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(F\374r Internet-Erbbusch) - Blankenheimerdorf.de

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Hoff in gemelten Erbbüschen Urbar- (beim Urbarmachen anfallen<strong>de</strong>s<br />

Holz), Brandt- und Bauholtz zu hauen und ahn die orten, alwo er<br />

wohnhafft, abzuführen sich ahnmaßen und un<strong>de</strong>rstehen wolle.<br />

Wir aber höchstnöhtig erachten, die so schädliche Verhauung<br />

und gänzliche Verwüstung dieser Erbbüsch vors künftig zu verbieten,<br />

so verordnen wir hiermit, daß die zwei mit unserer Herren<br />

Vorfahren bewilligung (Erlaubnis) auf gedachtem Hoff Man<strong>de</strong>rscheidt<br />

erbauten Häuser allein befugt und berechtigt sein sollen,<br />

ihr nöhtiges Bau-, Urbahr- und Brandtholtz aus gemelten<br />

<strong>Erbbusch</strong>en zu hauen und zu nehmen und zwar also, daß sie sich<br />

solches je<strong>de</strong>rzeit durch unseren Forstmeister und Oberförstern<br />

ahnweisen lassen sollen, zumahlen aber nicht befugt seyn sollen,<br />

we<strong>de</strong>r Bau-, Urbar- noch Brandholtz, wie es nahmen habe (wie immer<br />

man es auch nennen will), aus gemelten Büschen an<strong>de</strong>rweitig zu<br />

verfahren, zu verhan<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r zu verkaufen. Darauf gemelter<br />

unser Forstmeister und Oberförster fleißig Obsicht haben und die<br />

Übertretter bey unserer Canzley alle viertell Jahr und bey folgen<strong>de</strong>m<br />

Herrengeding zu gehöriger Bestrafung ahngeben sollen.<br />

Diejenigen aber, so nicht auf <strong>de</strong>m gemelten Hof wohnen, we<strong>de</strong>r<br />

Bau- noch Brandholtz zu nehmen, zu verkaufen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rweitig<br />

zu verführen (abzufahren) keineswegs berechtigt sein sollen.<br />

Wan aber ein o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>r von jenen Beerbten, so nicht auf gemeltem<br />

Hof wohnt, einiges Landt, so zu gemeltem Hof gehörig,<br />

rotten (ro<strong>de</strong>n) o<strong>de</strong>r schiffelen wür<strong>de</strong>, solle ihm erlaubt sein mit<br />

ahnweisung unseres Forstmeisters und Oberförsteren das nöthige<br />

rottholtz aus gemeltem Erbbüschen ahn zu nehmen. Da auch diese<br />

Erbbüsche gekohlet (Kohlenmeiler in ihnen betrieben) wür<strong>de</strong>n, solle<br />

ein je<strong>de</strong>r Miterb seinen Theill nach Proportion seines Erbs<br />

(entsprechend seinem Erbanteil) daraus zu genießen haben.<br />

Verordnen hiebey auch, daß diese Erbbüsche wie von alters<br />

also ins künfttig ungetheilt verbleiben sollen, die bey<strong>de</strong>n halfen<br />

aber alle Jahr fünfundzwanzig junge Eichen und soviel Buchenbäume<br />

in gemeltem <strong>Erbbusch</strong> setzen und ahnpflanzen, auch wan<br />

es nöthig ist, ahn <strong>de</strong>nen örter, so unsere Forstmeister und Oberförsteren<br />

ahnweisen wirt, ein busch auch auf daß Neue besähen<br />

(neu anlegen) sollen, so sie je<strong>de</strong>s Jahres <strong>de</strong>m Forstmeister und<br />

Oberförsteren von <strong>de</strong>m Herrengeding ahnweisen, er aber bey

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