehörde anfordern SchKG 283 II.<br />

- Wie der Arrest braucht auch die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses dem Schuldner<br />

nicht vorher angekündigt zu werden<br />

110


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Die retenierten Gegenstände werden einzeln aufgezeichnet (Spezialitätsprinzip). Auch<br />

hier wird nur so viel in die Urkunde aufgenommen, als zur Sicherung der<br />

Retentionsforderung nötig ist; das verlangt eine Schätzung des Wertes der retinierten<br />

Gegenstände. Weiter ist die Pfändungsreihenfolge zu beachten SchKG 95<br />

- Ausgeschlossen von der Aufnahme in das Retentionsverzeichnisses sind die<br />

Kompetenzstücke OR 268 III<br />

- Angemeldete Drittansprüche, an den retinierten Gegenständen hindern dagegen die<br />

Inventarisierung ebenso wenig wie bei der Pfändung. Sie werden aber in der Urkunde<br />

für das Widerspruchsverfahren vorgemerkt.<br />

700. Welche Wirkung hat das Retentionsverzeichnis?<br />

Die Aufnahme einer Retentionsurkunde stellt keine Vollstreckungsmassnahme dar sondern<br />

bedeutet bloss Socherung der Vollstreckung. Darum äussert die Retentionsurkunde auch keine<br />

materiellrechtliichen Wirkungen.<br />

Die Wirkung des Verzeichnisses besteht vielmehr darin, dass der Schuldner die<br />

aufgezeichneten Gegenständezwar weiterhin gebrauchen, aber nicht mehr über sie verfügen<br />

darf, sofern er nicht als Ersatz anderweitige Sicherheit leistet.<br />

Die Aufnahme in das Verzeichnis begründet den Retentionsbeschlag, der wie Pfändung und<br />

Arrest strafrechtlich geschützt ist.<br />

Es verschafft dem Gläubiger die Befugnis, die Retentioonsgegenstände in einer Betreibung<br />

auf Pfandverwertung zu seinen Gunsten verwerten zu lassen.<br />

Die Wirkund ist befristet. Die Retention muss daher wie der Arrest rechtzeitig prosequiert<br />

werden SchKG 279.<br />

70<strong>1.</strong> Wie lange hat der Gläubiger Zeit um die Retention zu prosequieren/wie muss er<br />

es prosequieren?<br />

- Die Frist zur Prosekution beträgt 10 Tage seit Zustellung der Retentionsurkunde SchKG 283<br />

III und 279 I.<br />

- der Gläubiger muss die Betreibung auf Pfandverwertung einleiten, sofern das<br />

Betreibungsbegehren nicht schon zusammen mit dem Retentionsgesuch gestellt wurde<br />

(=Prosekution).<br />

702. In welchem Umfang muss prosequiert werden?<br />

<strong>Der</strong> Umfang der Prosekution bestimmt sich einerseits nach der Höhe der Forderung, für die<br />

das Retentionsverzeichnis aufgenommen wurde, und ist andererseits auf die aufgezeichneten<br />

Gegenstände beschränkt.<br />

703. Was muss der Gläubiger machen, wenn Rechtsvorschlag erhoben wird?<br />

Er muss binnen 10 Tagen Rechtsöffnung verlangen oder die Klage auf Anerkennung der<br />

Forderung oder des Retentionsrechts anheben SchKG 279 II per analogiam.<br />

704. Was passiert, wenn der Gläubiger die Fristen nicht einhält?<br />

Die Wirkung der Retentionsurkunde erlischt, womit der Retentionsbeschlag dahinfällt.<br />

Materiell bleibt das Retentionsrecht hingegen bestehen, sodass ein neues<br />

Retentionsverzeichnis aufgenommen und woederum prosequiert werden kann.<br />

705. Wann können Sachen bedingungslos und jederzeit wieder beigebracht werden?<br />

Wenn sie under amtlichem Beschlag liegen können sie, wenn sie widerrechtlich fortgeschafft<br />

werden jederzeit retourniert werden. Da müssen die Voraussetzungen von SchKG 284 und<br />

OR 268b nicht erfüllt zu sein brauchen. Vorbehalten bleibt dann nur gutgläubiger<br />

Rechtserwerb eines Dritten SchKG 96.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

706. In welchem Fall müssen dann überhaupt die Voraussetzungen von SchKG 284<br />

und 268b II OR vorliegen?<br />

Wenn Gegenstädne noch vor dem amtlichen Beschlag weggeschafft wurden.<br />

707. Welche Voraussetzungen müssen für eine Rückschaffung nach SchKG 284<br />

vorliegen?<br />

- die Sachen müssen heimlich oder gewaltsam fortgeschafft werden, in einer Art also, die dem<br />

Retentionsgläubiger erfolgreichen Wideratand unmöglich macht.<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger muss sich binnen 10 Tagen seit der Fortschaffung mit einem<br />

Rückschaffungsbegehren an das Betreibungsamt wenden. (Ablauf dieser Frist lässt das Recht<br />

verwirken/Wiederherstellung der Frist ist aber unter Umständen möglich SchKG 33 IV)<br />

708. Wann ist die Rückschaffung in jedem Fall ausgeschlossen?<br />

Sobald Dritte an den Retentionsgegenständen gutgläubig Rechte erworben haben.<br />

709. Wie läuft das Rückschaffungsverfahren ab?<br />

- die Rückschaffung wird auf Begehren des Retentionsgläubigers vom Betreibungsamt des<br />

Ortes, von wo die Gegenstände fortgeschafft wurden, angeordnet und vollzogen. Unter<br />

Umständen muss Hilfe (Polizei) beigezogen werden.<br />

- das Betreibungsamt präft summarisch, ob die Voraussetzungen des Retentionsrechts und der<br />

Rückschaffung gegeben sind; es genügt, dass das Retentionsrecht wahrschienlich gemacht ist.<br />

Meist wird mit der Rückschaffung auch die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses<br />

verbunden. Beides gilt als dringliche Sicherungsmassnahme.<br />

710. Was passiert, wenn ein Drittbesitzer an den fortgeschafften Gegenständen ein<br />

eigenes Recht geltend macht?<br />

Er darf nicht einfach auf das Widerspruchsverfahren vertröstet werden, sondern es kommt<br />

zum Retentionsstreit SchKG 284.<br />

71<strong>1.</strong> Welche Rechtsnatur hat der Retentionsstreit?<br />

Er ist materiellrechtlicher Natur.<br />

712. Welche Verfahrensart ist für den Retentionsstreit vorgesehen?<br />

Das beschleunigte Verfahren.<br />

713. Wer ist im Retentionsstreit Kläger?<br />

<strong>Der</strong> Retentionsgläubiger. Seine Klage richtet sich gegen den besitzenden Dritten, der sich der<br />

Rückschaffung widersetzt.<br />

714. Wer hat im Retentionsstreit die Beweislast?<br />

<strong>Der</strong> Kläger. Er muss den guten Glauben des Dritten zu widerlegen versuchen und muss das<br />

Retentionsrecht nachweisen.<br />

715. Kann der Retentionsstreit ans Bundersgericht weitergezogen werden?<br />

Bei gegebenen Voraussetzungen mit Nichtigkeitsbeschwerde oder mit Berufung.<br />

716. Wie wehrt sich der Schuldner gegen die Rückschaffung oder wie kann er die<br />

Herausgabe zurückgeschaffter Gegenstände verlangen?<br />

- Mit Beschwerde an das Betreibungsamt kann er geltend machen, dass die<br />

betreibungsrechtlichen Voraussetzungen der Rückschaffung nicht gegeben waren<br />

112


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- der Schuldner braucht nicht gegen den Gläubiger zu klagen, er kann ihn mit Rechtsvorschlag<br />

in der Prosequtionsbetreibung zwingen, das behauptete Retentionsrecht selber durch<br />

Rechtsöffnungsgesuch oder Feststellungsklage gerichtlich geltend zu machen.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong><br />

7. <strong>Der</strong> Konkurs<br />

§35 Allgemeine Grundlagen des Konkurses<br />

717. Wie viele Gläubiger braucht es um den Konkurs zu eröffnen?<br />

Schon ein einzelner Gläubiger genügt. Doch ist der Konkurs einmal eröffnet, so laufen immer<br />

alle Gläubiger zusammen und nehmen an diesem kollektiven Vollstreckungsverfahren teil.<br />

718. Wieso nennt man den Schuldner auch „Gemeinschuldner“?<br />

Weil alle Gläubiger vom gleichen Schuldner bezüglich allen ihren Forderungen befriedigt<br />

werden wollen.<br />

719. Was erfordert das Exekutionsziel: die Befriedigung aller Gläubiger?<br />

Es erfordert, dass das gesamte verwertbare Vermögen des Schuldners eingesetzt wird. <strong>Der</strong><br />

Konkurs bedeutet somit die vollständige Liquidation des Schuldnervermögens, sowohl aller<br />

Aktiven als auch aller Passiven.<br />

720. Wieso ist der Konkurs eine Generalexekution?<br />

Weil er zur Vollstreckung aller Gläubigerforderungen in das gesamte Schuldnervermögen<br />

führt.<br />

72<strong>1.</strong> Nach welchem Prinzip erfolgt die Befriedigung der Gläubiger?<br />

Grundsätzlich nach dem Prinzip der Gleichbehandlung. Nur zugunsten bestimmter<br />

Forderungskategorien bestehen gewisse Vorrechte.<br />

722. *Wie kann ein Konkurs ausgelöst werden?<br />

(Kein Konkurs ohne Gerichtsentscheid!). Nur durch Gerichtsentscheid, diesen nennt man die<br />

Konkurserkenntnis. Dieses setzt das Vorliegen eines besonderen gesetzlichen Tatbestandes<br />

voraus, einen Konkursgrund (causa concursus).<br />

723. *Welche Arten von Konkursgründen gibt es?<br />

Es gibt formelle und materielle Konkursgründe.<br />

724. Was gilt als formeller Konkursgrund?<br />

Als formeller Konkursgrund gilt die erfolgreiche Durchführung einer Betreibung, in deren<br />

Folge der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen kann. Das ist die Konkursbetreibung;<br />

sie ist der reguläre Weg zum Konkurs.<br />

Die Konkursbetreibung kann sich nur gegen einen konkursfähigen Schuldner richten;<br />

ausserdem darf die Betreibungsforderung keine Forderung im Sinne von SchKG 43 sein.<br />

725. *Welche zwei Arten von Konkursbetreibung sieht das Gesetz vor (bei Vorliegen<br />

eines formellen Konkursgrundes)?<br />

- die ordentliche Konkursbetreibung<br />

- und die Wechselbetreibung<br />

113


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

726. Was gilt als materieller Konkursgrund?<br />

Diese bestehen in einer besonders schlechten Vermögenslage oder einer unredlichen<br />

Handlungsweise des Schuldners, welche die Befriedigung der Gläubiger als zweifelhaft oder<br />

gefährdet erscheinen lassen. In einer solchen Situation darf der Konkurs ausnahmsweise<br />

sofort, d.h. ohne vorgängige Konkursbetreibung ausgesprochen werden.<br />

Die Konkurseröffnung ohne Betreibung, allein aus Anlass eines materiellen Konkursgrundes,<br />

ist in gewissen Fällen gegen jeden Schuldner, in anderen nur gegen einen konkursfähigen<br />

statthaft.<br />

727. *Was ist der Unterschied zwischen der Anordnung eines Konkurses bei<br />

Vorliegen von materiellen Konkursgründen und der bei Vorliegen von formellen<br />

Konkursgründen?<br />

Bei Vorliegen von materiellen Konkursgründen braucht es kein Einleitungsverfahren.<br />

Bei Vorliegen von formellen Konkursgründen schon.<br />

728. Wie sehen die Möglichkeiten der verschiedenen Konkursbetreibungsarten bei<br />

vorliegen formeller/materieller Konkursgründe vor?<br />

Ordentliche<br />

Konkursbetreibung<br />

Konkursgrund<br />

Formeller SchKG 39 Materieller<br />

Wechselbereibung<br />

Setzen ein Einleitungsverfahren<br />

voraus<br />

Kein Einleitungsverfahren<br />

→direkt zum Gericht<br />

729. Welche Wirkungen hat der Konkurs?<br />

Er hat materielle wie auch formelle Wirkungen. Sie bilden den Inhalt des materiellen bzw. des<br />

formellen Konkursrechts.<br />

730. *Was behandelt das materielle Konkursrecht?<br />

Es behandelt die materiellrechtlichen Auswirkungen des Konkurses auf das Vermögen des<br />

Schuldners einerseits und auf die Gläubigeransprüche sowie auf die Rechte Dritter<br />

andererseits.<br />

- Schuldner darf über verwertbares Vermögen nicht mehr verfügen. Dieser<br />

Vermögenskomplex bildet die Aktivmasse und dient der Befriedigung der Gläubiger.<br />

- Die Forderungen der Gläubiger verlieren ihre individuellen Vollstreckungsansprüche<br />

(=Konkursforderungen) sie bilden die Passivmasse.<br />

114


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

73<strong>1.</strong> *Was behandelt das formelle Konkursrecht?<br />

Formell wird mit dem gerichtlichen Konkurserkenntnis der Weg zur Durchführung der<br />

Generalexekution im Konkursverfahren freigegeben. Aufgab dieses im formellen<br />

Konkursrecht geregelten Verfahrens ist es, die Aktiven des Schuldners in einem Inventar und<br />

die Passiven im Kollokationsplan festzustellen, die Aktivmasse zu verwalten und zu<br />

verwerten und schliesslich den Erlös unter die Gläubiger zu verteilen. (Dazu sind alle<br />

Vorschriften im SchKG, wie das Verfahren abläuft, wer welche Kompetenzen hat).<br />

Zu 14. <strong>Der</strong> <strong>Vorlesung</strong>: Die Konkursgründe<br />

I. Abschnitt: Die Konkursgründe<br />

§36 Die ordentliche Konkursbetreibung<br />

732. *Wie verläuft die ordentliche Konkursbetreibung im Einleitungsverfahren?<br />

Sie verläuft genau gleich wie die Pfändungsbetreibung. Auch für das Fortsetzungsbegehren<br />

gilt nichts anderes: Wie in der Pfändungsbetreibung kann der Gläubiger nach Ablauf der 20tägigen<br />

Zahlungsfrist seit Zustellung des Zahlungsbefehls einfach die „Fortsetzung der<br />

Betreibung verlangen“. Das Betreibungsamt muss dann die Weichen für eine<br />

Konkursbetreibung stellen. Erst im Fortsetzungsverfahren unterscheiden sich Spezial- und<br />

Generalexekution.<br />

733. *In welchen Phasen läuft die ordentliche Konkursbetreibung ab?<br />

- In der Konkursandrohung<br />

- <strong>Der</strong> (fakultativen) Aufnahme eines Güterverzeichnisses<br />

- (Konkursbegehren SchKG 166) und der Konkurseröffnung<br />

734. *Ab wann ist das Konkursamt zuständig?<br />

Ab der gerichtlichen Konkursöffnung!<br />

735. Wann und in welcher Form wird dem Schuldner die Konkursandrohung<br />

zugestellt?<br />

Unverzüglich, nachdem das Betreibungsamt den Fortsetzugsbefehl erhalten hat. Sie erfolgt in<br />

gleicher Form wie der Zahlungsbefehl zugestellt wird. <strong>Der</strong> Gläubiger erhält ein Doppel<br />

SchKG 159 und 16<strong>1.</strong> Die Konkursandrohung entspricht der Pfändungsankündigung.<br />

736. *Welche Voraussetzungen müssen für eine Konkursandrohung gegeben sein?<br />

- Die Betreibung muss sich gegen einen im Zeitpunkt der Konkursandrohung<br />

konkursfähigen Schuldner richten, entscheidend ist, dass das Fortsetzungsbegehren noch<br />

während der Dauer der Konkursfähigkeit gestellt wurde SchKG 39 und 40.<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner muss in der Schweiz einen Konkursort haben<br />

- Die Betreibung auf Konkurs darf nicht durch eine gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen<br />

sein (wie bei einer Pfandgesicherten Forderung SchKG 41 oder einer Forderung nach<br />

SchKG 43)<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger muss das Einleitungsverfahren mit Erfolg durchgeführt haben d.h, einen<br />

rechtskräftigen Zahlungsbefehl erwirkt haben.<br />

- Weiter muss der Gläubiger ein Begehren auf Konkursbetreibung stellen (genügt, dass<br />

Fortsetzung verlangt wird).<br />

737. In welchen Fällen darf ein Gläubiger einen Antrag auf Konkursandrohung<br />

stellen?<br />

- Nach Abgeschlossenem Einleitungsverfahren<br />

115


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Gestützt auf einen Pfandausfallschein (während eines Monats ohne Einleitungsverfahren<br />

SchKG 158) z.B. wenn der Schuldner in der Zwischenzeit im Handelsregister<br />

eingetragen ist.<br />

- Gestützt auf einen Verlustschein ohne Einleitungsverfahren während 6 Monaten SchKg<br />

149 III. Z.B. wenn der Schuldner in der Zwischenzeit im Handelsregister eingetragen<br />

ist.<br />

738. Welchen Inhalt hat die Konkursandrohung?<br />

SchKG 160 fordert diesbezüglich:<br />

- die Angaben des Betreibungsbegehrens SchKG 67<br />

- das Datum des Zahlungsbefehls<br />

- die Anzeige, dass der Gläubiger nach 20 Tagen beim Gericht das Konkursbegehren<br />

stellen kann<br />

- die Mittelung, dass der Schuldner innert 10 Tagen mit Beschwerde an die<br />

Aufsichtsbehörde die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten kann und dass er<br />

das Recht hat einen Nachlassvertrag vorzuschlagen<br />

739. Welche Funktion hat das Güterverzeichnis?<br />

Es ist eine bloss vorläufige Sicherungsmassnahme und folglich keine Betreibungshandlung. In<br />

der Form eines amtlichen Inventars des Schuldnervermögens wird festgestellt, was im Falle<br />

der Konkurseröffnung alles zur Aktivmasse gehören könnte. Es nimmt somit einstweilen das<br />

Konkursinventar vorweg. Wird später der Konkurs eröffnet bildet es dessen Grundlage.<br />

740. Wer muss das Güterverzeichnis anordnen?<br />

Nur das zuständige Konkursgericht SchKG 162.<br />

74<strong>1.</strong> Wie wird das Güterverzeichnis angeordnet?<br />

Durch einseitige Verfügung im summarischen Verfahren.<br />

742. Welche Anfechtungsmöglichkeiten gibt es auf die richterliche Verfügung?<br />

Die Rechtsmittel nach kantonalem Recht, ans BGer nur die StBE.<br />

743. *Welche Voraussetzungen müssen für die Erstellung eines Güterverzeichnisses<br />

vorliegen?<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger muss beim Konkursgericht ein entsprechendes Begehren erstellen<br />

- Die Gläubigerinteressen müssen gefährdet erscheinen<br />

- Die konkursandrohung muss zugestellt sein ausser in den Fällen von 83 I und 183.<br />

(Dem Gläubiger steht aber, wenn ein Arrestgrund vorliegt wahlweise der Arrest zu)<br />

744. Wie/vom wem wird das Güterverzeichnis vollzogen?<br />

SchKG 163.<br />

Das Betreibungsamt nimmt auf Grund der gerichtlichen Verfügung das Güterverzeichnis auf<br />

SchKG 163 I. Die Pfändungsvorschriften SchKG 90-92 sind darauf entsprechend anzuwenden<br />

SchKG 163 II. Wenn allerdings Gefahr im Verzug ist, unterbleibt die Ankündigung.<br />

116


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

745. Welche Wirkungen hat das Güterverzeichnis?<br />

Wirkungen der Pfändung<br />

SchKG 96<br />

Verfügungsverbot<br />

Verfügungen sind<br />

ungültig ausser gut<br />

gläubiger Erwerb<br />

Verletzung der Pflicht den<br />

Wert des Vermögens zu<br />

erhalten<br />

Strafe nach StGB 169<br />

Wirkungen des<br />

Güterverzeichnisses SchKG 164<br />

117<br />

Nur modifiziertes<br />

Verfügungsbeschränkung<br />

Er ist aber verpflichtet<br />

aufgezeichneten<br />

Vermögensbestandteilen zu<br />

erhalten/ darf sie aber<br />

gebrauchen und verbrauchen<br />

muss sie aber durch<br />

gleichwertige ersetzen.<br />

Veräusserungshandlungen sind<br />

also grundsätzlich erlaubt<br />

→nur Pflicht Wert des<br />

Vermögens zu bewahren<br />

Darf Notbedarf brauchen<br />

746. Wie lange darf ein Güterverzeichnis bestehen bleiben?<br />

SchKG 165.<br />

- Das Betreibungsamt kann es aufheben, wenn sämtliche Gläubiger, die das<br />

Einleitungsverfahren erfolgreich durchgeführt haben damit einverstanden sind<br />

- Die Wirkungen erlöschen von Gesetzes wegen 4 Monate nach Erstellung des<br />

Verzeichnisses SchKG 165 II. (Ausser während Anerkennungsprozess wirkt es weiter)<br />

d.h. Gläubiger muss innert angemessener Frist das Konkursbegehren stellten<br />

- Mit dem Entscheid des Konkursgerichtes über das Konkursbegehren fallen die<br />

Wirkungen des Güterverzeichnisses dahin. Abweisung des Konkursbegehrens macht das<br />

Verzeichnis gegenstandslos; nach Gutheissung bildet es die Grundlage für das<br />

Konkursinventar.<br />

747. *Was Nützt dem Gläubiger das Güterverzeichnis?<br />

Er kann überprüfen, ob noch alles da ist und wenn etwas fehlt kann er unter Umständen die<br />

actio pauliana ergreifen.<br />

748. Auf wessen Antrag wird der Konkurs eröffnet?<br />

Auf das Konkursbegehren des Gläubigers hin.<br />

749. Wo und mit welchen Dokumenten ist das Konkursbegehren einzureichen?<br />

SchKG 166 I. Es ist mit dem Doppel des Zahlungsbefehls und der Konkursandrohung beim<br />

Konkursgericht am Konkursort einzureichen.<br />

750. Wer kann das Konkursbegehren einreichen?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger, der die Konkursandrohung erwirkt hat.<br />

75<strong>1.</strong> Wo ist die Frist geregelt, in welcher das Konkursbegehren gestellt werden muss?


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

In SchKG 166. <strong>Der</strong> Richter muss die Einhaltung der Frist von Amtes wegen beachten.<br />

752. *Was bewirkt die Einreichung des Konkursbegehrens?<br />

- dass der Richter den Termin für die gerichtliche Verhandlung bestimmt und ihn<br />

wenigstens 3 Tage vorher den Parteien anzeigt SchKG 168<br />

- dass der Antragssteller von Gesetzes wegen für die Kosten bis zum Schuldenruf SchKG<br />

232 oder bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven SchKG 230 haftet; das<br />

Gericht kann einen entsprechenden Vorschuss verlangen SchKG 169<br />

- dass das Gericht zur Wahrung der Rechte der Gläubiger sofort vorsorgliche<br />

Massnahmen treffen kann SchKG 170 (z.B. *Anordnung eines Güterverzeichnisses,<br />

Vormerkung einer Verfügugnsbeschränkung im Grundbuch, Erlass von<br />

Zahlungsverboten, Beschlagnahme von Objekten, Siegelung von Räumen und<br />

Behältnisse…)<br />

753. *Welche Verfahrensart stellt das Konkurseröffnungsverfahren dar?<br />

Ein summarisches Verfahren nach kantonaler ZPO.<br />

754. *Wer sind die Parteien?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger, der den Antrag gestellt hat und der Schuldner.<br />

755. Welche Grundsätze stellt das Bundesrecht für das Konkurseröffnungsverfahren<br />

auf?<br />

- den Parteien steht es frei, an der ihnen angezeigten Konkursverhandlung persönlich zu<br />

erscheinen, sich vertreten zu lassen oder ihre Anliegen bloss schriftlich anzubringen<br />

SchKG 168 Satz 2). Am angezeigten Termin wird aber ohne Aufschub entschieden,<br />

selbst bei Abwesenheit der Parteien SchKG 171<br />

- <strong>Der</strong> Richter hat konkurshindernde Tatsachen von Amts wegen zu berücksichtigen.<br />

756. Zu welchen Entscheiden kann das Konkursgericht im im<br />

Konkursöffnungsverfahren kommen?<br />

Das Gericht kann vom Nichteintreten auf das Begehren wegen eines Verfahrensmangels<br />

abgesehen den Entscheid über das Konkursbegehren einstweilen aussetzen, das Begehren<br />

abweisen oder den Konkurs eröffnen.<br />

757. In welchen Fällen setzt das Gericht den Entscheid vorerst aus?<br />

Aussetzungsgründe in SchKG 173/173a<br />

a) Wenn noch Fragen offen sind, die in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde fallen:<br />

- wenn eine Beschwerde hängig ist, der aufschiebende Wirkung erteilt wurde<br />

- wenn keine Beschwerde hängig ist, das Konkursgericht aber der Ansicht ist die<br />

Konkursbetreibung leide an einem Nichtigkeitsfehler muss der Entscheid der<br />

Aufsichtsbehörde eingeholt werden. Liegt aber ein offensichtlicher Nichtigkeitsgrund vor, si<br />

kann sie das Konkursgericht selbst feststellen und das Konkursbegehren abweisen.<br />

b) <strong>Der</strong> Entscheid ist auszusetzen, wenn die Betreibung im Rahmen eines Verfahrens nach<br />

SchKG 85 oder 85a II vom Richter eingestellt worden ist. (Bei endgültiger Entscheidung nach<br />

SchKG 85a III ist der Konkursentscheid aber nicht einfach auszusetzen sondern das<br />

Konkursbegehren abzuweisen.)<br />

c) das Konkursgericht kann (nach seinem Ermessen) seinen Entscheid auch aussetzen, wenn<br />

der Schuldner oder ein Gläubiger ein Gesuch um Nachlass- (SchKG 293) oder Notstundung<br />

eingereicht hat; ohne dass ein Nachlassgesuch vorzuliegen braucht, kann es das sogar von<br />

Amtes wegen tun.<br />

118


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

d) <strong>Der</strong> Entscheid ist weiter auszusetzen, wenn der Schuldner ein Gesuch um Einräumung<br />

besonderer Zahlungsfristen anhängig gemacht hat.<br />

758. Wann nimmt das Konkursgericht in den Fällen, wo es den Entscheid aussetzt das<br />

Verfahren wieder auf?<br />

Nachdem die zuständige Behörde ihren endgültigen Entscheid mitgeteilt hat. Je nach dem<br />

weist es dann das Konkursbegehren ab oder spricht die Konkurseröffnung aus.<br />

759. In welchen Fällen wird das Konkursbegehren abgewiesen?<br />

- in den Fällen von SchKG 172 und zusätzlich, da dieser Artikel nicht abschliessend ist:<br />

- wenn der Richter die Betreibung nach SchKG 85a III durch Urteil eingestellt oder<br />

aufgehoben bzw, nach SchKG 85 aufgehoben hat<br />

- dem Schuldner eine besondere Zahlungsfrist bewilligt wurde<br />

- eine Nachlass oder Notstundung gewährt wurde<br />

760. Wann wird das Konkursbegehren gutgeheissen?<br />

Wenn weder ein Nichteintretensentscheid noch ein Aussetzungs- noch ein Abweisungsgrund<br />

vorliegt.<br />

76<strong>1.</strong> Wie wird der Konkurs eröffnet?<br />

Durch Gutheissen des Konkursbegehrens.<br />

762. Wann ist die Konkurseröffnung wirksam?<br />

Sofort. Es hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn es die Rechtsmittelinstanz so verfügt<br />

hat SchKG 174 III. Möglichkeit der Weiterziehung spricht aber dagegen(?) →nein, weil die<br />

Weiterziehung an eine obere kantonale Instanz keine aufschiebende Wirkung hat<br />

763. Wie nennt man den gutgeheissenen Entscheid?<br />

Das Konkurserkenntnis.<br />

764. *Wem wird das Konkurserkenntnis alles eröffnet?<br />

Den Parteien, dem Betreibungs-, dem Konkurs und dem Grundbuch- und dem<br />

Handelsregisteramt SchKG 176.<br />

765. *Ab wann ist das Betreibungsamt nicht mehr zuständig?<br />

Ab dem rechtskräftigen Konkurserkenntnis. Ab diesem Zeitpunkt ist das Konkursamt<br />

zuständig.<br />

766. *Welche Folgen hat die Konkurseröffnung?<br />

Ausser den konkursrechtlichen Folgen hat die Konkurseröffnung auch eine Reihe<br />

zivilrechtlicher Auswirkungen:<br />

Bsp. ZGB 188: Eintritt der Gütertrennung, OR 35 I Erlöschen einer Vollmacht, OR 83: das<br />

Recht des Vertragspartners die Gegenleistung zurückzubehalten, OR 250 II: Hinfall des<br />

Schenkungsversprechens…<br />

767. *Kann der Entscheid über das Konkursbegehren weiter gezogen werden?<br />

Ja, das SchKG schreibt zwingend die Möglichkeit der Weiterziehung an einoberes kantonales<br />

Gericht vor SchKG 174.<br />

768. Welche Grundsätze gelten bundesrechtlich für die Weiterziehung?<br />

- Die Eingabefrist beträgt 10 Tage. Sie ist aber verlänger- und wiederherstellbar<br />

119


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Legitimiert sind der Schuldner sowie der Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt<br />

hat<br />

- Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des Konkursgerichtes. Blosse Aussetzung könnte<br />

aber nur mit einem kantonalen Rechtsmittel weiter gezogen werden<br />

- Die Weiterziehung hat grundsätzlich keine Aufschiebende Wirkung SchKG 174 III.<br />

- Die Rechtsmittelinstanz kann auch neue Tatsachen und Beweismittel (nova)<br />

berücksichtigen. Diese sind gleichzeitig mit der Einlegung des Rechtsmittels<br />

vorzubringen; die Gegenpartei muss Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten<br />

o Unechte nova, die schon vor erster Instanz bestanden haben können vor oberer<br />

Instanz unbeschränkt geltend gemacht werden<br />

o Echte nova, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind<br />

dürfen nur unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden SchKG<br />

174 II. Diese sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Die echten nova werden<br />

nicht von Amtes wegen berücksichtigt; vielmehr muss der Schuldner sie<br />

ausdrücklich geltend machen und überdies mit Urkunde beweisen, wozu er<br />

aber nur zugelassen wird, wenn er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht<br />

769. Mit welchem Rechtsmittel kann der oberinstanzliche kantonale Entscheid vor<br />

Bundesgericht getragen werden?<br />

Nur mit staatsrechtlicher Beschwerde.<br />

§37 Die Wechselbetreibung<br />

770. Was ist kennzeichnend für die Wechselbetreibung?<br />

Sie ist eine besondere Art Konkursbetreibung für Forderungen, die sich auf einen Wechsel<br />

oder einen Check gründen.<br />

Die Wechselbetreibung ist auf die Bedürfnisse des Handelsverkehrs zugeschnitten und<br />

zeichnet sich daher durch die Raschheit ihres Verfahrens aus.<br />

77<strong>1.</strong> Wie wird die Beschleunigung in der Wechselbetreibung erzielt?<br />

- durch Verkürzung der Fristen<br />

- Ausschluss der Betreibungsferien<br />

- Erschwerung des Rechtsvorschlags<br />

- Verzicht auf die Konkursandrohung<br />

- Verzicht auf die zweitinstanzliche Beurteilung des Konkursbegehrens<br />

772. Welche Voraussetzungen müssen für eine Wechselbetreibung vorliegen?<br />

Materiellrechtlich:<br />

- Die Wechselbetreibung steht nur zur Verfügung für Forderungen, die auf einem<br />

Wechsel oder Check beruhen SchKG 177 I<br />

Betreibungsrechtlich:<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner muss konkursfähig sein<br />

- Es muss ein ausdrückliches Begehren um Durchführung der Wechselbetreibung SchKG<br />

177 I vorliegen. Wird die Wechselbetreibung nicht ausdrücklich verlangt, so kommt es<br />

zur ordentlichen Konkursbetreibung<br />

773. *Welche Wahlmöglichkeiten hätte ein Gläubiger, dessen Wechselforderung<br />

pfandgesichert ist?<br />

Er hat die Wahl zwischen der Wechselbetreibung, der ordentlichen Konkursbetreibung oder<br />

der Pfandverwertungsbetreibung.<br />

120


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

774. Wie unterscheidet sich die Wechselbetreibung beim Betreibungsbegehren im<br />

Einleitungsverfahren von den übrigen Betreibungen?<br />

Mit dem Betreibungsbegehren, das neben den üblichen Angaben SchKG 67 das<br />

Ausdrückliche Verlangen nach Wechselbetreibung enthalten muss, ist der Wechsel oder der<br />

Check dem Betreibungsamt zu übergeben SchKG 177 II.<br />

775. *Welche Besonderheiten weist der Zahlungsbefehl auf?<br />

Er enthält nach SchKG 178 II ausser den Angaben des Betreibungsbegehrens die<br />

Aufforderung an den Schuldner, binnen 5 Tagen den Gläubiger zu befriedigen. Er wird weiter<br />

darauf hingewiesen, dass er innert 5 Tagen schriftlich und begründet Rechtsvorschlag erheben<br />

kann oder wegen Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften Beschwerde führen darf.<br />

Schliesslich wird noch mitgeteilt, dass der Gläubiger ohne weiteres das Konkursbegehren<br />

stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt und keinen<br />

Rechtsvorschlag erhoben hat oder dieser beseitigt worden ist.<br />

776. *Welche Abweichungen weist der Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung<br />

vom sonstigen Rechtsvorschlag auf?<br />

- der Rechtsvorschlag wird wesentlich erschwert, indem er von einem Richter bewilligt<br />

werden muss<br />

- dem Rechtsvorschlag kommt aber eine bedeutend stärkere Wirkung zu: er kann nicht<br />

mehr einfach durch gewöhnliche Rechtsöffnung, sondern nur noch durch Klage im<br />

ordentlichen Zivilprozess überwunden werden<br />

777. *Welche formalen Abeichungen weist der Rechtsvorschlag im<br />

Wechselbetreibungsverfahren auf?<br />

Er muss schriftlich eingegeben und begründet werden SchKG 179 I als Begründung kommen<br />

nur die im Gesetz abschliessend aufgezählten Einreden in Betracht. Nachträgliche Ergänzung<br />

oder Änderung der Begründung ist zulässig SchKG 179 II. Selbst ein zunächst unbegründeter<br />

Rechtsvorschlag wäre von den Behörden an die Hand zu nehmen; da das<br />

Begründungserfordernis nur Ordnungsvorschrift ist SchKG 32 IV.<br />

Die Wiederherstellung der 5-tägigen Bestreitungsfrist schliesst SchKG 179 III ausdrücklich<br />

aus. Hingegen wird ein nachträglicher Rechtsvorschlag i.S. SchKG 77 bei Gläubigerwechsel<br />

zugelassen.<br />

778. Wer behandelt in der Wechselbetreibung den Rechtsvorschlag?<br />

Er wird auch beim Betreibungsamt erhoben. Das Betreibungsamt oder auf Beschwerde hin die<br />

Aufsichtsbehörde entscheidet auch hier nur darüber, ob der Rechtsvorschlag form und<br />

zeitgerecht erfolgte. Hierauf wird er unverzüglich dem Gericht überwiesen SchKG 18<strong>1.</strong><br />

779. Wer entscheidet über die Bewilligung des Rechtsvorschlags?<br />

Das Gericht im summarischen Verfahren SchKG 25 Ziff. 2b.<br />

Zuständig ist das Gericht am Konkursort; es lädt die Parteien vor und entscheidet innert der<br />

Ordnungsfrist von 10 Tagen, selbst wenn die Parteien abwesend sind SchKG 18<strong>1.</strong> <strong>Der</strong><br />

Entscheid wird den Parteien sofort eröffnet SchkG 184 I.<br />

780. Kann der Entscheid des Gerichtes über die Bewilligung des Rechtsvorschlags<br />

weiter gezogen werden?<br />

Ja, innert 5 Tagen ans obere kantonale Gericht SchKG 185.<br />

78<strong>1.</strong> Kann der Entscheid ans BGer weiter gezogen werden?<br />

Nur mit StBE.<br />

121


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

782. Wann darf der Rechtsvorschlag bewilligt werden?<br />

Nur wenn einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Bewilligungsgründe vorliegt.<br />

783. *Welches sind die Bewilligungsgründe?<br />

wenn der<br />

Schuldner durch<br />

Urkunde<br />

beweist, dass die<br />

Schuld bezahlt,<br />

nachgelassen<br />

oder gestundet<br />

ist SchKG 182<br />

Ziff. 1<br />

Bewilligungsgründe:<br />

SchKG 182<br />

Wenn er die<br />

Fälschung des<br />

Titels<br />

glaubhaft<br />

macht. Sei es<br />

Fälschung<br />

seiner<br />

Unterschrift<br />

oder eines<br />

Inhaltes<br />

Unbedingte Bewilligung des<br />

Rechtsvorschlags<br />

Wenn er sonst eine<br />

wechselrechtliche<br />

Einrede, die sich<br />

gegen das<br />

Bestehen einer<br />

wechselmässigen<br />

Verpflichtung<br />

richtet begründet<br />

erscheint<br />

122<br />

Schliesslich kann<br />

der Schuldner<br />

noch andere<br />

nach OR 1007<br />

zulässige, aber<br />

nicht unmittelbar<br />

aus dem<br />

Wechselrecht<br />

hervorgehende<br />

Einreden<br />

Bedingte Bewilligung,<br />

weil da die<br />

wechselrechtliche<br />

Verbindlichkeit nicht in<br />

Frage steht


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

784. Welche Auswirkungen und Möglichkeiten stehen je nachdem offen, ob es sich um<br />

eine bedingte Bewilligung des Rechtsvorschlags handelt oder nicht?<br />

Gewinnt G:<br />

Betreibung<br />

fortsetzen und<br />

Konkursbegehren<br />

stellten<br />

Unbedingte Bewilligung Bedingte Bewilligung<br />

Betreibung wird<br />

eingestellt<br />

Will der G weiter<br />

machen<br />

G muss seinen Anspruch<br />

auf dem ordentlichen<br />

Prozessweg mit der<br />

Wechselklage geltend<br />

machen, SchKG 186,<br />

analog 79<br />

→es gibt kein RÖ-<br />

Verfahren<br />

Verliert G, so ist<br />

die Betreibung<br />

eingestellt<br />

G klagt nicht<br />

<strong>Der</strong> unbedingter<br />

Rechtsvorschalg wird<br />

dadurch bedingt!<br />

Betreibung wird eingestellt, wenn<br />

der S die Forderungssumme in<br />

Geld oder Wertschriften<br />

hinterlegt oder dem Gläubiger<br />

eine gleichwertige Sicherheit<br />

leistet. Das muss aber prosequiert<br />

werden<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger muss binnen 10<br />

Tagen die Wechselklage erheben<br />

SchKG 184 II<br />

Klagt G nicht<br />

rechtzeitig:<br />

S erhält die<br />

Hinterlage<br />

zurück und die<br />

Sicherheitsleistung<br />

wird<br />

frei<br />

G klagt<br />

rechtzeitig<br />

G kann jetzt trotz Rückgabe der<br />

Hinterlegung an den S noch die<br />

Wechselklage innerhab der<br />

Gültigkeitsdauer des<br />

Zahlungsbefehls auch nachher<br />

noch anheben<br />

Klage gutgeheissen<br />

→Konkursbegehren<br />

123<br />

Klage<br />

abgewiesen<br />

Betreibung fällt<br />

dahin


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

785. Was ist, wenn der Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger kann dann das Konkursbegehren stellen (die Konkursandrohung fällt weg).<br />

<strong>Der</strong> Entscheid ist einer anders lautenden Verfügung der Rechtsmittelinstanz vorbehalten<br />

sofort vollstreckbar, selbst wenn er weiter gezogen würde SchKG 36.<br />

Dem Schuldner ist in der Wechselbetreibung die Aberkennungsklage verschlossen d.h. er<br />

kann nur eine Rückforderungsklage analog SchKG 86 machen.<br />

786. Wie wird die Wechselbetreibung fortgesetzt?<br />

Da die Konkursandrohung im Zahlungsbefehl bereits Vorweggenommen ist, wird die<br />

Wechselbetreibung nach erfolgreich durchgeführtem Einleitungsverfahren unmittelbar mit<br />

dem Konkursbegehren fortgesetzt.<br />

787. Wann kann der Gläubiger die Konkurseröffnung beantragen?<br />

Nach Ablauf der Zahlungsfrist und Eintritt der Rechtskraft des Zahlungsbefehls.<br />

788. Wann ist der Zahlungsbefehl rechtskräftig?<br />

Wenn der Schuldner keinen Rechtsvorschlag eingegeben hat oder dieser ihm nicht bewilligt<br />

worden ist oder wenn seine Wirkung nach erfolgreicher Wechselklage dahingefallen ist.<br />

789. Was braucht es damit das Konkursbegehren gültig ist?<br />

Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl, weiter muss dem Konkursbegehren der Forderungstitel,<br />

das Doppel des Zahlungsbefehls sowie gegebenenfalls der rechtskräftige Entscheid über die<br />

Verweigerung des Rechtsvorschlages oder über die Gutheissung der Wechselklage beigelegt<br />

werden SchKG 188 I. Das Begehren muss während der einmonatigen Gültigkeitsdauer des<br />

Zahlungsbefehls gestellt werden. Hat der Schuldner Recht vorgeschlagen, so zählt die Dauer<br />

des Bewilligungsverfahrens oder des ordentlichen Wechselprozesses nicht mit SchKG 188 II.<br />

790. Inwiefern ist das Konkurseröffnungsverfahren in der Wechselbetreibung anders<br />

als in der ordentlichen Betreibung?<br />

Lediglich bezüglich zwei Bestimmungen SchKG 189:<br />

- das Konkursgericht soll, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind den Konkurs binnen 10<br />

Tagen aussprechen<br />

- Die Weiterziehung des Entscheides an eine obere Instanz ist ausgeschlossen SchKG 189<br />

verweist nicht auf SchKG 174. Es kommt allensfalls noch eine StBE in frage.<br />

Im Übrigen gelten durchwegs die gleichen Bestimmungen wie in der ordentlichen<br />

Konkursbetreibung.<br />

§38 Die Konkurseröffnung ohne Betreibung<br />

79<strong>1.</strong> *Wann kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet werden?<br />

Wenn ein materieller Konkursgrund vorliegt.<br />

792. Was bildet den Anstoss zu einer Konkurseröffnung ohne Betreibung?<br />

Ein direktes Konkursbegehren an das Konkursgericht ohne vorgängige Konkursandrohung.<br />

793. *Von wem kann der Anstoss zu einer Konkurseröffnung ohne Betreibung<br />

ausgehen?<br />

Ein solches Begehren kann vom Gläubiger, vom Schuldner oder von einer Behörde ausgehen.<br />

124


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

794. Welche Arten von Tatbeständen gibt es, die den Gläubiger berechtigen, sofort die<br />

Konkurseröffnung über den Schuldner zu verlangen?<br />

Wenn eine Gefährdung der Eintreibbarkeit der Forderung vorliegt.<br />

- einerseits sind es Tatbestände, bei denen gegen jeden beliebigen, also auch gegen einen<br />

nicht konkursfähigen Schuldner das Konkursbegehren gestellt werden kann SchKG 190<br />

I Ziff. 1 und 3.<br />

- Andererseits ein Tatbestand, der nur gegen einen konkursfähigen Schuldner als<br />

Konkursgrund angerufen werden darf SchKG 190 I Ziff. 2<br />

795. *Welche Gründe kommen als sofortige Konkurseröffnungsgründe gegenüber<br />

jedem beliebigen Schuldner in Frage?<br />

SchKG 190 I Ziff. 1 und 3<br />

- Unbekannter Aufenthalt des Schuldners. Allein das Unbekanntsein des tatsächlichen<br />

Aufenthalts des Schuldners ist entscheidend. <strong>Der</strong> Aufenthaltsort muss trotz<br />

zweckmässiger und zumutbarer Nachforschung des Gläubigers, selbst mit behördlicher<br />

Hilfe unauffindbar sein.<br />

- Unredliches Verhalten des Schuldners gegenüber einem oder mehreren Gläubigern.<br />

Aber nur 3 Arten solchen Verhaltens lässt das Gesetz als Konkursgründe gelten:<br />

o Wenn der Schuldner die Flucht ergriffen hat, dazu genügt schon jeder<br />

ernsthafte Fluchtversuch. Doch Schuldnerflucht ist nur dann ein<br />

Konkursgrund, wenn sich der Schuldner ins Ausland absetzt.<br />

o Wenn der Schuldner betrügerische Handlungen zum Nachteil seiner Gläubiger<br />

begangen hat oder zu begehen versucht. Dazu genügt jedes Handeln in der<br />

Absicht, seine Gläubiger zu schädigen<br />

o Wenn der Schuldner in einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines<br />

Vermögens verheimlicht. Es ist keine Schädigungsabsicht erforderlich. <strong>Der</strong><br />

Schuldner muss seine Vermögensbestandteile nur verbergen wollen.<br />

Liegt solch unredliches Verhalten des Schuldners vor, darf nicht nur der unmittelbar<br />

betroffene Gläubiger, sondern auch jeder andere Gläubiger die Konkurseröffnung<br />

verlangen.<br />

- Wenn gegenüber dem Schuldner eine Nachlassstundung widerrufen oder ein<br />

Nachlassvertrag verworfen oder widerrufen wird. Dieser Konkursgrund ist allerdings<br />

befristet: das Konkursbegehren muss binnen 20 Tagen seit dem betreffenden Entscheid<br />

dem Nachlassrichter gestellt werden.<br />

796. Welche Gründe kommen als Konkursgründe nur gegenüber einem<br />

konkursfähigen Schuldner in Frage?<br />

Wenn der Schuldner die Zahlung eingestellt hat. Mit der Zahlungseinstellung manifestiert er<br />

nach aussen seine Zahlungsunfähigkeit.<br />

797. Wann liegt Zahlungseinstellung vor?<br />

Wenn der Schuldner unbestrittene fällige Schulden nicht mehr bezahlt oder mehrere<br />

Betreibungen auflaufen lässt, wenn er systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleine<br />

Beträge nicht mehr bezahlt. Er muss nicht sämtliche Zahlungen eingestellt haben, es genügt,<br />

wenn ein wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebes betroffen ist. Es muss eine objektive<br />

Illiquität vorliegen die den Schuldner ausserstande setzt, seine Gläubiger bei Fälligkeit der<br />

Forderung zu befriedigen. <strong>Der</strong> Schuldner muss sich für unabsehbare Zeit in dieser Lage<br />

befinden. Es ist nicht das Gleiche wie Überschuldung.<br />

798. Wie läuft das Konkurseröffnungsverfahren ab?<br />

125


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

SchKG 194. <strong>Der</strong> Gläubiger braucht nur beim Konkursgericht das Konkursbegehren zu stellen.<br />

Legitimiert dazu ist jeder Gläubiger, gleichgültig, ob seine Forderung fällig ist oder nicht,<br />

gleichgültig auch, ob seine Forderung erst nach Eintritt des Konkursgrundes entstanden ist.<br />

<strong>Der</strong> Antragssteller muss sich nur als Gläubiger ausweisen und den angerufenen Konkursgrund<br />

glaubhaft machen.<br />

Wohnt der Schuldner in der Schweiz oder hat er hier einen Vertreter, wird er kurzfristig vor<br />

Gericht geladen und einvernommen, damit er seine Rechte gegenüber dem antragsstellenden<br />

Gläubiger wahrnehmen kann SchKG 190 II.<br />

799. Wann hat ein Schuldner ein Interesse daran über sich selbst einen Konkurs zu<br />

eröffnen?<br />

Vor allem der nicht konkursfähige Schuldner kann durch die Konkurseröffnung einer<br />

Häufung von Spezialexekutionen zu entrinnen, die sich gegen ihn härter auswirken können als<br />

der Konkurs. Das Interesse des Schuldners an der Konkurseröffnung kann aber auch darin<br />

bestehen, eine günstige Ausgangslage zum Abschluss eines Nachlassvertrages zu schaffen.<br />

Andererseits kann der Schuldner sogar verpflichtet sein, im Interesse seiner Gläubiger die<br />

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung herbeizuführen.<br />

800. Was muss vorliegen, dass der Schuldner die Konkurseröffnung beantragen<br />

kann?<br />

SchKG 191, er muss zahlungsunfähig sein. Das Recht auf diese Insolvenzerklärung steht<br />

jedem Schuldner zu, ob er konkursfähig ist oder nicht.<br />

80<strong>1.</strong> Welche Erleichterungen bietet die Konkurseröffnung dem der Spezialexekution<br />

unterliegenden Schuldner?<br />

Die bereits vollzogene Pfändung (auch die Lohnpfändung) fallen dahin. Ausserdem darf der<br />

Schuldner schon während des Konkurses wieder völlig frei über seinen Lohn verfügen.<br />

802. Was gibt es heute, dass die Konkurseröffnung wegen den Vorteilen, die sie dem<br />

Schuldner bringt nicht mehr missbräuchlich ausgenutzt wird?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner hat nach SchKG 191 nur noch das Recht den Konkurs zu beantragen nicht<br />

mehr wie früher einfach selbst bewirken. Beantragen heisst, dass der Richter abklären muss,<br />

ob der Konkurs eröffnet werden kann oder nicht. <strong>Der</strong> Schuldner muss dem Richter seine<br />

finanziellen Verhältnisse darlegen. <strong>Der</strong> Richter hat darauf hin ein offensichtlilch<br />

rechtsmissbräuchliches Konkursbegehren abzuweisen. Überdies muss geprüft werden, ob<br />

nicht Aussicht auf eine private Schuldbereinigung nach SchKG 333ff besteht. Nur wenn dies<br />

nicht zutrifft, darf der Konkurs eröffnet werden. Diese Voraussetzung kann aber nach SchKG<br />

333 I nur gegenüber einem nicht konkursfähigen Schuldner gelten. Konkurseröffnung soll nur<br />

als ultima ratio in Betracht gezogen werden.<br />

Schliesslich muss der Konkursrichter prüfen, ob kein Tatbestand nach SchKG 206 III oder<br />

SchKG 265b vorliegt.<br />

803. Wie läuft das Konkurseröffnungsverfahren auf Antrag des Schuldners ab?<br />

Antragsberechtigt ist der Schuldner. Anhörung der Gläubiger ist angezeigt zur Abklärung der<br />

Aussicht auf eine Schuldenbereinigung. Parteistellung kommt den Gläubigern aber nach h.L.<br />

in diesem Verfahren nicht zu; demzufolge können sie die Konkurseröffnung nicht<br />

weiterziehen. Sonst gilt das, was SchKG 194 sagt. Es kann aber insbesondere auch vom<br />

antragsstellenden Schuldner Kostenvorschuss verlangt werden.<br />

126


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

804. In welchen Fällen kann bei einer Gesellschaft der Konkurs ohne vorgängige<br />

Betreibung verhängt werden?<br />

Wenn sie Überschuldet ist. Die Gesellschaft muss in diesem Fall eine Zwischenbilanz<br />

erstellen und sie dem Richter vorlegen.<br />

805. Was bedeutet Überschuldung?<br />

Es bedeutet, dass das Fremdkapital einer Gesellschaft durch die Aktiven nicht mehr voll<br />

gedeckt ist. Wenn nur das Eigenkapital nicht mehr gedeckt ist liegt noch keine Überschuldung<br />

vor, erst wenn das Fremdkapital auch angegriffen wird.<br />

806. Wie wird der Konkurs bei einer überschuldeten Gesellschaft eröffnet?<br />

<strong>Der</strong> Richter überprüft die Überschuldung anhand der ihm vorgelegten Zwischenbilanz<br />

summarisch. Wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eröffnet er den Konkurs von Amtes<br />

wegen.<br />

Es kommt SchKG 194 zur Anwendung, ausser, dass von der überschuldeten Gesellschaft kein<br />

Kostenvorschuss verlangt werden darf.<br />

807. Unter welchen Voraussetzungen darf trotz Überschuldung vom Konkurs<br />

abgesehen werden?<br />

- wenn entweder ein Antrag auf Kostenaufschub gestellt wird und Aussicht auf Sanierung<br />

besteht<br />

- oder wenn Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen,<br />

sodass von Amtes wegen ein Nachlassverfahren einzuleiten ist SchKG 173a II.<br />

808. Wann wird der Konkurs auf behördliche Anordnung eröffnet?<br />

Im Falle des Erbschaftskonkurses. Dieser kann durchgeführt werden ungeachtet dessen, ob<br />

der Erblasser zur Zeit seines Todes konkursfähig war oder nicht.<br />

809. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, dass es zum Erbschaftskonkurs<br />

kommt?<br />

SchKG 193<br />

- wenn die gesetzlichen und die eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben<br />

oder wenn die Ausschlagung infolge amtlich festgestellter oder offenkundiger<br />

Zahlungsunfähigkeit zu vermuten ist<br />

- auch wenn die nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft vorbehaltlos ausschlagen ZGB<br />

573 und 575<br />

- oder wenn sich im Verlauf der amtlichen Liquidation die Erbschaft als überschuldet<br />

erweist.<br />

810. Wie läuft das Konkurseröffnungsverfahren im Falle des Erbschaftskonkurses?<br />

Auch der Erbschaftskonkurs wird durch einen Entscheid des Konkursrichters eröffnet,<br />

nachdem die Erbschaftsbehörde ihm die Akten von Amtes wegen überwiesen hat SchKG 193<br />

I. Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften von SchKG 194. Die Kosten<br />

sind aus dem Liquidationserlös vorweg zu bezahlen; den Erben dürfen sie nicht belastet<br />

werden.<br />

81<strong>1.</strong> Kann die Konkursamtliche Liquidation der Erbschaft auch von jemand anderem<br />

als von der Behörde beantragt werden?<br />

Ja, auch von einem Gläubiger oder einem Erben.<br />

In diesem Fall kann vom Antragssteller ein Kostenvorschuss für das Verfahren nach SchKG<br />

194 verlangt werden. Folgerichtig ist jener dann aber zur Weiterziehung befugt.<br />

127


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

812. Was ist charakteristisch für den Widerruf des Konkurses?<br />

Dass der Richter, der den Konkurs eröffnet hat, ihn noch vor seinem Abschluss durch einen<br />

neuen Entscheid wieder aufhebt. Das ist insbesondere dann geboten, wenn infolge echter nova<br />

Voraussetzungen dahinfallen, die zur Konkurseröffnung führten.<br />

813. Welche Arten des Konkurswiderrufs gibt es?<br />

Zwei:<br />

- den allgemeinen Widerruf des Konkurses nach SchKG 195<br />

- und die Einstellung der konkursamtlichen Erbschaftsliquidation nach SchKG 196.<br />

814. In welchen Fällen kommt der allgemeine Konkurswiderruf zum Zug?<br />

SchKG 195 I:<br />

- wen der Schuldner nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind<br />

- oder er die schriftliche Erklärung sämtlicher Gläubiger bringt, dass sie ihre<br />

Konkurseingabe vorbehaltlos zurückziehen<br />

- oder ein gerichtlicher Nachlassvertrag zustande gekommen ist<br />

815. In welcher Zeitspanne kann der allgemeine Konkurswiderruf geltend gemacht<br />

werden/warum?<br />

SchKG 195 II, er kann erst nach Ablauf der Eingabefrist SchKG 232 II Ziff. 2 widerrufen<br />

werden, muss aber spätestens vor seinem Abschluss widerrufen sein.<br />

Vorerst einmal muss bekannt sein, wer alles überhaupt als Gläubiger in Betracht kommt, und<br />

andererseits lässt sich ein zu Ende geführter Konkurs nicht mehr aufheben SchKG 195 II.<br />

816. Welche Wirkungen hat der allgemeine Konkurswiderruf?<br />

Er bewirkt den Hinfall sämtlicher Wirkungen des Konkurses, sowohl der materiell- als auch<br />

der formellrechtlichen. Aufgehoben wird damit der Konkurs selbst und mit ihm die<br />

Zwangsvollstreckung als Ganzes.<br />

Das bedeutet, dass alle bereits erfolgten Vorkehren wie z.B. das Konkursinventar dahinfallen.<br />

Bereits durchgeführte Verwertungen berührt der Widerruf dagegen nicht mehr.<br />

Vor allem werden auch die zivilrechtlichen Verhältnisse wiederhergestellt: die Verzinslichkeit<br />

der Forderung lebt wieder auf und zwar ex tunc, und es gelten auch wieder die ursprünglichen<br />

Fälligkeiten. Mit dem Widerruf des Konkurses gelten auch wieder die ursprünglichen<br />

Fälligkeiten. Mit dem Widerruf des Konkurses erlagt der Schuldner auch wieder das volle<br />

Verfügungsrecht über sein Vermögen.<br />

Andererseits können die Gläubiger den Schuldner auch wider von neuem betreiben. Frühere<br />

Betreibungen, die infolge des Konkurses dahingefallen sind, leben mit dem Widerruf aber<br />

nicht einfach wieder auf und können deshalb nicht fortgesetzt werden.<br />

Im Konkurs als Generalexekution sind die vorher eingeleiteten Spezialexekutionen<br />

aufgegangen, sodass mit seinem Wegfall überhaupt jede bisherige Zwangsvollstreckung<br />

aufhört. Auch öffentlichrechtliche Folgen des Konkurses sind nach dem Widerruf wieder<br />

aufzuheben.<br />

817. Wo ist der Widerruf einer konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft<br />

geregelt?<br />

In SchKG 196.<br />

818. Wer ist für den Widerruf des Konkurses zuständig?<br />

Das Konkursgericht, das den Konkurs eröffnet hat. Entschieden wird im summarischen<br />

Verfahren SchKG 25 Ziff 2a.<br />

128


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

819. Von wem muss der Antrag auf Widerruf des Konkurses ausgehen?<br />

- in den Fällen von SchKG 195 Ziff. 1 und 2 geht der Antrag vom Schuldner aus<br />

- Im Falle von SchKG 195 Ziff. 3 teilt das Nachlassgericht die Bestätigung des<br />

Nachlassvertrages der Konkursverwaltung mit. Diese hat dann den Widerruf von Amtes<br />

wegen zu beantragen<br />

- Im Falle von SchKG 196 muss ein Erbe den Widerruf beantragen<br />

<strong>Der</strong> Antragsteller hat die Gerichtskosten vorzuschiessen.<br />

<strong>Der</strong> Widerruf des Konkurses wird öffentliche bekannt gemacht SchKG 195 III.<br />

820. Wie ist der Widerrufsentscheid anfechtbar?<br />

Nach der Praxis ist der Entscheid nur mit den im kantonalen Recht vorgesehenen<br />

Rechtsmitteln anfechtbar. Ans BGer führt nur die staatsrechtliche Beschwerde.<br />

Zu 15. der <strong>Vorlesung</strong>: Die Konkursmasse<br />

2. Abschnitt: Die materiellen Rechtsverhältnisse im Konkurs (materielles Konkursrecht)<br />

§40 Die Konkursmasse<br />

82<strong>1.</strong> Was bildet in der Betreibung auf Pfändung, was in der Betreibung auf<br />

Pfandverwertung und was im Konkurs das Vollstreckungssubstrat?<br />

In der Betreibung auf Pfändung bilden die einzelnen gepfändeten, in der Betreibung auf<br />

Pfandverwertung die einzelnen verpfändeten Vermögensgegenstände das<br />

Vollstreckungssubstrat. Im Konkurs ist es das gesamte verwertbare Vermögen des<br />

Schuldners. Dieses unterliegt von der Konkurseröffnung als Ganzes dem<br />

Vollstreckungsbeschlag.<br />

822. *Was ist der Umfang der Konkursmasse?<br />

SchKG 197 I: sämtliches pfändbares Vermögen das dem Schuldner<br />

gehört zur Zeit der Konkurseröffnung gleichviel, wo es sich befindet.<br />

Keine Kompetenzstücke…<br />

SchKG 92/ Austauschpfändung<br />

möglich<br />

Muss dem Schuldner gehören<br />

sonst Aussonderungsverfahren<br />

~ Widerspruchsverfahren<br />

Nicht seine<br />

Person/Persönlichkeitsrechte, sondern<br />

nur das Vermögen<br />

Und was vor Schluss des<br />

Konkursverfahrens anfällt →gilt nur für<br />

Vermögen nicht für den Lohn<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

823. *Welcher Grundsatz gilt im SchKG um Einheit und Allgemeinheit des<br />

Konkurses zu wahren?<br />

<strong>Der</strong> Grundsatz der Universalität des Konkurses.<br />

824. *Was bedeutet der Grundsatz der Universalität des Konkurses?<br />

- dass der Konkurs in der Schweiz gleichzeitig nur an einem Ort eröffnet sein kann, dort<br />

nämlich, wo er zuerst erkannt wurde SchKG 55. Dies bezweckt, dass die<br />

Generalexekution unter einem rechtlich einheitlichen Regime durchgeführt wird und<br />

regelmässig auch nur ein Gericht zuständig ist. Das liegt im öffentlichen Interesse und<br />

ist deshalb zwingend.<br />

- <strong>Der</strong> einheitliche Konkurs erstreckt sich sodann auf sämtliches Vermögen des Schuldners<br />

gleichviel, wo es sich befindet SchKG 197 I. Doch der Gedanke der Universalität findet<br />

seine Grenzen an der staatlichen Souveränität. Darum gilt das dem Gesetz zu Grunde<br />

liegende Universalitätsprinzip zunächst nur für das Gebiet der Schweiz. Gegenteiliges<br />

Prinzip: Territorialität. Über die Landesgrenze hinaus kann deshalb die Universalität des<br />

schweizerischen Konkurses nur durch nachgiebiges Landesrecht des ausländischen<br />

Staates oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen verwirklicht werden. Nicht ganz<br />

auszuschliessen ist auch die Möglichkeit gesetzlich nicht geregelter freiwilliger<br />

Rechtshilfe eines ausländischen Staates.<br />

825. *Wie verhält es sich, wenn ein Konkurs im Ausland eröffnet wird?<br />

Im Falle eines im Ausland eröffneten Konkurses, wird dieser selbst bei Fehlen eines<br />

Staatsvertrages, in der Schweiz anerkannt, wenn die Voraussetzungen des IPRG erfüllt sind.<br />

In der Schweiz wird dann so ein „Minikonkurs“ in einem summarischen Verfahren<br />

durchgeführt vorweg werden die schweizerischen Pfandgläubiger und die privilegierten<br />

Gläubiger befriedigt, der Rest wird dem Land überwiesen, wo der Konkurs stattgefunden hat.<br />

826. Inwiefern ist die Konkursmasse zeitlich begrenzt?<br />

Zeitlich umfasst sie alles Vermögen, das dem Schuldner zwischen Beginn und Ende des<br />

Konkurses rechtlich zusteht. Das ist nicht allein sein Vermögensbestand im Zeitpunkt der<br />

Konkurseröffnung, sondern auch das Vermögen, das ihm seither bis zum Schluss des<br />

Konkursverfahrens noch anfällt, SchKG 197.<br />

827. Was gehört zum „anfallenden Vermögen“ in SchKG 197 II?<br />

Dazu gehören sachlich nur Werte, die der Schuldner nicht erarbeiten muss. Dabei kommt nur<br />

zugefallenes Reinvermögen in Betracht, der Betrag also, der nach Abzahlung allfälliger<br />

Aufwendungen übrig bleibt.<br />

Keinen Vermögensanfall in diesem Sinne bildet demnach das Erwerbseinkommen, das der<br />

Schuldner nach Konkurseröffnung erzielt(!). Nur was vorher erworben wurde fällt in die<br />

Konkursmasse. Dafür ist nicht massgebend in welchem Zeitpunkt der Einkommensbetrag<br />

beim Schuldner eingegangen ist; allein der Zeitpunkt der Entstehung der rechtsbegründenden<br />

Tatsachen ist massgebend.<br />

828. *Kann der Schuldner auch frei über seinen Arbeitserwerb verfügen, wenn er<br />

vorher gepfändet wurde?<br />

Ja.<br />

829. Welche Vorteile kann einem Schuldner, bei dem gepfändet wird die<br />

Konkurseröffnung bringen?<br />

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Sein gepfändeter Lohn wird freigegeben. Selbst Ersparnisse, die der Schuldner aus seinem<br />

Arbeitserwerb macht, stellen nicht anfallendes Vermögen dar sondern daraus kann höchstens<br />

neues Vermögen gebildet werden.<br />

830. Was fällt grundsätzlich in den sachlichen Umfang der Konkursmasse?<br />

Nur verwertbares Vermögen des Schuldners darum gilt, dass zur Konkursmasse alles gehört,<br />

was auch pfändbar wäre, SchKG 197. Unpfändbare Vermögensbestandteile, insbesondere<br />

Kompetenzstücke fallen nicht in die Konkursmasse. Sonst gehört alles in die Konkursmasse,<br />

was dem Schuldner zu Eigentum oder auf Grund eines anderen absoluten oder obligatorischen<br />

Rechts zusteht. Sogar eine vor Konkurseröffnung abgetretene künftige Forderung des<br />

Schuldners fällt in die Konkursmasse, wenn sie erst nach Konkurseröffnung entstanden ist.<br />

Auch erbrechtliche Ansprüche gehören dazu.<br />

83<strong>1.</strong> **Fallen Pfandgegenstände auch in die Konkursmasse?<br />

Pfandgegenstände (Sachen mit einem Pfandrecht darauf), die dem Schuldner gehören, fallen<br />

in die Konkursmasse; doch bleibt den Pfandgläubigern das Recht auf Vorhabbefriedigung aus<br />

deren Erlös erhalten (SchKG 198, 219 und 232 II Ziff. 4) Im Konkurs gilt aber das<br />

Deckungsprinzip nicht d.h. es ist kein Mindestgebot erforderlich, doch dürfen die<br />

verpfändeten Vermögensstücke nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger anders als durch<br />

Verkauf an öffentlicher Steigerung verwertet werden SchKG 256 II. Infolgedessen werden im<br />

Konkurs die vom Schuldner bestellten Pfänder zusammen mit seinem übrigen Vermögen<br />

verwertet. Entsprechend ist der Pfandgläubiger zur Herausgabe des Pfandes verpflichtet, es<br />

werden ihm Konsequenzen angedroht, wenn er es nicht macht: Verlust des Vorzugsrechts und<br />

Straffolge SchKG 232 II Ziff. 4.<br />

832. *Fallen gepfändete oder arrestierte Vermögensgegenstände auch in die<br />

Konkursmasse?<br />

Gegenstände, die vor der Konkurseröffnung des Schuldners gepfändet oder arrestiert wurden,<br />

gehören ebenfalls zur Konkursmasse; denn frühere Spezialexekutionen sind mit der<br />

Konkurseröffnung aufgehoben SchKG 199 I.<br />

Ausnahme SchKG 199 II.<br />

833. *Wann interessiert ein Gläubiger die Eröffnung des Konkurses obwohl er mit<br />

seiner Betreibung so weit fortgeschritten ist, dass an ihn der Erlös verteilt wird?<br />

Wenn er noch einen Verlustschein erhalten hat, denn in diesem Fall, kann er jetzt seine<br />

Forderung im Konkurs eingeben.<br />

834. *Fallen betreibungsrechtliche Anfechtungsansprüche in die Konkursmasse?<br />

Ja, SchKG 200. Im Einzelnen kommen in Betracht:<br />

- die Anfechtung einer fraudulösen Verrechnung nach SchKG 214<br />

- die paulianische Anfechtung gemäss SchKG 285 ff.<br />

835. *Was passiert, wenn im Konkurs die Rechtszugehörigkeit eines<br />

Vermögenswertes streitig ist?<br />

Je nach dem Gewahrsam am streitigen Gegenstand kommt es zum Aussonderungs- oder zum<br />

Admassierungsverfahren SchKG 242.<br />

836. *Was bedeutet „Aussonderung“?<br />

Das bedeutet, dass der Dritte einen unter Konkursbeschlag gefallenen Gegenstand<br />

freibekommen will. Anders als das Widerspruchsverfahren im Rahmen einer<br />

Spezialexekution, das auch der Klärung von reinen Rangforderungen der angemeldeten<br />

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Drittrechte dient, hat die Aussonderung im Konkurs immer nur Herausgabeansprüche zum<br />

Gegenstand; andere Recht Dritter werden hier im Kollokationsverfahren geklärt.<br />

837. *Was will man mit der „Admassierung“ machen?<br />

Damit sucht die Konkursmasse einen bei einem Dritten befindlichen Gegenstand, an dem<br />

dieser eigene Rechte geltend macht, zur Masse zu ziehen, weil er nach Auffassung der<br />

Konkursorgane dem Schuldner gehört.<br />

838. Was berechtigt zum Aussonderungsbegehren?<br />

- Zivilrechtliche Aussonderungsgründe<br />

- Konkursrechtliche Aussonderungsgründe<br />

- (Aussonderung kraft Sonderrechts)<br />

839. *Welches sind die zivilrechtlichen Aussonderungsgründe?<br />

- Vindikation ZGB 641 II für das Eigentum<br />

Gilt auch für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt! Wichtiger Unterschied zur Betreibung<br />

auf Pfändung, dort wird die Sacher versteigert und der Eigentumsvorbehalt kann wie ein<br />

Pfand geltend gemacht werden aber es ist keine Aussonderung der Sachen möglich!<br />

(Stunde/Lehrbuch hat dazu eine andere Meinung!)<br />

- Das Auftragsrecht gewährt dem Auftraggeber Anspruch auf Herausgabe des<br />

beweglichen Vermögens, das der Beauftragte für dessen Rechnung in eigenem Namen<br />

erworben hat.<br />

o S ist von D beauftragt von V etwas im Namen und auf Rechnung des D zu<br />

kaufen. S tut das. Als die Kaufsache bei S ist fällt dieser in Konkurs bevor er<br />

sie an D abliefern konnte. D hat ein Aussonderungsrecht nach OR 401 III.<br />

o S ist von D beauftragt etwas im Namen des S aber auf Rechnung des D zu<br />

verkaufen. S tut das und fällt nachdem er die Sache verkauft hat aber noch<br />

bevor er den Kaufpreis erhalten hat in Konkurs. D hat jetzt eine<br />

Kaufpreisforderung nach OR 401 I gegen K.<br />

- Es kommen noch einige dem Aussonderungsrecht des Auftraggebers nachgebildete<br />

Sonderfälle in Betracht<br />

o Anlagefonds<br />

o Depoturkunden<br />

840. *Was heisst Kaufskommission?<br />

(Kommission = Mittelbare Stellvertretung) A kauft etwas für B im eigenen Namen aber auf<br />

Rechnung des B. Zwischen A und B liegt ein Auftragsverhältnis vor.<br />

84<strong>1.</strong> *Kann der D Geld, das er dem S gegeben hat, damit er in seinem Auftrag etwas<br />

kaufen konnte aussondern, wenn S bevor er tätig werden kann in Konkurs fällt?<br />

Nein, D hat nur noch eine Konkursforderung, da das Auftragsverhältnis durch den Konkurs<br />

erlischt OR 405 I.<br />

842. Kann D eine Sache bei S aussondern, die S bevor er in Konkurs gefallen ist, in<br />

eigenem Namen aber aufgrund eines Auftrags gekauft hat, obwohl D sie noch<br />

nicht bezahlt hat?<br />

Ja, wenn D bezahlt OR 401 III.<br />

843. *Welches sind die konkursrechtlichen Aussonderungsgründe?<br />

- Wer dem Schuldner ein Inhaber- oder ein Ordrepapier bloss zum Einkassieren oder als<br />

Deckung für eine bestimmt bezeichnete künftige Zahlung übergeben und indossiert hat,<br />

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darf die Rückgabe desselben verlangen (inkasso = „tu das für mich“ Inkassomandat und<br />

Sicherungsübereignung SchKG 201). (Auftragsgemäss einkassiertes Geld kann nach OR<br />

401 III ausgesondert werden, sofern es genügend individualisiert und segregiert ist).<br />

Dieser Artikel ist eng zu interpretieren gleiche Situationen dürfen trotzdem nicht<br />

darunter fallen (z.B. fällt nur die Übergabe eines Wertpapiers als Sicherheit in Betracht,<br />

alle anderen Situationen, in denen etwas als Sicherheit übergeben wurde z.B. bei der<br />

Sicherungszession fallen nicht unter dies Bestimmung)<br />

- Wenn der Schuldner ohne dazu beauftragt zu sein eine fremde Sache verkauft, jedoch<br />

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, darf der<br />

bisher berechtigte die Abtretung der Kaufpreisforderung oder die Herausgabe der<br />

Kaufpreisforderung oder die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung<br />

eingezogenen Geldbetrages verlangen, sofern er dem Schuldner seine Aufwendungen<br />

vergütet SchKG 202. Was vor der Konkurseröffnung an den Kaufpreis bezahlt wurde,<br />

fällt in die Konkursmasse. <strong>Der</strong> bisher Berechtigte kann dann nur noch eine<br />

Konkursforderung eingeben.<br />

- Eine konkursrechtliche Aussonderung kommt weiter in Frage, wenn bei einem<br />

Distanzkauf die vom Schuldner gekaufte, aber noch nicht bezahlte Ware zur Zeit der<br />

Konkurseröffnung zwar bereits an ihn abgesandt war, aber noch nicht bei ihm<br />

eingetroffen ist. Dann kann der Verkäufer die Rückgabe der Sache fordern, sofern die<br />

Konkursverwaltung es nicht vorzieht, den Kaufpreis zu bezahlen SchKG 203 I. Vor<br />

diesem Rücknahmerecht wird aber der gutgläubige Dritte geschützt SchKG 203 II.<br />

844. *S hat beauftragt von D eine Sache verkauft. S hat den Kaufpreis erhalten und<br />

fällt in den Konkurs bevor er es D geben kann. Kann D das Geld aussondern?<br />

Nein, nach OR 401 I können nur Forderungsrechte ausgesondert werden<br />

845. *Was ist der Unterschied zwischen SchKG 202 und OR 401 I<br />

SchKG 202 kommt zur Anwendung, wenn kein Auftrag vorliegt.<br />

Liegt ein Auftrag vor, kommt OR 401 I zur Anwendung. Bei 401 I gehen die<br />

Forderungsrechte von Gesetzes wegen über, bei 202 SchKG nur auf Verlangen.<br />

846. Was kann sich ausser den Aussonderungsrechten Dritter noch auf den Bestand<br />

des Konkurssubstrats auswirken?<br />

Die Verrechnungsansprüche von Gläubigern. Während aber durch Aussonderung bloss<br />

Vermögenswerte ausgeschieden werden, die nach Zivilrecht oder Konkursrecht gar nicht<br />

dazugehören, greift eine Verrechnung die Substanz selbst an: Die Konkursmasse wird<br />

vermindert, indem eine Forderung des Konkursiten (Bestandteil der Aktivmasse) durch<br />

Verrechnung mit der Gegenforderung eines Konkursgläubigers (Bestandteil der Passivmasse)<br />

untergeht. <strong>Der</strong> Vorteil für die kompensierende Partei liegt darin, dass Konkursforderungen<br />

dadurch unter Umständen vollständig getilgt werden. Wegen dieses Vorteils der Verrechnung<br />

bracht es einen Missbrauchsschutz. Darum wird das allgemeine Kompensationsrecht des OR<br />

durch das materielle Konkursrecht des SchKG modifiziert (OR 123 II).<br />

847. *Was braucht es, damit man überhaupt Verrechnen kann?<br />

Eine Verrechnungserklärung<br />

848. *Welche Voraussetzungen müssen nach OR für eine Verrechnung vorliegen?<br />

- Fällig<br />

- Gleiche Art Forderung<br />

- Gegenseitig<br />

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849. *Inwiefern werden die Voraussetzungen für die Verrechnung im OR durch das<br />

SchKG modifiziert?<br />

- die im OR geforderte Gleichheit der zu verrechnenden Forderungen ist im Konkurs stets<br />

gegeben, wenn der Konkursit vom Gläubiger Geld zu fordern hat, denn gemäss SchKG<br />

211 I wandeln sich alle Konkursforderungen, die nicht auf Geldzahlungen lauten<br />

(Realforderungen), in Geldforderungen von entsprechendem Wert um. Verrechnung<br />

wäre also nur ausgeschlossen, wenn der Konkursforderung eine Realforderung des<br />

Konkursiten gegenüber steht<br />

- Weiter entfällt das Erfordernis der Fälligkeit der Forderung der Konkursgläubiger,<br />

ausgenommen der grundpfandgesicherten SchKG 208 I.<br />

- Die Gegenseitigkeit der Forderung ist in SChKG 213 I aufgeführt. SchKG 213 II-IV<br />

lässt aber Forderungen wo „Gegenseitigkeit“ zu spät eintritt nicht mehr Verrechnen<br />

- (Das BGer lässt die Verrechnung sogar zu, wenn die Gegenforderung des Konkursiten<br />

im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht fällig, jedoch erfüllbar ist.<br />

850. In welchem Fall ist die Verrechnung verboten?<br />

- SchKG 213 II Ziff. 1, wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der<br />

Konkurseröffnung auch dessen Gläubiger wird, indem er nachträglich eine<br />

Konkursforderung erwirbt.<br />

- Ausgeschlossen ist die Verrechnung im umgekehrten Fall, wenn ein Gläubiger den<br />

Konkkursiten erst nach der Konkurseröffnung dessen Schuldner wird, SchKG 213 II<br />

Ziff. 2.<br />

- Weiter ist die Verrechnung verboten, wenn die Forderung des Gläubigers auf einem<br />

Inhaberpapier beruht und er nicht nachzuweisen vermag, dass er das Wertpapier in<br />

gutem Glauben vor der Konkurseröffnung erworben hat SchKG 213 III<br />

- Es können im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Handelsgesellschaft oder<br />

einer Genossenschaft nicht voll einbezahlte Beträge der Kommanditsumme oder des<br />

Gesellschaftskapitals sowie rückständige statutarische Beiträge an die Genossenschaft<br />

nicht mit Konkursforderungen verrechnet werden SchKG 213 IV. Diese Vorschrift<br />

schützt das Gesellschaftskapital im Interesse der übrigen Gläubiger (da es ja bei diesen<br />

keine persönliche Haftung der Gesellschafter gibt).<br />

Mit Ausnahme des letzten Falls ist es immer massgebend, wann die rechtserheblichen<br />

Tatsachen, die zur Verrechnungslage führten, eingetreten sind. Unmassgeblich ist der<br />

Zeitpunkt der Fälligkeit oder den Eintritts der Gleichartigkeit.<br />

85<strong>1.</strong> Zu welchem Zweck gilt das Verrechnungsverbot in diesen Fällen?<br />

Um den Bestand des Vollstreckungssubstrats zu erhalten. Es gilt nur für die Konkursgläubiger<br />

nicht auch für die Konkursmasse. Die Konkursverwaltung darf also ohne weiteres eine<br />

Konkursforderung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung des Konkursiten tilgen.<br />

852. Gibt es neben den Verboten der Verrechnung noch ein Tatbestand der bloss<br />

anfechtbaren Verrechnung?<br />

Ja, er ist in SchKG 214 geregelt.<br />

853. *In welchem Fall ist eine Verrechnung bloss anfechtbar?<br />

Wenn der Schuldner des Konkursiten noch vor der Konkurseröffnung eine Forderung gegen<br />

ihn erworben hat, so ist die Verrechung zivil- und konkursrechtlich zulässig. Sie kann jedoch<br />

angefochten werden, wenn der Erwerb mala fide erfolgte, nämlich in Kenntnis der<br />

Zahlungsunfähigkeit des späteren Konkursiten und mit der Absicht sich oder einem anderen<br />

einen Vorteil zu verschaffen. Dieser Artikel ist eng zu interpretieren. Die Kenntnis der<br />

Zalungsunfähigkeit sowie der resultierenden Begünstigung sind dem verrechnenden<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

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Schuldner nachzuweisen, wobei aber nicht Arglist verlangt ist, sondern Erkennenmüssen<br />

genügt.<br />

854. Gehört der Anfechtungsanspruch wegen Verrechnung zur Konkursmasse?<br />

Ja, SchKG 200. Er ist wie eine paulianische Anfechtung geltend zu machen. Beklagter ist der<br />

verrechnende Schuldner des Konkursiten, niemals der einstige Gläubiger der durch die<br />

Abtretung seiner Forderung die Verrechung ermöglicht hat.<br />

855. Wie läuft die Verrechnung ab?<br />

Forderungen des Konkursiten gegen einen Konkursgläubiger werden mit dessen<br />

Konkursforderung verrechnet. Das geschieht regelmässig im Kollokationsverfahren, sofern es<br />

in diesem Zeitpunkt bereits möglich ist.<br />

856. Wie wird die Konkursforderung geltend gemacht?<br />

- entweder erklärt der Konkursgläubiger die Verrechnung, indem er z.B. nur noch einen<br />

Restbetrag seiner Konkursforderung eingibt<br />

- oder dann verrechnet die Konkursverwaltung ihrerseits, indem sie nur einen Restbetrag<br />

der angemeldeten Konkursforderung kolloziert oder – je nach Betragshöhe – die<br />

Kolloketion gänzlich abweist.<br />

- Lehnt die Konkursverwaltung die vom Konkursgläubiger erklärte Verrechnung ab, so<br />

bleibt sie zunächst dennoch daran gebunden und darf demzufolge einstweilen nur die<br />

eingegebenen Restforderungen kollozieren. Die verrechnete Gegenforderung des<br />

Konkursiten muss gerichtlich eingeklagt werden. (Dabei handelt es sich um eine<br />

materiellrechtliche Forderungsklage, Klägerin ist die Konkursmasse, wenn aber die 2,<br />

Gläubigerversammlung auf die Gegenforderung verzichtet, so kommt als Kläger ein<br />

Abtretungsgläubiger in Frage). Unterliegt der verrechnende Gläubiger in diesem<br />

Forderungsprozess, so kann er mit nachträglicher, korrigierter Konkurseingabe seine<br />

wiedererstandene ganze Konkursforderung anmelden, allerdings unter Kostenfolge<br />

- Massenforderungen können nur mit Masseschulden verrechnet werden, also erst bei der<br />

Verteilung.<br />

857. *Inwiefern ändert der Konkurs die Rechtslage des Schuldners?<br />

Die Änderung der Rechtsstellung des Konkursiten betrifft sein Verhältnis<br />

- zur Konkursmasse einerseits<br />

- zu seinen Gläubigern andererseits<br />

Vollkommen unberührt bleibt indessen seine Rechts- und Handlungsfähigkeit; so wenigstens,<br />

wenn er eine natürliche Person ist.<br />

Handelt es sich um eine juristische Person oder um eine betreibungsfähige<br />

Personengesellschaft, führt die Konkurseröffnung zwangsläufig zu ihrer Auflösung 736 OR<br />

(damit Verlust der Rechtsfähigkeit).<br />

858. *Wie ist die Stellung des Schuldners zur Konkursmasse?<br />

- <strong>Der</strong> Konkursit bleibt auch nach der Konkurseröffnung Rechtsträger seines Vermögens,<br />

insbesondere Eigentümer der zugehörigen Sachen und Gläubiger seiner Forderungen.<br />

Erst mit der Verwertung verliert er die Rechtsträgerschaft.<br />

- Er verliert aber das Verfügungsrecht über das Vermögen, es steht jetzt unter<br />

Konkursbeschlag<br />

859. *Über was kann der Konkursit noch frei verfügen?<br />

Er kann nur noch über das verfügen, was nicht zur Konkursmasse gehört: über die nach<br />

SchKG 92 unpfändbaren Vermögenswerte sowie über das Erwerbseinkommen und dessen<br />

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Surrogate. Im Übrigen gehen aber die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf die<br />

Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt.<br />

860. Wird die rechtliche Verfügungsfähigkeit vom Konkursbeschlag betroffen?<br />

Nein, der Konkursit kann ohne weiteres noch Verpflichtungsgeschäfte abschliessen, sogar<br />

über Werte der Aktivmasse: Nur das darauf folgende Verfügungsgeschäft wäre ungültig.<br />

86<strong>1.</strong> *Wie äussert sich die Beschränkung des Verfügungsrechts im Einzelnen?<br />

a) b) c)<br />

Die Rechtshandlungen, die der<br />

Schuldner nach der<br />

Konkurseröffnung über Bestandteile<br />

der Konkursmasse vornimmt sind den<br />

Konkursgläubigern gegenüber<br />

ungültig, SchKG 204 I<br />

- auf die Ungültigkeit können<br />

sich nur Konk.G und<br />

Konk.Verw. berufen.<br />

Nachträgliche Genehmigung<br />

des Geschäftes möglich<br />

- kein Gutglaubensschutz<br />

Ausnahme Wechselinhaber<br />

204 II<br />

Bezahlt Schuldner z.B. eine Schuld,<br />

kann der Konkursverwalter über<br />

diese Rechtshandlung hinweggehen,<br />

wie wenn nichts geschehen wäre. Die<br />

entäusserten Werte können<br />

bedingungslos wider beigebracht<br />

werden<br />

<strong>Der</strong> Konkursit kann<br />

nach der<br />

Konkurseröffnung<br />

von seinen<br />

Schuldnern nicht<br />

mehr rechtsgültig<br />

Zahlungen entgegen<br />

nehmen. Zahlungen<br />

an ihn haben nur<br />

befreiende Wirkung,<br />

wenn sie in die<br />

Konkursmasse<br />

gelangen SchKG<br />

205 I. Dem<br />

Schuldner gegenüber<br />

gilt die Forderung<br />

aber stehts als getilgt<br />

Ausnahmsweiser Schutz<br />

des gutgläubigen<br />

Drittschuldners 205 II.<br />

862. *Welche Verfahren des Konkursiten werden nicht eingestellt?<br />

136<br />

Auswirkung auf Prozess-<br />

und Verwaltungsverfahren<br />

des Schuldners, da der<br />

Konkursit über die<br />

betreffenden<br />

Streitgegenstände, sofern sie<br />

den Bestand der<br />

Konkursmasse berühren<br />

nicht mehr verfügen kann.<br />

Daher werden hängige<br />

Verfahren eingestellt 207.<br />

Für den Zivilprozess ist die<br />

Einstellung zwingend<br />

(Ausnahmen) für<br />

Verwaltungsverfahren liegt<br />

sie im Ermessen der<br />

Behörde.<br />

Nach Ablauf der<br />

gesetzlichen<br />

Einstellungsfrist, kann<br />

der Prozessgegner des<br />

Konkursiten das<br />

Verfahren auf jeden Fall<br />

wieder aufnehmen<br />

Während der Dauer der<br />

Verfahrenseinstellung<br />

laufen die Verjährungs-<br />

und Verwirkungsfristen<br />

nicht 207 III.


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

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- von der Einstellung nicht betroffen sind dringliche Fälle. Da aber die Verjährungs- und<br />

die Verwirkungsfristen ruhen, kann es sich nur um Dringlichkeit handeln, die ihren<br />

Grund in der Streitsache selbst hat und nicht bloss um zeitliche Dringlichkeit<br />

- Ausgenommen von der Einstellung sind weiter alle Streitigkeiten, deren Ausgang<br />

für die<br />

Konkursgläubiger gleichgültig ist, weil sie weder einen Aktivwert der Masse noch eine<br />

Konkursforderung zum Gegenstand haben:<br />

o Nach SchKF 207 IV: Entschädigungsklagen<br />

wegen Ehr- und Körperverletzung<br />

oder familienrechtlichen Prozessen<br />

o Oder ein Prozess über konkursfreies Vermögen (z.B: Kompetenzstücke)<br />

863.<br />

Welche Rechtsnatur hat ein solcher Einstellungsentscheid?<br />

Er ist bloss ein Zwischenentscheid; deshalb kann er nur mit StBE ans BGer<br />

weiter gezogen<br />

werden, wenn die Einstellung der Gegenpartei einen irreparablen Nachteil verursacht.<br />

864.<br />

*Was ist der Sinn, dass ein Prozess unterbrochen wird?<br />

Bei der Konkurseröffnung gibt es der Schuldenruf. <strong>Der</strong> Gläubiger, der<br />

die Schuld eingeklagt<br />

hat, wird die Forderung eingeben. Die Konkursverwaltung prüft sie und sagt ob sie akzeptiert<br />

ist oder nicht. Falls die Forderung akzeptiert ist, ist der Zivilprozess unnötig geworden. Sonst<br />

kann er wieder aufgenommen werden.<br />

865.<br />

*Wieso kann der Prozess erst 10 Tage nach der Gläubigerversammlung wieder<br />

aufgenommen werden?<br />

Da diese endgültig über die Fortführung<br />

entscheidet.<br />

ddd<br />

866. *Was ist die Stellung des Schuldners zu seinen Gläubigern?<br />

- Betreibungsverbot<br />

bezüglich des Schuldners<br />

- Ausnahmen davon<br />

867.<br />

*Was umfasst das Betreibungsverbot alles?<br />

Alle gegen den Schuldner schon hängigen Betreibungen<br />

werden durch die Konkurseröffnung<br />

aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung<br />

entstanden sind, dürfen während der Dauer des Konkurses gegen ihn nicht angehoben werden<br />

SchKG 206 I.<br />

Vom Verbot betroffen<br />

sind nur Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung<br />

begründet worden sind, also für Konkursforderungen. Erst nachher entstandene Forderungen<br />

fallen von vornherein nicht darunter:<br />

- der Konkursit kann für Forderungen,<br />

die nach der Konkurseröffnung entstanden sind<br />

jeder zeit betrieben werden SchKG 206 II. In dieser Betreibung darf allerdings nur auf<br />

das Vermögen gegriffen werden, da alles Übrige schon in der Konkursmasse ist (z.B.<br />

der Lohn des Konkursiten kann noch gepfändet werden →das ist mithin ein Grund,<br />

warum der Lohn nicht in den Konkurs fällt).<br />

- Die Konkursmasse selbst darf auch auf Pfändung<br />

oder Pfandverwertung betrieben<br />

werden für Forderungen, die zu ihren Lasten begründet wurden.<br />

868.<br />

Mit welchem Rechtsmittel kann das Betreibungsverbot geltend gemacht werden?<br />

Mit Beschwerde und nicht mit Rechtsvorschlag. Das Betreibungsverbot ist zwingend und eine<br />

dagegen verstossende Betreibungshandlung ist nichtig.<br />

869.<br />

*Welche Ausnahmen gibt es vom Betreibungsverbot?<br />

In bestimmten Fällen rechtfertigt es sich, sogar für Konkursforderungen<br />

neben der<br />

Generalexekution ausnahmsweise noch eine Spezialexekution zuzulassen:<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Eine hängige Betreibung, in der schon vor der Konkurseröffnung verwertet worden<br />

ist<br />

oder bei der sich eine Verwertung überhaupt erübrigt, wird nicht aufgehoben<br />

SchKG<br />

199 II.<br />

- Ohne dass es schon zur Verwertung gekommen sein muss, darf eine bereits hängige<br />

Betreibung<br />

für eine Konkursforderung weitergeführt werden oder sogar neu gegen den<br />

Konkursiten eingeleitet werden, wenn sie auf die Verwertung eines von einem Dritten<br />

bestellten Pfandes gerichtet ist SchKG 206 I. Das Konkurssubstrat wird dadurch nicht<br />

berührt (man kann ja die Sache nicht verkaufen, da sie einem Dritten gehört).<br />

- Ein Konkursit darf weiter auf Pfandverwertung betrieben werden, wenn es um die<br />

Verwertung einer Sache geht, an der er ein Miteigentums- oder Gesamteigentumsrecht<br />

besitzt. Dann fällt nur sein Gesamt- bzw. Miteigentumsanteil in die Konkursmasse, nicht<br />

die Sache selbst.<br />

870. Wie wirkt sich die Konkurseröffnung auf die Rechte des Gläubigers aus?<br />

- die Konkurseröffnung kann sich auf die vom Schuldner abgeschlossenen Verträge im<br />

Ganzen auswirken. Ein Vertragsrücktritt oder eine Kündigung steht aber immer unter<br />

dem Vorbehalt, dass die Konkursverwaltung nicht selbst in den Vertrag eintritt<br />

- Bei den einzelnen Forderungen, die aus den vertraglichen Beziehungen fliessen, hat der<br />

Konkurs Einfluss auf<br />

o <strong>Der</strong>en Verrechenbarkeit<br />

o Ihren Fälligkeit<br />

und Verzinslichkeit<br />

o Reihenfolge der Befriedigung<br />

der Gläubiger<br />

Die Ansprüche, für die aus dem Erlös des<br />

Konkurssubstrats Befriedigung verlangt<br />

werden kann, sind verschiedener Art.<br />

In erster Linie sind es Konkursforderungen<br />

Weiter sind es Massenverbindlichkeiten.<br />

Welcher Kategorie eine Forderung zuzuordnen<br />

sei, ist eine materiellrechtliche<br />

Frage, die, wenn sie streitig wird vom Zivilrichter<br />

behandelt wird.<br />

87<strong>1.</strong> Was<br />

sind Konkursforderungen?<br />

Das<br />

sind alle Gläubigeransprüche, die bereits um Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen den<br />

Konkursiten bestehen<br />

872. Was sind Masseverbindlichkeiten?<br />

Das<br />

sind die erst im Laufe des Konkursverfahrens entstehenden Forderungen, für welche aber<br />

nicht der Konkursit sonder die Masse als Sondervermögen<br />

gegenüber ihren eigenen<br />

Gläubigern, den Massengläubigern haftet (sie sind vorab voll aus der Masse zu befriedigen).<br />

873. *Wodurch wird der Bestand der Konkursforderung begrenzt?<br />

Zeitlich<br />

und sachlich.<br />

Es gibt aber für die Konkursforderungen – im Gegensatz zur Aktivmasse – keine territoriale<br />

Schranke: auch die Forderungen<br />

ausländischer Gläubiger sind in einem schweizerischen<br />

Konkurs zu berücksichtigen, sofern sie zeitlich und sachlich die Voraussetzungen einer<br />

Konkursforderung erfüllen.<br />

874. *Was umfasst der Grundsatz<br />

der zeitlichen Begrenzung der Konkursforderung?<br />

Konkursforderung<br />

kann nur eine Forderung sein, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits<br />

besteht, mithin schon vorher entstanden ist.<br />

<strong>Der</strong> Entstehungsgrund der Forderung muss vor der Konkurseröffnung eingetreten sein. Das<br />

allein genügt in zeitlicher Hinsicht: spätere Fälligkeit<br />

oder aufschiebende Bedingungen dürfen<br />

die Durchführung der Generalexekution nicht behindern.<br />

138


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

875. *Was passiert demzufolge mit den Konkursforderungen bei Konkurseröffnung?<br />

Sie werden von Gesetzes werden fällig SchKG 208 I.<br />

876. *Welche Forderungen werden trotz, dass sie vor Konkurseröffnung entstanden<br />

sind, nicht fällig?<br />

Die<br />

grundpfandgesicherten Forderungen SchKG 208 I. Nicht fällige Grundpfandforderungen<br />

werden dem Erwerber des Grundstücks als persönliche Schuldpflicht überbunden – wie in der<br />

Spezialexekution (SchKG 259<br />

i.V.m. 135 I). Sie brauchen, wie auch die Dienstbarkeiten im<br />

Konkurs nicht liquidiert zu werden. Faustpfandforderungen werden demgegenüber immer<br />

fällig.<br />

877. Was ist, wenn ein Grundpfand nicht genügend Deckung bietet?<br />

Dann wird<br />

die Forderung im Konkurs als ungesichert berücksichtigt und folglich nach den<br />

allgemeinen<br />

Regeln fällig. Massgebend für die Deckung ist die amtliche Schätzung.<br />

878. Wie wird eine Forderung behandelt, die durch ein Drittpfand gesichert ist?<br />

Sie wird ebenfalls wie eine ungesicherte behandelt, denn das Grundstück selbst kann im<br />

Rahmen<br />

dieses Konkurses nicht verwertet werden, weil es nicht Bestandteil der<br />

Konkursmasse ist. Zulässig ist aber eine parallele Betreibung auf Pfandverwertung SchKG<br />

206 I.<br />

879. *Können sich die Gläubiger auch gegenüber dem Schuldner auf die Fälligkeit<br />

der Forderung berufen?<br />

Nein,<br />

die sofortige Fälligkeit wirkt nur gegenüber der Konkursmasse. Gegenüber dem<br />

Schuldner persönlich können sich die Gläubiger nicht darauf berufen. Dies zeigt sich deutlich,<br />

wenn der Konkurs widerrufen wird; dann gelten nämlich die ordentlichen, zivilrechtlichen<br />

Fälligkeiten (die frühere Fälligkeit lebt wieder auf).<br />

880. *Werden Mitverpflichtete und Bürgen des Konkursiten sowie<br />

Drittpfandeigentümer von der konkursrechtlichen<br />

Fälligkeit betroffen?<br />

Nein,<br />

SchKG 208 „die Konkurseröffnung bewirkt gegenüber der Konkursmasse die Fälligkeit<br />

sämtlicher Schuldverpflichtungen…“.<br />

88<strong>1.</strong> Was gibt es, damit den Gläubigern aus der sofortigen Fälligkeit keinen Vorteil<br />

erwächst?<br />

Das<br />

wäre bei der vorzeitigen Erfüllung unverzinslicher Forderungen der Fall. Damit den<br />

Gläubigern daraus keinen Vorteil erwächst wird von solchen Forderungen ein Zwischenzins<br />

von 5% (Diskonto) abgezogen SchKG 208 II.<br />

882. *Wie werden bedingte Forderungen fällig, wann werden sie ausbezahlt?<br />

Forderungen unter aufschiebender Bedingung können wenn sie vor der Konkurseröffnung<br />

entstanden<br />

sind eingegeben werden auch wenn die Bedingung bei Konkurseröffnung noch<br />

nicht eingetreten<br />

ist. Bis zum Eintritt der Bedingung wird jedoch die Dividende des<br />

Gläubigers bei der Depositenanstalt hinterlegt SchKG 210 I und 264 III*.<br />

Forderungen unter auflösender Bedingung sind wie unbedingte zu behandeln, und die auf sie<br />

entfallende Dividende ist – unter Vorbehalt einer allfälligen Bereicherungsklage auszuzahlen.<br />

883. Können künftige periodische Verpflichtungen des Konkursiten im Konkurs<br />

liquidiert werden?<br />

139


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Wenn sie für die Zukunft unabänderlich feststehen, so können sie kapitalisiert und im<br />

Konkurs liquidiert werden. Soweit jedoch die künftigen Forderungen Änderungen<br />

unterworfen sein können, ist eine Kapitalisierung mangels sicherer Berechnungsgrundlage<br />

ausgeschlossen; dann gilt:<br />

- die bis zur Konkurseröffnung anfallenden periodischen Leistungen werden als<br />

Konkursforderungen behandelt<br />

- die während des Konkurses und danach fällig werdenden Beiträge sind gegen den<br />

Konkursiten persönlich zu vollstrecken<br />

(SchKG 206 II).<br />

(da somit die nach Konkurseröffnung anfallenden Leistungen weder Konkursforderungen<br />

noch Masseverbindlichkeiten darstellen, steht dem Konkursiten bei ihrer Vollstreckung nach<br />

Abschluss des Konkurses nicht die Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu; bei<br />

Vollstreckung während des Konkurses ist ihm sodann eine neuerliche Insolvenzerklärung<br />

verschlossen SchKG 206 III.<br />

884. *Können Forderungen<br />

aus Bürgschaften des Konkursiten auch im Konkurs<br />

geltend gemacht werden?<br />

Ja, gleichgültig, ob sie fällig ist oder nicht.<br />

Gl<br />

fällig <strong>1.</strong><strong>1.</strong>05<br />

A<br />

(Schuldner)<br />

Bürge<br />

In Konkurs 7.12.04<br />

(*In einem solchen Fall kann der Gläubiger seine Forderung im Konkurs<br />

anmelden. Die Konkursmasse tritt in die Rechtsstellung des zahlenden Bürgen<br />

ein. Hat die Konkursmasse den Gl befriedigt, geht die Forderung des Gl gegen<br />

den Schuldner auf die Konkursmasse über, SchKG 215.)<br />

Anders als bei einer aufschiebenden Bedingung, kann der Bürgschaftsgläubiger<br />

seine Dividende sogar schon vor Fälligkeit der Bürgschaft beziehen. Die<br />

Bürgschaftsforderung wird so behandelt als wäre sie fällig und unbedingt SchKG<br />

208 II. Andererseits tritt aber dann die Konkursmasse bis zur Höhe des bezahlten<br />

Betrages in die Rechte des Bürgschaftsgläubigers gegen den Hauptschuldner und<br />

allfällige Mutbürgen ein.<br />

885. *Wie ist der Spezialfall von SchKG 218 II zu behandeln?<br />

Im Prinzip wie die Bürgschaft, der Gesellschafter ist hier der Bürge, da bei der<br />

Kollektivgesellschaft zuerst die Gesellschaft haftet und subsidiär die Gesellschafter. <strong>Der</strong><br />

Schuldner ist die Gesellschaft.<br />

886.<br />

Wie ist der sachliche Bestand der Konkursforderungen?<br />

140


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Sachlich kommen als Konkursforderungen alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die im<br />

Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegen den Schuldner bestehen in Betracht, gleichgültig aus<br />

welchem Rechtsgrund sie entstanden sind (Vertrag, Delikt, Gesetz). Ist der Konkurs einmal<br />

eröffnet worden, so fallen auch diejenigen Forderungen darunter, für die nach SchKG 43 eine<br />

Konkursbetreibung ausgeschlossen ist; dieses Verbot trifft nur die Betreibung.<br />

887.<br />

Was passiert mit Konkursforderungen, die auf eine fremde Währung lauten?<br />

Sie werden in Schweizerfranken umgerechnet und zwar zum Kurs am Tag der<br />

Konkurseröffnung. Ein betreibender Konkursgläubiger kann aber, wenn es für ihn<br />

günstiger<br />

ist, den Kurs am Tag des Betreibungsbegehrens beibehalten SchKG 88 IV.<br />

888.<br />

Aus was besteht die Konkursforderung betragsmässig?<br />

Aus dem Forderungskapital, den Zinsen bis zum Tag der Konkurseröffnung<br />

und den<br />

Betreibungskosten SchKG 208 I Satz 2.<br />

Im Übrigen gilt für die Konkursforderung auch für die nicht angemeldeten von der<br />

Konkurseröffnung an der Grundsatz der Unverzinslichkeit SchKG 209 I.<br />

889.<br />

Hört der Zinsenlauf nach der Konkurseröffnung gegen alle auf?<br />

<strong>Der</strong> Zinsenlauf hört ausschliesslich gegenüber dem Konkursiten auf; Mitverpflichtete<br />

und<br />

Bürgen haben weiter Zinsen zu zahlen, ohne dass sie dafür ein Rückgriffsrecht gegen den<br />

Gemeinschuldner besässen. Wird er Konkurs widerrufen, sind die Forderungen wieder ex<br />

tunc verzinslich. Endet der Konkurs überraschend mit einem Aktivüberschuss, so sind auch<br />

die Zinsen für die Zeit der Konkurseröffnung daraus zu decken.<br />

Für pfandgesicherte Forderungen (Grund- oder Faustpfand) läuft der Zins hingegen bis zur<br />

Verwertung des Pfandes weiter, soweit der Pfanderlös nach Begleichung des<br />

Forderungskapitals und der bis zur Konkurseröffnung aufgelaufene Zins ausreicht<br />

SchKG 209<br />

II. <strong>Der</strong> ungedeckte Zins seit Konkurseröffnung kann dann nicht etwa als ungesicherte<br />

Forderung eingegeben werden.<br />

890.<br />

Was passiert mit Realforderungen im Konkurs?<br />

Man kann zwar für Realforderungen keine Betreibung einleiten;<br />

ist aber einmal über den<br />

Leistungsschuldner der Konkurs eröffnet worden, unterlegen sie dennoch der<br />

Generalexekution, gleich wie alle anderen vermögensrechtlichen Ansprüche. Dieser<br />

Einbezug<br />

der Realforderungen wird dadurch möglich, dass sie von Gesetzes wegen umgewandelt<br />

werden SchKG 211 I.<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger rechnet seine Realforderung selbst um und gibt den beanspruchten Betrag als<br />

Konkursforderung ein. Massgebend ist sein Erfüllungsinteresse, das positive<br />

Vertragsinteresse.<br />

Die Umwandlung in<br />

eine Geldforderung ist zwingend für alle einseitigen Realschulden des<br />

Konkursiten. Bei zweiseitigen Verträgen findet sie nur statt, wenn der Konkursgläubiger seine<br />

eigene Leistung bereits erbracht hat. Sind zweiseitige Verträge dagegen beiderseits noch nicht<br />

erfüllt, hat die Konkursverwaltung das Recht, den Vertrag anstelle des Konkursiten realiter zu<br />

erfüllen, statt die Umwandlung hinzunehmen (Eintritts- oder Wahlrecht SchKG 211 II)<br />

89<strong>1.</strong><br />

Wann wird die Konkursverwaltung den Vertrag realiter erfüllen?<br />

Z.B. wenn für die vom Konkursiten zu liefernde Sache ein guter Preis vereibart ist, sodass sie<br />

im Interesse der Gläubiger liegt; ist der Kaufpreis aber bereits entrichtet, darf nicht mehr<br />

Realerfüllung angeboten werden.<br />

Entscheidet sich die Konkursverwaltung<br />

für Realerfüllung, kann der Konkkursgläubiger nicht<br />

mehr ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, sodass das gute Geschäft der Masse bewahrt<br />

bleibt.<br />

141


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger hat aber ein Recht auf Sicherstellung der ihm angebotenen Erfüllung zu<br />

verlangen 211 II.<br />

892. Was passiert mit der Forderung des Konkursgläubigers, wenn die<br />

Konkursverwaltung<br />

eine Realerfüllung wählt?<br />

Mit<br />

der Wahl der Realerfüllung wird die Forderung des Konkursgläubigers wie auch sein<br />

Sicherstellungsanspruch und eine allfällige Schadenersatzforderung wegen Nicht-<br />

oder<br />

Schlechterfüllung zur Masseverbindlichkeit; als solche ist sie vor allen Konkursforderungen<br />

zu erfüllen.<br />

893. *Was kann ein Gläubiger machen, wenn sich mehrere Solidarschuldner im<br />

Konkurs<br />

befinden?<br />

<strong>Der</strong><br />

Gläubiger kann seine Forderung in jedem Konkurs im vollen Betrag geltend machen<br />

SchKG 216 I.<br />

894. *Was macht ein Gläubiger, wenn nur ein Solidarschuldner von zweien in<br />

Konkurs<br />

fällt?<br />

Er<br />

hält sich an den Schuldner, der nicht im Konkurs ist.<br />

895. Was passiert, wenn<br />

ein Gläubiger, der seine Forderung in mehreren Konkursen<br />

der Solidarschuldner geltend macht mehr bekommt,<br />

als ihm im Ganzen<br />

zivilrechtlich zustehen würde?<br />

Ein allfälliger Überschuss der Zuteilung aus den verschiedenen Konkursen fällt nach<br />

Massga be der unter den Mitverpflichteten bestehenden Rückgriffsrechte an die Masse zurück<br />

216 II. <strong>Der</strong> Rückgriff unter den Massen setzt somit die volle Befriedigung des<br />

Konkursgläubigers voraus SchKG 216 III.<br />

Die Rückgriffsrechte unter den Solidarschuldnern, hier ihren Konkursmassen bestimmen sich<br />

nach dem OR (falls nichts intern vereinbart wurde, zahlt jeder der Solidarschuldner<br />

gleich<br />

viel). Die Regressforderung einer Masse gegen<br />

die andere ist für die Letztere eine<br />

Masseverbindlichkeit.<br />

896. Kann der A als Solidarschuldner im Konkurs, wenn der Gläubiger nicht<br />

vollständig befriedigt<br />

wurde auf den B, auch Solidarschuldner im Konkurs,<br />

Rückgriff nehmen, wenn sie vereinbart haben, dass B die ganze Forderung<br />

zahlen würde,?<br />

Nein, SchKG<br />

216 III.<br />

Das wäre<br />

nur möglich, wenn der Schuldner vollständig befriedigt worden wäre.<br />

897. Kann der Gläubiger<br />

seine Forderung immer noch voll im Konkurs eines<br />

Solidarschuldners eingeben, auch wenn der Gläubiger von einem anderen<br />

Solidarschuldner bereits eine Teilzahlung erhalten hat?<br />

Ja, SchKG217 I.<br />

898. Kann der Mitverpflichtete nach SchKG 217 II auch die Forderung<br />

eingeben, die<br />

ihm Kraft Regressanspruchs noch gegen den anderen Solidarschuldner zusteht,<br />

der im Konkurs ist?<br />

Nein, er kann nur die volle, dem Gläubiger ursprünglich zustehende Forderung eingeben.<br />

Die auf den ganzen Forderungsbetrag fallende Dividende kommt dann in erster Linie dem<br />

Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung zu; erst aus dem Überschuss erhält der<br />

teilzahlende Solidarschuldner, soweit er rückgriffsberechtigt ist, den Betrag, den er bei<br />

selbständiger Geltendmachung des Rückgriffsrechts erhalten würde (also z.B. bei einer<br />

142


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Dividende von 15% würde er von seiner ursprünglichen Forderung von 4000, die er aus dem<br />

Regressverhältnis gegen den Solidarschuldner hat, noch 600 bekommen), und ein weiterer<br />

Überschuss verbleibt der Konkursmasse SchKG 217 III.<br />

899. Kann auch die Konkursmasse Rückgriffsrechte haben?<br />

Ja, wenn aus ihr an den Gläubiger mehr ausbezahlt wurde, als der Konkursit nach dem<br />

internen Verhältnis unter den Mitverpflichteten zu tragen hat.<br />

900. Welche Fälle sind bei der Gesellschafts- und Gesellschafterkonkurs<br />

bei der<br />

Kollektivgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft zu unterscheiden?<br />

- gleichzeitiger Konkurs von Gesellschaft und Gesellschafter<br />

SchKG 218 I<br />

- Konkursit eines Gesellschafters allein SchKG 218 II<br />

- Ausschliesslicher<br />

Konkurs der Gesellschaft OR 570<br />

90<strong>1.</strong> *Wo und in welcher Höhe kann ein Gläubiger seine Forderungen bei<br />

gleichzeitigem Konkurs der Gesellschaft und der Gesellschafter eingeben?<br />

Die Subsidiäre Haftung der Gesellschafter verlangt dann, dass<br />

zuerst der<br />

Gesellschaftskonkurs<br />

abgewickelt wird SchKG 218 I (Gesellschaft und Gesellschafter sind<br />

keine Solidarschuldner, die Gesellschafter untereinander sind Solidarschuldner). In diesem<br />

Konkurs<br />

können die Gesellschaftsgläubiger ihre Forderungen voll eingeben. Im darauf<br />

folgenden Gesellschafter Konkurs dürfen dann die Gesellschaftsgläubiger nur noch den im<br />

Gesellschaftskonkurs erlittenen Verlust, d.h. die Restforderung geltend machen SchKG 218 I.<br />

Für diese Restschuld haften die Gesellschafter solidarisch; ihr Verhältnis untereinander<br />

bestimmt sich daher nach SchKG 216 und 217. Im Übrigen konkurrieren die<br />

Gesellschaftsgläubiger in diesem Konkurs nun mit den Privatgläubigern des Gesellschafters.<br />

902. *Wie und in welchem Umfang kann der Gläubiger seine Forderung im<br />

Gesellschafterkonkurs ohne gleichzeitigen Konkurs der Gesellschaft<br />

geltend<br />

machen?<br />

Hier<br />

wird der Grundsatz der subsidiären Haftung der Gesellschafter durchbrochen: der<br />

Gesellschaftsgläubiger kann seine Forderung an die Gesellschaft im vollen Betrag im<br />

Konkurs<br />

des Gesellschafters geltend machen SchKG 218 II. <strong>Der</strong> Konkursmasse des<br />

Gesellschafters stehen<br />

aber für die von ihr bezahlten Gesellschaftsschulden die<br />

Rückgriffsrechte nach SchKG 215 II zu; sie kann sich also an der Gesellschaft wie ein Bürge<br />

am Hauptschuldner schadlos halten SchKG 218 II Satz 2.<br />

Bei gleichzeitigem Konkurs mehrer Gesellschafter gelten die Regeln von SchKG 216 und<br />

217.<br />

903. Wie ist die Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung<br />

im Konkurs geregelt?<br />

Die Gläubiger sollen für ihre Konkursforderungen aus dem Konkurserlös gleichzeitig und<br />

gleichmässig<br />

befriedigt werden (pars condictio creditorum). Bei ausreichendem Erlös gibt das<br />

keine<br />

Schwierigkeiten. Im fall des Verlustes bedeutet Gleichbehandlung, dass jeder Gläubiger<br />

verhältnismässig seinen Anteil daran tragen muss. Gleichmässigkeit wäre da nicht immer<br />

gerecht: schon das Zivilrecht begründet gewisse Vorrechte, und ausserdem kann der<br />

Gläubiger auf volle Befriedigung seiner Forderungen angewiesen sein. Darum stellt das<br />

SchKG eine bestimmte Rangordnung auf, indem es die Gläubiger bestimmter Forderungen<br />

privilegiert. Auf zivilrecht beruht das Privileg der Pfandgläubiger, sie sind sozusagen die<br />

Klasse 0, auf Konkursrecht dasjenige der verschiedenen Forderungsklassen nach SchKG<br />

219<br />

IV.<br />

904. *Wie werden die Pfandgläubiger im Konkurs befriedigt?<br />

143


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Auch die vom Konkursiten verpfändeten Vermögensobjekte werden zur Konkursmasse<br />

gezogen<br />

und zusammen mit dem übrigen Vermögen verwertet SchKG 198.<br />

Dem<br />

Pfandgläubiger bleibt jedoch ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem Pfanderlös<br />

gewahrt SchKG 219 I. Das gilt uneingeschränkt für sämtliche Faustpfandforderungen<br />

und für<br />

die fälligen Grundpfandforderungen. Die nicht fälligen Grundpfandforderungen werden<br />

hingegen nicht ausgezahlt und liquidiert, sondern dem Erwerber des Grundstücks<br />

überbunden,<br />

SchKG 135!! Im Konkurs gilt das Deckungsprinzip nicht, sonst könnte man nie alles<br />

verwerten.<br />

(Wo für dieselbe Forderung mehrere Pfänder haften, werden die gelösten Beträge im<br />

Verhältnis ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet; das Pfand eines Dritten wird<br />

hievon nicht berührt SchKG 219 II. Die Forderung dürfte also nicht einfach aus dem Erlös<br />

eines der Pfänder<br />

allein bezahlt werden.<br />

Umgekehrt kann eine Pfandsache für mehrere Forderungen haften. Dann bestimmt sich<br />

der<br />

Rang der einzelnen Pfandgläubiger nach dem Zivilrecht.<br />

Ein Überschuss des Pfanderlöses, der nach Befriedigung der Pfandgläubiger noch verbleibt,<br />

wird zur Deckung der nicht pfandgesicherten<br />

Forderung herangezogen, er fällt also in die<br />

Konkursmasse. Das ist die logische Folge der Vorschrift, dass auch Pfandgegenstände in die<br />

Konkursmasse fallen SchKG 198.<br />

905. *Was kann ein Pfandgläubiger machen, wenn die Pfanddeckung nicht ausreicht?<br />

Dann kann der Pfandgläubiger nur noch eine ungesicherte Forderung geltend machen, SchKG<br />

219 IV. Auch für die Pfandgläubiger<br />

gilt dann ausschliesslich die konkursrechtliche<br />

Rangordnung.<br />

Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Konkurs ist allerdings, dass dem<br />

Pfandgläubiger ausser der Pfandsache auch der Konkursit persönlich haftet, was bei einer<br />

Gült oder einer Grnudlast nicht zutrifft.<br />

906. Wie sieht die Konkursrechtliche Rangordnung aus? (Vor ihnen werden natürlich<br />

die Pfandgläubiger aus ihren Pfandsachen zuerst befriedigt)<br />

Die nicht oder nicht mehr pfandgesicherten<br />

Forderungen sind in drei Klassen eingereiht. Die<br />

ersten<br />

zwei Klassen sind voneinander privilegiert; die dritte Klasse umfasst die nicht<br />

privilegierten Forderungen, die so genannten Kurrentforderungen SchKG 219 IV.<br />

907. *Wie sind die Gläubiger innerhalb ihrer Klasse zu behandeln?<br />

Sie sind innerhalb ihrer Klasse gleichberechtigt, SchKG 220 I. Die Gläubiger einer<br />

nachfolgenden Klasse haben dagegen erst dann und nur soweit Anspruch auf den Erlös,<br />

als<br />

jene<br />

der vorgehenden Klasse voll befriedigt sind SchKG 220 II. Reicht der Erlös nicht ais, um<br />

die Gläubiger einer Klasse voll zu befriedigen, wird er nach dem Verhältnis ihrer<br />

Forderungsbeträge auf sie verteilt; diese Betreffnisse nennt man Konkursdividenden.<br />

908. Aus welchen Gründen rechtfertigen sich die Konkursprivilegien?<br />

Sie rechtfertigen sich nur aus sozialen Gründen. Privilegiert sind dementsprechend gewisse<br />

Forderungen natürlicher Personen, die zum Schuldner in einem besonderen<br />

Abhängigkeitsverhältnis<br />

stehen und die auf Befriedigung besonders angewiesen sind.<br />

909.<br />

*Ist nur der Gläubiger persönlich bezüglich einer privilegierten Forderung<br />

privilegiert?<br />

144


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Nein, NICHT DER GLÄUBIGER PERSÖNLICH IST PRIVILEGIERT, sondern die<br />

Forderung an sich: das Privileg haftet an der Forderung. Bei Abtretung der Forderung geht es<br />

somit auf den Zessionar über.<br />

910. Was fällt alles unter die<br />

erste Klasse?<br />

Siehe<br />

SchKG 219 IV lit.a, b, c:<br />

- Lit.<br />

a<br />

o Forderungen der Arbeitnehmer (v.a. Lohnforderungen, die in den letzten 6<br />

Monaten vor der Konkurseröffnung entstanden sind). Wird das<br />

Arbeitsverhältnis weitergeführt, so bilden die nach der Konkurseröffnung<br />

geschuldeten Löhne sogar Masseverbindlichkeiten.<br />

o Forderungen wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge<br />

Konkurses des Arbeitgebers<br />

o Rückforderung von Kautionen<br />

Voraussetzung des Arbeitnehmerprivilegs<br />

ist jedoch immer das Bestehen eines<br />

rechtlichen und tatsächlichen Unterordnungsverhältnisses<br />

des Gläubigers zum<br />

Konkursiten<br />

- Lit. b<br />

o Ansprüche<br />

der Versicherten aus UVG (3. Säule)<br />

o Ansprüche aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge<br />

o Sämtliche Forderungen einer Personalforderungseinrichtung gemäss<br />

BVG (2.<br />

Säule)<br />

- Lit c<br />

o Die familienrechtlichen<br />

Unterhalts- und Unterstützungsansprüche, die in den<br />

letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung entstanden und durch Geldzahlung zu<br />

erfüllen sind.<br />

91<strong>1.</strong> Welche Forderungen gehören in die zweite Klasse?<br />

- Lit. a<br />

o Kinderprivileg im Konkurs des Inhabers der elterlichen<br />

Gewalt. Noch<br />

vorhandenes Kindesvermögen kann natürlich ausgesondert werden<br />

- Lit. b<br />

o Jenste Beiträge aus AHV, IV…<br />

- Lit.c<br />

o Prämien und Kostenbeteiligungsforderungen<br />

der sozialen<br />

Krankenversicherung<br />

- Lit. d<br />

o Die Beiträge an die Familienausgleichskasse<br />

912. Was wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt,<br />

bei der ersten und zweiten<br />

Klasse, wenn ein Privileg befristet ist?<br />

SchKG 219 V.<br />

913. Welche Forderungen gehören zur dritten Klasse?<br />

Alle<br />

übrigen Forderungen, also die ungedeckten Pfandforderungen, wie auch konkursrechtlich<br />

nicht privilegierte Forderungen.<br />

914.<br />

Kann es noch eine weitere Klasse als diese drei Klassen und die Pfandgläubiger<br />

geben?<br />

145


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Es gibt noch eine Sonderklasse, die wird dann zwischen die zweite und die dritte Klasse<br />

eingeschoben. Dies ist der Fall, im Falle einer Bankinsolvenz sowie im Konkurs eines<br />

Ehemannes.<br />

17. <strong>Der</strong> Stunde:<br />

Das Konkursverfahren<br />

3. Abschnitt: Das Konkursverfahren (formelles<br />

Konkursrecht)<br />

§43 Gliederung und Organe des Konkursverfahrens<br />

915. Wie wird der Konkurs eröffnet und geschlossen?<br />

Mit<br />

einem gerichtlichen Entscheid.<br />

916. In welchen Stadien wickelt sich das Konkursverfahren zwischen den beiden<br />

Gerichtsentscheiden ab?<br />

- Feststellung<br />

und Sicherung der Konkursmasse<br />

- Verwaltung der Aktivmasse sowie<br />

der Abklärung von Drittansprüchen<br />

- Erwahrung der Konkursforderungen und Kollokation<br />

der Gläubiger<br />

- Verwertung des Konkurssubstrates und Verteilung des Erlöses unter die Gläubiger<br />

- Abschluss mit dem Schlusserkenntnis<br />

917. Innert welcher Frist sollte das Konkursverfahren<br />

abgeschlossen sein?<br />

Es<br />

sollte innert 12 Monaten seit Eröffnung durchgeführt worden sein; die Aufsichtsbehörde<br />

ist jedoch befugt, diese Ordnungsfrist zu verlängern (SchKG 270).<br />

918. Welches sind die Organe des Konkursverfahrens?<br />

Es<br />

gibt aussergerichtliche Organe:<br />

- das<br />

Konkursamt<br />

- die Gläubigerversammlungen<br />

- ein fakultativer Gläubigerausschuss<br />

- die Konkursverwaltung und<br />

- die Aufsichtsbehörden<br />

Es befassen sich auch gerichtliche Organe mit dem Konkurs:<br />

- das Konkursgericht und<br />

- die ordentlichen Zivilgerichte<br />

919. Was muss das Konkursamt machen, sobald es die Mitteilung des<br />

Konkurserkenntnisses erhalten hat?<br />

Es mus s das Vermögen des Konkursiten seine Aktiven und Passiven ermitteln.<br />

Zu diesem<br />

Zweck nimmt es sofort ein Inventar der vorhandenen<br />

Aktiven auf, trifft die notwendigen<br />

Sicherungsmassnahmen, macht den Konkurs öffentlich bekannt und verbindet damit einen<br />

Schuldenruf, SchKG 221, 223, 232.<br />

920. Was muss bei der Inventarisierung<br />

und Sicherung des Aktivvermögens gemacht<br />

werden, wenn sich Vermögensstücke in einem anderen Konkurskreis befinden?<br />

Es muss der Requisitionsweg beschritten werden SchKG 4.<br />

92<strong>1.</strong> *Was macht man mit einem schon vor der Konkurseröffnung<br />

aufgenommenen<br />

Güterverzeichnis?<br />

Es dient im Konkurs als Grundlage, es stellt dann das Inventar dar.<br />

146


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

922. *Welche Pflichten hat der Konkursit wie Dritte bei der Inventaraufnahme?<br />

- Dem Konkursit obliegt während dem gesamten Konkursverfahren eine allgemeine<br />

Präsenzpflicht SchKG 229 I, deren Missachtung steht unter Strafdrohung. Um sich zu<br />

entfernen braucht er eine besondere Erlaubnis; nötigenfalls wird er polizeilich<br />

Vorgeführt<br />

- <strong>Der</strong> Konkursit hat bei der Inventaraufnahme muss er mitwirken und ist insbesondere<br />

verpflichtet, dem Konkursamt alle Vermögenswerte anzugeben und zur Verfügung zu<br />

stellen, SchKG 122 I (Auskunfts- und Herausgabepflicht). Ist er gestorben oder<br />

geflohen, treffen diese Obliegenheiten seine erwachsenen Hausgenossen SchKG 222 II.<br />

Diese Pflichten treffen auch Dritte, bei denen Vermögen des Schuldners liegt, sofern<br />

sie<br />

nicht eigene Rechte daran geltend machen SchKG 222 IV. Diese Auskunfts- und<br />

Herausgabepflicht umfasst zugleich die Pflicht zur Duldung von Durchsuchungen, was<br />

nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe erzwungen werden kann SchKG 222 III.<br />

- Auch die Behörden sind auskunftspflichtig SchKG 222 V.<br />

923. Welche Rechte hat der Konkursit<br />

<strong>Der</strong><br />

Konkursit hat einen Anspruch auf einen billigen Unterhaltsbeitrag aus der Konkursmasse,<br />

wenn er gehalten ist, zur Verfügung zu bleiben<br />

und wegen des Konkurses kein<br />

Erwerbseinkommen mehr erziehlt SchKG 229 II. Dieser Anspruch gilt als<br />

Masseverbindlichkeit.<br />

924. Was ist alles Inhalt<br />

des Inventars?<br />

In das Konkursinventar werden sämtliche Vermögensstücke des Schuldners mit ihrem<br />

Schätzwert aufgenommen SchKG 227. Selbst<br />

Kompetenzgut ist vorzumerken, jedoch<br />

auszuscheiden und dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen SchKG 224.<br />

Sachen, die als Eigentum Dritter bezeichnet oder von Dritten als ihr Eigentum angesprochen<br />

werden, gehören ins Inventar, ausser es wäre offensichtlich Dritteigentum. Die behaupteten<br />

Rechte sind aber vorzumerken, jene an Grundstücken von Amtes wegen, sowie sie aus dem<br />

Grundbuch hervorgehen, SchKG 225, 226.<br />

Für die Inventarisierung spielt es noch keine Rolle wo sich die Vermögenswerte befinden.<br />

Vermögensstücke im Drittgewahrsam dürfen aber, wenn ein Dritter Eigentum daran geltend<br />

macht, nicht einfach beschlagnahmt und weggeführt werden, sondern nur mit „vindikation“<br />

(Klage) abmassiert werden SchKG 242 III.<br />

925. Was muss der Konkursit machen, wenn das Inventar abgeschlossen ist?<br />

Es<br />

wird dem Konkursiten vorgelegt; er muss sich zu dessen Vollständigkeit und Richtigkeit<br />

äussern und seine Erklärung darüber im Inventar unterzeichnen, SchKG 228. Von da an läuft<br />

für ihn die Beschwerdefrist, wenn er die Freigabe von Kompetenzgut beanspruchen will.<br />

Wegen Nichtaufnahme eines Vermögenswertes kann sich auch ein Gläubiger beschwerden;<br />

für ihn läuft die Beschwerdefrist von der Auflage des Inventars an.<br />

926. Wirkt sich das Inventar auf die Rechte Dritter aus?<br />

Nein,<br />

daher haben diese, sofern ihre Berechtigung nicht ausser Zweifel steht, keinen<br />

Beschwerdegrund. Sie wahren ihre Rechte im Aussonderungs- oder<br />

Admassierungsverfahren<br />

oder im Kollokationsverfahren.<br />

927. Wie werden die inventarisierten<br />

Vermögenswerte gesichert?<br />

Gleichzeitig<br />

mit der Inventaraufnahme hat das Konkursamt die zur Erhaltung der<br />

Vermögenswerte gebotenen Sicherungsmassnahmen zu treffen SchKG 22<strong>1.</strong><br />

Beispiele, was<br />

allen in Betracht kommt sind in SchKG 223 aufgeführt. Dazu gehören aber z.B. auch:<br />

147


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Schliessung des Betriebes oder eines Betriebsteiles (davon wird man aber absehen,<br />

wenn eine Sanierung möglich erscheint)<br />

- Sperrung von Bank- und Postcheckkonto<br />

- Anweisung an die Mieter und Pächter von Grundstücken des Konkursiten, Zinsen<br />

künftig an das Konkursamt zu bezahlen<br />

- Einleitung von Betreibungen für Forderungen<br />

des Konkursiten zur Unterbrechung der<br />

Verjährung.<br />

928. *Welche Bedeutung hat das Inventar?<br />

Nicht erst das Inventar bewirkt den Konkursbeschlag über die Vermögenswerte sondern<br />

bereits<br />

die Konkurseröffnung. Die Inventarisierung ist bloss eine darauf folgende<br />

Verwaltungshandlung des Konkursamtes, die keinerlei<br />

Wirkungen gegenüber Dritten<br />

entfaltet. Vom Ergebnis der Inventarisierung hängt jedoch der weitere Verlauf des Verfahrens<br />

ab. Dieses kann drei Wendungen nehmen:<br />

- Reicht der Erlös des inventarisierten Vermögens voraussichtlich zur Deckung der<br />

Kosten aus oder leistet ein Gläubiger für den mutmasslichen Fehlbetrag Sicherheit, wird<br />

das ordentliche Konkursverfahren durchgeführt<br />

SchKG 231 I Ziff. <strong>1.</strong><br />

- Andernfalls kann nur das summarische Konkursverfahren in Betracht kommen SchKG<br />

231<br />

- Wenn nicht genügend Aktiva für die Deckung der Kosten eines summarischen<br />

Verfahrens gefunden werden, so stellt sich die Frage der Einstellung des Konkurses<br />

mangels<br />

Aktiven SchKG 230.<br />

929. Ist eine Verfügung über die Einstellung des Konkurses mangels Aktiva<br />

anfechtbar?<br />

Ja,<br />

mit aber nur mit kantonalen Rechtsmitteln.<br />

930. Was macht das<br />

Konkursamt, nachdem es die Einstellung des Konkurses verfügt<br />

hat?<br />

Es<br />

macht das öffentlich bekannt SchKG 230 II.<br />

93<strong>1.</strong> Welche<br />

Möglichkeiten haben die Gläubiger nach der Einstellung des Konkurses?<br />

- die Einstellung des Konkurses lässt sämtliche<br />

Betreibungen, die durch die<br />

Konkurseröffnung dahingefallen sind, wieder aufleben SchKG 230 IV, sofern diese im<br />

Moment<br />

des Konkurses noch fortgesetzt werden konnten.<br />

- Nicht auf dieses Wiederaufleben der Spezialexekution angewiesen sind die<br />

Pfandgläubiger (Faust- und Grundpfandgläubiger) einer juristischen Person: sie können<br />

die Verwertung ihres Pfandes unmittelbar durch das Konkursamt<br />

verlangen, ohne erst<br />

eine separate Betreibung auf Pfandverwertung anheben oder eine wieder auflebende<br />

weiterführen zu müssen SchKG 230a.<br />

- Die Pfandgläubiger einer natürlichen Person müssen eine Betreibung auf<br />

Pfandverwertung wieder einleiten oder eine wiederauflebende weiterführen SchKG 230<br />

IV.<br />

- Gläubiger ohne Pfandsicherung können nach Einstellung des Konkurses jeden<br />

Schuldner, sei er konkursfähig oder nicht während 2 Jahren auf Pfändung betreiben<br />

SchKG<br />

230 III. *Es ist empfehlenswert so etwas zu machen, damit sie einen<br />

Verlustschein bekommen, denn wenn der Konkurs eingestellt wird, bekommen sie<br />

nichts. <strong>Der</strong> Verlustschein ist nötig um eine allfällige Anfechtung nach SchKG 285<br />

durchzuführen.<br />

932. Wann wird der Konkurs publiziert?<br />

148


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Wenn feststeht, dass das ordentliche oder das summarische Verfahren durchgeführt werden<br />

kann, macht das Konkursamt<br />

die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, SchKG 232 I.<br />

933. Was bezweckt die Publikation der Konkurseröffnung?<br />

Die Ergänzung und die Bereinigung des inventarisierten Konkurssubstrates, die Feststellung<br />

der Konkursforderungen sowie die Vorbereitung des weiteren Verfahrens.<br />

934. *Welchen Inhalt weist die Konkurspublikation auf?<br />

SchKG 232.<br />

- Bekanntgabe des Wohnorts und des Namens des Konkursiten sowie des<br />

Zeitpunkts der<br />

Konkurseröffnung SchKG 232 II Ziff. <strong>1.</strong><br />

- Schuldenruf, SchKG 232 II Ziff. 2 für Konkursgläubiger und<br />

Aussonderungsberechtigte.<br />

Ausländischen<br />

Gläubigern kann eine längere Frist eingeräumt werden oder die Frist<br />

verlängert werden. Spätere Eingaben sind noch bis zum Schluss des Verfahrens zu<br />

berücksichtigen; nur muss der Säumige dann<br />

die dadurch verursachten Kosten tragen<br />

und kann zu deren Vorschuss angehalten werden SchKG 251 I und II.<br />

- Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, SchKG 232 II Ziff. 3. Sie sollen sich<br />

binnen Eingabefrist als solche melden, bei Straffolge im Unterlassungsfall.<br />

- Aufforderung an die Besitzer von Sachen des Konkurses, SchKG 232 II Ziff. 4. Nicht<br />

anzumelden sind im Ausland gelegene Sachen, solange sie nicht zur Masse<br />

gezogen<br />

werden können.<br />

- Einladung zur ersten Gläubigerversammlung, SchKG 232 II Ziff. 5. Im summarischen<br />

Konkursverfahren, kann die Einladung der Gläubiger unterbleiben SchKG 231 III Ziff.<br />

<strong>1.</strong> Jeder bekannte Gläubiger erhält zudem eine Spezialanzeige der Konkurspublikation,<br />

sofern der Konkurs<br />

im ordentlichen Verfahren durchgeführt wird SchKG 233.<br />

- Hinweis für ausländische Beteiligte, dass das Konkursamt als Zustellungsdomizil gilt,<br />

solange kein anderes in der Schweiz bezeichnet wird, SchKG 232 II Ziff. 6.<br />

935. Welchen Organen obliegt die Verwaltung der Aktivmasse?<br />

- der Gläubigerversammlung<br />

- einem allfälligen eingesetzten Gläubigerausschuss<br />

- der Konkursverwaltung<br />

936. Wann ist die erste Gläubigerversammlung<br />

abzuhalten, wer leitet sie?<br />

Spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

des Konkurses findet die erste<br />

Gläubigerversammlung statt SchKG<br />

232 II Ziff. 5. Sie wird immer im ordentlichen<br />

Konkursverfahren<br />

einberufen im summarischen ist die Einberufung fakultativ SchKG 231 III<br />

Ziff. 1 .<br />

Sie wird vom Konkursbeamten geleitet; er bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern<br />

das „Büro“ SchKG 235 I und II.<br />

937. Über was<br />

entscheidet das „Büro“?<br />

Über die Zulassung von Personen, die ohne besonders eingeladen zu sein, an den<br />

Verhandlungen teilnehmen wollen,<br />

sowie über Anstände wegen Berechnung der Stimmen<br />

SchKG<br />

235 IV.<br />

938. Wie können die Entscheide des Büros angefochten werden?<br />

Mit Beschwerde.<br />

939.<br />

Wer ist an der ersten Gläubigerversammlung teilnahmeberechtigt?<br />

149


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Wer aus den Unterlagen des Konkursiten als dessen Gläubiger hervorgeht<br />

oder der sich sonst<br />

wie als Gläubiger, Mitschuldner, Bürge oder Gewährspflichtiger ausweist, SchKG 232 II Ziff.<br />

5.<br />

940. Wann ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig?<br />

Wenn wenigstens ein Viertel der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist, SchKG<br />

235 II. Sind es weniger als fünf Gläubiger, müssen sie mindestens die Hälfte der bekannten<br />

Gläubiger<br />

ausmachen SchKG 235 III. Ein Gläubiger kann sich auch durch einen Nicht-<br />

Gläubiger vertreten lassen.<br />

94<strong>1.</strong> Was ist, wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist?<br />

Dann unterrichtet das Konkursamt die Anwesenden über den Bestand der Masse (Inventar)<br />

und stellt die Beschlussunfähigkeit<br />

fest SchKG 236. Das hat weiter zur Folge, dass das<br />

Konkursamt<br />

die Aktivmasse bis zur allfälligen zweiten Gläubigerversammlung alleine<br />

verwalten muss und dass nun für alle späteren Gläubigerbeschlüsse der<br />

Zirkularweg offen<br />

steht SchKG 255a.<br />

942. Wie werden die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung gefasst?<br />

Immer mit dem absoluten Mehr der stimmenden Gläubiger, gleichgültig, ob es sich um einen<br />

Versammlungs- oder<br />

einen Zirkularbeschluss handelt. Dem Vorsitzenden kommt der<br />

Stichentscheid<br />

zu SchKG 235 IV. Zahl und Höhe der Forderungen spielen für die Stimmkraft<br />

keine Rolle (Kopfstimmrecht).<br />

943. Welche Aufgaben hat die erste Gläubigerversammlung?<br />

- Sie nimmt den Bericht des Konkursamtes über die Aufnahme des Inventars und den<br />

Bestand der Aktivmasse entgegen<br />

SchKG 237 I<br />

- Sie trifft erste organisatorische Entscheidungen:<br />

o Sie kann entweder das Konkursamt oder eine oder mehrere<br />

von ihr zu<br />

wählenden Personen als Konkursverwaltung einsetzen SchKG 237 II<br />

o Sie kann allenfalls noch einen Gläubigerausschuss<br />

als Hilfsorgan wählen<br />

SchKG 237 III.<br />

o Sie hat über eine Reihe dringlicher Verwaltungsmassnahmen zu beschliessen:<br />

� Die Fortführung des Betriebes des Konkursiten SchKG 238 I<br />

� Die Fortsetzung schwebender, ganz ausnahmsweise die Anhebung<br />

neuer, dringlicher<br />

Prozesse<br />

� Einen vorzeitigen Verkauf aus freier Hand<br />

- Sie kan n die Ver wertung einstellen, wenn der Konkursit einen Nachlassvertrag<br />

vorschlägt, SchKG 238 II<br />

944. Wieso hat die erste Gläubigerversammlung nur so wenig<br />

Kompetenzen?<br />

Wei l noch nicht sicher ist, ob da wirklich alle Gläubiger sind daher rechtfertigt es sich nicht<br />

ihnen weitgehendere Kompetenzen zu geben; erst die Zweite Gläubigerversammlung ist<br />

umfassend<br />

kompetent SchKG 253.<br />

945. Wie können die Beschlüsse der Gläubigerversammlung angefochten werden?<br />

Sie können sowohl wegen Rechtsverletzung als auch wegen Unangemessenheit mit<br />

Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde<br />

angefochten werden SchKG 239. Legitimiert dazu ist<br />

jeder<br />

Gläubiger, der Schuldner sowie ein betroffener Dritter.<br />

Die Beschwerdefrist beträgt hier nur 5 statt 10 Tage SchKG 239 I.<br />

946. *Was ist der Gläubigerausschuss?<br />

150


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Er ist ein von der Gläubigerversammlung aus ihrer Mitte fakultativ eingesetztes Hilfs-<br />

und<br />

Kontrollorgan SchKG 237 III. Bestimmt der Einsetzungsbeschluss nichts anderes, stehen ihm<br />

einfach die im Gesetz aufgezählten Obliegenheiten zu. Diese sind teils von den Kompetenzen<br />

der Gläubigerversammlung abgeleitet, teils haben sie selbständigen Charakter. Ein<br />

Gläubigerausschuss<br />

kann unabhängig davon gewählt werden, ob die Gläubigerversammlung<br />

eine Konkursverwaltung einsetzt oder nicht SchKG<br />

237 II.<br />

947. *Welche Kompetenzen hat der Gläubigerausschuss?<br />

- abgeleitete Kompetenzen SchKG 237 III Ziff. 1-3:<br />

o Kontrolle der Geschäftsführung der Konkursverwaltung<br />

o Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen<br />

o Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger<br />

zuwiderlaufende<br />

Massnahme der Konkursverwaltung<br />

o Ermächtigung, den Betrieb des Konkursiten fortzuführen<br />

o Genehmigung von Rechnungen zu Lasten der Masse<br />

o Ermächtigung, Prozesse zu führen sowie Vergleiche und Schiedsverträge<br />

abzuschliessen<br />

- Selbständige Kompetenzen SchKG 237 III Ziff. 4 und 5<br />

o Genehmigung des Kollokationsplans, SchKG 237 III Ziff. 4 (die<br />

Konkursverwaltung prüft die Forderungen, der Schuldner muss sagen, ob sie<br />

bestehen, darauf bestimmt die Konkursverwaltung ob die Forderung<br />

zugelassen wird, auch wenn eine Forderung zugelassen wird, kann der<br />

Gläubigerausschuss<br />

bestimmen, ob eine Forderung dazu genommen wird oder<br />

nicht)<br />

o Anordnung von AbschlagsverteilungenSchKG 237 III Ziff. 5<br />

o Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen SchKG 255<br />

948. *Wer bestimmt,<br />

welche Kompetenzen der Gläubigerausschuss hat?<br />

Die erste Gläubigerversammlung.<br />

949. Wer<br />

kann in den Gläubigerausschuss gewählt werden?<br />

Jeder Gläubiger, der vom Schuldner nicht irgendwie abhängig ist.<br />

950. Welche Hierarchie herrscht unter den Mitgliedern innerhalb des Ausschusses?<br />

Innerhalb des Ausschusses herrscht das Kollegialitätsprinzip, das individuelles Handeln eines<br />

einzelnen<br />

Mitgliedes ausschliesst.<br />

95<strong>1.</strong> Wie sind Beschlüsse des Gläubigerausschusses anfechtbar?<br />

Mit<br />

Beschwerde, soweit sie betreibungsrechtliche Verfügungen und nicht nur<br />

rechtsgeschäftliche Handlungen darstellen.<br />

952. Wer kann der Gläubigerausschuss<br />

wieder abberufen?<br />

Die<br />

zweite Gläubigerversammlung SchKG 253 II.<br />

953. Was ist die Funktion der Konkursverwaltung?<br />

Sie<br />

ist das ausführende Organ im Konkursverfahren, sozusagen die „Exekutive“. Ihr obliegt<br />

die Durchführung des Konkurses im Einzelnen, namentlich der Vollzug<br />

der<br />

Gläubigerbeschlüsse. Sie übt öffentlich-rechtliche Funktionen<br />

aus.<br />

151


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

954. *Macht es einen Unterschied, ob die Konkursverwaltung<br />

durch Beschluss der<br />

Gläubigerversammlung gewählt wird oder ob die Befugnisse von Gesetzes wegen<br />

dem Konkursamt übertragen werden?<br />

Nein, wählt der Gläubigerausschuss keine Konkursverwaltung (die gewählte wäre die<br />

ausserordentliche<br />

Konkursverwaltung) wird das Konkursamt von Gesetzes wegen zur<br />

ordentlichen Konkursverwaltung. Es macht keinen Unterschied, ob die Konkursverwaltung<br />

eine ordentliche<br />

oder eine ausserordentliche ist, denn auch die Mitglieder einer<br />

aussera mtlichen Konkursverwaltung versehen ein öffentliches Amt.<br />

955. Wie wird eine eingesetzte Konkursverwaltung abberufen?<br />

Von der zweiten Gläubigerversammlung SchKG 253 II.<br />

956. *Welche Vorschriften gelten für die Konkursverwaltung ( gleiche Vorschriften,<br />

da kein Unterschied zwischen der ordentlichen und der ausserordentlichen<br />

Konkursverwaltung besteht)?<br />

ScKG 241<br />

- Sie unterstehen denselben positiven und negativen Amtspflichten und der gleichen<br />

Aufsicht<br />

SchKG 8-11<br />

- <strong>Der</strong><br />

Kanton ist für sie verantwortlich, SchKG 5<br />

- Ihre Mitglieder unterstehen der disziplinarischen Verantwortlichkeit, SchKG 14<br />

- Ihre Verfügungen<br />

unterliegen der Beschwerde<br />

- Entschädigungen dürfen ausschliesslich im Rahmen der GebV berechnet werden. H7<br />

957. *Welche Aufgaben obliegen der Konkursverwaltung?<br />

<strong>Der</strong> Konkursverwaltung obliegen im Rahmen der Verwaltung der Aktivmasse insbesondere<br />

folgende Aufgeben:<br />

- Sie besorgt alle zur Erhaltung der Masse gehörenden Geschäfte und vertritt die Masse<br />

vor Gericht SchKG 240 (*Partei ist nicht der Schuldner sondern die Masse, vertreten<br />

d urch die Konkursverwaltung. Wird die Klage verloren, sind die Prozesskosten und ev.<br />

die Anwaltskosten der anderen Partei, die je nach dem bezahlt werden müssen nicht<br />

Konkursforderung<br />

sondern Masseverbindlichkeit, da sie zur Zeit der Konkurseröffnung<br />

och nicht bestand, sondern von der Masse begründet wurde.)<br />

- Schulden, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit eingeht, sind Masseverbindlichkeiten<br />

- Die Konkursverwaltung muss unbestrittene fällige Forderungen einziehen. Anders als in<br />

der Betreibung auf Pfändung ist im Konkurs die Eintreibung auf dem Betreibungswege<br />

möglich SchKG 243 I. Das gilt nach der Praxis solange die Forderung nicht ernsthaft<br />

bestritten ist. Schwer einbringliche Forderungen sollen hingegen,<br />

selbst wenn sie<br />

anerkannt sind, abgetreten oder verwertet werden<br />

- Zur Verwaltung der Aktivmasse gehört weiter die Behandlung der<br />

Aussonderungsansprüche, SchKG 242.<br />

- In den Fällen von SchKG 243 II kann die Konkursverwaltung schon bestimmt Sachen<br />

Verwerten (Notverkauf, Wertpapiere und Sachen, die einen Markt- oder Börsenpreis<br />

haben dürfen sofort veräussert werden). Sonst wird aber immer nach der Zweiten<br />

Gläubigerversammlung verwertet. Im Verwaltungsstadium des Konkurses<br />

sind sonst die<br />

Aktivwerte nur zu erhalten, das heisst vor<br />

Verlust zu bewahren.<br />

958. Was ist der Zweck eines Aussonderungs- und Admassierungsverfahrens?<br />

Es soll der Bestand des für die Verwertung bestimmten Konkurssubstrates definitiv abgeklärt<br />

werden.<br />

152


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

959. Wie bestimmt sich ob das Aussonderungs- oder das Admassierungsverfahren<br />

Anwendung findet?<br />

Nach dem Gewahrsam am streitigen Gegenstand. Es ist der Gewahrsam im Zeitpunkt der<br />

Konkurseröffnung<br />

entscheidend.<br />

960. Wann kommt das Admassierungsverfahren<br />

zum Zug?<br />

Wenn sich die umstrittene Sache bei der Konkurseröffnung im ausschliesslichen oder im<br />

Mitgewahrsam des Drittansprechers befand, denn dann ist sie vom Konkursbeschlag noch gar<br />

nicht<br />

betroffen. Dann muss die Konkursmasse sie vorerst noch an sich ziehen: „admassieren“.<br />

Zu diesem Zweck muss sie, wenn der Dritte widerstrebt, die Sache im<br />

Admassierungsverfahren mit einer Art Vindikationsklage von ihm herausverlangen, SchKG<br />

242 III.<br />

96<strong>1.</strong> Wer entscheidet darüber, ob mit einer Admassierungsklage gegen einen<br />

Dritten<br />

vorzugehen sei oder nicht?<br />

Im ordentlichen<br />

Konkursverfahren entscheiden die Gläubiger darüber, im Summarischen<br />

entscheidet<br />

die Konkursverwaltung. Auch die Abtretung des Prozessführungsrechts kann in<br />

Frage kommen SchKG 260.<br />

962. Wer ist Partei bei der Admassierungsklage?<br />

Die Konkursmasse und der Dritte.<br />

963.<br />

Wann kommt das Aussonderungsverfahren zum Zug?<br />

Wenn der Schuldner bei der Konkurseröffnung ausschliesslich<br />

den Gewahrsam der Sache<br />

innehatte, so fällt die Sache zuerst einmal<br />

in die Konkursmasse, ausser der Konkursgläubiger<br />

hätte<br />

offensichtlich zu Recht beanstandet. Nun muss der Drittansprecher im<br />

Aussonderungsverfahren mit der Aussonderungsklage gegen die Konkursmasse,<br />

die sich der<br />

Freigabe widersetzt, vorgehen, SchKG 242 I/II. Das Prozedere ist vergleichbar mit jenem<br />

nach SchKG 107 in der Spezialexekution.<br />

964. In welchen Stadien kann das Aussonderungsverfahren abwickeln?<br />

Es kann zwei Stadien durchlaufen:<br />

- ein Vorverfahren, dem unter Umständen<br />

- ein Aussonderungsprozess folgt<br />

- bevor es aber ins Vorverfahren geht muss überhaupt ein Aussonderungsbegehren<br />

vorliegen<br />

965. Muss die Aussonderung ausdrücklich<br />

verlangt werden/von wem?<br />

Sie m uss ausdrücklich verlangt werden. Verlangen kann sie der Rechtsansprecher selbst,<br />

der<br />

Schuldner oder eine andere Person.<br />

966. Wie lange können Aussonderungsansprüche geltend gemacht werden?<br />

In der Konkurspublikation werden allfällige Ansprecher aufgefordert, binnen Monatsfrist eine<br />

entsprechende Eingabe zu machen. Die<br />

Anmeldung ist jedoch noch bis zur Verteilung des<br />

Erlöses<br />

möglich SchKG 25<strong>1.</strong> Wurde die Sache inzwischen verwertet, so richtet sich der<br />

Anspruch auf Herausgabe des Erlöses.<br />

967. Wer muss das Vorverfahren durchführen?<br />

Die Konkursverwaltung; sie verfügt über die Herausgabe der von Dritten beanspruchten<br />

Sachen SchKG 242 I.<br />

153


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

968. *Wer ist Partei bei der Aussonderungsklage?<br />

<strong>Der</strong> Drittansprecher ist der Kläger, der Beklagte ist die Masse.<br />

969.<br />

*Wie läuft das Vorverfahren ab?<br />

- Bereitschaft<br />

die Sache herauszugeben<br />

o Im ordentlichen Verfahren: Ist die Konkursverwaltung<br />

bereit die Sache einem<br />

Dritten herauszugeben, muss sie zuerst noch die 2. Gläubigerversammlung um<br />

Erlaubnis fragen. Als oberstes<br />

Organ des Konkurses kann sie nämlich anders<br />

beschliessen oder das Bestreitungsrecht<br />

der Masse nach SchKG 260 einem<br />

oder einzelnen Gläubigern abtreten lassen. Nur wenn die 2.<br />

Gläubigerversammlung zustimmt und kein Gläubiger die Abtretung verlangt<br />

darf die Sache dem Dritten herausgegeben werden. (Die Konkursverwaltung<br />

entscheidet allein, wenn es sich nicht um Gegenstände von bedeutendem Wert<br />

handelt, sofern das Dritteigentum von vornherein als erwiesen<br />

gilt und die<br />

sofortige Herausgabe im Interesse der Masse liegt oder der Drittansprecher<br />

eine angemessene Kaution leistet)<br />

o Im summarischen Verfahren entscheidet darüber die Konkursverwaltung<br />

allein, nur in wichtigen Fällen ist den Gläubigern Gelegenheit zu geben,<br />

Abtretung zu verlangen.<br />

- Wird ein Drittanspruch abgelehnt, so setzt die<br />

Konkursverwaltung dem Dritten eine 20tägige<br />

Frist zur Aussonderungsklage, verbunden mit der Anordnung, dass der<br />

Herausga beanspruch als verwirkt gilt, wenn die Frist nicht eingehalten wird SchKG 242<br />

II.<br />

970. *Wieso fragt die Konkursverwaltung gerne den Gläubigerausschuss um Rat,<br />

bevor sie etwas macht?<br />

Damit sie sich<br />

nicht Schadenersatzpflichtig macht.<br />

97<strong>1.</strong> *Hat jemand der sich auf ein Pfandrecht beruft einen Aussonderungsanspruch?<br />

Nein, nur das Recht auf Vorhabbefriedigung, SchKG 219 I.<br />

972.<br />

Wo wird die Aussonderungsklage bei einem Aussonderungsprozess erhoben?<br />

Sie wird mit Begehren auf Herausgabe der Sache beim Gericht des Konkursortes angehoben,<br />

SchKG 242 II.<br />

973. Wer ist im Aussonderungsprozess Partei?<br />

Kläger ist immer der Drittansprecher, Beklagter die Masse oder ein Abtretungsgläubiger.<br />

974.<br />

Was ist der Unterschied bezüglich der Verfahrensart zum Widerspruchsprozess?<br />

Im Unterschied zum Widerspruchsverfahren sieht das SchKG keine Beschleunigung des<br />

Verfahrens vor; das kantonale Recht kann dies aber anordnen.<br />

975. Welche Konsequenzen kann das Urteil im Widerspruchsprozess haben?<br />

Wird die Klage gutgeheissen, muss die Streitsache dem Kläger herausgegeben werden; wird<br />

sie abgewiesen, bleibt sie endgültig in der Konkursmasse. Das Urteil<br />

hat nur für das hängige<br />

Konkursverfahren<br />

Bedeutung; denn das Aussonderungsverfahren will nur die<br />

Zusammensetzung der Aktivmasse feststellen, verfolgt also nur einen betreibungsrechtlichen<br />

Zweck.<br />

976. Welche Rechtsnatur hat die Aussonderungsklage und die Admassierungsklage?<br />

154


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Sie ist, wie die Widerspruchsklage eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf<br />

das materielle<br />

Recht. Gleiches gilt für die Admassierungsklage der Konkursmasse.<br />

Ein<br />

letztinstanzliches Urteil ist bei gegebenen Voraussetzungen berufungsfähig.<br />

977. Was bedeutet die Tatsache, dass die Aussonderungsklage betreibungsrechtlicher<br />

Natur mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ist bei einem Widerruf<br />

des<br />

Konkurses?<br />

Das<br />

würde z.B. bedeuten:<br />

- hatte<br />

der Dritte obsiegt, so könnte der ehemalige Konkursit gegen ihn immer noch die<br />

Vindikationsklage<br />

anstrengen<br />

- hatte die Masse obsiegt, war aber die Sache bei Konkurswiderruf noch nicht verwertet,<br />

so kann der Dritte seinerseits<br />

gegen den ehemaligen Konkursiten vindizieren.<br />

§46 Die Erwahrung und Kollokation<br />

der Konkursforderungen<br />

978. Was ist der Zweck der Kollokation?<br />

Wie<br />

der Bestand der Aktivmasse muss auch derjenige der Passivmasse nach Ablauf der<br />

öffentlich bekannt gemachten Eingabefrist festgestellt werden, dazu dient die Kollokation.<br />

Beides,<br />

die Ermittlung verwertbaren Konkurssubstrates und der bei einer Liquidation zu<br />

berück sichtigenden Konkursforderungen laufen nebeneinander her. Beides ist zunächst<br />

Aufgabe der Konkursverwaltung. Über eine streitige materielle Rechtslage zu entscheiden<br />

steht jedoch allein den zuständigen Gerichten zu.<br />

979. Was macht die Konkursverwaltung nach Ablauf der Eingabefrist?<br />

Sie prüft die angemeldeten Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen<br />

Erhebungen SchKG 244. Sie hat dafür 60 Tage Zeit.<br />

980. Was ist Gegenstand der Prüfung der Konkursverwaltung?<br />

Zu prüfen sind vor allem sämtliche mündlich oder schriftlich, rechtzeitig oder verspätet<br />

(SchKG 251) angemeldete Konkursforderungen.<br />

Selbst<br />

nicht angemeldete Forderungen sind von Amtes wegen zu berücksichtigen:<br />

- So die, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind (SchKG 246): Grundpfandforderungen,<br />

die eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie vorgemerkte persönliche<br />

Rechte, die wegen der Publizität des Grundbuchs<br />

nicht noch besonders eingegeben<br />

werden müssen.<br />

- Forderungen, die durch verpfändete Grundpfandtitel gesichert sind<br />

- Unmittelbare gesetzliche Rechte, die servitutes apparentes, oder unmittelbare<br />

gesetzliche Verfügungsbeschränkungen<br />

98<strong>1.</strong> *Auf was ihn muss die Konkursverwaltung die Forderungen überprüfen?<br />

Die Konkursverwaltung muss untersuchen, ob die Forderungen überhaupt noch bestehen,<br />

wie<br />

hoch sie sind, ob Sicherheiten dafür gegeben sind<br />

und welchen Rang ihnen zivil- und<br />

konkursrechtlich<br />

zukommt. Dabei wird in erster Linie auf die eingelegten Beweismittel<br />

abgestellt. Zudem sind von Amtes wegen alle zweckdienlichen Erhebungen zu machen;<br />

vom<br />

Gläubiger können zu diesem Zweck weitere Belege eingefordert werden SchKG 244. Beruht<br />

jedoch die Eingabe auf einem gerichtlichen Entscheid oder auf einer Verwaltungsverfügung,<br />

darf die Konkursverwaltung die betreffenden Forderungen natürlich nicht mehr in Frage<br />

stellen, in seiner Stellungnahme kann der Konkursit nur noch echte nova vorbringen zudem<br />

kann er noch den Rang bestreiten.<br />

155


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

982. *Was ist die Aufgabe des Konkursiten im Prüfungsverfahren bezüglich der<br />

Forderungen der Gläubiger?<br />

<strong>Der</strong><br />

Schuldner muss zu jeder einzelnen Konkursforderung befragt werden; er soll sagen, ob er<br />

sie anerkennt oder nicht SchKG 244 Satz 2. *Die Konkursverwaltung ist aber nicht an seine<br />

Aussage<br />

gebunden SchKG 245.<br />

983. *Was bedeutet in SchKG 245 „Erklärung des Gemeinschuldners einholen“?<br />

Das heisst, dass der Gemeinschuldner<br />

jede Schuld, die er anerkennt unterschreiben muss.<br />

984. *Welche Bedeutung hat die Anerkennung der Schuld durch den Konkursiten?<br />

Die Erklärung des Gemeinschuldners ist also, obwohl sich die Konkursverwaltung über sie<br />

hinwegsetzen<br />

kann nicht irrelevant. Die unterschriftliche Anerkennung der Forderung durch<br />

den Konkursiten hat praktische Bedeutung für die Wirkung des Konkursverlustscheins; dieser<br />

gilt dann nämlich als Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82.<br />

985. *Wie entscheidet die Konkursverwaltung darüber, ob eine Forderung besteht?<br />

Gelangt die Konkursverwaltung zur Überzeugung, dass eine Konkursforderung<br />

an sich und<br />

ihrer<br />

Höhe nach besteht, dass sie dem betreffenden Gläubiger zusteht, dass gegen die<br />

angegebenen Sicherheiten und den beanspruchten Rang nichts einzuwenden ist, so anerkennt<br />

sie den Anspruch. Andernfalls weist sie ihn ganz oder teilweise ab oder verweist ihn in den<br />

ihr zuerkannten Rang. <strong>Der</strong> Entscheid erfolgt in der so genannten Kollokationsverfügung.<br />

(Anerkennung einer Forderung setzt voraus, dass sie hinreichend belegt ist, Abweisung setzt<br />

eine gründliche Prüfung voraus).<br />

986. Wie muss der Entscheid der Konkursverwaltung sein?<br />

Er muss eindeutig und unbedingt sein.<br />

Bedingte Kollokation ist einzig zulässig, wo ein<br />

Anfechtungsprozess<br />

hängig ist.<br />

987. Über welche Forderungen hat die Konkursverwaltung nicht zu entscheiden?<br />

Über solche, die im Zeitpunkt der<br />

Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses oder<br />

eines<br />

Verwaltungsverfahrens bilden, SchKG 207. Sie sind bis zur 2. Gläubigerversammlung<br />

einstweilen bloss pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken.<br />

988. Wo kommt die Kollokationsverfügung zum Ausdruck, wie muss sie ausgestaltet<br />

sein?<br />

Sie<br />

kommt formell im Kollokationsplan zum Ausdruck.<br />

- Jede<br />

Abweisung eines Anspruchs muss kurz begründet werden<br />

- Nur die unveränderte Gutheissung einer Eingabe bedarf keiner Begründung<br />

989. Über was gibt der Kollokationsplan Auskunft?<br />

<strong>Der</strong> Kollokationsplan<br />

git gesamthaft darüber Auskunft, wie die einzelnen<br />

Konkursforderungen<br />

bestandes-, betrags- und rangmässig im Verfahren behandelt werden<br />

sollen. Er bringt deren Anerkennung oder Abweisung fomell<br />

zum Ausdruck. Ob eine<br />

Forderung privat- oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, spielt keine Rolle.<br />

990. *Worin besteht der besondere Zweck des Kollokationsplans?<br />

Er ist die Basis der Zuteilung für die Verwertung, denn wird der Plan bestandskräftig<br />

ist er die<br />

bindende<br />

Grundlage für die Verteilung.<br />

99<strong>1.</strong> *Was ist in den Kollokationspan aufzunehmen?<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- die grundpfandgesicherten Forderungen einschliesslich Dienstbarkeiten, Grundlasten<br />

und vorgemerkte persönliche Rechte ZGB 959, aber auch<br />

gesetzliche Vorkaufsrechte<br />

ZGB 68<strong>1.</strong> Überdies muss aus dem Plan hervorgehen, welche Lasten dem Erwerber des<br />

Grundstücks bei dessen Verwertung überbunden werden. (Auch im Konkurs wird für<br />

jedes einzelne Grundstück des Konkursiten bezüglich der dinglichen Lasten ein<br />

besonderes Lastenverzeichnis erstellt. Es bildet Bestandteil des Kollokationsplans. Im<br />

Konkurs werden die Lasten im Kollokationsverfahren bereinigt und nicht in einem<br />

eigenen Lastenbereinigungsverfahren wie in der Spezialexekution)<br />

- Die Faustpfandgesicherten Forderungen<br />

- Die ungesicherten Forderungen, rangmässig gegliedert nach den Konkursklassen,<br />

SchKG 219 IV: Als ungesichert gilt auch eine Forderung für die ein Drittpfand bestellt<br />

ist.<br />

(*also<br />

sonst alle eingegebenen Forderungen)<br />

9 92. *Was ist nicht in den Kollokationsplan aufzunehmen?<br />

Aussonderungeansprüche<br />

und Masseverbindlichkeiten. Jene werden im<br />

Aussonderungsverfahren abgeklärt, diese sind vorweg voll aus dem Bruttoerlös der Masse zu<br />

bezahlen.<br />

993. *Wer<br />

genehmigt den Kollokationsplan?<br />

Besteht<br />

ein Gläubigerausschuss muss der Kollokationsplan (samt den Lastenverzeichnissen)<br />

vorers t ihm zur Genehmigung unterbreitet werden, SchKG 247 III und IV.<br />

Ohne ausdrückliche Ermächtigung durch die Gläubigerversammlung darf der<br />

Gläubigerausschuss allerdings keine Rechte anerkennen, welche die Konkursverwaltung<br />

abgewiesen hat. Auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse kann allein er nur Widerspruch<br />

erheben gegen Zulassungsverfügungen SchKG 237 III Ziff. 4; er hat nur<br />

Abweisungskompetenz. Besteht kein Gläubigerausschuss kann der Kollokationsplan sofort<br />

nach seiner Erstellung aufgelegt und die Auflage öffentlich bekannt gemacht<br />

werden.<br />

994. Was wird alles mit dem Kollokationsplan öffentlich aufgelegt?<br />

Ausser<br />

dem abgeschlossenen Kollokationsplan werden die Belege sowie das Inventar der<br />

Konkursverwaltung beim Konkursamt aufgelegt.<br />

995. Wiso wird der Kollokationsplan mit allem<br />

aufgelegt?<br />

Damit<br />

jeder ihn einsehen kann und allenfalls eine Kollokationsklage vorbereiten kann,<br />

SchKG 249 I.<br />

996. Wieso muss<br />

das Inventar dem Kollokationsplan beigelegt werden?<br />

Damit<br />

die Gläubiger abschätzen können, ob sich angesichts des ausgewiesenen<br />

Konkurssubstrates ein Streit um die zu erwartenden Dividende überhaupt lohnt. Darum soll<br />

auch immer der vollständige Kollokationsplan aufgelegt werden.<br />

997. Wird die Auflegung bekanntgemacht?<br />

Ja,<br />

öffentlich, SchKG 249 II.<br />

998.<br />

*Erhalten die Gläubiger, deren Forderungen ganz oder teilweise abgewiesen<br />

wurden oder die nicht den beanspruchten Rang erhielten noch etwas<br />

Zusätzliches?<br />

157


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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Ja, sie erhalten eine individuelle Anzeige der Auflage mit Angabe der Abweisung, des<br />

Abweisungsgrundes<br />

und der Anfechtungsfrist SchKG 249 III.<br />

999. Ab wann beginnt die Frist für die Anfechtung zu laufen?<br />

In dem Moment, wo der Kollokationsplan öffentlich aufgelegt wurde, SchKG 25<strong>1.</strong><br />

1000. Welche Möglichkeiten gibt es, um den Kollokationsplan zu ändern?<br />

- die Möglichkeit der Anfechtung des Plans mit Beschwerde oder Klage (steht nach<br />

Auflage des Plans offen)<br />

- Während der Anfechtungsfrist ist die Konkursverwaltung selbst befugt, ohne<br />

Anstoss<br />

der Betroffenen auf die im Kollokationsplan getroffenen Entscheidungen<br />

zurückzukommen (Selbstberichtigung).<br />

Liegt ein Beschwerdegrund vor, gelten hierfür<br />

die Regeln des Beschwerderechts. Handelt es sich um einen Klagegrund, besteht das<br />

Selbstberichtigungsrecht nur so lange, als noch keine Klage angehoben worden<br />

ist; nach<br />

Klageerhebung ist Selbstberichtigung nur noch zulässig, wenn die Konkursverwaltung<br />

den Willen zur Änderung schon vorher geäussert hat. <strong>Der</strong> Kollokationsplan ist nach<br />

einer solchen Änderung neu aufzulegen und die Auflage erneut zu publizieren.<br />

- Unabhängig von jeder Anfechtung kann bis zum Schluss des Konkursverfahrens eine<br />

verspätete Konkurseingabe die Abänderung des Kollokationsplans nötig machen; dabei<br />

muss es sich allerdings entweder um eine Erstmalige Eingabe handeln oder um einen<br />

Antrag auf Abänderung einer früheren, der auf echten nova beruht, SchKG 251 IV:<br />

- Darüber hinaus lässt schliesslich die Praxis zu, auf eine unangefochten gebliebene,<br />

rechtskräftig gewordene Kollokationsverfügung von Amtes wegen zurückzukommen<br />

o Wenn die Forderung offensichtlich zu unrecht oder falsch kolloziert worden<br />

ist<br />

o Wenn die Folgen einer Unterlassung wider gutzumachen sind<br />

o Oder wenn eine echte Nova die eine Revision erfordern<br />

100<strong>1.</strong> *Was stellt der Kollokationsplan dar (gemeint was beinhaltet er nicht<br />

inhaltlich<br />

sondern formell gesehen)/welche Möglichkeiten der Anfechtung<br />

des<br />

Kollokationsplans gibt es?<br />

<strong>Der</strong> Kollokationsplan stellt einen Komplex verfahrensrechtlicher Verfügungen der<br />

Konkursverwaltung dar, die zugleich die materiellen Rechte der Gläubiger und der<br />

Inhaber<br />

beschränkter dinglicher Rechte berühren. Deshalb unterliegt er der Anfechtung sowohl durch<br />

Beschwerde als auch durch gerichtliche Klage, je nach dem ob die Verletzung einer<br />

Verfahrensvorschrift gerügt oder der materiellrechtliche Inhalt einer Verfügung beanstandet<br />

wird.<br />

1002. Wann wird der Kollokationsplan rechtskräftig?<br />

Immer erst nach unbenütztem Ablauf der Anfechtungsfrist oder wenn über eine mittels<br />

Anfechtung<br />

beantragte Abänderung entgültig entschieden worden ist. *Werden z.B.<br />

verspätete Forderungen eingegeben, beginnt eine neue Frist nach Erstellung des neuen<br />

Kollokationsplans zu laufen. Beanstandungen bezügl. der neuen Forderungen sind dann<br />

möglich.<br />

1003. Wie lange beträgt die Anfechtungsfrist des Kollokationsplans für die Beschwerde<br />

und<br />

für die Klage?<br />

Für<br />

die Beschwerde beträgt sie 10 Tage, für die Klage 20 Tage. Beide Fristen laufen von der<br />

Veröffentlichung der Planauflage an.<br />

1004. Was sind die Gründe, bei welchen man den Kollokationsplan mit Beschwerde<br />

anfechten muss?<br />

158


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Ausschliesslich<br />

Verfahrensfehler bei der Erstellung des Plans, z.B. eine Forderung, die<br />

eingegeben wurde wird im Kollokationsplan einfach nicht aufgeführt (falls sie nicht<br />

zugelassen würde, müsste sie aber aufgeführt werden und begründet werden, wieso sie nicht<br />

zugelassen ist).<br />

1005. *Wer ist zur Beschwerde legitimiert?<br />

(Solche, die gerade<br />

nicht zur Klage legitimiert sind). Alle Beteiligten: die Gläubiger, der<br />

Konkursit,<br />

unter Umständen auch Dritte, insbesondere Aussonderungsberechtigte, z.B. ein<br />

Gläubiger, der ein Aussonderungsanspruch hat und<br />

sich als Konkursgläubiger wiederfindet.<br />

1006. Was muss mit dem Kollokationsplan gemacht werden, wenn er im<br />

Beschwerdeverfahren abgeändert werden muss?<br />

Er<br />

muss neu aufgelegt werden und die Neuauflage öffentlich bekannt gemacht werden.<br />

1007. Was bezweckt die Anfechtung des Kollokationsplans<br />

mit Klage?<br />

Es bezweckt immer die materiellrechtliche Überprüfung des Inhalts einer darin getroffenen<br />

Verfügung.<br />

Man beklagt sich über eine Verletzung des materiellen Rechts und verlangt, dass<br />

ihm bei der Kollokation Rechnung getragen werde.<br />

1008. *Was ist Gegenstand der Kollokationsklage?<br />

Mit der Klage wird die Frage zur Beurteilung gestellt,<br />

wie ein geltend gemachter Anspruch<br />

materiell<br />

richtig zu kollozieren sei und damit der Berechtigte im Verfahren einzustufen sei.<br />

Man verlangt die dem materiellen Recht entsprechende Teilnahme<br />

am Konkursergebnis.<br />

Es spielt dabei keine Rolle, ob die Kollokation der eigenen oder einer fremden Forderung<br />

angefochten wird! Auch öffentlichrechtliche Forderungen werden mittels der<br />

Kollokationsklage bereinigt, sofern diese Klage nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. In bereits<br />

hängigen Verwaltungsstreitverfahren kommt dagegen SchKG 207 II zur Anwendung.<br />

1009. *Was ist der wichtige Unterschied zur Anfechtung einer Forderung nach SchKG<br />

148 und SchKG 250?<br />

Nach<br />

SchKG 148 I kann nur die Forderung oder der Rang eines anderen Gläubigers mit<br />

Klage bestritten werden, die eigene Forderung des Gläubigers kann nur mit Beschwerde<br />

angefochten werden. Nach SchKG 250 muss sowohl der Gläubiger, der seine eigene<br />

Forderung anfechten will, sowie der Gläubiger, der die Forderung oder den Rang eines<br />

anderen anfechten will dies mittels Klage tun.<br />

1010. *Wer ist zur Klage legitimiert?<br />

Dem erweiterten Gegenstand der Kollokationsklage im Konkurs entsprechend ist die<br />

Legitimation<br />

anders geregelt als in der Pfändungsbetreibung:<br />

- Aktivlegitimation: Klageberechtigt ist<br />

jeder Inhaber eines Anspruchs, der im<br />

Kollokationsplan zu behandeln ist, also<br />

o Jeder Konkursgläubiger<br />

o Jeder Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts oder eines vorgemerkten<br />

persönlichen Rechts, das nicht im beanspruchten Masse anerkannt worden ist.<br />

De m Konkursiten hingegen ist<br />

der Klageweg verschlossen! Er ist ausschliesslich<br />

auf die Beschwerde angewiesen.<br />

- Passivlegitimation:<br />

Die Klage richtet sich<br />

o entweder gegen die Konkursmasse, wenn der Kläger die Kollokation seiner<br />

eigenen Ansprüche beanstandet<br />

SchKG 250 I<br />

o oder gegen einen anderen Ansprecher,<br />

wenn der Kläger die Zulassung von<br />

dessen Ansprüchen anficht SchKG 250 II.<br />

159


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

101<strong>1.</strong> *W er ist Partei der Kollokationsklage/gleiche Frage,<br />

wie vorangehende?<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger,<br />

der gegen die Masse um seine eigene Kollokation kämpft oder<br />

- Bei d er W egweisungsklage der Gläubiger, der gegen einen anderen Gläubiger klagt, um<br />

diesen abzuweisen (beide Gkäubiger Parteien)<br />

1012. *Wofür ist der Streitwert einer Forderung wichtig?<br />

Hat jemand<br />

eine Forderung z.B. auf 10'000.- eingegeben und wurd dieser abgewiesenund<br />

klagt er, ist der Streitwert im Bezug auf das Rechtsmittel wichtig. Er kann<br />

schon für die erste<br />

Instanz<br />

eine Rolle spielen, aber vor allem ans Bger ist er wichtig: da die Kollokationsklage<br />

eine betreibungsrechtiche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ist, ist sie ans<br />

Bger berufungsfähig. Es sind aber nur solche Sachen berufungsfähig, die einen Streitwert von<br />

8000.- erreichen. Haben wir im vorliegenden Fall einen Streitwert in dieser Höhe? 10'000.kann<br />

weniger als 8000.- sein. Es kommt nicht auf diesen nominellen Betrag an, sondern beim<br />

Streitwert geht es um das, auf was ich hoffe: also um die zu erwartende Dividende. Z.B. also<br />

5% d.h. Streitwert sind nicht die 10'000.- sondern nur die 500.-, die man voraussichtlich als<br />

erwartende Dividende erlangen kann. Hier ist der Streitwert nichts formelles, sondern das,<br />

was man erhoffen kann.<br />

- bei der Anfechtung der eigenen Kollokation (SchKG 250 I) ist der Streitwert die<br />

Differenz der auf den Kläger entfallenden Dividende<br />

- bei der Anfechtung der Kollokation eines Konkurrenten berechnet sich diese Differenz<br />

auf der dem Beklagten<br />

zufallende Dividende<br />

1013. Was ist bezüglich eines Überschusses, wenn ein Gläubiger<br />

gegen Zulassung oder<br />

Rang des anderen Gläubigers klagt und gewinnt in der Spezialexekution anders<br />

als im Konkurs?<br />

Zwar<br />

wird bei beiden die Forderung aus dem Prozessgewinn getilgt (Lohn der Angst), doch<br />

im Konkurs fällt ein Überschuss, nach befriedigung des Klägers nicht wie in der<br />

Spezialexekution<br />

dem Beklagten zu, sonder er fällt zu Gunsten der übrigen Gläubiger in die<br />

Konkursmasse.<br />

1014. *In welchem Verfahren wird der Kollokationsprozess durchgeführt?<br />

<strong>Der</strong> Streit wird vor Gericht im beschleunigten Verfahren ausgetragen, SchKG 250 III.<br />

1015.<br />

In welcher Zeit muss die Klage eingereicht werden?<br />

Binnen 20 Tagen. Die Frist kann verlängert oder wiederhergestellt werden.<br />

1016.<br />

Wer hat im Kollokationsprozess die Beweislast?<br />

Sie obliegt immer der Partei, um deren Ansprüche es geht: bei der<br />

Klage nach SchKG 250 I<br />

trifft sie den Kläger, bei derjenigen nach SchKG 250 II den Beklagten.<br />

1017. Welche Wirkung hat das Urteil?<br />

Es wirkt nur im hängigen Verfahren. Einem Prozess ausserhalb des Konkursverfahrens stünde<br />

deshalb die Einrede der res iudicata nicht entgegen. Die Kollokationsklage<br />

ist demnach zwar<br />

eine<br />

konkursrechtliche Klage, aber mit Reflexwirkung auf das materielle Recht.<br />

1018. Wie wirkt sich ein Urteil aus, wenn die Klage gutgeheissen wird?<br />

Es wirkt sich verschieden aus, je nachdem, ob gegen die Masse oder gegen einen anderen<br />

Gläubiger geklagt wurde.<br />

- hat der Gläubiger nach SchKG 250 I wegen seiner eigenen Kollokation geklagt, so<br />

ändert das gutheissende Urteil den Kollokationsplan mit Wirkung für alle<br />

Gläubiger ab;<br />

160


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

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die Mitgläubiger erleiden im Umfang des Prozessgewinns des Klägers<br />

verhältnismässige Kürzungen<br />

auf ihren Dividenden. Das Prozessergebnis wird im<br />

ursprünglichen Kollokationsplan vorgemerkt und bei der Verteilung berücksichtigt. <strong>Der</strong><br />

Plan muss neu aufgelegt werden. (Dem Mitgläubigern steht nur dann noch ein<br />

Bestreitungsrecht zu, auszuüben wiederum mit Beschwerde oder Kollokationsklage,<br />

wenn die Konkursverwaltung es nicht zum gerichtlichen Entscheid kommen lässt,<br />

sondern das Klagebegehren ganz oder z.T. anderkannt)<br />

- Hat hingegen ein Gläubiger nach SchKG 250 II wegen einer fremden Kollokation<br />

geklagt, so wirkt sich das gutheissende Urteil vorerst nur zwischen den Parteien aus. <strong>Der</strong><br />

obsiegende Kläger kann den Prozessgewinn – den Betrag, um den die Dividende des<br />

Beklagten herabgesetzt wird – bis zur vollen Deckung seiner<br />

Forderung und der<br />

Prozesskosten für sich beanspruchen. Erst ein allfälliger Überschuss wird dann,<br />

entsprechend dem berichtigten Kollokationsplan, unter die Gläubiger verteilt; er<br />

verbleibt also nicht dem Beklagten 250 III. Auch hier braucht der Kollokationsplan<br />

nicht noch einmal aufgelegt zu werden.<br />

1019. *Wann kann ein neuer Kollokationsplan grundsätzlich nur angefochten werden?<br />

Bei n achträglichen Eingaben einer Forderung. Die Kollokationsklage richtet sich ja gegen den<br />

von der Konkursverwaltung aufgestellten Kollokationsplan. Dieser wird darauf nicht formell<br />

vom<br />

Gericht, aber auf Grund von Anweisungen des Gerichtes abgeändert daher ist er<br />

gerichtlich abgesegnet und kann nicht mehr nach SchKG 250 angefochten werden. Das<br />

einzige, was man machen kann, wenn man mit dem Gerichtsentscheid nicht einverstanden ist,<br />

ein Rechtsmittel im Zivilprozess erreichen, natürlich muss dafür der Streitwert gegeben sein.<br />

1020. Kann das Urteil über die Kollokation ans BGer weiter gezogen werden?<br />

Da es eine betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht ist,<br />

unterliegt das letztinstanzliche Urteil bei gegebenen Voraussetzungen der Berufung und der<br />

Nichtigkeitsbeschwerde<br />

ans BGer.<br />

102<strong>1.</strong> *Was für eine Klageart ist die Kollokationsklage?<br />

Es ist eine Feststellungsklage (ich behaupte, ich habe eine Forderung, oder bestreite, dass der<br />

andere eine Forderung hat). Sie kann<br />

aber auch eine Gestaltungsklage sein, denn der<br />

Kollokationsplan<br />

wird geändert. (Nicht ganz typisch, da das Gericht den Plan nicht ändert<br />

sondern es Sache der Konkursverwaltung ist den Plan zu ändern).<br />

§47 Die Verwertung (von hier an, keine <strong>Vorlesung</strong>snotitzen mehr berücksichtigt)<br />

1022. Welche Rechtsnatur haben die vollstreckungsrechtlichen<br />

Verwertungsakte?<br />

Sie<br />

sind öffentlich-rechtliche Verfügungen. Daraus folgende Konsequenzen sind gleich wie<br />

bei der Spezialexekution:<br />

- wird die Verwertung ausnahmsweise Privaten übertragen, ist der Verkauf oder die<br />

Versteigerung privatrechtlicher Natur. Entsprechend währe hier die Verwertung nicht<br />

mit betreibungsrechtlicher Beschwerde sondern zivilrechtlich anfechtbar.<br />

- Abgesehen von besonderen<br />

Zusicherungen oder absichtlicher Täuschung, schliesst sie<br />

nicht nur die privatrechtliche Gewährleistung aus, sonder auch die privatrechtliche<br />

Anfechtung beim Zivilrichter. Die Verwertung kann somit nur mit<br />

betreibungsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, wobei diese aber<br />

betreibungsrechtlich oder auch materiellrechtlich begründet sein kann<br />

1023.<br />

Wer ist für die Verwertung zuständig?<br />

161


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Die Konkursverwaltung,<br />

wie dabei vorzugehen ist bestimmt im ordentlichen<br />

Konkursverfahren<br />

in der Regel die Zweite Gläubigerversammlung.<br />

1024. In welchem Zeitpunkt darf verwertet werden?<br />

Grundsätzlich dürfen die Bestandteile der Aktivmasse erst verwertet werden, nachdem die<br />

zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat, da diese im Allgemeinen<br />

bestimmt wie zu<br />

verwerten<br />

ist. Dies gilt für bewegliche wie für unbewegliche Sachen.<br />

Vor dieser Versammlung dürfen vorgemommen werden:<br />

- Notverkauf, SchKG 243 III<br />

- Verwertung von Wertpapieren und Waren zum Börsen- oder Marktpreis<br />

1025. Was setzt die Verwertung von Grundstücken voraus?<br />

Die Verwertung von Grundstücken setzt voraus, dass die Lastenbereinigung im Rahmen des<br />

Kollokationsverfahrens durchgeführt worden ist und allfällige Kollokationsprozesse<br />

rechtskräftig<br />

erledigt sind (dies braucht es auch bei der dringlichen Verwertung, nur im Falle<br />

von „Überdringlichkeit“ (Ermessensfrage) kann die Aufsichtsbehörde<br />

die Verwertung ohne<br />

vorherige Lastenbereinigung bewilligen unter der Bedingung, dass dadurch keine berechtigten<br />

Interessen verletzt werden).<br />

1026. Muss bei der Verwertung von Fahrnis auch eine Bereinigung der Lasten<br />

vorgenommen werden?<br />

Nein, es kann auch verwertet werden, wenn daran bestehende Rechte (Pfandrechte) noch<br />

nicht<br />

bereinigt sein sollten, weil hier dem Erwerber keine Lasten überbunden werden, die auf<br />

die Bestimmung des Veräusserungswertes Einfluss haben könnten.<br />

1027. Wann wird die zweite Gläubigerversammlung einberufen?<br />

Sobald die Konkurseingaben geprüft sind, sowie der Kollokationsplan erstellt und aufgelegt<br />

SchKG 252.<br />

1028. Wie werden die Gläubiger zur zweiten Gläubigerversammlung<br />

einberufen?<br />

Von der Konkursverwaltung durch individuelle Einladung. Die Einladung muss mindestens<br />

20 Tage vor der<br />

Versammlung verschickt werden, SchKG 252 I.<br />

1029. Wer ist an der zweiten Gläubigerversammlung teilnahmeberechtigt?<br />

Alle Konkursgläubiger, deren Forderung nicht rechtskräftig abgewiesen ist, SchKG 252 I.<br />

Aussonderungsberechtigte und Massengläubiger werden dagegen nicht eingeladen.<br />

1030. Worin liegt der Unterschied zwischen erster und zweiter<br />

Gläubigerversammlung?<br />

- in der zeitlichen Folge<br />

- aber vor allem in ihrer Zusammensetzung, die 2. ist nun weniger zweifelhaft<br />

- in den Kompetenzen (wegen ihrer nun zuverlässigerer Zusammensetzung)<br />

- die Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung können mit Beschwerde innert 5<br />

Tagen bei der Aufsichtsbehörde<br />

geltend gemacht werden, SchKG 239. Die Beschlüsse<br />

der 2. Gläubigerversammlung können auch mit Beschwerde geltend gemacht werden,<br />

aber die Frist beträgt hier 10 Tage. Als Beschwerdegrund kann aber nur<br />

Rechtsverletzung, nicht auch Unangemessenheit angerufen werden.<br />

Jede weitere Versammlung nach der 2. Gläubigerversammlung stellt nichts weiter dar, als<br />

diese selbst, die erneut zu einer Verhandlung zusammentritt.<br />

103<strong>1.</strong> Wie kann die 2. Gläubigerversammlung wieder einberufen werden?<br />

162


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Siehe SchKG 255.<br />

1032. Wie ist die 2. Gläubigerversammlung strukturiert?<br />

Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz; über<br />

Beschlussfähigkeit und Abstimmung gilt das Gleiche wie in der <strong>1.</strong> Gläubigerversammlung,<br />

SchKG<br />

252 III.<br />

1033. Was wird gemacht, wenn keine beschlussfähige Versammlung zustande<br />

kommt?<br />

Siehe SchKG 254.<br />

1034.<br />

Wie werden Beschlüsse, die der 2. Gläubigerversammlung vorbehalten sind<br />

gefasst, wenn diese nicht beschlussfähig ist?<br />

Sie müssen auf dem Zirkularweg gefasst werden, SchKG 255a. Ein Antrag gilt als<br />

angenommen,<br />

wenn die Mehrheit der mit Zirkularbeschwerde angesprochenen Gläubiger ihm<br />

innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt. Sind nicht alle<br />

Gläubiger bekannt, so kann die Konkursverwaltung ihre<br />

Anträge zudem öffentlich bekannt<br />

machen.<br />

1035. Welche Kompetenzen hat die 2. Gläubigerversammlung?<br />

Sie bestimmt das ganze Verfahren in einer die Konkursverwaltung bindenden Weise.<br />

Ihre Kompetenzen<br />

sind, SchKG 253:<br />

- einen umfassenden Bericht der Konkursverwaltung über den Gang der Verwaltung und<br />

über den Stand der Masse (Aktiven und Passiven) entgegenzunehmen<br />

- über die Bestätigung oder Neuwahl der Konkursverwaltung und des<br />

Gläubigerausschusses zu beschliessen oder ein solches Organ allenfalls<br />

erst einzusetzen<br />

- „unbeschränkt“ alles Weitere für die Durchführung des Konkurses anzuordnen<br />

- über einen vorgeschlagenen Nachlassvertrag zu verhandeln, muss schon<br />

in der<br />

Einladung angemerkt sein.<br />

1036. Was ist unter „unbeschränkt“ alles Weitere für die Durchführung des Konkurses<br />

in SchKG 253 II gemeint?<br />

z.B. die Vornahme eines Freihandverkaufs,<br />

der Verzicht auf die Geltendmachung von<br />

Rechtsansprüchen<br />

der Masse, Beschluss über die Weiterführung eines eingestellten<br />

Prozesses…<br />

1037. Wieso ist man im Konkurs bei der Wahl der Verwertungsarten viel freier als<br />

in<br />

der Spezialexekution?<br />

Weil alle Gläubiger<br />

gemeinsam über die ihnen gutscheinende Art der Verwertung befinden<br />

können.<br />

1038. Welche Verwertungsarten<br />

kommen im Konkurs zum Zug?<br />

- die öffentliche Versteigerung<br />

- der Freihandverkauf<br />

- die „Abtretung von Rechtsansprüchen“<br />

- die Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen sowie<br />

andere Rechte<br />

1039. Wann werden im Konkurs<br />

die Vermögenswerte öffentlich versteigert?<br />

Wen n die 2. Gläubigerversammlung nichts anderes<br />

beschliesst, SchKG 256 I.<br />

1040.<br />

Wie wird die Versteigerung im Konkurs vorbereitet und durchgeführt?<br />

163


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Vorbereitung: die Konkursverwaltung hat die Steigerung vorzubereiten. Sie<br />

setzt die<br />

Steigerungsbedingungen fest und erlässt die Steigerungspublikation, SchKG 257 I.<br />

Verwertung von Grundstücken muss mindestens einen Monat vorher bekannt gemacht<br />

werdenzudem werden die Steigerungsbedingungen samt Lastenverzeichnis auf dem<br />

Konkursamt zur Einsicht aufgelegt; dies auch, wo eine ausseramtliche<br />

Konkursverwaltung eingesetzt ist.<br />

Eine individuelle Mitteilung der Steigerung erhalten im Konkurs nur die<br />

Grundpfandgläubiger und diejenigen Gläubiger, denen die Grundpfandtitel<br />

verpfändet<br />

sind, SchKG 257 III, sowie Inhaber von<br />

gesetzlichen Vorkaufsrechten.<br />

- Durchführung:Weitgehend gleich wie in der Spezialexekution (Verweis in<br />

SchKG 258<br />

II und 259). Doch gilt im Konkurs das Deckungsprinzip nicht! Im Konkurs wird also<br />

immer nach dreimaligem Aufruf dem Meistbietenden zugeschlagen SchKG<br />

258 I.<br />

Es gilt aber auch im Konkurs im Interesse der Grundpfandgläubiger das Prinzip des<br />

doppelten Aufrufs, SchKG 258 II i.V.m. 142.<br />

Sonst ist es genau das Gleiche wie in der Spezialexekution, so hinsichtlich:<br />

o Lastenüberbindung bei Grundstücken, SchKG 135 (Beibehaltung des<br />

Konkursiten aber hier nicht möglich, wegen der Generalliquidation der<br />

Passiven)<br />

o Mindestzuschlagpreis von Edelmetallen, SchKG 128<br />

o Zahlungsmodalitäten (Zahlungstermin, Bahrzahlung, Zahlungsverzug, SchKG<br />

129, 136, 137<br />

und 143)<br />

o Bewilligung nach BewG oder BGBB für den Grundstückserwerb<br />

o Eigentumsübergang<br />

104<strong>1.</strong> Kann dennoch im Konkurs ein Mindestpreis für die Versteigerung festgelegt<br />

werde n?<br />

Ja, auf Grund eines Gläubigerbeschlusses, SchKG 258 II. Kommt aber nach gescheiterter<br />

Steigerung auch kein Freihandverkauf zu diesem Preis zustande, muss in einer folgenden,<br />

zweiten Steigerung ohne diese Beschränkung zugeschlagen werden. Somit ist das<br />

Mindestgebot hier nicht vergleichbar mit dem Mindestgebot nich der Spezialexekution.<br />

1042. Wieso gilt im Konkurs das Deckungsprinzip nicht?<br />

Weil da das ganze Vermögen des Schuldners liquidiert wird und es dem zuwiederlaufen<br />

würde,<br />

wenn man einzelne Gegenstände nicht verwerten könnte, nur weil das Mindestgebot<br />

nicht gemacht wurde.<br />

1043. In welchen Fällen kann im Konkurs ein Freihandverkauf vorgenommen werden?<br />

Er wird zugelassen:<br />

- als Notverkauf, SchKG 243 II<br />

- wenn Wertpapiere oder andere Sachen mit einem Markt- oder Börsenpreis sofort<br />

günstig verwertet<br />

werden können, SchKG 243 II<br />

- überdies und vor allem, wenn immer<br />

es die 2. Gläubigerversammlung beschliesst und<br />

die Pfandgläubiger hinsichtlich der Pfandgegenstände damit einverstanden sind, SchKG<br />

156 I/II.<br />

Selbst auf Beschluss der Gläubigerversammlung hin dürfen Gegenstände von bedeutendem<br />

Wert oder Grundstücke aber erst dann freihändig verkauft werden, wenn allen Gläubigern<br />

Gelegenheit geboten wurde, den in Aussicht genommenen Preis zu überbieten SchKG 256 III.<br />

1044. Wie wird der Freihandverkauf im Konkurs durchgeführt?<br />

164


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Soweit<br />

möglich sind die für die Versteigerung geltenden Regeln analog anzuwenden. <strong>Der</strong><br />

Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der<br />

Konkursverwaltung, mit welcher das Grundstück dem Anbieter zugewiesen wird. Sonst wird<br />

er gleich abgewickelt wie in der Spezialexekution für bewegliche Sachen (! Dort braucht es<br />

dafür auch das Deckungsprinzip).<br />

1045. Wie wird die Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen sowie<br />

anderer Rechte durchgeführt?<br />

Gleich wie in der Pfändungsbetreibung.<br />

1046. *Welche Funktion hat die praktisch<br />

sehr relevante Verwertungsart: „die<br />

Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse“?<br />

(Wertpapiere, die an der Börse oder auf dem ausserbörslichen Markt gehandelt werden,<br />

sond<br />

zum Bö rsen- oder Marktpreis zu versilbern SchKG 243 II. Unbestrittene fällige Guthaben, die<br />

sich in der Konkursmasse befinden, hat die Konkursverwaltung beim Drittschuldner<br />

einzuziehen (SchKG 243 I); sie brauchen nicht andersweitig verwertet zu werden).<br />

Nichtfällige, streitige oder sonst nur schwer einbringliche Forderungen können nicht ohne<br />

weiteres eingezogen werden, da deren Eintreibung auf dem Rechtsweg oft mit beträchtlichem<br />

Aufwand und Risiken verbunden wäre.<br />

Solche illiquiden Ansprüche des Schuldners durch Versteigerung oder Verkauf zu verwerten,<br />

wäre meist unzweckmässig, weil kaum jemand<br />

so etwas kauft und daher kaum ein<br />

befriedigendes Ereignis erwartet werden könnte. Solchen Forderungen dient die „Abtretung“.<br />

1047. *Welches ist die Komponente zur „Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse“<br />

nach SchKG 260 I in der Spezialexekution?<br />

Die Übernahme einer gepfändeten Forderung zur Eintreibung nach SchKG 131 II. Die<br />

Abtretung spielt aber in der Generalexekution, wo das ganze<br />

Vermögen des Schuldners zu<br />

liquidieren ist eine viel grössere Rolle als in der Spezialexekution, wo die illiquiden<br />

Ansprüche ohne hin nur in letzter Linie gepfändet werden.<br />

1048. *Werden bei der Abtretung von Rechtsansprüchen<br />

nach SchKG 260 materielle<br />

Rechtsansprüche aus der Konkursmasse ausgeschieden und abgetreten, wie im<br />

Fall einer Zession?<br />

Nein! Es wird nur die Kompetenz, die Rechte geltend zu machen, auf einen Konkursgläubiger<br />

übertragen. Es handelt sich somit nicht um eine Zession im zivilrechtlichen Sinn, sondern um<br />

eine vollstreckungsrechtliche Liquidationsmassnahme, die anstelle der eigentlilchen<br />

Verwertung treten kann.<br />

1049. *Was ist Gegenstand<br />

der „Abtretung“?<br />

Eigentlich<br />

nur das Prozessführungsrecht, für den „abgetretenen Anspruch“. <strong>Der</strong><br />

Anspruchsgläubiger wird ermächtigt, anstelle der Masse<br />

einen allfälligen Prozess um den<br />

Anspruch zu führen.<br />

1050. Für welche Rechtsansprüche<br />

ist diese „Abtretung“ nach SchKG 260 möglich?<br />

Das<br />

können grundsätzlich sämtliche Vermögensrechte sein, die Bestandteil der Konkursmasse<br />

bilden, aber auch Ansprüche, die der Masse originär zustehen (z.B. Anfechtungsansprüche<br />

und Masseforderungen).<br />

Unter dem Begriff „Rechtsanspruch sind nicht nur zweifelhafte Aktiven zu verstehen, sondern<br />

auch blosse Bestreitungsrechte<br />

zur Abwehr unberechtigter Ansprüche gegen die<br />

Konkursmasse; in diesem Fall dient die Abtretung nicht eigentlich der Verwertung, sondern<br />

der Aktiven- oder Passivenbereinigung.<br />

165


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

105<strong>1.</strong> *Welches sind Beispiele für aktive<br />

Rechtsansprüche (zweifelhafte Aktiven), die<br />

mit der „Abtretung“ nach SchKG 260 geltend gemacht werden können?<br />

- vor allem bestrittene Forderungen und andere zivilrechtliche Ansprüche, die zur<br />

Konkursmasse<br />

gehören<br />

o Die Herabsetzungsklage im Erbrecht nach 524 ZGB, wenn der Schuldner<br />

diese<br />

nicht selbst auf Bitte der Gläubiger mit Verlustschein oder der<br />

Konkursverwaltung anstrebt<br />

- bestrittenen Admassierungsansprüche<br />

- alle zur Masse gehörenden Anfechtungsansprüche<br />

o Ansprüche aus der paulianischen<br />

Anfechtung, SchKG 285ff; für diese ist die<br />

Abtretung sogar die einzig zulässige Verwertungsart,<br />

SchKG 256 IV<br />

o Ansprüche aus Verrechnungsanfechtung, SchKG 214<br />

- Im öffentlichen Recht begründete Ansprüche<br />

- Forderungen des Konkursiten, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung<br />

bereits<br />

Gegenstand eines Verfahrens bildeten SchKG 207, wenn die Gläubiger auf die<br />

Weiterführung des Verfahrens verzichten<br />

1052. *Welches sind Beispiele der passiven Ansprüche<br />

für eine „Abtretung“ nach<br />

SchKG 260?<br />

Diese umfassen alle auf Abwehr eines gegen die Konkursmasse erhobenen Anspruchs<br />

gerichteten Rechte, namentlich die Ablehnung<br />

- eines Aussonderungsanspruchs<br />

- einer bei Konkurseröffnung bereits im Prozess<br />

liegenden Konkursforderung, SchKG<br />

207, auch einer öffentlich. Rechtlichen;<br />

der Abtretungsgläubiger tritt dann als<br />

Prozesspartei in das hängige Verfahren ein<br />

- eine Msseverbindlichkeit<br />

Da is t dann nie die Masse Beklagt, sonder nur der Abtretungsgläubiger<br />

1053. * Welches sind die formellen Voraussetzungen für die „Abtretung“<br />

nach SchKG<br />

260?<br />

- (es muss materiell überhaupt ein abtretbarer Anspruch vorhanden sein)<br />

- Verzicht der Gesamtheit der Gläubiger auf Geltendmachung des Anspruchs<br />

- Ein Abtretungsbegehren (es kann an der Gläubigerversammlung selbst oder<br />

bis 10 Tage<br />

danach gestellt werden/Wird ein streitiger Anspruch erst später entdeckt kann das<br />

Abtretungsverfahren sogar noch nach Abschluss des Konkursverfahrens eingeleitet<br />

werden, SchKG 269)<br />

- Des legitimierten Gläubigers<br />

- Eine Abtretungsverfügung<br />

der Konkursverwaltung (wenn der Anspruch erst nach<br />

Schluss des Konkurses zum Vorschein<br />

kommt, verfügt das Konkursamt)<br />

1054. *Wie viele Gläubiger müssen zustimmen, dass das Erfordernis der „ Gesamtheit<br />

der Gläubiger“ gegeben ist, beim Verzicht auf die Geltendmachung des<br />

Anspruchs?<br />

Das erfordert nicht Einstimmigkeit; es genügt vielmehr schon ein Mehrheitsbeschluss<br />

der<br />

Zweiten Gläubigerversammlungoder durch Zirkular. Dabei ist unerlässlich, dass alle<br />

Gläubiger Gelegenheit erhalten, zur Frage des Verzichts Stellung zu nehmen; eine Abtretung<br />

währe sonst nichtig.<br />

1055. Wer ist zum<br />

Abtretungsbegehren legitimiert?<br />

166


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Jeder Konkursgläubiger, der im Kollokationsplan – sei es auch nur pro memoria, da seine<br />

Forderung Gegenstand eines Prozesses ist – berücksichtigt worden ist. Selbst einem<br />

abgewiesenen Gläubiger, darf wenigstens eine bedingte Abtretung nicht verwehrt werden,<br />

sofer er den Entscheid rechtzeitig mit Beschwerde oder Kollokationsklage angefochten hat.<br />

Wird seinem Begehren entsprochen, so wird die Abtretung unbedingt, wird es abgewiesen,<br />

fällt sie dahin. Auch ein Gläubiger, der seine Forderung verspätet angebracht hat, kann noch<br />

die Abtretung verlangen.<br />

1056.<br />

Wer ist nicht legitimiert die Abtretung zu verlangen?<br />

Ein Konkursgläubiger, gegen den sich der abzutretende Anspruch richtet.<br />

1057.<br />

*Können auch mehrere Gläubiger zusammen den Abtretungsantrag stellen?<br />

Ja.<br />

1058.<br />

*Müssen alle Gläubiger, die zusammen den Abtretungsantrag gestellt haben<br />

immer zusammen handeln?<br />

Nein, e s steht jedem einzelnen frei, ob er prozedieren will. Jedoch bilden die Prozesswilligen<br />

im Falle eines gerichtlichen Vorgehens nach Bundesrecht eine notwendige<br />

Streitgenossenschaft, in dem Sinne, dass sie den ihnen von der Masse abgetretenen<br />

Anspruch<br />

in einem einheitlichen Verfahren geltend machen müssen, das ein einheitliches Urteil erlaubt.<br />

(Notwendige Streitgenossen sind sie bei einheitlichem Sachentscheid, d.h. es muss<br />

notwendigerweise ein einheitlicher Sachentscheid ergehen/Unterschied zu einfache<br />

Streitgenossen).<br />

1059.<br />

Welchen Rechtsbehelf kann man gegen die Abtretungsverfügung machen?<br />

Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde. Damit kann ein Gläubier beanstanden, dass die<br />

Voraussetzungen zur Abtretung fehlten.<br />

1060.<br />

Darf der Zivilrichter die betreibungsrechtliche Gültigkeit der Abtretung, wenn es<br />

zum Prozess um den abgetretenen Anspruch kommt überprüfen?<br />

Nein, Nichtigkeit<br />

vorbehalten.<br />

106<strong>1.</strong><br />

Was sind die unmittelbaren Wirkungen der „Abtretung“ nach SchKG 260?<br />

- Prozessführungsrecht (auf Eintreibung oder Abwehr) geht auf den Abtretungsgläubiger<br />

über, die Konkursverwaltung ist dazu nicht mehr befugt; ohne Zustummung des<br />

Abtretungsgläubigers dürfte die den Anspruch auch nicht mehr im wahren Sinn<br />

verwerten. Es ist ausschliesslich Sache des Abtretungsgläubigers, den streitigen<br />

Anspruch anstelle der Masse mit allen rechtlichen Mitteln, offensiv oder defensiv,<br />

geltend zu machen. Zu diesem Zweck muss die Konkursverwaltung ihm alle dienlichen<br />

Unterlagen aushändigen<br />

- Die Abtretung ändert an der<br />

materiellen Rechtslage nichts.<br />

o <strong>Der</strong> debitor cessus kann deshalb weiterhin befreiend<br />

an die Masse leisten,<br />

womit die Abtretung gegenstandslos wird<br />

o Für den Abtretungsgläubiger ändert sich materiellrechtlich<br />

nichts, er nimmt<br />

nach wie vor am Konkurs und am Verwertungsergebnis teil, bleiben seine<br />

Bemühungen erfolglos hat er dennoch Anspruch auf seine Konkursdividende<br />

- Debitor cessus<br />

ist gegenüber dem Abtretungsgläubiger auf bestimmte Einreden<br />

beschränkt, nämlich die gegenüber dem Konkursiten und die gegenüber der Masse<br />

1062.<br />

Auf welche Einreden ist der debitor cessus im Verfahren gegenüber dem<br />

Abtretungsgläubiger beschränkt?<br />

167


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Auf solche, die er gegenüber dem Konkursiten und der Masse besitzt. Er kann keine Einreden<br />

gegenüber dem Abtretungsgläubiger persönlich<br />

geltend machen, auch kann er die<br />

Konkursforderung desselben oder die Kollokationsverfügung darüber nicht in Frage stellen;<br />

auch die betreibungsrechtliche Gültigkeit der Abtretung selber kann er nicht bestreiten,<br />

da<br />

dies ja nur mit Beschwerde möglich war.<br />

1063. Kann das abgetretenen Verfolgungs-<br />

oder Verteidigungsrecht als selbständiges<br />

Recht von der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers losgelöst und weiter<br />

übertragen werden?<br />

Nein, es<br />

ist an die Konkursforderung des Abtretungsgläubigers gebunden. Als Nebenrecht<br />

geht es aber mit der Konkursforderung auf einen Singular- oder<br />

Universalsukzessor über.<br />

1064. *Welche mittelbare Wirkung hat die „Abtretung“ eines Rechtsanspruchs nach<br />

SchKG 260?<br />

- <strong>Der</strong> Abtretungsgläubiger kann und muss nun handeln: d.h. den ihm abgetretenen<br />

Rechtsanspruch geltend machen. Vorgehensweise ist ihm freigestellt. Er kann z.B. auch<br />

auf die Prozessführung verzichten, die Klage zurückziehen und mit der Gegenpartei<br />

einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleich abschliessen. Er ist nicht<br />

verpflichtet die Interessen der anderen Gläubiger zu wahren! Er kann das machen, was<br />

der Deckung seines individuellen Anspruchs am besten dient.<br />

- <strong>Der</strong> Abtretungsgläubiger handelt auf eigene Gefahr und in erster Linie auch zu eigenem<br />

Nutzen, darum auch in seinem eigenen Namen<br />

- Die Kosten eines verlorenen Prozesses gehen wie alle Kosten erfolgloser<br />

Rechtsverfolgung zu Lasten des Abtretungsgläubigers<br />

- <strong>Der</strong> Abtretungsgläubiger haftet der Masse für allen Schaden, den er verschuldet<br />

z.B,<br />

indem er den Anspruch, den er verfolgen soll verjähren lässt…, da dadurch die Masse<br />

das Recht verlöre, den Ansüruch allenfalls doch noch als bestrittenes Recht zu<br />

verwerten<br />

- <strong>Der</strong> Abtretungsgläubiger hat aber vor allen übrigen Gläubigern, die auf die<br />

Geltendmachung<br />

des abgetretenen Rechts verzichtet haben, Anspruch auf das positive<br />

Ergebnis, insbesondere auf den Prozessgewinn. Er kann das eingebrachte bis<br />

zur vollen<br />

Deckung der ihm erwachsenen Kosten und seiner eigenen Konkursforderung brauchen.<br />

Nur ein allfälliger Überschuss verbleibt der Masse.<br />

1065. Haben alle Abtretungsgläubiger (bei mehreren) Anspruch auf vorzugsweise<br />

Befriedigung aus einem positiven Ergebnis?<br />

Nein, nur die, die wirklich gehandelt haben; das Ergebnis wird dann nach dem unter ihnen<br />

bestehenden<br />

Rangverhältnis verteilt, SchKG 219.<br />

1066. Was passiert, wenn der Prozessgewinn der<br />

Abtretungsgläubiger in einer Sache<br />

besteht?<br />

Dann muss diese abgeliefert und vorerst von der Konkursverwaltung verwertet werden. Erst<br />

der daraus erziehlte Erlös wird daraufhin nach SchKG 260 II verteilt.<br />

1067. Ist das Recht zur Eintreibung der Forderung des Abtretungsgläubigers<br />

befristet?<br />

Da<br />

die Abtretung des Prozessführungsrechts eine konkursrechtliche Liquidationsmassnahme<br />

darstellt und somit einen Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens bildet, das binnen<br />

absehbarer Zeit beendigt werden muss, kann sie nicht unbeschränkt lange dauern. Deshalb<br />

wird sie indirekt befristet, indem die Konkursverwaltung dem Abtretungsgläubiger eine<br />

angemessene Frist zur Anhebung der Klage ansetzt.<br />

168


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1068. Was ist, wenn der Abtretungsgläubiger die Frist, die ihm die Konkursverwaltung<br />

zur Geltendmachung seines Anspruchs setzt<br />

unbenützt verstreichen lässt?<br />

Dann<br />

ist die Konkursverwaltung befugt, die Abtretung zu wiederrufen. Solange sie das aber<br />

nicht ausdrücklich tut, gilt die Frist jeweils als stillschweigend verlängert.<br />

1069. Wann kann die Konkursverwaltung die Frist schon vor deren Ablauf<br />

widerrufen?<br />

Wenn<br />

der Dritte, den streitigen Anspruch erfüllt, bevor der Abtretungsgläubiger Schritte zur<br />

Eintreibung unternommen hat; da dadurch die Abtretung gegenstandslos wird. Erweise<br />

sich<br />

allerdings, dass die Tatsache der Abtretung für die Leistung kausal war, kann dem<br />

Abtretungsgläubiger nach Treu und Glauben seinen Gewinn nicht genommen werden.<br />

1070. Wann verliert die Abtretung ihre Wirkung weiter?<br />

Wenn der Konkurs widerrufen oder eingestellt wird.<br />

107<strong>1.</strong> *Was geschieht, wenn kein Gläubiger die Abtretung des Anspruchs verlangt, auf<br />

dessen Geltendmachung die Mehrheit der Gläubiger<br />

verzichtet hat, oder wenn<br />

die Abtretung widerrufen wird?<br />

Selber darf ja die Konkursverwaltung den Anspruch nicht geltend machen, weil die<br />

Gesamtgläubigerschaft<br />

gerade das Gegenteil beschlossen hat.<br />

Sie kann dann versuchen, den Anspruch doch noch zu versteigern oder freihändig zu<br />

verkaufen, SchKG 260 III; nur paulianische Anfechtungsansprüche dürfen nicht<br />

weiterveräussert werden, SchKG 256 IV.<br />

1072. *Was passiert, wenn die Verwertung des Anspruchs nicht gelingt?<br />

Dann fällt das Verfügungsrecht darüber von<br />

der Masse auf den Konkursiten zurück: der<br />

Konkursbeschlag<br />

an diesem Anspruch erlischt.<br />

1073. *Was kann nun ein Schuldner mit seiner bestrittenen Forderung machen, die<br />

an<br />

ihn zurückgefallen ist?<br />

Er<br />

kann eine Betreibung einleiten.<br />

Was macht er, wenn der Gläubiger Rechtsvorschlag erhebt und der Schuldner nichts in der<br />

Hand hat?<br />

Er muss eine Anerkennungsklage machen,<br />

er hat aber kein Geld, man muss aber einen<br />

Kostenvorschuss gewähren. Was macht er?<br />

Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.<br />

Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?<br />

- Armut<br />

- Erfolgsaussicht: fumus boni iuris<br />

Ist das gegeben, kann er seine Forderung geltend machen.<br />

§ 48 Die<br />

Verteilung<br />

1074.<br />

Wird die Verteilung auf Antrag eines Gläubigers vorgenommen?<br />

Nein, sie wird von der<br />

Konkursverwaltung von Amtes wegen durchgeführt.<br />

1075. Wann darf die Schlussverteilung stattfinden?<br />

Wenn sowohl die Aktiv- wie auch die Passivmasse bereinigt und rechtskräftig<br />

festgestellt<br />

sind,<br />

also nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Aussonderungs-, Admassierungs- oder<br />

Kollokationsstreitigkeiten, SchKG 26<strong>1.</strong> Zudem muss der<br />

Erlös der gesamten Aktivmasse<br />

eingegangen sein.<br />

169


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1076. Können gewisse Zahlungen trotzdem schon bevor die Erfordernisse von SchKG<br />

261 erfüllt sind stattfinden?<br />

Unter gewissen Bedingungen<br />

dürfen provisorische Abschlagszahlungen vorgenommen<br />

werden.<br />

1077. Was muss vom eingegangenen<br />

Gesamterlös (Bruttoergebnis) vorweg bezahlt<br />

werden?<br />

Die Masseverbindlichkeiten<br />

(Beispiele für Masseverbundlichkeiten, SchKG 262).<br />

1078. Was ist das Merkmal, das (fast alle) Masseverbindlichkeiten aufweisen?<br />

Sie haben ihren Entstehungsgrund nach der Konkurseröffnung und verpflichten nicht den<br />

Konkursiten, sondern die Konkursmasse selber. Die einzige Ausnahme davon sind<br />

Verbindlichkeiten,<br />

die zulässigerweise während einer Nachlassstundung eingegangen werden;<br />

kommt es da nachträglich trotzdem zum Konkurs, so sind sie in demselben (obwohl vor<br />

Konkurseröffnung begründet) als Masseverbindlichkeit zu berücksichtigen.<br />

1079. Was fällt alles unter die Masseverbindlichkeiten?<br />

- die Massekosten, d.h. die aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses<br />

erwachsenen Verfahrenskosten (glaube: die, die den am Verfahren direkt<br />

beteiligten<br />

zustehen: die Auslagen und Gebühren des Konkursamtes wie auch die Entschädigung<br />

einer ausseramtlichen Konkursverwaltung)<br />

- die Masseschulden, die während des Konkurses zu Lasten der Masse eingegangenen<br />

Verbindlichkeiten (z.B. Anwalts- und Expertenhonorare, Steuern (v.a. Mehrwertssteuer,<br />

die bei der Verwertung eines Grundstückes anfällt), Verpflichtungen des Konkursiten,<br />

die die Masse realiter erfüllen will sowie entsprechende<br />

Sicherheitsleistund, SchKG<br />

211)<br />

1080. Gehören die Masseverbindlichkeiten in den Kollokationsplan?<br />

Nein,<br />

da sie vorweg zu begleichen sind.<br />

108<strong>1.</strong><br />

Was macht man, wenn man merkt, dass mangels genügender Aktiven nicht<br />

einmal der Bruttoerlös die Masseverbindlichkeiten deckt?<br />

Dann ist der Konkurs rechtzeitig einzustellen,<br />

SchKG 230.<br />

1082. Was macht man, wenn sich erst nach der Verwertung ergibt, dass der<br />

Bruttoerlös nicht zur Deckung aller Masseverbindlichkeiten ausreicht?<br />

Dann wird der Bruttoerlös nach der Praxis in folgender Reihenfolge<br />

verwendet:<br />

- vorab für die Auslagen der Konkursverwaltung<br />

- dann zur Bezahlung der Masseschulden<br />

- zuletzt<br />

für die Gebühren sowie die Entschädigung der Konkursverwaltung<br />

1083. Dürfen aus dem Erlös der Pfandgegenstände,<br />

er ja auch zur Aktivmasse gehört<br />

auch alle Masseverbindlichkeiten abgezogen<br />

werden?<br />

Nein! Eine Sonderregelung. Mit Rücksicht auf den Deckungsanspruch (da es ja schon<br />

kein<br />

Deckungsprinzip<br />

gibt) dürfen auf den Pfanderlös nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung<br />

und Verwertung verlangt werden, also keine Kosten, die das übrige Massevermögen betreffen<br />

und daher von den nicht pfandgesicherten Gläubigern zu tragen sind,<br />

SchKG 262 II.<br />

1084. Wer entscheidet im Streitfall, ob man es mit einer Masseverbindlichkeit oder mit<br />

einer Konkursforderung zu tun hat?<br />

170


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

<strong>Der</strong> Zivilrichter, oder für öffentlich – rechtliche Forderungen – die zuständige<br />

Verwaltungsjustizbehörde: der daran interessierte Gläubiger muss dann mit einer<br />

Leistungsklage<br />

(auf Zahlung) gegen die Konkursmasse vorgehen.<br />

1085. Was bildet am Schluss den zur Verteilung<br />

an die Konkursgläubiger bestimmten<br />

Reinerlös?<br />

Was nach Tilgung der Messeverbindlichkeiten noch übrig bleibt und nachdem noch<br />

die<br />

allgemeinen Kosten abgezogen wurden.<br />

1086. Wann stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung<br />

auf?<br />

Nach Ermittlung des Reinerlöses.<br />

1087.<br />

Wie lange liegen die Verteilungsliste und die Schlussrechnung beim Konkursamt<br />

auf?<br />

Während 10 Tagen, SchKG 263.<br />

1088.<br />

Mit welchem Rechtsbehelf können die Verteilungsliste und die Schlussrechnung<br />

angefochten werden?<br />

Während der Auflagefrist mit Beschwerde.<br />

1089.<br />

Worauf basiert die Verteilungsliste, über was gibt sie Auskunft?<br />

Sie basiert auf dem rechtskräftigen Kollokationsplan. Sie gibt Aufschluss darüber, welche<br />

Anteile am Reinerlös auf jede einzelne<br />

Konkursforderung entfallen.<br />

1090.<br />

Was enthält die Schlussrechnung?<br />

Sie enthält die Gesamtabrechnung über den Konkurs, sie stellt alle Einnahmen<br />

und Ausgaben<br />

einander gegenüber.<br />

109<strong>1.</strong><br />

Wann wir die Verteilung durchgeführt?<br />

Nach unbenütztem Ablauf der Anfechtungsfrist<br />

oder nach rechtskräftiger Erledigung<br />

allfälliger Beschwerden, SchKG 264.<br />

1092.<br />

Was wird bei der Verteilung noch nicht ausgezahlt?<br />

Anteile, die auf Forderungen unter Aufschiebender Bedingung, OR 151, oder mit ungewisser<br />

Verfallzeit, sowie auf Sicherheitsleistung entfallen, diese werden bei der Depositenanstalt<br />

hinterlegt, SchKG 164 III.<br />

1093. Was ist eine Abschlagsverteilung?<br />

Das ist eine vorzeitige, wenn auch nur provisorische Verteilung.<br />

1094. Wer ist zur Anordnung<br />

einer solchen Abschlagsverteilung zuständig?<br />

<strong>Der</strong><br />

Gläubigerausschuss, wo ein solcher besteht, andernfalls entscheidet die<br />

Konkursverwaltung.<br />

1095.<br />

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Abschlagsverteilungen nur<br />

vorgenommen werden?<br />

- Ganz allgemein muss Gewähr dafür bestehen, dass keine Beeinträchtigung<br />

des<br />

Endergebnisses zu befürchten ist. Man muss<br />

dem Deckungserfordernis für die<br />

Masseverbindlichkeiten und für die Konkursforderungen vorrangiger Gläubiger<br />

Rechnung tragen.<br />

171


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplans muss abgelaufen sein, SchKG<br />

266 I,<br />

denn Abschlagszahlungen dürfen nur auf rechtskräftig kollizierte Forderungen<br />

ausgezahlt werden<br />

- Die Konkursverwaltung muss noch eine provisorische Verteilungsliste beim<br />

Konkursamt auflegen, wer etwas zu beanstanden hat, muss sich schon über diese<br />

provisorische Liste beschweren, nicht erst über die definitive. Bevor diese provisorische<br />

Verteilungsliste in Rechtskraft tritt, darf nichts Verteilt werden.<br />

Auf verspätet<br />

angemeldete Forderungen werden früher vorgenommene<br />

Abschlagsverteilungen nicht<br />

nachgezahlt SchKG 251 III.<br />

1096. Wo sind Abschlagsverteilungen ausgeschlassen?<br />

Im Summarkonkurs.<br />

1097. Welche Regeln gelten für Quittierung und Urkundentilgung?<br />

Es gelten dafür dieselben Regeln wie in der Betreibung auf Pfändung SchKG 664 II mit<br />

Hinweis<br />

auf SchKG 150.<br />

1098. *Wer erhält im<br />

Konkurs alles einen Verlustschein?<br />

Wie<br />

in der Betreibung auf Pfändung erhält auch im Konkurs jeder Gläubiger nach der<br />

Verteilung für den ungedeckten Betrag seiner Forderungen einen Verlustschein.<br />

! Weil aber in der Gneralexekution immer auch die Pfänder ohne Rücksicht auf das<br />

Deckungsprinzip verwertet<br />

werden, können selbst Pfandgläubiger zu Verlust kommen. Allen<br />

nicht<br />

voll befriedigten Konkursgläubigern muss infolgedessen ein Verlustschein ausgestellt<br />

werden (die in der Betreibung auf Pfandverwertung erhalten nur<br />

einen Pfandausfallschein,<br />

d.h. eine amtliche Bescheinigung, dass seine Forderung aus dem Pfanderlös nicht oder nicht<br />

vollständig bezahlt werden konnte, SchKG 158. Anspruch auf diesen Schein hat einzig<br />

der<br />

betreibende Pfandgläubiger. Alle übrigen nicht betreibenden Pfandgläubiger erhalten einzig<br />

eine Bescheinigung darüber, dass sich die Forderung als ungedeckt erwiesen hat. Aufgrund<br />

des Pfandausfallscheins kann der betreibende Pfandgläubiger die Betreibung für die<br />

Ausfallforderung auf das übrige Vermögen des Schuldners richten. Weil die Forderung nicht<br />

mehr Pfandgesichert ist, kann das auf dem Weg der ordentlichen Betreibung auf Pfändung<br />

oder auf Konkurs geschehen, das setzt aber voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger<br />

gegenüber persönlich haftet.)<br />

1099. *Welche Wirkungen hat der Konkursverlustschein?<br />

SchKG 265<br />

Übereinstimmende Wirkungen mit dem Pfändungsverlustschein:<br />

- in den zivilrechtlichlen Wirkungen der Unverzinslichkeit der Verlustscheinsforderung<br />

(SchKG 149 IV) und deren<br />

Verjährbarkeit, erst 20 Jahre nach der Ausstellung des<br />

Verlustscheins/Bestimmungen über Löschung, bei Tilgung durch den Schuldner<br />

(SchKG 149a )<br />

- in der betreibungsrechtlichen<br />

Wirkung als Arrestgrund, SchKG 271 I<br />

Die übrigen Wirkungen weichen von denjenigen eines Pfändungsverlustscheins<br />

ab:<br />

- <strong>Der</strong> Konkursverlustschein gilt nur dann als Schuldanerkennung i.S. SchKG 82, wenn<br />

der Konkursit die betreffende Forderung anerkannt hat, SchKG 244. Darum muss um<br />

Konkursverlustschein bemerkt verden ob er das getan hat.<br />

- Konkursverlustschein<br />

berechtigt den Gläubiger auch nicht ohne weiteres zur Anhebung<br />

einer Anfechtungsklage, SchKG 285 II Ziff. 2., da die Anfechtungsansprüche<br />

zur<br />

Konkursmasse gehören und sie nur zur Eintreibung an Gläubiger abgetreten werden<br />

können, SchKG 260.<br />

172


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Fortsetzung einer Betreibung ohne neues Einleitungsverfahren (wie bei<br />

Pfändungsverlustschein mögl. 149 III und auch beim Pfandausfallschein binnen<br />

Monatsfrist, 158 II, dieser ist auch Schuldanerkennung 158 III) kommt für eine<br />

Konkursforderung nicht in Betracht, weil die früheren Betreibungen mit der<br />

Konkurseröffnung dahingefallen 206 sind und demzufolge auch nicht mehr fortgesetzt<br />

werden können<br />

- Auch eine neue Betreibung<br />

kann gegen den Konkursiten erst wieder angehoben werden,<br />

wenn er seit seinem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen ist<br />

1100. *Treffen die Wirkungen des Verlustscheins auch jene Gläubiger, die am<br />

Konkursverfahren nicht teilgenommen haben?<br />

Nach SchKG 267 treffen alle Wirkungen des Verlustscheins, die die Gläubigerrechte<br />

einschränken auch jene Gläubiger, die am Konkurs nicht teilgenommen haben.<br />

<strong>Der</strong> Vorteile<br />

wird er dagegen nicht teilhaftig.<br />

110<strong>1.</strong><br />

Wo ist das Vorhandensein neuen Vermögens überhaupt erforderlich?<br />

Es ist nur erforderlich für eine (neue) Betreibung gegen eine natürliche Person. Juristischen<br />

Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gehen nach einem Konkurs unter: bei<br />

ihnen ist unter Vorbehalt eines Nachkonkurses – nach Schluss des Konkurses nichts mehr<br />

zu<br />

holen. Daher werden gegen sie auch meistens keine Verlustscheine ausgestellt.<br />

1102.<br />

*Was soll das Erfordernis des neuen Vermögens erfüllen?<br />

Dass natürliche Personen sich vom Zusammenbruch wirtschaftlich und sozial erholen<br />

können,<br />

was nicht möglich wäre, liesse man die Konkursgläubiger nach Abschluss des Konkurses<br />

sogleich wieder auf jeden Vermögenswert greifen, den der Konkursit seither erworben hat.<br />

1103. *Was ist unter „neuem Vermögen“ im Sinne von SchKG 265 II zu verstehen?<br />

Darunter<br />

ist, weil es ja zur Erholung des Schuldners erforderlich ist, nur neues<br />

„Nettovermögen“ zu verstehen, der Überschuss, der nach Beendigung des Konkurses<br />

erworbenen Aktiven, über die neuen Schulden. <strong>Der</strong> ehemalige Konkursit hat aber Anspruch<br />

auf eine standesgemässe Lebensführung, die es ihm erlauft eine neue Existenz aufzubauen. Er<br />

darf deshalb nicht einfach auf den Notbedarf, das betreibungsrechtliche Existenzminimum<br />

verwiesen<br />

werden.<br />

Das erfordernis des neuen Vermögens ist aber gegeben, auch wenn der Schuldner noch nichts<br />

beiseite gelegt hat, wenn der Schuldner allein oder mit seinem Ehegatten ein Einkommen<br />

erzielt, das ihm erlauben würde, Vermögen zu bilden; oder wenn er über neue<br />

Vermögenswerte, wenn auch nicht rechtlich, so doch zumindest wirtschaftlich verfügen kann.<br />

(Mit Einbezug der Vermögenswerte, die nur wirtschaftlich in der Verfügungsmacht des<br />

Schuldners stehen, soll missbräuchlichen Manipulationen begegnet werden/Trotzdem,<br />

Pfändung in letzter Linie, SchKG 95 III.)<br />

1104. Unerliegen Schulden, die vom Konkursiten nach der Konkurseröffnung<br />

eingegangen sind auch dieser Beschränkung?<br />

Nein, für die darf er immer voll betrieben werden.<br />

1105. Wie wird garantiert, dass dem Schuldner dieses Recht auf wirschaftliche und<br />

soziale Erholung bleibt?<br />

Erstens, indem der Begriff des neuen Vermögens<br />

sehr weit ausgelegt wird und zweitens,<br />

darin,<br />

dass der Richter entscheiden soll, ob und in welchem Umfang der ehemalige Konkursit<br />

neues Vermögen erreicht hat.<br />

173


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1106. In welchen Phasen erfolgt die Feststellung des Richters, ob und in welchem<br />

Umfang der ehemalige Konkursit<br />

neues Vermögen erreicht hat?<br />

- zunächst in einem summarischen Bewilligungsverfahren für den Rechtsvorschlag des<br />

Schuldners, SchKG 265a I-III.<br />

- dann allenfalls noch im Feststellungsprozess<br />

über das Vorhandensein neuen Vermögens<br />

SchKG 265a IV.<br />

1107. Wie kann der Schuldner die Einrede des mangelnden neuen Vermögens<br />

erheben?<br />

Mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, SchKG 75 II. Dazu genügt die Erklärung:<br />

Kein<br />

neues Vermögen.<br />

1108.<br />

Kann der Schuldner, wenn er es verpasst, die Einrede des mangelnden neuen<br />

Vermögens einzubringen diese im Verfahren später nachholen?<br />

Nein.<br />

1109. Was wird mit der<br />

Einrede des mangelnden neuen Vermögens bestritten?<br />

Nicht<br />

die Forderung an sich, sondern bloss die derzeitige Eintreibbarkeit auf dem<br />

Betreibungsweg.<br />

1110. Was wird angenommen, wenn der Schuldner einfach nur Rechtsvorschlag<br />

erhebt?<br />

Dann wird angenommen, er bestreite nur die Schuld und verzichte auf die Einrede!<br />

Umgekehrt lässt die Praxis, einen Rechtsvorschlag, der nur die Einrede und sonst keine<br />

weitere Bestreitung<br />

enthält, auch als gegen die Forderung gerichtet gelten.<br />

111<strong>1.</strong> Kann der Schuldner, wenn er die Einrede des mangelnden neuen Vermögens<br />

erhebt während<br />

der Dauerder Betreibung erneut durch Insolvenzerklärung die<br />

Konkurseröffnung herbeiführen?<br />

Nein, SchKG 265b, das muss um Missbrauch zu vermeiden auch für einen Schuldner gelten,<br />

der die Einrede unterlassen hat. Es könnte aber wieder zum Konkurs kommen<br />

und zwar bei<br />

Konkursfähigkeit<br />

des Schuldners oder auf Grund eines anderen materiellen Konkursgrundes.<br />

1112. *Ist die Einrede des mangelnden neuen Vermögens an die<br />

Verlustscheinforderung geknüpft?<br />

Nein, sie steht nur dem Schuldner persönlich zu, so z.B. auch nicht seinen Erben. Doch bleibt<br />

die Einrede dem Schuldner sogar erhalten, wenn gegen ihn in der neuen Betreibung (auf<br />

Pfändung) einen Pfändungsverlustschein ausgestellt wird: Sie stünde ihm demzufolge auch<br />

beim<br />

dritten und allen weiteren Anläufen seines ehemaligen Konkursgläubigers zur<br />

Verfügung.<br />

1113. *Welche Wirkung hat der mit der konkursrechtlichen Einrede begründete<br />

Rechtsvorschlag/Unterschiede zum gewöhnlichen Rechtsvorschlag?<br />

Im Gegensatz zum gewöhnlichen Rechtsvorschlag bewirkt der mit der konkursrechtlichen<br />

Einrede begründete nicht unmittelbar die Einstellung der Betreibung. Vielmehr wird er, wie<br />

jener in der Wechselbetreibung,<br />

vom Betreibungsamt dem Richter am Betreibungsort zur<br />

Prüfung<br />

seiner Begründetheit überwiesen. Bei gewöhnlichem Rechtsvorschlag kommt es<br />

hingegen zum Rechtsöffnungsverfahren. (Würde ein Richter den Rechtsvorschlag bewilligen,<br />

würde es nicht zu einem Rechtsöffnungsverfahren kommen! Nur noch allenfalls zur Klage<br />

des Gläubigers)<br />

174


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1114. Was macht der Richter im Bewilligungsverfahren?<br />

<strong>Der</strong> Richter prüft summarisch, ob die Einrede begründet ist oder nicht. Er hört die Parteien an,<br />

SchKG 265a I.<br />

<strong>Der</strong> Schuldner soll da seine Vermögensverhältnisse darlegen und glaubhaft machen, dass er<br />

nicht zu neuem Vermögen<br />

gekommen ist, SchKG 265a II.<br />

Ist<br />

das Nichtvorhandensein neuen Vermögens glaubhaft gemacht, so wird dem Schuldner der<br />

Rechtsvorschlag bewilligt. Im umgekehrten Fall ist der Rechtsvorschlag<br />

abzuweisen.<br />

1115. Was muss<br />

der Schuldner gleichzeitig machen, wenn er den Rechtsvorschlag<br />

abweist?<br />

Dann muss er den rechnerischen Umfang des neuen Vermögens<br />

feststellen, SchKG 265a III.<br />

Dieser Wert bildet die Höchstgrenze für die Fortsetzung der Betreibung. Bei gegebenen<br />

Voraussetzungen werden dabei bestimmte dem Schuldner bloss wirtschaftlich zustehende<br />

Vermögenswerte<br />

als pfändbar erklärt.<br />

1116. Darf das Betreibungsamt<br />

von sich aus auf dem Schuldner bloss wirtschaftlich<br />

zustehendes Vermögen zugreifen?<br />

Nein! Davon dürfen nur diejenigen Werte gepfändet werden, welche die richterliche<br />

Pfändbarerklärung ausdrücklich anführt. Insoweit ist es gleich wie im Arrest, wo ja auch nur<br />

genaue im Arrestbefehl bezeichnete Gegenstände<br />

verarrestiert werden können.<br />

1117. Was kann der Dirtte machen, dessen Sachen vom Richter zur Pfändung frei<br />

gegeben wurden?<br />

Er kann sich im Widerspruchsverfahren verteidigen.<br />

1118. Was kann gegen einen Entscheid des Richters über den Rechtsvorschlag<br />

unternommen werden?<br />

- Feststellungsklage nach SchKG 265a III<br />

- StBE<br />

ans Bger<br />

1119.<br />

Welche Klageart handelt es sich bei SchKG 265a IV?<br />

Beides sind Feststellungsklagen:<br />

- Wird der Rechtsvorschlag gutgeheissen<br />

und will der Gläubiger nun geltend machen, der<br />

Schuldner sei zu neuem Vermögen gekommen<br />

so handelt es sich um eine positive<br />

Feststellungsklage<br />

- Wird der Rechtsvorschlag abgewiesen und will der Schuldner geltend machen, er sei<br />

nicht zu neuem Vermögen gekommen, handelt es sich um eine<br />

negative<br />

Feststellungsklage.<br />

Bei beiden<br />

Klagen handelt es sich um rein betreibungsrechtliche Streitigkeiten<br />

1120. Was muss der Gläubiger<br />

machen, wenn der Schuldner mit seinem<br />

Rechtsvorschlag neben der Einrede auch den Bestand und den Umfang der<br />

Verlustscheinforderung bestreitet?<br />

Gegenstand des Feststellungssverfahrens ist nur die Frage des Vorahndenseins oder<br />

Nichtvorhandenseins neuen Vermögens. Ist auch Bestand und Umfang der<br />

Verlustscheinsforderung<br />

bestritten, so muss der ehemalige Konkursgläubiger, wenn er die<br />

Betreibung fortsetzen will, ausserdem noch die Rechtsöffnung durch den dafür zuständigen<br />

Richter verlangen.<br />

<strong>Der</strong> Re chtsöffnungsrichter braucht aber seinen Entschei nicht auszusetzen, bis im<br />

Feststellungsverfahren das neue Vermögen und damit die zulässigkeit der neuen Betreibung<br />

rechtskräftig feststehen. Es kann schon nach Abweisung des Rechtsvorschlags<br />

im<br />

175


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Bewilligungsverfahren zumindest die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, selbst bei<br />

noch hängigem Feststellungsprozess (logisch, da ja z.B. der Titel, der einem Gläubiger aus<br />

der Anerkennungsklage<br />

zukommt auch in einer allenfalls späteren Betreibung gebraucht<br />

werden kann). Dies ermöglicht es dem Gläubiger, sich mit einer provisorischen Pfändung<br />

abzusichern. Diese wird definitiv, sobald die Zulässigkeit der neuen Betreibung entgültig<br />

feststeht.<br />

§49 Das summarische Konkursverfahren<br />

112<strong>1.</strong> Wodurch zeichnet sich das summarische Konkursverfahren aus?<br />

Dadurch, dass es einfach, rasch und weitgehend formlos ist. Daher lässt es sich leichter den<br />

besonderen<br />

Verhältnissen anpassen als das ordentliche.<br />

Es<br />

ist vor allem auch kostensparender, sein Ergebnis für die Gläubiger demzufolge meist<br />

günstiger.<br />

1122. Was trägt wesentlich zur Vereinfachung des Konkursverfahrens bei?<br />

Dass es in der Regel ganz in den Händen der Konkursverwaltung (hier grundsätzlich des<br />

Konkursamtes) liegt, was eine grosse Erleichterung bedeutet;<br />

Gläubigerversammlungen sind<br />

nur ausnahmsweise vorgesehen.<br />

1123.<br />

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, dass ein Summarisches<br />

Verfahren stattfindet?<br />

- wenn die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht gedeckt wären, oder<br />

- wenn die Verhältnisse einfach sind<br />

- (Anstoss zum Summarkonkurs<br />

gibt ein Antrag des Konkursamtes an das<br />

Konkursgericht, SchKG 231 I).<br />

1124. Wie entscheidet sich die Frage darüber, ob die Kosten gedeckt wären?<br />

Nac h dem Ergebnis des Inventars.<br />

1125. Wann ordnet das Konkursgericht das summarische Verfahren an?<br />

Wenn die Voraussetzungen gegeben sind.<br />

1126. Was kann ein Gläubiger machen, der nicht zufrieden ist, dass ein summarisches<br />

Konkursverfahren angeordnet<br />

wurde?<br />

Er<br />

kann noch bis zur Verteilung die Durchführung des ordentlichen Konkursverfahrens<br />

verlangen, wenn er die mutmasslich ungedeckten Kosten dafür vorschiesst oder sicherstellt,<br />

SchKG 231 II.<br />

1127. Mit welchen Rechtsmitteln kann der Entscheid des Konkursgerichts über die<br />

Bestimmung der Verfahrensart angefochten<br />

werden?<br />

Nur mit kantonalen Rechtsmitteln oder mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht.<br />

1128. *Wie ist das summarische Konkursverfahren im Einzelnen ausgestaltet/Welche<br />

Übereinstimmungen, welche Unterschiede bestehen zum ordentlichen<br />

Verfahren?<br />

Gundsätzlich ist es gleich wie das ordentliche Verfahren, ausser den<br />

4 in SchKG 231 III ziff.<br />

1-4 aufgeführten Besonderheiten.<br />

- G: Wie das ordentliche beginnt auch das summarische Verfahren mit der<br />

Konkurspublikation, SchKG 232 ohne II Ziff. 5<br />

176


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- U: SchKG 231 III Ziff. 3, das Inventar mit der Ausscheidung der Kompetenzstücke wird<br />

ers zusammen mit dem Kollokationsplan aufgelegt, (Inventur und Kollokation,<br />

sowie<br />

deren Anfechtung, ist gleich wie im ordentlichen Verfahren)<br />

- U: SchKG 231 III Ziff. 1, Die Verwaltung der Liquidationsmasse obliegt dem<br />

Konkursamt, da Gläubigerversammlungen<br />

grundsätzlich nicht einberufen werden, auch<br />

keine ausseramtliche Konkursverwaltung und kein Gläubigerausschuss. Das<br />

Konkursamt hat aber die Möglichkeit eine Gläubigerversmmlung<br />

einzuberufen, sie muss<br />

es tun, wenn:<br />

o <strong>Der</strong> Schuldner einen Nachlassvertrag vorschlägt oder wenn über die<br />

Geltenmachung oder Bestreitung zweifelhafter Ansprüche,<br />

oder dessen<br />

Abtretung nach SchKG 260 zu entscheiden ist.<br />

o Zu Aussonderungsansprüchen Dritter braucht es aber nur in wichtigen Fällen<br />

Stellungnahme der Gläubiger<br />

- U: SchKG 231 III Ziff. 2, Die Verwertung kann nach Ablauf der Eingabefrist jederzeit<br />

stattfinden, d.h.<br />

es bestimmt die Verwertungsart nach freiem Ermessen ist aber an<br />

SchKG<br />

256 II-IV gebunden<br />

- U: SchKG<br />

231 III Ziff. 4, die Verteilungslist braucht nicht aufgelegt zu werden<br />

- U: Es gibt<br />

keine Abschlagszahlungen<br />

- G: Die<br />

Konkursgläubiger erhalten auch im summarischen Verfahren gewöhnliche<br />

Verlustscheine §50 Schluss<br />

des Konkursverfahrens und Nachkonkurs<br />

1129. Wie wird das Konkursverfahren geschlossen?<br />

Ob ordentlich oder summarisch, muss es durch<br />

einen Entscheid des Konkursgerichts formell<br />

als geschlossen erklärt werden.<br />

1130.<br />

Gestützt worauf ergeht das Schlusserkenntnis des Gerichts?<br />

Gestützt auf einen Schlussbericht über den Verlauf der Liquidation,<br />

den die<br />

Konkursverwaltung<br />

nach der Verteilung dem Konkursgericht erstattet, SchKG 268 I/II.<br />

113<strong>1.</strong> Wem alles muss das Gericht das Schlusserkenntnis mitteilen?<br />

Dem Konkursamt, dem Betreibungs-,<br />

dem Grundbuch- und dem Handelsregisteramt, SchKG<br />

176<br />

I Ziff. 3. Das Konkursamt macht hierauf den Schluss öffentlich bekannt, SchKG 268 IV.<br />

1132. Welche Wirkungen hat das Ende des Konkurses?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner wird wieder voll umfänglich verfügungsberechtigt. Juristische Personen,<br />

Kollektivgesellschaften<br />

und Kommanditgesellschaften werden nach durchgeführter<br />

Liquidation im Handelsregister gelöscht.<br />

1133. Was kann das Konkursgericht machen, wenn es mit der Geschäftsführung der<br />

Konkursverwaltung nicht einverstanden ist?<br />

Es kann die Aufsichtsbehörde benachtichtigen, diese kann allfällige<br />

Disziplinarmassnahmen<br />

treffen.<br />

1134. Kann ein formell abgeschlossener<br />

Konurs wieder aufgenommen werden?<br />

In beschränktem Mass.<br />

1135. Unter welchen Umständen kann ein formell abgeschlossener<br />

Konurs wieder<br />

aufgenommen werden?<br />

SchKG 269<br />

177


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- wenn nachträgliche Vermögenswerte des Konkursiten entdeckt werden, die eigentlilch<br />

zur Masse gehörten. Da kommen nur neu entdeckte Aktiven, niemals auch Passivenin<br />

Frage (Forderungen<br />

gegen den Konursiten könne nur bis zum Schluss des Konkurses<br />

eingegeben werden, SchKG 251, danach müssen sie auf dem Betreibungsweg… geltend<br />

gemacht werden)<br />

Die neu entdeckten Aktiven dürfen erst später für die Konkursverwaltung und die<br />

Konkursgläubiger<br />

feststellbar geworden sein. Das trifft nicht zu, wenn sie wegen einer<br />

Nachlässigkeit der Konkursorgane unerkannt geblieben war.<br />

1136. Wie kann ein Nachkonkurs ausgelöst werden?<br />

Von Amtes wegen durch das Konkursamt oder auf Antrag eines Gläubigers.<br />

1137. Wie wird der Nachkonkurs abgewickelt?<br />

Er wi rd am ursprünglichen Konkursort abgewickelt. Das Konkursamt soll da die nachträglich<br />

zum Vorschein gekommenen Vermögenswerte „ohne weitere Förmlichkeit“<br />

verwerten und<br />

den Erlös aus dieser Liquidation an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach ihrer<br />

Rangordnung verteilen, SchKG 269 I.<br />

Handelt es sich beim nachträglich entdeckten Aktivum um einen zweifelhaften<br />

Rechtsanspruch,<br />

so darf das Konkursamt nicht einfach zur Verwertung schreiten; es muss die<br />

Gläubiger benachrichtigen, damit sie entscheiden können,<br />

ob der Anspruch für die Masse<br />

geltend gemacht oder nach SchKG 260 einem Gläubiger abgetreten werden soll, SchKG 269<br />

III. Auch Beträge, die bei der ursprünglichen Verteilung zu hinterlegen waren und<br />

nachträglich frei werden, werden auf diese Weise verteilt, gleich wird es mit<br />

Konkursdividenden gemcht, die binnen 10 Jahren nicht bezogen werden, SchKG 269 II.<br />

8. Kapitel: Arrest und paulianische Anfechtung<br />

§51 <strong>Der</strong> Arrest<br />

1138. Wovon hängt der Erfolg der Schuldbetreibung vor allem ab?<br />

Davon , ob genügend Vollstreckungssubstrat beigebracht oder gesichert werden kann.<br />

1139. Welche Möglichkeiten gibt es um Vollstreckungssubstrat<br />

zu sichern?<br />

- (Privatrechtliche Verpfändung)<br />

- Pfändungsbeschlag<br />

- Konkursbeschlag<br />

Für Sicherung schon vor der Pfändung oder der Konkurseröffnung:<br />

- provisorische Pfändung<br />

- Güterverzeichnis<br />

Andere Rechtsbehelfe, die schon Schutz vor Beginn der Vollstreckung bieten, oder<br />

die<br />

Rückschaffung bereits beseitigter Vermögensobjekte<br />

ermöglichen:<br />

- Aufnahme eines Retentionsverzeichnis<br />

sowie die Rückschaffung heimlicher oder<br />

gewaltsam entfernter<br />

Retentionsgegenstände, SchKG 283 f.; diese Massnahmen sind<br />

aber auf Miet- und Pachtzinsforderungen für Geschäftsräume sowie<br />

auf Forderungen der<br />

Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

beschränkt<br />

- Allgemein einsetzbar<br />

sind demgegenüber der Arrest sowie die paulianische Anfechtung<br />

(zur Rückschaffung von Vollstreckungssubstrat)<br />

1140. *Was bedeutet der Begriff „Arrest“?<br />

Amtliche<br />

Beschlagnahmung von Vermögen des Schuldners.<br />

178


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Im Gegensatz<br />

zu z.B. Deutschland, wo es den Personenarrest gibt, d.h. dass man einen<br />

Schu ldner festhalten kann, wenn man denkt, er könne sich absetzen, gibt es in der Schweiz<br />

einzig den Vermögensarrest.<br />

114<strong>1.</strong><br />

*Was bezweckt der Arrest?<br />

Den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch<br />

bevorstehenden Vollstreckung, in der die<br />

Voraussetzungen einer (definitiven od. provisorischen) Pfändung<br />

oder die Aufnahme eines<br />

Güterverzeichnisses noch nicht gegeben sind, durch Beschränkung der Verfügungsbefugnis<br />

des Schuldners zu sichern.<br />

1142.<br />

*Um welche Art Handlung handelt es sich beim Arrest?<br />

Weder um eine Betreibungshandlung ( wie bei der Pfändung), da man betreibungsrechtlich<br />

noch garnicht in ein solches Stadium gelangt ist, wo man das machen könnte, noch um die<br />

Schaffung irgend eines materiellen Vorzugsrechts zugunsten des Gläubigers. <strong>Der</strong> Arrest sieht<br />

zwar aus wie eine Pfändung, ist aber keine!<br />

<strong>Der</strong> Arrest hat reine Sicherungsfunktion<br />

(!) und hat daher auch bloss provisorischen<br />

Charakter.<br />

Das Sicherungselement kommt aus SchKG 271 I „Forderung, soweit diese nicht<br />

durch ein Pfand gesichert ist“.<br />

1143. Was setzt die Arrestierung von Schuldvermögen voraus?<br />

SchKG 272, wenn der Schuldner glaubhaft macht:<br />

- dass eine Arrestforderung besteht<br />

- ein Arrestgrund vorliegt<br />

- ein Arrestgegenstand verfügbar ist<br />

1144.<br />

*Was muss gegeben sein, damit das Erfordernis der Arrestforderung gegeben<br />

ist?<br />

Dass es eine auf dem Betreibungsweg vollstreckbare<br />

Forderung ist: einen auf Geldzahlung<br />

oder auf Sicherheitsleistung in Geld gerichteter Anspruch, doch darf die Forderung nicht<br />

schon pfandgedeckt sein, SchKG 271 I.<br />

Die Forderung muss weiter in der Regel fällig<br />

sein. Zwei Arrestgründe erlauben aber die<br />

Arrestnahme<br />

auch für noch nicht fällige Forderungen:<br />

- wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat, oder wenn er sich durch Beseitigung<br />

von Vermögensgegenständen oder durch Flucht der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten<br />

zu entziehen sucht. In diesen Fällen bewirkt der Arrest sogar die Fälligkeit der<br />

Forderung gegenüber dem Schuldner, SchKG 271 I Ziff. 1 und 2 sowie 271 II.<br />

1145. *Wann ist ein Gegenstand ein Arrestgegenstand?<br />

Weil der Arrest die spätere Vollstreckung absichern soll,<br />

kann er nur realisierbare<br />

Vermögenswerte<br />

des Schuldners erfassen SchKG 272 I Ziff. 3. Arrestierbar ist somit alles,<br />

was pfändbar<br />

wäre. Zudem kann ein Arrst nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die<br />

zumindest nach glaubwürdigen Angaben des Gläubigers – rechtlich dem Schuldner gehören.<br />

(Was offensichtlich einem Dritten gehört darf mit Drohung der Nichtigkeit nicht mit Arrest<br />

belegt<br />

werden).<br />

Ob sich die mit Arrest zu belegenden Gegenstände im Gewahrsam<br />

des Schuldners oder eines<br />

Dritten befinden, ist wie beim Pfändungsvollzug – gleichgültig. Soweit pfändbarkeit<br />

besteht,<br />

kann auch Einkommen des Schuldners arrestiert werden, die eiinjährige Höchstdauer beginnt<br />

mit dem Arrestvollzug.<br />

1146. In welchem Fall könnte höchstens auch ein Gegenstand eines Dritten mit Arrest<br />

belegt werden?<br />

179


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Im Falle eines sog. „Durchgriffs“<br />

- Oder wenn es sich bei bei der Arrestforderung um eine Forderung aus einem<br />

Konkursverlustschein handelt und die besonderen Voraussetzungen von SchKG 265a II<br />

glaubhaft gemacht sind<br />

1147. *Was bedeutet Arrestgründe?<br />

Das sind die Gefährdungstatbestände, die den Arrest rechtfertigen. Arrest kommt nur in<br />

Frage, wenn die Erfüllung der Forderung in einer Weise gefährdet ist, dass ihre Vollstreckung<br />

fehls chlagen könnte. Diese Gefährdungstatbestände sind zum Teil die gleichen, wie die der<br />

materiellen<br />

Konkursgründe (da braucht es ja dann auch kein Einleitungsverfahren). Das<br />

Gesetz zählt die Gefährdungstatbestände, die den Arrest rechtfertigen abschliessend in SchKG<br />

271<br />

auf.<br />

1148. *Welche Arrestgründe gibt es?<br />

SchKG 271 I Ziff. 1-5:<br />

- SchKG 271 I Ziff. 1: Schuldner ohne festen Wohnsitz (weder in der Schweiz noch im<br />

Ausland)<br />

- SchKG 271 I Ziff. 2: Unredliches Verhalten des Schuldners, da wird sowohl das<br />

Vorliegen<br />

des objektiven Tatbestandes, wie auch die Absicht, sich der Zahlung zu<br />

entziehen vorausgesetzt<br />

- SchKG 271 I Ziff. 3: Schuldner auf Durchreise oder auf Markt- und Messebesuch<br />

- SchKG 271 I Ziff. 4:Schuldner im Ausland oder auch Ausländerarrest/praktisch relevant<br />

- SchKG 271 I Ziff. 5: Insolventer Schuldner/praktisch relevant/In Betracht kommen<br />

nicht nur Verlustscheine<br />

schweizerischen Rechts, sondern auch gleichwertige<br />

ausländische Bescheinigungen<br />

1149. *Welche Voraussetzungen<br />

müssen für den Ausländerarrest gegeben sein?<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner hat keinen Wohnsitz in der Schweiz (völlig egal, wo der Gläubiger<br />

wohnt!)<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner hat Vermögen in der Schweiz (er muss das hier aber auf eine gewisse<br />

Dauer haben)<br />

- Es darf gegenüber dem Schuldner<br />

kein anderer Arrestgrund gegeben sein<br />

- (der Schuldner darf in der Schweiz keinen Betreibungsort haben, wo er betrieben<br />

werden könnte, also weder eine Geschäftsniederlassung noch ein Wahldomiziel)<br />

- Die Arrestforderung muss durch ein vollstreckbares, gerichtliches Urteil oder eine<br />

Schuldanerkennung,<br />

also durch einen provisorischen oder definitiven<br />

Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sein, das kann auch ein ausländischer<br />

Gerichtsentscheid<br />

sein oder die Forderung muss einen genügenden Bezug zur Schweiz,<br />

eine sog. Binnenbeziehung aufweisen.<br />

1150. *Wieso wurde das Erfordernis der Binnenbeziehung eingeführt?<br />

A uf diese Weise sollen Arrestverfahren, die mit der Schweiz wenig oder nichts zu tun haben,<br />

ferngehalten<br />

werden.<br />

115<strong>1.</strong> *Was muss vorliegen, damit ein genügender Binnenbezug gegeben ist?<br />

Ein genügender Binnenbezug wird z.B. angenommen:<br />

- wenn der Vertrag, auf dem die Forderung beruht, in der Schweiz abgeschlossen worden<br />

oder hier zu erfüllen ist<br />

- wenn die Parteien hier einen Gerichtsstand oder ein Schiedsgericht vereinbart haben<br />

- Wenn der Gläubiger<br />

in der Schweiz domiziliert ist<br />

180


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Bei zweiseitigen Verträgen, wenn der Erfüllungsort für die Leistung des<br />

Arrestgläubigers in der Schweiz liegt<br />

- !Ungenügend wäre aber der Umstand, dass der auswärtige Schuldner hierzulande<br />

Vermögen besitzt<br />

1152. Gibt es noch andere Arrestgründe?<br />

Es gibt noch ein paar in Spezialgesetzen, z.B. der Steuerarrest.<br />

1153. In welcher Art Verfahren wird der Arrest angeordnet?<br />

In einem gerichtlichen Verfahren,<br />

der Vollzug selbst obliegt dann aber dem Betreibungsamt.<br />

1154. In welche grobabschnitte lässt sich der<br />

Arrest einteilen?<br />

- Arresbegehren<br />

- Bewilligung des Arrests<br />

- Arrestvollzug<br />

1155.<br />

Was muss ein Gläubiger als erstes machen, wenn er einen Vermögensgegenstand<br />

des Schuldners arrestieren will?<br />

Er muss an den Richter<br />

am Ort, wo der Vermögensgegenstand liegt ein Arrestbegehren<br />

stellen, SchKG 272 I.<br />

1156.<br />

Was muss das Arrestbegehren enthalten/in welcher Form muss es sein?<br />

Es kann mündlich oder schriftlich sein.<br />

Darin muss der Gläubiger glaubhaft machen,<br />

dass die Voraussetzungen für einen Arrest<br />

(Forderung, Arrestgrund und Arrestgegenstand, SchKG 272 II) vorliegen.<br />

1157.<br />

Was muss der Gläubiger machen, um die gegebenen Voraussetzungen "glaubhaft<br />

zu machen"?<br />

Er muss den Richter anhand plausibler Darstellung<br />

und liquiden Beweisen von der<br />

Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens überzeugen.<br />

1158.<br />

*Auf was muss im Arrestbegehren bezüglich des/der zu arrestierenden<br />

Vermögenswerte/s geachtet werden?<br />

Die mit Arrest zu belegenden Vermögenswerte müssen bezeichnet und deren Standort<br />

angegeben werden; ohne das könnte der Richter gar keinen vollziehbaren Arrestbefehl<br />

erlassen. Handelt es sich um Vermögensgegenstände, die dem Anschein nach einem Dritten<br />

gehören<br />

könnten, muss der Gläubiger überdies die Gründe für die von ihm behauptete<br />

Berechtigung des Schuldners glaubhaft darlegen.<br />

1159. *Was ist, wenn die genaue Bezeichnung der Arrestgegenstände nicht möglich<br />

ist?<br />

Dann genügt immer noch eine allgemeine Umschreibung derselben ihrer Gattung nach, wenn<br />

dabei wenigstens der Standort und der Gewahrsamsinhaber glaubhaft dargetan sind. Es<br />

braucht aber auch für den Vollzug eines sog. Gattungsarrestes eine minimale Spezifikation<br />

der Arrestgegenstände: z.B: die im Lagerhaus X in Basel untergebrachten Möbel des<br />

Schuldners,<br />

Inhalt eines vom Schuldner gemieteten Schrankfachs...<br />

1160. *Wie wären Arrestgegenstände unzureichend spezifiziert?<br />

Wenn sie nur allgemein umschrieben würden, wie z.B. sämtliche dem Schuldner zustehende<br />

Vermögenswerte bei einer Bank (selbst wenn alle erdenklichen aufgezählt würden), da man<br />

hier nicht einmal weiss, welche Art Vermögen der Schuldner wirklich hat und man daher<br />

nicht weiss was man suchen muss.<br />

181


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Ein solcher Arrest, dem nicht der geringste konkrete Hinweis auf das tatsächliche<br />

Vorhandensein bestimmter Gegenstände an einem bestimmten Ort zugrunde liegt, nennt man<br />

Sucharrest.<br />

116<strong>1.</strong> Was macht ein Gläubiger vorzugsweise,<br />

wenn er im Ausland wohnt?<br />

Dann soll er mit seinem Arrestbegehren zugleich ein Zustellungsort in der Schweiz<br />

bezeichnen, sonst erfolgen Zustellungen an ihn beim Betreibungsamt, SchKG 272 II.<br />

1162.<br />

Wer ist für die Bewilligung des Arrestes örtlich zuständig?<br />

<strong>Der</strong> Richter, am Ort, wo sich der mit Arrest zu belegende Vermögenswert befindet,<br />

SchKG<br />

272 I. Schon deswegen muss im Arrestgesuch der Arrestgegenstand und sein Standort<br />

angegeben sein.<br />

1163. **Wo befinden sich Forderungen (wichtig um zu wissen, zu welchem Richter<br />

man gehen muss)<br />

Normalerweise sind Forderungen am Wohnsitz des Gläubigers der Forderung gelegen. Eine<br />

Ausnahme besteht<br />

für den Ausländerarrest, SchKG 271 Ziff. 4. Auch wenn ihr der Schuldner<br />

seinen<br />

Wohnsitz im Ausland hat, aber der Drittschuldner (z.B. sein Konto, in einer Bank in<br />

der Schweiz) in der Schweiz, kommt es für den Arrest auf dein Sitz des Drittschuldners an.<br />

1164. Unter welchen Umständen müsst ein Gläubiger mehrere Arrestbegehren stellen?<br />

Wenn mehrere in verschiedenen Amtskreisen liegende Gegenstände mit Arrest zu belegen<br />

sind. Denn dann muss der für jeden einzelnen örtlich zuständigen Richter den Arrest<br />

bewilligen.<br />

1165. Mit welchem Ort stimmt der Arrestort immer überein?<br />

Mit dem Pfändungsort, SchKG 4 II.<br />

1166. *In welcher<br />

Verfahrensart entscheidet der Arrestrichter über das<br />

Arrestgesuch/was ist das besondere an diesem Verfahren?<br />

Er entscheidet im summarischen Verfahren, SchKG 25 Ziff. 2 a. Das<br />

Besondere daran ist,<br />

dass dies auf Grund bloss einseitiger Prüfung, d.h. ohne den Schuldner zu benachrichtigen<br />

oder<br />

ihn gar anzuhören geschieht; dies widerspräche dem Arrest als einer überfallartigen,<br />

superprovisorischen Massnahme zum Schutz gefährdeter Gläubigerrechte.<br />

Ersche int die Darstellung des Gläubigers im Arrestbegehren glaubhaft, so entspricht der<br />

Richter dem Gesuch.<br />

1167. Was macht der Richter, nachdem er dem Gesuch des Gläubigers entsprochen<br />

hat?<br />

Er bewilligt den Arrest und erlässt den Arrestbefehl an das Betreibungsamt zum Vollzug,<br />

SchKG 272 I, 274 I.<br />

1168. Wann erhält der Schuldner davon Kenntnis, dass der Richter ein Arrestbefehl<br />

erlassen<br />

hat?<br />

Erst beim Vollzug.<br />

1169.<br />

Welchen Zweck erfüllt der Arrestbefehl?<br />

Es ist die Basis für den vollzug des Arrestes.<br />

1170. Was muss der<br />

Arrestbefehl alles enthalten?<br />

SchKG<br />

274 II:<br />

182


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- die Namen und Adressen des Gläubigers und des Schuldners<br />

- die Forderung, für die der Arrest verlangt wird<br />

- den Arrestgrund<br />

- die einzelnen mit Arrest zu belegenden Gegenstände und<br />

ihren Standort<br />

- den Hinweis auf<br />

die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und auf die ihm allenfalls<br />

auferlegte Sicherheitsleistung<br />

117<strong>1.</strong> Wem stellt der Arrestrichter den Arrestbefehl zum Vollzug zu?<br />

Dem am Ort der gelegenen Sache zuständigen Betreibungsamt, SchKG 274<br />

I.<br />

1172. Was wäre, wenn ein örtlich<br />

nicht zuständiges Amt den Arrest vollziehen würde?<br />

<strong>Der</strong><br />

Vollzug wäre nichtig.<br />

1173. Wie wird der Arrest vollzogen?<br />

SchKG<br />

275 verweist auf SchKG 91-109, den Pfändungsvollzug, ausser natürlich nicht auf 90<br />

SchKG, da der Sinn ja hier darin besteht, dass der Schuldner nicht gewahrnt wird.<br />

Trotz des generellen Verweises<br />

auf die Pfändung, gibt es aber ein paar wesentliche<br />

Änderungen,<br />

auf die im Gesetz nicht hingewiesen wird.<br />

1174. **Welche Besonderheiten müssen beim Arrestbefehl beachtet werden?<br />

- Er muss sofort vollzogen werden, SchKG 274 I<br />

- Wichtige Unterschiede zwischen der Pfändung und dem Arrest:<br />

o Bei der Pfändung werden pfändbare Gegenstände<br />

gesucht/Beim Arrest ist<br />

genau das verboten, man darf nur beschlagnahmen, was im Arrestbefehl steht<br />

(Beschlagnahmt man etwas anderes als im Arrestbefehl steht ist das nichtig)<br />

o Gleich ist, dass bei beiden die Sache mit<br />

Beschlag belegt wird<br />

→Verfügungsverbot, Doch in der Pfändung lässt man die<br />

Sachen<br />

normalerweise beim Gläubiger, während man beim Arrest die Sache fast<br />

immer sichert, nach den Bsp. von SchKG 98-105, kommt e contrario aus<br />

SchKG 277.<br />

1175. Welch e Unterschiede gibt es zwischen dem Pfändungsvollzug und dem<br />

Arrestvollzug?<br />

- <strong>Der</strong> Arrestbe fehl ist mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache sofort zu vollziehen, auch<br />

während eines Betreibungsstillstandes,<br />

SchKG 56<br />

- Nur die im Arrestbefehl aufgeführten, im Betreibungskreis befindlichen Gegenstände dürfen<br />

sichergestellt werden; Requisition kommt nicht in Frage. <strong>Der</strong>Vollzugsbeamte darf auch<br />

nicht<br />

(beim Schuldner oder beim<br />

Dritten) nach weiteren Vermögenswerten forschen und diese - sei<br />

es auch nur ersatzweise - erfassen. Ein über den Befehl hinausgehender Arrest ist nichtig<br />

- die Anwendung behördlichen Zwangs ist ausgeschlossen<br />

- Dritte Gewahrsamsinnhaber sind zwar auskunftspflichtig, dürfen aber nicht durch<br />

Androhung von Strafsanktionen nach StGB 292 zu Auskunft oder zu sonstigen Mitwirkungen<br />

gezwungen werden - ausser die Arrestforderung beruht auf einem vollstreckbaren Titel: auf<br />

einem gerichtlichen Urteil, einem Urteilssurrogat oder einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl.<br />

(Dritte können aber dem Arrestgläubiger gegenüber für aus ungerechtfertigter<br />

Auskunftsverweigerung erwachsenen Schaden zivielrechtlilch haftbar werden.<br />

- der Arrestschuldner kann sich das freie Verfügungsrecht über die Arrestgegenstände<br />

bewahren, indem er dem Betreibungsamt Sicherheit dafür leistet, dass im Falle der Pfändung<br />

oder der Konkurseröffnungdie Arrestgegenständeoder gleichwertiger Ersatz bis zur Höhe der<br />

Arrestforderung samt Zinsen und Kosten greifbar vorhanden sein werden, SchKG<br />

277. Ein<br />

Freigabegesuch kann bis spätestens zum Zeitpunkt der Pfändung gestellt werden.<br />

183


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1176. Was muss das Betreibungsamt prüfen, wenn es den Arrestbefehl des Richters<br />

erhält?<br />

Grundsätzlich hat das Betreibungsamt einen Arrestbefehl zu vollziehen, ohne ihn auf seine<br />

materielle Begründetheit hin zu überprüfen. Es wäre garnicht befugt dazu, z.B. die<br />

Glaubhaftigkeit<br />

der Arrestvoraussetzungen zu überprüfen. Nur wenn sich der Arrestbefehl als<br />

unzweifelhaf nichtig erwiese müsste der Vollzug verweigert werden; denn der Vollzug eines<br />

nichtigen Befehls wäre ebenfalls nichtig, SchKG 22.<br />

1177. In welchem Fall erwiese sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig?<br />

- z.B. im Falle örtlicher Unzuständigkeit des Arrestrichters oder des angerufenen<br />

Betreibungsamtes<br />

1178.<br />

Was beinhaltet die Arresturkunde?<br />

<strong>Der</strong> Vollzug des Arrestes wir vom Vollzugsbeamten in der Arresturkunde, auf der Rückseite<br />

des Arrestbefehls, bescheinigt und sofort dem Betreibungsamt übermittelt, SchKG 276 I;<br />

darin sind alle unter<br />

Beschlag genommenen Gegenstände mit ihrer Schätzung einzeln<br />

vermerkt.<br />

1179. Was passiert nach Aufnahme der Arresturkunde?<br />

Eine Abschrift von ihr wird sofort vom Betreibungsamt dem Gläubiger und dem Schuldner<br />

zugestellt, und Dritte werden benachrichtigt, die durch den Arrest in ihren Rechten betroffen<br />

werden, SchKG<br />

276 II.<br />

1180. *Weshalb ist der Zeitpunkt der Zustellung der Arresturkunde<br />

wichtig?<br />

Da von diesem Zeitpunkt an die Frist zur Anfechtung des Arrestes mit Beschwerde oder<br />

Einsprache sowie zur Prosekution (SchKG 278 und 279) läuft. <strong>Der</strong> Gläubiger muss auf die<br />

Gefahr hin, dass der Arrest<br />

dahinfällt , diesen innert 10 Tagen vom Moment an, da er die<br />

Arresturkunde<br />

erhalten hat prosequieren; ob der Schuldner diese Urkunde ebenfalls erhalten<br />

hat, ist dabei nicht massgeblich.<br />

118<strong>1.</strong> Welche Wirkungen hat der Arrest für den Schuldner?<br />

Den Schuldner trifft den Arrest gleich wie eine Pfändung, sofern er sich nicht durch<br />

Sicherheitsleistung sein Verfügungsrecht bewahrt. Abgesehen hiervon sind die<br />

Bestimmungen des Pfändungsrechts<br />

über die Beschränkung der Verfügungsbefugnis und die<br />

Verwaltung<br />

der beschlagnahmten Vermögenswerte analog anwendbar, SchKG 96 und 98 ff.<br />

Professor liestet hier die Unterschiede zwischen der Pfändung und dem Konkurs auf.<br />

1182. Kann vor der Prosequtionsbetreibung schon ein Arrestgegenstand verwertet<br />

werden?<br />

Grundsätzlich nicht aber, es ist einzig möglich, wenn sich nach SchKG 124 II ein Notverkauf<br />

aufdrängt.<br />

1183. *Welche Wirkungen hat der Arrest für den Gläubiger?<br />

- <strong>Der</strong> Gläubiger erlangt vorerst nur die von ihm angestrebte Sicherung von<br />

Vollstreckungssubstrat für seine bereits hängige oder erst noch bevorstehende Betreibung. Die<br />

Exekution selbst<br />

ist nur im Rahmen einer solchen Betreibung möglich, in der sich der<br />

Schuldner<br />

durch Rechtsvorschlag gegen die Forderung des Gläubigers zur Wehr setzen kann.<br />

- der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger die Prosequtionsfristen nicht einhält, 280.<br />

- <strong>Der</strong> Arrest gewährt dem Gläubiger im anschliessenden Zwangsvollstreckungsverfahren<br />

kein<br />

Vorrecht auf Befriedigung aus dem Erlös der Arrestgegenstände!<br />

184


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Alle anderen Gläubiger, die mit ihm in diesem Verfahren konkurrieren können - sei es als<br />

Konkursgläubiger oder als Gläubiger derselben Pfändungsgruppe -, haben gleiches Recht<br />

darauf, SchKG 281 III. Er hat aber 2 Vorrechte.<br />

1184. *Was bedeutet die Tatsache im Einzelnen, dass der Arrestgläubiger<br />

grundsätzlich kein Vorzugsrecht gegenüber den andern Gläubigern hat?<br />

- Die Vermögenswerte können trotz bereits bestehendem Arrestbeschlag später zugunsten<br />

eines anderen Gläubiger gepfändet werden<br />

- Das Arrestgut fällt, wenn später über den Schuldner der Konkurs eröffnet wird, in die<br />

Konkursmasse, SchKG 199 I<br />

- die O bjekte können auch Gegenstand eines nachfolgenden Arrestes für einen anderen<br />

Gläubiger sein<br />

1185. Welche Privilegien hat der Arrestgläubiger aber?<br />

SchKG 281:<br />

- Werden die Arrestgegenstände nach Ausstellung des Arrestbefehls für einen anderen<br />

Gläubiger gepfändet,<br />

bevor der Arrestgläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen kann, so<br />

nimmt<br />

diser gleichwohl von Gesetzes wegen provisorisch an der Pfändung teil. (Dem<br />

Gläubiger soll durch diese Regelung ermöglicht werden, auch ausserhalb der üblichen<br />

Anschlussfristen<br />

an einer Pfändung teilzunehmen).<br />

- Ferner darf der Gläubiger die vom Arrest herrührenden Kosten aus dem Erlös der<br />

Arrestgegenstände vorweg decken, SchKG 281 II, d.h. er muss zwar die Beute mit den<br />

anderen Gläubigern teilen, doch bevor die ihren Teil bekommen darf der Arrestgläubiger<br />

seine Kosten abziehen.<br />

- Für die Geltendmachung der Arrestforderung begründet<br />

der Arrest schliesslich noch den<br />

besonderen Betreibungsort und Gerichtsstand des Arrestes<br />

1186. Was muss der Arrestgläubiger machen, wenn er provisorischen der Pfändung<br />

Teil nimmt um diese dann definitiv werden zu lassen?<br />

- Er muss alle Schritte bis zum Fortsetzungsbegehren innert Frist vornehmen<br />

1187.<br />

Wann entfällt die provisorische Anschlusspfändung, die der Gläubiger von<br />

Gesetzes wegen erhält, wenn ein anderer Gläubiger sein Arrestgegenstand<br />

pfändet?<br />

Wen n der Arrestgläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner nicht auf dem<br />

Betreibungsweg<br />

bis zum eigenen Fortsetzungsbegehren verfolgt; denn erst dieses führt zur<br />

endgültigen Teilnahme.<br />

1188. Welche Wirkungen<br />

hat der Arrest auf einen Dritten?<br />

Drittschuldner und Drittgewahrsamsinhaber müssen die mit dem Arrestbeschlag verbundene<br />

Zahlungs- und Verfügungssperre beachten, um sich vor Schaden zu bewahren. Dritte, welche<br />

an Arrestgegenständen eigene,<br />

dem Deckungsanspruch des Arrestgläubigers vorgehende<br />

Rechte<br />

geltend machen, müssen diese rechtzeitig anmelden.<br />

1189. Welche Mittel stehen den von einem Arrest betroffenen zur Wahrung ihrer<br />

Rechte zur Verfügung (da sie ja bei der Arrestbewilligung keine Stellung nehmen<br />

können und im Normalfall erst beim Vollzug davon erfahren)?<br />

- Die Einsprache gegen den Arrestbefehl, sowie die Weiterziehung<br />

des<br />

Einspracheentscheides,<br />

SchKG 278<br />

- die betreibungsrechtliche Beschwerde gegen den Arrestvollzug<br />

- dem Dritten zudem das Widerspruchsverfahren nach SchKG 106 ff (schKG 275)<br />

185


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- die Arrest-Schadenersatzklage (SchKG 273)<br />

1190. Welche Funktion hat die Einsprache gegen den Arrestbefehl?<br />

Sie soll den vom Arrest betroffenen nachträglich rechtlliches Gehör verschaffen.<br />

Sie gibt<br />

ihnen nun Gelegenheit, zur Frage der Arrestbewilligung Stellung zu nehmen, diese ihrerseits<br />

wieder aufzugreifen und so dem Richter Wiedererwägung zu beantragen.<br />

119<strong>1.</strong> Wer ist zur Einsprache legitimiert?<br />

SchKG<br />

278: "wer durch den Arrest in seinen Rechten betroffen ist".<br />

Dies können sein: der Arrestschuldner, dann Drittansprecher, Drittverwahrer<br />

von<br />

Arrestgegenständen, sowie Drittschuldner.<br />

Nicht legitimiert wäre dagegen der Arrestgläubiger, dessen Arrestbegehren der Richter ganz<br />

oder teilweise abgewiesen oder nur gegen Kaution bewilligt hat; er ist auf Kantonale<br />

Rechtsmittel<br />

beschränkt.<br />

1192. Was kann mit der Einsprache gerügt werden?<br />

Mit der Einsprache werden nachträglich die Voraussetzungen des Verfahrens und<br />

insbesondere des Arrestes an sich bestritten. Dementsprechend können sämtliche Einwände,<br />

die vorgebracht werden, die gegen die Arrestbewilligung sprechen. Im Einzelnen können in<br />

Frage kommen:<br />

- fehlende Prozessvoraussetzungen,<br />

Nichtigkeit des Arrestes; obwohl Nichtigkeitsgrände von<br />

Amtes<br />

wegen berücksichtigt werden müssen, ist es sinnvoll sie in der Einsprache darzulegen<br />

- Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Arrestvoraussetzungen<br />

(Forderung, Arrestgrund,<br />

Arrestgegenstand des Schuldners)<br />

- Einrede der Pfandsicherheit<br />

- Bestreibung neuen Vermögens, sofern die Arrestforderung auf einem Konkursverlustschein<br />

beruht<br />

- der Arrestrichter habe vom Arrestgläubiger keine oder zu wenig Kaution verlangt, SchKG<br />

273<br />

- auch völkerrechtliche Einwände gegen den Arrest dürfen vorgebracht werden<br />

1193. In welcher Form muss<br />

die Einsprache erhoben werden?<br />

Sie kann mündlich oder schriftlich erhoben werden.<br />

1194. Bei wem/in welcher Zeitspanne muss die Einsprache erhoben werden?<br />

Beim Arrestrichter, SchKG 278.<br />

Sie muss binnen der (wiederherstellbaren bzw. verlängerbaren) Frist von 10 Tagen<br />

nach<br />

Kenntnisnahme<br />

seiner Anordnung erhoben werden (das ist regelmässig der Zeitpunkt der<br />

Zustellung der Arresturkunde oder der allfälligen Benachrichtigung eines Dritten).<br />

1195.<br />

Welche Wirkung hat die Einsprache?<br />

Sie hat keine Aufschiebende Wirkung, SchKG 278 IV; der Arrest bleibt also bis zu ihrer<br />

Erledigung bestehen, SchKG 278 IV. Immerhin laufen während des Einspracheverfahrens die<br />

Prosequtionsfristen nicht, SchKG 278 V.<br />

1196. Wem gibt der Richter im Einspracheverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

(da ja der Schuldner... dies anzetteln können)?<br />

SchKG 278 II: den Beteiligten -dem Arrestgläubiger,<br />

aber unter Umständen auch dem<br />

Betreibungsamt.<br />

1197. Können im Einspracheverfahren<br />

auch nova vorgebracht werden?<br />

186


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Ja,<br />

da es dabei im Kern um Wiedererwägung der Arrestbewilligung handelt. Nötigenfalls<br />

kann der Arrestgläubiger sogar einen anderen Arrestgrund anrufen. Nötigenfalls kann der<br />

Arrestgläubiger sogar einen anderen Arrestgrund anrufen. Doch muss der Einsprecher zu den<br />

nova selbstverständlich seinerseits Stellung nehmen können.<br />

1198.<br />

Welche Verfahrensart ist das Einspracheverfahren?<br />

Ein summarisches Verfahren, SchKG 278 II.<br />

1199. Welche Arten von Entscheide sind möglich bei der Einsprache?<br />

- Bei fehlender Legitimation wird er nicht darauf eintreten<br />

- erscheint ihm nach wie vor wahrscheinlich (!), dass die Arrestvoraussetzungen<br />

erfüllt sind,<br />

weist<br />

er die Einsprache ab und bestätigt den Arrest<br />

- andernfalls wird die Einsprache gutgeheissen und der Arrest aufgehoben<br />

oder modifiziert<br />

(Die Kosten der Einsprache bemessen sich nach<br />

GebV)<br />

1200. Was kann eine Person (kann das jetzt auch der Arrestgläubiger wahrscheinlich<br />

nicht, da der Arrest ja, wenn der Richter die geltendmachung des Schuldners<br />

wahrscheinlich findet der Arrest sonst aufgehoben wird?), die mit dem<br />

Einspracheentscheid nicht einverstanden ist machen?<br />

<strong>Der</strong> Einspracheentschei kann an die obere Gerichtsinstanz weitergezogen werden, SchKG 278<br />

III. Dies muss innerhalb von 10 Tagen geschehen. Wie schon<br />

der Einsprache kommt auch<br />

dieser<br />

Weiterziehung kein Suspensiveffekt zu, SchKG 278 IV. Sie hemmt aber ebenfalls den<br />

Lauf der Prosequtionsfristen, SchKG 278 V.<br />

Es geht auch hier nach wie vor um die Glaubhaftigkeit der Arrestvoraussetzungen. Ausserdem<br />

dürfen auch hier neue Tatsachen vorgetragen werden. Wo bundesrechtliche<br />

Verfahrensvorschriften fehlen, ist kantonales Prozessrecht anzuwenden.<br />

120<strong>1.</strong> Welcher Rechtsbehelf kann gegen den Entscheid im Weiterziehungsverfahren<br />

ergriffen werden?<br />

Gegen den letzinstanzlichen kantonalen Entscheid<br />

kann staatsrechtliche Beschwerde an das<br />

BGer erhoben werden.<br />

1202. Was kann mit Beschwerde gegen den Arrestbefehl geltend gemacht<br />

werden?<br />

Fehler<br />

des Betreibungsamts beim Arrestvollzug.<br />

Die Gültigkeit des Arrestbefehls darf hingegen nicht von der Aufsichtsbehörde überprüft<br />

werden, ausser es läge Nichtigkeit vor.<br />

Grund zur Beschwerde bietet z.B.<br />

- Ein nichtiger Arrestvollzug:<br />

• sei es, dass der Arrestbefehl nichtig ist (örtliche Unzuständigkeit des<br />

Arrestrichters, z.B. bei Rechtsmissbrauch u.A. angenommen beim Sucharrest, bei<br />

unzureichernder Spezifikation der Arrestgegenstände...)<br />

• oder das Betreibungsamt nicht zuständig war<br />

• wenn ein im Arrestbefehl nicht<br />

genannter Gegenstand oder bedeutend mehr<br />

Vermögen arrestiert wurde,<br />

als zur Sicherung der Arrestforderung nötig wäre<br />

- ein anfechtbarer Arrestvollzug,<br />

wie die Arrestierung eines unpfändbaren Vermögensstückes,<br />

der Entscheid des Betreibungsamtes über die Art und Angemessenheit der Sicherheit,<br />

die der<br />

Schuldner zu leisten hat um sich das Verfügungsrecht über die Arrestgegenstände zu<br />

bewahren<br />

1203.<br />

Wer kann alles Beschwerde führen?<br />

187


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Jeder, der durch eine Verfügung des Betreibungsamts beschwert wird, insbesondere auch ein<br />

Dritter.<br />

1204. Welche<br />

Möglichkeit hat ein Dritter, der am Arrestgegenstand Rechte geltend<br />

macht, vor denen der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers zurücktreten<br />

müsste?<br />

Er hat die Möglichkeit, schon bevor er das Widerspruchsverfahren starten muss, sich mit<br />

Einsprache<br />

gegen den Arrestbefehl oder mit Beschwerde gegen den Arrestvollzug für seine<br />

Rechte<br />

einzusetzen.<br />

Hat er damit Erfolg, erübrigt sich das Widerspruchsverfahren.<br />

Gelingt es ihm aber nicht, die von ihm beanspruchten Gegenstände auf diesem Weg frei zu<br />

bekommen, oder hat er überhaupt davon abgesehen, so dass der Arrestbefehl und Vollzug<br />

rechtskräftig geworden sind, ist er auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens<br />

angewiesen.<br />

1205. Wie lange kann ein Dritter mit dem Widerspruchsverfahren<br />

zuwarten?<br />

Er darf damit nicht zuwarten, bis es im Rahmen der Prosekutionsbetreibung dann tatsächlich<br />

zur Pfändung der strittigen Gegenstände kommt. Ist der Arrest einmal rechtskräftig verfügt<br />

und vollzogen, muss sich der Drittansprecher binnen angemessener Frist melden; denn wie<br />

bei der Pfändung<br />

wird auch hier im Falle offensichtlich rechtsmissbräuchlicher Verzögerung<br />

der<br />

Anmeldung Verwirkung des Widerspruchsrechts angenommen. Immerhin darf der Dritte,<br />

den Ausgang einer Arresteinsprache bzw. einer Weiterziehung oder den Ausgang einer<br />

Beschwerde gegen den Arrestvollzug abwarten.<br />

1206. Wer kann was mit der Arrest-Schadenersatzklage geltend machen?<br />

Mit der Schadenersatzklage macht der Schuldner oder ein Dritter die gesetzliche Haftung des<br />

Gläubigers nach SchKG 273 I für den Schaden geltend, den dieser durch einen<br />

ungerechtfertigten Arrest verursacht hat. Z.B. Nachteile zufolge behinderter<br />

Verfügungsmacht.<br />

1207. Wonach richtet sich die Berechung des Schadens sowie die Bemessung<br />

der<br />

Ersatzpflicht?<br />

Nach OR.<br />

1208. Unter welchen<br />

Umständen ist ein Arrest nicht gerechtfertigt, nach SchKG 273 I<br />

und löst somit die Schadenersatzpflicht des Gläubigers aus?<br />

Wenn keine eintreibbare Forderung besteht oder kein Arrestgrund.<br />

Erfolgreiche Abwehr des Arrests belegt dessen Widerrechtlichkeit.<br />

1209.<br />

Ist bei der Arrest-Schadenersatzklage Verschulden erforderlich?<br />

Nein, es ist eine Kausalhaftung.<br />

1210. Was kann der Geschädigte bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

von OR 41 ff<br />

ausser Schadenersatz unter Umständen noch geltend machen?<br />

Genugtuung.<br />

121<strong>1.</strong> Was kann gemacht werden,<br />

damit einen erfolgreichen Schadenersatzanspruch<br />

des Schuldners oder Dritten entsprochen werden kann?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger darf im Hinblick auf seine Schadenersatzpflicht zu Sicherheitsleistungen<br />

verhalten<br />

werden, SchKG 273 I.<br />

188


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Dies<br />

kann schon im Arrestbefehl geschehen, dann ist der Vollzug von deren Leistung<br />

abhängig. Die Sicherheit kann aber auch erst nachträglich verfügt oder allenfalls noch erhöt<br />

werden.<br />

1212. Wie bestimmt man, in welcher<br />

Höhe der Gläubiger für eine allfällige<br />

Schadenersatzpflicht Sicherheit leisten soll?<br />

Zur Festsetzung der Sicherheitsleistung ist der allfällige Schaden, den der Arrest verursachen<br />

kann, abzuschätzen.<br />

Abzustellen<br />

ist dabei nicht auf die Höhe der Arrestforderung, sondern auf die<br />

Schadenersatzforderung des Arrestschuldners.<br />

(<strong>Der</strong> Schuldner muss daher, weil er die Grundlage zur Beurteilung<br />

hat glaubhaft machen z.B.<br />

ob es zu einer Blockierung seines Vermögens gekommen ist und wenn ja in welchem<br />

Umfang, da dies ein wesentliches<br />

Element des Schadens, den der Arrest dem Schuldner<br />

verursachen kann ist).<br />

1213. Wann verjährt die Schadenersatzpflicht nach SchKG 273?<br />

Nach einem Jahr seit Feststehen der Rechtswidrigkeit des Arrestes und Kenntnis vom<br />

Schaden. Absolut tritt die Verjährung nach 10 Jahren ein. Solange der Arrest noch hängig ist,<br />

laufen dies Fristen nicht.<br />

1214. Wer ist für den Schadenersatzprozess nach SchKG 273 Zuständig?<br />

Nach Wahl des Klägers: der Richter am Arrestort, SchKG 273 II; am Wohnsitz oder Sitz<br />

des<br />

Geschädigten oder Beklagten, am Handlungs- oder Erfolgsort.<br />

1215.<br />

In welcher Art Verfahren wird die Klage beurteilt?<br />

Weil sie eine materiellrechtliche Streitigkeit betrifft, wird sie im ordentlichen Zivilprozess<br />

beurteilt.<br />

<strong>Der</strong> Schadenersatzanspruch kann aber auch einrede- oder widerklageweise<br />

geltend gemacht<br />

werden,<br />

insbesondere gegen die Arrestprosekutionsklage, SchKG 279.<br />

1216. Kann die Schadenersatzklage ans Bundesgericht weitergezogen werden?<br />

Ja, bei genügendem<br />

Streitwert ist die Berunfung ans BGer gegeben.<br />

1217. Wer trägt bei der Arrest-Schadenersatzklage die Beweislast?<br />

<strong>Der</strong><br />

Kläger.<br />

1218. Welche Voraussetzungen müssen bei der Arrest-Schadenersatzklage<br />

alles<br />

vorliegen?<br />

- (ungerechtfertigter Arrest)<br />

- Schaden<br />

- Widerrechtlichkeit<br />

- Kausalität (zwischen Arrest und Schaden)<br />

1219. Was passiert, wenn die<br />

Arrest-Schadenersatzklage gutgeheissen wird, wenn der<br />

Gläubiger<br />

eine Sicherheit geleistet hat?<br />

Ihm verfällt die vom beklagten Arrestgläubiger<br />

geleistete Sicherheit bis zur Höhe des<br />

zugesprochenen Schadenersatzes samt Kosten.<br />

1220. Was ist der Zweck der Arrestprosektion?<br />

Verfolgung der Forderung auf dem Vollstreckungsweg.<br />

Im Rahmen der Arrestprosekution<br />

soll der Arrestschuldner auch Gelegenheit haben, sich gegen die bis dahin nur - im<br />

189


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

summarischen Verfahren - glaubhaft gemachte und deshalb noch ungewisse Forderung<br />

verteidigen.<br />

190<br />

voll zu<br />

122<strong>1.</strong> Welche Prosekutionswege gibt es?<br />

<strong>Der</strong> Arrestgläubiger muss, wenn er seinen Sicherungsbeschlag nicht verlieren will, entweder<br />

mit Klage und anschliessender Betreibung oder direkt mit Betreibung gegen den Schuldner<br />

vorgehen, SchKG 279 I.<br />

1222.<br />

Aus welchem Grund schlägt der Gläubiger den Prosekutionsweg ein?<br />

Damit er seinen Sicherungsbeschlag nicht verliert.<br />

1223. Welche Fristen gelten im Prosekutionsverfahren?<br />

Es muss jeweils binnen 10<br />

Tagen eingeleitet und weitergeführt werden, wenn immer dessen<br />

Fortgang<br />

von der Initiative des Gläubigers abhängt und sobald dieser verfahrensrechtlich zum<br />

nächsten Schritt in der Lage ist. Eine verpasste Prosekutionsfrist wäre aber - obwohl<br />

Verwirkungsfrist - wiederherstellbar.<br />

1224. Wann beginnt die Frist zur Prosekution zu laufen?<br />

Die Frist zum ersten Schritt beginnt mit der Zustellung der Arresturkunde; während eines<br />

Einsprache- und Weiterziehungsverfahren laufen die Prosekutionsfristen jedoch nicht (SchKG<br />

279 I und 278 V). Erst ein rechtskräftiger Arrest bedarf der Prosekution. Das muss auch<br />

während eines gegen den Arrestvollzug<br />

gerichteten Beschwerdeverfahrens gelten.<br />

1225. Was passiert, wenn die anhaltende Prosekution unterbleibt?<br />

Dann fällt der Arrest ohne weiteres dahin (SchKG 280 Ziff. 1/2).<br />

1226. Wie läuft die Proseqution auf dem Betreibungsweg ab?<br />

SchKG 279:<br />

- Binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde muss das Betreibungsbegehren gestellt<br />

sein (SchKG 279 I), hatter der Gläubiger aber schon vor der Bewilligung des Arrestes<br />

Betreibung eingeleitet, so gilt diese nun als Prosekutionsbetreibung.<br />

Das trifft auch zu, wo der<br />

Arrest<br />

auf einem provisorischen Verlustschein beruht. (Liegtdem Arrest ein definitiver<br />

Verlustschein zugrunde, so kann der Gläubiger direkt das Fortsetzungsbegehren<br />

stellen, falls<br />

die 6-monatige<br />

Frist, SchKG 149 II noch nicht abgelaufen ist)<br />

- Erklärt der Schuldner in der Prosekutionsbetreibung Rechtsvorschlag, muss der Gläubiger<br />

binnen 10 Tage seit dessen Mitteilung Rechtsöffnung verlangen oder die Klage auf<br />

Anerkennung seiner Forderung einreichen; wird ihm dann die Rechtsöffnung verweigert,<br />

muss er wieder innert 10 Tagen nach Eröffnung des rechtskräftigen Entscheides klagen.<br />

Rechtskräftige Abweisung der Klage bewirkt den Hinfall des Arrestes, SchKG 280 Ziff. 2 und<br />

3.<br />

- Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder sind dessen Wirkungen rechtskräftig beseitigt<br />

worden, muss die Prosekutionsbetreibung noch fortgesetzt werden, SchKG 279 III. Dies<br />

geschieht je nach Person des Schuldners auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses.<br />

Die Arrestgegenstände werden dann gepfändet oder in das Güterverzeichnis oder das<br />

Konkursinventar aufgenommen. <strong>Der</strong> Arrest ist Beendet, an seine Stelle tritt der Pfändungs<br />

oder<br />

der Konkursbeschlag.<br />

Für das Fortsetzungsbegehren gelten an sich die ordentlichen Fristen nach SchKG 88, doch<br />

muss es soll der Arrestbeschlag aufrecht erhalten werden auch innerhalb der 10-tägigen Frist<br />

gestellt werden.<br />

1227. In welchem Moment ist der Arrest beendet?


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Wenn die Arrestgegenstände gepfändet oder in das Güterverzeichnis oder das<br />

Konkursinventar aufgenommen<br />

werden. Das Provisorium des Sicherungsbeschlags ist damit<br />

beendet; der Arrest hat seinen Zweck erreicht, an seine Stelle tritt der Pfändungs oder<br />

Konkursbeschlag.<br />

1228.<br />

Wie ist es, wenn die Prosekution mittels Klage durchgeführt wird?<br />

Die Klage muss auch, wie die Betreibung binnen der Prosekutionsfrist<br />

anhängig gemacht<br />

werden und eine bereits hängige Klage gilt als Prosekutionsklage<br />

Wir die Klage gutgeheissen muss der Gläubiger binnen 10 Tagen seit Eröffnung des<br />

rechtskräftigen Urteils die Prosekutionsbetreibung anheben und jeweils nach SchKG 279<br />

II<br />

und III rechtzeitig weiterführen,<br />

SchKG IV.<br />

Rechtskräftige<br />

Abweisung der Klage, wie auch Rückzug derselben lässt den Arrest<br />

dahinfallen, SchKG 280 Ziff. 2/3.<br />

1229. Wo ist der Prosekutionsort für die Betreibung?<br />

<strong>Der</strong> Gläubiger hat die Wahl, den Schuldner am Arrestort oder am ordentlichen Betreibungsort<br />

zu betreiben, SchKG 52.<br />

1230. Wo würdest du vorschlagen soll ein Gläubiger die Prosequtionsbetreibung<br />

anheben?<br />

Am<br />

ordentlichen Betreibungsort.<br />

Da am Arrestort die Vollstreckung auf die Arrestgegenstände<br />

beschränkt ist. Die Pfändung<br />

weiteren Vermögens (Ergänzungs- oder Nachpfändung) sowie die Konkursbetreibung sind<br />

dort ausgeschlossen - es sei<br />

denn, der Arrestort stimme zufällig mit dem ordentlichen<br />

Betreibungsort<br />

überein.<br />

123<strong>1.</strong> Wo muss die<br />

Arrestprosekutionsklage erhoben werden?<br />

Gemäss GestG dort, wo sie anzuheben<br />

wäre, wenn kein Arrest gelegt worden wäre. Das<br />

GestG kennt keinen Gerichtsstand des Arrestortes.<br />

§ Die paulianische Anfechtung<br />

1232.<br />

Welche Funktion hat die paulianische Anfechtung?<br />

Sie dient dazu, der Vollstreckung entzogene Vermögenswerte dieser wieder zuzuführen,<br />

SchKG 285 I. Es geht also darum, einen früheren Vermögensstand des Schuldners wieder<br />

herzustellen.<br />

Die<br />

Anfechtung zielt demnach auf die Wiederbeschaffung entäusserter Vermögenswerte zur<br />

Befriedigung der Gläubiger: die Wiederherstellung<br />

der Exekutionsrechte (geht hier um<br />

Handlungen,<br />

die zu einem Zeipunkt ausgeführt wurden, indem der Schuldner noch frei<br />

verfügen konnte).<br />

1233. *Beseitigt die paulianische Anfechtung auch die zivilrechtliche Wirkung der<br />

angefochtetenen<br />

Handlung?<br />

Nein, sie macht diese nur insoweit betreibungsrechtlich unbeachtlich, als die Gläubiger einen<br />

Verlust erlitten haben oder sehr wahrscheinlich noch erleiden werden. In diesem Sinn ist die<br />

Anfechtung (= paulianische Anfechtung) ein subjektiver Rechtsbehelf des Betreibungsrechts.<br />

1234.<br />

Woher merkt man, dass die Anfechtung ein subsidiärer Rechtsbehelf ist?<br />

Aus SchKG 285 II. Die gesetzliche Regelung der Aktivlegitimation in SchKG 285 II bringt<br />

deutlich zum Ausdruck, dass sie erst in Betracht zu ziehen ist, wenn mit an Sicherheit<br />

grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass das vorhandene Schuldnervermögen zur<br />

191


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Befriedigung der Gläubiger nicht ausreichen wird. Darin zeigt sich der funktionellbetreibungsrechtliche<br />

Zusammenhang zwischen Anfechung und Exekution.<br />

1235.<br />

Was kann Gegenstand der Anfechtung sein?<br />

Grundsätzlich nur vermögensvermindernde Rechtshandlungen, die der Schuldner selbest,<br />

oder ein von ihm bestellter Vertreter, vor der Pfändung oder vor der Konkurseröffnung<br />

vorgenommen hat, in einem Zeitpunkt also, in dem er an sich über sein Vermögen noch frei<br />

verfügen konnte, SchKG 286-288. Denn über bereits dem Pfändungs- oder Konkursbeschlag<br />

unterworfene Vermögenswerte könnte er überhaupt nicht mehr rechtsgültig verfügen,<br />

so dass<br />

eine Schmälerung der Exekutionsrechte von vornherein ausgeschlossen ist.<br />

1236. Ist jede Vermögensverminderung vor der Exekution<br />

anfechtbar?<br />

Nein, die Rechtshandlung muss in einer Zeitspanne erfolgt sein, in der Verdacht besteht, der<br />

Schuldner habe den finanziellen Zusammenbruch voraussehend oder zumindes ahnend, seine<br />

Gläubiger schädigen oder einzelne von ihnen begünstigen wollen.<br />

Diese Frist, die aus Gründen der Rechtssicherheit begrenzt ist, wird Verdachtsfrist genannt.<br />

1237. Wie lange dauert die Verdachtsfrist?<br />

Sie<br />

erfasst den Zeitraum eines Jahres vor der Pfändung bzw. vor der Konkurseröffnung oder<br />

vor der Bewilligung eiiner Nachlassstundung (SchKG 286 und 287, 331 II); im Falle<br />

fraudulöser Konspiration greift sie sogar 5 Jahre in die Vergangenheit zurück, SchKG 288.<br />

Um Missbrauch auszuschliessen, werden diese Fristen um die Dauer eines<br />

Nachlassverfahrens, eines Konkursaufschubs, einer Notstundung und<br />

eines Rechtsstillstandes<br />

verlängert.<br />

1238. *Welche Tatbestände sind anzufechten?<br />

(<strong>Vorlesung</strong>: es gibt drei Gruppen) Drei Tatbestandsgruppen sind zu unterscheiden:<br />

- Freigiebigkeitsakte des Schuldners verschiedenster Art; man nennt die Anfechtung<br />

die<br />

Schenkungsanfechtung, SchKG 286<br />

- Handlungen eines bereits überschuldeten Schulnders zugunsten einzelner<br />

Gläubiger; sie<br />

bilden Gegenstand der sogenannten Überschuldungs- oder Begünstigungsanfechtung,<br />

gelegentlich<br />

auch Deckungsanfechtung genannt, weil es sich durchwegs um Fälle<br />

aussergewöhnlicher Forderungsdeckung handelt, SchKG 287<br />

- Ganz allgemein unredliche Handlungen des Schuldners,<br />

mit denen er beabsichtigt, seine<br />

Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne zum Nachteil anderer zu begünstigen;<br />

da<br />

handelt es sich um die Absichts- oder die Deliktsanfechtung, SchKG 288<br />

(Auffangtatbestand).<br />

1239. Können weitere Tatbestände angefochten werden?<br />

Nein, das ist aus Gründen des Vertrauensschutzes Dritter im Geschäftsverkehr nicht zulässig.<br />

1240. Welche praktische Bedeutung hat die Einteilung der Anfechtungstatbestände?<br />

Die Anforderungen<br />

der Anfechtungsmöglichkeit steigen von Gruppe zu Gruppe.<br />

124<strong>1.</strong> Was kann mit der Schenkungspauliana erreicht werden?<br />

Da<br />

können bereits vollzogene Schenkungen im Sinne des Zivilrechts sowie andere<br />

unentgeltliche Verfügungen des Schuldners angefochten werden,<br />

SchKG 286 I.<br />

Auch gemischte Schenkungen unterliegen der Anfechtung; die Klage lautet dann auf<br />

Erstattung<br />

des Wertunterschiedes, SchKG 286 II Ziff. <strong>1.</strong><br />

192


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Von<br />

der Anfechtung ausgenommen sind die gebräuchlilchen Gelegenheitsgeschenke. Nicht<br />

nur der Anlass zu schenken muss aber gebräuchlich sein, sondern auch<br />

das Mass der<br />

Schenkung, was nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu beurteilen ist.<br />

Den Schenkungen stellt das Gesetz Rechtsgeschäfte gleich, mit denen der Schuldner<br />

für sich<br />

selbst oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund oder eine Nutzniessung oder ein<br />

Wohnrecht erworben hat, SchKG 286 II Ziff. 2.<br />

1242. *Wann sind diese genannten Rechtsgeschäfte in der Schenkungspauliana<br />

anfechtbar?<br />

Nur, wenn der Schuldner sie während der einjährigen Verdachtsfrist vorgenommen hat. Man<br />

rechnet also von der Konkurseröffnung oder der Pfändung ein Jahr zurück und alles, was in<br />

dieser Zeitspanne vorgenommen wurde fällt darunter.<br />

1243. Was stellt die Verdachtsfrist dar?<br />

<strong>Der</strong> objektive Tatbestand der Schenkungspauliana (Wahrscheinlich muss ja doch noch eine<br />

Schenkung oder sonst etwas, was in diesem Titel aufgezählt wird vorliegen). Diese muss der<br />

Anfechtungskläger beweisen. Auf die subjektiven Beweggründe der Beteiligten kommt es<br />

nicht an.<br />

Darum<br />

wird auch bei einer gemischten Schenkung weder die Absicht unentgeltlicher<br />

Zuwendung, noch die Erkennbarkeit des Missverhältnisses<br />

zwischen Leistung und<br />

Gegenleistung verlangt.<br />

1244. Was kann man machen, wenn die objektiven Voraussetzungen der<br />

Schenkungspauliana<br />

nicht erfüllt sind?<br />

Dann kann nur noch eine andere, an strengere Voraussetzungen geknüpfte Anfechtung in<br />

Frage kommen: die Überschuldungs- oder Deliktspauliana.<br />

1245.<br />

Ist erheblich, ob der Schuldner im Zeitpunkt des Schenkungsaktes bereits<br />

zahlungsunfähig oder gar überschuldet war?<br />

Nein. Das Gesetz geht aber von der unwiderlegbaren<br />

Vermutung aus, dass ein derartiges<br />

Rechtsgeschäft den kurz darauf folgenden finanziellen Zusammenbruch des Schuldners<br />

zumindest mitverursacht hat.<br />

1246. Wieso bedürfen noch nicht vollzogene Schenkungen der Schenkungsanfechtung<br />

nicht?<br />

Weil die Ausstellung eines Verlustscheins oder die Konkurseröffnung jedes<br />

Schenkungsversprechen von Gesetzes wegen aufhebt, OR 250 II.<br />

1247.<br />

Welche Rechtshandlungen trifft die Überschuldungspauliana?<br />

Sie trifft bestimmte Rechtshandlungen, mit denen ein überschuldeter Schuldner einzelne<br />

Gläubiger bevorzugt hat. Die Begünstigung besteht regelmässig darin, dass ein Gläubiger<br />

vom Schuldner eine Sicherheit oder sogar Befriedigung erhält, auf die er überhaupt<br />

nicht oder<br />

nicht in der gewählten Art oder doch nicht zu der betreffenden Zeit<br />

hatte.<br />

1248. Welche Tatbestände formuliert das Gesetz für die Überschuldnungspauliana?<br />

SchKG 287:<br />

- Nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine bestehende Verbindlichkeit des<br />

Schuldners, die sicherzustellen er nicht schon früher rechtlich verpflichtet war, SchKG<br />

287 I Ziff.<strong>1.</strong> Dazu gehört z.B. die nachträgliche Bestellung eines Pfandrechts.<br />

193


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Tilgung einer Geldschuld auf ungewohnte Weise, z.B. durch Hingabe einer Sache, oder<br />

durch Übernahme einer Forderung gegen den Gläubiger, um diesem die Verrechung<br />

zu<br />

ermöglichen…<br />

- Bezahlung einer noch nicht fälligen Schuld<br />

1249. Können auch rechtliche Verpflichtungen zur Sicherstellung ein<br />

Anfechtungstatbestand<br />

nach SchKG 287 I Ziff. 1 bilden?<br />

Nein, sie schliessen diese Anfechtung aus. Da kann<br />

höchstens noch eine Deliktspauliana nach<br />

SchKG<br />

288 in Frage kommen.<br />

1250. Kann die Sicherstellung einer fremden Schuld als Anfechtungstatbestand<br />

der<br />

Überschuldungspauliana in Frage kommen?<br />

Nein. Sie könnte höchstens wenn<br />

sie ohne entsprechende Gegenleistung und ohne<br />

Verpflichtung<br />

erfolgte, gegebenenfalls gestützt auf SchKG 286 mit der Schenkungspauliana<br />

angefochten werden.<br />

125<strong>1.</strong> Welche Tatbestandsvoraussetzungen setzt die Überschuldenspauliana voraus?<br />

- Vorliegen einer der 3 im Gesetz aufgezählten Handlungen, SchKG 287 I Ziff. 1-3<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner muss<br />

die anfechtbare Handlung innerhalb der einjährigen Frist<br />

vorgenommen haben<br />

- Er muss zur Zeit der Fornahme der anfechtbaren Handlung effektiv überschuldet<br />

gewesen sein (die Passiven müssen also seine Aktiven schon damals überstiegen haben)<br />

→Dies muss alles der Anfechtende beweisen<br />

- Misslingen der Entlastungsmöglichkeit<br />

des Begünstigten (anders als bei der<br />

Schenkungspauliana steht dem Begünstigten eine Entlastungsmöglichkeit offen. Er<br />

wird<br />

zum Nachweis zugelassen, dass er die kritische Vermögenslage des Schuldners nicht<br />

gekannt hat und – bei der im Geschäftsverkehr<br />

üblichen Sorgfalt – auch nicht hätte<br />

erkennen können. Gelingt ihm der Beweis, ist die gegenteilige Vermutung (Kenntnis<br />

der<br />

Überschuldung) widerlegt und die Überschuldungsanfechtung ausgeschlossen, dann<br />

kann höchstens die Deliktspauliana in Frage kommen).<br />

1252. Was versteht man bei der Deliktspauliana unter der Benachteiligungs- bzw.<br />

Begünstigungsabsicht des Schuldners?<br />

Damit das gegeben ist, genügt es schon, dass sich der Schuldner<br />

über die schädigende Folge<br />

seines<br />

Handelns hat Rechenschaft geben müssen oder können; auch dolus eventualis kann in<br />

Frage kommen, womit der Schuldner zwar einen anderen, durchaus legitimen Zweck verfolgt,<br />

gleichz eitig aber eine Schädigung der Gläubiger in Kauf nimmt.<br />

1253. Was versteht man in SchKG 288 darunter, dass die „böse Absicht“ des<br />

Schuldners für den Gläubiger erkennbar war?<br />

Das heisst, dass der Empfänger nicht bestimmt gewusst haben muss,<br />

dass der Schuldner die<br />

Handlung<br />

(auch) vornimmt, weil er einzelne Gläubiger schädigen, andere begünstigen will.<br />

Es genügt, wenn der Empfänger der Sache bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte<br />

erkennen können und müssen, was der Schuldner im Schilde<br />

führt. Dem Vertragspartner wird<br />

damit eine gewisse Erkundigungspflicht auferlegt.<br />

1254. Welche Tatbestandsvoraussetzungen müssen bei der Deliktspauliana vorliegen,<br />

wer hat sie zu beweisen?<br />

Es obliegt dem Anfechtenden, sämtliche Tatbestandselemente<br />

nachzuweisen:<br />

- die vermögensschädigende Rechtshandlung des Schuldners<br />

- ihre Vornahme in der Verdachtsperiode<br />

194


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- die Schädigungsabsicht des Schuldners<br />

- deren Erkennbarkeit für den Vertragspartner<br />

1255. Wann greift man im Normalfall zur Deliktspauliana?<br />

Wen n die leichteren Anfechtungsmöglichkeiten<br />

versagen.<br />

1256. *Wie kann die Anfechtung geltend gemacht<br />

werden?<br />

- Die Anfechtungsansprüche werden regelmässig durch selbständige Klage<br />

(Anfechtungsklage) geltend gemacht<br />

- Man kann sie aber auch in einem anderen berteibungsrechtlichen Prozess einem Kläger<br />

einredeweise entgegenhalten: so gegenüber einer vom Begünstigten erhobenen<br />

Widerspruchs-, Aussonderungs- oder Kollokationsklage oder<br />

gegenüber der Klage eines<br />

Gläubigers auf Anerkennung seines privilegierten Pfändungsanschlusses. Wie sieht es<br />

da mit dem Erfordernis der Aktivlegitimation aus?<br />

- Sogar zur Begründung einer Klage, namentlich einer Widerspruchs- oder<br />

Kollokationsklage gegen den Begünstigten, kann die Einrede der Anfechtbarkeit<br />

herangezogen werden, vorausgesetzt, dass die Legitimation zur Anfechtung gegeben ist<br />

1257. Was kann gemacht werden, wenn ein Begünstigter<br />

Kollokationsklage führt, weil<br />

er geltend macht, er habe ein Pfandrecht, man aber denkt, diese Sicherstellung<br />

seiner Forderung sei anfechtbar?<br />

Dann kann ihm die Kollokation wegen der anfechtbaren Sicherstellung verweigert werden,<br />

sofern<br />

die betreffende Einrede erhoben wird. Die Forderung wird dann im 3. Rang kolloziert.<br />

Wurde die Forderung an sich schon in anfechtbarer Weise begründet, so kann sie sogar ganz<br />

abgewiesen<br />

werden.<br />

1258. Was kann man machen, wenn sich das gepfändete Objekt im Gewahrsam des<br />

begünstigten Dritten befand, und dieser seinen Anspruch darauf geltend macht,<br />

man aber denkt, dass das Obiekt der paulianischen Anfechtung unterliegt?<br />

Die Widerspruchsklage<br />

des Gläubigers (auf Aberkennung des Drittanspruchs, SchKG 108)<br />

kann<br />

mit der Anfechtbarkeit des Erwerbs begründet werden. Dasselbe gilt für den Fall einer<br />

Admassierungsklage der Konkursverwaltung, SchKG 242 III (muss begründender legitimiert<br />

sein).<br />

1259. Kann die Anfechtungsklage auch ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens<br />

geltedn gemacht werden?<br />

Ja, nämlich von der Konkursverwaltung oder – im Falle eines Liquidationsvergleichs – von<br />

den Liquidatoren<br />

im Rahmen der Feststellung der Aktiv- uns Passivmasse. Das ist praktisch<br />

bedeutsam,<br />

wenn die Verwirkungsfrist nach SchKG 292 abzulaufen droht.<br />

1260. Wovon hängt die Aktivlegitimation<br />

ab?<br />

Sie hängt davon ab, ob die Anfechtung infolge eines Konkurses oder einer Spezialexekution<br />

geltend gemacht wird.<br />

126<strong>1.</strong><br />

Wer ist in der Spezialexekution zur Anfechtung legitimiert?<br />

In einer Spezialexekution ist jeder Gläubiger legitimiert,<br />

der einen provisorischen oder einen<br />

definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat, SchKG 285 II Ziff. <strong>1.</strong> Auf Grund eines<br />

provisorischen Verlustscheins<br />

kann eine Klage des Gläubigers allerdings nur in dem Sinne<br />

gutgeheissen<br />

werden, dass das Anfechtungsobjekt erst verwertet werden darf, wenn in der<br />

hängigen Betreibung ein endgültiger Verlustschein ausgestellt wird.<br />

195


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1262. Wo zeigt sich die Subsidiarität der Anfechtung in der Spezialexekution deutlich?<br />

<strong>Der</strong> Angriff auf Drittvermögen ist erst erlaubt, wenn feststeht, dass das Schuldnervermögen<br />

zur Befriedigung der Pfändungsgläubiger nicht ausreicht.<br />

1263. Wer ist im Konkurs zur Anfechtung legitimiert?<br />

Im und nach dem Konkurs stehen die Anfechtungsansprüche der Masse zu, SchKG 200 und<br />

269. Darum ist hier ausschliesslich die Konkursverwaltung namens der Masse zur Anfechtung<br />

befugt. Ein Konkursgläubiger lann es nur dann sein, wenn ihm diese Recht nach SchKG 260<br />

abgetreten worden ist, SchKG 285 II Ziff. 2. Die Anfechtung<br />

ist hier aber schon von der<br />

Konkurseröffnung<br />

an zulässig, weil bei jedem Konkurs die Vermutung besteht, dass die<br />

Gläubiger zu Verlust kommen werden<br />

1264. Wer ist im Falle eines Liquidationsvergleichs zur Anfechtung legitimiert?<br />

Da wird das Anfechtungsrecht von den Liquidatoren ausgeübt, sofern es nicht an einzelne<br />

Gläubiger abgetreten worden is, SchKG 325! Steht bei 285 nicht im Gesetz.<br />

1265. Wer ist bei der Anfechtung passivlegitimiert?<br />

SchKG<br />

290:<br />

- in erster Linie einmal derjenige, der das anfechtbare Rechtsgeschäft mit dem Schuldner<br />

abgeschlossen hat, oder von diesem in anfechtbarer Weise befriedigt worden ist: der<br />

Vertragspartner des Schuldners oder der von ihm begünstigte<br />

- deren Gesamtnachfolger (insbesondere ihre Erben), gleichgültig ob sie gut- oder<br />

bösgläubig sind<br />

- ihre singularsukzessoren<br />

(Käufer, Zessionare), sofern sie bösgläubig sind; die Rechte<br />

gutgläubiger Einzelnachfolger des Begünstigten sind somit geschützt<br />

1266. *Wie lange beträgt die Anfechtungsfrist?<br />

Sie ist auf 2 Jahre befristet seit der Zustellung des Pfändungsverlustscheins oder seit der<br />

Konkurseröffnung, oder beim Liquidationsvergleich seit der Bewilligung der<br />

Nachlasstundung. Nach Ablauf der Fristen ist es verwirkt, SchKG 292 und 33<strong>1.</strong><br />

**Ja nicht die Anfechtungsfrist mit der materiellen Voraussetzung nämlich der Verdachtsfrist<br />

verwechseln<br />

oder die beiden gleichsetzen. Das eine ist eine materielle Voraussetzung und die<br />

Anfechtungsfrist ist eine Prozessvoraussetzung. Das Gericht weist, wenn eine<br />

Prozessvoraussetzung fehlt die Klage zurück ohne darauf einzutreten, wenn eine materielle<br />

Voraussetzung fehlt wird die Klage abgewiesen.<br />

1267. Was ist die Überschuldungsanfechtung für eine Klageart?<br />

Eine Leistungsklage auf Rückzahlung.<br />

1268. Bei wem muss man die Anfechtungsklage einreichen?<br />

Örtlich zuständug ist der Richter am schweizerischen<br />

Wohnsitz des Beklagten; bei<br />

ausländischem<br />

Wohnsitz kann in der Schweiz am Betreibungs- oder am Konkursort geklagt<br />

werden, SchKG 289.<br />

1269.<br />

Wonach bemisst sich der Streitwert?<br />

<strong>Der</strong> Streiwert bemisst sich nach dem Betrag, den die erfolgreiche Anfechtung dem Klager<br />

einbringen könnte. Das Ergebnis ist somit verschieden, je nach dem, ob im Zusammenhang<br />

mit einem Konkurs oder ausserhalb eines solchen geklagt wird:<br />

- Im Konkurs ergibt<br />

die erfolgreiche Anfechtung meist den vollen Wert des durch die<br />

anfechtbare Handlung entzogenen Vermögensteils; denn die Generalexekution erfasst<br />

stets das gesamte Vermögen des Schuldners<br />

196


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- In der Pfändungsbetreibung gilt als Streitwert entweder der Wert des entzogenen<br />

Vermögensteils oder der noch zu deckende kleinere Forderungsbetrag des<br />

Anfechtungsgläubigers.<br />

1270. Nach welchem Recht richtet sich das Prozessverfahren für die<br />

Anfechtungsklage?<br />

D as Prozessverfahren<br />

richtet sich nach kantonalem Recht.<br />

127<strong>1.</strong> Welche Wirkung hat die nicht erfolgreiche Anfechtung?<br />

Keine.<br />

1272. Welche Wirkung hat<br />

die Gutheissung der Anfechtungsklage?<br />

Sie ermöglicht das vollstreckungsrechtliche Beschlagsrecht an den seinerzeit entäusserten<br />

oder<br />

aufgegebenen Vermögensteilen und verschafft so den Anspruch auf amtliche<br />

Verwertung derselben sowie auf Befriedigung aus dem Erlös, SchKG 285 I. Kurzum das<br />

Vollstreckungssubstrat<br />

wird wieder hergestellt, so wie es sich ohne die angefochtene<br />

Rechtshandlung<br />

dargeboten hätte.<br />

Die Wiederherstellung geht jedoch – ihrem vollstreckungsrechtlichen Zweck entsprechend<br />

immer nur so weit, als die Befriedigung der beteiligten Gläubiger es erfordert; das sind<br />

sämtliche Konkurs- bzw. Nachlassgläubiger oder – in der Spezialexekution – der anfechtende<br />

Pfändungsgläubiger.<br />

1273. Was passiert, wenn der entzogene<br />

Vermögenswert grösser ist als der Betrag, den<br />

die volle Befriedigung des klagenden Pfändungsgläubigers erfordert?<br />

<strong>Der</strong> Mehrwert verbleibt stehts dem Dritten. <strong>Der</strong> Schuldner aber erhält nichts zurück, ihm wird<br />

nichts zurückgegeben, SchKG 29<strong>1.</strong> Das Urteil im Anfechtungsprozess hat somit nie<br />

materiellrechtliche Wirkungen.<br />

Das sieht man schon daraus, dass der Überschuss nicht an den<br />

Schuldner<br />

geht daraus zeigt sich, dass durch die Anfechtung das Rechtsverhältnis zwischen<br />

dem Schuldner und dem Dritten nicht aufgehoben ist.<br />

1274. Was für eine Wirkung hat das Urteil im Anfechtungsprozess?<br />

Es hat nich materiellrechtliche Wirkung. <strong>Der</strong> beklagte Dritte bleibt Eigentümer bzw.<br />

Gläubiger (Rechtsträger) einer anfechtbar erworbenen Sache, einer Forderung oder eines<br />

anderen Rechts: die erfolgreich angefochtenen Rechtshandlungen bleiben also zivilrechtlich<br />

gültig. Doch hat das Urteil insofern Reflexwirkung auf das materelle Recht des beklagten<br />

Dritten,<br />

als dieser die Beschlagnahme und Verwertung dulden muss und dadurch faktisch und<br />

wertmässig sein Recht verliert.<br />

1275. Ist ein letztinstanzliches Urteil berufungsfähig?<br />

Ja, bei gegebenem Streitwert.<br />

1276. Welche Wirkung hat das Urteil für den Beklagten?<br />

Er ist nach SchKG 291 I zur Rückgabe<br />

des anfechtbar Erworbenen verpflichtet. Damit ist<br />

gemeint,<br />

dass er die Pfändung oder Admassierung und die darauf folgende Verwertung der<br />

betreffenden Gegenstände dulden muss.<br />

Im Einzelnen gelten für diese Rückgabepflicht<br />

folgende Grundsätze:<br />

- Soweit noch vorhanden, sind die Vermögenswerte in natura beizubringen, samt den<br />

zivilen und natürlichen Früchten, dies selbst bei gutgläubigem<br />

Nutzen und Gebrauch des<br />

betreffenden Gegenstandes durch den Beklagten. Das folgt aus dem Grundsatz, dass die<br />

Vollstreckungsmasse so wiederherzustellen ist, als habe die anfechtbare Handlung nie<br />

stattgefunden. Die entäusserten Werte<br />

werden ohne weiteres zur Konkursmasse gezogen<br />

197


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

oder, wenn der Kläger auf Grund eines Pfändungsverlustscheines<br />

vorgegangen war,<br />

sofort gepfändet. Es bedarf somit keiner Realvollstreckung dieses Anfechtungsurteils<br />

nach kantonalem Prozessrecht, ebenso wenig der Rückübertragung des Eigentums an<br />

den Schuldner durch Grundbuchberichtigung oder Retrozession.<br />

- Ist Naturalerstattung nicht mehr oder nur noch zum Teil möglich, so hat der Beklagte<br />

nach den allgemeinen Regeln von OR 97 ff. Wertersatz zu leisten. Von dieser<br />

Ersatzpflicht kann er sich nur durch den Nachweis befreien, dass ihn an der<br />

Unmöglichkeit der Rückerstattung kein Verschulden trifft. Die Exkulpation ist ihm aber<br />

verwehrt, wenn er im Zeitpunkt des Untergangs oder der Wertverminderung der Sache<br />

bereits in Verzug gesetzt war; dann haftet er auch für Zufall OR 103.<br />

Befindet sich der<br />

Beklagte selbst im Konkurs, so kann der Anspruch auf Wertersatz gegen ihn nur als<br />

gewöhnliche Konkursforderung geltend gemacht werden.<br />

- Von dieser sehr umfassenden Einlieferungspflicht ist einzig der gutgläubige Empfänger<br />

einer Schenkung wenigstens teilweise befreit; er braucht nur die bei ihm noch<br />

vorhandene Bereicherung herauszugeben, 291 III.<br />

1277. Welche Art Urteil ist das Urteil, dass der Beklagte Wertersatz zu leisten hat?<br />

Es ist ein auf dem Betreibungswege vollstreckbares Leistungsurteil.<br />

1278. Haftet der Beklagte für verschuldete Wertverminderung an der Sache?<br />

Er haftet für verschuldete Wertverminderung bzw. Untergang<br />

der Sache. Für zufälligen<br />

Wertverlust<br />

bzw. Untergang braucht er dagegen nicht einzustehen; dafür kommen ihm aber<br />

auch zufällige Wertsteigerungen nicht zugut.<br />

1279.<br />

Muss der Beklagte auch den notwendigen Aufwand den ihn die Sache gekostet<br />

hat abgeben?<br />

<strong>Der</strong> notwendige Aufwand wird der Beklagte – als Masseverbindlichkeit – in Rechnung stellen<br />

dürfen, denn solcher wäre auch beim Schuldner angefallen. Auch wertvermehrende<br />

Investitionen müssten entschädigt werden.<br />

1280. Welche Wirkung hat die Erfüllung der „Rückgabepflicht“ der Beklagten auf die<br />

Rechte der Beklagten?<br />

- <strong>Der</strong> Beklagte hat Rückleistungs- und Ersatzansprüche<br />

- Weiter würde ein einst vom Schuldner getilgte Forderung wieder aufleben<br />

128<strong>1.</strong><br />

Welche Rückleistungsansprüche hat der Beklagte?<br />

Hatte der Beklagte für die angefochtene Rechtshandlung eine Gegenleistung erbracht (z.B. bei<br />

einer g emischten Schenkung), so hat er Anspruch darauf, dass sie ihm zurückerstattet wird<br />

(SchKG 291 I Satz 2 und 3).<br />

1282.<br />

Welche Rückleistungsansprüche hat der Beklagte im Konkurs des Schuldners?<br />

Im Konkurs des Schuldners hat der Beklagte in erster Linie Anspruch<br />

auf Rückerstattung der<br />

in der Konkursmasse noch vorhandenen Gegenleistungen; er kann gegebenenfalls deren<br />

Aussonderung verlangen. Ist seine Leistung nicht mehr effektiv vorhanden, steht ihm das<br />

Recht auf Herausgabe der vorhandenen<br />

Bereicherung zu. Wenn aber in der Konkursmasse<br />

überhaupt<br />

nichts mehr von der Gegenleistung des Beklagten vorhanden ist – also wenn weder<br />

faktisch noch wertmässig – kann nur noch eine Ersatzforderung gegen den Schuldner<br />

persönlich geltend gemacht werden.<br />

1283. Gegen wen richtet sich der Herausgabeanspruch (Rückleistungsanspruch) auf<br />

die Sache (im Konkurs)?<br />

198


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

<strong>Der</strong> Herausgabeanspruch auf die Sache oder auf die Bereicherung richtet sich gegen die<br />

Masse. Es handelt sich dabei, wie beim Ersatz für notwendigen Aufwand, um eine<br />

Masseverbindlichkeit. Mit dieser könnte<br />

der Beklagte seine eigene Pflicht zur Leistung von<br />

Wertersatz<br />

verrechnen.<br />

1284. Gegen wen richtet sich die gegen den Schuldner persönlich gerichtete<br />

Ersatzforderung?<br />

Dies muss der Beklagte als Konkursforderung eingeben. Seine Pflicht zu Wertersatz könnt er<br />

dann nicht mit derselben, sondern nur mit der ihm zufallenden Konkursdividende verrechnen.<br />

1285.<br />

Gegen wen richten sich die Gegenansprüche (auf Herausgabe bzw. auf Ersatz) in<br />

der Spezialexekution?<br />

Sie richten sich durchwegs gegen den Schuldner. Besteht die Gegenleistung des Beklagten in<br />

einer Sache, die für den klagenden Pfändungsgläubiger bereits gepfändet wurde, so kann der<br />

Beklagte sie oder ihren Erlös im Widerspruchsverfahren herausverlangen. Hat der<br />

Pfändungsgläubiger<br />

daraus schon Befriedigung erlangt, so kann der Beklagte die eigene<br />

Leistung entsprechend kürzen.<br />

1286. Was passiert, wenn nach erfolgreicher Anfechtung die Tilgung einer Forderung<br />

des Beklagten dahinfällt?<br />

Dann lebt diese mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder auf, SchKG 291 II.<br />

- Im Konkurs nimmt die wiedererstandene Forderung als Konkursforderung teil; sie wird<br />

vom Amtes wegen entsprechend<br />

kolloziert. Mit der darauf entfallenden<br />

Konkursdividende kann der Anfechtungsbeklagte die ihm nach SchKG 291 I obliegende<br />

Rückleistung der Zahlung verrechnen (Verrechnung mit der wiedererstandenen<br />

Forderung wäre hingegen ausgeschlossen)<br />

- In der Pfändungsbetreibung ist die wiederauflebende Forderung durch<br />

Pfändungsanschluss geltend zu machen<br />

9. Kapitel:<br />

<strong>Der</strong> Nachlassvertrag<br />

§ 53 Wesen, Rechtsnatur und Arten des Nachlassvertrages<br />

1287. Welche Typen des Nachlassvertrages gibt es?<br />

Es<br />

gibt der gerichtliche Nachlssvertrag, davon spricht man, wenn er unter Mitwirkung des<br />

Gerichts zu stande kommt, andernfalls<br />

gibt es noch der aussergerichtliche Nachlassvertrag.<br />

1288. Welche Unterschiede bestehen zwischen dem gerichtlichen<br />

und dem<br />

aussergerichtlichen Nachlassvertrag?<br />

Beide Typen sind wesensverschieden, und zwar nicht nur in ihrem Zustandekommen, sondern<br />

auch ihren Voraussetungen und Wirkungen nach. Allein ihr Zweck bleibt immer derselbe:<br />

dem Schuldner soll das Durchstehen einer Zwangsvollstreckung erspart bleiben, die<br />

Danierung<br />

seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht und das wirtschaftliche<br />

Fortkommen erleichter werden.<br />

1289. Welches Interesse könnten die Gläubiger an einem Nachlassvertrag haben?<br />

Oft wird ihnen der Nachlass ein besseres Ergebnis bringen als die strenge Zwangsexekution.<br />

<strong>Der</strong> Schuldner kann duch Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit zur besseren Befriedigung<br />

seiner Gläubiger beitragen, und wo Verwertungen nötig sind, kann eher die günstigste<br />

Gelegenheit abgewartet werden als<br />

in der formstrengeren Zwangsverwertung.<br />

199


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1290. Worauf beruht der aussergerichtliche Nachlassvertrag?<br />

Er beruht auf rein privaten Rechtsgeschäften, die der Schuldner mit jedem Gläubiger einzeln<br />

abschliesst. Er besteht somit aus einer Summe von individuellen Schulderlassverträgen, deren<br />

Inhalt nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt werden kann, OR 19. Infolgedessen<br />

bietet er keine Gewähr für gleiche Behandlung aller Gläubiger.<br />

129<strong>1.</strong> Bindet der aussergerichtliche Nachlassvertrag alle Personen?<br />

Nein, seiner privatrechtlichen Natur nach bindet er nur jene Personen, die ihm zugestimmt<br />

haben. Sofern also jeder Gläubiger seine Zustimmung vom Mitziehen aller übrigen Gläubiger<br />

abhängig macht, kann der Nachlassvertrag nur im Einverständnis aller Gläubiger zustande<br />

kommen.<br />

Besteht<br />

eine grosse Gläubigeruahl sieht das aussergerichtliche Nachlasskonzepr wegen der<br />

Unübersichtlichkeit deshalb oft vor, die Kleingläubiger vorweg zu befriedigen,<br />

so dass hierauf<br />

der Vertrag unter den (wenigen) Hauptgläubigern ausgehandelt werden kann.<br />

1292. Was kann der nicht konkursfähige Schuldner/eine überschuldete<br />

Kapitalgesellschaft<br />

oder Genossenschaft, im aussergerichtlichen<br />

Nachlassverfahren machen um sich vom grössten Druck zu befreien?<br />

Damit das Verfahren ohne Betreibungsdruck abläuft, kann der kleine, nicht konkursfähige<br />

Schuldner um Stundung zwecks einvernehmlicher Schuldenbereinigung nachsuchen,<br />

SchKG<br />

333<br />

ff.<br />

Eine überschuldete Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft kann um Konkursaufschub,<br />

OR<br />

725a ersuchen.<br />

Anders als das eigentliche Nachlassverfahren nach SchKG 293 ff bezwecken diese beiden<br />

Stundungsverfahren in erster Linie eine aussergerichtliche Regelung der Schulderverhältnisse.<br />

1293. Was kann der Schuldner machen, wenn<br />

die aussergerichtliche Regelung der<br />

Schuldverhältnisse scheitert?<br />

Dann steht dem Schuldner immer<br />

noch das gerichtliche Nachlassverfahren offen, SchKG 336;<br />

dort ist zwar die Vertragsfreiheit eingeschränkt, dafür ist keine Einstimmigkeit erforderlich.<br />

1294.<br />

Was ist die Definition des gerichtichen Nachlassvertrages?<br />

Man kann den gerichtlichen Nachlassvertrag umschreiben als das Ergebnis eines gesetzlich<br />

geregelten Verfahrens, in welchem der Schuldner<br />

mit Zustimmung einer bestimmten<br />

Mehrheit seiner Gläubiger sowie unter Mitwirkung und Aufsicht seine Schulden auf eine für<br />

alle Gläubiger verbindliche Weise tilgen kann.<br />

1295. Ist der gerichtliche Nachlassvertrag ein Vertrag?<br />

Nein, denn übereinstimmende Willensäusserungen zwischen dem Schuldner und seinen<br />

Gläubigern bilden nicht durchwegs und jedenfalls nicht ausschliesslich seinen<br />

Entstehungsgrund.<br />

Vielmehr kommt er durch ein Zusammenwirken des Schuldners, der Gläubigermehrheit und<br />

staatlich<br />

bestellter Organe zustande.<br />

1296. Was ist der Nachlassvertrag dann?<br />

Die Voraussetzungen seines Zustandekommens, genügendes Angebot des Schuldners,<br />

Zustimmung der Gläubigermehrheit,<br />

Mitwirkung des Gerichts, sowie seine Funktion<br />

qualifizieren den gerichtlichen Nachlassvertrag als ein Surrogat der Zwangsvollstreckung.<br />

Er tritt als besonderes öffentlich-rechtliches<br />

Institut an deren Stelle und schliesst sie für die<br />

von<br />

ihm betroffenen Forderungen schlechthin aus. Nachlassvertrag und Zwangsvollstreckung<br />

200


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

unterscheiden sich im Wesentlilchen nur durch ihre Verfahren, die Art und Weise, wie die<br />

Gläubiger vom Schuldner zufrieden gestellt werden.<br />

Das Ergebnis eines Nachlassvertrages ist gleich, wie dasjenige der Zwangsvollstreckung, für<br />

sämtliche Gläubiger verbindlich. Für die zustimmenden beruht es auf Erlass und Vergleich;<br />

für die nicht zustimmenden bedeutet es Zwangserlass und Zwangsvergleich.<br />

1297. Welche Arten gerichticher Nachlssverträge gibt es?<br />

Das Vergleichsangebot des Schuldners an seine Gläubiger, das die Zwangsvollstreckung<br />

gegen ihn ausschalten soll, kann verschiedenen Inhalts sein. Danach unterscheidet man drei<br />

Grundtypen von Nachlassverträgen:<br />

- <strong>Der</strong> Stundungsvergleich<br />

- <strong>Der</strong> Prozent- oder Dividendenvergleich<br />

- <strong>Der</strong> Liquidationsvergleich<br />

1298. Was wird mit dem Stundungsvergleich<br />

bezweckt?<br />

Damit bietet der Schuldner seinen Gläubigern<br />

die vollständige Tilgung ihrer Forderungen<br />

n ach einem bestimmten Zeitplan an.<br />

1299.<br />

Was versteht man unter dem Prozent- oder Dividendenvergleich?<br />

<strong>Der</strong> zielt auf die Bezahlung nur noch eines Teils der Forderung<br />

in gleichem Verhältnis für alle<br />

Gläubiger und auf Erlass des Restes.<br />

1300.<br />

Was verstht man unter dem Liquidationsvergleich=Nachlassvertrag mit<br />

Vermögensabtretung?<br />

Dazu führt das Angebot des Schuldners, den Gläubigern sein gesamtes Vermögen oder<br />

wenigstens einen Teil davon zur Verfügung<br />

zu stellen auf dass sie sich selbst aus dessen Erlös<br />

Befriedigung<br />

verschaffen.<br />

Ein solcher Nachlassvertrag nähert sich schon stark dem Konkurs: eine in der Art des<br />

Konkurses durchzuführende, jedoch von manchen formellen Vorschriften des Konkurses<br />

befreite Vermögensliquidation.<br />

130<strong>1.</strong> Unter welchem Titel<br />

des SchKG stehen der Stundungs- und der<br />

Prozentvergleich?<br />

Sie stehen unter dem Titel „Ordentlicher Nachlassvertrag“, SchKG 314 ff.<br />

1302.<br />

Wo steht der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung?<br />

In SchKG 3177 ff.<br />

1303. Worauf zielt der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung im Vergleich<br />

zum<br />

Stundungs- und der Prozentvergleich ab?<br />

Bei den ordentlichen Nachlassverträgen steht die Sanierung des Schuldner<br />

im Vordergrund,<br />

beim Nachlassvertrag<br />

mit Vermögensabtretung (wie beim Konkurs) die wirtschaftliche<br />

Liquidation.<br />

201


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

§ 54 Das Nachlassverfahren<br />

1304. Welche Standien gibt es im Nachlassverfahren, bis der Nachlassvertrag zustande<br />

kommt?<br />

Drei Stadien:<br />

Bewilligung der Nachlasstundung (Bewilligungsverfahren)<br />

Die Zustimmung der Gläubiger zum Vergleichsangebot<br />

(Zustimmungsverfahren)<br />

Die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrages<br />

(Bestätigungsverfahren)<br />

Danach kommt es zum Vollzug bzw. zur<br />

Durchführung des Nachlassvertrages<br />

1305. Welche Organe sind im Nachlassverfahren tätig?<br />

- das Nachlassgericht<br />

- der Sachwalter<br />

- die Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss<br />

- die Liquidatoren<br />

1306. Von wem kann das Nachlassverfahren eingeleitet werden?<br />

Es kann von Amtes wegen oder auf Gesuch des Schuldners oder eines Gläubigers eingeleitet<br />

werden.<br />

1307. Wann kommt es zur Einleitung von Amtes wegen?<br />

Wenn der Konkursrichter anlässlich der Prüfung eines Konkursbegehrens seinen Entscheid<br />

aussetzt und die Akten von sich aus dem Nachlassgericht überweist, weil „Anhaltspunkte“ für<br />

das Zustandekommen eines Nachlassvertrages bestehen, SchKG 173a II. Dadurch soll der<br />

Konkurs über sanierbare Unternehmen vermieden werden.<br />

1308. Welcher Schuldner kann die Bewilligung für eine Nachlasstundung stellen?<br />

Jeder Schldner, sei er eine natürliche oder eine juristische Person, kann beim Nachlassgericht<br />

ein Gesuch um Bewilligung der Nachlasstundung stellen, SchKG 293 I. Für den<br />

Konstenvorschuss gilt GebV 49.<br />

1309. Was muss das Gesuch des Schuldners um Bewilligung einer Nachlassstundung<br />

enthalten?<br />

Das Gesuch muss eine Begründung und den Entwurf eines Nachlassvertrages enthalten. Dazu<br />

genügt, dass der Schuldner erst einmal allgemein seine Vorstellungen von der Art und Weise<br />

202


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

der<br />

Bereinigung seiner Schuldverhältnisse bekannt gibt; ein konkreter Entwurf gibt es oft erst<br />

im Verlauf des Verfahrens.<br />

Das<br />

Gesuch muss weiter von sämtlilchen Unterlagen begleitet sein, aus denen die<br />

Vermögens- Ertrags- und Einkommenslage ersichtlich ist (Bilanz, Erfolgsrechnung,<br />

Anhänge); Buchführungspflichtige haben noch ein Verzeichnis ihrer Geschäftsbücher<br />

beizulegen.<br />

1310. Kann ein diesen Anforderungen nicht genügendes Gesuch nachträglich noch<br />

ergänzt werden?<br />

Ja, SchKG 32 IV.<br />

131<strong>1.</strong> Welche Konsequenzen hat ein Schuldner zu tragen, wenn er seine<br />

Vermögenslage zu günstig oder zu ungünstig darlegt, so dass sich die Gläubiger<br />

kein zuverlässiges Bild machen können?<br />

In diesem Fall wird er nach StGB 170 strafbar.<br />

1312. Wann kann der Gläubiger mit einem Gesuch die Einleitung eines<br />

Nachlassverfahrens verlangen, was muss er dem Gesuch beilegen?<br />

Wenn er vor der Alternative steht, das Konkursbegehren zu stellen, kann er mit einem<br />

begründeten Gesuch die Einleitung des Nachlassverfahrens verlangen, SchKG 293 II.<br />

1313. Von wem wird das Nachlassgesuch geprüft?<br />

Es wird von dem am ordentlichen Betreibungsort zuständigen Nachlassgericht geprüft,<br />

SchKG 293 III. Den Kantonen steht es frei, ein unteres und ein oberes Nachlassgericht<br />

vorzusehen, SchKG 294 III.<br />

1314. Wie läuft das Verfahren ab, in dem das Nachlassgesuch<br />

behandelt wird?<br />

<strong>Der</strong> Nachlassrichter prüft die Voraussetzungen der Nachlassstundung von Amtes wegen<br />

(Untersuchungsmaxime). Er trifft seinen Entschei im Summarverfahren.<br />

- Er muss unverzüglich nach Eingang des Gesuchs oder der vom Konkursrichter<br />

überwiesenen Akten,<br />

die zur Erhaltung des Vermögens des Schuldners notwendigen<br />

vorsorglichen Massnahmen treffen, SchKG 293 III.<br />

- Er kann die Nachlassstundung einstweilen für höchstens 2 Monate provisorisch<br />

bewilligen, um drohenden Betreibungsdruck abzuwenden, soweie einen provisorischen<br />

Sachwalter<br />

ernennen und diesen mit der Präfung der wirtschaftlichen Lage des<br />

Schuldners und der Sanierungsaussicht zu betrauen<br />

- Die provisorische Stundung wird publiziert und im Grundbuch angemerkt, SchKG 293<br />

IV i.V.m. 296.<br />

- <strong>Der</strong> Sachwalter soll die für den definitiven Stundungsentscheid erforderlichen<br />

Beurteilungsgrundlagen beschaffen; im Übrigen stehen ihm schon die einem definitiven<br />

Sachwalter in SchKG 298 eingeräumten befugnisse zu.<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner und gegebenenfalls der antragsstellende Gläubiger ist unverzüglich zur<br />

Verhandlung vorzuladen. <strong>Der</strong> Nachlassrichter kann auch andere Gläubiger anhören,<br />

SchKG 294 I.<br />

- Namentlich, wenn das Verfahren von Amtes wegen in Gang gekommen ist oder ein<br />

Gläubiger das Gesuch gestellt<br />

hat, kann der Schuldner aufgefordert werden, die<br />

erforderlichen Unterlagen vorzulegen, SchKG 294 I.<br />

Innert welc<br />

1315. her Zeitspanne muss ein Nachlassrichter entscheiden, ob er die<br />

Nachlasstundung bewilligt?<br />

203


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Sobald der Nachlassrichter im Besitz der erforderlichen Unterlagen ist, entscheidet er so rasch<br />

als möglich, SchKG 294 II.<br />

1316. Wie kann der Nachlassrichter entscheiden?<br />

Indem er entweder die Nachlssstundung bewilligt oder das Gesuch abweist oder aus formellen<br />

Gründen gar nicht darauf eintritt.<br />

Vom<br />

Konkursrichter überwiesene Akten sendet er diesem zurück, wenn er die<br />

Nachlasstundung nocht bewilligen kann.<br />

1317. Ist die Rückweisung<br />

selbständig anfechtbar?<br />

Nein,<br />

erst der nachfolgende Entscheid des Konkursrichters (insb. die Konkurseröffnung) wäre<br />

anfechtbar.<br />

1318. Was setzt die Bewilligung der Stundung materiell<br />

voraus?<br />

Dass Aussicht auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages<br />

besteht, SchKG 294 II, 295<br />

I. Das ist der Fall, wenn nach den gegebenen Verhältnissen mit einiger Wahrscheinlichkeit<br />

erwartet werden darf, dass die Gläubiger dem Angebot zustimmen werden und der<br />

Nachlassvertrag<br />

dann bestätigt werden kann.<br />

Entscheidend für diese Beurteilung sind vor allem die Vermögens-, Ertrags- und<br />

Einkommenslage des Schuldners, die hinreichende Sicherstellung bestimmter Gläubiger<br />

sowie<br />

der Durchführung des Vertrages und der Kosten, SchKG 306.<br />

Bis zu einem gewissen Grad dürfen auch öffentliche Interessen<br />

berücksichtigt werden.<br />

1319. Wie kann der Entscheid des Nachlassrichters weitergezogen werden?<br />

Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht<br />

besteht, kann der Entscheid binnen 10 Tagen nach<br />

dessen<br />

Eröffnung weitergezogen werden, SchKG 294 III.<br />

1320. Wer kann den Entscheid des Nachlassrichters weiterziehen?<br />

- der Schuldner sowie der gesuchstellende Gläubiger, SchKG 194 III<br />

- von den anderen Gläubigern nur, soweit er die Ernennung eines Sachwalters betrifft<br />

(SchKG 294 IV, z.B. weil er nicht unabhängig oder weil er zu teuer sei)<br />

132<strong>1.</strong> Wie kann der Entscheid des oberen oder einzigen Nachlassgerichts<br />

weitergezogen werden?<br />

Er ka nn als Vollstreckungssache nur noch mit StBE beim Bundesgericht angefochten werden.<br />

1322. Wie läuft das Bewilligungsverfahren ab, wenn der Kokurs schon über dem<br />

Schuldner verhängt<br />

ist?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner kann nach SchKG 332 einen Nachlassvertrag selbst dann noch vorschlagen,<br />

wenn über ihn bereits der Konkurs eröffnet ist.<br />

- Dann erübrigt sich das Bewilligungsverfahren, denn der Konkurs verschafft dem<br />

Schuldner schon eine umfassende Stundung (SchKG 206).<br />

- Es bedarf auch keiner weiteren Organe<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner gelangt mit seinem Vorschlag an die Konkursverwaltung, welche ihn<br />

zuhanden der 2. Gläubigerversammlung begutachtet.<br />

- Die Aufgaben des Sachwalters übernimmt soweit erforderlich, die Konkursverwaltung<br />

,<br />

SchKG 332 II. <strong>Der</strong>en Antrag an die Gläubigerversammlung<br />

führt direkt zum<br />

Zustimmungsverfahren<br />

- <strong>Der</strong> Lauf des Konkursverfahrens wird durch Einreichung des Nachlassvorschlages nicht<br />

beeinträchtigt. Erreicht es das Stadium<br />

der Verwertung wird diese aber, wenn der<br />

204


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Voschlag nicht verzögernd erscheint bis zum Entscheid des Nachlassrichters über die<br />

Bestätigung von der Konkursverwaltung<br />

eingestellt.<br />

1323. Was passiert, wenn der Nachlassrichter dem Gesuch zur Bewilligung des<br />

Nachlassverfahrens entspricht?<br />

Dann gewährt der Nachlassrichter dem Schuldner die Nachlassstundung und ernennt einen<br />

oder mehrere Sachwalter.<br />

1324.<br />

Welches ist die Rechtsstellung des Sachwalters?<br />

<strong>Der</strong> Sachwalter braucht nicht Beamter zu sein, es kommen<br />

selbst juristische Personen in<br />

Betracht.<br />

<strong>Der</strong> Sachwalter<br />

nimmt aber als Vollstreckungsorgan stehts eine öffentlich-rechtliche Stellung<br />

ein(SchKG<br />

295 III); deshalb untersteht er der Protokollpflicht, SchKG 8, der<br />

Ausstandspflicht, SchKG 10, dem Selbstkontrahierungsverbot, SchKG 11, der<br />

Disziplinaraufsicht der Aufsichtsbehörde, SchKG 14, und seine Verfügungen können mit<br />

Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten werden (SchKG 17 ff);<br />

schliesslich haftet der Kanton auch für widerrechtliche Handlungen des Sachwalters (SchKG<br />

5). Seine Rechtsstellung ist daher mit derjenigen<br />

einer ausseramtlichen Konkursverwaltung<br />

vergleichbar.<br />

1325. Welche Wirkung hat die Bestätigung des Nachlassverfahrens<br />

durch das<br />

Nachlassgericht?<br />

Damit<br />

hören die amtilchen Funktionen des Sachwalters im Allgemeinen auf, ausser er wird<br />

mit dem Vollzug eines ordentlichen Nachlassvertrages beauftragt, SchKG 314 II oder<br />

bei<br />

einem Liquidationsvergleich als Liquidator eingesetzt, SchKG 317 II.<br />

1326.<br />

Welche Aufgaben hat der Sachwalter generell?<br />

<strong>Der</strong> Sachwalter führt das Nachlassverfahren während der Stundungsphase<br />

nach den<br />

gesetzlichen Vorschriften durch und wahrt dabei die Interessen des Schuldners<br />

und der<br />

Gläubiger<br />

unparteiisch.<br />

1327.<br />

Welche Aufgaben hat der Sachwalter im Einzelnen?<br />

Im Einzelnen überträgt ihm das Gesetz in SchKG 295 II:<br />

- Die Überwachung der Handlungen des Schuldners, wobei dem Sachwalter ein<br />

Weisungsrecht zukommt (SchKG 298 I)<br />

- Vorbereitung und Leitung des Zustimmungsverfahrens, insbesondere durch Feststellung<br />

der Aktiven und Passiven (Verweis auf SchKG 298 – 302 und 304) Inventarisierung<br />

und<br />

Schätzung des Schuldnervermögens, Schuldenruf, Zusammenstellung der Eingaben,<br />

Vorbereitung und Leitung der Gläubigerversammlung und schliessich durch<br />

Ausarbeiten des konkreten Nachlassvertrages<br />

und Berichterstattung an die Gläubiger<br />

(SchKG 302)<br />

- Instruktion des Bestätigungsverfahrens durch Berichterstattung<br />

an das Nachlassgericht<br />

mit der Empfehlung zur Bestätigung oder<br />

Verwerfung des Nachlassvertrages, SchKG<br />

304<br />

- Anzeigepflicht bei unzulässigem (oder weisungswidrigem)<br />

Verhalten des Schuldners,<br />

SchKG 298 III<br />

- Und die Pflicht zu Periodischer Berichterstattung, SchKG 295 II Lit.c<br />

Damit der Sachwalter diese Aufgaben<br />

richtig erfüllen kann, ist ihm der Schuldner<br />

auskunftspflichtig. Ausser diesen gesetzlichen Obliegenheiten kann der Nachlassrichter dem Sachwalter noch<br />

besondere Aufgaben auftragen.<br />

205


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1328. Wie wird der Sachwalter für seine Tätigkeit entschädigt?<br />

<strong>Der</strong><br />

Nachlassrichter setzt die Entschädigung des Sachwalters pauschal fest; den Gesuchsteller<br />

kann er zur Sicherstellung anhalten. Mit Vorteil wird der Sachwalter periodisch Vorschuss<br />

verlangen.<br />

1329. Wie kann der Sachwalter<br />

seine Lohnforderung geltend machen, wenn die<br />

Sanierungen scheitern und es trotzdem zum Konkurs oder zu einem<br />

Liquidationsvergleich kommt?<br />

Dann wird die Honorarforderung des Sachwalters in deisem Verfahren als<br />

Masseverbindlichkeit<br />

behandelt, SchKG 310 II.<br />

1330. Während welcher Zeit/zu welchem Zweck bewilligt der Nachlassrichter<br />

die<br />

Nachlassstundung?<br />

<strong>Der</strong> Weg bis zum Zustandekommen des Nachlassvertrages ist mehr oder weniger lang; es<br />

braucht Zeit, das Zustimmungsverfahren vorzubereiten und durchzuführen. Hiefür bewilligt<br />

der Nachlassrichter dem Schuldner Stundung, während deren Dauer zwischen ihm und einen<br />

Gläubigern weitgehend Waffenstillstand herrscht.<br />

Ob die Beteiligten<br />

einen ordentlichen Nachlassvertrag oder einen Liquidationsvergleich<br />

anstreben<br />

spielt noch keine Rolle.<br />

133<strong>1.</strong> Wem wird die Nachlassstundung<br />

im Hinblick auf ihre Wirkung mitgeteilt?<br />

Im Hinblick auf ihre Wirkung – insbesondere das Betreibungsverbot und die<br />

Verfügungsbeschränkung – wird die Bewilligung der Nachlassstundung öffentlich bekannt<br />

gemacht sowie dem Betreibungsamt und dem Grundbuchamt unverzüglich<br />

mitgeteilt, SchKG<br />

296.<br />

1332. Wann beginnt die Stundung zu wirken?<br />

Die Stundung wirkt nicht erst von ihrer Publikation an, sondern – wie die Konkurseröffnung<br />

–<br />

unmittelbar mit dem Bewilligungsentscheid;<br />

infolgedessen braucht sie im Grundbuch nur<br />

noch<br />

deklaratorisch angemerkt zu werden. Wird die Bekanntmachung nicht schon vom<br />

Nachlassrichter veranlasst, besorgt sie der Sachwalter, der damit gleich den Schuldenruf<br />

verbinden kann, SchKG 300 I.<br />

1333. Wie lange dauert die Stundung?<br />

Die Stundung<br />

wird zunächst für 4 – 6 Monate gewährt, SchKG 295 I. Reicht die angesetzte<br />

Frist nicht aus, kann sie auf Antrag des Sachwalters insgesamt auf 12 Monate verlängert<br />

werden,<br />

SchKG 295 IV. In komplexen Fällen ist Verlängerung sogar bis auf 24 Monate<br />

zulässig. Soll die Stundung mehr als 12 Monate betragen, müssen allerdings die Gläubiger<br />

angehört<br />

werden, SchKG 295 IV Satz 2.<br />

Die Dauer einer provisorisch gewährten Stundung wird an die definitive nicht angerechnet,<br />

SchKG<br />

295 I.<br />

1334. Was<br />

muss man machen, wenn man die Stundung verlängert?<br />

Je de Verlängerung der Stundung ist wie die erste zu publizieren und den interessierten<br />

Ämtern<br />

mitzuteilen.<br />

1335. Bis wann erstrecken sich die Wirkungen der Nachlassstundung?<br />

Sie erstrecken sich über<br />

die eingeräumte Dauer hinaus bis zur Publikation der Bestätigung des<br />

Nachlassvertrages durch das Nachlassgericht; dies allerdings nur, wenn der Sachwalter die<br />

206


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Akten<br />

dem Gericht noch vor Ablauf der Stundung einreicht, SchKG 304 I, sonst fallen ihre<br />

Wirkungen bereits mit dem Ablauf der Stundungsfrist dahin.<br />

1336. Inwiefern ist der Schuldner während der Stundung vor<br />

Vollstreckungshandlungen<br />

geschützt?<br />

Bereits<br />

hängige Betreibungen dürfen nicht fortgesetzt werden und neue nicht mehr eingeleitet<br />

werden, SchKG 297 I.<br />

Früher vollzogene Handlungen (z.B. eine Pfändung)bleiben dagegen wirksam, bis<br />

über das<br />

Zustandekommen des Nachlassvertrages entschieden ist.<br />

Gepfändetes, abgeliefertes oder eingelöstes Bargeld darf sogar noch verteilt werden, Verweis<br />

auf SchKG 199 II.<br />

1337. Welche Wirkungen hat die Nachlassstundung?<br />

- Betreibungsverbot<br />

- Hemmung des Fristenlaufs<br />

- Zinsen und Fälligkeit<br />

- Verrechnung<br />

- Verfügung und Geschäftsführung<br />

1338. Welche Handlungen sind vom Betreibungsverbot ausgenommen?<br />

SchKG<br />

297 II:<br />

- die Betreibung auf Pfändung für Forderungen der ersten Klasse, selbst bei<br />

Konkursfähigkeit des Schuldners, SchKG 297 II Ziff. 1<br />

- die Betreibung auf Grundpfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen, die<br />

Verwertung bleibt aber ausgeschlossen<br />

- die Betreibung auf Pfändung für Forderungen, die im Falle eines nachfolgenden<br />

Konkurses oder eines Liquidationsvergleiches Masseverbindlichkeit wären (! Steht nicht<br />

im Gesetz)<br />

Möglich sind auch der Arrest und andere unaufschiebbare Sicherungsmassnahmen, die aber<br />

schon ihrem Wesen nach eigentlich keine Betreibungshandlungen darstellen<br />

1339. Was muss das Betreibungsamt machen, wenn während hängiger<br />

Nachlassstundung das Betreibungsbegehren gestellt wird?<br />

Es<br />

ist vom Betreibungsamt gegebenenfalls zu protokollieren und gegebenenfalls nach dem<br />

Wegfall der Stundung zu vollziehen.<br />

1340. Welche Wirkung hat die Nachlassstundung auf die Fristen?<br />

Soweit der Schuldner nicht mehr betrieben werden darf, wird der Lauf jeder Verjährungs-<br />

oder Verwirkungsfrist gehemmt (SchKG 297 I)<br />

134<strong>1.</strong> Welche Wirkung hat die Nachlassstundung auf die Zinsen?<br />

Mit der Bewilligung<br />

der Stundung werden die vorher entstandenen nicht pfandgesicherten<br />

Forderungen<br />

gegenüber dem Schuldner unverzinslich, sofern der (ordentliche Nachlassvertrag<br />

nichts anderes bestimmt, SchKG 297 III.<br />

1342. Was passiert mit den Zinsen, wenn die Nachlassstundung wieder aufgehoben<br />

wird?<br />

Dann tritt wie beim Konkurswiderruf Verzinslichkeit ex tunc wieder ein.<br />

1343. Welche Wirkung hat die Nachlassstundung auf die Fälligkeit der Forderungen?<br />

207


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Auf die Fälligkeit der Forderungen hat die Nachlassstundung keinen Einfluss; sie verfallen<br />

normal. Nur wenn ein Liquidationsvergleich zustande kommt, werden sämtliche<br />

Nachlassforderungen,<br />

die grundpfandgesicherten ausgenommen, wie im Konurs füllig.<br />

1344. Welche Wirkung hat die Nachlassstundung<br />

auf die Verrechenbarkeit von<br />

Forderungen?<br />

Für die Verrechenbarkeit<br />

einer Nachlassforderung mit einer Forderung gegen den Gläubiger<br />

während der Stundung gelten die konkursrechtlichen Regeln; nur tritt als Stichtag an die<br />

Stelle der Konkurseröffnung die Bekanntmachung der Stundung<br />

oder gegebenenfalls des<br />

vorausgegangenen Konkursaufschubes, SchKG 297 IV.<br />

1345.<br />

Welche Wirkung hat die Nachlassstundung auf das Verfügungsrecht des<br />

Schuldners allgemein?<br />

Zum Schutz der Gläubiger ist während der Stundung das Verfügungsrecht des Schuldners<br />

ü ber sein Vermögen eingeschränkt<br />

– nicht aber, wie im Konkurs, völlig aufgehoben.<br />

Das gilt auch wenn von Anfang an ein Liquidationsvergleich angestrebt wird; der Schuldner<br />

verliert sein Verfügungsrecht hier erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des Vertrages<br />

vollständig, SchKG 319 I. also nicht schon<br />

von der Stundungsbewilligung an!<br />

Dem<br />

Schuldner werden wegen dem sonst allgemeinen Ziel der Sanierung nur bestimmte<br />

Rechtshandlungen verboten; im Übrigen darf aber – allerdings vom Sachwalter<br />

überwacht,<br />

der ihm Weisungen<br />

erteilen darf – frei verfügen, SchKG 298 und 295 II.<br />

1346. Welches Handeln bleibt dem Schuldner trotz Nachlssstundung<br />

erlaubt?<br />

Grundsätzlich soll der Schuldner sein Geschäft, unter Aufsicht des Sachwalters, selbst<br />

weiterführen. Er darf die dadurch bedingten geschäftsüblichen<br />

Verträge selbst abschliessen<br />

und erfüllen,<br />

SchKG 298 I.<br />

1347. In welche Kategorien kann man die dem Schuldner verbotenen Handlungen<br />

einteilen?<br />

Hier ist zu unterscheiden zwischen Handlungen:<br />

- die das Gesetz,<br />

- der Nachlassrichter oder<br />

- der<br />

Sachverwalter<br />

dem Schuldner verbieten<br />

1348.<br />

Welches sind gesetzlich verbotene Handlungen des Schuldners?<br />

Gesetzlich verboten sind dem Schuldner (wie auch dem Sachverwalter) während der<br />

Stundung nur die in SchKG 298 II abschliessend aufgezählten Rechtshandlungen. Die<br />

Verfügungsbefugnis des Schuldners ist entsprechend<br />

aufgehoben. So kann er nicht mehr<br />

rechtsgültig:<br />

- Teile des Anlagevermögens (insbesondere Grundstücke, Tochtergesellschaften<br />

oder<br />

eigenständige Betriebsteile) veräussern oder belasten<br />

- Pfänder bestellen<br />

- Bürgschaften eingehen<br />

- Unentgeltliche Verfügungen treffen<br />

Das Verbot gilt aber insofern nicht absolut, als der Nachlassrichter ausnahmsweise zur<br />

Vornahme solcher<br />

Handlungen ermächtigen kann.<br />

1349.<br />

In welchen Fällen wird der Nachlassrichter den Schuldner zur Vornahme ansich<br />

gesetzlich verbotenen Handlungen ermächtigen?<br />

208


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Das wird der Richter auf entsprechenden Antrag des Schuldners oder des Sachverwalters tun,<br />

wenn es die Weiterführung des Geschäfts erfordert<br />

1350.<br />

Welche Wirkungen haben gesetzlich verbotene Geschäfte, die der Schuldner oder<br />

der Sachverwalter ohne Ermächtigung des Richters vornehmen?<br />

Sie sind nicht rechtswirksam, d.h. den Nachlassgläubigern gegenüber betreibungrechtlich<br />

unbeachtlich: Veräusserte Objekte können, wie im Konkurs, bedingungslos wieder<br />

beigebracht werden; Verpflichtungsgeschäfte berechtigen den Gläubiger weder zu einer<br />

Nachlassdividende, noch werden sie im Falle eines nach folgenden Konkurses oder eines<br />

Liquidationsvergleiches überhaupt kolloziert. Es handelt sich also um eine nmfassende<br />

betreibungsrechtliche<br />

Ungültigkeit.<br />

135<strong>1.</strong> Welche Anordnungen kann<br />

der Nachlassrichter bezüglich den Handlungen des<br />

Schuldners machen?<br />

Über das gesetzliche Verfügungsverbot hinaus kann der Nachlassrichter anordnen, dass<br />

gewisse Handlungen nur unter Mitwirkung des Sachwalters vorgenommen werden dürfen,<br />

oder er kann den Sachwalter sogar dazu ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des<br />

Schuldners ganz zu übernehmen, SchKG 298 I. Dann ist dem Schuldner entweder<br />

nur<br />

selbständuges Handeln oder überhaupt jegliches Handeln verboten.<br />

1352. Was passiert mit den vom Schuldner abgeschlossenen Rechtsgeschäften<br />

und<br />

Verfügungen, wenn er den Anordnungen des Nachlassrichters zuwieder handelt?<br />

Hält der Schuldner sich nicht an die Anordnungen des Nachlassrichters, sind die von ihm<br />

ohne Mitwirkung des Sachverwalters abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und Verfügungen<br />

nicht rechtsgültig, wie im Falle der Nichtbeachtung des gesetzlichen Verbotes. Die<br />

betreffenden Forderungen wären<br />

somit nicht einmal als gewöhnliche Nachlassforderungen zu<br />

berücksichtigen.<br />

1353. Was ist der Grund, dass der Nachlassrichter genau bestimmen kann, welche<br />

Handlungen der Schuldner ausführen kann?<br />

Dass der Nachlassrichter die Geschäftsführungsbefugnis auf die Bedürfnisse des Einzelfalls<br />

zuschneiden kann.<br />

1354. Welche Anordnungen<br />

kann der Sachverwalter bezüglich den<br />

Handlungsbefugnissen des Schuldners machen?<br />

Er kann im Rahmen seiner Weisungsbefugnis von sich aus dem Schuldner Rechtshandlungen<br />

verbieten. Er mag sich seine Zustimmung generell oder für einzelne Geschäfte vorbehalten<br />

oder den Abschluss und die Abwicklung bestimmter Geschäfte überhaupt untersagen.<br />

1355. Welche<br />

Konsequenzen bringen Widerhandlungen des Schuldners gegen die<br />

Weisungen des Sachwalters mit sich?<br />

Wide rhandlungen des Schuldners gegen die Weisungen des Sachwalters machen solche<br />

Geschäfte weder zivil- noch betreibungsrechtlich ungültig. Einzige Rechtsfolge wäre, dass<br />

Verpflichtungen daraus keine Masseverbindlichkeiten, sondern nur gewöhnliche<br />

Nachlassforderungen begründen. Verbote des Sachwalters sind daher weniger strikt.<br />

1356. Mit welchem Rechtsbehelf können Weisungen<br />

des Sachwalters angefochten<br />

werden?<br />

Sie könne mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde angefochten<br />

werden.<br />

209


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1357. Welche Verpflichtungen werden im Falle eines Liquidationsvergleichs oder in<br />

einem späteren Konkurs als Masseverbindlichkeit<br />

angesehen?<br />

Verpflichtungen,<br />

die der Schuldner bzw. der Sachverwalter während der Stundung im<br />

Rahmen der ihm zustehenden Verfügungs- bzw. Vertretungsbefugnis eingeht, werden nach<br />

Abschluss<br />

eines Liquidationsvergleichs oder in einem späteren Konkurs als<br />

Masseverbindlichkeiten anerkannt, SchKG 310 II. Weil diese nicht unter den Nachlassvertrag<br />

fallen, dürfen sie vorab und voll bezahlt werden.<br />

1358. Wieso ist es wichtig, dass Verpflichtungen, die der Schuldner oder Sachverwalter<br />

erlaubterweise während einer Stundung eingehen Masseverbindlichkeiten sind?<br />

Nur so lässt sich überhaupt noch jemand<br />

finden, der bereit ist, mit dem angeschlagenen<br />

Unternehmen<br />

Geschäftsbeziehunen zu unterhalten.<br />

1359. Welche Pflicht hat der Sachwalter, wenn der Schuldner gegen das gesetzliche<br />

Verbot, gegen Anordnungen des Nachlassrichters oder gegen die eigenen<br />

Weisungen verstösst?<br />

Das muss der Sachverwalter dem Nachlassrichter anzeigen, SchKG 298 III.<br />

1360. Welche Konsequenzen kann der Richter anordnen, wenn sich der Schuldner<br />

nicht an seine Verfügungsbefugnisse hält?<br />

Dieser kann nach Anhörung des Schuldners und der Gläubiger, dem Schuldner die<br />

Verfügungsbefugnis<br />

über sein Vermögen ganz entziehen oder soger die Stundung widerrufen,<br />

SchKG 298 III.<br />

136<strong>1.</strong> In welchen Fällen kann die Stundung widerrufen werden?<br />

- wenn der Schuldner sich nicht an seine Verfügungsbefugnisse hält, SchKG 298 III<br />

- auf Antrag des<br />

Sachwalters vom Nachlassgericht wenn es zur Erhaltung des Vermögens<br />

erforderlich ist oder<br />

- wenn der Nachlassvertrag offensichtlich nicht zustande kommen wird, SchKG 295 V.<br />

Vor diesem folgeschweren Entscheid müssen der Schuldner<br />

und der Gläubiger angehört<br />

werden.<br />

1362.<br />

Wann erhalten die Gläubiger Gelegenheit, zum Vergleichsangebot des<br />

Schuldners förmlich Stellung zu nehmen?<br />

Erst im Zustimmungsverfahren erhalten die Gläubiger Gelegenheit,<br />

zum Vergleichsangebot<br />

des Schuldners förmlich Stellung zu nehmen.<br />

1363. Welche Vorbereitungsmassnahmen trifft der Sachwalter für die Durchführung<br />

des Zustimmungsverfahrens?<br />

- Inventar<br />

- Schuldenruf<br />

- Einberufung der Gläubigerversammlung<br />

1364. Was gehört alles zur Inventaraufnahme?<br />

<strong>Der</strong> Sachwalter nimmt das Inventar des gesamten Schuldnervermögens auf; er schätzt den<br />

Verkehrswert<br />

der einzelnen Bestandteile, SchKG 299, scheidet Kompetenzgut aus und merkt<br />

Drittansprüche vor.<br />

Bedeut sam ist vor allem die Schätzung der Pfandgegenstände, SchKG 299 II und III.<br />

Pfandgesicherte Forderungen fallen nämlich nicht unter den Nachlassvertrag, weshalb sie<br />

bei<br />

der Ermittlung<br />

der zustimmenden Summenmehrheit nur in dem nach der Schätzung<br />

ungedeckten<br />

Betrag mitzählen, SchKG 305 II.<br />

210


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Auch ausländisches Vermögen des Schuldners ist in das Inventar aufzunehmen, obwohl im<br />

Nachlassverfahren – gleich wie im Konkurs – zwischenstaatlich das Territorialitätsprinzip<br />

vorherrscht. <strong>Der</strong> Einbezug von im Ausland gelegenen Vermögensteilen ist vor allem wichtig<br />

für die Beurteilung des Vergleichsangebots des Schuldners unter dem Gesichtspunkt seiner<br />

Leistungsfähigkeit.<br />

1365. Wie erfolgt der Schuldenruf/was bringt er mit sich?<br />

SchKG<br />

300, durch öffentlilche Bekanntmachung. Die Gläubiger werden aufgefordert ihre<br />

Forderung binnen 20 Tagen einzugeben, mit der Androhung, dass sie sonst bei den<br />

Verhandlungen<br />

über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt wären. Wer mitentscheiden<br />

will, muss also seinen Anspruch rechtzeitig anmelden. Nicht oder zu spät angemeldete<br />

Forderungen sind aber dem Nachlassvertrag ebenfalls<br />

unterworfen. <strong>Der</strong> Schuldenruf wird<br />

jedem<br />

bekannten Gläubiger zudem brieflich mitgeteilt.<br />

Aus den Geschäftsbüchern des Schuldners ersichtlilche Forderungen gelten als angemeldet.<br />

Beim Liquidationsvergleich sind – analog zum Konkurs – verspätete Eingaben noch bis<br />

zum<br />

Schluss der Liquidation entgegen zu nehmen.<br />

Wie im Konkurs wird zu jeder Forderungseingabe die Erklärung des Schuldners<br />

darüber<br />

eingeholt,<br />

ob er sie anerkennt oder bestreitet, SchKG 300 II.<br />

1366. Welche Bedeutung hat die Bestreitung einer<br />

Forderung im weiteren Verlauf des<br />

Verfahrens?<br />

- vorerst muss das Nachlassgericht entscheiden, inwiefern eine bestrittene Forderung<br />

stimmrechtsmässig<br />

zu berücksichtigen ist, SchKG 305 III und<br />

- bei Bestätigung eines ordentlichen Nachlassvertrages setzt der Nachlassrichter dem<br />

Gläubiger eine Frist von 20 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung<br />

seiner Forderung,<br />

SchKG 315.<br />

1367. Zu welchem Zeitpunkt<br />

und in welcher Form wird die Gläubigerversammlung<br />

einberufen?<br />

Sobald ein verhandlungsreifer Vorentwurf vorliegt, lädt der Sachverwalter die Gläubiger<br />

durch öffentliche<br />

Bekanntmachung zur Gläubigerversammlung ein, mit dem Hinweis, dass<br />

die<br />

Akten wärend 20 Tagen vor der Versammlung eingesehen werden können; die<br />

Bekanntmachung muss mindestens einen Monat vor der Versammlung erfolgen, SchKG<br />

301<br />

I. Jedem bekannten Gläubiger wird diese Publikation zudem einzeln mitgeteilt.<br />

1368. Kommt der Gläubigerversammlung im Nachlassverfahren die gleiche Bedeutung<br />

zu wie im Konkurs/welche Funktionen hat sie?<br />

Nein, ihr kommt zudem eine andere Rechtsstellung zu. Vor allem bildet die Versammlung<br />

hier kein eigentliches Vollstreckungsorgan.<br />

Sie kann namentlich keine Beschlüsse fassen.<br />

Sie stellt eine blosse Zusammenkunft der Gläubiger dar;<br />

Sie dient einzig dem Zweck der Meinungsbildung m Hinblick auf die spätere individuelle<br />

Stellungnahme der Gläubiger zum Vorschlag des<br />

Schuldners. Jeder Gläubiger stimmt einzeln<br />

zu,<br />

sei es an der Versammlung oder später, SchKG 305 I.<br />

1369. Kann die Tätigkeit der Gläubigerversammlung mit Beschwerde angefochten<br />

werden (richtig/falsch)?<br />

Falsch, da sie auch keine<br />

Beschlüsse fassen kann.<br />

1370. Wieso werden im Nachlassverfahren sämtliche Gläubiger zugelassen, gleigültig<br />

ob sie „stimmberechtigt“ sind oder nicht?<br />

211


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Weil die Gläubigerversammlung nur eine beschränkte rechtliche Bedeutung hat. Auch<br />

säumige Gläubiger, die ihr Stimmrecht verwirkt haben, sowie diejenigen, deren Stimmen bei<br />

der Emittlung des Zustimmungsergebnisses gar nicht mitzählen, dürfen aber deshalb der<br />

Versammlung beiwohnen.<br />

137<strong>1.</strong><br />

Wie läuft die Verhandlung in der Gläubigerversammlung ab?<br />

SchKG 302:<br />

<strong>Der</strong> Sachwalter leitet die Verhandlung. Er erstattet vorerst Bericht über die Vermögens-,<br />

Ertrags- und Einkommenslage des Schuldners, SchKG 302 I.<br />

<strong>Der</strong> Schuldner hat persönlch zu erscheinen, um auf Verlangen weitere Aufschlüsse zu geben,<br />

SchKG 302 II. Er soll da aber auch noch Gelegenheit haben seinen Vorschlag zu begründen<br />

oder allenfalls noch abzuändern.<br />

Schliesslich wird den Gläubigern der Entwurf des Nachlassvertrages<br />

zur unterschriftlichen<br />

Genehmigung unterbreitet, SchKG 302 III.<br />

1372. Kann die Gläubigerversammlung auch<br />

bei Abwesenheit des Schuldners<br />

durchgeführt werden?<br />

Ja.<br />

1373. Wann gilt der Nachlassvertrag als angenommen?<br />

Wenn bis zum Bestätigungsentscheid die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens<br />

zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderung vertreten, oder ein Viertel der Gläubiger, die<br />

aber mindestens drei Viertel des Gesamtbetrags der Forderung vertreten<br />

zugestimmt haben<br />

(SchKG 305 I).<br />

Unter<br />

beiden Voraussetzungen braucht es somit einer bestimmten Zahl von Kopfstimmen und<br />

dazu noch einer bestimmten Summenmehrheit.<br />

1374. Welche Stimmen werden bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht<br />

mitgezählt/warum nicht?<br />

SchKG 305 II:<br />

- weder für ihre Person noch für ihre Forderung die konkursrechtlich privilegierten<br />

Gläubiger, soweit sie nicht auf ihr Privileg verzichteten. Ihre Forderungen müssen<br />

ja<br />

sichergestellt sein, dass der Nachlassvertrag überhaupt bestätigt werden kann, SchKG<br />

306 II Ziff.2.<br />

- der Ehegatte des Schuldners, ebenfalls weder für seine Person noch für seine Forderung<br />

(er soll, weil möglicherweise voreingenommen, das Ergebnis nicht beeinflussen können)<br />

- die Gläubiger pfandgesicherter Forderungen, soweit diese nach der Schätzung des<br />

Sachwalters durch das Pfand gedeckt sind (sie sind in diesem Umfang dem<br />

Nachlassvertrag nicht unterworfen, SchkG 310 I)<br />

- Ob und inwieweit bedingte und bestrittene Forderungen<br />

mitzuzählen sind, entscheidet<br />

das Nachlassgericht im Bestätigungsverfahren, ohne indessen damit deren<br />

Rechtsbestand zu präjudizieren, SchKG 305 III. Über bestrittene Forderungen hat der<br />

ordentliche Richter am Ort des Nachlassverfahrens zu<br />

urteilen, SchKG 315; im<br />

Liquidationsvergleich werden sie im Kollokationsverfahren bereinigt, SchKG 32<strong>1.</strong><br />

1375. Ist bei der Genehmigung des Nachlassvertrages auch eine konkludente<br />

Zustimmung möglich?<br />

Nein,<br />

jeder Gläubiger muss den Vertragsentwurf einzeln mit seier Unterschrift genehmigen<br />

(SchKG 302 III); konkludente Zustimmung ist ausgeschlossen.<br />

1376. Wann muss die Zustimmung zum Nachlassvertrag erteilt werden?<br />

212


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Sie braucht nicht schon an der Gläubigerversammlung selbst erteilt zu werden; zustimmen<br />

kann man bis zum Bestätigungsentscheid (SchKG 305 I). Bis zu diesem Zeitpunkt darf man<br />

seine Zustimmung auch wieder zurückziehen. Das Stimmrecht ist ein Zustimmungsrecht, wer<br />

von den Stimmberechtigten nicht zustimmt, hat abgelehnt.<br />

1377. Wie läuft das Zustimmungsverfahren im Konkurs ab?<br />

In einem hängigen<br />

Konkurs berschränkt sich das ganze Zustimmungsverfahren auf den<br />

Bericht der Konkursverwaltung über den vom Schuldner unterbreiteten<br />

Nachlassvertragsentwurf an die Zweite Gläubigerversammlung und auf die Stellungnahme<br />

der einzelnen Gläubiger dazu (SchKG 332 I und II). Inventar, Schuldenruf und Erklärungen<br />

des Schuldners zu den Forderungseingaben sind in diesem Stadium des Konkursverfahrens<br />

schon vorhanden.<br />

1378. Was passiert ganz allgemein im Bestätigungsverfahren?<br />

Da<br />

überprüft das Nachlassgericht den von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen<br />

Nachlassvertrag und erklärt ihn durch Entscheid für alle Gläubiger verbindlich oder verwirft<br />

ihn.<br />

<strong>Der</strong> Bestätigungsentscheid stempelt den Nachlassvertrag als „gerichtlichen“ ab, den Vergleich<br />

als<br />

„Zwangsvergleich“.<br />

1379. Wie wird das Bestätigungsverfahren eingeleitet/wie läuft es ab?<br />

- <strong>Der</strong> unterbreitet Sachwalter vor Ablauf der Stundung alle Akten mit seinem Bericht dem<br />

Nachlassgericht (SchKG 304 I).Im Bericht orientiert er über bereits erfolgte<br />

Zustimmungen<br />

und empfielt, den Vertrag zu bestätigen oder zu verwerfen (SchKG 304<br />

I).<br />

- Das Nachlassgericht macht hierauf den Verhandlungstermin<br />

öffentlich bekannt, lädt die<br />

Gläubiger und den Schuldner dazu ein und teilt ihnen mit, dass sie Einwendungen gegen<br />

den Nachlassvertrag in der Verhandlung vorbringen können (SchKG 304 III); sie dürgen<br />

aber auch schriftlich Stellung nehmen<br />

- Das Gericht<br />

entscheidet „befürderlich“ am Termin selbst. Im Übringen kommt<br />

kantonales Recht zur Anwendung.<br />

1380. Welche Art Entscheid ist der Entscheid über die Bestätigung oder Verwerfung<br />

des Nachlassvertrags?<br />

Ein Sachentscheis.<br />

138<strong>1.</strong> Wie kann der Sachentscheid lauten?<br />

Entweder auf Bestätigung oder auf Verwerfung des Nachlassvertrages. Dabei ist das<br />

Nachlassgericht nicht an die Genehmigung durch die Gläubigermehrheit<br />

gebunden. <strong>Der</strong>en<br />

Zustummung ist aber erste Voraussetzung der Bestätigung; ohne sie kann auch ein<br />

gerichtlichener<br />

Nachlassvertrag nicht zustande kommen.<br />

1382. Wann ist bei der Bestätigung ein Sachentscheid ausgeschlossen?<br />

Aus rein<br />

formellem Grund, wenn der Sachwalter die Akten und sein Gutachten erst nach<br />

Ablauf<br />

der Stundungsfrist überweist; denn damit ist das Nachlassverfahren bereits erfolglos<br />

ausgelaufen.<br />

<strong>Der</strong> Entscheid kann dann nur noch auf Nichteintreten lauten.<br />

1383. Welche materiellen Voraussetzungen müssen für eine Bestätigung gegeben sein?<br />

SchKG<br />

306 II:<br />

213


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

- Das Angebot des Schuldners muss vor allem „in richtigem Verhältnis“ zu seinen<br />

Möglichkeiten stehen, SchKG 306 II Ziff. <strong>1.</strong> Bei der Beurteilung dieser Frage dürfen<br />

auch Anwartschften und im Ausland liegendes Vermögen des Schuldners berücksichtigt<br />

werden.<br />

- Für den Liquidationsvergleich wird diese Voraussetzung noch un der Weise präzisiert,<br />

dass das Verwertungsergebnis oder die von einem Dritten angebotene Summe<br />

insgesamt<br />

höher erscheinen muss als der voraussichtliche Erläs, der in einem Konkurs erzielt<br />

würde. Massgebend für diese Prognose ist die Dividendenerwartung<br />

der<br />

Kurrentgläubiger; denn die angemeldeten privilegierten Gläubiger (sowie die<br />

Massegläubiger) müssen ohnehin vollständig befriedigt werden können<br />

- <strong>Der</strong> Vollzug des Nachlassvertrages und die vollständige Befriedigung der angemelgeten<br />

privilegierten Gläubiger sowie die Erfüllung der Masseverbindlichkeiten müssen<br />

sichergestellt sein, es sei denn, die begreffenden Gläubiger verzichten ausdrücklich<br />

darauf. In Analogie zu SchKG 305 III sind dabei nur diejenigen<br />

privilegierten<br />

Forderungen sicherzustellen, welche vom Nachlassrichter auch zur Teilnahme an der<br />

Abstimmung zugelassen wurden.<br />

Im Übrigen stellt sich die Frage der Sicherstellung nur beim ordentlichen<br />

Nachlassvertrag; beim Liquidationsvergleich geht das Verfügungsrecht über das<br />

Vermögen mit der Bestätigung auf die Gläubiger über, SchKG 317. Im Falle der<br />

Abtretung des Vermögens an einen Dritten muss allerdings der Verkaufserlös<br />

sichergestellt werden, aber nicht vom Schuldner sondern vom Dritten, SchKG 318 I<br />

Ziff. 3.<br />

1384. Kann der Nachlassvertrag im Bestätigungsverfahren noch abgeändert werden?<br />

Im Interesse der Gläubiger, der zustimmenden wie der ablehnenden, darf das Nachlassgericht<br />

einzelne Bestimmungen des Nachlassvertrages abändern oder aufheben oder den Vertrag<br />

sogar ergänzen, SchKG 306 III. Das kann auf Antrag eines Beteiligten geschehen, oder von<br />

Amtes<br />

wegen. Auf diese Weise kann unter Umständen eine ungenügende Regelung korrigiert,<br />

insbesondere auch den Interessen einer Gläubigerminderheit<br />

Rechnung getragen werden.<br />

1385. Wie kann der Entscheid des Nachlassgerichtes<br />

angefochten werden?<br />

- Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, kann der Entscheid binnen 10 Tagen<br />

nach seiner Eröffnung an deses weitergezogen werden (SchKG 307)<br />

1386. Wer ist dazu<br />

legitimiert den Entscheid weiterzuziehen?<br />

- gegen einen Verwerfungsentscheid der Schuldner sowie jeder Gläubiger, der dem<br />

Nachlassvertrag zugestimmt hat;<br />

- gegen einen Bestätigungsentscheid ebenfalls der Schuldner und jeder Gläubiger, der<br />

dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt hat; ein zustimmender Gläubiger kann nur<br />

anfechten, wenn das Nachlassgericht ihm durch Abänderung des Bertrages nachträglich<br />

weitere Opfer auferlegt hat<br />

1387. Wie kann ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid ans BGer weiter gezogen<br />

werden?<br />

Nur mit StBE.<br />

1388. Was muss gemacht werden, sobald der Entscheid rechtskräftig ist?<br />

Er muss öffentlich bekannt gemacht werden, SchKG 308 I. und dem Betreibungs- sowie<br />

Grundbuchamt mitgeteilt.<br />

Wird einem konkursfähigen Schuldner ein Liquidationsvergleich bestätigt, so muss auch das<br />

Handelsregisteramt benachrichtigt werden.<br />

214


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

1389. Welche Wirkungen hat der Entscheid des Nachlassgerichts über die Bestätigung<br />

des Nachlassvertrags unabhängig davon, wie er ausfällt?<br />

Er schliesst in jedem Fall das Nachlassverfahren ab. Die Stundung die bis dahin angedauert<br />

hat, verliert mit der Publikation des Entscheides jede weitere Wirkung, SchKG 308 II.<br />

1390. Welche Wirkungen hat der Verwerfungsentscheid im Besonderen?<br />

Er gestattet allen Gläubigern, ihre Forderungen wieder auf dem Wege der<br />

Zwangsvollstreckung geltend zu machen, sei es durch Fortsetzung einer schon früher<br />

eingeleiteten Betreibung oder durch Anhebung einer neuen. Wie ein Stundungswiderruf wirkt<br />

der Verwerfungsentscheid zudem vorübergehend als materieller Konkursgrund(!): jeder<br />

Gläubiger ist dann berechtigt, binnen 20 Tagen seit der Publikation des Entscheides sofort die<br />

Konkurseröffnung zu verlangen, und zwar gegen jden Schuldner, nicht nur gegen einen<br />

konkursfähigen, SchKG 309 i.V.m. 190 I Ziff. 3.<br />

139<strong>1.</strong> Welche Wirkungen hat ein rechtskräftiger Bestätigungsentscheid?<br />

Damit erwächst auch der Nachlassvertrag selbst – der Vergleich – in Rechtskraft. Seiner<br />

Durchführung und Erfüllung steht nichts mehr im Wege, sofern ihn das Nachlassgericht<br />

nachher wieder (teilweise) aufhebt oder (ganz) widerruft.<br />

Ausserdem bewirkt die Bestätigung:<br />

- Alle hängigen Betreibungen, aber auch der Arrest, die wegen der Nachlassstundung<br />

nicht weiterverfolgt werden konnten, fallen dahin; ausgenommen sind die<br />

Pfandverwertungsbetreibung, SchKG 31<strong>1.</strong> Für Bargeld gilt wiederum SchKG 199 II<br />

- Ein hängiger Konkurs, in dessen Verlauf der Nachlassvertrag zustande kam, ist auf<br />

Antrag der Konkursverwaltung vom Konkursgericht zu widerrufen, SchKG 332 III und<br />

195 I<br />

- <strong>Der</strong> Schuldner kann für alle nicht dem Nachlassvertrag unterworfenen Schulden wieder<br />

voll betriegen werden, SchKG 319 II.<br />

§55 Die Durchführung des Nachlassvertrages<br />

1392. Was muss nun mit dem rechtskräftigen Nachlassvertrag noch passieren?<br />

Er muss noch vollzogen werden. Die Art und Weise dieser Durchführung bestimmt sich nach<br />

dem materiellen Inhalt des Nachlasses.<br />

1393. Wo ist der materielle Inhalt des Nachlasses geregelt?<br />

Im Vertrag. Er gibt Auskunft darüber, ob dem Nachlassschuldner Stundung oder Erlass (z.B.<br />

teilweiser oder vollständiger Erlass von Kapital oder Zinsen, mit oder ohne<br />

Nachforderungsrechte, Teilerlass in Verbindung mit Stundung der Restforderung) gewährt<br />

wird sowie – beim Liquidationsvergleich – über den Umfang der Vermögensabtretung<br />

(SchKG 314 I bzw. 317 und 318).<br />

1394. Was hat das Gesetz mit dem materiellen Inhalt des Vertrages zu tun?<br />

Es umschreibt die Auswirkungen des materiellen Nachlasses.<br />

1395. Welche Auswirkungen hat der materielle Inhalt des Vertrages?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner braucht die Nachlassgläubiger nur noch in dem Masse (Dividende), zu der Zeit<br />

(Stundung) und auf die Art zu befriedigen, wie es der Nachlassvertrag festlegt. Hält er sich<br />

daran, sind seine Schulden entsprechend den Vertragsbestimmungen getilgt.<br />

Deshalb werden im Nachlassverfahren auch keine Verlustscheine ausgestellt (!).<br />

215


Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

Umgekehrt kommt bei Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des Nachlassvertrages dessen<br />

Aufhebung oder gar dessen Widerruf in Frage, SchKG 313, 316.<br />

1396. (Auswirkungen des Nachlassvertrages): Ist der Nachlassvertrag für alle<br />

Nachlassgläubiger verbindlich?<br />

Ja, er ist für alle Nachlassgläubiger verbindlich, ungeachtet dessen, ob der einzelne<br />

zugestimmt hat oder am Verfahren teilgenommen hatAuch säumige Gläubiger und solche, die<br />

ihre Forderung überhaupt nich t angemeldet haben, sind ihm unterworfen (SchKG 310 I).<br />

Die Allgemeinverbindlichkeit des Nachlassvertrages wird durch das Verbot von<br />

Nebenversprechen bekräftigt. Jede Zusicherung des Schuldners an einen Gläubiger, ihm mehr<br />

zu leisten als ihm nach dem Vertrag gebührt, ist nichtig, SchKG 312.<br />

1397. Was bedeutet anderseits die Verbindlichkeit des Nachlassvertrages für alle<br />

Gläubiger, für den Schuldner?<br />

Das bedeutet, dass alle Nachlassforderungen, ob angemeldet oder nicht – im vertraglich<br />

bestimmten Umfang zu erfüllen sind. Nur beim Liquidationsvergleich geht das<br />

Teilnahmerecht mit dem Abschluss der Liquidation unter; wie im Konkurs können<br />

Forderungseingaben nach abgeschlossener Verteilung nicht mehr berücksichtigt werden,<br />

SchKG 25<strong>1.</strong><br />

1398. Wer gilt alles als Nachlassgläubiger?<br />

Als Nachlassgläubiger gelten nach SchKG 310 I:<br />

- Alle Gläubiger, deren Forderungen vor Bekanntmachung der Stundung entstanden sind<br />

- Die Gläubiger, deren Forderungen seither ohne Zustimmung des Sachwalters entstanden<br />

sind<br />

- Pfandgläubiger, für den durch das Pfand nicht gedeckten Forderungsbetrag, SchKG 310<br />

I<br />

- Die Gläubiger privilegierter Forderungen, sofern sie auf ihr Sicherstellungsrecht<br />

verzichtet oder ihre Forderung gar nicht angemeldet haben.<br />

1399. Welche Gläubiger sind der Allgemeinverbindlichkeit des Nachlassvertrages nicht<br />

unterworfen?<br />

- die Pfandgläubiger, soweit ihre Forderung durch das Pfand gedeckt sind; sie behalten ihr<br />

Einzelverfolgungsrecht und können nach Ablauf der Nachlassstundung ohne weiteres<br />

zur Pfandverwertung schreiten. Nur ein allfälliger Pfandausfallschein unterliegt dem<br />

Nachlassvertrag (gleich verhält es sich, wo ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist)<br />

- Die Gläubiger konkursrechtlich privilegierter Forderungen, sofern sie ihre Forderung<br />

angemeldet und auf ihr Sicherstllungsrecht nicht verzichtet haben, SchKG 306 II Ziff. 2<br />

- Die Gläubiger von Masseforderungen. Ihre vollständuge Erfüllung muss sichergestellt<br />

sein, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichten, SchKG 306 II Ziff. 2.<br />

1400. In welchem Fall wirkt sich der Nachlassvertrag auch auf Grundpfandgläubiger<br />

aus?<br />

Wenn der Nachlassrichter dem Schuldner im Bestätigungsentscheid eine sog. Pfandstundung<br />

gewährt. Um die Sanierung zu erleichtern kann er nämlich auf Antrag des Schuldners die<br />

Verwertung eines Grundpfandes unter bestimmten Voraussetzungen und Vorbehalten auf<br />

höchstens ein Jahr nach Bestätigung des Nachlassvertrages einstellen.<br />

140<strong>1.</strong> Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass eine Pfandstundung<br />

gewährleistet werden kann?<br />

SchKG 306a:<br />

216


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- die betreffende Grundpfandforderung muss vor Einleitung des Nachlassverfahrens<br />

entstanden sein<br />

- es darf nicht mehr als ein Jahreszins ausstehen<br />

- der Schuldner muss glaubhaft machen, dass er das Grundstück zum Betrieb seines<br />

Gewerbes benötigt und dass die Verwertung seine wirtschaftliche Existenz gefährden<br />

würde.<br />

Alle weiteren Regeln, ins. Welche Stellungnahmen man den Grundpfandgläubigern geben<br />

muss und unter welchen Voraussetzungen eine solche Pfandstundung dahinfällt ist in SchKG<br />

306a ausdrücklich geregelt.<br />

1402. Kommt eine Pfandstundung auch für Fahrnis in Frage?<br />

Nach Gesetz nicht.<br />

1403. Wie werden die vom Schuldner bestrittenen Nachlassforderungen behandelt?<br />

Auch die unterliegen dem Vertrag, sie werden wie folgt behandelt:<br />

- bei einem ordentlichen Nachlassvertrag hat der Schuldner auf Anordnung des<br />

Nachlassrichters die auf bestrittene Forderungen entfallenden Beträge bei der<br />

Depositenanstalt zu hinterlegen. Den betreffenden Gläubigern wird dann im<br />

Bestätigungsentscheid eine 20-tägige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der<br />

Forderung am Ort des Nachlassverfahrens angesetzt unter Androhung, dass im<br />

Unterlassungsfall die Sicherstellung der Dividende verloren gehe, SchKG 315.<br />

- Beim Liquidationsvergleich hingegen werden bestrittene Nachlassforderungen – wie im<br />

Konkurs – im Kollokationsplan behandelt.<br />

1404. Welche Auswirkungen hat das Zustandekommen des Nachlassvertrages auf die<br />

Rechte der Nachlassgläubiger gegenüber den Mitverpflichteten des Schuldners?<br />

- Gegenüber den zustimmenden Nachlassgläubigern werden die Mitverpflichteten im<br />

Ausmass des Nachlasses grundsätzlich ebenfalls frei; sie können also nicht mehr für den<br />

vollen Forderungsbetrag belangt werden, SchKG 303<br />

- Nur der nichtzustimmende Gläubiger verliert seine Rechte gegen sie nicht; diese<br />

erlöschen ihm nur insoweit, als er durch den Nachlassvertrag befriedigt wird, SchKG<br />

303 I.<br />

1405. Wie kann sich auch ein dem Nachlassvertrag zustimmender das volle Recht<br />

bewahren gegen die Mitverpflichteten des Schuldners?<br />

Indem er:<br />

- den Mitverpflichteten mindestens 10 Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und<br />

Zeit bekannt gibt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung anbietet<br />

(?Was ist wenn sie das nicht annehmen)<br />

- oder die Mitverpflichteten ermächtigt, an seiner Stelle über die Genehmigung des<br />

Nachlassvertrages zu entscheiden, SchKG 303 III.<br />

1406. Wird der ordentliche Nachlassvertrag und der Liquidationsvergleich geich<br />

vollzogen/haben beide die gleichen Organe?<br />

Nein, der Vollzug läuft verschieden und es sind auch eigene Organe damit betraut.<br />

1407. Von wem wird der ordentlilche Nachlassvertrag abgewickelt?<br />

Er kann an sich vom Schuldner selbst abgewickelt werden: Verlangt ist im Wesentilchen nur<br />

pünktliche Zahlung der Dividenden. Doch kann es sich als zweckmässig erweisen, den<br />

bisherigen Sachwalter oder einen Dritten mit der Durchführung zu beauftragen, ihm gewisse<br />

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Befugnisse zu übertragen, SchKG 314 II. Meist empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit dem<br />

Schuldner.<br />

1408. Mit welchem Rechtsmittel können die Anordnungen des vollziehenden<br />

Sachwalters angefochten werden?<br />

Mit betreibungsrechtlicher Beschwerde.<br />

1409. Von wem wird der Liquidationsvergleich abgewickelt?<br />

Bei der Durchführung eines Liquidationsvergleichs handeln immer besondere Organe: ein<br />

ider mehrere Liquidatoren und ein Gläubigerausschuss, die von der Gläubigerversammlung<br />

ernannt werden und der Mitglieder im Nachlassvertrag einzeln bezeichnet sein müssen,<br />

SchkG 317 II und 318 I Ziff. 2.<br />

1410. Was ist der Zweck des Liquidationsvergleichs?<br />

Er bezweckt das abgetretene Schuldnervermögen (Aktiven und Passiven) zwecks<br />

Gläubigerbefriedigung zu liquidieren.<br />

141<strong>1.</strong> Was ist mit „Abtretung“ in SchKG 317 gemeint?<br />

Dass der Schuldner sein Vermögen oder einen – im Nachlassvertrag genau auszuscheidenen –<br />

Teil davon (SchKG 318 II) der Liquidation zur Verfügung stellt.<br />

1412. Auf welche Arten kann ein Liquidationsvergleich entstehen?<br />

- Zum einen, kann den Gläubigern das Verfügungsrecht über die Aktiven des Schuldners<br />

eingeräumt und die Verwertung derselben überlassen werden<br />

- Zum anderen kann der Nachlassvertrag bestimmen, dass das Aktivvermögen ganz oder<br />

teilweise einem vertraglich bestimmten Dritten abgetreten wird, SchKG 217 I.<br />

1413. Was passiert beim Liquidationsvergleich im Falle, dass den Gläubigern das<br />

Verfügungsrecht eingeräumt wird durchgeführt?<br />

Hier wird das Schuldnervermögen wie im Konkurs verselbständigt: es bildet die<br />

Nachlassmasse. Um diese Verselbständigung nach aussen zum Ausdruck zu bringen, erhält<br />

die Firma eines im Handelsregister eingtragenen Schuldners den Zusatz „in<br />

Nachlassliquidation“; als solche kann sie – vertreten durch die Liquidatoren – klagen und<br />

betreiben sowie beklagt und betrieben werden, SchKG 319 II und IV.<br />

Das Verfügungsrecht geht mit Eintritt der Rechtskraft des Nachlassvertrages von Gesetzes<br />

wegen, ohne dass es noch eines amtlichen Beschlages bedürfte, auf die Nachlassgläubiger<br />

über, SchKG 319 I; gleichzeitig erlöschen das Verfügungsrecht des Schuldners und die<br />

bisherigen Zeichnungsberechtigungen. Erst die nachfolgende Verwertung bewirkt dann den<br />

materiellen Rechtsübergang auf den Erwerber.<br />

In der Regel erfasst diese Form der Abtretung das gesamte Aktivvermögen des Schuldners.<br />

1414. Wie ist es beim Liquidationsvergleich, wenn das Schuldnervermögen ganz oder<br />

teilweise einem Dritten abgetreten wird?<br />

Dann wird der vom Dritten bezahlte Preis unter die Gläubiger verteilt. Damit erübrigt sich die<br />

eigentliche Verwertung durch die Liquidatoren.<br />

1415. Bleibt bei beiden Arten der Vermögensliquidation dem Schuldner eine<br />

Restschuld?<br />

Nein es bleibt dem Schuldner bei keiner der beiden Arten der Vermögensliquidation eine<br />

Restschuld, ausser es wäre vertraglich abweichend vereinbart.<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

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1416. Welches sind die Liquidationsorgane beim Nachlassvertrag mit<br />

Vermögensabtretung?<br />

Liquidiert wird durch einen oder mehrere Liquidatoren, die der Aufsicht des<br />

Gläubigerausschusses unterstehen, SchKG 320 I. Beide Organe üben öffentlich-rechtliche<br />

Funktionen aus.<br />

1417. Mit welchem Rechtsmittel können Verfügungen der Liquidatoren angefochten<br />

werden?<br />

Mit Beschwerde und zwar bei der Aufsichtsbehörde.<br />

1418. Worauf muss man bei der Wahl des Rechtsmittels aufpassen, wenn man eine<br />

Verfügung der Liquidatoren anficht?<br />

Gegen Anordnungen der Liquidatoren über die Verwertung von Aktiven – nicht hingegen bei<br />

anderen Verfügungen – ist vorerst binnen 10 Tagen beim Gläubigerausschuss Einsprache zu<br />

erheben; erst dessen Entschei unterliegt dann der Beschwerde, SchKG 320 II.<br />

1419. Wer kann als Liquidator eingesetzt werden?<br />

Auch der frühere Sachwalter, SchKG 317 II. Seine Rechtsstellung entspricht denn auch<br />

derjenigen eines Sachwalters, SchKG 320 III.<br />

1420. Welche Art Aufgaben hat der Liquidator?<br />

Etwa die Gleichen, wie die Konkursverwaltung.<br />

Er hat alle zur Erhaltung, Verwaltung und Verwertung der Nachlassmasse sowie die zur<br />

allfälligen Übertragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte zu besorgen;<br />

dabei vertritt er die Masse auch vor Gericht, SchKG 319 III und IV.<br />

Dauert die Liquidation länger als ein Jahr, so muss auf Ende jedes Kalenderjahres ein<br />

Rechenschaftsbericht erstellt, dem Nachlassgericht eingereicht und zur Einsicht der Gläubiger<br />

aufgelgt werden, SchKG 330 II.<br />

142<strong>1.</strong> Wer haftet für rechtswidriges Handeln des Liquidators?<br />

<strong>Der</strong> Kanton, SchKG 5.<br />

1422. Wer haftet für schuldhaft verursachten Schaden des Gläubigerausschusses?<br />

Die Gläubiger persönlich, OR 4<strong>1.</strong><br />

1423. Welche allgemeinen Regeln gelten im Liquidationsverfahren?<br />

<strong>Der</strong> Liquidationsvergleich wird im Wesentlichen gleich wie ein Konkurs abgewickelt. Doch<br />

herrscht hier grössere Freiheit. Zunächts bestimmt der Nachlassvertrag die Art und Weise der<br />

Liquidation, soweit das Gesetz nichts Besonderes anordnet, SchKG 318 I Ziff. 3.<br />

Wesentlich ist, dass der Grundsatz der Gleibehandlung der Gläubiger gewahrt bleibt.<br />

1424. Wie werden im Liquidationsverfahren die Aktiven bereinigt?<br />

Ist die Rechtszugehörigkeit eines in der Nachlassmasse befindlichen oder von dieser<br />

beanspruchten Vermögensbestandteils umstritten, müssen unter Umständen die erforderlichen<br />

Aussonderungs- und Admassierungsverfahren durchgeführt werden, SchKG 319 IV Satz 2.<br />

1425. Wie verläuft die Rangzuteilung der Gläubiger im Liquidationsverfahren?<br />

Durch Kollokation. Auf Grund der Geschäftsbücher des Schuldners sowie der Eingaben der<br />

Gläubiger im vorangegangenen Nachlassstundungs- oder Konkursverfahren word von den<br />

Liquidatoren – ohne nochmaligen Schuldenruf – ein Kollokationsplan erstellt mit gleicher<br />

Rechtswirkung wie im Konkurs, SchKG 32<strong>1.</strong> Darin werden sämtliche Forderungen<br />

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Zusammenfassung in Frageform chronologisch nach der <strong>Vorlesung</strong> gegliedert von<br />

Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

aufgenommen, die aus dem Liquidationserlös zu begleichen sind. (Nur<br />

Masseverbindlichkeiten nicht)<br />

1426. Wann werden die zu kollozierenden Forderungen im Liquidationsverfahren<br />

fällig/welche Wirkung auf die Forderungen gibt es sonst noch?<br />

Sie werden mit der rechtskräftigen Bestätigung des Liquidationsvergleichs fällig, dies im<br />

Unterschied zum ordentlichen Nachlassvertrag. <strong>Der</strong> Zinslauf hört mit Bewilligung der<br />

Stundung auf, SchKG 297. Forderungen in fremder Währung werden auf den Tag in<br />

Landeswärung umgerechnet, an dem der Nachlassvertrag rechtskräftig geworden ist. Die<br />

Umwandlung von Realforderungen in Geldforderungen sowie die Verrechnungsmöglichkeit<br />

richtet sich nach konkursrechtlilchen Grundsätzen, SchKG 297 IV.<br />

1427. Kann die paulianisch Anfechtung auch in einem Liquidationsverfahren<br />

durchgeführt werden?<br />

Ja, zu den Aufgaben des Liquidators gehört auch zu prüfen, ob der Schuldner vor der<br />

Bestätigung des Nachlassvertrages anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne von SchKG 185<br />

ff vorgenommen hat. Massgebend für die Berechnung der Fristen ist anstelle der Pfändung<br />

oder der Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung; für die Geltendmachung<br />

kann die Verwirkungsfrist von SchKG 292 erst mit der rechtskräftigen Bestätigung des<br />

Liquidationsvergleichs zu laufen beginnen.<br />

1428. Kann die paulianisch Anfechtung auch beim ordentlichen Nachlassvertrag<br />

geltend gemacht werden?<br />

Nein, da besteht mangels einer verselbständigten Liquidationsmasse kene<br />

Anfechtungsmöglichkeit.<br />

1429. Inwiefern ist die Verwertung im Liquidationsverfahren anders als die<br />

Verwertung im Konkurs?<br />

In der Anpassungsfähigkeit des Verwertungsverfahrens an gegebene Verhältnisse liegt der<br />

entscheidene Vorteil des Liquidationsverfahrens gegenüber dem Konkurs. Hier können die<br />

Liquidatoren im Einverständnis mit dem Gläubigerasschuss, die Art und dem Zeitpunkt der<br />

Verwertung weitgehend frei bestimmen (SchKG 322).<br />

Auch hier kommen die öffentliche Versteigerung, der Freihandverkauf und die Abtretung von<br />

Rechtsansprüchen der Nachlassmasse in Frage, SchKG 325.<br />

Obwohl die Pfandforderungen nicht unter den Nachlassvertrag fallen, können die Pfänder<br />

unter Umständen doch auch im Rahmen der Durchführung des Liquidationsvergleichs<br />

verwertet werden.<br />

1430. Unter welchen Umständen können die Pfänder doch auch im Rahmen der<br />

Durchführung des Liquidationsvergleichs verwertet werden?<br />

- Grundpfänder kann der Liquidator verwerten, solange der Grundpfandgläubiger keine<br />

eigene Betreibung auf Pfandverwertung einleitet. Dann muss ein Lastenverzeichnis<br />

erstellt und die Kollokation des Grundpfandgläubigers vorgenommen werden – wie im<br />

Konkurs, SchKG 323.<br />

Im Falle einer bereits laufenden selbständigen Betreibung des Grundpfandgläubigers<br />

verwertet hingegen das zuständige Betreibungsamt, und der Grundpfandgläubiger wird<br />

dann bei der Abwicklung des Liquidationsvergleichs nur noch mit dem geschätzten oder<br />

bereits feststehenden Pfandausfall in der 3. Klasse kolloziert; in diesem Umfang hat er<br />

auch Anspruch auf Abschlagszahlungen (SchKG 327).<br />

Auch im Liquidationsverfahren darf ein Grundstück nur dann freihändig verkauft<br />

werden, wenn die Pfandgläubiger, deren Forderungen durch den Kaufpreis nicht gedeckt<br />

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Grundrisse des SchKG Fridolin Walther 7. Auflage<br />

sind, zustimmen (SchKG 323); von der Zustimmung kann abgesehen werden, wenn das<br />

Grundstück im Rahmen einer direkten Vermögensabtretung an einen Dritten die Hand<br />

wechseln soll<br />

- Selbst die Faustpfandgläubiger können die Pfandverwertung den Liquidatoren<br />

überlassen, indem sie das Pfand freiwillig abliefern. Liegt die baldige Verwertung im<br />

Interesse der Nachlassmasse, können sie sogar zur Ablieferung zwecks Verwertung im<br />

Rahmen des Liquidationsvergleichs gezwungen werden, SchKG 324 II. Erleidet der<br />

Pfandgläubiger in seiner eigenen Betreibung einen Ausfall, so wird er – gleich wie der<br />

Grundpfandgläubiger – für diesen Betrag im Liquidationsverfahren in der 3. Klasse<br />

kolloziert und kann auch an Abschlagszahlungen teilhaben.<br />

143<strong>1.</strong> Wie ist die Verteilung im Liquidationsverfahren geregelt?<br />

Verteilungsliste, Verteilung und Schlussrechnung richten sich weitgehend nach<br />

konkursrechtlichen Grundsätzen. Insbesondere dürfen auch hier Abschlagszahlungen nur auf<br />

Grund einer provisorischen Verteilungsliste ausgerichtet werden (SchKG 326). Gleichzeitig<br />

mit der definitiven Verteilungsliste ist auch eine Schlussrechnung aufzulegen.<br />

1432. Unter welchen Umständen wird im Liquidationsverfahren die Schlussdividende<br />

bezahlt?<br />

Sie erfolgt nur gegen Quittung und Herausgabe des Forderungstitels, SchKG 264 II und 150.<br />

1433. Bekommen die Gläubiger für den Rest ihrer Forderungen im<br />

Liquidationsverfahren Verlustscheine?<br />

Nein, räumt aber der Nachlassvertrag den Gläubigern ein Nachforderungsrecht gegen den<br />

Schuldner oder gegen Dritte ein, so erhalten sie entsprechende Ausfallbescheinigungen,<br />

SchKG 318 I Ziff. <strong>1.</strong><br />

1434. Was müssen die Liquidatoren nach Abschluss des Verfahrens noch machen?<br />

Nach Abschluss des Verfahrens haben die Liquidatoren einen Schlussbericht zu verfassen, der<br />

vom Gläubigerausschuss genehmigt, dem Nachlassrichter eingereicht und zuhanden der<br />

Gläubiger aufgelegt werden muss, SchkG 330.<br />

1435. Was passiert mit nicht bezogenen Dividendenbeträgen?<br />

Sie werden vorerst bei der Depositenanstalt hinterlegt und nach Ablauf von 10 Jahren vom<br />

Konkursamt verteilt, SchKG 329 und 269.<br />

§56 Aufhebung und Widerruf des Nachlassvertrages<br />

1436. Wie kann ein Nachlassvertrag beendet werden?<br />

Durch Aufhebung und Widerruf, SchKG 313, 316 (Erfüllung)<br />

1437. Welches Verhältnis trifft die Aufhebung?<br />

- Die Aufhebung betrifft nur das Verhältnis des einzelnen Gläubigers zum<br />

Nachlassschuldner, es handelt sich bloss um eine individuelle Massnahme, SchKG 316<br />

1438. Welche Wirkung hat der Widerruf des Nachlassvertrages?<br />

Er bringt den Nachlassvertrag als Ganzen zu Fall; er bedeutet daher eine kollektive<br />

Massnahme, SchKG 313<br />

1439. Von wem und auf welchen Anstoss hin können der Widerruf und die Aufhebung<br />

geltend gemacht werden?<br />

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Beide Massnahmen können nur vom Nachlassgericht, welches den Vertrag ursprünglich<br />

bestätigt hatte, und nur auf Gesuch eines betroffenen Gläubigers hin verfügt werden.<br />

Auf das Verfahren und eine allfällige Weiterziehung des Entscheids sind die Bestimmungen<br />

für das Bestätigungsverfahren analog anwendbar, SchKG 313 II und 316 II.<br />

1440. Wann kommt die Aufhebung in Frage/wieso?<br />

Die Aufhebung kommt nur beim ordentlichen Nachlassvertrag in Frage, nicht aber bei einem<br />

Liquidationsvergleich, weil hier das Vermögen des Schuldners mit der Bestätigung des<br />

Nachlassvertrages in die Liquidationsmasse fällt, womit der Nachlassvertrag, soweit am<br />

Schuldner gelegen, erfüllt ist.<br />

144<strong>1.</strong> Wer kann die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen?<br />

Jeder Gläubiger, dem gegenüber die Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt werden, SchKG<br />

316 I. Voraussetzung ist somit, dass der Schuldner mit der Erfüllung seiner<br />

Nachlassvertraglichen Verpflichtungen dem gesuchstellenden Gläubiger gegenüber in Verzug<br />

ist.<br />

1442. Muss der Gläubiger es dem Schuldner mitteilen, bevor er die Aufhebung des<br />

Nachlassvertrages beanträgt?<br />

Ja, der Gläubiger soll den Schuldner mahnen, bevor er ein Aufhebungsbegehren stellt, denn<br />

nachlassvertragliche Termine sind Fälligkeitstermine, nicht Verfalltage, OR 102. Dem<br />

Gläubiger wird im Einzelfall sogar die Einräumung einer kurzen Nachfrist zumutbar sein.<br />

1443. Werden die anderen Gläubigern von der Aufhebung betroffen/wenn ja,<br />

inwiefern?<br />

Weil die Aufhebung des Nachlassvertrages als individuelle Massnahme einzig die Forderung<br />

des gesuchstellenden Gläubigers betrifft, wirkt sie auch nur zu seinen Gunsten, und betrifft<br />

die anderen Gläubiger nicht. Die nachlassvertraglichen Rechte bleiben dabei erst noch<br />

bestehen: <strong>Der</strong> Gläubiger kann also jetzt seinen Schuldner wieder für die ganze Forderung<br />

betreiben, ohne indessen das Recht auf Dividende oder auf privilegierte Behandlung zu<br />

verlieren, SchKG 316 I. Für die übrigen Gläubiger ändert sich nichts.<br />

1444. Kann sowohl ein ordentlicher als auch ein Liquidationsvergleich widerrufen<br />

werden?<br />

Ja.<br />

1445. Was ist der Gund zum Widerruf eines Nachlassvertrages?<br />

Das ist der Umstand, dass schon der Nachlass selbst auf unredliche Weise zustande<br />

gekommen ist, SchKG 313.<br />

Jedes Treu und Glauben verletzende Verhalten, durch welches der Schuldner auf das<br />

Zustandekommen des Nachlassvertrages hingewirkt hat, bildet einen Widerrufsgrund. Immer<br />

muss er sich aber um einen Sachverhalt handeln, der erst nach Bestätigung des Vertrages<br />

zutage getreten ist.<br />

1446. Wie wirkt sich der Widerruf des Nachlassvertrages aus?<br />

Als kollektive Massnahme wirkt sich der Widerruf auf den Schuldner und auf alle Gläubiger<br />

aus: er beseitigt sämtliche durch den Nachlassvertrag begründete Rechte und Pflichten. Alle<br />

Nachlassgläubiger können den Schuldner wieder betreiben, wie wenn der Nachlassvertrag gar<br />

nicht bestätigt worden wäre.<br />

<strong>Der</strong> Widerruf wird öffentlich bekanntgemacht.<br />

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Er bildet einen materiellen Konkursgrund, SchKG 313 II. An diesem Konkurs nehmen dann<br />

nicht nur die bisherigen Nachlassgläubiger, sondern auch allfällige Neigläubiger teil.<br />

§57 Alternative zum Nachlassvertrag<br />

1447. Welche Alternativen gibt es zum Nachlassvertrag?<br />

Die einvernehmliche private Schuldbereinigung und der Konkursaufschub.<br />

1448. Wem steht die einvernehmliche private Schuldbereinigung zur Verfügung?<br />

Die Durchführung des Verfahrens steht nur einem nicht der Konkursbetreibung unterliegenen<br />

Schuldner zur Verfügung.<br />

1449. Wie kann der Schuldern zur einvernehmlichen privaten Schuldbereinigung<br />

gelangen?<br />

<strong>Der</strong> Schuldner muss sich mit einem Gesuch an den Nachlassrichter wenden, worin er seine<br />

finanzielle Lage (Schulden, Einkommens- und Vermögensverhältnisse) darzulegen hat.<br />

1450. In welcher Art von Verfahren entscheidet der Richter über die einvernehmliche<br />

private Schuldbereinigung?<br />

<strong>Der</strong> Richter entscheidet darüber im summarischen Verfahren.<br />

145<strong>1.</strong> Unter welchen Umständen gewährt der Richter Stundung und ernennt einen<br />

Sachwalter?<br />

SchKG 334 I:<br />

Wenn die beantragte Schuldbereinigung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint<br />

und die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebüren und Sachwalterkosten) sichergestellt sind.<br />

1452. Kann die Stundung widerrufen/verlängert werden?<br />

Die Stundung kann sowohl widerrufen als auch verlängert werden.<br />

Die Stundung kann bei Bedarf auf höchstens 6 Monate verlängert werden, aber andererseits<br />

auch vorzeitig widerrufen werden, wenn die Schuldenbereinigung offensichtlich nicht<br />

zustande kommen kann, SchKG 334 I und II.<br />

1453. Wann kann „Aussicht auf Schuldenbereinigung“ angenommen werden?<br />

Wenn der Schuldner über geügend eigene Mittel (vor allem auch Einkommen) verfügt, die er<br />

zur Tilgung seiner Schulden einsetzen kann. Dann soll er sich nicht einfach insolvent erklären<br />

und in den Konkurs flüchten können, SchKG 191 II. Vielmehr darf ihm zugemutet werden,<br />

nach Möglichkeit für seine Schulden aufzukommen. <strong>Der</strong> Umfang des ihm zumutbaren<br />

Einsatzes wird mit den Gläubigern nach Billigkeit frei vereinbart.<br />

<strong>Der</strong> Entschei des Nachlassrichters wird den Gläubigern mitgeteilt; für die Weiterziehung<br />

gelten die Bestimmungen des ordentlichen Nachlassverfahrens, SchKG 334 IV, 294 III und<br />

IV.<br />

1454. Was ist der Zweck der Stundung in der einvernehmlichen privaten<br />

Schuldbereinigung?<br />

Die Stundung soll es dem Schuldner erleichtern, ohne Betreibungsdruck mit seinen<br />

Gläubigern zu einem Einvernehmen zu gelangen. Darum darf er während der Dauer nur für<br />

periodische familienrechtiche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge betrieben werden und<br />

stehen die Fristen für Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren sowie für die Dauer einer<br />

Lohnpfändung still, SchKG 334 III.<br />

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1455. Ist die Verfügungsbefugnis des Schuldners während der Stundung<br />

eingeschränkt?<br />

Nein. <strong>Der</strong> Sachwalter soll ihn in seinen Bemühungen um einen Bereinigungsvorschlag nur<br />

unterstützen, er ist anders als in der ordentlichen Nachlassstundung kein autoritärer Begleiter<br />

des Schuldners.<br />

1456. Was wird im Bereinigungsvorschlag vereinbart, wer hilft dem Schuldner?<br />

Im Bereinigungsvorschlag kann der Schuldner seinen Gläubigern z.B. auch nur eine<br />

Dividende anbieten…SchKG 335 I.<br />

<strong>Der</strong> Sachwalter verhandelt mit den Gläubigern darüber.<br />

1457. Wie läuft es ab, wenn die private Schuldbereinigung (=aussergerichtlicher<br />

Vergleich) zustande kommt?<br />

Dann kann der Nachlassrichter dem Sachverwalter noch beauftragen, den Schuldner bei der<br />

Erfüllung der Vereinbarung zu überwachen.<br />

1458. Wirkt sich die private Schuldbereinigung auch auf die ablehnenden Gläubiger<br />

aus?<br />

Weil nur eine „einvernehmliche“ Lösung angestrebt wird, wirkt sich die<br />

Schuldenbereinigung, anders als im Nachlassverfahren, auf ablehnende Gläubiger nicht aus:<br />

die Vereinbarung gilt nur für diejenigen Gläubiger, die zugestimmt haben.<br />

1459. Was passiert, wenn die Einigung misslingt?<br />

Dann bleibt dem Schuldner nichts anderes übrig, als die Insolvenzerklärung oder das<br />

gerichtliche Nachlassverfahren. In diesem wird ihm dann die Dauer der Nachlasstundung<br />

angerechnet, SchkG 336.<br />

1460. Was ist der Konkursaufschub?<br />

Kein allgemeines Prinzip sondern nur eine Sanierungshilfe für Kapitalgesellschaften<br />

(Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft, GmbH) und Genossenschaften.<br />

146<strong>1.</strong> Wer entscheidet darüber, ob der Konkursaufschub zu gewähren sei?<br />

<strong>Der</strong> Konkursrichter, der, auf Grund einer Überschuldungsanzeige, eigentlich über die<br />

Gesellschaft den Konkurs eröffnen sollte (SchKG 192, OR 725a I).<br />

Stattdessen kann er aber auf Antrag des Verwaltungsrates oder eines Gläubigers, nicht aber<br />

schon von Amtes wegen den Konkurs aufschieben, wenn Aussichten auf Sanierung besteht,<br />

OR 725a.<br />

1462. Kann der Entscheid des Konkursrichters über den Konkursaufschub<br />

weitergezogen werden?<br />

Ja, SchKG 174.<br />

1463. Wann besteht eine solche Sanierungsaussicht?<br />

Wenn einerseits der Bilanzverlust durch entsprechende Massnahmen beseitigt und die<br />

Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann und zudem eine<br />

aussergerichtiche Verständigungslösung mit den Gläubigern (falls von ihnen Opfer gefordert<br />

werden) möglich scheint.<br />

Sonst müsste die Sanierung in einem Nachlassverfahren gesucht werden (da wäre ein<br />

Zwangsvergleich möglich).<br />

1464. Was geschieht, wenn der Konkursrichter dem Gesuch entspricht?<br />

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Er gewährt einen befristeten Konkursaufschub und trifft die zur Erhaltung des Vernögens<br />

erforderlichen Massnahmen, z.B. kann er einen Sachwalter einsetzen und dem Verwaltungsrat<br />

die Verfügungsbefugnis entziehen oder dessen Beschlüsse von der Zustimmung des<br />

Sachwalters abhängig machen; dann muss aber auch die Aufgaben, die der Sachwalter im<br />

konkreten Fall besorgen soll, umschreiben, OR 725a II.<br />

Erweist es sich als zweckmässig, kann der Sachwalter von sich aus oder auf Anordnung des<br />

Richters eine Gläubigerversammlung einberufen oder einen Gläubigerausschuss beiziehen.<br />

1465. Kann der Konkursrichter die Frist des Aufschubs verändern?<br />

Ja, er kann sie entweder nachträglich verlängern oder vorzeitig widerrufen.<br />

1466. Was ist der Hauptzweck des Konkursaufschubs?<br />

Das ist, dass ohne Druck eines laufenden Zwangsvollstreckungsverfahrens die Möglichkeit<br />

einer Sanierung der an sich konkursreifen Gesellschaft geprüft werden kann. Darum steht es<br />

auch im Ermessen des Richters bereits hängige Betreibungen einzustellen und die Einleitung<br />

neuer Betreibungen zu verhindern. Entsprechend stehen dann aber auch die Verjährungs- und<br />

Verwirkungsfristen still.<br />

1467. Hat der Konkursaufschub Auswirkungen auf den Zinsenlauf?<br />

Nein. Ebensowenig vermöchte er die Fälligkeiten zu beeinflussen.<br />

1468. Wird der Konkursaufschub veröffentlicht?<br />

Nur, wenn des zum Schutz Dritter erforderlilch ist (OR 725a). Das ist vor allem der Fall,<br />

wenn der Aufschub laänger dauert oder wenn der Richter ein generelles Betreibungsverbot<br />

berhängt. Diskretion dient aber der Sanierung besser als Publizität.<br />

1469. Was muss der Konkursrichter tun, wenn diese Sanierung nicht fristgerecht<br />

zustande kommt?<br />

Dann muss der den Konkurseröffnen, SchKG 192, sofern die überschuldete Gesellschaft oder<br />

ein Gläubiger nicht doch noch an das Nachlassgericht gelangen und um Bewilligung einer<br />

Nachlassstundung nachsuchen oder der Richter seltbst Anhaltspunkte für das<br />

Zustandekommen eines Nachlassvertrages sieht, SchKG 173a.<br />

Zu letzt bleibt noch der Vorschlag eines Nachlassvertrages im Konkurs.<br />

1470. Worauf kann der Konkursaufschub in einem späteren Liquidationsverfahren<br />

nachwirken?<br />

- die zeitliche Begrenzung der Konkursprivilegien (SchKG 219 V Ziff. 2)<br />

- die Berechnung der Verdachtsfrist bei der Anfechtung (SchKG 288a Ziff. 2)<br />

- die Bestimmung des kritischen Zeipunkts für die Zulässigkeit der Verrechnung, SchKG<br />

297 IV.<br />

- Masseverbindlichkeiten hiterlässt er hingegen nicht<br />

§58 Notstundung (keine praktische Relevanz)<br />

147<strong>1.</strong> Sind die Bestimmungen der Notstundung direkt anwendbar?<br />

Nein, sie müssen durch Beschluss der Kantonsregierung und (konstitutiver) Zustimmung des<br />

Bundesrates erst noch anwendbar erklärt werden.<br />

Anhang: Einige für das SchKG relevante Aspekte der ZPO:<br />

1472. Inwiefern muss das Gericht Prozessvoraussetzungen prüfen?<br />

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Von Amtes wegen.<br />

1473. Was bestimmt das Gericht, wenn eine Prozessvoraussetzung nicht vorliegt?<br />

Auf die Klage ist nicht einzutreten.<br />

1474. Was ist die Definition der Leistungsklage?<br />

Sie ist auf die Durchsetzung eines behaupteten Anspruchs auf Leistung, Unterlassung oder<br />

Duldung gerichtet.<br />

1475. Was ist die Definition der Feststellungsklage?<br />

Sie ist auf Feststellung des Bestehens (positive) oder Nichtbestehens (negative<br />

Feststellungsklage) eines Rechts oder eines Rechtsverhältnisses gerichtet.<br />

1476. Bsp. für Feststellungsklagen im SchKG?<br />

SchKG 83 II, die Aberkennungsklage; SchKG 85a, jederzeitige Klage auf Feststellung, dass<br />

die in Betreibung gesetzte Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.<br />

1477. Wann ist die Feststellungsklage generell unzulässig?<br />

- zum Entscheid blosser Rechtsfragen<br />

- zur Feststellung von Tatsachen<br />

- wenn eine Leistungsklage möglich ist (gibt ein paar Ausnahmen)<br />

1478. Was ist die Definition der Gestaltungsklage?<br />

Sie ist auf die Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses gerichtet.<br />

Eine Gestaltungsklage muss dort erhoben werden, wo ein Gestaltungsrecht ausschliesslich<br />

durch KKlage ausgeübt werden kann.<br />

1479. Bsp. von prozessualen Gestaltungsklagen?<br />

SchKG 77; 80…<br />

1480. Was ist die Definition von Prozessvoraussetzungen?<br />

Das sind Bedingungen des Eintretens auf die Sache. Bei ihrem Fehlen darf nicht (weiterhin<br />

zur Sache verhandelt und es darf kein Sachurteil gefällt werden.<br />

148<strong>1.</strong> Was ist auf Seiten des Gerichtes Prozessvoraussetzung?<br />

- Zulässigkeit des Rechtsweges<br />

- Zuständigkeit<br />

1482. Was ist keine Prozessvoraussetzung?<br />

- Fehlen von Verjährung und Verwirkung: ob der eingeklagte Anspruch noch klagbar ist,<br />

muss durch Sachurteil entschieden werden<br />

- Die Sachlegitimation<br />

1483. Auf wessen Anstoss hin sind Prozessvoraussetzungen zu prüfen?<br />

Da bei Fehlen ein Sachurteil nicht ergehen darf, sollten die Prozessvoraussetzungen<br />

grundsätzlich von Amtes wegen geprüft werden.<br />

1484. Welche Form des Entscheides hat er, bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung?<br />

Er lautet auf Nichteintreten (Synonyme: Rückweisung, Unzuständigerklärung)<br />

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1485. Wie lautet der Entscheid (Zwischenentscheid) bei Vorhandensein der<br />

Prozessvoraussetzung)<br />

Auf Eintreten auf die Klage.<br />

1486. Was bedeutet Sachlegitimation?<br />

Ist die Berechtigung des Klägers, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis geltend zu<br />

machen (Aktivlegitimation) und zwar gegen den ins Recht gefassten Beklagten, der bezüglich<br />

des strittigen Rechts in der Pflichtstellung steht und damit passivlegitimiert ist. Die Prüfung<br />

der Legitimation erfolgt frei und von Amtes wegen.<br />

1487. Wann fehlt die Sachlegitimation?<br />

Wenn der Anspruch nicht dem Kläger zusteht oder nicht dem Beklagten gegenüber besteht.<br />

1488. Wie erfolgt der Entscheid über fehlende Sachlegitimation?<br />

Er erfolgt durch Sachurteil (Sachentscheid) und lautet auf Abweisung der klage.<br />

1489. Was bedeutet „Glaubhaftmachung“?<br />

Wenn der Richter von der Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr<br />

hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.<br />

1490. Wer hat Rechtserzeugende, rechtsbegründende Tatsachen zu beweisen?<br />

Wer im Prozess ein Recht oder Rechtsverhältnis geltend macht.<br />

149<strong>1.</strong> Wer hat Rechtshindernde, rechtsaufhebende Tatsachen zu beweisen?<br />

Wer sie behauptet.<br />

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