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A 26 LINZER AUTOBAHN - Westring

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A<strong>26</strong> Linzer Autobahn<br />

Abschnitt SÜD<br />

SCHALLTECHNIK: Einlage 4.3.1<br />

� Organisatorische Maßnahmen zu besonders lärmintensiven Bauphasen nach Vorgabe der bzw. des<br />

medizinischen Sachverständigen (Anrainer und Arbeitnehmerschutz).<br />

� Begrenzung der, zur Tunnelbewetterung eingesetzten Lüftungsaggregate (vornehmlich 4 Stück) auf einen<br />

immissionswirksamen Schallleistungspegel von je LW,A,IMMI = 100 dB bei Volllastbetrieb am Tag und<br />

Abend. Zur Nacht ist ein Minderbetrieb mit höchstens LW,A,IMMI = 90 dB je Gerät zulässig.<br />

� Begrenzung der, zur Aufbereitung des Ausbruchmaterial eingesetzten Brecheranlage inkl. Sieblinie auf<br />

einen immissionswirksamen Schallleistungspegel von je LW,A,IMMI = 104 dB bei Volllastbetrieb am Tag<br />

und Abend. Zur Nacht ist ein Betrieb im Freien nicht zulässig. Gegebenenfalls ist die Einhaltung der, auf die<br />

Anrainerbereiche bezogenen immissionswirksamen Schallleistung je Gerät, durch weitere geeignete<br />

Lärmschutzmaßnahmen (z. B. lärmarme Ausführung, Einhausung der Anlage, Anordnung von lokalen<br />

Schirmungen, etc.) zu gewährleisten.<br />

� Begrenzung der, zum Transport des aufbereiteten Ausbruchmaterials, eingesetzten Förderbandanlage auf<br />

einen immissionswirksamen Schallleistungspegel von je LW,A,IMMI = 62 dB/m bei Volllastbetrieb.<br />

Organisatorische Regelung zum Betrieb des Brechers im Nachtzeitraum.<br />

� Organisatorische Regelung zu Sprengungen<br />

� Begrenzung der, im Bauabschnitt Westbrücke auf den Baustelleneinrichtungsflächen eingesetzten<br />

Dauerschallquellen auf einen immissionswirksamen Schallleistungspegel von je LW,A,IMMI = 74 dB bei<br />

Betrieb zur Nachtzeit.<br />

� Gegebenenfalls ist die Einhaltung der, auf die Anrainerbereiche bezogenen immissionswirksamen<br />

Schallleistung je Gerät, durch weitere geeignete Lärmschutzmaßnahmen (z. B. lärmarme Ausführungen,<br />

Anordnung von lokalen Schirmungen, Einbau von Schalldämpfern, etc.) zu gewährleisten. Es ist zudem zu<br />

beachten, dass Geräusche dieser Anlagen anrainerseitig keine tonalen Komponenten (vgl. ÖNORM S<br />

5004) aufweisen.<br />

� Entsprechend den vorstehenden Bemessungsregeln betreffend die Möglichkeit zum Setzen objektseitiger<br />

Lärmschutzmaßnahmen und den diesbezüglichen Ausarbeitungen zu Fassaden mit Ziel- bzw.<br />

Grenzwertüberschreitungen dieser Untersuchung sind entsprechend den Objektschutzplänen (Einlage<br />

4.3.3) der Bevölkerung vor Beginn der Bauarbeiten die Förderung dieser objektseitigen<br />

Lärmschutzmaßnahmen anzubieten.<br />

� Einrichtung einer Ansprechstelle in der Baustellenleitung, die Anregungen und Beschwerden der<br />

Bevölkerung entgegennimmt und die mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet nach Bedarf auch<br />

Maßnahmen veranlassen kann.<br />

Umweltverträglichkeitserklärung BEITL ZT GmbH / Planerteam A<strong>26</strong><br />

Einlage 1.2.1<br />

Seite 173 von 199

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