27.02.2013 Aufrufe

Eingliederungshilfe - FdR

Eingliederungshilfe - FdR

Eingliederungshilfe - FdR

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stellungnahme zu Leistungen der <strong>Eingliederungshilfe</strong> für abhängigkeitskranke Menschen<br />

Noch immer ungeklärt ist die Finanzierung der „Psychosozialen Begleitung Substituierter“. Etwa 40<br />

% der in der Deutschen Suchthilfestatistik erfassten Opiatabhängigen (über 9.000 Personen) erhal-<br />

ten durch ambulante Einrichtungen eine „Psychosoziale Begleitbetreuung bei Substitution“, die<br />

zur Zeit überwiegend über Pauschalen finanziert wird.<br />

Suchtkranke Menschen werden sozialrechtlich den seelisch Behinderten zugeordnet und können<br />

demnach auch das Persönliche Budget nach § 17 SGB IX in Anspruch nehmen. Leistungen für<br />

Suchtkranke können ambulant, teilstationär und stationär durch unterschiedliche Leistungsträger<br />

erbracht werden. Hilfen werden von verschiedenen Trägern erbracht, was ein trägerübergreifendes<br />

Persönliches Budget notwendig macht. Budgetfähig sind alle alltäglichen, regelmäßig wiederkeh-<br />

renden Bedarfe, die bisher mit Hilfe von individuell zuordenbaren, zeitbezogenen (Stunde, Tag,<br />

Woche, Monat) verpreisten Sachleistungen gedeckt wurden, so dass diese Bedarfe auch als (pau-<br />

schalierter) individueller Geldbetrag benennbar sind. Dies gilt für alle laufenden ambulanten, teil-<br />

stationären und stationären <strong>Eingliederungshilfe</strong>n, die nach § 75 SGB XII vereinbart sind und einer<br />

Person bewilligt werden. Seit 2003 wird in verschiedenen Modellregionen in Deutschland die Um-<br />

setzung des Persönlichen Budgets erprobt. Bisher haben nur wenige abhängigkeitskranke Men-<br />

schen das Persönliche Budgets genutzt. Erfahrungen aus dem Bereich der Suchthilfe liegen also<br />

kaum vor - das sollte aber niemanden hindern, auch diesen Weg der <strong>Eingliederungshilfe</strong> zu gehen.<br />

Die Verfahren zur Hilfegewährung sind in den letzten Jahren nicht einfacher geworden und variie-<br />

ren zwischen den kommunalen Gebietskörperschaften erheblich, so dass die gesetzlichen Vorgaben<br />

durch regionale Vereinbarungen eingeschränkt werden können. Steuerung erfolgt dann (auch)<br />

über Hilfeplangestaltung. Auch wenn die <strong>Eingliederungshilfe</strong> ihre Aufgaben auch in Zukunft wahr-<br />

nehmen wird und zwar entweder im Rahmen des SGB XII und des SGB VIII oder – worauf die Kom-<br />

munen drängen – im Rahmen eines ausschließlich vom Bund finanzierten Leistungsgesetzes, gibt<br />

es keinen Hinweis darauf, dass die für Suchtkranke notwendigen Leistungen einfach durchsetzbar<br />

sein werden.<br />

Zum Beispiel erwartet die Europäische Union zunehmend eine Priorisierung des freien Marktes.<br />

Grundlage sind dafür die ökonomischen Prinzipien des Kontraktmanagements und des Preis-<br />

Leistungs-Verhältnisses. Damit geht die Entwicklung weg vom von der Freien Wohlfahrtspflege<br />

postulierten „wertgebundenen Engagement“ hin zur Kosten-Nutzen-Rechnung, die Güterabwägun-<br />

gen unausweichlich werden lässt. Die finanziellen Probleme der Kommunen führen zu unter-<br />

schiedlichen Auswirkungen: Befürchtet wird z.B. eine verstärkte Konkurrenz im Niedrigpreisniveau<br />

oder eine „Arbeitsverdichtung“ aufgrund reduzierter Gesamtvergütung, so dass der „Spagat zwi-<br />

schen hohem Leistungsniveau und Einsparmaßnahmen auch im Suchtbereich zu einem neuen<br />

fragwürdigen Standard zu werden droht“. Bisher als selbstverständlich geltende Leistungen und<br />

Dienste der <strong>Eingliederungshilfe</strong> unterliegen verstärkt der Prüfung auf Bedarfs- und Zielgerechtig-<br />

keit sowie auf Effizienz und Effektivität. Das kann zu fachlich und zeitlich engen Steuerungskrite-<br />

rien führen, die nachhaltige Eingliederhilfe erschweren. (DPWV 2011)<br />

Suchthilfe braucht rechtliche Beratung im Interesse ihrer Klienten/-innen und zur Absicherung ih-<br />

rer Angebote. Wenn die Abwehr berechtigter Leistungsansprüche neue Strategie der Sozialleis-<br />

tungsträger ist, dann muss die Klientel der Suchthilfe ermutigt und unterstützt werden, sich ihr<br />

Recht zu erstreiten. Jedes Handeln des Leistungsträgers ist ein Verwaltungsakt, der rechtlich über-<br />

prüfbar ist und immer öfter auch werden muss.<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!