Eingliederungshilfe - FdR
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Stellungnahme zu Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängigkeitskranke Menschen<br />
2. Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängigkeitskranke<br />
Menschen<br />
2.1 Gesetzliche Zuordnung der <strong>Eingliederungshilfe</strong><br />
Die <strong>Eingliederungshilfe</strong> für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe, die seit dem<br />
1. Januar 2005 in das Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) übernommen wurde. Nach §<br />
53 SGB XII erhält derjenige Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong>, der wesentlich in seiner Fä-<br />
higkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen<br />
Beeinträchtigung bedroht ist, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbe-<br />
sondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgaben der Ein-<br />
gliederungshilfe erfüllt werden können.<br />
Neben der <strong>Eingliederungshilfe</strong> in der Sozialhilfe (SGB XII) existiert auch eine Eingliederungs-<br />
hilfe in der Jugendhilfe (SGB VIII). Es handelt sich um Leistungen für seelisch behinderte Ju-<br />
gendliche und junge Volljährige (bis 27 Jahre). Rechtsgrundlage ist § 35 a SGB VIII und – in-<br />
soweit es sich um junge Volljährige handelt - § 41 SGB VIII. Der Jugendhilfeträger ist Kosten-<br />
träger, soweit die Krankenkasse die Aufwendungen für die notwendige Behandlung nicht<br />
übernimmt bzw. ein Versicherungsschutz nicht besteht.<br />
Nach § 54 SGB XII gehören zu den Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> auch Leistungen zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX. Um die Erwerbsfähigkeit behinderter und von Be-<br />
hinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbes-<br />
sern, herzustellen oder wiederherzustellen, werden nach § 33 Abs. 6 SGB IX medizinische,<br />
psychologische und pädagogische Hilfen angeboten. Dazu zählen u. a. die Aktivierung von<br />
Selbsthilfepotentialen, Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen<br />
Kompetenz, Training lebenspraktischer Fähigkeiten, Anleitung und Motivation zur Inan-<br />
spruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben usw.<br />
Anspruch auf <strong>Eingliederungshilfe</strong> besteht nur nachrangig, wenn die Hilfe nicht von einem<br />
vorrangig verpflichteten Leistungsträger gewährt wird. Auch Einkommen und Vermögen<br />
des/der Klienten/in sind vorrangig einzusetzen.<br />
Leistungsempfänger nach dem SGB XII erhalten regelhaft nur dann Leistungen vom Träger der<br />
Sozialhilfe, wenn eine Vereinbarung nach §§ 75 ff. SGB XII geschlossen wird. § 79 SGB XII<br />
sieht ferner Landesrahmenverträge zwischen den Spitzenverbänden vor.<br />
2.2 Einrichtungen und Hilfen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängig-<br />
keitskranke Menschen<br />
§ 13 SGB XII Leistungen für Einrichtungen, Vorrang anderer Leistungen<br />
(1) Die Leistungen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles für die Deckung des<br />
Bedarfs außerhalb von Einrichtungen (ambulante Leistungen), für teilstationäre oder stationäre<br />
Einrichtungen (teilstationäre oder stationäre Leistungen) erbracht werden. Vorrang haben ambu-<br />
lante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationä-<br />
ren Leistungen. Der Vorrang der ambulanten Leistung gilt nicht, wenn eine Leistung für eine ge-<br />
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