A 26 LINZER AUTOBAHN - Westring
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A<strong>26</strong> Linzer Autobahn<br />
Abschnitt SÜD<br />
Ganz allgemein wird im Einflussbereich von öffentlichen Verkehrsträgern einerseits zwischen dem "Freiraumschutz"<br />
für Aufenthaltsflächen im Freien und andererseits dem "Objektschutz" zur Sicherstellung des<br />
Immissionsschutzes an Gebäudefassaden unterschieden. Weist die schalltechnische Untersuchung für<br />
bewohnte Gebiete zur Prognose bereits vereinzelte Überschreitungen der Ziel- bzw. Grenzwerte aus, so sind<br />
diese Schall-IST-Situationen projektbedingt nicht mehr relevant (d. h. über Maß) anzuheben.<br />
Es sei diesbezüglich darauf hingewiesen, dass – ohne der medizinischen Beurteilung vorgreifen zu wollen –<br />
Pegelanhebungen in der Größenordnung von rd. 1 dB (vergleichbare Geräuschcharakteristiken vorausgesetzt)<br />
nach einschlägiger Fachliteratur vom normal empfindenden menschlichen Ohr subjektiv in der Regel nicht bzw.<br />
kaum wahrnehmbar sind.<br />
Die Festlegung des passiven Schallschutzes betreffend Straßenverkehrslärm wird in Anlehnung an die ÖNORM<br />
B 8115, Teil 2 vorgenommen. Möglichen Anspruch auf Förderung von objektschutzseitigen Lärmschutz<br />
erfahren jene Gebäude, welche über die immissionsseitigen Wirkungen der aktiven Lärmschutzmaßnahmen<br />
hinaus, an der Gebäudefassade straßenverkehrsbedingt Immissionen von > 55 dB zur Tageszeit und > 45 dB<br />
zur Nachtzeit aufweisen bzw. die vorherrschende Schall-IST-Situation 2025 projektbedingt relevant (über Maß)<br />
angehoben wird.<br />
Die Festlegung des passiven Schallschutzes betreffend Bahnverkehrslärm erfolgt gemäß den Regelungen der<br />
Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, ausgegeben am 25.6.1993; BGBl. Nr. 415. Der Dimensionierung<br />
von Lärmschutzmaßnahmen werden die Grenzwerte von 65 dB zur Tageszeit und 55 dB zur<br />
Nachtzeit zugrunde gelegt.<br />
Überdies werden die Dauergeräusche, ausgehend vom Betrieb der Abluftanlage zur Betriebswarte in der<br />
Waldeggstraße, derart beschränkt, dass diesbezügliche Immissionsanteile nicht höher als die jeweils vorherrschenden<br />
Basispegel zu liegen kommen.<br />
Ungeachtet der festgelegten Grenzwerte in der einschlägigen Dienstanweisung "Lärmschutz an<br />
Bundesstraßen" hat bei Infrastrukturprojekten in der UVP-Pflicht die Dimensionierung von<br />
Lärmschutzmaßnahmen in der Regel nach medizinischen Vorgaben unter Berücksichtigung der rechtskräftigen<br />
Flächenwidmungen und der prognostizierten IST- Situationen zu erfolgen.<br />
Beschreibung Bestand:<br />
Entsprechend den einschlägigen Dienstanweisungen für Lärmschutz an Straßen liegt der Grenzwert in<br />
vorbelasteten Gebieten bei 50 dB zur Nachtzeit.<br />
Wie die Ergebnistabellen (vgl. Einlage 4.2.1, berechnete Beurteilungspegel zum Betrachtungsfall Bestand<br />
2005) an den gewählten Messpositionen im Untersuchungsgebiet zeigt, liegen im Bestandsfall an den<br />
Positionen HMP-2, HMP-3, HMP-7, HMP-8 und HMP-15 (welche sich im Bereich von Wohnbauten der<br />
Waldeggstraße und des Donautales befinden) zur Nachtzeit straßenverkehrsbedingte Pegel über 50 dB zur<br />
Nachtzeit vor.<br />
Dem entsprechend bestehen im Bereich der angeführten Positionen in Bezug auf die einwirkenden<br />
Immissionen durch Straßenverkehr bereits Grenzwertüberschreitungen.<br />
Umweltverträglichkeitserklärung BEITL ZT GmbH / Planerteam A<strong>26</strong><br />
Einlage 1.2.1<br />
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