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Eingliederungshilfe - FdR

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Stellungnahme zu Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängigkeitskranke Menschen<br />

2. Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängigkeitskranke<br />

Menschen<br />

2.1 Gesetzliche Zuordnung der <strong>Eingliederungshilfe</strong><br />

Die <strong>Eingliederungshilfe</strong> für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe, die seit dem<br />

1. Januar 2005 in das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) übernommen wurde. Nach §<br />

53 SGB XII erhält derjenige Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong>, der wesentlich in seiner Fä-<br />

higkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen<br />

Beeinträchtigung bedroht ist, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbe-<br />

sondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Ein-<br />

gliederungshilfe erfüllt werden können.<br />

Neben der <strong>Eingliederungshilfe</strong> in der Sozialhilfe (SGB XII) existiert auch eine Eingliederungs-<br />

hilfe in der Jugendhilfe (SGB VIII). Es handelt sich um Leistungen für seelisch behinderte Ju-<br />

gendliche und junge Volljährige (bis 27 Jahre). Rechtsgrundlage ist § 35 a SGB VIII und – in-<br />

soweit es sich um junge Volljährige handelt - § 41 SGB VIII. Der Jugendhilfeträger ist Kosten-<br />

träger, soweit die Krankenkasse die Aufwendungen für die notwendige Behandlung nicht<br />

übernimmt bzw. ein Versicherungsschutz nicht besteht.<br />

Nach § 54 SGB XII gehören zu den Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> auch Leistungen zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Um die Erwerbsfähigkeit behinderter und von Be-<br />

hinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbes-<br />

sern, herzustellen oder wiederherzustellen, werden nach § 33 Abs. 6 SGB IX medizinische,<br />

psychologische und pädagogische Hilfen angeboten. Dazu zählen u. a. die Aktivierung von<br />

Selbsthilfepotentialen, Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen<br />

Kompetenz, Training lebenspraktischer Fähigkeiten, Anleitung und Motivation zur Inan-<br />

spruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben usw.<br />

Anspruch auf <strong>Eingliederungshilfe</strong> besteht nur nachrangig, wenn die Hilfe nicht von einem<br />

vorrangig verpflichteten Leistungsträger gewährt wird. Auch Einkommen und Vermögen<br />

des/der Klienten/in sind vorrangig einzusetzen.<br />

Leistungsempfänger nach dem SGB XII erhalten regelhaft nur dann Leistungen vom Träger der<br />

Sozialhilfe, wenn eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen wird. § 79 SGB XII<br />

sieht ferner Landesrahmenverträge zwischen den Spitzenverbänden vor.<br />

2.2 Einrichtungen und Hilfen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängig-<br />

keitskranke Menschen<br />

§ 13 SGB XII Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen<br />

(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des<br />

Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre<br />

Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambu-<br />

lante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationä-<br />

ren Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine ge-<br />

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