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Sitzung des Gemeinderates vom 09. September 2010 Anwesend ...

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<strong>Sitzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> <strong>vom</strong> <strong>09.</strong> <strong>September</strong> <strong>2010</strong><br />

<strong>Anwesend</strong> : die HH DANNEMARK Emil, Bürgermeister-Vorsitzender;<br />

SERVATY Charles, FRANZEN Erwin, Frau DANNEMARK Daniela,<br />

HERMANN Paul, Schöffen;<br />

HAEP Rudy, FINK Edgar, HEINDRICHS Elmar, CHRISTEN Maurice, Frau<br />

HECK-NOEL Josepha, HEINEN Erhard, Frau MARGRAFF Erika, Frau<br />

GENTGES Carine , HEINEN Ludwig und Frau GOFFART-KÜCHES Gaby,<br />

Gemeinderatsmitglieder;<br />

GILLESSEN Manfred, Sekretär.<br />

Fehlte entschuldigt : REUTER Walter, Gemeinderatsmitglied.<br />

TAGESORDNUNG :<br />

1. Protokoll<br />

2. Mitteilung über die Amtsenthebung <strong>des</strong> Ratsmitglie<strong>des</strong> Tommy CHIRAGARHULA.<br />

3. Kassenbericht <strong>des</strong> 2. Trimesters <strong>2010</strong>.<br />

4. Gutachten zum Haushaltsplan 2011 der Protestantischen Kirchengemeinde Malmedy-St.Vith.<br />

5. Genehmigung der Haushalte der Kirchenfabriken für das Haushaltsjahr 2011 :<br />

a. Kirchenfabrik St. Stefanus Bütgenbach.<br />

b. Kirchenfabrik St. Michael Weywertz.<br />

c. Kirchenfabrik St. Bartholomäus Elsenborn.<br />

d. Kirchenfabrik Drei Heilige Könige Nidrum.<br />

6. Zurkenntnisnahme <strong>des</strong> Resultats der öffentlichen Untersuchung hinsichtlich eines Antrages auf<br />

Anlegen einer neuen Erschliessungsstrasse in der Parzellierung „Auf den Burgfelder“.<br />

Stellungnahme zu der Wegefrage.<br />

7. Genehmigung der Verkaufsbedingungen für Holzverkäufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres 2011.<br />

8. IMMOBILIENANGELEGENHEITEN :<br />

a. Prinzipieller Beschluss über die Übernahme ins öffentliche Eigentum <strong>des</strong><br />

Erschliessungsweges innerhalb der Parzellierung „Zur Stöck“ in Nidrum. Antrag RAUW-<br />

HEINEN, Nidrum.<br />

9. Genehmigung einer Abänderung <strong>des</strong> Ortschaftsvertrages zum Entwässerungsvertrag.<br />

10. Verwaltungssanktionen – Genehmigung einer Anpassung <strong>des</strong> Partnerschaftsabkommens mit der<br />

Provinz Lüttich im Rahmen von Artikel 119bis <strong>des</strong> neuen Gemeindegesetzes.<br />

11. Genehmigung einer Polizeiverordnung zum Strassenverkehr zwecks Schaffung einer<br />

Einbahnregelung im Bereich „Zur Weddem“ in Weywertz.<br />

12. Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem RZKB betreffend die<br />

ausserschulische Betreuung auf dem Gebiet der Gemeinde. (Anpassung Standort Weywertz).<br />

13. Gemein<strong>des</strong>chulen. Genehmigung <strong>des</strong> Ferienkalenders für das Schuljahr <strong>2010</strong>/2011.<br />

_____________________________________________________________________________________<br />

1º Protokoll<br />

Das Protokoll der letzten <strong>Sitzung</strong> wird nach Vorlesung angenommen.<br />

2º Mitteilung über die Amtsenthebung <strong>des</strong> Ratsmitglie<strong>des</strong> Tommy CHIRAGARHULA.<br />

Auf Grund eines Erlasses der Wallonischen Regierung <strong>vom</strong> 15.07.<strong>2010</strong>, mit welchem Herr<br />

Tommy CHIRAGARHULA seines Amtes als Ratsmitglied wegen Verstoß gegen die Bestimmungen von<br />

Artikel L1123-17 enthoben wird;<br />

In Anbetracht, dass das in den Artikeln L5431-1ff <strong>des</strong> KLDD angeführte Verfahren zur<br />

Anwendung gekommen ist und Herr CHIRAGARHULA damit seine Eigenschaft als Ratsmitglied verloren<br />

hat;<br />

In Anbetracht, dass Herr CHIRAGARHULA einen Einspruch vor dem Staatsrat gegen die<br />

Entscheidung der Regierung eingelegt hat , über welchen bis heute nicht entschieden wurde :<br />

STELLT der Gemeinderat demnach fest :<br />

- Herr Tommy CHIRAGARHULA wurde durch Beschluss der Wallonischen Regierung wegen Verstoß<br />

gegen Artikel L1123-17 <strong>des</strong> KLDD seines Amtes als Ratsmitglied enthoben und ist damit zur Zeit nicht


mehr Mitglied <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong>, und darf auch keines der ihm hieraus zugeflossenen Ämter und<br />

Vertretungen ausüben.<br />

3º Kassenbericht <strong>des</strong> 2. Trimesters <strong>2010</strong>.<br />

Auf Grund von Artikel L-1124-42 §1 <strong>des</strong> KLDD nimmt der Rat Kenntnis <strong>vom</strong> Bericht <strong>des</strong><br />

Gemeindekollegiums hinsichtlich der Prüfung der Gemeindekasse <strong>des</strong> 2. Trimesters <strong>2010</strong>.<br />

4º Gutachten zum Haushaltsplan 2011 der Protestantischen Kirchengemeinde Malmedy-St.Vith.<br />

Der Rat erteilt dem wie nachfolgend schließenden Haushaltsplan der protestantischen<br />

Kirchengemeinde Malmedy-St.Vith für das Haushaltsjahr 2011 einstimmig ein günstiges Gutachten :<br />

EINNAHMEN : 53.326,60 €<br />

AUSGABEN : : 53.326,60 €.<br />

Ordentlicher Gemeindezuschuss : 4.417,00 €.<br />

5º Genehmigung der Haushalte der Kirchenfabriken für das Haushaltsjahr 2011 :<br />

a. Kirchenfabrik St. Stefanus Bütgenbach.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Gesetzes <strong>vom</strong> 4. März 1870 über die weltlichen Güter der Kulte, insbesondere<br />

Artikel 1, abgeändert durch das Dekret <strong>vom</strong> 30. Januar 2006;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Rundschreibens <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>vom</strong> 19. August 1999 über die<br />

Buchführung der Kirchenfabriken;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages, den der Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Stefanus in<br />

Bütgenbach in seiner <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 17.08.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt hat;<br />

In Erwägung, dass besagte Unterlagen in vier Ausfertigungen am 18.08.<strong>2010</strong> bei der Gemeinde<br />

eingegangen sind;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> bei der Gemeinde am 19.08.<strong>2010</strong> eingegangenen günstigen Berichts <strong>des</strong><br />

Diözesanleiters <strong>vom</strong> 18.08.<strong>2010</strong>;<br />

In Erwägung, dass der Haushaltsplan <strong>des</strong> Jahres 2011, so wie dieser <strong>vom</strong> Kirchenfabrikrat<br />

aufgestellt worden ist, folgende Beträge aufweist :<br />

- auf der Einnahmenseite : 66.629,30 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 66.629,30 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 25.427,39 €;<br />

In Erwägung, dass es angebracht ist besagten Haushaltsplan zu genehmigen :<br />

BESCHLIESST bei einer Enthaltung (RM FINK) :<br />

Artikel 1 : Der Haushaltsplan <strong>des</strong> Kirchenfabrikrates der Pfarre Sankt Stefanus Bütgenbach, so wie dieser<br />

in <strong>des</strong>sen <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 17.08.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt wurde, wird im Einverständnis<br />

mit dem Diözesanleiter gebilligt.<br />

Dieser Haushaltsplan weist folgende Beträge auf :<br />

- auf der Einnahmenseite : 66.629,30 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 66.629,30 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 25.427,39 €.<br />

Artikel 2 : Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an :<br />

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Stefanus Bütgenbach;<br />

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;<br />

- den Herrn Bischof von Lüttich.<br />

b. Kirchenfabrik St. Michael Weywertz<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Gesetzes <strong>vom</strong> 4. März 1870 über die weltlichen Güter der Kulte, insbesondere<br />

Artikel 1, abgeändert durch das Dekret <strong>vom</strong> 30. Januar 2006;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Rundschreibens <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>vom</strong> 19. August 1999 über die<br />

Buchführung der Kirchenfabriken;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages, den der Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Michael in<br />

Weywertz in der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 21.06.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt hat;<br />

In Erwägung, dass besagte Unterlagen in vier Ausfertigungen am 22.06.<strong>2010</strong> bei der Gemeinde<br />

eingegangen sind;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> bei der Gemeinde am 18.08.<strong>2010</strong> eingegangenen günstigen Berichts <strong>des</strong><br />

Diözesanleiters <strong>vom</strong> 13.08.<strong>2010</strong>;


In Erwägung, dass der Haushaltsplan <strong>des</strong> Jahres 2009, so wie dieser <strong>vom</strong> Kirchenfabrikrat<br />

aufgestellt worden ist, folgende Beträge aufweist :<br />

- im ordentlichen Dienst :<br />

- auf der Einnahmenseite : 73.493,23 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 73.493,23 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 43.223,89 €;<br />

In Erwägung, dass es angebracht ist besagten Haushaltsplan zu genehmigen :<br />

BESCHLIESST bei einer Enthaltung (RM FINK) :<br />

Artikel 1 : Der Haushaltsplan <strong>des</strong> Kirchenfabrikrates der Pfarre Sankt Michael Weywertz, so wie dieser in<br />

<strong>des</strong>sen <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 21.06.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt wurde, wird im Einverständnis mit<br />

dem Diözesanleiter gebilligt.<br />

Dieser Haushaltsplan weist folgende Beträge auf :<br />

- im ordentlichen Dienst :<br />

- auf der Einnahmenseite : 73.493,23 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 73.493,23 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 43.223,89 €;<br />

Artikel 2 : Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an :<br />

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Michael Weywertz;<br />

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;<br />

- den Herrn Bischof von Lüttich.<br />

c. Kirchenfabrik St. Bartholomäus Elsenborn<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Gesetzes <strong>vom</strong> 4. März 1870 über die weltlichen Güter der Kulte, insbesondere<br />

Artikel 1, abgeändert durch das Dekret <strong>vom</strong> 30. Januar 2006;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Rundschreibens <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>vom</strong> 19. August 1999 über die<br />

Buchführung der Kirchenfabriken;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages, den der Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt<br />

Bartholomäus in Elsenborn in der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 05.07.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt hat;<br />

In Erwägung, dass besagte Unterlagen in vier Ausfertigungen am 15.07.<strong>2010</strong> bei der Gemeinde<br />

eingegangen sind;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> bei der Gemeinde am 18.08.<strong>2010</strong> eingegangenen günstigen Berichts <strong>des</strong><br />

Diözesanleiters <strong>vom</strong> 17.07.<strong>2010</strong>, wonach die Mieteinnahmen über die kommende Rechnungslegung<br />

angepasst werden sollen;<br />

In Erwägung, dass der Haushaltsplan <strong>des</strong> Jahres <strong>2010</strong>, so wie dieser <strong>vom</strong> Kirchenfabrikrat<br />

aufgestellt worden ist, folgende Beträge aufweist :<br />

- auf der Einnahmenseite : 51.678,40 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 51.678,40 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 37.443,19 €;<br />

In der Erwägung, dass es angebracht ist besagten Haushaltsplan zu genehmigen :<br />

BESCHLIESST bei einer Enthaltung (RM FINK) :<br />

Artikel 1 : Der Haushaltsplan <strong>des</strong> Kirchenfabrikrates der Pfarre Sankt Bartholomäus Elsenborn, so wie<br />

dieser in <strong>des</strong>sen <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 05.07.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt wurde, wird im<br />

Einverständnis mit dem Diözesanleiter gebilligt.<br />

Dieser Haushaltsplan weist folgende Beträge auf :<br />

- auf der Einnahmenseite : 51.678,40 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 51.678,40 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 37.443,19 €.<br />

Artikel 2 : Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an :<br />

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre Sankt Bartholomäus Elsenborn;<br />

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;<br />

- den Herrn Bischof von Lüttich.<br />

d. Kirchenfabrik Drei Heilige Könige Nidrum<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Gesetzes <strong>vom</strong> 4. März 1870 über die weltlichen Güter der Kulte, insbesondere<br />

Artikel 1, abgeändert durch das Dekret <strong>vom</strong> 30. Januar 2006;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Rundschreibens <strong>des</strong> Ständigen Ausschusses <strong>vom</strong> 19. August 1999 über die<br />

Buchführung der Kirchenfabriken;


Auf Grund <strong>des</strong> Haushaltsvoranschlages, den der Kirchenfabrikrat der Pfarre „Heilige drei<br />

Könige“ in Nidrum in der <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 07.07.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt hat;<br />

In Erwägung, dass besagte Unterlagen in vier Ausfertigungen am 08.07.<strong>2010</strong> bei der Gemeinde<br />

eingegangen sind;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> bei der Gemeinde am 19.08.<strong>2010</strong> eingegangenen günstigen Berichts <strong>des</strong><br />

Diözesanleiters <strong>vom</strong> 18.08.<strong>2010</strong>;<br />

In Erwägung, dass der Haushaltsplan <strong>des</strong> Jahres 2011, so wie dieser <strong>vom</strong> Kirchenfabrikrat<br />

aufgestellt worden ist, folgende Beträge aufweist :<br />

- auf der Einnahmenseite : 55.455,85 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 55.455,85 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 22.800,44 €;<br />

In Erwägung, dass es angebracht ist besagten Haushaltsplan zu genehmigen :<br />

BESCHLIESST bei einer Enthaltung (RM FINK) :<br />

Artikel 1 : Der Haushaltsplan <strong>des</strong> Kirchenfabrikrates der Pfarre „Heilige drei Könige“ in Nidrum, so wie<br />

dieser in <strong>des</strong>sen <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 07.07.<strong>2010</strong> für das Haushaltsjahr 2011 festgelegt wurde, wird im<br />

Einverständnis mit dem Diözesanleiter gebilligt.<br />

Dieser Haushaltsplan weist folgende Beträge auf :<br />

- auf der Einnahmenseite : 55.455,85 €<br />

- auf der Ausgabenseite : 55.455,85 €<br />

- der ordentliche Gemeindezuschuss beträgt 22.800,44 €.<br />

Artikel 2 : Der vorliegende Beschluss ergeht mit der Normalpost an :<br />

- den Kirchenfabrikrat der Pfarre „Heilige Drei Könige“ Nidrum;<br />

- die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;<br />

- den Herrn Bischof von Lüttich.<br />

6º Zurkenntnisnahme <strong>des</strong> Resultats der öffentlichen Untersuchung hinsichtlich eines Antrages auf<br />

Anlegen einer neuen Erschließungsstrasse in der Parzellierung "Auf den Burgfeldern".<br />

Stellungnahme zu der Wegefrage.<br />

Auf Grund von Artikel 129bis <strong>des</strong> CWATUPE betreffend unter anderem auch das Verfahren<br />

bei der Öffnung neuer Verkehrswege;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Städtebaugenehmigungsantrages der Gesellschaft HEDACH AG mit Sitz in<br />

BÜLLINGEN, Morsheck 8 für das Anlegen einer neuen Strasse zwecks Erschließung von 13 Losen in<br />

Bütgenbach, Auf den Burgfeldern;<br />

Angesichts <strong>des</strong>sen, dass dieses Vorhaben den Vorgaben <strong>des</strong> Leitschemas „Auf den<br />

Burgfeldern“ entspricht;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> diesbezüglich bereits genehmigten Parzellierungsantrages;<br />

In Anbetracht, dass der Antrag gemäss der Art. 332ff <strong>des</strong> Wallonischen Raumordnungsbuches<br />

einer öffentlichen Untersuchung unterworfen wurde;<br />

Nach Durchsicht <strong>des</strong> Abschlussberichtes über die öffentliche Untersuchung, woraus hervorgeht,<br />

dass kein Einspruch gegen das Vorhaben eingereicht wurde;<br />

Nach eingehender Beratung :<br />

BESCHLIESST einstimmig :<br />

- Erteilt dem Städtebaugenehmigungsantrag der Gesellschaft HEDACH AG mit Sitz in BÜLLINGEN,<br />

Morsheck 8, betreffend das Anlegen einer neuen Strasse zwecks Erschließung von 13 Losen in<br />

Bütgenbach, Auf den Burgfeldern ein günstiges Gutachten;<br />

- Gegenwärtiger Beschluss wird der Bevölkerung gemäss Artikel L 1133-1 <strong>des</strong> KLDD zur Kenntnis<br />

gebracht;<br />

- Abschrift hiervon wird der Antragsakte beigefügt.<br />

7º Genehmigung der Verkaufsbedingungen für Holzverkäufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres 2011.<br />

In Anbetracht, dass es angeraten scheint, die Bedingungen der Holzverkäufe <strong>des</strong><br />

Wirtschaftsjahres 2011 festzulegen;<br />

Auf Grund der vorliegenden Vorschläge zum Verkauf einer Menge von 21.666 m³<br />

Sammelhieben aus den verschiedenen Forstbezirken;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> geltenden allgemeinen Lastenheftes über die Holzverkäufe und <strong>des</strong> Vorschlages<br />

eines besonderen Lastenheftes der Holzverkäufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres 2011;


In Anbetracht, dass der Verkauf von Holzschlägen auf dem Wege einer öffentlichen<br />

Submission zu erfolgen hat;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Dekretes <strong>vom</strong> 15.07.2008 über das Forstgesetzbuch, insbesondere der<br />

Bestimmungen von Kapitel V sowie <strong>des</strong> Erlasses der Wallonischen Regierung <strong>vom</strong> 27.05.2009 über das<br />

Inkrafttreten und die Ausführung <strong>des</strong> Dekretes <strong>vom</strong> 15.07.2008, insbesondere die Bestimmungen von<br />

Kapitel VI;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Artikels L-1222-1 <strong>des</strong> KLDD :<br />

BESCHLIESST einstimmig :<br />

Art. 1 : Der vorliegende Vorschlag eines besonderen Lastenheftes für den Verkauf der ordentlichen<br />

Schläge <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres 2011 betreffend eine Menge von insgesamt 21.666 m³ Sammelhiebe wird<br />

genehmigt.<br />

Art. 2 : Der Verkauf erfolgt auf dem Wege von Submissionen.<br />

Art. 3 : Mitteilung hiervon ergeht an die Aufsichtsbehörde. Abschrift hiervon ergeht zur Kenntnis an den<br />

Herrn Einnehmer.<br />

8º IMMOBILIENANGELEGENHEITEN :<br />

a. Prinzipieller Beschluss über die Übernahme ins öffentliche Eigentum <strong>des</strong> Erschließungsweges<br />

innerhalb der Parzellierung „Zur Stöck“ in Nidrum. Antrag RAUW-HEINEN, Nidrum.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Antrages von Frau RAUW-HEINEN Annette in Nidrum <strong>vom</strong> 16.08.<strong>2010</strong><br />

betreffend eine Übernahme durch die Gemeinde <strong>des</strong> Erschließungsweges innerhalb ihrer genehmigten<br />

Parzellierung „Zur Stöck“ in Nidrum;<br />

In Anbetracht, dass demnach eine Abtretung <strong>des</strong>, bzw. der entsprechenden Teilgrundstücke<br />

zwecks Einverleibung in das öffentliche Eigentum erfolgen sollte;<br />

In Anbetracht, dass die Abtretung unentgeltlich durch die Antragstellerin erfolgt und der<br />

Erschließungsweg gemäss den Auflagen der Parzellierungsgenehmigung gebaut wurde, worüber ein<br />

Abnahmeprotokoll vorliegt;<br />

In Erwägung, dass es sich empfiehlt die Übernahme in das öffentliche Eigentum anzunehmen<br />

und gegenwärtigen Beschluss vorab einer öffentlichen Untersuchung zu unterwerfen;<br />

Auf Vorschlag <strong>des</strong> Kollegiums :<br />

BESCHLIESST prinzipiell und einstimmig :<br />

- den unentgeltlichen Erwerb <strong>des</strong> Erschließungsweges innerhalb der Parzellierung „Zur Stöck“ in Nidrum,<br />

Frau RAUW-HEINEN Annette und anderen Miteigentümern in Nidrum gehörend, und dies im Hinblick<br />

auf eine Übernahme in das öffentliche Eigentum der Gemeinde;<br />

- der Erwerb erfolgt aus Gründen <strong>des</strong> öffentlichen Nutzens;<br />

- gegenwärtiger Beschluss wird einer öffentlichen Untersuchung unterworfen.<br />

9º Genehmigung einer Abänderung <strong>des</strong> Ortschaftsvertrages zum Entwässerungsvertrag.<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Erlasses der Wallonischen Regierung <strong>vom</strong> 03.03.2005 über das Buch II <strong>des</strong><br />

Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel R.271 bis R.273 und<br />

der Artikel R.274 bis R.291,<br />

In Erwägung, dass der zwischen der S.P.G.E. und der wallonischen Regierung abgeschlossene<br />

Geschäftsführungsvertrag die zum Schutz von Trinkwasserentnahmestellen und zur öffentlichen<br />

Abwässerklärung erklärten Ziele mittels eines Aktionsprogramms für Wasserqualität näher definiert;<br />

Auf Grund seines Beschlusses <strong>vom</strong> 30.08.2001, mit welchem der Gemeinderat einem<br />

Dienstleistungsvertrag zum Schutz von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser sowie zur öffentlichen<br />

Abwässerklärung mit der S.P.G.E. mit Sitz in VERVIERS, und dies für eine Dauer von 20 Jahren ab dem<br />

01.<strong>09.</strong>2001, zustimmte;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> hierauf durch Beschluss <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> <strong>vom</strong> 12.11.2003 genehmigten<br />

Zusatzabkommens zu diesem Dienstleistungsvertrag, dem sogenannten Ortschaftsvertrag;<br />

Auf Grund der hiernach verabschiedeten Zusatzabkommen zum Ortschaftsvertrag;<br />

In Anbetracht, daß die Gemeinde Mitglied der Interkommunale A.I.D.E. ist, welche als<br />

Abwasserbehandlungsunternehmen für das Gebiet der Gemeinde auftritt;<br />

Nach Durchsicht <strong>des</strong> nun vorliegenden neuen Entwässerungsvertrages zur Reinigung von<br />

kommunalem Abwasser, welcher den bestehenden Ortschaftsvertrag ersetzt;<br />

In Anbetracht, dass der neue Vertrag im Wesentlichen folgende Änderungen beinhaltet :<br />

- eine Anpassung an die europäischen Anforderung gemäss Richtlinie 91/271/EWG;


- die Gewährleistung der Kontinuität der Finanzierung mittels eines interessanten<br />

Finanzierungsinstrumentes bei den durch die Gemeinde durchzuführenden Investierungen im Bereich der<br />

Abwässerkanäle;<br />

- eine administrative Begleitung, die fortan den Abschluss von weiteren Nachträgen, bzw.<br />

Zusatzabkommen hinfällig werden lässt;<br />

Auf Vorschlag <strong>des</strong> Gemeindekollegiums;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Artikels L1122-30 <strong>des</strong> KLDD :<br />

BESCHLIESST einstimmig :<br />

Artikel 1 : Der vorliegende Entwässerungsvertrag zur Reinigung von kommunalem Abwasser zwischen<br />

der Gemeinde Bütgenbach, der öffentlichen Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung S.P.G.E. und der<br />

A.I.D.E. in Lüttich wird hiermit genehmigt. Dieser Vertrag ersetzt den sogenannten Ortschaftsvertrag zur<br />

Abwässerung mitsamt seiner Nachträge.<br />

Artikel 2 : Die HH Bürgermeister und Gemein<strong>des</strong>ekretär werden mit der Unterzeichnung dieses Vertrages<br />

beauftragt.<br />

Artikel 4 : Mitteilung hiervon ergeht an die Aufsichtsbehörde.<br />

Abschrift hiervon ergeht an den Gemeindeeinnehmer.<br />

10º Verwaltungssanktionen - Genehmigung einer Anpassung <strong>des</strong> Partnerschaftsabkommens mit der<br />

Provinz Lüttich im Rahmen von Artikel 119bis <strong>des</strong> neuen Gemeindegesetzes.<br />

Auf Grund seines Beschlusses <strong>vom</strong> 08.02.2006, durch welchen der Gemeinderat eine<br />

Vereinbarung mit der Provinz LÜTTICH betreffend die Bereitstellung eines Provinzialbeamten zur<br />

Auferlegung von Verwaltungssanktionen angenommen hat;<br />

Nach Durchsicht <strong>des</strong> nunmehr vorliegenden Vorschlages einer Abänderung <strong>des</strong> bestehenden<br />

Abkommens, und zwar insbesondere :<br />

- was die „Beschlussfassung“ angeht : das geltende Abkommen sieht vor, dass der sanktionierende Beamte<br />

seinen Beschluss dem Zuwiderhandelnden notifiziert. Seit geraumer Zeit jedoch wird diese Klausel<br />

aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht ausgeführt. Demnach muss das Abkommen angepasst<br />

werden, um den legalen Anforderungen zu entsprechen;<br />

- was die „Evaluierung“ angeht : laut Abkommen werden den Gemeinden alle zwei Monate eine<br />

Bestandsaufnahme und zwei Mal pro Jahr eine Bilanz übermittelt. Konkret gesehen, besagen derartig<br />

kurzfristige Evaluierungen kaum etwas über die Arbeit <strong>des</strong> sanktionierenden Beamten. Für eine<br />

Vorstellung der Bilanz ist es zudem äußerst schwierig, die Terminkalender der Gemeinden und das<br />

Beamten aufeinander abzustimmen. Es ist daher für die Evaluierung der kommunalen<br />

Verwaltungssanktionen beschossen worden, dieselbe Frequenz wie für die Evaluierung der Sanktionen<br />

gegen Umweltverstöße zu benutzen, d.h. ein Mal pro Jahr;<br />

- was die „Rückerstattung“ angeht : verschiedene Gemeinde haben beschlossen, Umweltverstöße über das<br />

System der kommunalen Verwaltungssanktionen zu ahnden. Das entsprechende<br />

Zusammenarbeitsabkommen sieht vor, dass der Pauschalbetrag der Rückerstattung jährlich angepasst<br />

werden könnte. Um eine bestimmte Kohärenz bei der Organisation der erbrachten Dienstleistungen zu<br />

gewähren, wird das System auf das Abkommen in Bezug auf Artikel 119bis <strong>des</strong> neuen<br />

Gemeindegesetzes erweitert;<br />

Nach Anhörung <strong>des</strong> Berichtes <strong>des</strong> Vorsitzenden in dieser Angelegenheit;<br />

In Erwägung, dass es sich empfiehlt die vorstehenden Änderungen anzunehmen :<br />

BESCHLIEßT einstimmig:<br />

Art. 1 : Die vorliegende Anpassung <strong>des</strong> Partnerschaftsabkommens im Rahmen von Artikel 119bis <strong>des</strong><br />

neuen Gemeindegesetzes betreffend die Bereitstellung eines Provinzialbeamten zur Auferlegung von<br />

Verwaltungssanktionen im Rahmen der bestehenden Verordnung <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> wird genehmigt.<br />

Art. 2 : Gegenwärtiger Beschluss wird dem Herrn Provinzgouverneur zur weiteren Veranlassung<br />

übermittelt.<br />

Ausfertigung hiervon ergeht an die Polizeizone Eifel und an die Aufsichtsbehörde in Eupen.<br />

11º Genehmigung einer Polizeiverordnung zum Straßenverkehr, zwecks Schaffung einer<br />

Einbahnregelung im Bereich "Zur Weddem" in Weywertz.<br />

In Anbetracht, dass die Sicherheit im Bereich <strong>des</strong> Zufahrtsweges zum Kinderspielplatz „Zur<br />

Weddem“ in Weywertz nicht genügend gewährleistet ist und es sich daher empfiehlt eine Einbahnregelung<br />

zwischen den Kreuzungen „Zur Weddem - Zur Weddem“ und „Zur Weddem - Lindenstraße“ einzurichten;<br />

Nachdem die betroffenen Anlieger dies ausdrücklich gefordert haben;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;


Auf Grund der allgemeinen Straßenverkehrsordnung;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Ministerialerlasses zur Bestimmung der Min<strong>des</strong>tmaße und der besonderen<br />

Bedingungen zur Anbringung der Straßenverkehrszeichen;<br />

In der Erwägung, dass diese Maßnahmen entlang einer Gemein<strong>des</strong>traße anzuwenden sind;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Artikels 119 <strong>des</strong> Neuen Gemeindegesetzes :<br />

VERORDNET:<br />

Artikel 1 : Die Einrichtung eines Straßenabschnittes mit Einbahnregelung in Weywertz zwischen den<br />

Kreuzungen „Zur Weddem - Zur Weddem“ und „Zur Weddem - Lindenstraße “.<br />

Die vorschriftsmäßige Beschilderung wird zu diesem Zweck angebracht.<br />

Artikel 2 : Gegenwärtige Verordnung wird dem Regionalen Verkehrsminister zwecks Genehmigung<br />

unterbreitet.<br />

Unmittelbar nach der Genehmigung gelangen die hierüber angeführten Maßnahmen zur Ausführung.<br />

Artikel 3 : Abschrift <strong>des</strong> Gegenwärtigen ergeht sodann zur Kenntnis :<br />

- an das Gericht Erster Instanz in Eupen;<br />

- an das Polizeigericht Eupen, Abteilung Sankt Vith;<br />

- an den Zonenchef der Polizeizone Eifel.<br />

12º Genehmigung einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem RZKB betreffend die<br />

außerschulische Betreuung auf dem Gebiet der Gemeinde (Anpassung Standort Weywertz).<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> <strong>vom</strong> 26. Oktober 2006, womit die Vereinbarung<br />

zwischen der Gemeinde und dem Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung betreffend die außerschulische<br />

Betreuung für die Standorte Bütgenbach und Nidrum genehmigt wurde;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> Beschlusses <strong>des</strong> <strong>Gemeinderates</strong> <strong>vom</strong> 30. Oktober 2008, womit der Standort<br />

Elsenborn ab dem 01. <strong>September</strong> 2008 in die bestehende Vereinbarung mit aufgenommen wurde;<br />

Auf Grund <strong>des</strong> vorliegenden Anhangs, womit ebenfalls der Standort Weywertz ab dem 01.<br />

<strong>September</strong> 2009 in die bestehende Vereinbarung mit aufgenommen werden sollte;<br />

Auf Grund von Artikel L1122-30 <strong>des</strong> KLDD :<br />

BESCHLIESST einstimmig :<br />

Art. 1 : Der vorliegende Anhang zur Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Regionalzentrum für<br />

Kleinkindbetreuung mit Sitz in Eupen, Hillstrasse 9 betreffend die Organisation der außerschulischen<br />

Betreuung in der Ortschaft Weywertz wird genehmigt.<br />

Art. 2 : Die HH Bürgermeister und Gemein<strong>des</strong>ekretär werden mit der Unterzeichnung <strong>des</strong> Anhangs<br />

mandatiert.<br />

Art. 3 : Abschrift <strong>des</strong> gegenwärtigen Beschlusses ergeht an das Regionalzentrum für Kleinkindbetreuung<br />

in Eupen.<br />

Mitteilung hiervon ergeht an die Aufsichtsbehörde.<br />

13º Gemein<strong>des</strong>chulen . Genehmigung <strong>des</strong> Ferienkalenders für das Schuljahr <strong>2010</strong>/2011.<br />

Der Rat genehmigt einstimmig den Kalender der fakultativen schulfreien Tage der<br />

Gemein<strong>des</strong>chulen während <strong>des</strong> Schuljahres <strong>2010</strong>/2011. Diese setzen sich wie folgt zusammen :<br />

Schule Elsenborn : 03.06.2011 Schule Bütgenbach : 11.10.<strong>2010</strong><br />

Schule Nidrum : 03.06.2011 Schule Weywertz : 04.10.<strong>2010</strong><br />

Küchelscheid : 03.06.2011<br />

Namens <strong>des</strong> Rates :<br />

Der Sekretär, Der Vorsitzende,<br />

gez. M. GILLESSEN gez. E. DANNEMARK

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