Eingliederungshilfe - FdR
Eingliederungshilfe - FdR
Eingliederungshilfe - FdR
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stellungnahme zu Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängigkeitskranke Menschen<br />
Noch immer ungeklärt ist die Finanzierung der „Psychosozialen Begleitung Substituierter“. Etwa 40<br />
% der in der Deutschen Suchthilfestatistik erfassten Opiatabhängigen (über 9.000 Personen) erhal-<br />
ten durch ambulante Einrichtungen eine „Psychosoziale Begleitbetreuung bei Substitution“, die<br />
zur Zeit überwiegend über Pauschalen finanziert wird.<br />
Suchtkranke Menschen werden sozialrechtlich den seelisch Behinderten zugeordnet und können<br />
demnach auch das Persönliche Budget nach § 17 SGB IX in Anspruch nehmen. Leistungen für<br />
Suchtkranke können ambulant, teilstationär und stationär durch unterschiedliche Leistungsträger<br />
erbracht werden. Hilfen werden von verschiedenen Trägern erbracht, was ein trägerübergreifendes<br />
Persönliches Budget notwendig macht. Budgetfähig sind alle alltäglichen, regelmäßig wiederkeh-<br />
renden Bedarfe, die bisher mit Hilfe von individuell zuordenbaren, zeitbezogenen (Stunde, Tag,<br />
Woche, Monat) verpreisten Sachleistungen gedeckt wurden, so dass diese Bedarfe auch als (pau-<br />
schalierter) individueller Geldbetrag benennbar sind. Dies gilt für alle laufenden ambulanten, teil-<br />
stationären und stationären <strong>Eingliederungshilfe</strong>n, die nach § 75 SGB XII vereinbart sind und einer<br />
Person bewilligt werden. Seit 2003 wird in verschiedenen Modellregionen in Deutschland die Um-<br />
setzung des Persönlichen Budgets erprobt. Bisher haben nur wenige abhängigkeitskranke Men-<br />
schen das Persönliche Budgets genutzt. Erfahrungen aus dem Bereich der Suchthilfe liegen also<br />
kaum vor - das sollte aber niemanden hindern, auch diesen Weg der <strong>Eingliederungshilfe</strong> zu gehen.<br />
Die Verfahren zur Hilfegewährung sind in den letzten Jahren nicht einfacher geworden und variie-<br />
ren zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften erheblich, so dass die gesetzlichen Vorgaben<br />
durch regionale Vereinbarungen eingeschränkt werden können. Steuerung erfolgt dann (auch)<br />
über Hilfeplangestaltung. Auch wenn die <strong>Eingliederungshilfe</strong> ihre Aufgaben auch in Zukunft wahr-<br />
nehmen wird und zwar entweder im Rahmen des SGB XII und des SGB VIII oder – worauf die Kom-<br />
munen drängen – im Rahmen eines ausschließlich vom Bund finanzierten Leistungsgesetzes, gibt<br />
es keinen Hinweis darauf, dass die für Suchtkranke notwendigen Leistungen einfach durchsetzbar<br />
sein werden.<br />
Zum Beispiel erwartet die Europäische Union zunehmend eine Priorisierung des freien Marktes.<br />
Grundlage sind dafür die ökonomischen Prinzipien des Kontraktmanagements und des Preis-<br />
Leistungs-Verhältnisses. Damit geht die Entwicklung weg vom von der Freien Wohlfahrtspflege<br />
postulierten „wertgebundenen Engagement“ hin zur Kosten-Nutzen-Rechnung, die Güterabwägun-<br />
gen unausweichlich werden lässt. Die finanziellen Probleme der Kommunen führen zu unter-<br />
schiedlichen Auswirkungen: Befürchtet wird z.B. eine verstärkte Konkurrenz im Niedrigpreisniveau<br />
oder eine „Arbeitsverdichtung“ aufgrund reduzierter Gesamtvergütung, so dass der „Spagat zwi-<br />
schen hohem Leistungsniveau und Einsparmaßnahmen auch im Suchtbereich zu einem neuen<br />
fragwürdigen Standard zu werden droht“. Bisher als selbstverständlich geltende Leistungen und<br />
Dienste der <strong>Eingliederungshilfe</strong> unterliegen verstärkt der Prüfung auf Bedarfs- und Zielgerechtig-<br />
keit sowie auf Effizienz und Effektivität. Das kann zu fachlich und zeitlich engen Steuerungskrite-<br />
rien führen, die nachhaltige Eingliederhilfe erschweren. (DPWV 2011)<br />
Suchthilfe braucht rechtliche Beratung im Interesse ihrer Klienten/-innen und zur Absicherung ih-<br />
rer Angebote. Wenn die Abwehr berechtigter Leistungsansprüche neue Strategie der Sozialleis-<br />
tungsträger ist, dann muss die Klientel der Suchthilfe ermutigt und unterstützt werden, sich ihr<br />
Recht zu erstreiten. Jedes Handeln des Leistungsträgers ist ein Verwaltungsakt, der rechtlich über-<br />
prüfbar ist und immer öfter auch werden muss.<br />
14